Beschluss
13 TZ 2209/98
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1998:0706.13TZ2209.98.0A
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Entscheidungsgründe
Der Zulassungsantrag des Antragstellers, der nach Vollendung seines 16. Lebensjahres im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren nicht mehr von seinem Vater gesetzlich vertreten wird (vgl. § 68 Abs. 1 AuslG), ist gemäß § 146 Abs. 5 VwGO statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Der Senat vermag die in der Antragsschrift des Antragstellers vom 3. Juni 1998 geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der im Tenor des vorliegenden Beschlusses näher bezeichneten erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt nicht zu erkennen. Ernstlichen Zweifeln im Sinne des Zulassungstatbestandes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begegnet die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses der Vorinstanz vom 19. Mai 1998 nach Ansicht des Antragstellers deshalb, weil bei dieser Entscheidung, mit der der Antrag des Antragstellers auf Abänderung der vorangegangenen Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts vom 7. März 1997 abgelehnt wurde, zur Glaubhaftmachung eingereichte wesentliche Unterlagen nicht bzw. nicht zureichend berücksichtigt worden seien. Von dem Verwaltungsgericht nicht gewürdigt worden seien - so der Antragsteller in der Antragsschrift - die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte schriftliche Erklärung seiner leiblichen Mutter vom 12. Februar 1998, mit der diese auf jegliches Sorgerecht verzichtet und dieses im möglichen Umfange auf die künftige Mutter übertragen habe. Hierbei handele es sich um eine wesentlich weitergehende Bescheinigung als diejenige, die im vorangegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgelegt worden sei. Soweit in dem angefochtenen Beschluß weiterhin davon ausgegangen werde, daß eine weiter erfolgte Integration des Antragstellers nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht worden sei, habe die Vorinstanz die mit Schriftsatz vom 31. März 1998 eingereichte Bescheinigung der Deutschlehrerin des Antragstellers übersehen, aus der hervorgehe, daß dieser sich sehr wohl weiter integriert habe. Ungewürdigt geblieben sei weiterhin eine dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 13. März 1998 vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Vaters des Antragstellers, aus der hervorgehe, daß in Marokko kein Familienangehöriger vorhanden oder in der Lage sei, sich um den Antragsteller zu kümmern. Auch die Tatsache, daß von dem Vater des Antragstellers und dessen deutscher Ehefrau ein Adoptionsverfahren betrieben werde, finde in der erstinstanzlichen Entscheidung keine hinreichende Berücksichtigung. Weder habe sich die Vorinstanz über den Stand dieses Adoptionsverfahrens erkundigt noch habe sie sich die Frage vorgelegt, ob entsprechend der bei Eheschließung von ausreisepflichtigen Ausländern mit Deutschen geltenden Regelung durch Erlaß des Hessischen Ministeriums des Innern vom 1. Februar 1995 aufenthaltsrechtlicher Schutz zu gewähren sei. Die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts spreche nicht nur hier für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Wenn die Vorinstanz eine hinreichende Glaubhaftmachung durch den Antragsteller vermisse, hätte sie dies - so der Antragsteller - durch einen richterlichen Hinweis erkennen lassen müssen. Um einen solchen sei nämlich das Verwaltungsgericht ausdrücklich für den Fall gebeten worden, daß die weitere Glaubhaftmachung einzelner Umstände für erforderlich gehalten werde. Ein solcher Hinweis sei jedoch nicht erfolgt. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ernstlich in Zweifel zu ziehen. Zu Unrecht meint der Antragsteller zunächst, eine wesentliche, die Abänderung der ablehnenden Eilentscheidung vom 7. März 1997 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO rechtfertigende Veränderung entscheidungserheblicher Umstände sei durch die Erklärung seiner leiblichen Mutter vom 12. Februar 1998 eingetreten, mit der diese ihr Einverständnis mit der Übernahme der elterlichen Sorge für den Antragsteller durch die jetzige Ehefrau seines Vaters erklärt. Diese Erklärung vermag nichts daran zu ändern, daß bis zum Abschluß des Adoptionsverfahrens das Sorgerecht weiter allein dem Vater des Antragstellers zusteht. Dieser Umstand ist aber bereits in dem Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 7. März 1997 gewürdigt und für die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz als nicht ausreichend betrachtet worden. Eine wesentliche Änderung der dem vorstehend genannten erstinstanzlichen Beschluß zugrundeliegenden Sachlage ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht durch die eidesstattliche Versicherung seines Vaters vom 13. März 1998 eingetreten. In dieser wird ausgeführt, daß es in Marokko keine Familienangehörigen