Beschluss
13 TH 1373/93
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1994:0126.13TH1373.93.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, der Antragstellerin den von ihr begehrten Eilrechtschutz gegen den Bescheid des Landrats des V kreises vom 1. Februar 1993 zu versagen, mit der ihr Antrag auf Verlängerung der zuletzt bis zum 19. Oktober 1990 ausgestellten Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und mit dem sie unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert worden war, ist unter Berücksichtigung der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung vorliegenden Sach- und Rechtslage nicht zu beanstanden. Danach kann dem gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaften und auch im übrigen zulässigen Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die oben genannte ausländerbehördliche Verfügung nicht entsprochen werden, denn dieser Verwaltungsakt erweist sich in der Gestalt, die er durch den - von der Antragstellerin ausdrücklich in das vorliegende Eilverfahren einbezogenen - Änderungsbescheid vom 20. Dezember 1993 erhalten hat, als offensichtlich rechtmäßig. Den privaten Interessen der Antragstellerin an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet bis zur abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren kann deshalb gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer umgehenden Ausreise der Antragstellerin kein Vorrang eingeräumt werden. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet zunächst die von der Ausländerbehörde in ihrem Bescheid vom 1. Februar 1993 ausgesprochene Versagung der Aufenthaltsgenehmigung, denn eine Verlängerung der der Antragstellerin zuletzt bis zum 19. Oktober 1990 erteilten Aufenthaltserlaubnis kommt nach der sich dem Senat zum Zeitpunkt seiner Entscheidung darbietenden Sachlage schon aus zwingenden Rechtsgründen nicht in Betracht. Zunächst kann der Antragstellerin die Aufenthaltsgenehmigung - unabhängig von den hierfür maßgeblichen ausländerrechtlichen Bestimmungen - nicht schon deshalb verlängert werden, weil ihr nach eigener Aussage bei persönlichen Vorsprachen durch Mitarbeiter der Ausländerbehörde in L mitgeteilt worden sei, sie könne alsbald mit einer positiven Bescheidung über ihren Verlängerungsantrag rechnen. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt insoweit schon wegen des Fehlens der gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 HessVwVfG erforderlichen Schriftform keine für die Behörde bindende Zusicherung vor. Dabei ist es entgegen der Ansicht der Antragstellerin unerheblich, daß sie in Unkenntnis der formellen Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Zusicherung auf die Aussagen der Behördenmitarbeiter vertraut und sich auf einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet eingerichtet hat. Das in § 38 Abs. 1 Satz 1 HessVwVfG normierte Schriftformerfordernis soll nicht nur im Interesse des betroffenen Bürgers gewährleisten, daß ihm die Zusage in nachweisbarer und eindeutiger Form erteilt wird. Vielmehr besteht auch ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, aus Gründen der Rechtssicherheit nur solche Zusagen als rechtsverbindlich anzuerkennen, die in der vom Gesetz vorgesehenen Form ergehen. Der Betroffene hat deshalb auch dann keinen Anspruch auf den ihm - in sonstiger Weise - zugesagten Verwaltungsakt, wenn er über den Formmangel unverschuldet in Unkenntnis war (vgl. Kopp, VwVfG, 5. Auflage, Rdnr. 13 zu § 38 VwVfG). Im übrigen kann die von der Antragstellerin erstrebte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 13 AuslG nur unter den für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung geltenden Vorschriften in Betracht kommen. Diese Vorschriften lassen es zunächst nicht zu, der Antragstellerin den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zur Fortsetzung ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Haushaltschilfe bei ihrem deutschen Onkel und dessen minderjährigem Sohn zu ermöglichen. Nach § 10 AuslG darf Ausländern, die sich, wie die Antragstellerin, länger als 3 Monate im Bundesgebiet aufhalten wollen, um darin eine unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, eine Aufenthaltsgenehmigung nur nach Maßgabe der Arbeitsaufenthalteverordnung vom 18. Dezember 1990, BGBl. I Seite 2994 (AAV) erteilt werden. Zu den bevorrechtigten Ausländern, denen gemäß §§ 2 bis 10 AAV der Aufenthalt im Bundesgebiet zu Erwerbszwecken gestattet werden kann, zählt die Antragstellerin aber nicht. Sie gehört auch nicht zu den bereits vor Inkrafttreten der Neufassung des Ausländergesetzes und der hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigten Ausländern, denen, obwohl sie nicht die oben genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung erfüllen, nach den Übergangsvorschriften in § 11 Abs. 1 - 3 und 5 AAV gleichwohl eine Aufenthaltsgenehmigung zu Arbeitszwecken erteilt werden kann. Vielmehr kommt im Falle der Antragstellerin, obwohl ihr nach altem Recht eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis erteilt worden war, gemäß § 11 Abs. 4 AAV eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach sonstigem Ausländerrecht in Betracht. Für eine weitergehende Berücksichtigung von Vertrauensgesichtspunkten ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin kein Raum. Zwar ist bei der Entscheidung über die weitere Verlängerung einer wiederholt befristet verlängerten Aufenthaltsgenehmigung auch das Vertrauen des Ausländers auf den Fortbestand seiner Rechtsposition zu beachten (BVerfG, Beschluß vom 26. September 1978 - 1 BvR 525/77 -, BVerfGE 49, 168). Die Berücksichtigung dieser Vertrauensaspekte entbindet aber nicht von der Beachtung zwingender gesetzlicher Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung, selbst wenn diese über das bisher geltende Recht hinausgehen. Von der Einhaltung der nach neuem Recht geltenden Anforderungen abzusehen besteht jedenfalls dann kein Anlaß, wenn, wie dies vorliegend durch § 11 AAV geschehen ist, durch den Erlaß von Übergangsregelungen hinreichend auf bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung bestehende Tatbestände Rücksicht genommen wird. Auch die Vorschriften des Ausländergesetzes über den Familiennachzug bieten für die von der Antragstellerin begehrte Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung keine rechtliche Grundlage. Wie von dem Verwaltungsgericht zutreffend angenommen worden ist, ist die Antragstellerin als Nichte der verstorbenen Ehefrau des deutschen Staatsangehörigen E H. Im Verhältnis zu diesem und seinem Sohn B als "sonstige Familienangehörige" im Sinne der §§ 23 Abs. 4, 22 AuslG anzusehen. Zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit den genannten Personen kann der Antragstellerin nach den angeführten ausländerrechtlichen Bestimmungen nur dann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Eine solche Härtelage ist regelmäßig nur dann anzuerkennen, wenn der nachzugswillige Ausländer aus besonderen Gründen dringend auf die Lebenshilfe seiner in Deutschland lebenden Familienangehörigen angewiesen ist oder wenn diese umgekehrt auf Grund außergewöhnlicher Umstände der Hilfe des Ausländers gerade in der Bundesrepublik Deutschland bedürfen (vgl. beispielsweise Beschluß des Senats vom 26. März 1992 - 13 TH 99/91 -, mit weiteren Nachweisen). Eine solche Abhängigkeit von familiärer Hilfe besteht weder für die Antragstellerin selbst, noch ist bisher hinreichend dargelegt worden, daß Herr H. und sein Sohn ihr Leben in Deutschland nur mit Hilfe der Antragstellerin bewältigen können. Aus der starken beruflichen Belastung von Herrn H. und seine Diabetes-Erkrankung allein ergibt sich die Notwendigkeit der Beschäftigung einer Haushaltshilfe nicht. Es ist nämlich auch aus den ergänzenden Ausführungen der Antragstellerin zur Begründung ihrer Beschwerde nicht zu erkennen, weshalb ihr Onkel, ggf. mit Unterstützung seines zwischenzeitlich 15 Jahre alten Sohnes, außerstande sein sollte, in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit die Mahlzeiten selbst zuzubereiten und die anderen zur Haushaltsführung notwendigen Arbeiten eigenständig zu verrichten. Weitere, eine andere Einschätzung rechtfertigende Gesichtspunkte (beispielsweise das Vorliegen schwerwiegender, die Leistung zusätzlicher Hausarbeit unmöglich machender Begleit- oder Folgekrankheiten oder besondere Schwierigkeiten bei der Beschaffung oder Zubereitung der bei der Diabetes-Diät verwendeten Lebensmittel) sind nicht vorgetragen worden und ergeben sich auch nicht aus den im übrigen ersichtlichen Umständen. Im übrigen hat, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, der minderjährige Sohn von Herrn H. ein Alter erreicht, in dem er nur noch einer zeitweiligen Hilfestellung und Beaufsichtigung bedarf, die nach Lage der Dinge ohne weiteres von