Urteil
13 UE 426/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:1030.13UE426.95.0A
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Entscheidungsgründe
Gegenstand der Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist nur noch der von den Klägerinnen geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für den Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG. Hinsichtlich der im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. Januar 1994 enthaltenen Abschiebungsandrohung hat der Senat die Berufung nicht zugelassen. Soweit die Klage mit dem Begehren, die Beklagte zu verpflichten, die Klägerinnen als Asylberechtigte anzuerkennen, abgewiesen worden ist, haben die Klägerinnen ihre vom Senat zugelassene Berufung mit Schriftsatz vom 18. September 1995 zurückgenommen. Eine Berufungsrücknahme ist darin zu sehen, daß die Klägerinnen mit ihrem im Schriftsatz vom 18. September 1995 enthaltenen Antrag lediglich noch eine teilweise Abänderung des angefochtenen Urteils und die Feststellung, daß die Voraussetzungen der § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG vorliegen, begehrt haben, nachdem sie von dem Berichterstatter auf die Drittstaatenregelung des Art. 16 a Abs. 2 GG in Verbindung mit § 26 a AsylVfG und darauf hingewiesen worden waren, daß sie deshalb aller Voraussicht nach nicht als Asylberechtigte anerkannt werden könnten. Diese Beschränkung des Berufungsantrags im oben genannten Sinne ist gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 129 in Verbindung mit § 88 VwGO dahingehend auszulegen, daß das insoweit vom Senat zugelassene Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Asylanerkennung (Art. 16 a Abs. 1 GG) zurückgenommen worden ist. B. Soweit die Berufung zurückgenommen worden ist, ist das Berufungsverfahren einzustellen (§ 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 2 VwGO). C. Im übrigen ist die Berufung der Klägerinnen nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerinnen auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen im Sinne von §§ 51 Abs. 1 und § 53 AuslG zu Recht abgewiesen. Es liegen keine Umstände vor, die es gebieten würden, den Klägerinnen Abschiebungsschutz nach Maßgabe dieser Rechtsvorschriften zu gewähren. I. Eine Prüfung der Frage, ob den Klägerinnen ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 51 Abs. 1 AuslG zusteht, ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG auf Anerkennung als Asylberechtigte die Rechtskraft des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts vom 12. September 1994 eingetreten ist, nachdem die Klägerinnen insoweit die Berufung zurückgenommen haben. Der Rechtskraft eines einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter verneinenden verwaltungsgerichtlichen Urteils kommt nämlich keine bindende Wirkung in bezug auf ein Begehren zu, mit dem die Gewährung von Abschiebungsschutz im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG verfolgt wird (BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 - BVerwG 9 C 501.93 -, DVBl. 1994, 940 = EZAR 631 Nr. 29). Die durch das insoweit rechtskräftige Urteil ausgesprochene Rechtsfolge, daß ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte den Klägerinnen nicht zusteht, ist für die angestrebte Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, nicht vorgreiflich, weil der Anspruch nach dieser Vorschrift nicht von einer Anerkennung als Asylberechtigter abhängig ist. Mangels einer solchen Vorgreiflichkeit tritt daher auch keine Bindungswirkung nach § 121 VwGO hinsichtlich des rechtskräftig gewordenen Teils des Urteils des Verwaltungsgerichts ein. Dies gilt auch, soweit - wie im folgenden auszuführen sein wird - die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 16 a Abs. 1 GG und des § 51 Abs. 1 AuslG deckungsgleich sind (BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994, a.a.O; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteile vom 1. September 1994 - 23 A 2835/92.A - und vom 3. März 1995 - 23 A 3051/93.A -). II. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots im Sinne dieser Vorschrift sind mit jenen für eine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, insbesondere ihre Intensität, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft (BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 -, Buchholz 402.25, § 7 AsylVfG Nr. 1 = NVwZ 1992, 892, vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150 (154) = NVwZ 1993, 486, vom 26. Oktober 1993 - BVerwG 9 C 50.92 u. a. -, NVwZ 1994, 500 (503) , vom 18. Januar 1994 - BVerwG 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42 (44 ff.) = NVwZ 1994, 497 und vom 10. Mai 1994, a.a.O.). Politische Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG ist demnach grundsätzlich staatliche Verfolgung. Ihr steht die Verfolgung durch eine Organisation mit staatsähnlicher Herrschaftsgewalt gleich. Sie besteht entweder in einer vom Staat kraft seiner Gebietsgewalt unmittelbar vorgenommenen oder in einer zwar von Dritten begangenen, vom Staat aber trotz Innehabung der Gebietsgewalt nicht verhinderten und damit mittelbar vorgenommenen Rechtsgutverletzung (BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - BVerwG 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42 (45) = NVwZ 1994, 497). Allerdings setzt § 51 Abs. 1 AuslG anders als Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. bzw. Art. 16 a Abs. 1 GG nicht den grundsätzlich für die Anerkennung als Asylberechtigter erforderten kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 (60 und 64) = NVwZ 1987, 311 ; BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1992, a.a.O. und vom 6. April 1992 - BVerwG 9 C 143.90 -, BVerwGE 90, 127 (129) = NVwZ 1992, 893). Vielmehr werden von seinem Anwendungsbereich auch jene Fälle erfaßt, in denen eine um Asyl nachsuchende Person sich auf einen asylrechtlich unbeachtlichen Nachfluchtgrund beruft (BVerfG, Beschluß vom 26. November 1986, a.a.O., S. 64 zu § 14 Abs. 1 AuslG 1965 als Vorgängervorschrift zu § 51 Abs. 1 AuslG; BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992, a.a.O.) oder bereits in einem sonstigen Drittstaat gemäß § 27 Abs. 1 AsylVfG vor politischer Verfolgung sicher war (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1992, a.a.O und vom 6. April 1992, a.a.O. zu § 2 Abs. 1 AsylVfG a. F.). Entsprechendes gilt, wenn - wie im Falle der Klägerinnen - ein Asylbewerber über einen im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit § 26 a Abs. 1, Abs. 2 AsylVfG sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist ist und das Bundesamt, anstatt gemäß § 34 a Abs. 1 AsylVfG dessen Abschiebung in den sicheren Drittstaat anzuordnen, ihm nach Ablehnung des Asylantrages die Abschiebung in sein Herkunfts- oder ein sonstiges Drittland androht (vgl. dazu Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl. 1993, Art. 16 a GG, Rdnr. 119; Henkel, in: GK-AsylVfG, § 26 a Rdnr. 23; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 34 a Rdnr. 15). Die Frage, ob ein Ausländer von einer Verfolgung bedroht ist, die an eines der in § 51 Abs. 1 AuslG genannten Merkmale anknüpft, ist nach denselben Prognosemaßstäben zu beantworten, wie sie für den Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. bzw. des Art. 16 a Abs. 1 GG n.F. entwickelt worden sind (so im Ergebnis BVerwG, Urteile vom 3. November 1992, a.a.O., S. 154 f. und vom 26. Oktober 1993, a.a.O., S. 503 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Oktober 1994 - A 13 S 2214/94 -, EZAR 043 Nr. 6). Danach unterfällt derjenige, der bereits vor der Flucht von politischer Verfolgung betroffen oder unmittelbar bedroht war, dem Abschiebungsverbot des § 51 Abs. 1 AuslG, wenn eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. An den Ausschluß der Wahrscheinlichkeit erneuter Verfolgung sind wegen der meist schweren und bleibenden Folgen einer schon einmal erlittenen politischen Verfolgung hohe Anforderungen zu stellen. Im Sinne eines herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes muß es daher mehr als nur überwiegend wahrscheinlich sein, daß der Asylsuchende in seinem Heimatstaat vor Verfolgungsmaßnahmen sicher ist. Auf der anderen Seite braucht die Gefahr des Eintritts erneuter politischer Verfolgungsmaßnahmen nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen zu sein, so daß jeder auch nur geringe Zweifel an der Sicherheit eines Asylsuchenden vor politischer Verfolgung das Eingreifen des Abschiebungsverbots indizieren würde. Demgegenüber muß der Asylbewerber, der nicht schon einmal politische Verfolgung erlitten hatte, Umstände glaubhaft machen, aus denen sich zur Überzeugung der für sein Begehren zuständigen Instanzen die Gefahr politischer Verfolgung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergibt (vgl. zu Vorstehendem BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341 (361 f.) = NJW 1980, 2641 und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (345 f.) = NVwZ 1990, 151 ; BVerwG, Urteil vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 (170) = EZAR 200 Nr. 12, m. w. N.). Ob einem Ausländer politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ist im Wege einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise durch Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu ermitteln. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für die Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Ausländers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als zumutbar erscheint. Deshalb reicht einerseits die bloß theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus, während andererseits ein vernünftig denkender Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat so lange nicht auf sich nehmen wird, als die "reale Möglichkeit" einer Verfolgung besteht, mag auch ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % gegeben sein (vgl. zu diesen Grundsätzen BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 (169 f.)). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gehalten, die in seine Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern (BVerwG, Beschluß vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 72.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135; Urteil vom 10. Mai 1994 - BVerwG 9 C 434.93 -, Buchholz 402.25 § a AsylVfG Nr. 170). In diesem Zusammenhang gehört es auch zu den unabdingbaren Mindestvoraussetzungen eines schlüssigen Asylvorbringens, daß ein Asylbewerber die deutschen Behörden weder über seine Identität noch über den Zeitpunkt und die Umstände seiner Ausreise aus dem Herkunftsland, seines gegebenenfalls erfolgten (Zwischen-)Aufenthalts in einem anderen Staat und seiner Einreise ins Bundesgebiet im Unklaren läßt (vgl. § 25 Abs. 1 AsylVfG sowie Beschluß des Senats vom 18. Oktober 1990 - 13 TP 3724/89 -). Das Gericht muß sich die feste Überzeugung vom Wahrheitsgehalt des klägerischen Vorbringens verschaffen (BVerwG, Urteile vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180, (181) und vom 12. November 1985 - BVerwG 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23). Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Asylsuchenden nur geglaubt werden, wenn diese Unstimmigkeiten überzeugend aufgelöst werden (BVerfG, Beschluß vom 12. März 1992 - 2 BvR 721/91 -, InfAuslR 1992, 231 (233); BVerwG, Urteile vom 16. April 1985, a.a.O., S. 183 und vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25; Beschluß vom 21. Juli 1989 - BVerwG 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349). Allerdings rechtfertigen Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen, die den Randbereich des geltend gemachten Verfolgungsgeschehens betreffen und sich auf Vorgänge beziehen, die sich - gemessen am Gesamtgeschehen - als relativ unbedeutend erweisen, jedoch für sich allein ohne Hinzutreten weiterer gewichtiger Punkte noch nicht eine Klageabweisung ohne weitere Sachverhaltsaufklärung mit der Begründung, die betroffene Person sei insgesamt unglaubwürdig (BVerfG, Beschluß vom 20. Juni 1990 - 2 BvR 1727/89 -, InfAuslR 1991, 85 (88); vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 26. August 1993 - 2 BvR 1792/93, AuAS 1993, 236). Grundsätzlich ist auch nicht ausgeschlossen, daß ein asylerhebliches glaubwürdiges Vorbringen einerseits und ein unglaubwürdiges andererseits nebeneinander bestehen. Daher muß beispielsweise ein tatsächlich von politischer Verfolgung bedrohter Asylbewerber, der in vermeintlicher Beweisnot gefälschte Beweismittel vorlegt, nicht ausnahmslos und bezogen auf alle Fluchtgründe unglaubwürdig geworden sein (BVerfG, Beschluß vom 14. Januar 1992 - 2 BvR 472/91 -, InfAuslR 1992, 222 (226)). Allerdings erfordert eine solche Annahme, daß er seine Handlungsweise nachvollziehbar zu erklären vermag. Bei Würdigung und Abwägung des Vorbringens eines Asylbewerbers sind nach Maßgabe des Einzelfalles auch seine Persönlichkeitsstruktur, sein Wissensstand, seine Herkunft aus einem anderen Kulturkreis mit Wertvorstellungen und Verhaltensgeboten zu berücksichtigen, die sich von jenen im Bundesgebiet unterscheiden (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989, a.a.O. und vom 3. August 1990 - BVerwG 9 B 45.90 -, NVwZ-RR 1991, 109 (110)). In Rechnung zu stellen ist zudem, daß Asylbewerber von verschiedensten Stellen Hinweise erhalten, deren Bedeutung sie nicht zu verstehen und deren mögliche Auswirkungen sie auch nicht zu übersehen vermögen, so daß gegebenenfalls hieraus erwachsene Widersprüche nicht ohne weiteres zu ihren Lasten gewertet werden dürfen (BVerwG, Beschluß vom 21. Juli 1989, a.a.O.). Zu beachten ist auch, daß Angaben eines Asylbewerbers, die dieser in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu seiner fluchtbedingten Einreise ins Bundesgebiet macht, häufig den Geschehensverlauf im Herkunftsland noch nicht umfassend wiedergeben, da der Betroffene noch unter erheblichem psychischem Druck, dem er in seinem Land und auf der Flucht ausgesetzt war, steht oder aber versucht, das Erlebte zu verdrängen. Auf der anderen Seite können mit zunehmender zeitlicher Distanz zwischen fluchtauslösendem Verfolgungsgeschehen und Befragung im Zufluchtsland Gedächtnislücken auftreten, die nicht ohne weiteres zum Anlaß genommen werden dürfen, das Vorbringen als unglaubhaft zu bewerten. Auch ein hektischer Geschehensablauf im Herkunftsland und damit einhergehende panische Reaktionen können im Einzelfall die Fähigkeit, sich an asylerhebliche Details zu erinnern, schmälern, so daß hierauf beruhende Lücken im Vorbringen nicht von vornherein auf eine fehlende Glaubwürdigkeit schließen lassen. Gegebenenfalls ist auch eine schlechte gesundheitliche Verfassung der betroffenen Person vor bzw. im Verlauf der Flucht ins Bundesgebiet oder auch in späteren Verfahrensabschnitten bei Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit in Betracht zu ziehen; entsprechendes gilt für im Verfahren aufgetretene Verständigungsschwierigkeiten (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 28. April 1994 - 2 BvR 2709/93 -, NVwZ-Beilage 1994, 51 (53)). Schließlich darf die Schilderung eines angeblich individuell erlittenen Schicksals nicht allein mit der Erwägung als unglaubhaft angesehen werden, daß dieses nach der Auskunftslage unwahrscheinlich - aber damit immerhin doch möglich - ist (BVerfG, Beschluß vom 8. März 1995 - 2 BvR 2148/94 -, InfAuslR 1995, 342 (343)). Das Gericht hat bei der Beurteilung des Asylanspruchs die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zugrundezulegen. Ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). III. Die vorgenannten Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllen die Klägerinnen nicht. Ihnen droht nämlich im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung, so daß sie keines Schutzes vor einer Abschiebung nach dort bedürfen. Auf den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ist im Rahmen der vorzunehmenden Verfolgungsprognose deshalb abzustellen, weil der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für vorverfolgte Asylbewerber entwickelte herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab auf die Klägerinnen keine Anwendung finden kann. Die Klägerinnen haben nämlich auch dem Senat nicht die erforderliche Überzeugung vermitteln können, daß sie vor ihrer Ausreise aus Zaire bereits Repressalien aus politischen Gründen ausgesetzt waren oder ihre Heimat wegen der unmittelbar bevorstehenden Gefahr politischer Verfolgungsmaßnahmen verlassen hatten. 1. Der Senat hält die Klägerin zu 1. hinsichtlich ihres wesentlichen Vorbringens für unglaubwürdig. Sie hat es nicht verstanden, einen in sich schlüssigen, stimmigen und von Widersprüchen freien Sachverhalt hinsichtlich des angeblichen Verfolgungsgeschehens und der Umstände ihrer Flucht zu unterbreiten. a) Der Senat glaubt der Klägerin zu 1. nicht, daß sie vor ihrer Ausreise aus Zaire Mitglied der UDPS gewesen sein will. Grundlegende Zweifel an dieser behaupteten Mitgliedschaft drängen sich schon deswegen auf, weil die Klägerin zu 1. im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 6. Januar 1994 nicht in der Lage war, eine auch nur die wesentlichen äußeren Merkmale eines UDPS-Mitgliedsausweises wiedergebende Skizze zu fertigen, die zumindest ansatzweise dem von ihr beim Verwaltungsgericht eingereichten und als echt bezeichneten Ausweis, der am 17. März 1994 in Kinshasa ausgestellt worden sein soll, entsprochen hätte. In ihrer Skizze, die sich in den Akten des Bundesamtes befindet, hat die Klägerin zu 1. das Kürzel UDPS in der rechten oberen Ecke der Vorderseite angebracht und darunter eine von links oben zur rechten Mitte diagonal verlaufende stilisierte Banderole. Demgegenüber befinden sich die Anfangsbuchstaben der Partei auf den von der Klägerin zu 1. vorgelegten Dokumenten in der oberen Mitte des Deckblattes, und zwar im Zentrum des in seinen Umrissen dargestellten Landes Zaire. Darüber ist auf beiden von der Klägerin zu 1. vorgelegten Ausweisen der ausgeschriebene Name der Partei eingedruckt. Entgegen der Skizze der Klägerin zu 1. ist bei diesen Dokumenten die Banderole in der linken äußeren Ecke des Deckblattes plaziert. Darüber hinaus sind die von der UDPS benutzten Parteisymbole Säge, Feder, Hacke und Seil entgegen der Aufzeichnung der Klägerin zu 1. nicht in der linken unteren Ecke der Rückseite des Ausweises abgebildet, sondern an ganz zentraler Stelle im unteren Drittel des Deckblattes, wobei mindestens ein Viertel des zur Verfügung stehenden Blattes in Anspruch genommen wird. Der Senat verkennt keineswegs, daß grundsätzlich die Anforderungen an eine einigermaßen korrekte Beschreibung des Mitgliedsausweises einer Partei oder sonstigen Vereinigung nicht überspannt werden dürfen. Es handelt sich hierbei nämlich in der Regel um ein Dokument, das im alltäglichen Leben seines Inhabers keine häufige Verwendung findet, sondern regelmäßig nach seiner Aushändigung in Verwahrung genommen und - wenn überhaupt - nur selten hervorgeholt und benutzt wird, so daß man sich an Einzelheiten seiner äußeren Gestaltung im Regelfall kaum erinnern dürfte. An das Wissen der Klägerin zu 1. um die nähere graphische Ausgestaltung eines UDPS-Ausweises können jedoch strengere Anforderungen gestellt werden. Denn nach ihren eigenen Angaben in der Beteiligtenvernehmung will sie in Zaire unter anderem für die Aufnahme von Mitgliedern in die Frauenabteilung ihrer Parteizelle in Kinshasa tätig gewesen sein. Im Rahmen dieser Funktion hätte sie jedoch zwangsläufig häufig mit der Aushändigung von Mitgliedsausweisen an neue Parteimitglieder der UDPS zu tun gehabt, so daß eine detaillierte Kenntnis der konkreten Ausgestaltung von Parteiausweisen zu erwarten gewesen wäre. Zumindest die herausragenden und signifikanten Merkmale eines solchen Papiers sowie deren konkrete Anordnung auf dem Dokument hätte die Klägerin zu 1. darstellen können müssen, um ihr Vorbringen im Hinblick auf die Mitgliedschaft und Mitarbeit in der UDPS glaubhaft erscheinen zu lassen. Die grundlegenden Zweifel an der Mitgliedschaft der Klägerin zu 1. in der UDPS in Zaire werden auch nicht durch den von ihr dem Verwaltungsgericht vorgelegten Parteiausweis und die Bescheinigung über ihre Mitgliedschaft, die beide am 17. bzw. 19. März 1994 in Kinshasa ausgestellt worden sein sollen, ausgeräumt. Es mag dahinstehen, ob diese Unterlagen Fälschungen sind, wie es das Verwaltungsgericht vermutet hat. Zweifel an der Echtheit dieser Bescheinigungen und damit an der Mitgliedschaft der Klägerin zu 1. in der UDPS-Zaire sind allerdings schon deshalb angebracht, weil es, wie einer Auskunft des Repräsentanten der UDPS in Deutschland an das Verwaltungsgericht Aachen vom 12. Januar 1994 zu entnehmen ist, "ungewöhnlich und rätselhaft" ist, daß die UDPS-Zaire an eine im Ausland lebende Person eine Mitgliedsbescheinigung oder ähnliches bezogen auf einen Zeitpunkt ausstellt, zu dem diese ihr Heimatland schon längst verlassen hatte. Denn nach dieser Auskunft werden Ausweise der UDPS in Zaire von den jeweiligen Ortsvereinen ausgestellt und den Mitgliedern persönlich ausgehändigt. Verständlich wäre allenfalls eine Bescheinigung, daß die betroffene Person vor ihrer Flucht, also früher, Mitglied in der UDPS-Zaire war. UDPS-Deutschland hat daher dem VG Aachen in der genannten Auskunft auch mitgeteilt, daß in einem solchen Fall allein der Betroffene in der Lage sein müßte, diese ungewöhnliche Situation zu erläutern. Zwar hat die Klägerin zu 1. in ihrer Beteiligtenvernehmung vor dem Berichterstatter des Senats angegeben, ihr sei bewußt, daß ihre Zelle in Kinshasa nicht die Befugnis gehabt habe, einen Ausweis auszustellen. Aber diese habe sich gleichwohl bemüht, einen solchen für die Klägerin zu 1. zu bekommen. Sie - die Klägerin zu 1. - habe sich an ihre Zelle in Kinshasa gewandt, indem sie einer nach Zaire reisenden "Glaubensschwester" einen Brief mitgegeben habe. Diese Frau habe ihr dann den Ausweis mitgebracht. Nach Auffassung des Senats ist diese Erklärung nicht geeignet, die bestehenden Zweifel an der Mitgliedschaft der Klägerin zu 1. in der UDPS in Zaire zu zerstreuen. Denn daß allein aufgrund einer brieflichen Kontaktaufnahme mit ihrer Parteizelle in ihrem Herkunftsland ein neuer Parteiausweis für eine im Ausland lebende Person ausgestellt worden sein soll, läßt sich zum einen vor dem Hintergrund der Aussage des Repräsentanten der UDPS in Deutschland gegenüber dem Verwaltungsgericht Aachen nur schwer nachvollziehen. Zum anderen sind in den zurückliegenden Jahren in zunehmendem Maße Fälle bekannt geworden, in denen sich Asylbewerber - teils unter Vorlage gefälschter Mitgliedsausweise - auf eine Mitgliedschaft in der UDPS berufen hatten, was bei der Parteispitze in Zaire mit Betroffenheit aufgenommen worden ist und diese veranlaßt hat, Maßnahmen gegen eine solche mißbräuchliche Berufung auf eine UDPS-Mitgliedschaft zu ergreifen (vgl. UDPS-Deutschland vom 15. September 1993 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und vom 23. September 1993 an das VG Köln). Vor diesem Hintergrund erscheint es ausgeschlossen, daß allein aufgrund einer vom Ausland her vorgenommenen brieflichen Kontaktaufnahme mit der UDPS in Zaire ein Ausweis und eine Mitgliedsbescheinigung ausgestellt worden sein sollen. Denn die zuständigen Stellen der Partei in Zaire hätten, wenn sie einer solchen Bitte nachgekommen wären, die Gefahr begründet, daß diese Dokumente in falsche Hände geraten und mißbräuchlich verwendet werden. In diesem Zusammenhang schlägt auch noch zu Buche, daß es den Parteigliederungen in Zaire allenfalls eingeschränkt möglich sein dürfte, nachzuprüfen, ob eine Person Mitglied der UDPS in Zaire war oder ist. Denn sämtliche Unterlagen des Parteivorstandes sind 1993 bei einem Raketenangriff auf das Haus des Vorsitzenden Kibassa Maliba vernichtet worden (vgl. die Aussage des Repräsentanten der UDPS in Deutschland, Tshisuaka, vor dem VG Freiburg am 17. August 1994). Darüber hinaus sollen auch die Ortsvereine oftmals über keine Mitgliedsunterlagen verfügen, da deren Büros häufig ausgeplündert worden seien (ebenda). Sind nach diesen Angaben des Repräsentanten der UDPS in Deutschland die Möglichkeiten, über eine geltend gemachte Mitgliedschaft in der UDPS in Zaire überhaupt nähere Kenntnisse zu erlangen, begrenzt, so hält es der Senat vor diesem Hintergrund für ausgeschlossen, daß allein aufgrund einer brieflichen Bitte ohne persönliche Vorsprache ein die Mitgliedschaft in der UDPS-Zaire dokumentierender Parteiausweis ausgestellt worden sein soll. b) Der Senat glaubt der Klägerin zu 1. auch nicht, Opfer von gegen sie gerichteten Verfolgungsmaßnahmen durch die "Hiboux", einer Sondereinheit der Sicherheitskräfte des zairischen Staatspräsidenten Mobuto, geworden zu sein. Ein ganz zentraler und letztlich zur Flucht der Klägerinnen führender Aspekt des angeblichen Vorfalls in der zweiten Nacht, in der das Hausmädchen der Klägerin von Angehörigen dieser Einheit niedergeschossen worden sein soll, ist nämlich in verschiedenen Anhörungen und Vernehmungen unterschiedlich dargestellt worden, so daß grundlegende Zweifel am Wahrheitsgehalt der Schilderung der Klägerin zu 1. bestehen. Sowohl im Rahmen ihrer Vernehmung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als auch bei ihrer informatorischen Anhörung durch das Verwaltungsgericht hat die Klägerin zu 1. jeweils vorgetragen, das Hausmädchen sei durch einen Schuß an der Hüfte getroffen worden. Diese Angabe hat sie in ihrer informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht noch in der Weise präzisiert, daß es sich um einen Steckschuß in der Hüfte gehandelt habe. Demgegenüber hat die Klägerin zu 1. in ihrer Beteiligtenvernehmung vor dem Berichterstatter des Senats darauf hingewiesen, das Hausmädchen sei von Schüssen im Brustbereich getroffen worden. Diese Aussage ist mit den beiden früheren Darstellungen nicht vereinbar, und zwar sowohl im Hinblick auf die Zahl der Schüsse als auch im Hinblick auf die Verletzung, die das Hausmädchen angeblich davongetragen habe. Den aufgetretenen Widerspruch vermochte die Klägerin zu 1. auch nach entsprechender Rückfrage in ihrer Beteiligtenvernehmung nicht auszuräumen, als sie den Hinweis auf angebliche Schüsse im Brustbereich dahingehend abschwächte, das Hausmädchen habe Verletzungen "im seitlichen Körperbereich" aufgewiesen, sie könne die Stelle jedoch nicht genau bezeichnen, da sie Panik bekommen habe. Zum einen erscheint es unglaubhaft, daß die Klägerin zu 1. angesichts eines derart einschneidenden Ereignisses, wie es die angeblichen Schüsse oder den angeblichen Schuß auf ihr Hauspersonal angeht, sich nicht über die Art der Verletzung des Hausmädchens näher informiert, sondern entsprechende weitere Maßnahmen nur den Nachbarn überlassen haben will. Andererseits hat sie offensichtlich - selbst wenn man es ihr abnehmen wollte, daß sie im Hinblick auf die durch die Ereignisse verursachte Panik die genaue Stelle der Verletzung des Hausmädchens nicht mehr angeben konnte - im Verlaufe des Asylanerkennungsverfahrens die Unwahrheit gesagt, als sie gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unmißverständlich von einem Schuß in die Hüfte und gegenüber dem Verwaltungsgericht sogar präzisierend von einem Steckschuß in der Hüfte gesprochen hatte. c) Der Senat glaubt der Klägerin zu 1. auch nicht die Schilderung ihres angeblichen Reiseweges von Zaire in die Bundesrepublik Deutschland. Zwar hat sie in den einzelnen Verfahrensstationen im wesentlichen übereinstimmend angegeben, gemeinsam mit den Klägerinnen zu 2. bis 4. von Kinshasa über Kasangolo nach Brazzaville/Kongo gelangt zu sein und sich dort vom 6. bis 22. Dezember 1993 aufgehalten zu haben. Anschließend seien sie mit einem Freund ihres Mannes auf dem Luftweg von Brazzaville nach Moskau geflogen, wo sie sich bis zum 27. Dezember 1993 aufgehalten hätten, um anschließend von dort aus mit der Bahn in die Bundesrepublik Deutschland zu reisen. Der Senat nimmt der Klägerin zu 1. ihre Schilderung über die Umstände der Bahnreise von Moskau ins Bundesgebiet nicht ab. Wenn sie behauptet, sie und die Klägerinnen zu 2. bis 4., die damals immerhin 14, 11 und 7 Jahre alt waren, seien mit dem Paß der Ehefrau eines Freundes, der sie begleitet hatte, gereist, so läßt sich dem nicht ansatzweise nachvollziehbar entnehmen, wie sie gemeinsam zunächst nach Moskau und von dort ungehindert über Polen in die Bundesrepublik Deutschland gelangt sein sollen. Angesichts mehrmaliger Grenzüberschreitungen und im Hinblick auf die von der Klägerin zu 1. selbst eingeräumten Kontrollen auf der angeblichen Fahrt zwischen Moskau und der Bundesrepublik Deutschland ist es schlechterdings nicht zu erklären, wie diese Personen in der von der Klägerin zu 1. behaupteten Weise unbehelligt bleiben konnten. Denn als Staatsangehörige der Republik Kongo, als die sie sich mit der Vorlage dieses Passes ausgegeben hätten, benötigten sie jedenfalls für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland eines auf ihre Personen ausgestellten Visums, um die Grenzkontrollen ungehindert passieren zu können. Unerklärlich ist darüber hinaus, daß sich die Klägerin zu 1. angeblich überhaupt nicht um die Modalitäten ihrer gemeinsamen Flucht gekümmert haben will, obwohl sie - nicht zuletzt auch im Hinblick auf ihre Kinder, die Klägerinnen zu 2. bis 4. - ein erhebliches Fluchtrisiko eingegangen wäre. Zwar mag es bei einer überstürzten Flucht unter Beteiligung eines Fluchthelfers nicht ungewöhnlich sein, bedingt durch die Hektik sich über Art und Umstände des konkreten Fluchtverlaufs nicht näher zu vergewissern. Eine solche panische und hektische Flucht hätte jedoch - unterstellt, das Vorbringen der Klägerin träfe zu - in ihrem Falle gerade nicht vorgelegen. Zwar wollen die Klägerinnen Kinshasa angeblich noch am selben Tage, an dem Soldaten erneut ihr Haus betreten und auf das Dienstmädchen geschossen hätten, in Richtung Kasangolo verlassen haben, um von dort aus nach Brazzaville/ Kongo zu gehen. In Brazzaville hielten sie sich jedoch angeblich zwischen dem 6. und 22. Dezember 1993, also insgesamt 16 Tage auf. In Moskau verweilten sie angeblich vom 23. bis 26. Dezember 1993 (Angabe vor dem Verwaltungsgericht und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof) bzw. bis zum 27. Dezember 1993 (Angabe vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge). Im Hinblick auf diese behaupteten, jeweils längeren Zwischenaufenthalte ist es schlechterdings unglaubhaft, wenn die Klägerin zu 1., die nach eigenem Vorbringen die mittlere Schule abgeschlossen, später eine weiterführende Fachschule besucht hat und ab 1972 als Schreibkraft in einer Bank in Kinshasa tätig war und somit eine gute Vorbildung aufweist, behauptet, nicht in Erfahrung gebracht zu haben, ob für ihre gemeinsam geplante Einreise zunächst nach Rußland und später in die Bundesrepublik Deutschland die notwendigen Reisepapiere vorlagen, sondern sich stattdessen blindlings auf ihren Begleiter verlassen haben will. Die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens der Klägerin zu 1. wird noch dadurch erhöht, daß sie ausweislich der Niederschrift über ihr Asylvorbringen vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge angegeben hatte, mit der Bahn von Moskau bis Frankfurt am Main gefahren zu sein, während sie später in ihrer informatorischen Anhörung durch das Verwaltungsgericht erklärte, in Deutschland den Bahnhof einer Stadt erreicht zu haben, an deren Namen sie sich nicht mehr erinnere. In ihrer Beteiligtenvernehmung durch den Berichterstatter des Senats bekräftigte sie, nicht zu wissen, um welchen Bahnhof es sich hierbei gehandelt habe und in welchem Ort er sich befinde. Zwar gab die Klägerin zu 1. auf entsprechendes Befragen zur Begründung ihrer Unkenntnis des Zielortes an, das erste Mal nach Europa bzw. Deutschland gereist zu sein. Damit ist jedoch nicht erklärt, warum die Klägerin zu 1. jedenfalls im Rahmen ihrer Anhörung durch das Bundesamt als Endpunkt ihrer Bahnreise nach Deutschland Frankfurt am Main angegeben hatte. Insgesamt drängt sich daher dem Senat - ebenso wie bereits dem Verwaltungsgericht - der Eindruck auf, daß die Klägerin zu 1. hinsichtlich des angeblichen Verlaufs ihrer Flucht eine unwahre Geschichte erzählt hat, um auf diese Weise möglicherweise Umstände, die nicht zur Kenntnis der für die Beurteilung ihrs Asylbegehrens zuständigen Stellen gelangen sollen, zu verschleiern. Dieser Eindruck wird noch dadurch bestärkt, daß die Klägerin zu 1. in ihrer Vernehmung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ausgeführt hatte, mit dem Taxi von Frankfurt am Main nach Schwalbach gefahren zu sein, während sie in der informatorischen Anhörung durch das Verwaltungsgericht darauf hinwies, sie sei mit einem von Arabern gesteuerten PKW von der ihr angeblich unbekannten Stadt in der Bundesrepublik Deutschland bis nach Schwalbach gefahren worden, wobei diese Fahrt von etwa 8.00 bis 14.00 Uhr gedauert habe. Um ein Taxi habe es sich hierbei nicht gehandelt. Auch dieses Vorbringen, dessen Widersprüchlichkeit offen zutage tritt und in keiner Weise aufgelöst wurde, bestätigt den Eindruck, daß die Klägerin zu 1. hinsichtlich des wirklichen Weges, auf dem sie mit den Klägerinnen zu 2. bis 4. in die Bundesrepublik Deutschland und bis nach Schwalbach gekommen war, schlicht die Unwahrheit sagt. Angesichts dieser Fülle von Ungereimtheiten, Widersprüchen und Merkwürdigkeiten, die allesamt einen zentralen Bereich der von der Klägerin zu 1. vorgetragenen Verfolgungs- und Fluchtgeschichte betreffen, fehlen dem Senat somit greifbare und glaubhafte Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin zu 1. gemeinsam mit ihren Kindern tatsächlich zum fraglichen Zeitpunkt den von ihr beschriebenen Reiseweg durchlaufen hat. Unter diesen Umständen kann der Senat auch nicht zu der Überzeugung gelangen, daß sie überhaupt gerade wegen der von ihr behaupteten Vorverfolgung Zaire verlassen hat. Es ist nämlich für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Asylbegehrens der Klägerin zu 1. nicht belanglos, wann, auf welche Weise und auf welchem Reiseweg sie in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Sind bereits die Modalitäten der Flucht nicht glaubhaft geschildert, sieht sich der Senat außerstande zu erkennen, daß das geltend gemachte Verfolgungsgeschehen - sofern es sich überhaupt zugetragen haben sollte - fluchtauslösend und kausal für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gewesen sein soll. Es ist nämlich beispielsweise ebenso denkbar, daß es sich bei dem geschilderten angeblichen Vorfall um ein zeitlich weit zurückliegendes Ereignis gehandelt hat und der Anlaß für die Einreise in das Bundesgebiet ein ganz anderer war. d) Die Klägerin zu 1. hat daher dem Senat nicht die zwingend erforderliche Überzeugungsgewißheit vermitteln können, daß sie wegen einer auf ihrer behaupteten Mitgliedschaft in der UDPS in Zaire beruhenden politischen Verfolgung ihr Heimatland verlassen und in der Bundesrepublik Deutschland um Schutz vor diesen Repressalien nachgesucht hat. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 51 Abs. 1 AuslG stünde ihr daher nur zur Seite, wenn sie im Falle einer Rückkehr nach Zaire mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten müßte, politischer Verfolgung im Sinne dieser Vorschrift ausgesetzt zu sein. 2. Auch die Klägerinnen zu 2. bis 4. sind nicht vorverfolgt aus Zaire ausgereist, denn sie haben nicht geltend gemacht, daß sie dort politisch verfolgt worden sind und deshalb ihr Herkunftsland verlassen haben. 3. Die Gefahr einer den Klägerinnen in ihrer Heimat gegenwärtig oder in absehbarer Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden politischen Verfolgung, die ungeachtet einer fehlenden Vorverfolgung zu der Annahme eines Abschiebungsverbots im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG führen würde, vermag der Senat nicht zu erkennen. a) Dem Abschiebungsschutzbegehren der Klägerinnen steht nicht schon entgegen, daß in Zaire die staatliche Gebietsgewalt bereits in Frage gestellt wäre oder überhaupt nicht mehr bestünde und deshalb eine politische Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG nicht mehr möglich wäre. Allerdings läßt sich im Zuge der innenpolitischen Entwicklung Zaires seit Anfang der 90er Jahre ein zunehmender Zerfall staatlicher Strukturen feststellen, der mit einem sich zuspitzenden offenen Machtkampf zwischen Staatspräsident Mobuto und der gegen ihn gerichteten Opposition einherging. Dieser setzte ein, nachdem Mobuto aufgrund vorangegangener monatelanger heftiger Protestaktionen am 24. April 1990 das Ende des durch die mobutistische Staatspartei MPR gebildeten Einparteiensystems angekündigt und das Parlament am 14. Dezember 1990 ein Gesetz zur Einführung eines Mehrparteiensystems angenommen hatte (Munzinger-Archiv/ Internationales Handbuch-Zeitarchiv, Lieferung 30/90, S. 35 und 37). Im Anschluß daran konstituierte sich am 7. August 1991 eine "Nationalkonferenz", die sich aus Vertretern politischer Parteien, gesellschaftlicher Gruppen und aus Angehörigen öffentlicher Institutionen zusammensetzte (vgl. Auswärtiges Amt, Ergänzung vom 9. März 1994 zum Lagebericht vom 10. Mai 1993; Afrika-Jahrbuch 1991, S. 199; Munzinger-Archiv/Internationales Handbuch- Zeitarchiv, S. 39). Nachdem am 23. September 1991 Unruhen von mit ihrer Bezahlung unzufriedenen Soldaten begannen, denen sich Zivilisten angeschlossen hatten und in deren Verlauf ca. 200 Tote zu beklagen waren, was Belgien sowie Frankreich veranlaßte, am darauffolgenden Tage zum Schutz der dort lebenden Europäer rund 1.500 Soldaten nach Zaire zu entsenden, vereinbarte Mobuto am 28. September 1991 mit der Opposition die Bildung einer "Krisenregierung der nationalen Einheit" (vgl. Munzinger-Archiv/Internationales Handbuch-Zeitarchiv, S. 40; Afrika-Jahrbuch 1991, S. 200 f.). Daraufhin wurde der führende Oppositionspolitiker der UDPS Tshisekedi von Mobuto zum Ministerpräsidenten ernannt, jedoch bereits fünf Tage nach seiner Vereidigung am 16. Oktober 1991 von dem Staatspräsidenten wieder abgesetzt, da sich der Regierungschef geweigert hatte, den Amtseid vorbehaltlos auf alle Bestimmungen der Verfassung zu leisten, die auch Grundlage für Mobutos Diktatur waren (Afrika-Jahrbuch 1991, S. 201). Im Anschluß daran ernannte Mobuto Ende Oktober 1991 Mungul Diaka, Chef einer kleinen Oppositionspartei, zum Ministerpräsidenten, um kurz darauf diesen wieder ab- und am 28. November 1991 seinen neben Tshisekedi prominentesten Gegner Nguz Karl-I-Bond, Vorsitzender der Oppositionspartei UFERI, in das Amt des Ministerpräsidenten einzusetzen, der in sein Kabinett überwiegend Anhänger des Staatspräsidenten aufnahm. Folge dieser Regierungsbildung war der Ausschluß der UFERI aus dem Oppositionsbündnis "Union Sacree" (vgl. Afrika-Jahrbuch 1991, S. 201; Munzinger-Archiv/ Internationales Handbuch-Zeitarchiv, S. 40 f.). Am 14./15. August 1992 wählte die Nationalkonferenz Tshisekedi erneut zum Ministerpräsidenten. Im weiteren Verlauf eskalierten am 11. November 1992 die Auseinandersetzungen zwischen ihm und Staatspräsident Mobuto, nachdem Tshisekedi