Beschluss
13 UE 294/98.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1998:0626.13UE294.98.A.0A
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Entscheidungsgründe
Der zugelassenen Berufung der Beklagten und des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, die sich gegen die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG und die Aufhebung der Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wendet, ist stattzugeben, so daß unter Abänderung des Urteils erster Instanz die Klage auch insoweit abzuweisen ist. Die Entscheidung trifft der Senat gemäß § 130 a VwGO durch Beschluß, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Berufung ist zulässig. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vorschrift des § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen ist, auch in Asylstreitverfahren Anwendung findet, denn sowohl die Beklagte als auch der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten haben dem Begründungserfordernis bereits im Zulassungsantrag genügt, was nach Auffassung des Senats als ausreichend zu erachten ist (vgl. Urteil vom 17. März 1998 - 13 UE 3558/97.A -). Die Berufung ist auch begründet. Die im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge enthaltene Ablehnung der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), so daß die im angefochtenen Urteil ausgesprochene entsprechende Verpflichtung der Beklagten aufzuheben ist. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 EMRK. Für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach diesen ausländerrechtlichen Regelungen ist kein Raum, da der dort geregelte Tatbestand eine Abschiebung der Kläger nach Somalia nicht verbietet. Abschiebungsschutz nach der vorgenannten Bestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts nur dann zu gewähren, wenn der Ausländer nach seiner Abschiebung eine von dem dortigen Staat oder von einer an seine Stelle getretenen staatsähnlichen Macht ausgehende oder dem Staat oder der staatsähnlichen Organisation zuzurechnende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erdulden hätte (BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 und - BVerwG 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331; vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 -, NVwZ 1997, 1127 = InfAuslR 1997, 341; vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 -; Urteile des Senats vom 29. Juli 1996 - 13 UE 2387/96.A - und vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A -). Eine für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 EMRK erforderliche staatliche oder quasi-staatliche Ordnung besteht in Somalia derzeit und auf absehbare Zukunft nicht. Staaten stellen in sich befriedete Einheiten dar, die nach innen alle Gegensätze, Konflikte und Auseinandersetzungen durch eine übergreifende Ordnung in der Weise relativieren, daß diese unterhalb der Stufe der Gewaltsamkeit verbleiben und die Existenzmöglichkeit des einzelnen nicht in Frage stellen, insgesamt also die Friedensordnung nicht aufheben (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/96 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 334 ). Zur Erfüllung dieser Friedensfunktion bedarf es - als zentrales Merkmal des Staates - einer das prinzipielle Gewaltmonopol sichernden organisierten Herrschaftsmacht, die auf einem begrenzten Territorium über eine sich als Schicksalsgemeinschaft verstehende Bevölkerung effektiv und dauerhaft ausgeübt wird (BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172.95 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 190). Verliert der Staat - wie regelmäßig in Bürgerkriegsgebieten - die Fähigkeit, seine Gebietsgewalt im Sinne einer überlegenen Herrschaftsmacht auszuüben, endet seine Verantwortlichkeit. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK kann dann allenfalls noch von staatsähnlichen Organisationen ausgehen, die den Staat aus dem betreffenden Gebiet verdrängt haben oder denen dieser das Feld überlassen hat und die ihn daher insoweit ersetzen. Quasi-staatlich ist eine Gebietsgewalt allerdings nur dann, wenn sie auf einer staatsähnlich organisierten, effektiven und stabilisierten Herrschaftsmacht beruht. Effektivität und Stabilität erfordern eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der Herrschaft, verkörpert vorrangig in der Durchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des geschaffenen Machtapparats (BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172.95 -, a.a.O.; Urteil des Senats vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A -). Bei andauerndem Bürgerkrieg sind die Effektivität und die Stabilität regionaler Herrschaftsorganisationen besonders vorsichtig zu bewerten. Die durch den Bürgerkrieg entstandenen Machtgebilde müssen voraussichtlich von Dauer und Vorläufer neuer oder erneuter staatlicher Strukturen sein. Damit ist nur zu rechnen, wenn die Bürgerkriegsparteien nicht mehr unter Einsatz militärischer Mittel mit der Aussicht, den Gegner zu vernichten, oder mit der Aussicht auf Erfolg um die Macht im ganzen Bürgerkriegsgebiet kämpfen, die Fronten also über längere Zeit stabil sind und allenfalls in Randbereichen noch gekämpft wird, im übrigen aber eine dauerhafte nichtmilitärische Lösung zu erwarten ist. Ist demgegenüber jederzeit und überall mit dem Ausbruch die Herrschaftsgewalt dieser regionalen Machthaber grundlegend in Frage stellender bewaffneter Auseinandersetzungen zu rechnen, kann sich eine dauerhafte territoriale Herrschaftsgewalt nicht etablieren (BVerwG, Urteil vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 34.96 -; Urteil des Senats vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A -). Nach der Überzeugung des Senats gibt es in Somalia derzeit und in absehbarer Zukunft weder auf nationaler noch auf regionaler Ebene eine staatliche oder eine staatsähnliche Herrschaftsmacht, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK fähig wäre. Aufgrund der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen gelangt der Senat zu der Auffassung, daß es in Somalia auf nationaler Ebene derzeit keinen Staat gibt, der in der Lage ist, staatliche Verfolgung im Sinne der dargestellten Grundsätze auszuüben. Die Ereignisse in der jüngeren Geschichte Somalias haben zur Auflösung der gesamtstaatlichen Ordnung geführt. Der Staat Somalia entstand mit dem Ende des Kolonialismus im Jahre 1960 aus den ehemals britischen Gebietsteilen im Norden und den ehemals italienischen Gebietsteilen im Süden des Landes. Anders als die Mehrzahl der anderen schwarzafrikanischen Länder bildet die somalische Bevölkerung (etwa sieben Millionen Menschen) ein überwiegend homogenes Staatsvolk mit einer gemeinsamen Sprache und Zugehörigkeit zum sunnitischen Zweig des Islam (24. Februar 1992, Institut für Afrika-Kunde an VG Ansbach). Trotz dieser ethnischen und sprachlichen Einheit zeichnet sich die Lage in Somalia aber traditionell durch eine starke innere Zerrissenheit aus, die auf die Besonderheiten des somalischen Clan-Systems zurückzuführen ist. Die somalische Bevölkerung läßt sich im wesentlichen in fünf Gruppen einteilen, nämlich die Hawiye, die Isaak, die Dir, die Darod und die Rahanwein (15. Mai 1990, Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand 1. Mai 1990). Diese Clanfamilien sind ihrerseits in ein komplexes und vielschichtiges System von Clans, Subclans und weiteren Untergliederungen sowie Clan-Verbänden und Allianzen gegliedert, dessen Erfassung dadurch wesentlich erschwert wird, daß mangels offizieller oder traditionell überlieferter Strukturen die Einordnung einer Gruppe als Clan, Subclan, usw. auch von deren eigener Einschätzung abhängen kann und kleine Gruppen, die auf den Schutz einer größeren angewiesen sind, ihre Schutzmacht und damit den Clanverband wechseln können. Dennoch sind die Clans und Clanfamilien bzw. die jeweiligen Allianzen der wesentliche Machtfaktor in der somalischen Gesellschaft und Politik. Als nach der Erlangung der Unabhängigkeit im Jahre 1960 die erste Zivilregierung in Somalia entstand, wurde versucht, durch Beteiligung aller Clans das Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Interessengruppen zu wahren. Nach der Ermordung des somalischen Präsidenten Shermarkes im Jahre 1969 kam General Mohamed Siad Barre durch einen Militärputsch an die Macht. Er versuchte zunächst, die traditionellen Clanstrukturen aufzubrechen, den Machtapparat zu zentralisieren und die einflußreichen Clanältesten sowie die Scheichs und religiösen Führer zu entmachten. Dabei stützte er sich im Laufe der Zeit mehr und mehr auf Angehörige seines eigenen Clans der Marehan, der zur Clanfamilie der Darod zählt (16. Juni 1992, amnesty international an VG Ansbach). Nachdem 1977 der Versuch, durch die Eroberung des zu Äthiopien zählenden Gebiets Ogaden ein Groß-Somalia zu schaffen, gescheitert war, kam es in der Folgezeit zur Bildung erster Widerstandsgruppen gegen das Regime unter Siad Barre. 1978 gründeten Offiziere vom Clan der Majerteen, einem weiteren Subclan der Darod, die nach einem gescheiterten Putschversuch der Verhaftung entkommen waren, die Somali Democratic Action Front (SODAF), später umbenannt in Somali Salvation Front (SOSAF), die nach der Vereinigung mit einigen linksgerichteten Oppositionsgruppen zur DFSS oder SSDF, der Somali Salvation Democratic Front, wurde und von Äthiopien aus gegen die somalischen Regierungskräfte kämpfte. In London wurde 1981 die SNM (Somali National Movement) gegründet, zu der neben Angehörigen des Isaak-Clans zunächst auch solche der Hawiye zählten. Mit Unterstützung von Äthiopien und Libyen begann die SNM im Norden Somalias einen Guerilla- Krieg gegen die Armee, in dem sie breite Unterstützung in der überwiegend zu den Isaak zählenden Bevölkerung fand. Nachdem Äthiopien und Somalia im April 1988 vereinbart hatten, die jeweiligen Oppositionsgruppen des Nachbarlandes nicht mehr zu unterstützen, trat die SNM im Mai 1988 in Nordsomalia zum offenen Angriff an, wo sie Burao und andere Städte eroberte und auch das Zentrum Hargeisas angriff. Die Kampfhandlungen forderten Tausende von Toten und Verletzten, große Teile der Bevölkerung flüchteten nach Äthiopien (16. Juni 1992, amnesty international an VG Ansbach). Ausgelöst durch die offenen Kampfhandlungen im Norden Somalias begannen auch andere Clans, ihre Unzufriedenheit zu artikulieren und sich zu organisieren. 1989 wurde in Südsomalia von den Ogadenis, ebenfalls ein Subclan der Darod, das Somali Patriotic Movement (SPM) gegründet, während die Subclans der Hawiye in Mogadischu und Zentralsomalia den United Somali Congress (USC) bildeten (15. Mai 1990, Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand 1. Mai 1990). Im Juli 1989 kam es in Mogadischu zu größeren Unruhen, bei deren Niederschlagung über 400 Menschen getötet wurden (16. Juni 1992, amnesty international an VG Ansbach). Im Anschluß an diese Unruhen durchkämmte der Militärgeheimdienst "Hangash" die vorwiegend von Isaaks bewohnten Stadtviertel. Bei der sich hieran anschließenden Exekution am Strand von Jezira wurden 46 Menschen erschossen (Juni 1990, amnesty international: Somalia; 1. August 1990, Auswärtiges Amt an Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge). Nach einer vorübergehenden Entschärfung der Lage aufgrund von Verhandlungen im Juni/Juli 1990 in Rom kam es zu erneuten Kampfhandlungen, die im Dezember 1990 Mogadischu erreichten, wo sie zum Zusammenbruch des wirtschaftlichen Lebens und zur Flucht der Zivilbevölkerung führten (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 14. Dezember 1990). Am 26. Januar 1991 floh Regierungschef Siad Barre, begleitet von loyalen Resten von Armee und Sicherheitskräften, in seine Heimatstadt Gado im Süden Somalias. Dort bildete sich unter seiner Beteiligung die Somali National Front (SNF), die Berichten zufolge Anfang 1992 einen Angriff auf Mogadischu plante, zu dem es aber nicht kam. Siad Barre floh Ende April 1992 nach Kenia und - als er dort keine Aufnahme fand - im Mai 1992 weiter nach Nigeria (16. Juni 1992, amnesty international an VG Ansbach). Mit Ausbruch des Bürgerkrieges in Somalia im Jahre 1991 ist die gesamtstaatliche Herrschaftsgewalt zusammengebrochen. Nach diesem Zusammenbruch hat sich weder auf nationaler - d. h. gesamtstaatlicher - noch auf regionaler Ebene eine neue staatliche und auch keine staatsähnliche Herrschaftsgewalt gebildet. Die Entwicklung in Somalia verlief seit Beginn des Bürgerkrieges im Jahre 1991 regional unterschiedlich. Dabei ist im wesentlichen zwischen dem Nordwesten, dem Nordosten und dem Süden Somalias zu unterscheiden (vgl. 19. Dezember 1997, Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: Dezember 1997). Der Kampf um die Nachfolge des im Jahre 1991 vertriebenen Präsidenten Barre wird gegenwärtig hauptsächlich in Südsomalia, insbesondere