Beschluss
13 UZ 2109/96.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1996:0722.13UZ2109.96.A.0A
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Entscheidungsgründe
Der gemäß § 78 Abs. 4 AsylVfG statthafte Antrag der Kläger, die Berufung gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zuzulassen ist zulässig, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangen. Diese durch Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an den früheren Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 13. März 1996 wirksam in Gang gesetzte und am 27. März 1996 endende Rechtsmittelfrist wurde durch den Zugang der Antragsschrift vom 26. März 1996 am letzten Tag der Frist, also am 27. März 1996, bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gewahrt. Wie von den Prozeßbevollmächtigten der Kläger durch Übersendung des Sendeberichtes vom 27. März 1996 nachgewiesen wurde, wurde die Antragsschrift an diesem Tage gegen 20.00 Uhr an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gefaxt und muß dort, da der Bericht eine ordnungsgemäße Übertragung ausweist, auch angekommen sein. Es ist somit unschädlich, daß dieses Telefax aus nicht erkennbaren Gründen nicht in der Gerichtsakte abgeheftet wurde. Der Zulassungsantrag bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der vorliegenden Rechtssache kommt nämlich die ihr von den Klägern beigelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht zu. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten asylverfahrensrechtlichen Bestimmung hat ein Asylverfahren nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und die über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. beispielsweise Beschluß vom 13. März 1996 - 13 UZ 195/96 -). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Kläger sehen es ausweislich ihrer Ausführungen in der Antragsschrift vom 26. März 1996 als grundsätzlich klärungsbedürftig an, ob im Iran oppositionelle Gruppierungen verfolgt und menschenunwürdigen Behandlungsmethoden unterworfen werden und Personen, die sich in irgendeiner Form staatsfeindlich verhalten haben, zumindest bei einer Rückführung mit erheblichen Gefahren für Leib und Leben zu rechnen haben. Dieser Tatsachenfrage kommt für den vorliegenden Fall keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Das Verwaltungsgericht hat sich nämlich in der Begründung seines klageabweisenden Urteils überhaupt nicht mit der allgemeinen Situation im Heimatland der Kläger und einer sich dort für politisch mißliebige Personen ergebenden Verfolgungsgefahr durch das dort an der Macht befindliche Regime befaßt. Die Vorinstanz hat die von den Klägern geäußerte Verfolgungsfurcht vielmehr schon deshalb als unbegründet erachtet, weil es den Vortrag der Klägerin zu 1. zu ihrer angeblichen oppositionellen Betätigung im Iran, nämlich dem Betrieb eines illegalen Radiosenders in Teheran, vor allem mit Blick auf das Verhalten der Klägerin zu 1. während des Asylverfahrens und unter Berücksichtigung vorliegender Erkenntnisse für unglaubhaft gehalten hat. Infolgedessen bestand für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, auf die allgemeinen politischen Verhältnisse im Heimatland der Kläger einzugehen. Im Hinblick darauf würde sich die von den Klägerin als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete tatsächliche Frage auch im Berufungsverfahren nicht als entscheidungserheblich stellen. Die bloße Möglichkeit, daß der Senat das Verfolgungsvorbringen der Kläger nach nochmaliger umfassender Überprüfung in einem Berufungsverfahren abweichend von der Einschätzung des Verwaltungsgerichts als glaubhaft erachten und deshalb veranlaßt sein könnte, auf die Verfolgungssituation von im Iran als Regimegegner betrachteten Personen im Falle ihrer Rückkehr einzugehen, genügt nicht, um der von den Klägern aufgeworfenen Tatsachenfrage die notwendige Entscheidungserheblichkeit zu verleihen. Diese muß sich nämlich unmittelbar aufgrund der im angegriffenen Urteil enthaltenen Feststellungen ergeben, da grundsätzlich nur solche Tatsachen- und Rechtsfragen für das Berufungsverfahren entscheidungserheblich sein werden, die auch bereits für die erstinstanzliche Entscheidung tragend gewesen sind. Es genügt somit nicht, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Tatsachen- oder Rechtsfrage erst aufgrund bestimmter Verfahrenskonstellationen in einem Berufungsverfahren als entscheidungserheblich erweisen könnte (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: BVerwG, Beschluß vom 29. Januar 1985 - BVerwG 7 B 4.85 -, NVwZ 1985, 576, 577; Kopp, VwGO, 10. Aufl., Rdnr. 13 zu § 132 VwGO). Es ist somit erforderlich, daß durch den Antragsteller gerade im Hinblick auf die tragenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt wird. Dies ist vorliegend nicht geschehen. In der Antragsschrift treten die Kläger zwar der Bewertung ihres Asylvorbringens durch das Verwaltungsgericht entgegen, tragen jedoch nicht einmal im Ansatz vor, welche grundsätzlich klärungsbedürftige Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art sich in diesem Zusammenhang in einem Berufungsverfahren stellen soll. Gleiches gilt für die von den Klägern als fehlerhaft bezeichnete Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bzw. von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Auch insoweit wird der Vorinstanz lediglich vorgehalten, zu Unrecht die gesetzlichen Voraussetzungen der vorgenannten Bestimmungen in ihrem Falle verneint zu haben, ohne jedoch darüber hinaus darzulegen, welche grundsätzlich bedeutsamen Tatsachen- oder Rechtsfragen sich hieraus ergeben sollen. Da die Kläger mit ihrem Rechtsmittel erfolglos bleiben, haben sie die Kosten des Antragsverfahren zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Infolgedessen entfällt auch die Festsetzung eines Streitwerts für das Antragsverfahren. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylVfG).