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Beschluss

13 UE 1304/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1998:0625.13UE1304.95.0A
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Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet über die - zulässige - Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß gemäß § 130 a VwGO, da er das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erscheint dem Senat deshalb nicht erforderlich, weil der Kläger in seiner - kurzgefaßten - Berufungsbegründung vom 18. April 1995 keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen hat, die im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müßten, sondern hierin lediglich Teile seiner erstinstanzlichen Argumentation wiederholt hat. Da der Kläger überdies auf die Verfügung des Berichterstatters des Senats über die beabsichtigte Entscheidung durch Beschluß gemäß § 130 a VwGO nicht reagiert hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Entscheidung über die Berufung des Klägers erforderlich sein könnte. Unter diesen Umständen ist eine Entscheidung durch Beschluß gemäß § 130 a VwGO ungeachtet der Tatsache zulässig, daß auch das Verwaltungsgericht über die Klage des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden hat (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 10. Juli 1995 - 9 UE 3213/94 -, NVwZ-RR 1996, 543). Der Berufung des Klägers kann kein Erfolg beschieden sein, denn das Verwaltungsgericht hat dessen gegen die Verfügung des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 29. Juni 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums K vom 14. Januar 1993 gerichtete Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen. Die vorgenannten Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten. Daß über die Ausweisung des Klägers trotz des erfüllten Regelausweisungstatbestandes des § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG gemäß § 47 Abs. 3 Satz 2 AuslG nach Ermessen zu entscheiden ist, weil der Kläger besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 AuslG genießt, und daß wegen des besonderen Ausweisungsschutzes eine Ausweisung gemäß § 48 Abs. 1, 2. Halbsatz AuslG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgen darf, ist in den angefochtenen Bescheiden der Beklagten und des Regierungspräsidiums Kassel sowie in dem Urteil der Vorinstanz zutreffend angenommen und ausgeführt worden. Auch die Entscheidung der Vorinstanz, daß die Ausweisung des Klägers jedenfalls aus Gründen der Generalprävention zur Abschreckung anderer Ausländer von der Begehung ähnlicher Straftaten gerechtfertigt ist, ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu beanstanden. Soweit er mit der Berufung geltend macht, wegen des ihm zukommenden besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 AuslG dürfe die Ausweisung nicht auf generalpräventive Gründe gestützt werden, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch der des vorliegend entscheidenden Senats (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 28. Januar 1997 - BVerwG 1 C 17.94 -, Buchholz 402.240 § 48 AuslG Nr. 10, und vom 11. Juni 1996 - BVerwG 1 C 24.94 -, Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 9, sowie Urteil des Senats vom 2. August 1993 - 13 UE 1134/92 -) ist auch die Ausweisung eines Ausländers, der durch § 48 Abs. 1 AuslG besonders vor Ausweisung geschützt ist, nicht nur aus Gründen der Spezialprävention, sondern auch aus generalpräventiven Erwägungen möglich. Mit Blick auf den besonderen Ausweisungsschutz ist eine Ausweisung zum Zwecke der Abschreckung anderer Ausländer von der Begehung ähnlicher Straftaten allerdings nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Straftat des Ausländers besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht entsprechend den vorgenannten, in der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats aufgestellten Rechtsgrundsätzen zu dem Ergebnis gelangt, daß wegen der besonderen Schwere der von dem Kläger verübten Straftat ein dringendes und nachhaltiges öffentliches Interesse besteht, durch die Ausweisung des Klägers die Begehung ähnlicher Straftaten durch andere Ausländer zu verhindern. Begründete Gesichtspunkte, die es im vorliegenden Fall gleichwohl als ungerechtfertigt erscheinen lassen könnten, mit Blick auf den besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 48 Abs. 1 AuslG oder aus sonstigen Gründen auf generalpräventive Erwägungen abzustellen, lassen die Ausführungen des Klägers in der Berufungsschrift nicht erkennen. In dieser beruft sich der Kläger darauf, daß ihm durch das Strafgericht eine verminderte Schuldfähigkeit bei der Tatbegehung bescheinigt worden sei. Damit soll offenbar zum Ausdruck gebracht werden, daß es sich wegen der Tatausführung im Zustand verminderter Schuldfähigkeit um ein solch außergewöhnlich gelagertes Delikt gehandelt habe, daß durch eine hierauf gestützte Ausweisung ein Abschreckungseffekt nicht zu erzielen wäre. Dem vermag der Senat nicht beizupflichten. Eine mit der Ausweisung verfolgte generalpräventive Zielsetzung kann sich in Ausnahmefällen allenfalls dann als ungeeignet erweisen, wenn dem betreffenden Ausländer bei der Tatausführung jegliche Möglichkeit zur rationalen Steuerung und Beherrschung seines Verhaltens gefehlt hat. Bei derartigen sogenannten Leidenschaftstaten kann auch die strengstmögliche Sanktion und damit auch eine hierauf gestützte Ausweisung vergleichbare Taten potentieller Täter mit ähnlicher Veranlagung in vergleichbaren Situationen schwerlich verhindern (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 1973 - BVerwG I C 33.72 -, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 30 und vom 26. Februar 1980 - BVerwG 1 C 90.76 -, BVerwGE 60, 75 (78)). Ein solcher Ausnahmefall ist aber vorliegend nicht gegeben. Daß der Kläger ungeachtet der ihm von dem Landgericht Kassel bescheinigten verminderten Schuldfähigkeit nicht zur rationalen Steuerung seines Verhaltens und damit auch zur Verhinderung der Straftat außerstande war, ergibt sich mit Deutlichkeit schon aus den Feststellungen in der Begründung des Strafurteils, wonach der Kläger schon aufgrund der vorausgegangenen sexuellen Übergriffe gegen seine Tochter gewußt habe, daß er unter Alkoholeinfluß zu solchen Taten neigte, und deshalb vom übermäßigen Alkoholgenuß in Reichweite seiner Tochter hätte absehen müssen. Schließlich ist die Vorinstanz in dem angefochtenen Urteil im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß bei der Ermessensentscheidung über die Ausweisung des Klägers dessen privaten Belangen sowie seiner Befürchtung, wegen des von ihm in Deutschland verübten Sittlichkeitsdelikts nochmals bestraft und der Blutrache seiner Verwandten und der Familie seiner geschiedenen Ehefrau ausgesetzt zu werden, keine durchgreifende Bedeutung zukommen. Nicht zu folgen vermag der Senat allerdings der Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Gefahr einer dem Kläger in Tunesien möglicherweise drohenden nochmaligen Bestrafung wegen Vergewaltigung seiner Tochter habe von der Ausländer- und der Widerspruchsbehörde deshalb nicht in die anzustellenden Ermessenserwägungen einbezogen werden müssen, weil nach der insoweit abschließenden Regelung in § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG bei der Entscheidung über die Ausweisung lediglich die in § 55 Abs. 2 AuslG genannten Duldungsgründe zu berücksichtigen seien, zu denen - wie sich aus § 53 Abs. 5 AuslG ergebe - die allgemeine Gefahr einer Strafverfolgung und Bestrafung im Aufnahmestaat nicht gehöre. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß in § 45 Abs. 2 AuslG die bei der Ausübung des Ausweisungsermessens zu berücksichtigenden Belange des Ausländers nicht abschließend aufgeführt sind und es den mit der Ausweisung befaßten Behörden deshalb - wie auch unter Geltung der früheren Regelung in § 10 AuslG a. F. - nach wie vor aufgegeben ist, Nachteile und Gefahren, die dem Ausländer in seinem Heimatstaat drohen, ohne Duldungsgründe zu sein, in den Abwägungsvorgang einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249 (252 ff.)). Zu diesen in den Abwägungsvorgang einzustellenden allgemeinen Nachteilen gehört auch eine dem Ausländer in dem Aufnahmestaat drohende zusätzliche Bestrafung (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1987 - BVerwG 1 C 29.85 -, BVerwG 78, 285 (290 ff.)). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an und gibt seine gegenteilige, der Ansicht des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Gerichtsbescheid entsprechende Auffassung im Beschluß vom 31. Oktober 1994 - 13 TH 2434/94 -, InfAuslR 1995, 61, auf. Obgleich somit die von dem Kläger geltend gemachte Gefahr einer nochmaligen Bestrafung wegen der bereits in Deutschland abgeurteilten Straftat zu den im Rahmen des auszuübenden Ermessens zu bedenkenden Folgen der Ausweisung für den Kläger gehört, erweist sich die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Nichtbehandlung dieser Gefährdung in den angefochtenen Bescheiden stelle sich nicht als ermessensfehlerhaft dar, gleichwohl als richtig. Einer Berücksichtigung von drohenden Nachteilen und Gefahren im Aufnahmestaat bedarf es nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nämlich nur dann, wenn hierfür konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte bestehen (BVerwG, Urteil vom 19. November 1996, a. a. O., S. 253). Die Frage, ob derartige konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte für drohende Gefahren und Nachteile für den Ausländer im Aufnahmestaat vorliegen, beantwortet sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung als dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 - BVerwG 1 C 17.94 -, Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 10). Bei Erlaß des Widerspruchbescheids des Regierungspräsidiums Kassel vom 14. Januar 1993 lagen keinerlei Hinweise darauf vor, daß dem Kläger in seiner Heimat wegen der bereits in Deutschland abgeurteilten Straftat eine erneute Strafverfolgung und Bestrafung drohen könnten. Insbesondere war weder für die Ausländer- noch für die Widerspruchsbehörde ersichtlich, daß den zuständigen tunesischen Behörden die Straftat des Klägers und seine Verurteilung durch das Landgericht Kassel bekannt war und von diesen zum Anlaß genommen wurde, strafrechtliche Ermittlungen gegen den Kläger einzuleiten. Ernsthafte Anhaltspunkte für derartige Ermittlungen im Heimatland des Klägers ergaben sich erst nach Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung eines Notars in T vom 12. Januar 1992, die von dem Kläger mit der Antragsschrift vom 27. Mai 1993 im vorangegangenen Eilverfahren dem Verwaltungsgericht eingereicht worden war. Zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung stellte sich dagegen die Gefahr einer erneuten Bestrafung des Klägers wegen des bereits in Deutschland abgeurteilten Sittlichkeitsdelikts lediglich als hypothetische Möglichkeit dar, der nachzugehen den Behörden im Rahmen des von ihnen auszuübenden Ermessens nicht aufgetragen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1987 - BVerwG 1 C 29.85 -, a. a. O., S. 295). Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger als unterlegener Beteiligter zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe für eine solche Zulassung gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Der Kläger, ein tunesischer Staatsangehöriger, lebt seit dem Jahre 1970 in der Bundesrepublik Deutschland. Am 4. November 1988 wurde ihm durch die Ausländerbehörde der Beklagten eine Aufenthaltsberechtigung erteilt. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 11. Oktober 1991 verurteilte das Landgericht Kassel den Kläger wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Nach den Feststellungen des Strafgerichts hatte sich der Kläger im Sommer 1989 in erheblich angetrunkenem Zustand an seiner damals 16 - jährigen Tochter vergangen und mit ihr den Geschlechtsverkehr ausgeführt. Die Beklagte nahm diese Straftat des Klägers zum Anlaß, ihn mit Verfügung vom 29. Juni 1992 aus der Bundesrepublik Deutschland auszuweisen. Zugleich wurde dem Kläger die Abschiebung in sein Heimatland im Anschluß an die Verbüßung der Strafhaft angedroht. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die von dem Kläger verübte Straftat erfülle den Regelausweisungsgrund gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG. Da der Kläger im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung sei und deshalb gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 AuslG besonderen Abschiebungsschutz genieße, sei über seine Ausweisung gemäß § 47 Abs. 3 Satz 2 AuslG nach Ermessen zu entscheiden. Überdies könne er nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Schwerwiegende Gründe im vorgenannten Sinne seien unter Berücksichtigung des von dem Landgericht verhängten erheblichen Strafmaßes und der Schwere und des Unrechtsgehaltes der verübten Straftat zu bejahen. Eine Abwägung des öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung mit den schutzwürdigen Belangen des Klägers, insbesondere seines langjährigen Aufenthaltes in Deutschland und der Folgen der Ausweisung für seine Familienangehörigen im Bundesgebiet, ergebe, daß die Ausweisung des Klägers geboten sei, um andere Ausländer von der Begehung ähnlicher Taten abzuschrecken. Den Widerspruch des Klägers gegen die vorgenannte ausländerbehördliche Verfügung wies das Regierungspräsidium K mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 1993 zurück. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, die Ausländerbehörde der Beklagten sei unter Beachtung der Interessen des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß durchschlagende öffentliche Interessen die Ausweisung des Klägers vor allem unter dem Gesichtspunkt der Abschreckung erforderten. Darüber hinaus sei mit Blick auf das besonders schwerwiegende und verwerfliche Verhalten des Klägers davon auszugehen, daß er auch selbst weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland darstelle. Soweit der Kläger behaupte, daß er wegen sexuellen Mißbrauchs seiner Tochter in Tunesien mit der Verhängung der Todesstrafe zu rechnen habe, seien seine diesbezüglichen vagen Angaben als bloße Schutzbehauptungen anzusehen. Gegen den seinem Prozeßbevollmächtigten am 15. Januar 1993 zugestellten Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 15. Februar 1993 bei dem Verwaltungsgericht Kassel Klage. Zur Begründung berief er sich im wesentlichen darauf, die für die Ausweisung erforderlichen schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung lägen nicht vor. Konkrete Anhaltspunkte für erneute Verfehlungen seien aus den Umständen der Tat ebensowenig zu entnehmen wie aus seinen persönlichen Lebensverhältnissen. Überdies erweise sich die Entscheidung der Beklagten als ermessensfehlerhaft. Die Ausweisung könne wegen fehlender Wiederholungsgefahr weder auf den Gesichtspunkt der Spezialprävention noch auf generalpräventive Gründe gestützt werden, da ihm die Strafkammer verminderte Schuldfähigkeit zugebilligt habe. Der Kläger beantragte sinngemäß, die Verfügung des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 29. Juni 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums K vom 14. Januar 1993 aufzuheben. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie nahm Bezug auf ihre Verfügung vom 29. Juni 1992 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums K vom 14. Januar 1993. Das Verwaltungsgericht Kassel wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22. März 1995 ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Ausweisung des Klägers sei auch auf der Grundlage des zu Recht angenommenen besonderen Ausweisungsschutzes nicht zu beanstanden. Die gemäß § 48 Abs. 1 AuslG erforderlichen schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung lägen mit Blick auf die von der Behörde angenommenen generalpräventiven Gründe vor. Die von dem Kläger verübte Straftat wiege nämlich schwer, und es bestehe deshalb ein dringendes Bedürfnis, die Tat über die strafrechtliche Sanktion hinaus zum Anlaß einer Ausweisung zu nehmen, um andere Ausländer von der Begehung von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuschrecken. Dieses Bedürfnis sei vorliegend deshalb gegeben, weil das Strafgericht in seinem Urteil von einer besonders schwerwiegenden Tatausführung ausgegangen sei und den gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen weitgehend ausgeschöpft habe. Eine Ausweisung sei auch bei Sittlichkeitsdelikten der vorliegenden Art gerechtfertigt, denn diese seien in ihren Ursachen und Motiven noch nicht so weit von jeder rational beherrschbaren Steuerung menschlichen Verhaltens entfernt, daß sie als Grundlage für ein generalpräventives Vorgehen ausscheiden müßten. Auf die Frage, ob die Ausweisung darüber hinaus auch durch die im Widerspruchsbescheid zusätzlich angeführten spezialpräventiven Gesichtspunkte begründet sei, komme es folglich nicht an. Auch auf Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG könne sich der Kläger nicht berufen. Ausweislich einer im vorangegangenen Eilverfahren eingeholten Stellungnahme des Auswärtigen Amtes drohe ihm im Falle seiner Rückkehr wegen der schon in Deutschland abgeurteilten Straftat nicht die Verhängung der Todesstrafe, sondern allenfalls eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren. Die verbleibende Gefahr einer Doppelbestrafung stehe gemäß § 53 Abs. 5 AuslG der Ausweisung und Abschiebung nicht entgegen. Einer weitergehenden Berücksichtigung dieser dem Kläger möglicherweise drohenden nochmaligen Bestrafung im Rahmen der von der Beklagten und der Widerspruchsbehörde zu treffenden Ermessensentscheidung habe es nicht bedurft. Nach den insoweit abschließenden Regelungen in § 45 Abs. 2 und 3 AuslG seien nur solche Abschiebungshindernisse in die Betätigung des Ausweisungsermessens einzustellen, die gemäß § 55 Abs. 2 AuslG zu einer Duldung führen müßten. Schließlich stehe auch die von dem Kläger aufgestellte Behauptung, er sei in seiner Heimat durch Blutrache seiner eigenen Verwandten bzw. der Verwandtschaft seiner geschiedenen Ehefrau bedroht, der getroffenen Ausweisungsentscheidung nicht entgegen. Auch die von der Beklagten verfügte Abschiebungsandrohung erweise sich als rechtmäßig. Gegen den seinen Prozeßbevollmächtigten am 28. März 1995 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 20. April 1995 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, das Verwaltungsgericht habe die gegen ihn ergangene Ausweisung zu Unrecht als aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt angesehen. Hierbei habe die Vorinstanz verkannt, daß er strafrechtlich nur vermindert schuldfähig gewesen sei. Um die Einheit der Rechtsordnung zu wahren, könne er nur aus spezialpräventiven Gründen ausgewiesen werden. Insoweit fehle es aber an einer entsprechenden Wiederholungsgefahr. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Kassel vom 22. März 1995 (Az.: 4 E 693/93 (1)) die Verfügung des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 29. Juni 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums K vom 14. Januar 1993 aufzuheben. Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht mehr zur Sache geäußert und auch keinen Antrag gestellt. Der Senat hat den Beteiligten mit Verfügung des Berichterstatters vom 28. Mai 1998 mitgeteilt, daß beabsichtigt sei, über die Berufung des Klägers durch Beschluß gemäß § 130 a VwGO zu entscheiden, da er die Berufung nach Beratung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Den Beteiligten ist Gelegenheit gegeben worden, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der das vorliegende Verfahren betreffenden Gerichtsakte, auf die das Eilverfahren der Beteiligten bei dem Verwaltungsgericht Kassel - 4/1 G 2093/93 - betreffende Gerichtsakte und die Behördenvorgänge der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der Beratung gewesen sind.