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Beschluss

13 UE 2454/94

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:0407.13UE2454.94.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist unzulässig und deshalb gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen. Die Entscheidung kann gemäß § 125 Abs. 2 VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß ergehen, und zwar ungeachtet der Tatsache, daß das Verwaltungsgericht über die Klage durch Gerichtsbescheid entschieden hat und der Klägerin bei der von dem Senat eingeschlagenen Verfahrensweise während des gesamten Streitverfahrens keine mündliche Verhandlung gewährt wurde (so zur vergleichbaren Rechtslage in § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1988 - BVerwG 8 B 43.88 -). Die von der Klägerin eingelegte Berufung erweist sich deshalb als unzulässig, weil entgegen der Regelung in § 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein bestimmter Berufungsantrag nicht gestellt worden ist. Allerdings dürfen an die Stellung und die Abfassung des Berufungsantrages keine übertriebenen rechtlichen Anforderungen gestellt werden. So kann im Einzelfall der Regelung in § 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO schon dann genügt sein, wenn das Ziel des Rechtsmittels aus der Tatsache seiner Einlegung allein oder aber in Verbindung mit den während der Rechtsmittelfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar ist (BVerwG, Urteile vom 21. September 1979 - BVerwG 7 C 7.78 -, BVerwGE 58, 299 (301) und vom 16. Dezember 1993 - BVerwG 3 C 48.88 -, Buchholz 418.61 TierKBG Nr. 8). Im vorliegenden Falle läßt die Einlegung der Berufung durch die Klägerin indessen lediglich den Schluß zu, daß sie mit der Abweisung ihrer Klage durch das Verwaltungsgericht nicht einverstanden ist. Dagegen läßt die vorliegende Berufungsschrift vom 1. September 1994 ohne die Stellung eines bestimmten Berufungsantrages bzw. ohne Kenntnis der Gründe, auf die sich die Klägerin im Rechtsmittelverfahren stützen will, nicht erkennen, in welchem Umfang sie die Entscheidung der Vorinstanz beanstandet. Da die Klage der Klägerin durch das Urteil des Verwaltungsgerichts sowohl hinsichtlich der von der Ausländerbehörde der Beklagten mit Bescheid vom 17. Juli 1990 ausgesprochenen Versagung der Aufenthaltsgenehmigung als auch hinsichtlich der in diesem Bescheid zugleich enthaltenen Abschiebungsandrohung abgewiesen wurde, ist aus der Einlegung der Berufung als solcher nicht ersichtlich, ob die Klägerin ihre Klage auch mit der vorliegenden Berufung in vollem Umfange weiter verfolgen möchte oder ob sie eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nur hinsichtlich eines Teils des vorgenannten Streitgegenstandes (Versagung der Aufenthaltsgenehmigung oder Androhung der Abschiebung) verlangt. Im Hinblick hierauf wurde der Klägerin durch Verfügung des Berichterstatters des Senats vom 11. Oktober 1994 gemäß §§ 125 Abs. 1, 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Möglichkeit eingeräumt, das mit der Berufung verfolgte Rechtsschutzbegehren durch Stellung eines bestimmten Rechtsmittelantrages bzw. durch Vorlage einer Berufungsbegründung klarzustellen. Da die Klägerin dieser Aufforderung innerhalb der ihr gesetzten, großzügig bemessenen Frist nicht nachgekommen ist, ist die von ihr eingelegte Berufung als unzulässig zu betrachten (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 3. November 1992 - BVerwG 11 B 40.92 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 313 und vom 3. Oktober 1961 - BVerwG VI B 23.61 -, BVerwGE 13, 94). Da die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel erfolglos bleibt, hat sie die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe erfüllt ist. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das vorliegende Berufungsverfahren folgt aus den §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1, 73 Abs. 1 Satz 2 GKG. Die Klägerin, eine ghanaische Staatsangehörige, suchte mit Antrag vom 27. Juni 1988 bei der Ausländerbehörde der Beklagten um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach. Dieser Antrag wurde durch den Oberbürgermeister der Beklagten mit Bescheid vom 17. Juli 1990 abgelehnt. Zugleich wurde die Klägerin unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet innerhalb eines Monats nach Zustellung der Verfügung aufgefordert. Den gegen den vorgenannten Bescheid erhobenen Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 1993 zurück. Am 12. August 1993 erhob die Klägerin eine im folgenden nicht weiter begründete Klage bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main und beantragte, unter Aufhebung der Verfügung vom 17. Juli 1990 in der Form des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums vom 9. Juli 1993 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies die Klage nach vorheriger Anhörung der Beteiligten zur vorgesehenen Entscheidungsform mit Gerichtsbescheid vom 29. Juli 1994 ab. Gegen den ihren Prozeßbevollmächtigten am 5. August 1994 zugestellten Gerichtsbescheid legte die Klägerin am 2. September 1994 Berufung ein und kündigte die Stellung eines Berufungsantrages und die Vorlage einer Berufungsbegründung in einem gesonderten Schriftsatz an. Der Klägerin wurde mit Verfügung des Berichterstatters des Senats vom 11. Oktober 1994 Gelegenheit gegeben, die Berufung bis zum 10. November 1994 zu begründen und einen Berufungsantrag zu stellen. Nachdem die Klägerin innerhalb der vorgenannten Frist weder einen Berufungsantrag gestellt noch ihr Rechtsmittel begründet hatte, wurden die Beteiligten mit Verfügung des Berichterstatters des Senats vom 9. Februar 1995 auf die Absicht des Senats hingewiesen, die Berufung durch Beschluß gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat sich hierzu innerhalb der ihr gewährten Frist nicht geäußert, die Beklagte hat mitgeteilt, daß ihrerseits gegen die beabsichtigte Entscheidungsform keine Bedenken bestünden. Dem Senat liegen die die Klägerin betreffenden Behördenakten der Beklagten (2 Hefter) vor. Sie waren Gegenstand der Beratung.