gebe, die anstelle der Mutter des Antragstellers seine Betreuung und Versorgung übernehmen könnten. In dem Beschluß vom 7. März 1997, dessen Änderung der Antragsteller mit dem vorliegenden Verfahren begehrt, hat das Verwaltungsgericht indessen schon die Behauptung des Antragstellers in Zweifel gezogen, daß seine weiterhin in Marokko lebende Mutter aus gesundheitlichen Gründen die elterliche Sorge über ihren Sohn nicht mehr ausüben könne und hat insoweit eine Glaubhaftmachung der hierfür sprechenden Tatsachen vermißt. Diese für die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts vom 7. März 1997 tragende Erwägung wird durch die genannte eidesstattliche Versicherung des Vaters des Antragstellers vom 13. März 1998 nicht in Frage gestellt, denn diese enthält zu dem für das Verwaltungsgericht maßgeblichen Aspekt der Betreuungsmöglichkeit durch die Mutter des Antragstellers keinerlei Angaben. Weiterhin ist das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß vom 19. Mai 1998 zutreffend davon ausgegangen, daß sich aus dem Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Abänderungsverfahren keine begründeten Anhaltspunkte dafür entnehmen ließen, daß zwischenzeitlich eine die Änderung der rechtlichen Beurteilung im vorangegangenen Eilverfahren erfordernde weitere Integration des Antragstellers in Deutschland erfolgt sei. Dem tritt der Antragsteller erfolglos mit dem Hinweis auf eine Bescheinigung seiner Deutschlehrerin an der Brüder-Grimm-Schule in Offenbach vom 27. März 1998 entgegen, wonach der Antragsteller "in Alltagssituationen mit der deutschen Sprache weitgehend mündlich, ein wenig auch schriftlich umgehen kann". Hiermit will der Antragsteller offensichtlich nachweisen, daß er die deutsche Sprache beherrscht und deshalb die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG erfüllt. Zur Beherrschung der deutschen Sprache im vorgenannten Sinne reicht indessen die Befähigung, sich im täglichen Umgang weitgehend mündlich verständigen zu können, wie dies dem Antragsteller in der besagten Bescheinigung vom 27. März 1998 bestätigt wird, nicht aus. Vielmehr muß das minderjährige ausländische Kind die deutsche Sprache auch schriftlich beherrschen (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluß vom 18. April 1991 - Bs V 30/91 -, Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., Rdnr. 16 zu § 20 Ausländergesetz). Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller auch nach der Bescheinigung vom 27. März 1998 nicht, da ihm hierin nur geringe schriftliche Fertigkeiten im Umgang mit der deutschen Sprache attestiert werden. Zu Unrecht leitet der Antragsteller weiterhin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses aus einer unzureichenden Berücksichtigung des laufenden Adoptionsverfahrens her. Hierzu hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, daß allein die Betreibung dieses Adoptionsverfahrens noch keine Änderung der Sach- und Rechtslage beinhalte und erst nach erfolgter Adoption des Antragstellers darüber entschieden werden könne, ob dem Antragsteller ein Aufenthaltsrecht zustehe. Soweit der Antragsteller schließlich auf einen Erlaß des Hessischen Ministeriums des Innern vom 1. Februar 1995 verweist, der nach Aussage in der Antragsschrift Regelungen über den Aufenthalt von ausreisepflichtigen Ausländern enthält, die mit Deutschen verheiratet sind, ist nicht erkennbar, welche Bedeutung dieser Erlaß für den vorliegend zu entscheidenden Fall haben sollte. Wenn der Antragsteller mit seinem Vorbringen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Verfahren geltend macht und insbesondere rügt, das Verwaltungsgericht sei von einer fehlenden Glaubhaftmachung geänderter Umstände ausgegangen, ohne ihm entsprechend seiner im Verfahren erster Instanz geäußerten Bitte zu ermöglichen, seinen Vortrag auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis zu ergänzen, ist nicht erkennbar, wie sich diese von dem Antragsteller beanstandete Verfahrensweise auf das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung ausgewirkt haben sollte, auf dessen Richtigkeit bei dem Zulassungstatbestand gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allein abzustellen ist (vgl. Beschluß des Senats vom 12. Mai 1997 - 13 TZ 1548/97 -). Auch mit dem Zulassungsantrag hat der Antragsteller keine Unterlagen vorgelegt, die - nach entsprechendem Hinweis im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht - das Verwaltungsgericht zu einer anderen Einschätzung hinsichtlich der Glaubhaftmachung der entscheidungserheblichen Umstände durch den Antragsteller hätten veranlassen können. Die der Antragsschrift beigefügte eidesstattliche Versicherung der Ehefrau des Vaters des Antragstellers enthält nichts, was über das schon bislang Berücksichtigte zugunsten des Antragstellers hätte in Erwägung gezogen werden können. In dieser eidesstattlichen Versicherung wird dem Antragsteller - wie auch in