in Mogadischu geführt, während in den beiden nördlichen Teilen relative Ruhe herrscht (19. Dezember 1997, Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: Dezember 1997; 9. Januar 1997, Niederländisches Außenministerium an Einwanderungs- und Einbürgerungsbehörde). Im südlichen Somalia herrscht nach wie vor offener Bürgerkrieg zwischen Ali Mahdi Muhammad und Hussein Muhammad Aideed, der am 1. August 1996 die Nachfolge seines bei Kämpfen ums Leben gekommenen Vaters, General Muhammad Farrah Aideed antrat (22. August 1996, Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: August 1996). Sowohl Mahdi als auch Aideed stehen an der Spitze von zwei Allianzen, die sich aus unterschiedlichen Clans zusammensetzen. Zwischen diesen beiden Allianzen - der Somali Salvation-Alliance (SSA) Mahdis und der Somali National Alliance (SNA) Aideeds - kommt es regelmäßig zu bewaffneten Auseinandersetzungen, die sich hauptsächlich in Mittelsomalia und den Städten Mogadischu, Kismayo und Baido abspielen (9. Januar 1997, Niederländisches Außenministerium an Einwanderungs- und Einbürgerungsbehörde). Eine auf staatsähnlicher Herrschaftsmacht beruhende Gebietsgewalt ist im Süden Somalias aufgrund der dort bestehenden offenen Bürgerkriegssituation nicht vorhanden. Anders ist dagegen die Situation im Norden Somalias zu beurteilen. In Nordwestsomalia - dem früheren britischen Protektorat Somaliland - wurde am 17. Mai 1991 die Republik Somaliland gegründet. Nach kurzem Bürgerkrieg innerhalb des in Nordwestsomalia herrschenden Clans der Isaaq, der Anfang 1993 zur Vertreibung des Präsidenten Puur unter Einsetzung des jetzigen Präsidenten Egal führte, begann dort die Stabilisierung des Systems und der Wiederaufbau, der sich auch bis jetzt fortsetzt (vgl. 19. Dezember 1997, Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: Dezember 1997; 9. Januar 1997, Niederländisches Außenministerium an Einwanderungs- und Einbürgerungsbehörde). Insgesamt ist davon auszugehen, daß der Wiederaufbau Nordwestsomalias dort zu staatsähnlichen Machtstrukturen geführt hat (19. Dezember 1997, Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: Dezember 1997). Die fünf Provinzen - Woqooyi, Galbeed, Toghdeer, Sanaaq und Nugaal (westliche Hälfte) - die im Jahre 1991 die unabhängige Republik Somaliland ausriefen, haben eine erkennbare Form von Obrigkeitsverwaltung, in die Polizei, Gerichte und ein Steuersystem eingebettet sind. Die Kontrolle von Somaliland liegt bei der Regierung von Präsident Egal und der ungefähr 15.000 Mann starken Armee (9. Januar 1997, Niederländisches Außenministerium an Einwanderungs- und Einbürgerungsbehörde). Auch in Nordostsomalia, das überwiegend vom Clan der Darod bewohnt wird, hat die herrschende Somali Salvation Democratic Front (SSDF) mit der Errichtung von Verwaltungsstrukturen begonnen. Die Schaffung eines Regionalstaates zwischen Bossaso und Galcayo ist vorgesehen (19. Dezember 1997, Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: Dezember 1997). Die politische Situation hat sich im Nordosten Somalias aufgrund des beträchtlichen Maßes an verwaltungsmäßiger Verbesserung stabilisiert (9. Januar 1997, Niederländisches Außenministerium an Einwanderungs- und Einbürgerungsbehörde). Die Provinz Bari wird seit April 1996 durch einen regionalen Rat regiert, der sich aus Vertretern aller 28 (Sub-)Clans der Region zusammensetzt. Die SSDF - die militärisch-politische Bewegung des in Bari dominierenden Clans der Majeerten - hat die ausführende Gewalt auf den regionalen Rat übertragen, mit Ausnahme der Geschäftsbereiche internationaler Beziehungen, Verteidigung und nationale Schlichtung. In den beiden übrigen Provinzen Mudug und Nugaal (östlicher Teil) ist unter ähnlichen Umständen ein regionaler Rat eingerichtet worden. Am 1. Oktober 1996 haben Vertreter der drei nordöstlichen Provinzen in Bossaso unter anderem die Einsetzung einer Dachverwaltung erörtert (9. Januar 1997, Niederländisches Außenministerium an Einwanderungs- und Einbürgerungsbehörde). Dabei ist jedoch darauf hinzuweisen, daß im Gegensatz zu den nordwestlichen Provinzen der Nordosten keine Unabhängigkeit anstrebt, sondern ein ungeteiltes, jedoch föderatives dezentralisiertes Somalia befürwortet (9. Januar 1997, Niederländisches Außenministerium an Einwanderungs- und Einbürgerungsbehörde). Staatsähnliche Machtstrukturen, die zu unmenschlichen und erniedrigenden Behandlungen im Sinne von § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK fähig wären, haben sich in den drei vorbeschriebenen Einflußbereichen nicht entwickelt. Denn es fehlt an der notwendigen Stabilität der Herrschaftsmacht. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnislage kann nicht davon ausgegangen werden, daß die durch den Bürgerkrieg entstandenen Machtgebilde im Süden, Nordwesten und Nordosten Somalias voraussichtlich von Dauer und damit Vorläufer neuer oder erneuter staatlicher Strukturen sind. Dies folgt hinsichtlich der Milizen Ali Mahdi Muhammads und Hussein Muhammad Aideeds - wie oben bereits ausgeführt - daraus, daß diese beiden Bürgerkriegsparteien nach wie vor im Süden Somalias einschließlich der Hauptstadt Mogadischu als Bürgerkriegsparteien um die Macht - und zwar in ganz Somalia - kämpfen (FAZ vom 25. Februar 1998, 19. Dezember 1997, Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: Dezember 1997). Auch im Norden Somalias hat sich eine stabile Herrschaft im oben umschriebenen Sinne nicht herausgebildet. Zwar herrscht in Nordostsomalia und in Nordwestsomalia zum momentanen Zeitpunkt relative Ruhe. Diese Ruhe besteht jedoch nur deshalb, weil der Kampf um die Macht in ganz Somalia derzeit in Mogadischu und im Süden Somalias zwischen den Milizen Mahdis und Aideeds ausgetragen wird (19. Dezember 1997, Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: Dezember 1997). Es ist gegenwärtig davon auszugehen, daß nach einer Entscheidung der kriegerischen Auseinandersetzungen in Südsomalia der Bürgerkrieg wieder in den Norden getragen wird. Ohne eine Beendigung der Gewalttätigkeiten zwischen Aideed und Mahdi ist eine friedliche nichtmilitärische Lösung des Konflikts in (Gesamt-)Somalia nicht möglich (9. Januar 1997, Niederländisches Außenministerium an Einwanderungs- und Einbürgerungsbehörde). Solange die beiden Miliz-Führer Mahdi und Aideed ihre Auseinandersetzungen, die sich zum momentanen Zeitpunkt auf den Süden beschränken, nicht beigelegt haben, können derzeit auch die im Norden vorhandenen und sich entwickelnden Strukturen nicht als dauerhaft und stabil bezeichnet werden. Für die fehlende Dauerhaftigkeit und die Instabilität spricht auch, daß die im Nordosten Somalias herrschende SSDF keine Selbständigkeit anstrebt, sondern Befürworter eines föderativen Somalias ist (9. Januar 1997, Niederländisches Außenministerium an Einwanderungs- und Einbürgerungsbehörde). Auch die Unabhängigkeitsbestrebungen der Republik Somaliland sind innerhalb der fünf Provinzen Somalilands und der dortigen Clans nicht unumstritten. Dort bevorzugen ebenfalls einige Gruppen eine lockere Föderation mit dem übrigen Somalia statt einer Abspaltung, zumal Somaliland alle wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Eigenständigkeit fehlen (FAZ vom 25. Februar 1998). Der Senat ist auch nicht davon überzeugt, daß sich an der beschriebenen Bürgerkriegssituation in Somalia in absehbarer Zukunft etwas ändern wird. Zwar haben die Milizenchefs Aideed und Mahdi im Dezember 1997 in Kairo Gespräche über den Abschluß eines Friedensvertrages vereinbart (dpa-Meldung vom 22. Dezember 1997). In Umsetzung dieser Vereinbarung war ursprünglich Ende Februar 1998 ein Friedenstreffen in Baidoa zwischen den Anführern von 26 verfeindeter Gruppen geplant. Nach einer Absprache zwischen Aideed und Mahdi sollte die nationale Versöhnungskonferenz in Baidoa einen Präsidentschaftsrat mit 13 Mitgliedern, eine Übergangsregierung und ein Parlament bestimmen. Da jedoch auch in der Vergangenheit zahlreiche Friedensverträge nicht eingehalten worden sind, herrscht gegenüber der Friedensvereinbarung von Kairo erhebliche Skepsis (FAZ vom 25. Februar 1998). Die Berechtigung dieser Skepsis zeigt sich darin, daß die in Kairo vereinbarte Lockerung der "Grünen Grenze", die die Stadt Mogadischu trennt, nicht eingehalten worden ist. Somalier sind beim Versuch, die Grenze zwischen den Gebieten der größten Clans zu überschreiten, erschossen worden. Ebensowenig wurden die Zusagen in der Vereinbarung von Kairo, den Flughafen und den Hafen von Mogadischu zu öffnen, umgesetzt. Die Friedenskonferenz