Beschluss
13 TZ 1973/97
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1997:0815.13TZ1973.97.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag, die Beschwerde gegen den im Tenor der vorliegenden Entscheidung näher bezeichneten Beschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt zuzulassen, ist gemäß § 146 Absätze 4 und 5 i. V. m. § 124 VwGO statthaft, bleibt jedoch ohne Erfolg, da der Antrag nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO entspricht. Nach dieser Vorschrift sind in dem Antrag die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, der erstinstanzliche Beschluß sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, hält sie möglicherweise den Zulassungsgrund der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO für gegeben, wonach die Beschwerde zuzulassen ist, wenn ein der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann. Mit ihrem Vorbringen, dem Verwaltungsgericht sei ein Verfahrensfehler deswegen unterlaufen, weil es die vorliegend angegriffene Entscheidung getroffen habe, bevor eine ihr, der Antragstellerin, gesetzte Frist zur Stellungnahme abgelaufen sei, wird der vorgenannte Zulassungsgrund indes nicht hinreichend dargelegt. Weder enthält die Antragsschrift angemessene Ausführungen dazu, gegen welche maßgebliche Verfahrensvorschrift das Verwaltungsgericht insoweit verstoßen haben soll, noch ist in der Antragsschrift dargelegt, ob und aus welchem Grund der gerügte Verfahrensmangel der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen könnte. Auch ist nicht erkennbar, daß die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem gerügten Verfahrensmangel beruhen kann. Die Antragstellerin trägt vielmehr lediglich einen tatsächlichen Sachverhalt vor, ohne sich der Mühe zu unterziehen, diesen in irgendeiner Weise verfahrensrechtlich einzuordnen. Der für Verfahren der vorliegenden Art geltende Anwaltszwang hat jedoch gerade den Sinn, dem Beschwerdegericht die Notwendigkeit einer Zulassung des Rechtsmittels mit Erwägungen darzulegen, die auf einer hinreichenden rechtlichen Durchdringung des Streitstoffes beruhen, und nicht dem Beschwerdegericht lediglich Umstände tatsächlicher Art mitzuteilen, aufgrund deren es sich sodann den Grund für eine Zulassung des Rechtsmittels gleichsam "aussuchen" kann. Selbst wenn man jedoch zugunsten der Antragstellerin unterstellen wollte, daß sie mit ihrem Vorbringen eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs rügen will, wie er in Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistet und durch § 108 Abs. 2 VwGO einfachgesetzlich normiert ist, könnte dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein. Das Verwaltungsgericht, das über den Eilantrag der Antragstellerin am 22. April 1997 entschieden hat, hat dieser allerdings in der Tat - wie die Antragstellerin vorträgt - zuvor den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 26. März 1997 mit Begleitverfügung vom 8. April 1997 zugeleitet und dabei Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Woche ab Zugang dieses Schreibens eingeräumt. Die entsprechende Verfügung des Berichterstatters erster Instanz ist ausweislich eines Aktenvermerks des Schreibdienstes am Freitag, dem 11. April 1997, ausgeführt worden. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes erscheint es zwar schon zweifelhaft, daß der Vorgang dem Bevollmächtigten der Antragstellerin - wie dieser vorträgt - erst am Dienstag, dem 15. April 1997, zugegangen sein soll. Selbst wenn man dies jedoch unterstellen und davon ausgehen wollte, daß die Antragstellerin sodann bis zum Dienstag, dem 22. April 1997, Gelegenheit gehabt hätte, sich zum vorgenannten Schriftsatz der Gegenseite zu äußern, würde die Tatsache, daß das Verwaltungsgericht bereits an diesem Tage die vorliegend angegriffene Entscheidung getroffen hat, nicht zur Zulassung der Beschwerde nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO führen, da die Entscheidung offensichtlich nicht auf dem