der bereits erwähnten Bescheinigung seiner Deutschlehrerin - lediglich bestätigt, daß er sich gut auf Deutsch mündlich verständigen kann. Dies ist aber, wie schon ausgeführt, nicht ausreichend im Sinne des § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG. Die dem Verwaltungsgericht von dem Antragsteller vorgeworfene fehlerhafte Verfahrensweise als solche könnte allenfalls im Rahmen des Zulassungstatbestandes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO Bedeutung erlangen. Daß der Antragsteller die Zulassung der Beschwerde auch auf der Grundlage dieses Zulassungsgrundes begehrt, geht aus seinen Ausführungen in der Antragsschrift indessen nicht hervor. Weder wird der Zulassungstatbestand gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in der Antragsschrift ausdrücklich genannt, noch läßt sich aus den Ausführungen des Antragstellers ansonsten mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, daß auch dieser Zulassungsgrund zum Gegenstand des vorliegenden Zulassungsbegehrens gemacht werden soll. Vielmehr dient der Hinweis auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennbar nur der Begründung der von dem Antragsteller - allein - geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, wie sich mit Deutlichkeit bereits aus der Formulierung des ersten Satzes in der Antragsschrift ergibt ("Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses vom 19.05.1998, zumal dieser auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht".). Selbst wenn man aber annehmen wollte, daß der Antragsteller mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zusätzlich das Vorliegen des Zulassungstatbestandes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO behaupten wollte, könnte dies seinem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen. Abgesehen davon, daß die dem Verwaltungsgericht von dem Antragsteller durch die Unterlassung des erbetenen Hinweises zur Last gelegte Verletzung seiner Verpflichtung gemäß § 86 Abs. 3 VwGO nicht in jedem Fall zugleich auch einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs bedeutet (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG VI C 49.68 -, BVerwGE 36, 264 (266); BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschluß vom 13. Juli 1993 - 1 BvR 960/93 -, BayVBl. 1993, 683) ist vorliegend nicht ersichtlich, daß das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen wäre, dem Antragsteller auf seine Bitte hin Gelegenheit zur weiteren Glaubhaftmachung zu geben. Die in § 86 Abs. 3 VwGO normierte Verpflichtung des Vorsitzenden, darauf hinzuwirken, daß ungenügende tatsächliche Angaben der Beteiligten ergänzt und von ihnen alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden, verpflichtet nur zu einzelnen konkreten Hinweisen, zu denen die Anträge oder der Vortrag der Beteiligten Anlaß geben, nicht aber zu einer umfassenden Belehrung über tatsächliche oder rechtliche Mängel im Beteiligtenvorbringen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., Rdnr. 24 zu § 86 VwGO). Dementsprechend bezog sich auch die von dem Antragsteller im Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 13. März 1998 geäußerte Bitte lediglich darauf, daß durch richterlichen Hinweis auf die Notwendigkeit der Glaubhaftmachung "einzelner Umstände" hingewiesen werden sollte. Zu dem von dem Antragsteller erbetenen Hinweis hätte im Hinblick hierauf nur dann Veranlassung bestanden, wenn das Vorbringen des Antragstellers im Verfahren erster Instanz grundsätzlich geeignet gewesen wäre, die von ihm behauptete Änderung der Sachlage im Sinne von § 80 Abs. 7 VwGO darzulegen und es lediglich an der Glaubhaftmachung einzelner konkreter Umstände gefehlt hätte. Dies war vorliegend indes nicht der Fall. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht - zu Recht - davon ausgegangen, daß sich aus dem Vorbringen des Antragstellers keinerlei begründete Anhaltspunkte für eine entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage herleiten lassen. Im Hinblick hierauf besteht auch keine Veranlassung, der Bitte des Antragstellers in der Antragsschrift vom 3. Juni 1998 zu entsprechen, einen richterlichen Hinweis auf einen zur Glaubhaftmachung erforderlichen weiteren Vortrag zu geben. Für einen solchen Hinweis ist im übrigen deshalb kein Raum, weil die Gründe für die Zulassung der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO nur innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist gemäß § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO dargelegt werden können. Im Hinblick hierauf besteht auch kein Anlaß, dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, die in der Antragsschrift weiterhin aufgeführten ergänzenden Unterlagen nachzureichen. Da der Antragsteller mit seinem Rechtsmittel erfolglos bleibt, hat er die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Antragsverfahren folgt aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).