Urteil
13 UE 933/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:0919.13UE933.95.0A
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Entscheidungsgründe
Die zugelassene Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die auf Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise der des § 53 AuslG gerichtete Klage des Klägers zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat weder einen Anspruch darauf, als politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG anerkannt zu werden, noch liegen Umstände vor, die es gebieten würden, dem Kläger ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz für politisch Verfolgte nach § 51 Abs. 1 AuslG bzw. Abschiebungsschutz gemäß § 53 AuslG zu gewähren. A. Zunächst besteht kein Anspruch des Klägers darauf, in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigter anerkannt zu werden. I. Der Kläger kann deshalb nicht als Asylberechtigter anerkannt werden, weil er nicht politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG ist. Eine politische Verfolgung im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG liegt vor, wenn dem einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung, seine Volkszugehörigkeit oder andere für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielte Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, 315, 334 f. und vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 1989/92, 55, 250/93 -, InfAuslR 1993, 310, 312). Der eingetretenen Verfolgung steht die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich (BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 515, 1827/89 -, BVerfGE 83, 216, 230). Asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die durch Maßnahmen der politischen Verfolgung verletzt oder bedroht werden können, sind dabei vornehmlich Leib und Leben, aber auch die persönliche Freiheit (BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341, 357). Ob sich eine Verfolgung, die sich gegen eines der asylrechtlich geschützten Merkmale richtet, als politisch darstellt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der beeinträchtigenden Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven des Verfolgenden (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989, a.a.O., 335 und vom 11. Mai 1993, a.a.O.). Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - a.a.O., 334). Allerdings muß eine als asylerheblich anzuerkennende politische Verfolgung nicht notwendigerweise unmittelbar vom Staat veranlaßt sein. Vielmehr kann asylrechtlich beachtliche, dem Staat ebenfalls zurechenbare politische Verfolgung auch von nichtstaatlicher Seite, insbesondere von nichtstaatlichen politischen Organisationen, ausgehen, wenn der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, die von politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen Betroffenen gegen die Übergriffe solcher Stellen zu schützen (vgl. z. B. BVerwG, Urteile vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 818.81 -, BVerwGE 67, 317, 318 und vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391). Übergriffe "privater" Dritter sind dem Herkunftsstaat des Betroffenen als politische Verfolgung dann zuzurechnen, wenn der Staat Einzelne oder Gruppen zu Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Handlungen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit dem Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, weil er - der Staat - hierzu nicht willens oder nicht in der Lage ist (BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341, 358). Die Gewährung des Asylrechts setzt grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen der erlittenen oder drohenden Verfolgung und der Flucht voraus (BVerfG, Beschluß vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51, 57). Ein aus freien Stücken erfolgendes Verbleiben im Lande trotz erlittener oder drohender politischer Verfolgung kann diesen Kausalzusammenhang unterbrechen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 515, 1827/89, BVerfGE 83, 216, 236; BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367, 373). Nachfluchttatbestände können wegen Fehlens des Zusammenhangs von Verfolgung und Flucht nur dann zu einem Asylrechtsanspruch führen, wenn dies ausnahmsweise durch Sinn und Zweck der Asylrechtsverbürgung gefordert ist. Dies ist in Betracht zu ziehen, wenn die Nachfluchtgründe durch Vorgänge oder Ereignisse im Heimatland ohne Zutun des Asylbewerbers ausgelöst wurden (sogenannte objektive Nachfluchttatbestände; vgl. BVerfG, Beschluß vom 26. November 1986, a.a.O., 64 f.). Selbstgeschaffene Nachfluchttatbestände, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatlandes aus eigenem Entschluß herbeigeführt hat (sogenannte subjektive Nachfluchttatbestände), können asylrelevant sein, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer schon im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung darstellen und damit als notwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung erscheinen (BVerfG, Beschluß vom 26. November 1986, a.a.O., 66, vgl. nunmehr § 28 Satz 1 AsylVfG) oder wenn der Ausländer sich bei Verlassen des Heimatlandes in einer zumindest latenten Gefährdungslage befunden hat (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 31. März 1992 - BVerwG 9 C 57.91 - Buchholz 402.52, § 1 AsylVfG Nr. 152, vom 17. Januar 1989 - BVerwG 9 C 56.88 -, BVerwGE 81, 170, 171 ff. und vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 80.87 -, BVerwGE 80, 131, 134 f.). Die Asylrechtsgewährleistung setzt eine gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit voraus (BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980, a.a.O., 359, 360). Dem Asylsuchenden muß zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) bei einer Rückkehr in sein Heimatland politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dies ist dann der Fall, wenn dem Ausländer aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen eine Rückkehr in das Heimatland nach Abwägung aller bekannten Umstände als unzumutbar erscheint (BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162, 