wurde schließlich auch nicht - wie ursprünglich geplant - Ende Februar 1998 begonnen, sondern verschoben, unter anderem mit der Begründung, daß die Finanzierung der Konferenz ungesichert sei (FAZ vom 25. Februar 1998). Die Chancen, daß es aufgrund dieser Friedenskonferenz zu einer Beendigung der Bürgerkriegsauseinandersetzungen mit der Aussicht auf Bildung einer von den derzeitigen Machthabern Somalias gemeinsam getragenen Regierung kommen wird, werden ferner dadurch gemindert, daß die Republik Somaliland an den Friedensgesprächen zwischen den meisten anderen Clans nicht teilnimmt (FAZ vom 25. Februar 1998), und andere Milizchefs das Abkommen von Kairo ablehnen (dpa-Meldung vom 22.12.1997). Tatsache ist, daß die gewaltsamen Auseinandersetzungen in Somalia weitergehen. So sind bei schweren Kämpfen zwischen den verfeindeten Clans der Marehan und der Majerteen am 30. März 1998 500 km südlich der Hauptstadt Mogadischu 30 Menschen ums Leben gekommen (dpa-Meldung vom 30. März 1998). Aufgrund dieser unentschiedenen Bürgerkriegslage, die für die absehbare Zukunft die Bildung einer staatlichen Ordnung als Folge einer Verständigung zwischen den Bürgerkriegsparteien nicht erwarten läßt, sind die Anforderungen für die Annahme staatsähnlicher Organisationen nicht erfüllt. Nach der bereits oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat in seinem Urteil vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A - (hinsichtlich Afghanistans) angeschlossen hat, können aus einem anhaltenden Bürgerkrieg hervorgegangene Machtgebilde nur dann als staatsähnliche Organisationen betrachtet werden, wenn diese Machtgebilde voraussichtlich von Dauer sein werden und Vorläufer neuer oder erneuter staatlicher Strukturen sind. Dies setzt grundsätzlich voraus, daß eine Beendigung des Bürgerkrieges auf der Basis einer nichtmilitärischen Lösung zu erwarten ist. Dies ist in Somalia, wie oben ausgeführt, nicht der Fall. Die Berufung ist auch insoweit begründet, als das Verwaltungsgericht die im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge enthaltene Androhung der Abschiebung der Kläger nach Somalia aufgehoben hat. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach der Bestimmung des § 34 Abs. 1 AsylVfG erläßt das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nach den §§ 50 und 51 Abs. 4 AuslG die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend hinsichtlich der Kläger gegeben. Die Tatsache, daß das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem durch Ablehnung des entsprechenden Zulassungsantrages der Beklagten rechtskräftig gewordenen Urteil (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG) des Verwaltungsgerichts verpflichtet wurde, festzustellen, daß Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich Somalias vorliegen, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Nach § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG steht das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG dem Erlaß der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Die Abschiebungsandrohung ist auch nicht deshalb aufzuheben, weil in ihr Somalia nicht als derjenige Staat bezeichnet worden ist, in den die Kläger nicht abgeschoben werden dürfen, sondern Somalia im Gegenteil als vorrangiges Zielland der angedrohten Abschiebung angegeben wird. Die Bestimmung des § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG, wonach in der Abschiebungsandrohung der Staat zu bezeichnen ist, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf, gilt ihrem Wortlaut nach ausschließlich für Abschiebungshindernisse nach §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG, nicht jedoch für Staaten, in die nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht abgeschoben werden darf. Auch eine über den Wortlaut des § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG hinausgehende Anwendung dieser Vorschrift auf zwingende Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (so BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, 193) kommt in Fällen einer auf asylverfahrensrechtlicher Grundlage ergangenen Abschiebungsandrohung nicht in Betracht. Der Senat hat sich insoweit bereits in früheren Entscheidungen der Rechtsprechung des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 -, NVwZ 1997, 1132 = InfAuslR 1997, 420) angeschlossen (vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 1998 - 13 UE 3668/97.A -), wonach eine auf der Grundlage des § 34 AsylVfG ergangene Abschiebungsandrohung auch bei der Feststellung eines zwingenden Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bestehen bleibt, weil in § 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AsylVfG die Rechtsfolgen der Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausdrücklich und abschließend geregelt sind. Danach bewirkt auch die auf der Grundlage der verfassungskonformen Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG ausgesprochene zwingende Verpflichtung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen, gemäß § 41 AsylVfG nur eine "zeitweilige Vollziehbarkeitshemmung" der im übrigen in ihrem Bestand unberührt bleibenden Abschiebungsandrohung (vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - BVerwG 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257; Bay.VGH, Urteil vom 24. März 1997 - 6 B 96.34917 -). Folglich ist die im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge verfügte Abschiebungsandrohung rechtmäßig. Auf die Berufung der Beklagten ist daher unter Abänderung des angefochtenen Urteils auch die gegen die Abschiebungsandrohung gerichtete Klage abzuweisen. Die im vorliegenden Berufungsverfahren anfallenden Kosten haben die Kläger zu tragen, da sie unterlegen sind (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Kostenentscheidung für das Verfahren erster Instanz beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Dabei bewertet der Senat das Unterliegen der Kläger im Streit über die Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG, auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG und auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG im Verhältnis zu dem nachrangigen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG entsprechend ihrem Interesse am Verbleiben im Bundesgebiet - unabhängig von der pauschalierten Gegenstandswertregelung in § 83 b AsylVfG - mit fünf Sechstel des gesamten Interesses an einem Obsiegen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 34.96 -). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die nach ihren eigenen Angaben 1957, 1982, und 1988 in M geborenen Kläger zu 1. bis 3. sind somalische Staatsangehörige. Sie verließen ihr Heimatland am 16. September 1996 und reisten am 3. Oktober 1996 in das Bundesgebiet ein. Am 10. Oktober 1996 stellten sie beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 6. November 1996, zugestellt am 11. November 1996, lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge der Kläger ab und stellte fest, daß weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Gleichzeitig wurden die Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle der Klageerhebung innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluß des Asylverfahrens, zu verlassen. Für den Fall der Nichtbeachtung drohte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Klägern die Abschiebung nach Somalia oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, an. Am 18. November 1996 erhoben die Kläger vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage. Die Kläger beantragten, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. November 1996 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beteiligte sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht. Mit Urteil vom 10. September 1997 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. November 1996 auf, soweit die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG abgelehnt (Nr. 3 des Bundesamtsbescheides) und den Klägern die Abschiebung nach Somalia angedroht wurde (Nr. 4 des Bundesamtsbescheides). Gleichzeitig verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Feststellung, daß die Kläger hinsichtlich Somalias die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG und des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfüllen. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im wesentlichen aus, ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG und auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG stünde den Klägern nicht zu, da es in Somalia derzeit und in absehbarer Zukunft weder auf nationaler, noch auf regionaler oder lokaler Ebene eine staatliche oder staatsähnliche Herrschaftsmacht gebe. Demgegenüber sei die Ablehnung der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG rechtswidrig, da die Kläger in Somalia der Gefahr einer Behandlung ausgesetzt seien, die mit Art. 3 EMRK unvereinbar sei. Aufgrund der in Somalia herrschenden Clankämpfe seien die Kläger im Falle der Rückkehr der ernsthaften Gefahr von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt. Die persönliche Gefahr für Somalis innerhalb des Landes und auch für Rückkehrer aus dem Ausland sei entsprechend sehr hoch, jedenfalls soweit sie sich in einem von einem bestimmten Clan wesentlich beherrschten Gebiet aufhielten und selbst einem anderen oder keinem Clan angehörten. Die Einreise nach Somalia sei praktisch nur über Mogadischu möglich. Der südliche Teil Mogadischus, in dem sich See- und Flughafen befänden, werde vom Hawiye-Subclan Habr Gedir kontrolliert. Dieser Teil der Stadt sei für Angehörige anderer Stämme und Fraktionen wie die Kläger, die der Volksgruppe der Galgale angehörten, lebensgefährlich. Im Rahmen des § 53 Abs. 4 AuslG sei es auch unerheblich, ob die reale Gefahr im Zielland der Abschiebung von staatlichen oder quasi-staatlichen Organen zu verantworten sei. Da die Kläger im Falle einer Zurückweisung nach Mogadischu dort extremen Gefahren im Sinne der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt seien, sei ihnen Abschiebungsschutz auch nach dieser Bestimmung zu gewähren. Weil Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG vorlägen, sei ferner die Abschiebungsandrohung rechtswidrig (§ 50 Abs. 3 Satz 3 AuslG). Auf den Antrag der Beklagten und des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat der Senat die Berufung gegen das vorgenannte erstinstanzliche Urteil zugelassen, soweit die Beklagte verpflichtet wurde, festzustellen, daß die Kläger hinsichtlich Somalias die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG erfüllen und die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hinsichtlich Somalias aufgehoben wurde. Den darüber hinausgehenden Antrag der Beklagten, die Berufung auch insoweit zuzulassen, als die Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesprochen wurde, hat der Senat abgelehnt. Zur Begründung der Berufung tragen die Beklagte und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten im wesentlichen vor, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne grundsätzlich nur eine vom Staat ausgehende oder von ihm zu verantwortende Mißhandlung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK sein. Da die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG nicht gegeben seien, erweise sich die Abschiebungsandrohung als rechtmäßig. Die Beklagte beantragt (sinngemäß), unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. September 1997 (Az.: 9 E 31980/96.A (1)) die Klage abzuweisen, soweit die in dem Bescheid vom 6. November 1996 den Klägern angedrohte Abschiebung nach Somalia aufgehoben und die Beklagte verpflichtet wird, Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG festzustellen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. September 1997 (Az.: 9 E 31980/96.A (1)) die Klage auch im Hinblick auf § 53 Abs. 4 AuslG abzuweisen. Die Kläger haben im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt und sich auch nicht zur Sache geäußert. Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die dem Senat vorliegenden Behördenvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. Der Senat hat den Beteiligten unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgericht, wonach Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG staatliche oder quasi-staatliche Verfolgungshandlungen voraussetze, mitgeteilt, daß gemäß § 130 a VwGO über die Berufung auch durch Beschluß entschieden werden könnte, wenn er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Den Beteiligten ist mit diesem Schreiben eine Liste von Erkenntnisquellen mit dem Hinweis zugesandt worden, der Senat werde diese zur Grundlage seiner Entscheidung machen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, sowohl zu der vorgenannten Verfahrensweise als auch zu den Erkenntnisquellen Stellung zu nehmen.