zwei Dekrete des Staatspräsidenten für ungültig erklärt hatte, mit denen er - Tshisekedi - als Ministerpräsident entlassen und zugleich von Mobuto mit der Bildung einer "Regierung der breiten nationalen Übereinstimmung" beauftragt worden war (Munzinger-Archiv/Internationales Handbuch-Zeitarchiv, S. 41). Diesem Auftrag kam er jedoch bis zum Frühjahr 1993 nicht nach (Auswärtiges Amt, Ergänzung vom 9. März 1994 zum Lagebericht vom 10. Mai 1993). Auf dem vorläufigen Höhepunkt des permanenten Machtkampfes zwischen Mobuto und Tshisekedi entließ der Staatspräsident am 5. Februar 1993 den Übergangspremier. Der Ende 1992 nach Auflösung der Nationalkonferenz am 5. Dezember 1992 als Übergangsparlament konstituierte "Hohe Rat der Republik" (HCR) bezeichnete jedoch diese Entlassung als ungerechtfertigt und gegenstandslos (Munzinger-Archiv/Internationales Handbuch-Zeitarchiv, S. 47; Afrika-Jahrbuch 1992, S. 201). Als Reaktion hierauf ernannte Mobuto nunmehr am 17. März 1993 den früheren Oppositionspolitiker Birindwa zum neuen Premierminister, dessen Regierung jedoch von keinem westlichen Staat anerkannt wurde (vgl. Auswärtiges Amt, Ergänzung vom 9. März 1994 zum Lagebericht vom 10. Mai 1993, Seite 3). Demgegenüber hielt das Übergangsparlament daran fest, daß Tshisekedi rechtmäßiger Regierungschef sei. Dieser bildete daraufhin eine Gegenregierung, deren Zusammensetzung am 26. März 1993 vom Hohen Rat der Republik gebilligt wurde, die jedoch weitgehend ohnmächtig blieb (vgl. Munzinger Archiv/Internationales Handbuch-Zeitarchiv, Seite 44 ff.; Afrika-Jahrbuch 1992, Seite 198 ff.; Afrika- Jahrbuch 1993, Seite 210 ff.). Die Kontrolle über die bewaffneten Staatsorgane und die Bank von Zaire als zentrale Geldinstitution verblieb nämlich bei Mobuto. In der zweiten Jahreshälfte 1993 aufgenommene Gespräche zwischen der Opposition und Mobuto wurden im Dezember weitgehend erfolglos abgebrochen (Afrika-Jahrbuch 1993, Seite 212 f.). Die innenpolitische Situation Zaires ist seitdem durch ein Nebeneinander zweier Regierungen und eine sogenannte "Verdoppelung der legalen Institutionen" gekennzeichnet (vgl. Auswärtiges Amt, Ergänzung vom 9. März 1994 zum Lagebericht vom 10. Mai 1993, Seite 3). Vor allem die EU-Mitgliedsstaaten und die USA übten in der Folge erheblichen politischen Druck auf Mobuto und seine Anhänger aus, in deren Weigerung, ihr Zugangsmonopol zu dem verbliebenen Rest effektiver Gewalt und zu den Ressourcen des Landes aufzugeben, sie den Hauptgrund für den Stillstand des Demokratisierungsprozesses erkannten. Dies trug dazu bei, daß nach Verhandlungen zwischen Opposition und Präsidentenlager Anfang 1994 ein gemeinsames Übergangsparlament ("Haut Conseil de la République-Parlament de Transition") gebildet wurde. Es verabschiedete eine Übergangsverfassung, die von allen wichtigen politischen Kräften im Lande anerkannt wurde und im April 1994 in Kraft trat. Sie steckt den institutionellen Rahmen für die Übergangsperiode ab, begrenzt deren Dauer auf 15 Monate (d. h. bis zum 9. Juli 1995) und fordert das Abhalten von Wahlen auf allen regionalen und nationalen Ebenen innerhalb dieses Zeitraums (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 8. März 1995). Diese fanden allerdings bislang nicht statt (vgl. dpa - Meldung vom 30. Juli 1995). Aufgrund der Zerstrittenheit und der Unfähigkeit der Opposition, sich auf einen gemeinsamen Kandidaten zu einigen, wählte das Parlament Mitte 1994 mit einer Mehrheit aus Mitgliedern des Präsidentenlagers und Teilen des Oppositionsbündnisses "Heilige Allianz" den zur "gemäßigten" Opposition zählenden Kengo wa Dondo zum Premierminister. Die Oppositionspartei UDPS unter ihrem Parteiführer Etienne Tshisekedi erkannte jedoch dessen hierdurch bewirkte Absetzung als Premierminister nicht an. Sie bezeichnete die Wahl Kengos durch das auch von ihr beschickte Parlament als illegal und schlug dessen Angebot aus, in die Regierung einzutreten. Diese setzt sich nach einem zwischen beiden Seiten geschlossenen Abkommen aus Mitgliedern eines Teils der im Oppositionsbündnis "Heilige Allianz" vereinigten Parteien und aus Vertretern des Präsidentenlagers zusammen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 8. März 1995). Begleitet wurde die geschilderte innenpolitische Entwicklung Zaires in den letzten Jahren von einem zunehmenden Verfall staatlicher Strukturen. So berichtet das Auswärtige Amt, daß in diesem Land "meist administratives Chaos und Stillstand" herrsche und der Staat, der auch nach Aussagen Mobutos kaum noch existiere, als Garant für die öffentliche Ordnung "weitestgehend zusammengebrochen" sei (Auswärtiges Amt, Ergänzung vom 9. März 1994 zum Lagebericht vom 10. Mai 1993; ähnlich UNHCR vom 9. Juni 1994 an VGH Baden-Württemberg). Ergänzend hierzu gelangt es in seinem Lagebericht vom 8. März 1995 zu der Einschätzung, daß die zentrale staatliche Gewalt "nicht mehr landesweit" durchgesetzt werden könne und Zaire traditionelle staatsrechtliche Kriterien nicht mehr erfülle. Auch die Mitteilung des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union an CIREA vom 16. Februar 1995 berichtet über einen "Niedergang des Staates". Noch drastischer wird die Situation von amnesty international geschildert. Diese Organisation vermeldet einen "totalen Zusammenbruch von Recht und Ordnung" (amnesty international, Zaire: Ein Staat bricht zusammen, 2. Februar 1994, Seite 2). Dem Institut für Afrikakunde zufolge läßt sich die politisch-gesellschaftliche und wirtschaftliche Situation am besten als Anarchie beschreiben, nachdem das zairische Staatsgebiet auseinanderzubrechen beginne und die staatlichen Strukturen in einigen Regionen praktisch aufgelöst seien. Das staatliche Gewaltmonopol habe aufgehört zu existieren, und Teile des Militärs sowie des Sicherheitsapparats hätten sich verselbständigt (Institut für Afrikakunde vom 24. Februar 1994 an VG Frankfurt am Main). Zaire stehe "am Abgrund eines Bürgerkriegs" (Afrika-Jahrbuch 1993, Seite 213). Auf der anderen Seite werden jedoch von dem Institut für Afrikakunde die politischen Umstände in Zaire als "durch einen mit Unnachgiebigkeit garnierten Behauptungswillen der Mobuto-Diktatur gekennzeichnet" beschrieben (Institut für Afrikakunde vom 1. Oktober 1993 an VG Ansbach). Durch eine "machiavellische Machtpolitik" versuche Mobuto, sich weiter an der Macht zu halten (Institut für Afrikakunde vom 24. Februar 1994 an VG Frankfurt am Main). So habe er im Februar 1993 eine umfassende Reorganisation des militärischen Apparates unternommen, später sei die Zivilgarde in die Streitkräfte integriert worden, und es seien von Mobuto - rückwirkend - ihm treu ergebene Offiziere befördert worden. Damit habe er sich die Kontrolle über die bewaffneten Staatsorgane erhalten. Die militärische Stärke der ihm unterstellten Sicherheitskräfte sei beispielsweise 1993 deutlich geworden, als es zu einer brutalen und mehrere Hundert Tote fordernden Niederschlagung mehrtägiger schwerer Unruhen von meuternden und plündernden Soldaten unterer Ränge kam (vgl. Afrika-Jahrbuch 1993, Seite 210). Darüber hinaus verfüge er nach wie vor über die Kontrolle der Banque du Zaire, der zentralen Geldinstitution des Landes (vgl. Afrika-Jahrbuch 1993, Seite 211 ff.; so auch amnesty international vom 16. September 1993, Seite 8). Bestätigung findet diese Einschätzung einer nach wie vor von Staatspräsident Mobuto ausgehenden Beherrschung des Landes auch in neueren Auskünften sachkundiger Stellen. Zwar hat das nach Verhandlungen zwischen der Opposition und dem Präsidentenlager Anfang 1994 gebildete Übergangsparlament - wie bereits ausgeführt - mit einer Mehrheit aus Mitgliedern des Präsidentenlagers und Teilen des Oppositionsbündnisses "Heilige Allianz" den zur "gemäßigten" Opposition zählenden Kengo wa Dondo zum Premierminister gewählt. Die aufgrund dieser - von der UDPS nicht akzeptierten - Wahl gebildete Regierung versuche auch - so die Mitteilung des Generalsekretariates des Rates der Europäischen Union an CIREA vom 16. Februar 1995 - zu kontrollieren, was von den staatlichen Strukturen übrig geblieben sei. Sie verfüge jedoch nach eigener Aussage nicht über die Kontrolle der Armee, der Steuer- und Zollverwaltung und der Staatsbank, da diese Institutionen ein Eigenleben führten oder deren Führungskräfte noch immer Staatspräsident Mobuto verbunden seien. Aufgrund der innenpolitischen Auseinandersetzungen zwischen Opposition und Präsidentenlager habe zwar Mobutos Stellung eine ernsthafte Schwächung erfahren, es sei ihm jedoch gelungen, seinen Präsidentenposten zu behalten und die vergleichsweise größte Machtbefugnis zu bewahren. Im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 8. März 1995 wird diese Einschätzung geteilt und darauf verwiesen, daß die Regierung Kengo trotz aller Bemühungen habe eingestehen müssen, daß sie die Exekutive, vor allem aber die Armee, nicht kontrolliere. Mobuto verfüge nach wie vor über das größte "Macht- bzw. Schadenspotential". Auch UNHCR kommt in seinem Bericht an CIREA vom 5. Mai 1995 zu dem Ergebnis, daß die gut trainierten und bezahlten Sicherheitskräfte Präsident Mobutos nach wie vor in der Lage seien, die ihnen übertragenen Funktionen in effektiver Weise auszuüben und insbesondere gerade gegenüber der UDPS einzusetzen. Hierbei handele es sich um ein System bezüglich ihrer Funktionen und Kompetenzen sich wechselseitig überschneidender Sicherheitskräfte, die allesamt von Angehörigen der ethnischen Gruppe der Ngwandi, der Staatspräsident Mobuto zugehöre, bzw. von dessen Familienmitgliedern befehligt würden (UNHCR, Background-Paper vom März 1995, S. 12). Aufgrund der vorgenannten Auskünfte geht der Senat daher in Übereinstimmung mit der einschlägigen Spruchpraxis anderer Oberverwaltungsgerichte (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 3. März 1995 - 23 A 2785/93.A - und - 23 A 3051/93.A -; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 31. August 1994 - A 13 S 1715/92 -, vom 19. Oktober 1994 - A 13 S 1922/93 - und vom 14. März 1995 - A 13 S 2773/94 -) davon aus, daß in Zaire eine effektive staatliche Gebietsgewalt besteht, die von Staatspräsident Mobuto ausgeübt wird. Denn nach wie vor stehen die einsatzfähigen und schlagkräftigen Armee-Einheiten und Sicherheitskräfte unter seinem Befehl, und er verfügt zudem über die Kontrolle sowohl der Steuer- und Zollverwaltung als auch der Staatsbank als zentraler Geldinstitution des Landes. Daher ist er in der Lage, hoheitliche Befugnisse in effektiver Weise und auch landesweit durchzusetzen. b) Der Klägerin zu 1. droht im Falle einer Rückkehr nach Zaire nicht deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG, weil sie Mitglied der UDPS geworden ist. Zwar hat sie, wie bereits oben ausgeführt, nicht zur Überzeugung des Senats darlegen können, bereits vor ihrer Ausreise aus Zaire dort Mitglied der UDPS gewesen zu sein. Eine solche Mitgliedschaft hat sie jedoch nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet erworben, was durch den ihr am 19. August 1995 übersandten und im Beweistermin vor dem Berichterstatter des Senats vorgelegten Mitgliedsausweis belegt wird. aa) Die Gefahr einer politischen Verfolgung wegen der Mitgliedschaft in einer zu Staatspräsident Mobuto in Opposition stehenden Partei wird von den auskunftsgebenden Stellen unterschiedlich eingeschätzt. So führt das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 26. Juli 1991 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen aus, es könne "inzwischen", d. h. nach der Einführung eines Mehrparteiensystems Ende 1990, davon ausgegangen werden, daß Mitglieder zairischer Parteien und sonstiger politischer Organisationen in diesem Land "nicht mehr" mit asylrechtsrelevanter Verfolgung zu rechnen hätten. Auf der anderen Seite bezeichnet es jedoch in seiner Auskunft vom 31. März 1992 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die zairischen Sicherheitskräfte als einen zunehmend unkontrollierbaren und unberechenbaren Faktor. Daher könne es in Einzelfällen zu zeitweiligen willkürlichen Verhaftungen und anderen einschüchternden Maßnahmen von Anhängern aller oppositionellen Parteien führen, ohne daß ein solches Vorgehen jedoch Ausdruck einer systematischen politischen Verfolgung sei. In neueren Stellungnahmen teilt das Auswärtige Amt übereinstimmend mit, daß bei keiner Partei die Mitgliedschaft als solche bzw. für sich allein ausreiche, um Repressionen seitens des zairischen Staates ausgesetzt zu sein (Auswärtiges Amt, Ergänzung vom 9. März 1994 zum Lagebericht vom 10. Mai 1993; Auswärtiges Amt vom 15. März 1994 und 26. Januar 1995 an VG Würzburg; vom 15. März 1994 an VG Hannover; vom 26. Oktober 1994 an VG Schleswig; vom 27. Oktober 1994 und 16. Januar 1995 an VG Köln; vom 24. November 1994 und 16. Januar 1995 an VG Ansbach). Demgegenüber führt das Institut für Afrikakunde aus, daß u. a. einfache Mitglieder von Oppositionsgruppen willkürlich und bisweilen unberechtigt der politischen Gegnerschaft verdächtigt würden und für sie mangels eines entsprechenden Schutzes durch