Beschluss
13 TH 163/93
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:0504.13TH163.93.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde, mit der sich der Antragsteller gegen die Versagung des von ihm beantragten Eilrechtsschutzes im Hinblick auf die Ablehnung seines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Mai 1992 wendet, ist unbegründet. Zu Recht hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, dem Eilantrag des Antragstellers insoweit zu entsprechen. Allerdings ist der von dem Antragsteller gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes in der gestellten Form gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Der Antragsteller hielt sich nämlich vor der Stellung des von der Antragsgegnerin abgelehnten Verlängerungsantrages vom 10. September 1991 bereits mehr als 6 Monate lang rechtmäßig im Bundesgebiet auf, so daß sein weiterer Aufenthalt als Folge der Stellung des Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung jedenfalls gemäß § 69 Abs. 3 Nr. 2 AuslG weiterhin vorläufig als erlaubt galt. Die Wiederherstellung dieses durch die Ablehnungsentscheidung der Ausländerbehörde beseitigten fiktiven Bleiberechtes kann der Antragsteller in zulässiger Weise durch einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Mai 1992 erreichen (vgl. hierzu grundlegend: Beschluß des Senats vom 14. Februar 1991 - 13 TH 2288/90 -). Dem auch im übrigen zulässigen Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann indessen kein Erfolg beschieden sein. Die Entscheidung der Ausländerbehörde, den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung abzulehnen, erweist sich schon bei summarischer Überprüfung im vorliegenden Eilverfahren als offensichtlich rechtmäßig, so daß ein überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht, gegen den Antragsteller alsbald aufenthaltsbeendende Maßnahmen in die Wege zu leiten. Gemäß § 13 AuslG ist die Verlängerung einer erteilten Aufenthaltsgenehmigung nur nach den für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung geltenden Vorschriften möglich. Die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung an den Antragsteller ist der Antragsgegnerin indessen bereits aus zwingenden rechtlichen Gründen verwehrt. Daß dem Antragsteller nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau und im Hinblick auf seine Absicht, nach der Scheidung mit einer italienischen Staatsangehörigen die Ehe eingehen und mit dieser und ihrem minderjährigen Kind eine familiäre Lebensgemeinschaft aufnehmen zu wollen, nach den ausländerrechtlichen Nachzugsbestimmungen kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zusteht, hat bereits das Verwaltungsgericht mit umfassender und zutreffender Begründung dargelegt. Weiterhin ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, daß dem Antragsteller auch keine Aufenthaltserlaubnis zu Arbeitszwecken gemäß § 10 Abs. 1 AuslG in Verbindung mit der Arbeitsaufenthalteverordnung - AAV - erteilt werden kann. Insoweit gibt das Beschwerdevorbringen keine Veranlassung zu einer weitergehenden Begründung, so daß der Senat auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 2, 5. Absatz bis Seite 4, 2. Absatz der Beschlußausfertigung vom 1. Dezember 1992 Bezug nehmen kann (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde geltend macht, er habe in entsprechender Anwendung der §§ 17 ff. AuslG i. V. m. § 7 AufenthG-EWG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, weil eine nichteheliche Lebensgemeinschaft jedenfalls dann mit einer ehelichen bzw. familiären Lebensgemeinschaft gleich behandelt werden müsse, wenn - wie in seinem Falle - die Absicht einer baldigen Eheschließung bestehe, vermag der Senat dieser Rechtsansicht nicht zu folgen. Der Gesetzgeber hat in den §§ 17 bis 23 AuslG bzw. in der oben erwähnten Vorschrift des AufenthG-EWG den Nachzug zu aufenthaltsberechtigten Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich auf Familienangehörige beschränkt. Wie aus der Regelung in § 17 Abs. 1 AuslG hervorgeht, sollte im Interesse des nach Art. 6 GG gebotenen Schutzes von Ehe und Familie dem in Deutschland lebenden Ausländer und seinen nachzugsberechtigten Familienangehörigen ermöglicht werden, die eheliche und familiäre Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland herstellen bzw. wahren zu können. Durch die Verwendung des Begriffes "Familie" und die Bezugnahme auf die Grundrechtsbestimmungen des Art. 6 GG ist klargestellt, daß der Gesetzgeber einen Nachzug grundsätzlich nur solchen Ausländern zubilligen wollte, die zu einem anderen Ausländer bzw. zu einem deutschen Staatsangehörigen in einer rechtlich anzuerkennenden ehelichen oder familiären Beziehung stehen, denn nur eine solche Gemeinschaft ist vom Schutzbereich des Art. 6 GG gedeckt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u. a. -, DVBl. 1988, 98, 99 sowie Beschluß vom 18. April 1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81 ). Soweit über diesen grundrechtlichen Bereich hinaus der Nachzug auch für sonstige Familienangehörige (z. B. Großeltern) vorgesehen ist, dient dies nach der ausdrücklichen gesetzlichen Festlegung nur dazu, außergewöhnliche Härten für den betreffenden Ausländer bzw. seine Familienangehörigen zu vermeiden. Dagegen sollten Ausländer, die keine nach der Rechtsordnung anerkannte verwandtschaftliche oder familiäre Beziehung zu in Deutschland bleibeberechtigten Person aufweisen können, von dem Nachzug erkennbar ausgeschlossen werden. Hierzu zählen nach der vorliegenden Gesetzesbegründung (BT - Drucks. 11/6321, Seite 60) zum einen Familienangehörige aus einer Mehrehe von Deutschen oder Ausländern. Gleiches hat indessen auch für nichteheliche oder eheähnliche Lebensgemeinschaften wie der vorliegenden zu gelten (Kanein/Renner, Ausländerrecht, 5. Auflage, Randnr. 15 zu § 17 AuslG; Zimmermann, Grundlagen des Familiennachzugs nach dem neuen Ausländergesetz, DÖV 1991, 401, 402). Da mit den in den erwähnten Vorschriften des Ausländergesetzes bzw. des AufenthG-EWG die Voraussetzungen für den Familiennachzug von Familienangehörigen erkennbar abschließend geregelt sind, verbietet es sich, diese Bestimmungen im Interesse von Ausländern, die sich, wie vorliegend der Antragsteller, (noch) nicht in einer anerkannten ehelichen oder familiären Lebensgemeinschaft befinden, erweiternd auszulegen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers besteht im übrigen auch keine Veranlassung, die Nachzugsregelungen mit Blick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG auf Lebensgemeinschaften von Ausländern bzw. von Ausländern mit Deutschen außerhalb der im Gesetz selbst geregelten Fälle entsprechend anzuwenden. Die mit der Normierung bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen einhergehende Nachzugsbeschränkung begegnet unter dem Gesichtspunkt der grundrechtlich verbürgten Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bedenken. Der Gesetzgeber ist zwar durch die genannte Verfassungsbestimmung gehalten, wesentlich gleiches nicht willkürlich ungleich zu regeln, aber ihm kommt in der Frage, welche Lebenssachverhalte er als gleich oder ungleich ansehen will, ein weiter Spielraum zu. Er hat zu entscheiden, welche Sachverhaltselemente so wichtig sind, daß ihre Verschiedenheit eine ungleiche Behandlung rechtfertigt (Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 26. September 1978 - 1 BVR 772/78 u. a., BVerfGE 49, 189 ). Dem Gesetzgeber steht es hierbei grundsätzlich auch frei, begünstigende Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen vorzusehen. Eine mit dem Gleichheitssatz unvereinbare Ungleichbehandlung liegt in diesen Fällen erst dann vor, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung nicht finden läßt, die Bestimmung also als willkürlich bezeichnet werden muß oder aber, wenn der Gesetzgeber bei der von ihm vorgenommenen Differenzierung Wertentscheidungen der Verfassung verletzt und dadurch eine Unterscheidung herbeiführt, die von der Verfassung mißbilligt wird (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 26. September 1978, a. a. O., Seite 209; Urteil vom 21. Februar 1961 - 1 BVL 29/57 u. a. -, BVerfG 12, 151 ). Eine solche sachlich nicht zu rechtfertigende Differenzierung ist dem Gesetzgeber hinsichtlich der Regelung des ausländerrechtlichen Familiennachzuges nicht vorzuwerfen. Vielmehr erscheint die Beschränkung des Nachzuges auf Familienangehörige im oben genannten Sinne als sachgerechte, durch die grundrechtliche Wertentscheidung in Art. 6 Abs. 1 GG und das öffentliche Interesse an der Abwehr einer unkontrollierten Zuwanderung gerechtfertigte Einschränkung des Zuzugs nachzugswilliger Ausländer. Eine entsprechende Anwendung der §§ 17 ff. AuslG käme danach allenfalls dann in Betracht, wenn infolge der vorgenannten gesetzlichen Einschränkungen außergewöhnlichen Härtefällen innerhalb der vom Nachzug grundsätzlich ausgeschlossenen sonstigen Lebensgemeinschaften in anderer Weise nicht Rechnung getragen werden könnte. Ein solches Bedürfnis besteht indessen nicht, da in derartigen Ausnahmefällen aus dringenden humanitären Gründen gemäß § 30 Abs. 2 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden kann. Auch für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsgenehmigung aus humanitären Gründen ist vorliegend aber kein Raum, da das Verlassen des Bundesgebietes für den Antragsteller nicht, wie dies in § 30 Abs. 2 Nr. 2 AuslG vorausgesetzt wird, eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Schlechthin unzumutbare Nachteile, die eine außergewöhnliche Härtesituation im Sinne von § 30 Abs. 2 Nr. 2 AuslG begründen könnten, sind für den Antragsteller mit einer Rückkehr in sein Heimatland schon deshalb nicht verbunden, weil ihm keine dauernde, sondern nur eine vorübergehende Trennung von seiner Lebensgefährtin und deren Kind zugemutet wird. Nach Scheidung von seiner deutschen Ehefrau und der Erledigung der für die erneute Eheschließung notwendigen Formalitäten ist dem Antragsteller nämlich, notfalls im Wege einer Betretenserlaubnis gemäß § 9 Abs. 3 AuslG, die kurzfristige Wiedereinreise zum Zwecke der Eheschließung zu gestatten. Sind somit für die im Falle des Antragstellers in Betracht kommenden Aufenthaltsgründe die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen einem Ausländer ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung verliehen bzw. der Ausländerbehörde erlaubt wird, dem Ausländer nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen, nicht erfüllt, ist für eine von dem Antragsteller weiterhin ins Auge gefaßte allgemeine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde gemäß den §§ 15 bzw. 7 AuslG kein Raum. Das Ausländergesetz regelt nämlich die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern entsprechend dem jeweils angestrebten Aufenthaltszweck erschöpfend und läßt im übrigen den Zuzug weiterer Ausländer nur in Ausnahmefällen zu, wobei allgemeine Härtegesichtspunkte grundsätzlich (vgl. die weitergehenden Möglichkeiten zur Aufnahme bzw. Übernahme von Ausländern gemäß dem § 32 und 33 AuslG) nur unter den wiederum abschließenden Voraussetzungen der §§ 30 bzw. 31 AuslG Berücksichtigung finden können. Eine der früheren Rechtslage in § 2 Abs. 1 AuslG 1965 vergleichbare unbeschränkte Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung steht der Ausländerbehörde nach neuem Recht auf der Grundlage des § 15 AuslG deshalb nur in den Fällen zu, in denen das am 1. Januar 1991 in Kraft getretene Ausländergesetz für den von dem Ausländer angestrebten Aufenthaltszweck keine Regelungen enthält, wie dies z. B. bei selbständig Erwerbstätigen der Fall ist (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 12. August 1991 - 12 UE 3862/87 -, NVWZ - PR 1992, 210 ; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 5. Auflage, Randnr. 6 zu § 15 AuslG; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, Seite 38). Sind dagegen, wie im vorliegenden Fall, für den angestrebten Aufenthaltszweck bzw. die sonstigen in Betracht kommenden Aufenthaltsgründe des Ausländers die einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die zuständige Ausländerbehörde weder verpflichtet noch berechtigt, weitere Ermessenserwägungen hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung anzustellen (Beschluß des Senats vom 24. August 1992 - 13 TH 533/92 -, InfAuslR 1993, 126). Aus den vorgenannten Gründen ist es rechtlich ohne Bedeutung, ob die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin tatsächlich, wie der Antragsteller behauptet, durch die Aufforderung, eine notarielle Urkunde über die Heiratsabsicht der Lebensgefährtin des Antragstellers vorzulegen, den unrichtigen Eindruck erweckt hat, sie werde die Aufenthaltsgenehmigung zum Zwecke der Eheschließung verlängern. Da der Antragsteller mit seiner Beschwerde erfolglos geblieben ist, hat er auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 14 Abs. 1 - Analog -, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG), wobei es für die Streitwertbemessung vorliegend ohne Bedeutung ist, daß der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nur noch die Ablehnung des Eilrechtschutzes hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltsgenehmigung, nicht aber auch hinsichtlich der von der Ausländerbehörde zugleich verfügten Abschiebungsandrohung ist. Diese wirkt sich nämlich auf die Streitwertbemessung nicht aus (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 28. April 1982 - BVerwG 1 B 38.82 - Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 3).