169). Hierbei bedarf es einer Prognose über einen in die Zukunft gerichteten absehbaren Zeitraum (BVerwG, Beschluß vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3). Hatte der um Asyl nachsuchende Ausländer bereits vor seiner Flucht aus dem Heimatstaat politische Verfolgung erlitten oder eine solche als unmittelbar drohend zu befürchten, kann ihm die Rückkehr dagegen nur dann zugemutet werden, wenn die Gefahr, erneut mit Verfolgungsmaßnahmen überzogen zu werden, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980, a.a.O., 361 f.). Als Vorverfolgter ist er bereits dann anzuerkennen, wenn an seiner Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Zweifel verbleiben. Insofern gilt für die Prognose über die drohende Verfolgung im Falle der Rückkehr bei vorverfolgt ausgereisten Asylbewerbern ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (BVerwG, Urteil vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169, 170). Der Anspruch auf Gewährung von Asyl nach Art. 16 a Abs. 1 GG ist ein Individualgrundrecht. Er setzt deshalb die eigene Verfolgungsbetroffenheit voraus. Der Asylsuchende muß - und zwar in eigener Person - politische Verfolgung begründet zu befürchten haben. Die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich aber auch aus Maßnahmen ergeben, die gegen Dritte gerichtet sind, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er - der Asylsuchende - mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist (BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991, a.a.O., 231; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 -, NVwZ 1995, 175 = DVBl. 1994, 1409). Sieht der Verfolger von individuellen Momenten und besonderen Anlässen gänzlich ab, weil seine Verfolgung der durch das asylerhebliche Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher und damit grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern gilt, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, daß jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat eigener Verfolgung jederzeit gewärtig sein muß. Im Falle einer mittelbaren staatlichen Verfolgung durch private Dritte setzt die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, daß es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Vielmehr ist erforderlich, daß die Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und im Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, daß daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990, a.a.O., 142). Das kann vor allem bei gruppengerichteten pogromartigen Massenausschreitungen angenommen werden, aber auch dann, wenn unbedeutende oder kleine Minderheiten mit solcher Härte, Ausdauer und Unnachsichtigkeit verfolgt werden, daß jeder Angehörige dieser Minderheit sich ständig der Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sieht, oder wenn die Verfolgungsschläge gegen die Gruppenangehörigen so dicht und eng gestreut fallen, daß für jedes Gruppenmitglied die Furcht begründet ist, in eigener Person mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer derartiger Übergriffe zu werden. Diese Grundsätze zur Verfolgungsdichte, die in der Rechtsprechung im wesentlichen zu Konstellationen mittelbarer Gruppenverfolgung entwickelt worden sind, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 5. Juli 1994 (- BVerwG 9 C 158.94 -, a.a.O.) dahingehend präzisiert, daß für die Beurteilung, ob die Verfolgungsdichte die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt, Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden müssen. Die bloße Feststellung "zahlreicher" oder "häufiger" Eingriffe reicht insofern nicht aus, denn erst aus dem Bezug der Menge an Eingriffen zur Größe der Gruppe läßt sich ermitteln, ob jedes Gruppenmitglied begründet Verfolgung befürchten muß. Eine bestimmte Zahl von Eingriffen, die für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits eine erhebliche Bedrohung darstellt, kann sich gegenüber einer großen Gruppe als vergleichsweise geringfügig darstellen, weil sie, bezogen auf die Zahl der Gruppenmitglieder, nicht ins Gewicht fällt, so daß sie sich nicht als Bedrohung der gesamten Gruppe darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994, - BVerwG 9 C 158.94 -, a.a.O.). Für den Fall unmittelbar staatlicher Gruppenverfolgung gelten hinsichtlich der erforderlichen "Verfolgungsdichte" im Grundsatz die gleichen Anforderungen, wie sie für die mittelbare Gruppenverfolgung entwickelt worden sind. Unterschiede dazu können sich bei unmittelbarer staatlicher Gruppenverfolgung aber im Hinblick darauf ergeben, daß der Staat über prinzipiell überlegene Machtmittel verfügt, insbesondere aber daraus, daß Voraussetzung der Annahme einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung die Absicht der Durchsetzung staatlicher Ziele ist und dies durch staatliche Organe oder durch vom Staat berufene oder autorisierte Kräfte geschieht. Staatliche Gruppenverfolgung kann deshalb schon dann anzunehmen sein, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht. Hat ein Staat die Absicht, Minderheiten physisch zu vernichten und auszurotten oder aus dem Staatsgebiet zu vertreiben, bedarf es nicht erst der Feststellung einzelner Vernichtungs- oder Vertreibungsschläge, um von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgungsmaßnahmen auszugehen (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994, - BVerwG 9 C 158.94 -, a.a.O.). Auch die Annahme einer Gruppenverfolgung erfordert schließlich, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 5. Juli 1994 (ebenda) hervorgehoben hat, daß die Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale getroffen werden, die Verfolgung also "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, wobei auf die erkennbare Gerichtetheit der Maßnahme abzustellen ist und nicht auf subjektive Gründe oder Motive etwaiger Verfolger. Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gehalten, die in seine Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern (BVerwG, Beschluß vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 72.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135). Das Gericht muß sich die feste Überzeugung vom Wahrheitsgehalt des klägerischen Vorbringens verschaffen (BVerwG, Urteile vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180, 181 und vom 12. November 1985 - BVerwG 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23). Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Asylsuchenden nur geglaubt werden, wenn diese Unstimmigkeiten überzeugend aufgelöst werden (BVerwG, Urteile vom 16. April 1985, a.a.O., 183 und vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25). Das Gericht hat bei der Beurteilung des Asylanspruchs die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zugrundezulegen. Ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Die vorgenannten Voraussetzungen für eine Anerkennung als politisch Verfolgter nach Art. 16 a Abs. 1 GG erfüllt der Kläger nicht. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG, da ihm im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Auf den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ist im Rahmen der vorzunehmenden Verfolgungsprognose deshalb abzustellen, weil der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für vorverfolgte Asylbewerber entwickelte herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab auf den Kläger keine Anwendung finden kann. Der Kläger hat nämlich auch dem Senat nicht die erforderliche Überzeugung vermitteln können, daß er Nepal deshalb verlassen hat, weil er dort bereits Repressalien aus politischen Gründen ausgesetzt war oder solche unmittelbar bevorstanden und er deshalb zu dem Kreis der asylrechtlich privilegierten vorverfolgten Asylbewerber gehört. a) Ebenso wie bereits das Verwaltungsgericht gelangt auch der Senat zu der Einschätzung, daß dem Kläger die für sein Verfolgungsvorbringen zentrale Behauptung, er werde von der nepalesischen Polizei wegen des Vorwurfs gesucht, den Vater eines der Kongreßpartei zugehörigen und mit ihm - dem Kläger - verfeindeten nepalesischen Polizisten ermordet zu haben, nicht geglaubt werden kann. Hierbei handelt es sich nämlich um eine im Verlauf des Verfahrens erfolgte Steigerung des Sachvortrags, für die der Kläger trotz entsprechender Nachfrage durch den Berichterstatter des Senats im Verlauf seiner Vernehmung als Beteiligter keine überzeugende Erklärung abzugeben vermochte. Eine Befürchtung, wegen eines Mordes bzw. Mordversuches in Nepal politisch verfolgt zu werden, hatte der Kläger weder im Rahmen der Befragung durch das Grenzschutzamt Frankfurt am Main bei seiner Einreise am 16. Februar 1993 noch bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 15. Februar 1994 geäußert. Vielmehr kam eine solche erstmals zur Sprache, nachdem er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dahingehend befragt wurde, ob er neben der Festnahme anläßlich der Demonstration noch ein anderes Mal mit der Polizei oder politischen Gegnern etwas zu tun gehabt habe. Zwar ist im Hinblick auf die rechtliche Würdigung eines Asylvorbringens davon auszugehen, daß von einem Asylsuchenden angesichts der mit einer Flucht verbundenen Belastungen und Aufregungen insbesondere bei Vernehmungen, die im Zusammenhang mit der Einreise an der Grenze stattfinden, nicht sofort ein lückenloser und in jeder Hinsicht schlüssiger und substantiierter Sachvortrag erwartet werden kann, der später keiner Ergänzung mehr zugänglich wäre (BVerfG, Beschluß vom 29. Januar 1991 - 2 BvR 1384/90 -, InfAuslR 1991, 171, 175). Der Kläger hat hingegen nicht nur bei der Einreisebefragung, sondern auch bei der knapp ein Jahr später erfolgten Anhörung durch das Bundesamt in keiner Weise auf den Asylgrund eines ihm angelasteten politisch motivierten Mordes verwiesen. Vielmehr hat er die Frage, ob neben seiner Teilnahme an einer Demonstration und seiner anschließenden Inhaftierung noch ein anderer Grund vorliege, der seiner Rückkehr nach Nepal entgegenstünde, ausdrücklich verneint. Auch im weiteren Verfahrensablauf hat er keine in sich stimmige, schlüssige und nachvollziehbare Erklärung abgegeben, die dieses Verhalten verständlich machen könnte. Zwar hat der Kläger insoweit gegenüber dem Berichterstatter des Senats geltend gemacht, er habe sich bei der Einreise am Flughafen nicht in vollem Umfang ausdrücken können und bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge habe ihm der Anhörer nicht genügend Zeit gelassen, um auch "diese Sache" zur Sprache zu bringen. Selbst wenn man annehmen wollte, daß sich der Kläger bei der Einreise und bei dem Bundesamt nicht zureichend artikulieren konnte, erklärt dies indes nicht, weshalb er den angeblichen Mordvorwurf nicht jedenfalls in der Begründung seiner Klage zur Sprache gebracht hat. Zwar hat sich der Kläger in seiner Beteiligtenvernehmung durch den Berichterstatter des Senats auf entsprechenden Vorhalt dahingehend eingelassen, er habe seinem damaligen Bevollmächtigten von jenem Vorfall nichts erzählt, da es zwischen ihnen ein "Sprachenproblem" gegeben habe. Sie hätten sich nämlich nur in Englisch und Deutsch unterhalten können. Dieses Vorbringen läßt jedoch nicht erkennen, warum der Kläger nicht wenigstens in englischer Sprache in zumindest einfacher Weise seinem Bevollmächtigten von diesem angeblichen Vorfall hätte berichten können, um seine Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter vom 18. März 1994 entsprechend zu begründen, sondern hiermit bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 4. November 1994 zugewartet hat. Darüber hinaus vermochte der Kläger auch nicht plausibel zu erklären, warum er den ihn nach seinem Vortrag belastenden Mordvorwurf, der im Falle einer Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe führen würde, nur eher beiläufig und zudem auch nur auf Befragen in das Verfahren eingeführt hat. Denn die Folgen einer entsprechenden strafrechtlichen Verurteilung wären im Vergleich zur behaupteten eintägigen Inhaftierung nach der Demonstration von dermaßen einschneidender Bedeutung, daß es vollkommen unerfindlich ist, warum der Kläger diesen Punkt nicht bereits früher angesprochen hat. Der Senat glaubt dem Kläger die von ihm behauptete politische Verfolgung wegen eines Mordvorwurfs darüber hinaus auch deswegen nicht, weil er im Verlauf des Verfahrens zu Tatort und -zeitpunkt unterschiedliche Angaben gemacht hat. In der Anhörung vor dem Verwaltungsgericht gab er an, jener Vorfall habe sich etwa zwei Monate vor seiner Ausreise, also im November oder Dezember 1992, in Tanahu ereignet. In seiner Beteiligtenvernehmung trug er demgegenüber vor, dieser Vorfall habe sich in seinem Dorf, also in Raypur, zugetragen, und zwar Ende April 1992. Der Kläger vermochte den Widerspruch, der in der Angabe nicht unerheblich voneinander divergierender Tatzeitpunkte und in der Benennung zweier unterschiedlicher Tatorte zum Ausdruck gekommen ist, nicht nachvollziehbar und plausibel, etwa durch Verweis auf bestehende Erinnerungslücken, aufzulösen. Zwar versuchte er auf entsprechenden Vorhalt des Berichterstatters des Senats die unterschiedlichen Zeitangaben damit zu erklären, es müsse sich bei den hierauf bezogenen protokollierten Angaben seiner informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht um einen Übersetzungsfehler handeln. Diese Einlassung vermag jedoch den Eindruck fehlender Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers schon deswegen nicht zu beseitigen, weil er ausweislich der Verhandlungsniederschrift des Verwaltungsgerichts in Anwesenheit seines damaligen Bevollmächtigten den protokollierten Inhalt seiner informatorischen Anhörung nach Übersetzung ausdrücklich genehmigt hat. Aber selbst wenn man dem Kläger Glauben schenken und annehmen wollte, daß er vor seiner Ausreise dem Vorwurf, den Vater eines Helfers der Kongreßpartei getötet oder ein solches Verbrechen versucht zu haben, konfrontiert gewesen wäre, führte dieses Vorbringen nicht zu der Annahme, daß er wegen jenes Vorfalles als vorverfolgt ausgereister Asylbewerber anzusehen wäre. Ersichtlich war nämlich die ihm angeblich angelastete Straftat und die hieraus folgende Furcht vor Bestrafung nicht Anlaß für den Kläger, aus Nepal zu fliehen. Denn er hielt sich, auch nachdem die fragliche Tat begangen worden sein soll, weiterhin in Nepal auf, nämlich, wenn man den vom Kläger in seiner Beteiligtenvernehmung als richtig angegebenen Tatzeitpunkt Ende April 1992 zugrundelegt, noch mehr als neun Monate. Nachvollziehbare Gründe, die das längere Verweilen im Heimatland trotz einer dann drohenden Verhaftung verständlich machen könnten, sind nicht ersichtlich. Schließlich zeigt auch die Tatsache, daß der Kläger weder bei seiner Einreisebefragung noch bei seiner Anhörung durch das Bundesamt auf eine ihm drohende Verfolgung wegen des Vorwurfs, einen Mord begangen oder versucht zu haben, verwiesen hat, daß dieser behauptete Vorwurf für die Flucht des Klägers aus Nepal nicht kausal war. Darüber hinaus fehlt es der von dem Kläger befürchteten Strafverfolgung wegen (versuchten) Mordes an asylerheblicher Relevanz, weil es sich bei einer wegen Mordes oder Mordversuchs eingeleiteten Strafverfolgungsmaßnahme zunächst um die Verfolgung kriminellen Unrechts handelte, die dem Rechtsgüterschutz von Leib und Leben anderer Bürger zu dienen bestimmt ist (BVerfG, Beschluß vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142, 150). Daß die behauptete Strafverfolgung des Klägers darüber hinaus auch mit anderen - asylrelevanten - Zielen verbunden gewesen sein könnte, etwa dem, den Kläger hierdurch in einer abweichenden politischen Gesinnung zu treffen, ist weder von ihm substantiiert vorgetragen worden noch sonstwie ersichtlich. b) Ein Asylanspruch steht dem Kläger auch nicht wegen der von ihm behaupteten Teilnahme an einer Demonstration zu, die von Angehörigen der RPP Anfang 1993 in Pokhara durchgeführt worden sein soll und aus der heraus er festgenommen, für einen Tag in Haft genommen und hierbei "einmal kurz" geschlagen worden sein will. Der Senat sieht - ebenso wie bereits das Verwaltungsgericht - keine Veranlassung, dem Kläger dieses Vorbringen nicht zu glauben. Zutreffend ist jedoch das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß dieser Vortrag eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter nicht rechtfertigt. Zwar ist davon auszugehen, daß auch polizeiliche Maßnahmen, die gegen die in Form einer Demonstration dargebotene Äußerung einer politischen Gesinnung gerichtet sind, asylrechtlich erheblich sein können. Denn die betätigte politische Überzeugung liegt im Schutzbereich des Asylgrundrechts, so daß eine staatliche Verfolgung von Taten, die aus sich heraus eine Umsetzung politischer Überzeugung darstellen, grundsätzlich politische Verfolgung sein kann (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O., 337). Dem klägerischen Vorbringen läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß die anläßlich der Demonstration in Pokhara ergriffenen polizeilichen Maßnahmen überhaupt an asylerhebliche Merkmale angeknüpft haben. Der Kläger hat nämlich selbst eingeräumt, daß es im Verlauf dieser Demonstration zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Demonstranten und der Polizei gekommen ist. Zwar schilderte er bei seiner Einreisebefragung durch das Grenzschutzamt noch, daß es sich um eine friedliche Versammlung gehandelt habe, an der er teilgenommen habe und gegen die die Polizei unter Einsatz von Schlagstöcken vorgegangen sei. Sowohl vor dem Bundesamt als auch vor dem Verwaltungsgericht und bei seiner Beteiligtenvernehmung durch den Berichterstatter des Senats gab er jedoch an, daß die Demonstranten die heranrückenden Polizisten mit Steinen beworfen hätten, er sich selbst hieran beteiligt habe und dabei auch jemand verletzt worden sei. Sie - die Demonstranten - hätten "heißes Blut" gehabt und sich geweigert, der Anordnung, die Demonstration aufzulösen, nachzukommen. Daß dieser Polizeieinsatz erkennbar auf das asylerhebliche Merkmal der politischen Überzeugung des Klägers und seiner Mitdemonstranten gerichtet war, ist bereits dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht mit der erforderlichen Gewißheit zu entnehmen. Vielmehr stellt sich dieser Einsatz - gerade auch nach der Schilderung des Klägers selbst - als eine Maßnahme dar, die der Auflösung einer in Gewalt ausufernden Demonstration und auch dem Schutz von Personen vor weiteren Körperverletzungen dienen sollte. Darüber hinaus weist die Behandlung des Klägers durch die Polizei nach der Demonstration in Pokhara auch nicht die für Verfolgungseingriffe erforderliche Intensität auf. Weder bei der im Verlauf der Demonstration erfolgten Festnahme des Klägers noch bei seiner anschließenden Inhaftierung für einen Tag, während der er "einmal kurz" geschlagen worden sein will, handelte es sich um Maßnahmen, die aufgrund der Schwere des mit ihnen einhergehenden Eingriffs als ausgrenzende Verfolgung verstanden werden können. Vielmehr handelte es sich um kurzfristige und letztlich minimale Beeinträchtigungen, aus denen sich keine die Flucht ins Ausland verständlich machende ausweglose Lage ergab. Als ausweglos stellte sich die Situation des Klägers auch nicht etwa deshalb dar, weil er wegen seiner Teilnahme an der Demonstration weitere staatliche Übergriffe zu befürchten gehabt hätte. Der Kläger kam nämlich seinem eigenen Vorbringen zufolge bereits am Tage nach seiner Festnahme aus der Haft frei, ohne eingehend zur Sache verhört oder auch nur über seine Personalien befragt worden zu sein. Der Kläger führte nach eigener Aussage auch nicht einmal Ausweispapiere mit sich, anhand derer die Polizei seine Identität hätte feststellen und vermerken können. Für die Befürchtung, wegen der Teilnahme an der Demonstration in Pokhara erneut festgenommen und womöglich weiteren Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden, fehlt es damit an jeglicher Grundlage. c) Der Kläger war vor seiner Ausreise aus Nepal auch nicht allein wegen seiner Zugehörigkeit zur RPP politisch verfolgt. Eine auf die Mitglieder dieser Partei zielende Gruppenverfolgung fand nämlich nicht statt. Weder läßt sich den vorliegenden Erkenntnisquellen entnehmen, daß bei Ausreise des Klägers eine akute staatliche Verfolgung der RPP als politische Gruppe bestand, noch ist ersichtlich, daß zur damaligen Zeit etwa ein staatliches Programm zu deren gruppenmäßiger Verfolgung existierte. Überdies waren die Mitglieder und Anhänger dieser politischen Gruppierung erkennbar auch keiner mittelbaren Gruppenverfolgung durch Private ausgesetzt. Allerdings verweist amnesty international auf Berichte, nach denen im Verlauf des Wahlkampfes im Mai 1992 die Polizei mehrere Mitglieder der monarchistischen NDP (=RPP) nach dem Besuch ihres Wahlkreises in Pokhara verhaftet hatte (Jahresbericht 1993, S. 394). Das Südasien-Institut der Universität Heidelberg berichtet in seiner gutachtlichen Äußerung gegenüber dem VG Ansbach vom 13. Oktober 1992, daß im Vorfeld der Parlamentswahlen im Mai 1992 seitens der jeweiligen Führer der damals zwei RPP- Fraktionen, nämlich der RPP (Thapa) und der RPP (Chand), die getrennt zur Wahl antraten (vgl. Auswärtiges Amt vom 22. Januar 1992 an VG Aachen), unter anderem behauptet wurde, unmittelbar "Gegenstand von 'Staatsterror'" gewesen zu sein. Auch das Auswärtige Amt räumt in seiner Auskunft an das Verwaltungsgericht Gießen vom 17. Januar 1994 ein, daß es im Zusammenhang mit dem politischen Umwälzungsprozeß im Frühjahr 1990 vereinzelt Übergriffe gegen Repräsentanten oder Anhänger des Panchayat-Systems gegeben habe. Schon unter der bis Mai 1991 amtierenden Interimsregierung, der sieben Mitglieder der größten Oppositionsgruppen Nepali Congress (NC) und United Left Front (ULF), zwei Menschenrechtler und zwei vom König benannte Minister angehörten (vgl. amnesty international vom 6. Oktober 1992 an VG Ansbach), hätten jedoch solche Übergriffe nicht mehr stattgefunden. Staatliche Verfolgung von Anhängern des monarchistischen Panchayat-Systems sei weder unter der am 19. April 1990 gebildeten Interimsregierung noch unter der aufgrund der Parlamentswahlen vom 12. Mai 1991 vom Nepali Congress gestellten Regierung erfolgt (Auswärtiges Amt vom 17. Januar 1994 an VG Gießen). Schließlich verweist auch das Südasien-Institut der Universität Heidelberg darauf, daß jedenfalls zum Zeitpunkt der Erstellung seines Gutachtens vom 13. Oktober 1992 für das VG Ansbach Klagen über Bedrückung oder "Staatsterror" gegen die Anhänger oder Mitglieder der monarchistischen NDP (=RPP) nicht mehr laut würden und daß es zu einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung von "Ex-Panchas" nicht gekommen sei. Aufgrund des Inhalts der vorliegenden Erkenntnisquellen, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlaß gegeben ist, steht zur Überzeugung des Senats fest, daß es zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers aus Nepal - wenn überhaupt - allenfalls noch vereinzelt staatliche Übergriffe gegen RPP-Angehörige oder deren Sympathisanten gegeben hat. Ein "Staatsterror", der bei jedem RPP- Angehörigen oder Anhänger die unmittelbare Befürchtung, selbst alsbald Opfer staatlicher Repressionen werden zu können, hätte auslösen können, lag indessen nach keiner der erwähnten Auskünfte sachinformierter Stellen vor. Ebenso fehlen jedwede Hinweise auf ein von der damaligen Regierung in Nepal beschlossenes Programm zur Vernichtung oder sonstigen Verfolgung der RPP. Daher drohte dem Kläger jedenfalls zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Nepal im Februar 1993 allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur RPP keine unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung. Dem Kläger drohte vor seiner Ausreise auch nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur RPP eine dem nepalesischem Staat zuzurechnende gruppengerichtete politische Verfolgung durch private Dritte. Zwar läßt sich den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen entnehmen, daß es in der Vergangenheit immer wieder gewaltsame Zusammenstöße zwischen Anhängern rivalisierender Parteien gegeben hat. Insbesondere wird dies für das - allerdings weit vor der Ausreise des Klägers liegende - zeitliche Umfeld der Wahlen im Mai 1991 berichtet (vgl. Auswärtiges Amt vom 22. Januar 1992 an VG Ansbach; amnesty international an VG Ansbach vom 6. Oktober 1992; Südasien-Institut vom 13. Oktober 1992 an VG Ansbach; Auswärtiges Amt vom 17. Januar 1994 an VG Gießen). Die auskunftgebenden Stellen kommen in diesem Zusammenhang jedoch übereinstimmend zu dem Ergebnis, daß der nepalesische Staat - jedenfalls bezogen auf die Zeit zwischen den Wahlen im Frühjahr 1991 und der Ausreise des Klägers aus Nepal im Februar 1993 - gegenüber Anhängern des früheren monarchistischen Panchayat-Systems, somit also auch gegenüber Mitgliedern und Sympathisanten der RPP, schutzbereit und -willig war. Das Auswärtige Amt berichtet in seiner Auskunft vom 22. Januar 1992 an das VG Ansbach, daß dieser Personenkreis keines besonderen staatlichen Schutzes bedürfe und bei Übergriffen den gleichen Schutz wie alle nepalesischen Bürger genieße. Nach Angaben von amnesty international in seiner Auskunft vom 6. Oktober 1992 an das VG Ansbach ist nach den dieser Organisation vorliegenden Informationen nicht zu erkennen, daß die Polizei Panchayat-Anhänger weniger schützte als Anhänger anderer politischer Richtungen. Anzeichen für eine systematische Verweigerung staatlichen Schutzes von Anhängern der RPP gegenüber Angriffen politischer Gegner sieht auch das Südasien-Institut in seiner gutachterlichen Äußerung vom 13. Oktober 1992 gegenüber dem VG Ansbach als nicht gegeben. Anderslautende Aussagen, die dieser Einschätzung durch die auskunftgebenden Stellen widersprechen und deren Gültigkeit für das zeitliche Umfeld der Ausreise des Klägers aus Nepal grundsätzlich in Frage zu stellen geeignet wären, liegen dem Senat nicht vor und sind vom Kläger auch nicht vorgetragen worden. Aufgrund dieser Auskunftslage hat der Senat keine Zweifel daran, daß zur Zeit der Ausreise des Klägers aus Nepal eine ihm dort wegen seiner Zugehörigkeit zur RPP drohende Gefahr gruppengerichteter politischer Verfolgung durch Dritte, die dem nepalesischen Staat zuzurechnen wäre, nicht bestanden hat. 2. Die Gefahr einer dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden politischen Verfolgung, die ungeachtet der fehlenden Vorverfolgung des Klägers zu seiner Anerkennung als Asylberechtigter führen würde, vermag der Senat nicht zu erkennen. a) Dem Kläger droht im Falle seiner Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung wegen der vor seiner Ausreise erfolgten Teilnahme an einer Demonstration, wegen der er inhaftiert worden war. Er unterlag nämlich - wie bereits oben ausgeführt - schon nach seiner Freilassung keiner weiteren Verfolgungsgefahr. Zum einen war er bereits unmittelbar nach der Demonstration nach nur kurzfristiger Inhaftierung ohne weitere Auflagen freigelassen worden. Zum anderen sind nicht einmal seine persönlichen Daten aufgenommen worden. Daher ist es unwahrscheinlich, daß der Kläger erneut wegen seiner damaligen Beteiligung an einer Demonstration verhaftet würde. b) Eine grundlegende, für den Kläger nachteilige Veränderung der innenpolitischen Verhältnisse in Nepal hat sich seit seiner Ausreise nicht vollzogen. Er muß für den Fall seiner Rückkehr nach Nepal nicht befürchten, aufgrund der von ihm geltend gemachten Mitgliedschaft in der RPP bzw. aufgrund seiner Aktivitäten in der dieser Partei zugehörigen Studentenorganisation "Rastriyabadi Swatant Student Organization" mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtsrelevanten politischen Repressalien ausgesetzt zu werden. Erkenntnisse über eine gegen die Mitglieder und Anhänger der RPP gerichtete staatliche Verfolgung liegen dem Senat nicht vor. Ebenso fehlen Anhaltspunkte dafür, daß sich aus den gegenwärtigen politischen Verhältnissen in Nepal in absehbarer Zeit eine politische Verfolgung der RPP durch den nepalesischen Staat entwickeln könnte. Nach den zur Verfügung stehenden Quellen droht nämlich derzeit weder Mitgliedern der im Parlament vertretenen Parteien, zu denen die RPP gehört, noch Mitgliedern anderer politischer Gruppierungen wegen ihrer politischen Aktivitäten politische Verfolgung (vgl. Auswärtiges Amt vom 17. Januar 1994 an VG Gießen). Kritiker der Regierung werden nach Auskunft des Auswärtigen Amtes nicht verfolgt (Auswärtiges Amt vom 20. Oktober 1994 an VG Koblenz). Die innenpolitische Situation in Nepal wird nach einer Phase teils friedlicher, teils gewalttätiger Streiks und Demonstrationen im Juni und Juli 1993, zu denen die kommunistische CPN-UML aufgerufen und die zur Verhaftung von ca. 1280 Personen geführt hatte (vgl. amnesty international, Jahrbuch 1994, S. 403), als ruhig dargestellt (Auswärtiges Amt vom 28. Dezember 1994 an VG Gießen). Hieran hat sich auch nach dem Regierungswechsel aufgrund des Ausgangs der Wahlen zum Repräsentantenhaus am 15. November 1994 nichts geändert. Aus diesen Wahlen sind der Nepali Congress mit 83, die UML mit 88 und die RPP mit 20 Sitzen hervorgegangen. Seitdem wird Nepal unter Führung der Kommunisten von einer Minderheitsregierung regiert (vgl. Auswärtiges Amt vom 17. Juli 1995 an den Hess. VGH). Nach wie vor werden dem Auswärtigen Amt zufolge die fundamentalen Grundrechte von Verfassungs wegen garantiert. Die neue kommunistische Minderheitsregierung stehe auf dem Boden der demokratischen Verfassung Nepals und habe sich auf den Schutz der Menschenrechte verpflichtet. Schließlich gibt es nach Auskunft des Auswärtigen Amtes in Nepal keine politischen Gefangenen (vgl. zu Vorstehendem Auswärtiges Amt vom 22. Juni 1995 an VG Neustadt an der Weinstraße und vom 17. Juli 1995 an den Hess. VGH). Der letztgenannten Auskunft zufolge brachte die Einführung des demokratischen Mehrparteiensystems für die Mitglieder des früheren Panchayat-Systems keinerlei staatliche Repressalien mit sich. Aufgrund dieser eindeutigen Auskunftslage ist der Senat davon überzeugt, daß dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Nepal wegen seiner Mitgliedschaft in der RPP nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gruppengerichtete staatliche politische Verfolgung droht. c) Dem Kläger droht für den Fall der Rückkehr nach Nepal auch nicht eine asylerhebliche Verfolgung durch private Dritte, vor der der nepalesische Staat zu schützen nicht willens oder nicht in der Lage wäre. Insbesondere läßt sich aus seinem - letztlich nicht näher substantiierten - Vortrag, er werde "von der anderen Partei", nämlich der Kongreßpartei, unterdrückt (so seine Angabe im Rahmen der informatorischen Anhörung durch das Verwaltungsgericht) und "die Leute von der Kongreßpartei" fragten immer noch nach ihm (so seine Aussage in der Beteiligtenvernehmung vor dem Berichterstatter des Senats), nicht auf eine ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende politische Verfolgung schließen. Dem Auswärtigen Amt zufolge bedürfen nämlich Anhänger des früheren Panchayat-Systems, also u.a. solche der RPP, keines besonderen staatlichen Schutzes vor Übergriffen ihrer politischen Gegner und genießen denselben Schutz wie alle anderen nepalesischen Bürger (Auswärtiges Amt vom 17. Januar 1994 an VG Gießen). Dieser Aussage widersprechende Auskünfte liegen dem Senat nicht vor. d) Politische Verfolgung droht dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Nepal schließlich auch nicht wegen des Umstandes, daß er in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt hat. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob es sich hierbei um einen für die Anerkennung als Asylberechtigter unbeachtlichen Nachfluchtgrund handelt. Jedenfalls ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden Auskünften, daß mit dem Stellen eines Asylantrages nach nepalesischem Recht kein Straftatbestand erfüllt wird und daß zudem nach Nepal zurückkehrende Asylbewerber nicht mit nachteiligen Folgen zu rechnen haben (Auswärtiges Amt vom 22. Januar 1992 an VG Ansbach; vom 17. Januar 1994 an VG Gießen; Auswärtiges Amt vom 5. Mai 1994 an VG Koblenz). Dem widersprechende Auskünfte liegen dem Senat nicht vor. B. Aus den vorstehenden Darlegungen folgt zugleich, daß dem Kläger auch ein Anspruch auf Feststellung des gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 AuslG nicht zusteht, da dessen Voraussetzungen, soweit sie die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betreffen, mit denjenigen des Art. 16 a Abs. 1 GG deckungsgleich sind (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 -, EZAR 231 Nr. 3). C. Auch der hilfsweise gestellte Antrag ist nicht begründet. Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG liegen im Falle des Klägers nämlich nicht vor. Für den Kläger besteht kein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 AuslG. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Todesstrafe besteht. Daß der Kläger in Nepal wegen einer Straftat gesucht würde, vermochte dieser dem Senat nicht zur erforderlichen Gewißheit zu vermitteln. Selbst wenn aber tatsächlich strafrechtliche Ermittlungen gegen den Kläger in seiner Heimat im Gange wären, würde dies kein Abschiebungshindernis im Sinne der genannten Vorschrift begründen, da mit der neuen demokratischen Verfassung aus dem Jahre 1990 die Todesstrafe abgeschafft worden ist (vgl. Auswärtiges Amt vom 28. Dezember 1994 an das VG Gießen). Die Voraussetzungen, ein sonstiges Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 EMRK anzunehmen, liegen gleichfalls nicht vor. Danach wäre eine Abschiebung unzulässig, wenn dem Kläger im Falle der Rückkehr nach Nepal drohte, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Dafür, daß der Kläger eine solche Strafe oder Behandlung zu gewärtigen hätte, ist nichts ersichtlich. Aus denselben Gründen vermag auch das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht einzugreifen, da nicht zu erkennen ist, daß für den Kläger in Nepal eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. D. Da der Kläger mit seinem Rechtsmittel erfolglos bleibt, hat er die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Gerichtskosten werden jedoch nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der im Jahre 1965 geborene Kläger ist nepalesischer Staatsangehöriger. Er traf am 23. Februar 1993 von Delhi über Moskau kommend am Frankfurter Flughafen ein und suchte hier um Asyl nach. Bei der Befragung durch das Grenzschutzamt Frankfurt am Main gab er an, als Student für die Studentenorganisation "Rastriyabadi Swatant Student Organization", die zur monarchistischen und mit der "Rastriya Prajatantra Party" (RPP) identischen "National Democratic Party" (NDP) gehörte, in Nepal politisch tätig gewesen zu sein. Er habe sein Heimatland am 10. Februar 1993 verlassen, nachdem er etwa 25 Tage vorher gemeinsam mit anderen Studenten anläßlich einer gegen die Regierung gerichteten friedlichen Demonstration von der Polizei verhaftet und für einen Tag inhaftiert worden sei. Mitglieder seiner Partei hätten ihn aus der Polizeistation befreit und ihm geraten, das Land zu verlassen. Seine Partei, die NDP, habe seine Reise in die Bundesrepublik Deutschland finanziert. Für den Fall der Rückkehr nach Nepal drohe ihm, von der Polizei festgenommen und geschlagen zu werden. Zudem müsse er mit einer längeren Haftstrafe rechnen. Der Kläger beantragte am 4. März 1993 bei der Ausländerbehörde des Main-Taunus-Kreises Asyl. Am 15. Februar 1994 wurde er vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu seinen Asylgründen angehört. Hier gab er im wesentlichen an, er sei Sympathisant der RPP-Partei und Mitglied der bereits bei der Einreisebefragung benannten Studentenorganisation gewesen. Bis 1989 habe er keine Probleme gehabt. Sie - die Studenten - hätten gegen die Verteuerung demonstriert. Im Verlauf dieser Demonstration sei es sogar dazu gekommen, daß Kinder erschossen worden seien. Eine Woche vor seiner Ausreise sei er im Zuge einer Demonstration von der Polizei festgenommen und auf einer Polizeistation festgehalten worden. Im Rahmen dieser Demonstration hätten die Teilnehmer mit Steinen auf die anrückenden Sicherheitskräfte geworfen. Alle hätten flüchten können, nur er sei festgenommen worden. Auf Vorhalt gab er ergänzend an, es seien viele Personen verhaftet, aber nur er sei eingesperrt worden. Am anderen Tag habe ein Parteifreund ihn bei der Polizei herausgeholt. Für den Fall der Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden. Er habe mehr Angst vor der Polizei als vor der Kongreßpartei. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 8. März 1994 ab, stellte fest, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, forderte den Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbeachtung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Nepal an. Die Entscheidung wurde damit begründet, daß der Vortrag des Klägers insgesamt unglaubhaft sei. Dieser enthalte Widersprüche, die der Kläger nicht überzeugend habe ausräumen können. Selbst wenn der Sachvortrag des Klägers jedoch als wahr unterstellt würde, könnte seinem Asylbegehren kein Erfolg beschieden sein. Das durch den Kläger angeblich ausgelöste Verhalten der nepalesischen Behörden habe nämlich die Zumutbarkeitsschwelle, welche die asylrechtlich irrelevante politische Diskriminierung von der politischen Verfolgung trenne, nicht überschritten. Im übrigen sei davon auszugehen, daß Anhänger des früheren Panchayat- Systems keines besonderen staatlichen Schutzes bedürften. Auch Nachfluchtgründe stünden dem Kläger nicht zur Seite. Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG sei schließlich ebenfalls nicht feststellbar. Der Kläger erhob am 18. März 1994 Klage. Zur Begründung führte er aus, eine bedeutende Rolle in seiner Partei gespielt zu haben. Die von ihm erlittenen polizeilichen Verfolgungsmaßnahmen seien entgegen der Auffassung des Bundesamtes asylrechtsrelevant. Darüber hinaus sei es auch nicht auszuschließen, daß er allein wegen seiner Asylbeantragung in der Bundesrepublik Deutschland bei einer Rückkehr nach Nepal mit politischen Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen habe. Im Rahmen seiner informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht gab der Kläger an, "von der anderen Partei", der Kongreßpartei, unterdrückt worden zu sein. Ca. eine Woche bis 15 Tage vor seiner Ausreise sei er anläßlich einer Demonstration in Pokhara von der Polizei für einen Tag verhaftet worden. Anlaß für die Demonstration sei gewesen, daß bei einer vorangegangenen Demonstration in Kathmandu die Polizei Schüsse abgegeben habe. Er sei von der Polizei freigelassen worden, nachdem seine Partei eine Kaution gezahlt habe. Auf Befragen erklärte er darüber hinaus, ihm sei einmal ein Mordversuch "an politischen Gegnern" vorgeworfen worden. Das sei ca. zwei Monate vor seiner Ausreise gewesen. Er werde deswegen immer noch von der Polizei gesucht. Der Kläger beantragte, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. März 1994 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezog sich die Beklagte auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beteiligte sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 4. November 1994 ab. Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen, um als Asylberechtigter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG anerkannt zu werden. Auch Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG dürfe ihm nicht gewährt werden. Es sei davon auszugehen, daß der Kläger wegen seiner Mitgliedschaft in bzw. Anhängerschaft zur RPP nicht Opfer kollektiver staatlicher Verfolgungsmaßnahmen geworden sei und solche auch in absehbarer Zeit nicht zu gewärtigen habe. Der Kläger sei vor seiner Ausreise auch nicht Opfer individueller politischer Verfolgungsmaßnahmen geworden und er müsse solche für den Fall seiner Rückkehr nach Nepal auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten. Soweit er im Rahmen seiner informatorischen Anhörung durch das Gericht erstmals geltend gemacht habe, von der Polizei auch wegen eines Mordvorwurfs gesucht zu werden, sei dieser Vortrag unglaubhaft. Der weitere Vortrag des Klägers, sich an einer gegen die Regierung gerichteten Demonstration beteiligt zu haben und anschließend von der Polizei für einen Tag inhaftiert worden zu sein, möge zwar zutreffen. Doch sei der Kläger insoweit keiner zielgerichteten politischen Verfolgung unterworfen worden. Der vom Kläger gegen dieses Urteil beantragten Zulassung der Berufung gab der Senat mit Beschluß vom 27. März 1995 (13 UZ 250/95) statt, soweit die auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gerichtete Klage vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden ist. Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung wurde der Zulassungsantrag abgelehnt. Eine Begründung der zugelassenen Berufung ist nicht erfolgt. Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 4. November 1994 (Az.: 10 E 31887/94.A (1)), soweit dieses nicht in Rechtskraft erwachsen ist, abzuändern und den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. März 1994 mit Ausnahme der Abschiebungsandrohung aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt sind, hilfsweise festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 53 AuslG erfüllt sind. Die Beklagte und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten haben sich im Berufungsverfahren nicht zur Sache geäußert und auch keine Anträge gestellt. Der Kläger ist als Beteiligter im Verlauf des Berufungsverfahrens durch den Berichterstatter des Senats zu seinen Asylgründen vernommen worden. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 5. Juli 1995 (Bl. 94 bis 99 der Gerichtsakte) verwiesen. Mit Verfügung des Berichterstatters des Senats vom 16. Mai 1995 wurde das Auswärtige Amt um Auskunft zur aktuellen innenpolitischen Situation in Nepal gebeten. Wegen des Inhalts des Auskunftsersuchens und der hierauf erstatteten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 17. Juli 1995 wird auf Bl. 76 f. und Bl. 102 bis 104 der Gerichtsakte Bezug genommen. Den Beteiligten des Berufungsverfahrens sind Listen der Erkenntnisquellen übersandt worden, die dem Senat für Nepal vorliegen. Sie hatten Gelegenheit, zu diesen Erkenntnisquellen Stellung zu nehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Behördenakte verwiesen, die Gegenstand der Beratung des Senats waren. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend damit einverstanden erklärt, daß der Senat ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheidet.