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Beschluss

13 TZ 879/98

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1998:0312.13TZ879.98.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers, die Beschwerde gegen den im Tenor der vorliegenden Entscheidung näher bezeichneten Beschluß des Verwaltungsgerichts Gießen zuzulassen, ist gemäß § 146 Abs. 4 VwGO statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Zunächst lassen die Ausführungen des Antragstellers in der Antragsschrift vom 2. März 1998 die von ihm behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht hervortreten. In der Antragsschrift hält der Antragsteller dem Verwaltungsgericht vor, es habe in seinem Beschluß zu Unrecht angenommen, für die von dem Antragsteller beantragte einstweilige Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Antragsgegners, vorläufig bis zu einer abschließenden Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung von Abschiebungsmaßnahmen abzusehen, fehle es an dem erforderlichen Anordnungsgrund. Die Vorinstanz habe darauf abgestellt, daß der Antragsteller, dessen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung kein fiktives Bleiberecht nach § 69 Abs. 2 oder 3 AuslG ausgelöst habe, seinen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung vom Ausland aus zu verfolgen habe. Auf die Möglichkeit, seine Ansprüche von seinem Heimatland Vietnam aus geltend zu machen, könne er - der Antragsteller - indessen nicht verwiesen werden, da der Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis ebenso wie der auf unbefristete Aufenthaltserlaubnis mit der Ausreise aus dem Bundesgebiet erlösche. Im Hinblick hierauf sei entscheidend, daß ihm nach den Bestimmungen der im Jahre 1993 erlassenen Bleiberechtsregelungen für die früheren Vertragsarbeitnehmer in der ehemaligen DDR eine Aufenthaltsbefugnis hätte erteilt werden müssen. Ein entsprechender, bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellter Antrag sei aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen entweder nicht entgegengenommen oder nicht bearbeitet worden. Nach neuer Rechtslage könne er überdies gemäß § 35 AuslG eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten, da ihm die Zeiten der zwischenzeitlich erteilten Duldung auf den von § 35 Abs. 1 AuslG vorausgesetzten achtjährigen Besitz einer Aufenthaltsbefugnis angerechnet werden könnten. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses in Frage zu stellen. Ob hierbei der Auffassung des Antragstellers zu folgen ist, die Vorinstanz habe das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht mit der Begründung verneinen dürfen, der Antragsteller könne seinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung von seinem Heimatland Vietnam aus verfolgen, kann hierbei offenbleiben. Allerdings ist fraglich, ob der in der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs entwickelte und vom dem Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung herangezogene Grundsatz, wonach einem Ausländer, der sich nach Stellung eines Antrages auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht auf ein fiktives Bleiberecht nach § 69 AuslG berufen könne, grundsätzlich deshalb kein Anordnungsgrund zur Seite stehe, weil er nach der dem Gesetz zugrundelegenden Konzeption das Verfahren auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung vom Ausland aus zu betreiben habe und folglich keine Rechtsvereitelung oder Rechtserschwerung zu befürchten sei, ohne weiteres auf Fallgestaltungen der vorliegenden Art übertragen werden kann. Die vorgenannte Rechtsprechung betrifft Fälle, in denen ein Ausländer nach einer unter Umgehung der Visumsbestimmungen erfolgten Einreise eine Aufenthaltsgenehmigung zum dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland begehrt und im Hinblick hierauf ohne weiteres darauf verwiesen werden kann, die von ihm begehrte Aufenthaltsgenehmigung in dem in § 3 Abs. 3 Satz 1 AuslG vorgeschriebenen Visumsverfahren einzuholen. Vorliegend geht es indessen um einen nach rechtskräftigem negativem Abschluß des Asylverfahrens geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 oder Abs. 4 bzw. § 32 AuslG. Diese Bestimmungen setzen aber gerade voraus, daß für den Betreffenden die Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgrund des Bestehens eines Abschiebungshindernisses oder aus humanitären Gründen unmöglich bzw. unzumutbar ist, so daß das Vorliegen eines Anordnungsgrundes schwerlich mit der Begründung verneint werden kann, für den Antragsteller träten durch die von ihm geforderte Ausreise keine wesentlichen Rechtsnachteile ein. Ob die gegenteilige Argumentation des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluß tragfähig ist, bedarf indessen keiner abschließenden Entscheidung. Der Eilbeschluß der Vorinstanz erweist sich nämlich jedenfalls im Ergebnis als richtig, weil dem Antragsteller ein durch einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO sicherungsfähiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung oder auf weitere Duldung im Bundesgebiet nicht zusteht. Eine Aufenthaltsbefugnis kann dem Antragsteller entgegen seiner in der Antragsschrift geäußerten Auffassung zunächst nicht aufgrund der von dem Hessischen Ministerium des Innern und für Europaangelegenheiten am 25. Juni 1993 erlassenen Bleiberechtsregelung gemäß §§ 32 und 54 AuslG erteilt werden, die unter anderem ehemalige DDR-Vertragsarbeitnehmer aus Vietnam begünstigt, die auf der Grundlage von Regierungsabkommen der ehemaligen DDR als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 in die ehemalige DDR einschließlich Ost-Berlin eingereist sind. Aus der vorgenannten Erlaßregelung kann der Antragsteller schon deshalb keine Ansprüche für sich herleiten, weil der Erlaß in Ziffer 1.4 eine Ausschlußregelung für Asylbewerberinnen oder Asylbewerber vorsieht. Diese müssen, soweit sie unter die Regelung fallen, bis zum 17. Dezember 1993 das Asylverfahren durch Rücknahme des Asylantrages oder der Klage beendet und innerhalb dieser Frist die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis geschaffen haben. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Der Antragsteller hat seine Klage gegen den Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nicht innerhalb der vorgenannten Frist zurückgenommen, die Ablehnung des Asylantrages wurde vielmehr durch Abweisung der von dem Antragsteller erhobenen Asylklage durch das Verwaltungsgericht Gießen mit Urteil vom 1. Februar 1994 am 6. September 1994 bestandskräftig. Der Antragsteller war überdies auch, wie in der oben genannten Regelung in Ziffer 1.4 des Erlasses vom 25. Juni 1993 vorgesehen, auf die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach Rücknahme des Asylantrages hingewiesen worden. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Ausländerbehörde des Landrats des Landkreises M an den früheren Bevollmächtigten des Antragstellers vom 4. November 1994, wonach der Antragsteller vor Ablauf der Frist am 17. Dezember 1993 nicht habe nachweisen können, daß er seinen Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit sicherstellen konnte. Auch für einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AuslG ergeben die Ausführungen des Antragstellers in der Antragsschrift nichts. In dieser leitet er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis allein daraus her, daß er seit über zwei Jahren im Besitz einer Duldung sei. Diese Darlegungen zielen ersichtlich auf die Regelung in § 30 Abs. 4 AuslG ab, wonach einem Ausländer, der seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig ist und eine Duldung besitzt, abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden kann. Die genannte Bestimmung schließt die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis unter den vorgenannten Voraussetzungen indessen dann aus, wenn sich der Ausländer weigert, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen. Gerade hiervon ist die Ausländerbehörde des Landkreises Marburg-Biedenkopf in ihrem Bescheid vom 23. Oktober 1997 im Falle des Antragstellers ausgegangen. In diesem wird das Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 AuslG mit der Begründung verneint, der Antragsteller habe sich nicht um die Ausstellung eines vietnamesischen Nationalpasses bemüht, obwohl in anderen Fällen die Ausstellung eines Nationalpasses durchaus möglich gewesen sei. Damit komme die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis weder nach § 30 Abs. 3 noch nach § 30 Abs. 4 AuslG in Betracht, da der Antragsteller trotz bestehender Möglichkeit und Zumutbarkeit der Rückkehr nicht freiwillig ausgereist sei und deshalb die Gründe, die seiner Ausreise entgegenstünden, selbst zu vertreten habe. Dieser Argumentation ist der Antragsteller in seinem Zulassungsantrag nicht entgegengetreten. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller in seinem Antrag auf Zulassung der Beschwerde weiterhin darauf, ihm stehe unter Berücksichtigung der Zeit seines rechtmäßigen Aufenthaltes in der früheren DDR und des Zeitraums, in dem er sich danach geduldet in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten habe, ein Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 35 Abs. 1 AuslG zu. Die Voraussetzungen der vorgenannten Bestimmung sind im Falle des Antragstellers schon deshalb offensichtlich nicht erfüllt, weil er zu keinem Zeitpunkt eine Aufenthaltsbefugnis besessen hat. Ohne den Besitz der Aufenthaltsbefugnis können zu Gunsten des Ausländers Aufenthaltszeiten, die gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 99 Satz 3 AuslG auf die erforderliche achtjährige Dauer des Besitzes der Aufenthaltsbefugnis angerechnet werden können, nicht berücksichtigt werden. Diese Anrechnungszeiten können nämlich den gemäß § 35 Abs. 1 AuslG zwingend erforderlichen Besitz der Aufenthaltsbefugnis nicht ersetzen (vgl. Beschluß des Senats vom 3. März 1998 - 13 TZ 1346/97 -). Daß eine einstweilige Anordnung schließlich auch nicht zur Sicherung eines Anspruchs des Antragstellers auf Duldung erlassen werden kann, hat die Vorinstanz in ihrem Beschluß umfassend dargelegt. Der Zulassungsantrag des Antragstellers enthält nichts, was die Richtigkeit dieser Ausführungen in Zweifel ziehen könnte. Da sich der Eilbeschluß des Vorinstanz somit im Ergebnis als richtig darstellt, kommt es nicht darauf an, ob das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zu Recht die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verneint hat oder nicht. Einer insoweit fehlerhaften Begründung käme im Rahmen des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine Bedeutung zu, denn allein wegen der Fehlerhaftigkeit der Begründung kann, soweit die Entscheidung im Ergebnis richtig ist, die Beschwerde nicht zugelassen werden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluß vom 15. Juli 1997 - 13 TZ 1947/97 -). Soweit sich der Antragsteller in der Begründung des Zulassungsantrages weiterhin auf eine Abweichung des erstinstanzlichen Beschlusses von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz beruft und damit möglicherweise eine Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO rügen möchte, vermag auch dies dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sind nur Abweichungen von Entscheidungen des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts, vorliegend also des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, nicht aber von der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte zu berücksichtigen. Schließlich kann die Beschwerde entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Insoweit fehlt bereits jegliche Darlegung in der Antragsschrift, welche konkreten Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art der Antragsteller in einem Beschwerdeverfahren geklärt wissen möchte (vgl. zu diesen Anforderungen an eine den gesetzlichen Anforderungen in § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO genügende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Zulassungsantrag: OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluß vom 27. Juni 1997 - 11 B 1136/97 -). Da der Antragsteller mit seinem Rechtsmittel erfolglos bleibt, hat er die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Antragsverfahren folgt aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).