seinem Vater allein geleistet werden kann. Außergewöhnliche Umstände, aus denen sich das Erfordernis einer fortwährenden Betreuung durch eine dritte Person während der Abwesenheit von Herrn H. herleiten ließe, sind nicht erkennbar. Eine die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß den §§ 23 Abs. 4, 22 AuslG rechtfertigende Notlage besteht für die Antragstellerin auch nicht wegen der von ihr behaupteten Unmöglichkeit, angesichts der anhaltenden Bürgerkriegsauseinandersetzungen in Bosnien in ihr Heimatland zurückkehren zu können. Eine außergewöhnliche Härte im Sinne der oben genannten Bestimmungen kann sich nur aus individuellen, aus der Eigenart des konkreten Einzelfalls entspringenden Besonderheiten ergeben, wobei immer der Zweck des Familiennachzugs, nämlich die Herstellung und Wahrung der Familiengemeinschaft, im Blick zu behalten ist. Außerhalb dieses Schutzbereichs liegende Beeinträchtigungen, insbesondere also auch solche, die sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland des Ausländers ergeben, müssen hierbei unberücksichtigt bleiben (vgl. Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Auflage, Rdnr. 4 zu § 22 AuslG). Derartige humanitäre Gesichtspunkte können nur bei der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß den §§ 32, 32a bzw. 33 AuslG Bedeutung gewinnen. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin weiterhin geltend, ihr sei nach dem mehrjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 23 Abs. 4, 22 Satz 2, 19 AuslG erwachsen. Allerdings scheidet ein Rückgriff auf die Regelung des § 19 AuslG im Falle der Antragstellerin nicht etwa deshalb aus, weil ihr früher durch die Ausländerbehörde im Zusammenhang mit der Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gestattet worden war, bei ihrem Onkel einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Haushaltshilfe nachzugehen. Die der Antragstellerin eingeräumte Möglichkeit der Erwerbstätigkeit deutet nicht darauf hin, daß die der Antragstellerin unter Geltung des früheren Rechts erteilte bzw. verlängerte Aufenthaltserlaubnis nicht auf einen (nunmehr in § 22 AuslG geregelten) Familiennachzug aus Härtegründen, sondern auf eine Arbeitstätigkeit der Antragstellerin im Bundesgebiet ausgerichtet war. Wie sich aus einem in den beigezogenen Behördenakten niedergelegten Vermerk vom 11. Juli 1987 eindeutig herleiten läßt, hat sich die Ausländerbehörde bei ihrer Entscheidung, der Antragstellerin nach ihrer Wiedereinreise im Juli 1989 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, in erster Linie von der Erwägung leiten lassen, daß ein Nachzug der Antragstellerin im Hinblick auf die schwierige familiäre Situation ihrer deutschen Familien- angehörigen nach den Ausnahmebestimmungen im Erlaß des Hessischen Ministers des Innern über den Familiennachzug vom 15. September 1987, (StAnz. S. 1955) zulässig sei. Die Zulassung der Arbeitstätigkeit der Antragstellerin als Haushaltshilfe war damit ersichtlich nur Nebenfolge der zum Zwecke des Familiennachzugs erfolgten Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Eine entsprechende Anwendung von § 19 AuslG scheidet weiterhin auch nicht deshalb aus, weil die vorgenannte Bestimmung ihrem unmittelbaren Regelungsgehalt nach das Entstehen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nur für den Fall einer Aufhebung der ehelichen (im Rahmen des § 22 AuslG entsprechend: einer familiären) Lebensgemeinschaft vorsieht. § 19 AuslG ist für Fälle der vorliegenden Art einer entsprechenden Anwendung auch dann zugänglich, wenn die dem sonstigen Familienangehörigen eines Deutschen bzw. eines aufenthaltsberechtigten Ausländers zur Vermeidung einer - nicht nur vorübergehenden - außergewöhnlichen Härte erteilte Aufenthaltserlaubnis bei Fortbestehen der familiären Lebensgemeinschaft deshalb nicht mehr für den ursprünglichen Aufenthaltszweck verlängert werden kann, weil die die Härtesituation begründenden Umstände nachträglich entfallen sind. Es gilt nämlich zu berücksichtigen, daß der Ausländer nach Zulassung seines Nachzugs aus den oben genannten Gründen nicht nur davon ausgehen wird, daß er die Lebensgemeinschaft mit seinem Familienangehörigen in Deutschland wird fortsetzen können, sondern auch damit rechnen wird, daß die seinen Aufenthalt im Bundesgebiet rechtfertigende Härtesituation fortdauern wird. Nach längerem rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet kann es deshalb auch bei Fortfall der für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis maßgeblichen Notlage gerechtfertigt sein, den Ausländer vor den nachteiligen Folgen einer Aufenthaltsbeendigung zu bewahren. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung von § 19 AuslG kommt im Falle der Antragstellerin aber deshalb nicht in Betracht, weil sie die gesetzlichen Voraussetzungen für das Entstehen eines selbständigen Aufenthaltsrechts gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 AuslG nicht erfüllt. Die Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG kann - wovon auch die Vorinstanz zutreffend ausgegangen ist - zugunsten der Antragstellerin schon deshalb nicht zur Anwendung gelangen, weil die hierin vorausgesetzte Bestandszeit der ehelichen (vorliegend: der familiären) Lebensgemeinschaft von 4 Jahren nicht erfüllt ist. Bei der Ermittlung der Bestandszeit der familiären Lebensgemeinschaft ist maßgeblich auf die Zeit des rechtmäßigen gemeinsamen Aufenthalts des Ausländers und seines Familienangehörigen im Bundesgebiet abzustellen (vgl. Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 140). Unter Berücksichtigung des Zeitraumes, in dem sich die Antragstellerin in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (20. Juli 1989 bis 19. Oktober 1990) bzw. nachfolgend bis zum Ergehen der Ablehnungsentscheidung der Ausländerbehörde vom 1. Februar 1993 auf der Grundlage eines fiktiven Aufenthaltsrechts gemäß § 21 Abs. 3 AuslG a.F. rechtmäßig in der Bundesrepublik aufgehalten hat, ergibt sich eine Bestandszeit der familiären Lebensgemeinschaft von nur etwas mehr als 3 1/2 Jahren. Zu einem Zeitraum von mehr als 4 Jahren läßt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht etwa durch Einbeziehung der Zeit gelangen, während der sie sich vor ihrer Ausreise nach Jugoslawien und ihrer Wiedereinreise ins Bundesgebiet Mitte 1989 im Bundesgebiet aufgehalten hatte. Ausgehend von der gesetzgeberischen Konzeption, nur solche Ausländer vor den nachteiligen Folgen einer Rückkehr in das Heimatland zu bewahren, die sich seit ihrer letzten Einreise in das Bundesgebiet hier ununterbrochen rechtmäßig aufgehalten haben, können Zeiten, während der die Lebensgemeinschaft des Ausländers mit seinem Familienangehörigen bei einem Voraufenthalt bestanden hat, nicht einbezogen werden (für den Fall einer ehelichen Lebensgemeinschaft vgl. Beschluß des Senats vom 2. Dezember 1993 - 13 TH 1595/93 -). Auch aus der damit allein in Betracht kommenden Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG kann die Antragstellerin ein selbständiges Aufenthaltsrecht nicht für sich herleiten. Die vorgenannte Vorschrift setzt nämlich neben einer seit mindestens 3 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestehenden ehelichen (vorliegend: familiären) Lebensgemeinschaft zusätzlich voraus, daß es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ausländer den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Wie das Verwaltungsgericht vermag auch der Senat eine besondere, die Verlängerung des Aufenthalts der Antragstellerin im Bundesgebiet erfordernde besondere Härte nicht zu erkennen. Eine solche Härte ergibt sich für die Antragstellerin aus den bereits dargelegten Gründen zunächst nicht aus ihrer eigenen familiären Situation bzw. den persönlichen Verhältnissen ihrer deutschen Familienangehörigen. Darüber hinaus vermag auch die von der Antragstellerin weiterhin geäußerte Befürchtung, im Falle der Rückkehr nach Bosnien durch den dort herrschenden Bürgerkrieg in Mitleidenschaft gezogen zu werden, eine im Rahmen von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG berücksichtigungsfähige besondere Härte nicht zu begründen. Auch die von der vorgenannten Vorschrift vorausgesetzte Härtesituation muß nämlich auf besonderen, gerade in den Verhältnissen des konkreten Einzelfalls begründeten Umständen beruhen, aus denen sich ergibt, daß die Pflicht, nach mehr als 3 Jahren das Bundesgebiet wieder verlassen zu müssen, den Ausländer ungleich härter treffen würde als Personen in vergleichbarer Lage (vgl. Fraenkel, a.a.O.). Diese Auslegung entspricht der von dem Gesetzgeber mit der Neuregelung in § 19 AuslG verfolgten spezifischen Zielrichtung, den Ausländer vor solchen Nachteilen zu bewahren, die auf die während des mehrjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes erfolgte Integration und die damit zwangsläufig verbundene Entfremdung von den Verhältnissen des Heimatlandes zurückzuführen sind. Sonstige Nachteile, die sich für den Ausländer bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus den dort bestehenden politischen und gesellschaftlichen Zuständen ergeben, können wiederum nur im Rahmen von Aufnahmeentscheidungen gemäß den §§ 32 ff. AuslG berücksichtigt werden. Da sich die Antragstellerin nur etwa 3 1/2 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unabhängig von den oben genannten Erteilungsvoraussetzungen auch nicht auf der Grundlage von § 24 Abs. 1 AuslG erfolgen, der unter anderem voraussetzt, daß der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis seit mehr als 5 Jahren besitzt. Wie bereits in dem erstinstanzlichen Beschluß zutreffend dargelegt worden ist, kann der Antragstellerin ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet auch nicht vorübergehend durch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ermöglicht werden. Eine Aufenthaltsbewilligung wird nach § 28 Abs. 1 AuslG nur für einen bestimmten, seiner Natur nach einen nur vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck erteilt. Das von dem Onkel der Antragstellerin geäußerte Bedürfnis nach Weiterbeschäftigung der Antragstellerin in seinem Haushalt ist im Hinblick auf die bei ihm vorliegende chronische Erkrankung sowie die offenbar auf Dauer angelegte Beschäftigung im Schichtbetrieb aber gerade nicht vorübergehender Natur. Die durch anhaltende Bürgerkriegsauseinandersetzungen geprägten Verhältnisse in ihrem Heimatland vermögen für die Antragstellerin schließlich auch aus humanitären Gründen kein vorläufiges Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zu begründen. Das Ausländergesetz läßt in § 30 Abs. 2 die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in der Form der Aufenthaltsbefugnis aus dringenden humanitären Gründen an einen noch nicht unanfechtbar ausreisepflichtigen Ausländer unter anderem nur dann zu, wenn für diesen auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles das Verlassen des Bundesgebietes eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Durch das Abstellen auf die besonderen Umstände des Einzelfalles ist auch im Rahmen des § 30 Abs. 2 AuslG eine nur im Falle des betreffenden Ausländers vorliegende Sondersituation gefordert, die ihn deutlich von der Lage anderer Ausländer unterscheidet (Fraenkel, a.a.O.,S. 98). Gefährdungen, denen der Ausländer im Falle der Rückkehr in sein Heimatland auf Grund der dort herrschenden allgemeinen Verhältnisse in gleicher oder ähnlicher Weise ausgesetzt wäre wie andere Staatsangehörige dieses Landes, können nur Gegenstand allgemeiner Entscheidungen der dafür zuständigen obersten Landes- bzw. Bundesbehörden über die Aufnahme von Personen aus diesem Staat bzw. dieser Region sein (vgl. §§ 32, 32a und 33 AuslG). Eine Aufnahme (ehemaliger) jugoslawischer Staatsangehöriger aus Bosnien nach den vorgenannten Bestimmungen ist indessen (noch) nicht erfolgt. Vielmehr ist, zuletzt durch Erlaß des Hessischen Ministeriums des Innern und für Europaangelegenheiten vom 22. September 1993, angeordnet worden, Personen aus Bosnien-Herzegowina vorläufig nicht abzuschieben und ihnen (vorläufig bis zum 31. März 1994) eine Duldung zu erteilen. Auch gegen die von der Ausländerbehörde in ihrem Bescheid vom 1. Februar 1993 zugleich verfügte Abschiebungsandrohung sind, nachdem der Antragstellerin durch den Änderungsbescheid vom 20. Dezember 1993 ein im Hinblick auf ihren mehrjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderliche Ausreisefrist von 3 Monaten gesetzt worden ist (vgl. hierzu Beschluß des Senats vom 25. Mai 1993 - 13 TH 1869/92 -, EZAR 041 Nr. 1) und nachdem in dem Änderungsbescheid zugleich klargestellt worden ist, daß eine Abschiebung der Antragstellerin in ihr Heimatland Bosnien zu erfolgen hat, keine rechtlichen Bedenken zu erheben. Den Bedrohungen, denen Personen aus Bosnien-Herzegowina im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland ausgesetzt wären, wird - wie bereits ausgeführt - derzeit nur durch die Erteilung von Duldungen Rechnung getragen. Die Erteilung einer Duldung steht, ebensowenig wie das Vorliegen von die Abschiebung des betreffenden Ausländers ausschließenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen, dem Erlaß einer Abschiebungsandrohung aber nicht entgegen (§§ 50 Abs. 3 Satz 1, 56 Abs. 6 Satz 1 AuslG).