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Beschluss

13 TH 22/92

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:0130.13TH22.92.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, ihm nach Ablehnung einer weiteren Duldung und Androhung der Abschiebung für den Fall der Nichtausreise innerhalb eines Monats nach Zustellung durch Verfügung der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin vom 18. Juni 1991 vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Wie das Gericht erster Instanz zutreffend erkannt hat, kommt die Anordnung der kraft Gesetzes (§§ 80 Abs. 2 Nr. 3, 187 Abs. 3 VwGO, 12 HessAGVwGO) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 4. Juli 1991 gegen die von der Ausländerbehörde verfügte Abschiebungsandrohung nicht in Betracht, denn der Bescheid der Antragsgegnerin erweist sich als offensichtlich rechtmäßig mit der Folge, daß das Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet bis zur abschließenden Entscheidung über seinen Antrag auf Anerkennung als Vertriebener hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Beendigung seines Aufenthaltes zurückzutreten hat. Der Senat folgt der Auffassung der Vorinstanz, daß dem Antragsteller im Hinblick auf die von ihm erstrebte Anerkennung als Vertriebener nach dem Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz (BVFG) kein die Abschiebung hinderndes vorläufiges Bleiberecht zusteht. Ein derartiges Bleiberecht ergibt sich für den Antragsteller zunächst nicht aus Art. 116 Abs. 1 GG, der feststellt, daß Deutscher im Sinne des Grundgesetzes vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen auch derjenige ist, der als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit in dem Gebiete des deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. Diese Bestimmung äußert regelmäßig keine aufenthaltsrechtliche Vorwirkung für solche Personen, die ihre Anerkennung als deutsche Volkszugehörige erstreben, ohne bislang durch behördliche Entscheidung, vor allem durch Einbeziehung in das Verteilungsverfahren, Aufnahme im Bundesgebiet gefunden zu haben. Anders als etwa im Asylverfahren ist hier die Zuerkennung eines einstweiligen Bleiberechtes nicht erforderlich, da der um Anerkennung als Vertriebener oder Flüchtling deutscher Volkszugehörigkeit nachsuchende Antragsteller keines Schutzes vor - möglicherweise - drohender politischer Verfolgung im Herkunftsstaat bedarf (vgl. BVerfG (Vorprüfungsausschuß), Beschluß v. 14. August 1984 - 2 BvR 845/84 -, NVwZ 1985, 33; BVerfG, Beschluß v. 9. August 1990 - 2 BvR 1782/88 -, InfAuslR 1990, 297). Nur im Ausnahmefall kann es von Verfassungs wegen geboten sein, dem Betroffenen im Hinblick auf das ihm möglicherweise letztlich zustehende Aufenthaltsrecht als Deutscher die weitere Anwesenheit im Bundesgebiet bis zur endgültigen Entscheidung über seinen Antrag auf Anerkennung als Vertriebener oder Flüchtling zu ermöglichen, nämlich dann, wenn durch die Aufenthaltsbeendigung die Fortführung des Anerkennungsverfahrens ausgeschlossen oder zumindest wesentlich erschwert wird oder es dem Antragsteller hierdurch unmöglich gemacht wird, im Falle einer ihm günstigen Entscheidung endgültig wieder in das Bundesgebiet einzureisen (vgl. BVerfG (Vorprüfungsausschuß), Beschluß v. 14. August 1984, a.a.O.). Eine solche Ausnahmesituation ist indessen vorliegend nicht gegeben, denn der Antragsteller selbst hat nicht behauptet, von Polen aus seinen Anspruch auf Anerkennung als Vertriebener nicht oder nur unter unzumutbar erschwerten Bedingungen weiterverfolgen oder im Falle einer für ihn positiven abschließenden Entscheidung nicht mehr nach Deutschland zurückkehren zu können. Scheidet somit Art. 116 Abs. 1 GG als Grundlage für das von dem Antragsteller geltend gemachte vorläufige Bleiberecht aus, kann sich für ihn als Ausländer (vgl. § 1 Abs. 2 AuslG vom 9. Juli 1990, BGBl. I S. 1354) ein Anspruch, sich bis zum rechtskräftigen Abschluß seines Verfahrens nach dem BVFG in Deutschland aufhalten zu können, allenfalls aus § 55 Abs. 3 AuslG ergeben. Danach kann die Ausländerbehörde nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen einem Ausländer dann eine Duldung erteilen, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Diese Voraussetzungen sind vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil das Hessische Ministerium des Innern im Erlaßwege bestimmt hat, daß polnische Staatsangehörige, die im Inland ihre Aufnahme als Vertriebene oder Flüchtlinge deutscher Volkszugehörigkeit beantragen, eine Duldung zunächst nur bis zur Entscheidung des zuständigen Flüchtlingsdienstes erhalten, jedoch keine weitere Duldung, die ihnen die weitere Anwesenheit in der Bundesrepublik Deutschland auch für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens ermöglicht (Nr. 4.1 und 4.4, erster Spiegelstrich, des Erlasses des Hessischen Ministeriums des Innern vom 16. Juli 1990, StAnz. I S. 1494, 1495). Diese Erlaßregelung, auf die sich auch die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin in ihrer Verfügung vom 18. Juni 1991 gestützt hat, ist als eine die gesetzlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 3 AuslG für Fälle der vorliegenden Art sachgerecht konkretisierende Verwaltungsvorschrift auch von den Verwaltungsgerichten zugrunde zu legen. Besondere Gesichtspunkte, die im Falle des Antragstellers eine Abweichung von den Regelungen des vorgenannten Erlasses gebieten könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend macht, eine Rückkehr nach Polen sei wegen der dort auf ihn zukommenden wirtschaftlichen Probleme und wegen des Abbruchs der in Deutschland aufgebauten persönlichen Kontakte mit einer unzumutbaren Härte verbunden, vermag dies eine Verpflichtung der Ausländerbehörde, den Aufenthalt des Antragstellers entgegen den Vorgaben des Erlasses vom 16. Juli 1990 ausnahmsweise weiter zu dulden, nicht zu begründen. Bei den vom Antragsteller aufgezeigten Umständen handelt es sich nämlich nicht um außergewöhnliche, gerade in seinem Falle auftretende Härten und Nachteile, sondern um Schwierigkeiten, die typischerweise für jeden polnischen Staatsangehörigen mit der - möglicherweise zeitlich begrenzten - Rückkehr in sein Heimatland verbunden sind. Es ist deshalb davon auszugehen, daß diese Umstände bereits bei der inhaltlichen Ausgestaltung des Erlasses vom 16. Juli 1990 angemessene Berücksichtigung gefunden haben. Die Zuerkennung eines vorläufigen Bleiberechtes scheidet darüber hinaus auch unter dem Gesichtspunkt einer Aufenthaltsverfestigung aus, da sich der auch bislang lediglich geduldete und damit ausreisepflichtige (vgl. § 56 Abs. 1 AuslG) Antragsteller nicht darauf einstellen konnte, längerfristig in der Bundesrepublik Deutschland zu bleiben.