die Öffentlichkeit eine Gefahr politischer Verfolgung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei (Institut für Afrikakunde vom 10. Dezember 1992 an VG Köln; vom 7. Juni 1993 an VG Aachen; vom 4. August 1994 und 8. August 1994 an VG Ansbach; vom 10. August 1994 an VG Freiburg). Auch amnesty international teilt die Ansicht, daß unabhängig von Art und Umfang politischer Aktivitäten allein die Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung in Zaire eine Verfolgungsgefahr auslösen könne (vgl. z. B. Auskünfte vom 23. September 1993 an Rechtsanwalt Hofmann; vom 22. November 1994 und vom 30. November 1994 an VG Ansbach). Die Ansicht des Auswärtigen Amtes, bei keiner Partei genüge allein die Mitgliedschaft, um drohender politischer Verfolgung ausgesetzt zu sein, wird als "in dieser allgemeinen Form fragwürdig" bezeichnet (amnesty international vom 20. Mai 1994). Zum Beleg hierfür verweist die Organisation auf das Schicksal des UDPS-Mitglieds Kambale, der am 15. November 1993 von Angehörigen der DSP verhaftet wurde, weil er ein Exemplar der der Opposition nahestehenden Zeitung "Umoja" gelesen hatte. Weitere Referenzfälle, die die Annahme einer auf reiner Mitgliedschaft in einer oppositionellen Partei beruhenden Verfolgungsgefahr stützen könnten, sind jedoch - soweit ersichtlich - von amnesty international nicht benannt worden. Zwar werden in der Stellungnahme vom 20. Mai 1994 Beispiele der Behinderung und Verfolgung von Mitgliedern oppositioneller Parteien angeführt. Hierbei handelt es sich jedoch um Fälle aktiver politischer Betätigung vorrangig in der UDPS Zaires. So wird u.a. auf einen Schußwaffeneinsatz von Truppen der DSP gegenüber einer Menschenmenge berichtet, die sich am 15. März 1993 vor dem Haus des UDPS-Generalsekretärs Tshisekedi versammelt hatte. Sechs Menschen seien dabei schwer verletzt worden. Als Behinderung der aktiven politischen Betätigung führt amnesty international ferner die an verschiedenen Tagen im April 1993 erfolgte Festnahme von Mitgliedern verschiedener oppositioneller Parteien an, wovon u. a. ein Gesandter Tshisekedis betroffen gewesen sein soll. Ihm sei Aufwiegelung zum Aufstand vorgeworfen worden. Am 26. April 1993 sei der Außenminister im Kabinett Tshisekedi, Pierre Lumbi, verhaftet und später unter Hausarrest gestellt worden. Im Verlauf mehrerer von der UDPS veranstalteter Demonstrationen seien Versammlungsteilnehmer von Sicherheitskräften getötet oder verhaftet worden bzw. "verschwunden". All diesen Fallschilderungen ist eigen, daß sie sich auf eine aktive, in der Öffentlichkeit erfolgte politische Betätigung zugunsten der UDPS oder einer anderen oppositionellen Partei beziehen, die bloße Parteimitgliedschaft aber nicht Anknüpfungspunkt der Verfolgungsmaßnahmen gewesen ist. Auch das Institut für Afrikakunde, das die Einschätzung von amnesty international teilt, vermag nicht zu belegen, daß allein die Mitgliedschaft in einer oppositionellen Vereinigung in Zaire zu politischer Verfolgung geführt hat. Denn es verweist zur Begründung seiner Ansicht auf die in Zaire herrschenden allgemein-politischen Verhältnisse (z. B. Auskunft vom 15. Februar 1994 an VG Würzburg). Soweit das Institut für Afrikakunde die Annahme einer Gefährdungslage für Anhänger der UDPS näher begründet, nimmt es Bezug auf im Juli 1994 verübte Mordanschläge, die Tshisekedi galten, und auf die Inhaftierung der Journalisten Owandjankoi und Kalao sowie deren Ehefrau Lumu-Nseya, die für die oppositionelle Presse schrieben. Eine Gefahr politischer Verfolgung allein wegen der schlichten Mitgliedschaft in der UDPS läßt sich hieraus jedoch nicht herleiten, da die vom Institut für Afrikakunde benannten Einzelfälle in der Öffentlichkeit bekannte und politisch aktive Persönlichkeiten betrafen. Die von amnesty international und dem Institut für Afrikakunde vertretene Ansicht findet auch keine Bestätigung durch die Angaben von Vertretern der UDPS gegenüber dem Bundesamt bzw. Verwaltungsgerichten. Jedenfalls läßt sich aus ihnen nicht der Schluß ziehen, daß allein die Mitgliedschaft in der UDPS mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gefahr politischer Verfolgung begründet. Denn soweit in den unterschiedlichen Stellungnahmen auf die Möglichkeit einer politischen Verfolgung in Zaire verwiesen wird, handelt es sich auch hier wiederum um Fälle einer über die bloße Mitgliedschaft hinausgehenden aktiven politischen Betätigung (vgl. UDPS-Deutschland vom 9. Juli 1992 an VG Köln sowie das als Anlage beigefügte Schreiben vom 10. Juni 1992 an das Bundesamt; vom 22. Juli 1993 an VG Aachen; Aussage des Repräsentanten der UDPS-Deutschland, Tshisuaka, gegenüber dem OVG Nordrhein- Westfalen am 22. Dezember 1994). Allerdings hat der in Brüssel lebende Sekretär der UDPS für die Auswärtigen Angelegenheiten Omer N'Kamba in seiner Vernehmung durch das VG Köln am 19. März 1992 ausgeführt, daß - aus dem Ausland kommende - einfache Mitglieder der UDPS gefährdet seien, sobald bekannt werde, daß sie dieser Partei angehörten. Zur Begründung für diese Annahme gab er an, daß die Aktivitäten der UDPS im Ausland in der Öffentlichkeit stattfänden. Diese Erklärung ist jedoch dahingehend zu verstehen, daß eine Mitgliedschaft in der UDPS dann potentiell gefährdend ist, wenn diese in der Öffentlichkeit etwa durch eine entsprechende Betätigung offenbart wird. Daß Personen aufgrund der bloßen Mitgliedschaft in der UDPS politische Verfolgung in Zaire erlitten haben, hat der Zeuge N'Kamba vor dem VG Köln jedoch weder behauptet noch im einzelnen näher ausgeführt. Eine Verfolgungsgefahr allein aufgrund einer solchen Mitgliedschaft läßt sich schließlich auch nicht den Auskünften von UNHCR entnehmen, denen zufolge die konkrete Gefahr, Opfer politischer Verfolgung zu werden, für aktive Mitglieder u. a. der UDPS bestehe (Auskünfte vom 9. Juni 1994 an VGH Baden-Württemberg und VG Aachen, vom 22. Juni 1994 an VG Schleswig; Background Paper vom März 1995; Bericht vom 5. Mai 1995 an CIREA). Unter Auswertung der vorliegenden einschlägigen Erkenntnisquellen geht der Senat daher davon aus, daß eine in Zaire bestehende Mitgliedschaft in einer zu Staatspräsident Mobuto in Opposition stehenden Partei für sich genommen eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr politischer Verfolgung nicht begründet. bb) Eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr politischer Verfolgung besteht für die Klägerin zu 1. im Falle ihrer Rückkehr nach Zaire nicht deswegen, weil sie über die bloße Mitgliedschaft hinaus in der Bundesrepublik Deutschland für die UDPS exilpolitisch tätig geworden ist, indem sie - ihren Angaben zufolge - die Funktion einer Schatzmeisterin in der 15 Personen umfassenden Zelle Lauterbach ausübt sowie an Treffen und Demonstrationen der UDPS im Bundesgebiet teilnimmt. Allerdings ist die Auskunftslage zur abschiebungsrechtlichen Relevanz einer exilpolitischen Betätigung in einer zu Mobuto in Opposition stehenden Partei oder Gruppierung nicht einheitlich. Das Auswärtige Amt ist in seinem Lagebericht vom 10. Mai 1993 noch davon ausgegangen, daß abgeschobene zairische Staatsangehörige, die nicht zur Prominenz einer oppositionellen Partei zählten, im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland von keinerlei Verfolgungsmaßnahmen bedroht seien (ebenso Auswärtiges Amt vom 18. Juni 1993 an VG Aachen). Demgegenüber kommt es in seiner Ergänzung vom 9. März 1994 zu dem genannten Lagebericht zu der generellen Einschätzung, daß sowohl freiwillig zurückkehrende als auch abgeschobene Mobuto-Gegner wegen ihrer oppositionellen Haltung einer Gefährdung nicht ausgesetzt seien. Zahlreiche der als Opponenten des Staatspräsidenten politisch engagierten Persönlichkeiten hätten lange Jahre im Exil gelebt und unbehindert zurückkehren können. Bezogen auf die UDPS ist das Auswärtige Amt daher der Ansicht, daß weder die alleinige Mitgliedschaft in einer der Exilorganisationen dieser Partei noch Aktivitäten für eine solche geeignet seien, irgendeine staatliche Verfolgungsmaßnahme in Zaire auszulösen (Auswärtiges Amt vom 15. März 1994 an VG Würzburg). Demgegenüber bejaht amnesty international in einer Vielzahl von Auskünften und Lagebeschreibungen für den Fall oppositioneller exilpolitischer Betätigungen bzw. bestehender Kontakte zu oppositionellen Kräften außerhalb Zaires oder bei dem bloßen Verdacht der Regimegegnerschaft das Vorliegen einer besonderen Gefährdungslage, so daß im Falle der Rückkehr nach Zaire mit politischen Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen sei (vgl. z. B. amnesty international, Zaire, Stand: 15. Dezember 1992; vom 7. Juni 1993 an VG Düsseldorf; vom 30. Juni 1993: Zaire; vom 27. Juli 1993 an VG Ansbach; vom 22. September 1993 an Rechtsanwalt Hofmann; vom 28. Februar 1994 an VG Ansbach; Zaire: Gefährdung für Rückkehrer, 7. April 1994; Situation der Menschenrechte in Zaire, 20. Mai 1994; Zaire, 15. November 1994). Die Gefahr politischer Verfolgung wird von amnesty international für den umschriebenen Personenkreis in den genannten Stellungnahmen und Auskünften im wesentlichen damit begründet, daß die Abteilung für Auslandsaufklärung des zairischen Geheimdienstes SNIP exilpolitische Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland in effizienter Weise überwache und es daher wahrscheinlich sei, daß solche Betätigungen auch in Zaire bekannt werden (amnesty international, Situation der Menschenrechte in Zaire, 20. Mai 1994). Hiermit im wesentlichen übereinstimmend bejaht das Institut für Afrikakunde in seiner Auskunft vom 15. Februar 1994 an das VG Würzburg aufgrund der "gegenwärtigen politischen Bedingungen der Desintegration des zairischen Staates und der Willkürmaßnahmen staatlicher Sicherheitsorgane und Militärs" eine Gefahr politischer Verfolgung von Mitgliedern der Exilorganisationen der UDPS. Ebenso wie amnesty international sieht das Institut eine solche in dem Umstand begründet, daß der zairische Geheimdienst bestrebt sei, tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner auch in Europa aufzuspüren (Institut für Afrikakunde vom 26. Mai 1994 an VG Mainz). Es müsse daher auch von entsprechenden Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland ausgegangen werden (Institut für Afrikakunde vom 11. Juli 1994 an Frau Lynn Philipps und vom 10. August 1994 an VG Freiburg). Auch die Vertretung der UDPS in Deutschland hat in der Vergangenheit eine Gefährdung wegen exilpolitischer Aktivitäten oppositioneller zairischer Staatsangehöriger angenommen (UDPS vom 10. Juni 1992 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge = Anlage zur Auskunft an VG Köln vom 9. Juli 1992). Vertreter dieser Organisation äußerten übereinstimmend in ihren Vernehmungen als Zeugen durch das VG Köln am 19. März 1992, daß auch einfache aktive Mitglieder einer Exilorganisation der UDPS im Falle der Rückkehr nach Zaire gefährdet seien. Der Zeuge Omer N'Kamba, zur Zeit seiner Vernehmung Sekretär der UDPS für die Auswärtigen Angelegenheiten und in Brüssel wohnhaft, erklärte, daß im Ausland lebende Zairer von den Botschaften ihres Heimatlandes überwacht würden, so daß Erkenntnisse über sie in Zaire vorlägen. Es bestehe die Möglichkeit, daß die Botschaften, etwa über eingeschleuste Spitzel, von oppositionellen Aktivitäten und daher auch von einer Mitgliedschaft in der UDPS erführen (S. 9 ff. der Sitzungsniederschrift). Die Sicherheitsdienste gingen davon aus, daß aus dem Ausland kommende Mobuto-Gegner die Opposition unterstützen wollten. Diesen Personen könne "praktisch alles geschehen" bis hin zum spurlosen Verschwinden oder Getötetwerden. Solche Gefahren bestünden - ohne daß dies allerdings näher konkretisiert würde - auch für einfache Mitglieder der UDPS, sobald deren Mitgliedschaft aufgrund ihrer politischen Aktivitäten bekannt werde. Der Repräsentant der UDPS-Deutschland, Tshisuaka, gab als Zeuge in derselben mündlichen Verhandlung an, es existiere in Zaire ein funktionierender Sicherheitsdienst, der gerade auch über Vorgänge im Ausland unterrichtet sei. Die Informationen kämen aus den unterschiedlichsten Quellen, möglicherweise auch von eingeschleusten Spitzeln in der eigenen Organisation (vgl. auch UDPS-Deutschland vom 9. Juli 1992 an VG Köln). Vor dem VG Freiburg erklärte er am 17. August 1994 darüber hinaus, in letzter Zeit erfahren zu haben, "daß sehr, sehr viele Leute nach Europa geschickt werden, um die Arbeit auch unserer Partei zu torpedieren und um Leute zu beschatten" (S. 5 der Verhandlungsniederschrift). Schließlich berichtete er in seiner Zeugenvernehmung durch das OVG Nordrhein- Westfalen am 22. Dezember 1994 von Personen, die Zugang zu zairischen Quellen hätten, unterrichtet worden zu sein, daß in der UDPS-Deutschland "Maulwürfe" tätig seien. Der Repräsentant der UDPS in Deutschland gelangt daher zu der Einschätzung, daß bereits eine vermutete oppositionelle Gesinnung aufgrund der Mitgliedschaft und Betätigung in einer Auslandsorganisation der UDPS zu einer Gefährdung führen könne. Lediglich führende Persönlichkeiten der Exil-UDPS müßten möglicherweise