denkbaren Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs beruhen kann. Dies folgt schon daraus, daß die Antragstellerin gerade nicht innerhalb der ihr eingeräumten Frist, also nicht bis zum 22. April 1997, von der ihr eröffneten Äußerungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat. Vielmehr ist die Stellungnahme der Antragstellerin erst mit Schriftsatz vom 28. April 1997, bei Gericht eingegangen am 29. April 1997, erfolgt. Selbst wenn das Verwaltungsgericht also den Ablauf der einwöchigen Äußerungsfrist - beginnend mit dem angeblichen Zugangsdatum 15. April 1997 - abgewartet und seine Entscheidung erst am 23. April 1997 getroffen hätte, wäre sie nicht anders ausgefallen, da jedenfalls auch zu diesem Zeitpunkt dem Gericht die Stellungnahme der Antragstellerin nicht vorgelegen hätte. Mit anderen Worten: Die Antragstellerin kann sich nicht darauf berufen, daß das Verwaltungsgericht vorzeitig entschieden habe, wenn ihre Äußerung dem Gericht zu dem Zeitpunkt, zu dem es zulässigerweise hätte entscheiden können, immer noch nicht vorlag. Nicht hinreichend dargelegt ist in der Antragsschrift vom 26. Mai 1997 auch der angebliche Verfahrensmangel, den die Antragstellerin darin sieht, daß das Gericht auf bestimmte, von der Antragstellerin näher bezeichnete rechtliche Gegebenheiten nicht hingewiesen habe. Auch insoweit läßt die Antragsschrift eine hinreichende rechtliche Durchdringung und damit eine ordnungsgemäße Darlegung des angeblichen Verfahrensmangels nicht erkennen. Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin jedoch unterstellen wollte, daß diese auch insoweit eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs rügen will, könnte dies nicht zur Zulassung der Beschwerde führen, weil nicht erkennbar ist, weshalb die Antragstellerin glaubt, das Gericht hätte einen Hinweis darauf geben müssen, daß es möglicherweise das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 AuslG verneinen werde bzw. daß es diesen Begriff in bestimmter Weise zu definieren gedenke. Die Antragstellerin trägt in ihrer Antragsschrift vom 26. Mai 1997 selbst vor, daß die Antragsgegnerin in deren Schriftsatz vom 26. März 1997 "plötzlich" das Vorliegen einer Härte im Sinne von § 30 Abs. 2 AuslG verneint habe. Damit führt die Antragstellerin selbst Umstände an, die ihr hinreichend Anlaß zur Annahme hätten geben müssen, daß das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals möglicherweise entscheidungsrelevant werden könnte. Warum dennoch ein diesbezüglicher Hinweis seitens des Gerichts erforderlich gewesen sein soll, läßt die Antragsschrift nicht erkennen. Die Antragstellerin hat auch nicht den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hinreichend dargelegt. Insoweit mag dahinstehen, ob die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift überhaupt eine hinreichend konkrete Rechtsfrage formuliert hat, zu deren Beantwortung es der Durchführung eines Beschwerdeverfahrens bedürfte. Jedenfalls können die Ausführungen der Antragstellerin zu der Härteregelung des § 30 Abs. 2 Nr. 2 AuslG schon deshalb nicht eine Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache rechtfertigen, weil der Senat in einem eventuell durchzuführenden Beschwerdeverfahren überhaupt keine Gelegenheit hätte, sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen eine außergewöhnliche Härte im Sinne der vorgenannten Gesetzesbestimmung gegeben sein könnte. Die Antragstellerin wirft somit eine Rechtsfrage als klärungsbedürftig auf, die sich in einem Beschwerdeverfahren als nicht entscheidungserheblich erweisen würde, so daß auch kein Anlaß besteht, zur Klärung einer derartigen Rechtsfrage das Rechtsmittel zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat nämlich in seinem vorliegend angegriffenen Beschluß rechtsfehlerfrei - insoweit sind auch keine Gründe für eine Zulassung der Beschwerde dargetan worden - ausgeführt, daß die Antragstellerin keine Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 23, 17 AuslG bzw. 19 AuslG beanspruchen kann, weil die familiäre Lebensgemeinschaft mit ihrem früheren deutschen Ehemann nicht mehr besteht und diese Lebensgemeinschaft auch nicht mindestens drei Jahre aufrechterhalten wurde. In Fällen dieser Art ist - entgegen der Auffassung des Gerichts erster Instanz - nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 13. Januar 1997 - 13 TG 4479/96 - und vom 4. Februar 1997 - 13 TG 5077/96 -; in diesem Sinne auch Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, April 1997, AuslG § 30 Rdnr. 77 m. w. N. auf die herrschende Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts) die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG schon deswegen ausgeschlossen, weil das hierfür erforderliche Tatbestandsmerkmal des § 30 Abs. 2 Nr. 1 AuslG nicht erfüllt ist. Danach kann einem Ausländer aus dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltsbefugnis (nur) dann erteilt werden, wenn die Erteilung oder Verlängerung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung ausgeschlossen ist, was nur dann der Fall ist, wenn die Erteilung oder Verlängerung jeder anderen Form von Aufenthaltsgenehmigung absolut und ausnahmslos ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzung ist im Falle der Antragstellerin gerade nicht erfüllt, da für sie als frühere Ehefrau eines deutschen Staatsangehörigen grundsätzlich die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach einer der zuvor genannten Rechtsvorschriften des Ausländergesetzes möglich wäre, jedoch im konkreten Falle an der Nichterfüllung der gesetzlichen Tatbestände scheitert. Vorstehende Ausführungen des Senats verdeutlichen im übrigen auch, daß sich die Antragstellerin - soweit sie auf die Darlegungen des Gerichts erster Instanz zu § 30 Abs. 2 Nr. 2 AuslG verweist - auch nicht mit Erfolg auf den Zulassungsgrund der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO berufen kann. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines erstinstanzlichen Beschlusses sind nur dann gegeben, wenn sie sich auf Umstände stützen, die das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage zu stellen in der Lage sind, nicht jedoch wenn die von einem Beteiligten benannten Zweifel sich lediglich auf Entscheidungselemente beziehen, die - gleichgültig wie sie beurteilt werden - ohne Einfluß auf das Ergebnis der Entscheidung sind (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Juli 1997 - 13 TZ 1947/97 -). Selbst wenn die Ausführungen des Gerichts erster Instanz zu § 30 AuslG ernstlichen Zweifeln begegnen sollten, wäre dies nicht geeignet, ernstliche Zweifel "an der Richtigkeit" des Beschlusses zu begründen, da die Antragstellerin jedenfalls - wie aufgezeigt - sich nicht mit Erfolg auf die genannte Rechtsvorschrift berufen kann. Wenn die Antragstellerin schließlich geltend macht, der Rechtssache komme eine besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit zu, womit sie sich erkennbar auf den Zulassungsgrund der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beruft, so scheitert eine Zulassung der Beschwerde auch insoweit an der fehlenden Darlegung dieses Zulassungsgrundes im Sinne des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Den Ausführungen in der Antragsschrift läßt sich nämlich nicht entnehmen, weshalb der Schwierigkeitsgrad des vorliegenden Rechtsstreits in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht über dem Schwierigkeitsgrad liegen sollte, den vergleichbare Streitverfahren dieser Art normalerweise aufweisen. Das Gesetz läßt es für die Zulassung der Beschwerde nicht ausreichen, daß ein Rechtsstreit schwierige Fragen aufwirft, vielmehr sind "besondere" und damit über den Schwierigkeitsgrad sonstiger Fälle vergleichbarer Art hinausgehende Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art erforderlich. Bleibt der Antrag somit insgesamt erfolglos, so hat die Antragstellerin nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Antragsverfahren beruht auf §§ 14 Abs. 1 - analog -, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).