wegen ihres Bekanntheitsgrades nicht befürchten, festgenommen zu werden (VG Köln, Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. März 1992, S. 14). Gegenüber dem VG Freiburg gab er allerdings am 17. August 1994 zugleich an, keine konkreten Fälle von Asylbewerbern zu kennen, die nach ihrer Rückkehr in Zaire verfolgt worden seien. Es reisten im übrigen auch UDPS-Angehörige nach Zaire zurück. Die Funktionäre der Partei schützten sich in einem solchen Fall vor einer Festnahme oder vor dem einfachen Verschwindenlassen dadurch, daß sie vor ihrer Einreise Kontakt mit Leuten in Kinshasa aufnähmen, die sie dann am Flughafen empfangen würden. Wie einfache Mitglieder ihre Ausreise nach Zaire handhabten, vermöge er jedoch nicht zu sagen (Bl. 6 ff. der Verhandlungsniederschrift). Gegen eine in den Auskünften und Stellungnahmen von amnesty international, dem Institut für Afrikakunde und Vertretern der UDPS behauptete effiziente Überwachung exilpolitischer Tätigkeiten u. a. von UDPS-Angehörigen in der Bundesrepublik Deutschland durch den zairischen Geheimdienst sprechen jedoch verschiedene Auskünfte befragter Ministerien. Das Bundesministerium des Innern hat in seiner Auskunft vom 29. September 1993 an das VG Aachen mitgeteilt, daß Erkenntnisse über eine Tätigkeit zairischer Geheimdienste in der Bundesrepublik Deutschland nicht vorlägen. Das Innenministerium Nordrhein-Westfalen hat am 22. September 1993 gegenüber dem VG Aachen berichtet, es seien bislang weder "Sachverhalte mit nachrichtendienstlichem Hintergrund" noch Anhaltspunkte dafür bekannt geworden, daß der zairische Geheimdienst Kenntnis über von im Bundesgebiet von Regimegegnern durchgeführte Demonstrationen erlange. Allerdings ist das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 16. Mai 1994 (13 A 11675/93) davon ausgegangen, daß gerade auch in der Bundesrepublik Deutschland die zairische Botschaft ihre hier ansässigen Landsleute überwache und sogar Spitzel Mobutos bis hin in die Exilorganisationen in Deutschland eingeschleust würden, so daß im Bundesgebiet aktiven Mitgliedern der Exil-UDPS in Zaire mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohe. Das OVG Rheinland-Pfalz stützt sich hierbei im wesentlichen auf die bereits oben erwähnte Aussage das Zeugen N'Kamba vor dem VG Köln am 19. März 1992 und auf die Stellungnahme der UDPS gegenüber dem VG Köln vom 9. Juni 1992. Es bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob dem OVG Rheinland-Pfalz darin zu folgen ist, daß der zairische Geheimdienst über Auslandsaktivitäten oppositioneller Kräfte in früheren Jahren umfassend Erkenntnisse einzuholen vermochte. Jedenfalls ist zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung der Klägerinnen davon auszugehen, daß seit geraumer Zeit zumindest eine von der zairischen Auslandsvertretung in der Bundesrepublik Deutschland ausgehende gezielte und effiziente geheimdienstliche Überwachung oppositioneller Tätigkeiten zairischer Staatsangehöriger im Bundesgebiet, die gegen die politischen Verhältnisse in ihrem Herkunftsland gerichtet sind, nicht möglich ist. Wie sich nämlich einer Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 24. Juli 1995 an den Senat entnehmen läßt, ist die Republik Zaire im Bundesgebiet - neben zwei honorarkonsularischen Vertretungen in Bremen und Düsseldorf - nur mit der Botschaft in Bonn vertreten, die personell mit neun Diplomaten, zwei Personen entsandtes dienstliches Hauspersonal und zwei Ortskräften besetzt sei. Aufgrund der "seit einiger Zeit" andauernden prekären Finanzsituation der zairischen Botschaft seien bereits 1993 sämtliche Botschaftsanschlüsse wegen Zahlungsrückständen gesperrt worden. Zwar liege keine offizielle Mitteilung darüber vor, daß die zairische Botschaft ihre Tätigkeit eingestellt habe; nach internen Informationen sei diese jedoch seit mindestens eineinhalb Jahren nicht mehr in der Lage, ihren Botschaftsbetrieb ordnungsgemäß aufrechtzuerhalten. Auch der Vertreter der UDPS in Deutschland, Tshisuaka, hatte bereits im Rahmen seiner informatorischen Anhörung durch das OVG Nordrhein-Westfalen am 22. Dezember 1994 (Az.: 23 A 3051/93.A) angegeben, er schätze die Situation so ein, daß die Botschaft Zaires in Bonn "derzeit wegen Geldmangels nicht arbeitsfähig" sei (Blatt 6 der Sitzungsniederschrift). Zwar läßt sich nach der Auskunftslage, wie sie sich dem Senat darstellt, nicht ausschließen, daß exilpolitische Aktivitäten von in Opposition zu Mobuto stehenden Personen, sofern sie in Zaire bekannt würden, zu asylrechtlich erheblichen Verfolgungsmaßnahmen führen könnten. Denn den vorliegenden Erkenntnisquellen läßt sich nicht entnehmen, daß die Staatspräsident Mobuto unterstehenden Sicherheitskräfte zwischen im Inland vorgenommener und bekanntgewordener oppositioneller Aktivitäten und entsprechender Handlungen im ausländischen Exil unterschieden und daher eine nicht auszuschließende Gefahr politischer Verfolgung je nach Betätigungsort verschieden groß wäre. Höchst unwahrscheinlich ist jedoch, daß - zumindest im Verlauf der letzten eineinhalb Jahre - die zairischen Stellen von solchen Betätigungen Kenntnis erlangt haben, wie sie die Klägerin zu 1. ihren Angaben zufolge in Deutschland ausgeübt hat und noch ausübt. Aufgrund der vom Auswärtigen Amt für diesen Zeitraum bestätigten fehlenden Möglichkeit der zairischen Auslandsvertretung in Bonn, einen ordnungsgemäßen Botschaftsbetrieb aufrechtzuerhalten, ist davon auszugehen, daß eine von der Botschaft Zaires ausgehende gezielte umfassende geheimdienstliche Überwachung oppositioneller Aktivitäten zairischer Staatsangehöriger in der Bundesrepublik Deutschland in dem genannten Zeitraum nicht erfolgen konnte und auch gegenwärtig nicht stattfindet (ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. August 1994, a.a.O., sowie Urteile vom 19. Oktober 1994 - A 13 S 1715/92 - und A 13 S 2214/94). Dem Senat liegen auch keine Erkenntnisse darüber vor, daß die zairischen Behörden auf andere Weise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von der exilpolitischen Betätigung der Klägerin zu 1. Kenntnis erlangen könnten. Zwar hält es der Senat keineswegs für völlig ausgeschlossen, daß im Bundesgebiet ausgeübte oppositionelle exilpolitische Betätigungen trotz mangelnder Funktionsfähigkeit der zairischen Auslandsvertretung bzw. trotz des Fehlens einer von dieser ausgehenden geheimdienstlichen Überwachung zairischer Staatsangehöriger gleichwohl in Zaire bekannt werden können, wenn es sich beispielsweise um eine besonders herausgehobene, von der breiten Öffentlichkeit wahrgenommene Betätigung oder um eine solche von prominenten oppositionellen Exilpolitikern, denen die öffentliche Aufmerksamkeit gilt, handelt. Zu diesem Personenkreis zählt die Klägerin zu 1. jedoch nicht. Der Senat hält es allerdings auch nicht für völlig ausgeschlossen, daß Informationen über eine exilpolitische Betätigung gerade auch der Klägerin zu 1. an zairische Stellen durch in die UDPS-Deutschland eingeschleuste Spitzel des Mobuto-Regimes gelangen könnten, wie dies u.a. - wie bereits ausgeführt - von Vertretern der UDPS behauptet worden ist. Um eine hierauf gründende und die Gewährung von Abschiebungsschutz auslösende Gefahr politischer Verfolgung der Klägerin zu 1. annehmen zu können, bedürfte es jedoch konkreter und aussagekräftiger Hinweise, die über die Tatsache einer Überwachung exilpolitischer Aktivitäten durch eingeschleuste Spitzel näheren Aufschluß geben könnten. Solche konkreten Hinweise enthalten die dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen jedoch nicht. Sie ergeben sich auch nicht aus den Auskünften von UDPS-Deutschland. Denn der Vertreter dieser Organisation hat lediglich einen entsprechenden Verdacht geäußert, ohne diesen jedoch näher belegen und erhärten zu können. Der Senat hält es schließlich auch nicht für völlig ausgeschlossen, daß exilpolitische Aktivitäten den zairischen Behörden zur Kenntnis gelangen können, wenn Rückkehrer im Falle ihrer Einreise nach Zaire einer Befragung durch die Sicherheitsdienste unterworfen werden. So hat der Repräsentant der UDPS in Deutschland, Tshisuaka, bei seiner Zeugenvernehmung durch das VG Freiburg am 17. August 1994 unter Hinweis auf einen konkreten Fall angegeben (S. 7 der Verhandlungsniederschrift), daß jeder Rückkehrer bei den Grenzkontrollen darlegen müsse, was er in Europa gemacht habe, und daß er auch danach gefragt werde, ob er in Europa zur Opposition Mobutos gehört oder über Menschenrechtsverletzungen in Zaire berichtet habe. Sofern die betroffene Person nicht eindeutig eine überzeugende Auskunft geben könne, wecke sie den Verdacht der Soldaten, und man erzähle, daß solche Rückkehrer dann sofort verhaftet würden. Auch UNHCR geht in seinem Bericht vom 5. Mai 1995 an CIREA davon aus, daß Personen, die vom bei der Einreisekontrolle tätigen staatlichen Sicherheitsdienst "Service National d'Investigation et de Protection" (SNIP) als zurückkehrende Asylbewerber erkannt und deswegen zu den näheren Gründen ihres Auslandsaufenthaltes befragt würden, dem Risiko einer Festnahme unterlägen, sofern sich aufgrund der Befragung der Verdacht erhärte, Kontakt mit in Opposition zur Regierung stehenden Kräften im Exil gehabt zu haben oder mit der Opposition verbündet zu sein. UNHCR räumt jedoch in der genannten Auskunft zugleich ein, konkrete Informationen über entsprechende tatsächlich entstandene Schwierigkeiten bei der Einreise zurückkehrender zairischer Asylbewerber nicht zu besitzen. Daß eine exilpolitische Betätigung der Klägerin zu 1. im Rahmen einer solchen Einreisebefragung bei der Rückkehr nach Zaire mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den dortigen Stellen bekannt würde, läßt sich auf dieser Erkenntnisgrundlage nicht annehmen. Denn weder der Vertreter der UDPS noch UNHCR vermochten im einzelnen anhand einer für die Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit des Bekanntwerdens der exilpolitischen Betätigung signifikanten und aussagekräftigen Zahl von Fällen konkret zu belegen, daß aufgrund einer Einreisebefragung und einer in diesem Rahmen möglicherweise offenbar werdenden exilpolitischen Betätigung eine asylrechtlich relevante Behandlung zurückkehrender Personen stattgefunden hätte. Unter Auswertung der vorliegenden Erkenntnisquellen kommt der Senat daher zu dem Ergebnis, daß die Tatsache der exilpolitischen Betätigung der Klägerin zu 1., die nicht vorverfolgt aus Zaire ausgereist ist, den dortigen Stellen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bekannt geworden ist bzw. noch bekannt würde. c) Der Klägerin zu 1. droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer politischen Verfolgung allein deswegen, weil sie in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt hat. Das Auswärtige Amt ist zu der Einschätzung gelangt, daß eine im Ausland erfolgte Stellung eines Asylantrages durch einen zairischen Staatsangehörigen im Falle seiner Rückkehr in das Heimatland politische Verfolgung als Regimegegner nicht bewirke (vgl. z. B. Auswärtiges Amt vom 18. Juni 1993 an VG Aachen; vom 18. Januar 1994 an VG Sigmaringen; vom 10. Februar 1994 an VG Koblenz; Ergänzung vom 9. März 1994 zum Lagebericht vom 10. Mai 1993; vom 15. März 1994 an VG Hannover und VG Würzburg; vom 26. Oktober 1994 an VG Schleswig; vom 9. Dezember 1994 an VG Ansbach u. a.). Es verweist darauf, daß sowohl der deutschen Botschaft in Kinshasa als auch den Vertretungen anderer EU-Partnerländer kein einziger Fall einer Verfolgung oder Bestrafung eines zurückkehrenden Asylbewerbers wegen des Nachsuchens um Asyl im Ausland bekanntgeworden sei (vgl. z. B. Auswärtiges Amt vom 13. Januar 1995 an VG Ansbach, VG Karlsruhe und VG Köln; vom 16. Januar 1995 an VG Köln; Lagebericht vom 8. März 1995; Auskunft vom 18. Mai 1995 an VG Ansbach; vom 27. Juli 1995 an VG Aachen). Bestätigung findet diese Aussage in dem vom Generalsekretariat des Rates der EU an CIREA am 16. Februar 1995 herausgegebenen Bericht über Asylbewerber, die nach Zaire zurückkehren. Darüber hinaus wird diese Sicht in verschiedenen Stellungnahmen von UNHCR geteilt (UNHCR vom 9. Juni 1994 an VG Aachen; vom 22. Juni 1994 an VG Schleswig; UNHCR an CIREA vom 5. Mai 1995), der es allerdings ausweislich seiner Auskunft vom 5. Mai 1995 - ohne dies jedoch anhand konkreter Einzelfälle belegen zu können - auch nicht für ausgeschlossen hält, daß bestimmte Gruppen nach Zaire zurückkehrender abgelehnter Asylbewerber bei ihrer Einreise Probleme haben könnten. Der Repräsentant der UDPS in Deutschland, Tshisuaka, erklärte schließlich als Zeuge vor dem VG Freiburg, keinen Fall zu kennen, in dem Asylbewerber, welche nach Zaire zurückgereist sind, dort verfolgt worden seien (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem VG Freiburg am 17. August 1994 in dem Verwaltungsstreitverfahren - A 1 K 14489/93 -, Seite 6). Demgegenüber ist amnesty international der Ansicht, daß bereits die Stellung eines Asylantrages durch zairische Staatsangehörige im Ausland den Verdacht der Gegnerschaft zu Präsident Mobuto auslösen könne (vgl. u. a. amnesty international vom 26. Januar 1993 an VG Köln; vom 25. März 1993 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge; vom 7. Juni 1993 an VG Düsseldorf und VG Arnsberg; vom 27. Juli 1993 an VG Ansbach; vom 22. September 1993 an Rechtsanwalt Hofmann; vom 28. Februar 1994 an VG Ansbach; vom 7. April 1994 (Zaire: Gefährdung für Rückkehrer); vom 15. November 1994, Zaire). Auch das Institut für Afrikakunde erachtet angesichts der allgemeinen innenpolitischen Lage in Zaire und der seiner Ansicht nach auch weiterhin vorliegenden Effizienz zairischer Geheimdienste die Gefahr als keinesfalls gering, daß eine Asylbeantragung den zuständigen zairischen Behörden bekannt werden und "ohne weiteres" zu Konsequenzen in Gestalt politischer Verfolgung führen könnte (Institut für Afrikakunde vom 26. Mai 1994 an VG Mainz; vom 4. Oktober 1994 an VG Ansbach). Aus diesen dem Senat vorliegenden Unterlagen läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß allein das Beantragen von Asyl durch die Klägerin zu 1. für sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr begründete, in Zaire politischer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Denn weder das Institut für Afrikakunde noch amnesty international vermögen die von ihnen gehegte Befürchtung durch entsprechende Referenzfälle zu untermauern. Die zuletzt genannte Organisation verweist zwar in diesem Zusammenhang in ihrer Beschreibung der Situation der Menschenrechte in Zaire vom 20. Mai 1994 auf eine Reihe vorliegender einschlägiger Berichte. Deren Wahrheitsgehalt habe jedoch - so amnesty international - nicht weiter verifiziert werden können. Doch selbst für den Fall, daß deren Inhalt bestätigt würde, könnte - räumt amnesty international ein - ein Nachweis, daß staatliche Verfolgungsmaßnahmen allein wegen der Asylantragstellung eingeleitet wurden, "voraussichtlich" nicht erbracht werden (ebenda). Zwar hat das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 2. September 1993 (13 A 12399/92) im Falle eines prominenten Spielers der zairischen Fußballnationalmannschaft die beachtliche Wahrscheinlichkeit drohender politischer Verfolgung wegen illegaler Ausreise und anschließender Asylbeantragung in der Bundesrepublik Deutschland bejaht. Hierbei handelt es sich jedoch um einen Einzelfall im Hinblick auf eine in der zairischen Öffentlichkeit bekannte Person, so daß eine allgemeingültige Aussage, wonach allein eine Asylantragstellung zairischer Staatsangehöriger im Ausland generell politische Verfolgung in Zaire auslöse, aus dieser Entscheidung nicht hergeleitet werden kann. Jedenfalls gehört die Klägerin zu 1. nicht zu diesem herausragenden Personenkreis. Daß eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr politischer Verfolgung wegen einer Asylbeantragung im Ausland jedenfalls für rückkehrende zairische Staatsangehörige, die nicht zum Kreis herausgehobener und in der Öffentlichkeit bekannter Personen gehören, nicht besteht, ergibt sich auch aus dem Umstand, daß die Abschiebung von 43 Zairern aus Frankreich im Juli dieses Jahres, die von dem zairischen Außenminister Bululu als menschenunwürdig bezeichnet worden war und die Einbestellung des französischen Botschafters in Zaire nach sich zog, offenbar nicht zu einer Gefährdung der betroffenen Rückkehrer bei ihrer Einreise geführt hatte. Seitens der - wohl größten - zairischen Menschenrechtsorganisation AZADHO ist nämlich, soweit sich dies der vorliegenden Quelle entnehmen läßt, lediglich kritisiert worden, daß die Abgeschobenen, davon einer aus Deutschland, ihren Besitz nicht hätten mitnehmen können und nach ihrer Ankunft in Kinshasa per Anhalter vom Flughafen in die Stadt hätten fahren müssen (Süddeutsche Zeitung vom 22./23. Juli 1995). Hieraus läßt sich die Annahme herleiten, daß die Abschiebung und Einreise im übrigen problemlos und ohne weitere Gefahr für die betroffenen Personen erfolgen konnte. Aufgrund des Inhalts der dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestehen für den Senat keine Zweifel daran, daß das Beantragen von Asyl durch einen zairischen Staatsangehörigen, der - wie die Klägerin zu 1. - nicht zu dem Kreis der in der Öffentlichkeit seines Herkunftslandes prominenten Persönlichkeiten zählt, für sich allein nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit begründet, im Falle einer Rückkehr nach Zaire politische Verfolgung gewärtigen zu müssen (vgl. auch VGH Baden- Württemberg, Urteile vom 31. August 1994, vom 19. Oktober 1994 und vom 14. März 1995, jeweils a.a.O., sowie Urteile vom 19. Oktober 1994 - A 13 S 2214/94 - und vom 28. Juni 1995 - A 13 S 1351/95 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. September 1994 - 23 A 2835/92.A - sowie Urteile vom 3. März 1995, a.a.O.). Daher kann der Klägerin zu 1. auch insoweit nicht Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zugebilligt werden. d) Den Klägerinnen zu 2. bis 4. steht ebenfalls kein Anspruch auf Abschiebungsschutz im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG zu. Denn auch ihnen droht im Falle ihrer Rückkehr nach Zaire nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Allein in Betracht kämen entsprechende Maßnahmen wegen des Umstandes, daß sie in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt haben. Daß dies jedoch keine beachtlich wahrscheinliche Gefahr asylerheblicher Verfolgung auszulösen vermag, ist bereits oben im einzelnen ausgeführt worden und gerade auch im Hinblick auf ihr Alter kaum vorstellbar. IV. Die Klägerinnen können sich auch nicht mit Erfolg auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG berufen. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 dieser Vorschrift wird von den Klägerinnen selbst nicht geltend gemacht, der Senat verfügt auch über keine Erkenntnisse, wonach Abschiebungshindernisse im Sinne dieser Regelungen in Betracht kommen könnten. Auch das Vorliegen einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Klägerinnen gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Zwar wird in neueren Auskünften darauf verwiesen, daß in Zaire gerade im Bereich der Menschenrechte allgemeine Unsicherheit herrsche, die vor allem von undisziplinierten und meist kaum oder nicht bezahlten Armeeangehörigen ausgehe. So begingen diese häufig Verbrechen an der Zivilbevölkerung, und an ihren Stationierungsorten sei die Bevölkerung meist schutzlos entsprechenden Übergriffen ausgesetzt (vgl. zu alledem Mitteilung des Generalsekretariats der EU an CIREA vom 16. Februar 1995, Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 8. März 1995, UNHCR an CIREA vom 5. Mai 1995). Indes läßt sich der Auskunftslage nicht entnehmen, daß Übergriffe dieser Art so zahlreich und gleichsam "flächendeckend" stattfänden, daß gerade die Klägerinnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der konkreten Gefahr eigener Betroffenheit ausgesetzt wären. Aus diesem Grunde bedarf es auch keines Eingehens auf die Frage, in welcher Weise sich die Regelung in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu der des § 53 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes verhält. Abschiebungsschutz können die Klägerinnen schließlich auch nicht aus § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK - (BGBl. 1952 II S. 686) herleiten. Den einschlägigen Auskünften ist nicht zu entnehmen, daß sie im Falle einer Rückkehr nach Zaire der konkreten Gefahr der Folter, einer sonstigen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder einer Behandlung ausgesetzt wären, die sich als mit Art. 3 EMRK unvereinbar erwiese. Auch wenn das Auswärtige Amt darauf verweist, daß über den Flughafen N'Djili/Kinshasa einreisende zairische Staatsangehörige und Ausländer "häufig" bzw. "mitunter" bei den Grenzkontrollen schikanös behandelt würden und ihr Gepäck vom Abfertigungspersonal auf Bargeld und Wertsachen durchsucht werde, um einen Anteil davon für sich bei Seite zu bringen (Auskünfte vom 26. Oktober 1994 an VG Schleswig, vom 24. November 1994 und 9. Dezember 1994 an VG Ansbach und vom 27. Juli 1995 an VG Aachen), so rechtfertigt dieser Umstand noch nicht die Zubilligung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG, da schikanöse oder gar kriminelle Verhaltensweisen dieser Art unterhalb der Schwelle liegen, die erreicht werden müßte, um eine Maßnahme als konventionswidrig im oben genannten Sinne einzustufen und damit die Schutzwirkung des § 53 Abs. 4 AuslG auszulösen. Im übrigen ist auch nicht erkennbar, daß den Klägerinnen Maßnahmen dieser Art überhaupt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen bzw. daß für sie die konkrete Gefahr einer derartigen Behandlung bestünde. D. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die Klägerin zu 1. ist 1950 geboren und besitzt die zairische Staatsangehörigkeit. Sie stellte für sich und ihre am 10. Juli 1979, 27. Februar 1982 und 29. September 1986 geborenen Kinder, die Klägerinnen zu 2. bis 4., am 6. Januar 1994 bei der Außenstelle des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einen Asylantrag. Bei ihrer noch am selben Tage erfolgten Anhörung gab die Klägerin zu 1. an, in Zaire die Mittelschule besucht und abgeschlossen zu haben und nach einer entsprechenden Ausbildung seit 1972 als Schreibkraft in einer Bank in Kinshasa tätig gewesen zu sein. Seit 1979 sei sie verheiratet. Aus dieser Ehe seien fünf Kinder hervorgegangen. Die beiden älteren Kinder seien in Zaire zurückgeblieben und lebten dort in einem Internat. Ihr Ehemann sei im November 1993 entführt worden, seitdem habe sie von ihm nichts mehr gehört. Sie selbst habe gemeinsam mit den Klägerinnen zu 2. bis 4. Zaire am 6. Dezember 1993 verlassen. Den Reiseweg und die Art der benutzten Transportmittel beschrieb die Klägerin zu 1. ausweislich der Niederschrift zu ihrem Asylantrag wie folgt: Kinshasa (Zaire) - Brazzaville (Kongo): Boot und Taxi; Brazzaville - Moskau: Flugzeug, Moskau - Frankfurt/Main: Bahn, Frankfurt/Main - Schwalbach: Taxi. In der entsprechenden Rubrik vermerkte die den Antrag aufnehmende Person, die Klägerin zu 1. könne keine genauen Angaben über den Verlauf der Reise Moskau - Frankfurt/Main machen. An anderer Stelle (Rubrik 33) wurde eine Einreise ins Bundesgebiet am 28. Dezember 1993 mit dem Flugzeug vermerkt. Ferner gab die Klägerin zu 1. an, sich vom 6. bis 22. Dezember 1993 nicht erlaubt in Brazzaville (Kongo) und vom 23. bis 27. Dezember 1993 in Moskau aufgehalten zu haben. Im Besitz eines eigenen Reisepasses sei sie nicht gewesen. Vielmehr sei sie mit dem ausgeliehenen Paß eines Freundes auf den Namen von dessen Ehefrau gereist. Dieser Freund habe den Paß seiner Ehefrau zur Verfügung gestellt, mit dem die Klägerin zu 1. bis 4 zusammen mit dem Mann der Paßinhaberin gereist seien. Grund für ihre Ausreise sei gewesen, daß sie - die Klägerin zu 1. - seit November 1993 aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der UDPS, der sie seit 1992 angehöre, von den "Hiboux", einer Einheit der Sicherheitskräfte Mobutos, verfolgt worden sei. Als in Zaire die neuen Geldscheine ausgegeben worden seien, habe sie von ihren Vorgesetzten in der UDPS die Anweisung erhalten, den Menschen mitzuteilen, daß sie das neue Geld nicht akzeptieren sollten. Dem habe sie Folge geleistet, und zwar am 15. Oktober 1993. Zu dieser Zeit hätten die "Hiboux" damit begonnen, oppositionelle Politiker zu entführen und verschwinden zu lassen. Eines Tages sei ihr Ehemann zu einer UDPS-Versammlung gegangen und von dieser nicht zurückgekehrt. Daraufhin habe sie gemeinsam mit anderen Familienmitgliedern am nächsten Tag nach ihm gesucht, sie hätten jedoch nur dessen verlassenes Auto auf der Straße aufgefunden. Am 4. Dezember 1993 sei sie, die Klägerin zu 1., bei einer Trauerfeier gewesen. In dieser Nacht seien die "Hiboux" zu ihr nach Hause gekommen und hätten das Hausmädchen nach ihr gefragt. Als dieses darauf verwiesen habe, daß sie - die Klägerin zu 1. - nicht zu Hause sei, hätten die "Hiboux" ihr Haus und ihre Sachen durchsucht und einen Aktenkoffer, in dem sich ein Bericht von der letzten Versammlung der UDPS, den sie mit der Schreibmaschine hätte schreiben sollen, befunden habe, sowie ihre Handtasche mitgenommen. Das Hausmädchen habe ihr nach ihrer Rückkehr von diesem Vorfall berichtet. In der darauf folgenden Nacht habe sie ein Auto vorfahren hören. Als sie daraufhin aus dem Fenster geschaut habe, habe sie einen Geländewagen gesehen, aus dem Soldaten ausgestiegen seien. Daraufhin sei sie aus dem hinteren Fenster des Hauses gesprungen und habe sich unter einem defekten LKW des Nachbarn versteckt. Nach etwa 20 Minuten habe sie einen Schuß fallen und ihre Kinder weinen hören. Etwa 15 Minuten später habe sie Stimmen von Nachbarn in ihrem Haus vernommen. Daraufhin habe sie ihr Versteck verlassen und festgestellt, daß das Hausmädchen, das auf dem Boden lag, durch den Schuß an der Hüfte getroffen worden war. Nachbarn hätten die Verletzte später in ein Krankenhaus gebracht. Nach langer Überlegung habe sie sich entschlossen, das Land zu verlassen. Ihr sei klar gewesen, daß sie von den Soldaten getötet worden wäre, wenn diese sie aufgefunden hätten. Sie sei dann mit ihren drei Kindern nach Kongo gefahren und dort zu einem Freund der Familie gegangen. Dieser habe ihr geraten, das Land zu verlassen, und die Ausreise organisiert. Hierzu habe sie ihm ihr ganzes Geld, umgerechnet nur wenig über 1.000 Dollar, gegeben. Auf Befragen gab sie an, die Leute, die nachts zu ihr nach Hause gekommen seien, hätten ein geländegängiges Fahrzeug gefahren, Uniformen getragen und seien vermummt gewesen. Hieraus und aus dem Umstand, daß sie ihren Aktenkoffer mitgenommen hätten, habe sie geschlossen, daß es "Hiboux" gewesen seien. Einen Mitgliedsausweis der UDPS habe sie besessen. Dieser sei in der Handtasche gewesen, den die "Hiboux" mitgenommen hätten. Auf die Frage, wie dieser Ausweis ausgesehen habe, fertigte die Klägerin zu 1. eine Skizze, die zur Akte des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge genommen wurde. Auf die weitere Frage, was sie im Falle ihrer Rückkehr nach Zaire befürchte, gab sie an, solange Mobuto an der Macht bleibe, sei das Land zu unsicher und zu gefährlich. Abschließend erklärte sie, daß die von ihr angegebenen Gründe auch für die Klägerinnen zu 2. bis 4. gälten. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 18. Januar 1994 die Anträge der Klägerinnen auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, forderte die Klägerinnen zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen eines Monats auf und drohte ihnen für den Fall der Nichtbefolgung der Ausreisepflicht die Abschiebung nach Zaire an. Zur Begründung führte das Bundesamt in dem Bescheid aus, aus dem Vorbringen der Klägerinnen ließen sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür finden, daß sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Herkunftslandes aufhielten oder im Falle der Rückkehr nach dort mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hätten. Soweit die Klägerin zu 1. vorgetragen habe, sie sei seit November 1993 in Zaire wegen ihrer Mitgliedschaft in der UDPS von den "Hiboux" verfolgt worden, begründe dies keinen Asylanspruch. Eine unmittelbare staatliche Verfolgung bestimmter Personengruppen unter Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale bestehe nicht. Zwar gebe es politische Repressionen gegenüber der Opposition in Zaire. Auch könne davon ausgegangen werden, daß abgeschobene zairische Staatsangehörige, die nicht zur politischen Prominenz zählen, im Falle der Rückkehr nach dort nicht mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hätten. Zu dem Personenkreis prominenter Parteimitglieder zähle die Klägerin zu 1. jedoch nicht. Im übrigen stelle sich die von der Klägerin zu 1. behauptete Verfolgung nicht als politische dar, da der zairische Staat zur Zeit der Entscheidung über den Asylantrag als übergreifende effektive Ordnungsmacht nicht existent sei. In bezug auf die Klägerinnen zu 2. bis 4., die keine eigenen Asylgründe geltend gemacht hätten, sei nicht erkennbar, daß ihnen wegen ihrer familiären Verbundenheit mit der Klägerin zu 1. in Zaire politische Verfolgung drohe. Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes im Sinne des § 51 Abs. 1 bzw. des § 53 AuslG lägen nicht vor. Die Klägerinnen erhoben am 8. Februar 1994 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage. Diese begründeten sie im wesentlichen unter Bezugnahme auf das Vorbringen im Verfahren vor dem Bundesamt. Im übrigen seien die Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 18. Januar 1994 unschlüssig. So sei nicht dargelegt worden, daß der zairische Staat seine Gebietshoheit verloren habe. Schließlich hätten die Klägerinnen im Falle einer Abschiebung nach Zaire mit Gefahren für Leib und Leben zu rechnen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 12. September 1994 legte die Klägerin zu 1. eine auf den 19. Juli 1994 datierte Bescheinigung der Exilvertretung der UDPS in Deutschland über die Mitgliedschaft in dieser Organisation, einen am 17. März 1994 in Kinshasa ausgestellten Mitgliedsausweis der UDPS und eine am 19. März 1994 vom Nationalen Sekretariat der UDPS in Kinshasa ausgestellte Bescheinigung des Inhalts vor, daß die Klägerin zu 1. Mitglied dieser Partei sei und die Funktion einer Vizepräsidentin der Zelle 6 in der Sektion N'Djili ausübe. Die Klägerin zu 1. wurde vom Verwaltungsgericht informatorisch angehört. Sie gab im wesentlichen an, nicht aus eigenem Antrieb gegen die Einführung neuer Geldscheine demonstriert zu haben, sondern auf Anweisung der Parteispitze. Nachdem die "Hiboux" das erste Mal da gewesen seien und ihre Parteiakte und Handtasche mitgenommen hätten, sei sie stark beunruhigt gewesen. Als sie am nächsten Abend einen Jeep habe kommen hören, sei sie durch das Hinterfenster geflohen und habe sich hinter einem defekten PKW - nicht LKW, wie beim Bundesamt protokolliert - versteckt. Nach ca. 20 Minuten habe sie einen Schuß gehört und anschließend Kindergeschrei. Nach weiteren 15 Minuten habe sie Stimmen von Nachbarn vernommen und daraufhin ihr Versteck verlassen. Ihr sei klar gewesen, daß die Soldaten wegen der am Vorabend bereits mitgenommenen Akten und der Handtasche nach ihr gesucht hätten und gekommen seien, um sie zu verhaften. Möglicherweise sei sie mit dem Dienstmädchen verwechselt worden, denn nachdem die Soldaten dieses angeschossen hatten, hätten sie das Haus ohne weiteres verlassen. Das Dienstmädchen habe einen Steckschuß in der Hüfte gehabt, allerdings nicht um Hilfe gerufen. Sie habe sich daraufhin zur sofortigen Flucht entschlossen und ihre im Haus anwesenden Kinder mitgenommen. Sie seien zunächst mit einem Taxi nach Wandal gefahren, von dort aus mit einem Minibus nach Kasangolo. Nach einem über einen Tag lang währenden Fußmarsch hätten sie dann den Fluß Zaire überquert, um nach Brazzaville zu gelangen, wobei sie zunächst zu Fuß gegangen und dann in ein Taxi gestiegen seien. In Brazzaville hätten sie Kontakt mit einem Freund ihres Mannes aufgenommen, der ihnen geraten habe, ins Ausland zu fliehen, weil auch in Brazzaville keine Sicherheit bestanden habe. Sie seien dann mit diesem Freund, der als Geschäftsmann häufig in Europa zu tun gehabt und sich daher gut ausgekannt habe, gereist und hätten seine Papiere benutzt, wobei er die Klägerin zu 1. als seine Ehefrau ausgegeben habe. Sie seien am 22. Dezember 1993 von Brazzaville nach Moskau geflogen, hätten sich dort bis zum 26. Dezember 1993 in Privathäusern aufgehalten, und zwar zunächst in einer Art Hotel und später in einer Privatwohnung, um dann mit dem Zug nach Deutschland zu reisen. Die Zugfahrt hätte etwa einen ganzen Tag gedauert. Es habe sich um eine Direktfahrt gehandelt. Umgestiegen seien sie nicht. Sie seien spät abends auf dem Bahnhof einer deutschen Stadt angekommen, wo sie anschließend auf Bänken übernachtet hätten. An den Namen dieser Stadt könne sie sich nicht erinnern. Allerdings könne sich sich erinnern, daß in dem Bahnhof das Wort "Berlin" gefallen sei. Am nächsten Morgen seien sie gegen 8.00 Uhr mit einem von Arabern gesteuerten Fahrzeug, das aber kein Taxi gewesen sei, nach Schwalbach/Taunus gefahren worden, wo sie gegen 14.00 Uhr angekommen seien. Ihr Freund sei an dem Bahnhof zurückgeblieben. Die Klägerinnen beantragten, sie unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. Januar 1994 als Asylberechtigte anzuerkennen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 AuslG hinsichtlich Zaires festzustellen, hilfsweise, das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG festzustellen. Die Beklagte beantragte schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezog sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beteiligte sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 12. September 1994 ab. Im einzelnen führte es aus: Die Klägerin zu 1. habe im Rahmen der Anhörungen durch das Bundesamt und das Verwaltungsgericht dermaßen widersprüchliche, unrichtige und ständig nachgebesserte Tatsachen angegeben, daß ihr Vorbringen insgesamt als unglaubhaft bezeichnet werden müsse. Die Schilderung des Reiseweges von Kinshasa über Brazzaville nach Moskau und von dort aus in die Bundesrepublik Deutschland sei nicht nachvollziehbar. Über ihren mehrtägigen Aufenthalt in Moskau habe sie keine Einzelheiten angeben können. Unglaubhaft sei auch die Angabe der Klägerin zu 1., auf dem Bahnhof einer ihr angeblich unbekannt gebliebenen deutschen Stadt übernachtet zu haben. Ihr hätte aufgrund ihrer Tätigkeit als Schreibkraft der Name der Stadt, zu der der Bahnhof gehörte, nicht verborgen bleiben dürfen. Darüber hinaus seien sämtliche Großstadtbahnhöfe in Deutschland in der Zeit zwischen 24.00 Uhr und 4.00 Uhr geschlossen. Auch widersprächen sich die Angaben zur Fahrt nach Schwalbach. Während bei der Anhörung vor dem Bundesamt von einer Taxifahrt die Rede gewesen sei, habe sie in der mündlichen Verhandlung angegeben, es habe sich nicht um ein Taxi gehandelt. Die behauptete Verfolgung durch "Hiboux" sei nicht schlüssig dargetan worden; insbesondere fehle die Schilderung von Details. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die "Hiboux" wieder verschwunden seien, ohne nach der Klägerin zu 1. zu suchen. Schließlich komme den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokumenten kein näherer Erkenntniswert zu, zumal es sich bei dem vorgelegten, angeblich in Kinshasa ausgestellten Parteiausweis um eine Fälschung handeln müsse. Auch seien diese Dokumente verspätet bei Gericht eingereicht worden. Die Klägerinnen seien daher nicht als Vorverfolgte ausgereist. Im Falle einer Rückkehr nach Zaire drohe ihnen auch keine politische Verfolgung. Die Voraussetzungen, um das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses hinsichtlich Zaires im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen, lägen ebensowenig vor wie die für die hilfsweise begehrte Feststellung eines Abschiebungshindernisses im Sinne des § 53 AuslG. Die Berufung gegen dieses Urteil ließ der Senat insoweit zu, als die auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG, auf Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gerichtete Klage vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden ist. Im übrigen, also hinsichtlich der Abschiebungsandrohung, lehnte der Senat den Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung ab. Die Berufung begründen die Klägerinnen im wesentlichen unter Bezugnahme auf das Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren. Ergänzend führen sie aus, daß die Klägerin zu 1. nicht nur in Zaire für die UDPS tätig geworden, sondern auch in der Bundesrepublik Deutschland für diese Partei exilpolitisch aktiv sei. Mit Verfügung des Berichterstatters vom 12. September 1995 sind die Klägerinnen darauf hingewiesen worden, daß aufgrund der Angaben der Klägerin zu 1. im Beweistermin von einer Einreise über Polen ausgegangen werden müsse und daher gemäß Art. 16 a Abs. 2 GG in Verbindung mit § 26 a AsylVfG die Voraussetzungen für die begehrte Anerkennung als Asylberechtigte nicht vorliegen dürften. Zugleich erfolgte der Hinweis, daß ein Berufungsantrag noch nicht gestellt worden ist. Daraufhin haben die Klägerinnen beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. September 1994 (Az.: 9 E 30325/94.A (2)) festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Zaires und des § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte und der Beteiligte haben sich im Berufungsverfahren nicht zur Sache geäußert und auch keine Anträge gestellt. Die Klägerinnen zu 1. und 2. sind als Beteiligte im Laufe des Berufungsverfahrens durch den Berichterstatter des Senats zu ihren Asylgründen vernommen worden. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 21. August 1995 (Bl. 122 bis 131 der Gerichtsakte) verwiesen. Mit Verfügung des Berichterstatters des Senats vom 27. Juni 1995 wurde das Auswärtige Amt um Auskunft zu der Frage gebeten, ob Zaire nach wie vor mit einer Botschaft und/oder Konsulaten in der Bundesrepublik Deutschland vertreten ist und, sofern dies zu bejahen sei, auf wieviel Personen sich die Besetzung belaufe und ob die Vertretung funktionsfähig sei. Wegen des Inhalts des Auskunftsersuchens und der hierauf erstatteten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 24. Juli 1995 wird auf Bl. 91 f. und Bl. 106 f. der Gerichtsakten Bezug genommen. Den Beteiligten des Berufungsverfahrens sind Listen der Erkenntnisquellen übersandt worden, die dem Senat für Zaire vorliegen. Sie hatten Gelegenheit, zu diesen Erkenntnisquellen Stellung zu nehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der beigezogenen (unvollständigen) Behördenakte und den Inhalt der vom Bevollmächtigten der Klägerinnen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Ablichtungen aus der Akte des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge verwiesen, die Gegenstand der Beratung des Senats waren. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend damit einverstanden erklärt, daß der Senat ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheidet.