Urteil
13 UE 1477/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:1021.13UE1477.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und begründet. Unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats gegebenen Sach- und Rechtslage ist - unter Abänderung des angegriffenen Urteils - der entgegenstehende Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. Januar 1981 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Anerkennung des Beigeladenen als Asylberechtigter zu widerrufen. Zunächst bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, daß der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten die Verpflichtung der Beklagten zum Widerruf der Anerkennung des Beigeladenen als Asylberechtigter begehrt. Die entsprechende Befugnis des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ergibt sich aus § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 3 AsylVfG in der vorliegend anwendbaren Fassung des Gesetzes in der Bekanntmachung vom 9. April 1991 (BGBl. I S. 869). Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG kann sich der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten an den Asylverfahren vor dem Bundesamt und vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit beteiligen. Bei dem vom Bundesamt im Januar 1980 eingeleiteten Verfahren auf Widerruf der Anerkennung des Beigeladenen als Asylberechtigter handelt es sich um ein "Asylverfahren" im Sinne der genannten Vorschrift. Als Asylverfahren im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG sind nicht nur Verfahren auf Anerkennung als Asylberechtigter, sondern auch solche auf Widerruf einer ausgesprochenen Asylanerkennung zu verstehen (vgl. auch Brunn u.a., Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, § 16, Rdnr. 45). Gemäß Satz 3 der genannten Vorschrift kann der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten gegen Entscheidungen des Bundesamtes klagen. Eine derartige Entscheidung, gegen die der Bundesbeauftragte befugt ist, Klage zu erheben, hat das Bundesamt mit dem Bescheid vom 16. Januar 1981, mit dem der Anerkennungsbescheid vom 13. Juli 1978 aufrechterhalten wurde, getroffen. Trotz der mißverständlichen Formulierung des Gesetzes ("gegen Entscheidungen des Bundesamtes") ist der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten befugt, gegen einen die Asylanerkennung bestätigenden Bescheid im Wege der Verpflichtungsklage mit dem Ziel eines Widerrufs der Asylanerkennung vorzugehen. Wollte man nämlich - entsprechend der Formulierung des Gesetzes - seine Befugnis darauf beschränken, im Wege der Anfechtungsklage die Aufhebung des die Asylanerkennung bestätigenden Bescheids zu erreichen, könnte er das ihm vom Gesetz eingeräumte Beteiligungsrecht nicht effektiv wahrnehmen und insbesondere nicht den seiner Auffassung nach gesetzlich gebotenen Widerruf der Asylanerkennung gerichtlich durchsetzen (im Ergebnis wohl ebenso, aber ohne nähere Darlegung OVG Lüneburg, Urteil v. 29. Februar 1988 - 11 OVG A 10/87 -). Maßgebliche Vorschrift für die materiell-rechtliche Beurteilung des zu entscheidenden Sachverhalts ist § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG. Zwar ist das Widerrufsverfahren im Januar 1980 noch auf der Grundlage des damals geltenden § 37 Abs. 2 Satz 1 AuslG eingeleitet worden, der auch bei Erlaß des die Asylanerkennung bestätigenden Bescheides im Januar 1981 und im Zeitpunkt der Klageerhebung durch den Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten noch galt. Aus § 43 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG, wonach begonnene Asylverfahren "nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen sind", folgt indes, daß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift am 1. August 1982 bereits anhängigen Verfahren - und damit auch auf das vorliegende - Anwendung findet (BVerwG, Beschluß v. 17. August 1988 - BVerwG 9 B 263.88 -). Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Von einem Widerruf nach Nr. 1 ist nach § 16 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Daß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG in der seit dem 1. Januar 1991 geltenden Fassung auch die Möglichkeit des Widerrufs der Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, vorsieht, ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, da der Bescheid vom 13. Juli 1978, mit dem der Beigeladene als Asylberechtigter anerkannt wurde und um dessen Widerruf es im vorliegenden Verfahren geht, eine Feststellung nach § 51 AuslG nicht umfaßt und nicht umfassen konnte. Zwar wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG in der seit dem 1. Januar 1991 geltenden Fassung mit jedem Asylantrag auch die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG mit beantragt, doch lag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Ausländergesetzes im Januar 1991 ein noch zu bescheidendes Asylbegehren des Beigeladenen nicht vor, da über seinen Asylantrag bereits mit Bescheid vom 13. Juli 1978 bestandskräftig entschieden und der Beigeladene als Asylberechtigter anerkannt worden war. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, daß das Asylrecht keinen unabänderlichen Status verleiht, sondern sein Bestand abhängig ist vom Fortbestand der das Asylrecht begründenden Voraussetzungen, so daß der Schutz des Grundrechts aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erlischt, wenn keine politische Verfolgung mehr vorliegt (BVerwG, Beschluß v. 17. August 1988 - BVerwG 9 B 263.88 -, unter Bezugnahme auf Randelzhofer in Maunz-Dürig- Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, Rdnr. 143). In der Anwendung von § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG auf solche Widerrufsverfahren, die - wie vorliegend - noch unter der Geltung des § 37 AuslG eingeleitet worden sind, liegt auch keine unzulässige Rückwirkung (BVerwG, ebenda, mit eingehender Begründung). Zum maßgebenden Zeitpunkt, dem Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, sind die Voraussetzungen für die Gewährung asylrechtlichen Schutzes des Beigeladenen nicht mehr erfüllt und damit die Widerrufsvoraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG gegeben. Asylrechtlichen Schutz genießt jeder, der im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat dort aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder in diesem Land politische Repressalien zu erwarten hätte (BVerfG, Beschluß v. 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (357)). Eine Verfolgung ist politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Die spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbaren Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, Beschluß v. 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ). Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG setzt eine gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit voraus (BVerfG, Beschluß v. 2. Juli 1980, a.a.O., S. 359, 360). Dem Asylbewerber muß deshalb politische Verfolgung bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit drohen, so daß es ihm nicht zumutbar ist, in sein Heimatland zurückzukehren. Hierbei ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen, wobei es einer über einen absehbaren Zeitraum ausgerichteten Prognose der sich für den Asylbewerber ergebenden Verfolgungssituation bedarf (BVerwG, Urteil v. 24. April 1979 - BVerwG 1 C 49.77 -, Buchholz 402.24, § 28 AuslG Nr. 13; Urteil v. 31. März 1981 - BVerwG 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3). Ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt für diejenigen Asylantragsteller, die schon in ihrer Heimat politisch verfolgt wurden, die insbesondere bereits Opfer entsprechender Repressalien waren oder jedenfalls gute Gründe hatten, solche Repressalien als konkret bevorstehend zu befürchten. Diese Personen sind schon dann als Asylberechtigte anzuerkennen, wenn an ihrer Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Zweifel verbleiben (BVerfG, Beschluß v. 2. Juli 1980, a.a.O.; BVerwG, Urteil v. 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169). Ein strenger Maßstab ist demgegenüber sowohl in materieller Hinsicht als auch was die Darlegungslast und die Beweisanforderungen anbelangt, dann anzulegen, wenn sich der Asylbewerber auf Verfolgungsgründe beruft, die er nach Verlassen seines Heimatstaates aus eigenem Entschluß geschaffen hat (sogenannte selbstgeschaffene Nachfluchttatbestände). Diese subjektiven Nachfluchtgründe sind wegen des Fehlens des von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG grundsätzlich vorausgesetzten kausalen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Flucht nur in eng begrenzten Ausnahmefällen überhaupt asylrechtlich relevant (BVerfG, Beschluß v. 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so daß sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen und insbesondere auch die politische Zielrichtung der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen. Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Heimatland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, Urteil v. 23. November 1982 - BVerwG 9 C 74.81 -, EZAR 630 Nr. 1). Ungeachtet dessen muß sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, hat dabei allerdings den sachtypischen Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Heimatland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil v. 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 ff.). Die vorstehenden Grundsätze umschreiben nicht nur die Voraussetzungen, unter denen Asylbewerbern asylrechtlicher Schutz zu gewähren ist, sondern gelten in gleicher Weise auch für die Beantwortung der Frage, ob die Anerkennung als Asylberechtigter nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG zu widerrufen ist, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies gilt insbesondere auch für die grundsätzliche Anwendbarkeit der dargelegten beiden Prognosemaßstäbe, also der sogenannten negativen Verfolgungsprognose beim Vorliegen von Vorfluchtgründen und der beachtlichen Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung in den sonstigen Fällen. Der gegenteiligen Auffassung des OVG Lüneburg (Urteil v. 29. Februar 1988, a.a.O., im Anschluß an Marx-Strate- Pfaff, Kommentar zum AsylVfG, 2. Aufl., § 16, Rdnr. 19), wonach im Fall des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG ausschließlich die Grundsätze der negativen Verfolgungsprognose anzuwenden seien, vermag der Senat nicht zu folgen. Die ausschließliche Anwendbarkeit der negativen Verfolgungsprognose wird vom OVG Lüneburg mit dem humanitären Charakter des Asylrechts und vor allem damit begründet, daß durch den Asylanerkennungsbescheid festgestellt worden sei, daß dem Ausländer zum Zeitpunkt seiner Flucht aus guten Gründen ein weiterer Verbleib in seinem Heimatland nicht mehr zuzumuten gewesen sei. Diese Begründung vermag nicht zu überzeugen, da sie nicht hinreichend die zahlreichen Fälle berücksichtigt, in denen die Asylanerkennung - ohne das Bestehen von Vorfluchtgründen - ausschließlich im Hinblick auf das Vorliegen beachtlicher Nachfluchtgründe erfolgt ist. In diesen Fällen liegt aber der Anerkennung gerade nicht die Feststellung zugrunde, daß dem Asylbewerber im Zeitpunkt seiner Flucht ein weiteres Verbleiben in seinem Heimatland nicht mehr zuzumuten gewesen sei. Dem Asylverfahrensgesetz kann auch nicht entnommen werden, daß ein Ausländer nach seiner Asylanerkennung so zu stellen und so zu behandeln sei, als sei er vorverfolgt worden bzw. als habe er gute Gründe gehabt, eine derartige Verfolgung zu befürchten. Eine solche Fiktion von Vorfluchtgründen findet weder im Gesetz eine Stütze noch ist sie verfassungsrechtlich geboten. Verfassungsrechtlich ist anerkannt (BVerfG, Beschluß v. 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341 (360 f.) = NJW 1980, 2641), daß einem Asylberechtigten, der schon einmal politische Verfolgung erlitten hat, im Hinblick auf zwischenzeitliche Veränderungen im Verfolgerstaat der Status als Asylberechtigter nur dann entzogen werden darf, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist, weil es dem humanitären Charakter des Asyls widerspräche, einem Asylsuchenden, der bereits einmal Opfer politischer Verfolgungsmaßnahmen gewesen ist, das Risiko der Wiederholung aufzubürden. Hieraus folgt, daß die Asylanerkennung eines Asylberechtigten, der bereits einmal politische Verfolgung erlitten hat oder jedenfalls gute Gründe hatte, politische Repressalien als konkret bevorstehend zu befürchten, nur dann widerrufen werden darf, wenn es mehr als nur überwiegend wahrscheinlich ist, daß der bisher Asylberechtigte in seinem Heimatland vor Verfolgungsmaßnahmen sicher ist, wobei an die Wahrscheinlichkeit des Ausschlusses erneuter Verfolgung im Hinblick auf die meist schweren und bleibenden - insbesondere seelischen - Folgen der Vorverfolgung hohe Anforderungen zu stellen sind. Hingegen sind derart erhöhte Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs einer Asylberechtigung im Hinblick auf die in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG grundsätzlich vorausgesetzte gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit verfassungsrechtlich dann nicht geboten, wenn dem Ausländer, dessen Asylanerkennung widerrufen werden soll, Vorfluchtgründe nicht zur Seite stehen, er also weder bereits Opfer zielgerichteter politischer Repressalien war noch gute Gründe hatte, solche als konkret bevorstehend zu befürchten. In diesen Fällen hängt der Fortbestand der Asylanerkennung davon ab, daß dem Ausländer auch weiterhin bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit droht. Die hier vertretene Auffassung der grundsätzlichen Geltung beider Prognosemaßstäbe, also der sogenannten negativen Verfolgungsprognose im Falle des Bestehens von Vorfluchtgründen und der beachtlichen Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung in den übrigen Fällen, auch für die Beantwortung der Frage, ob die Anerkennung eines Asylberechtigten nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG zu widerrufen ist, wird auch vom Verwaltungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg (Urteil v. 12. Februar 1986 - A 13 S 77/85 -, NVwZ 1986, 957 f. ) geteilt. Soweit dieser allerdings davon ausgeht, daß im Rahmen des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG an die Wahrscheinlichkeit des Ausschlusses künftiger Verfolgungen nur dann höhere Anforderungen zu stellen seien, wenn der Asylberechtigte tatsächlich vor seiner Flucht politische Verfolgung erlitten habe, nicht jedoch dann, wenn er sie nur als unmittelbar bevorstehend befürchtet habe, vermag der erkennende Senat dem nicht zu folgen. Eine derartige Differenzierung zwischen erlittener Vorverfolgung und unmittelbar bevorstehender Verfolgung im Hinblick auf den anzuwendenden Prognosemaßstab findet weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts eine Grundlage. Bei der im Rahmen des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG zu treffenden Verfolgungsprognose ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Verfolgerland im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung, vorliegend also auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, abzustellen, wobei es einer über einen absehbaren Zeitraum ausgerichteten Prognose der Verfolgungssituation bedarf. Auf diesen Zeitpunkt ist vorliegend bereits deshalb abzustellen, weil es sich bei der Klage des Bundesbeauftragten um eine Verpflichtungsklage handelt, bei der dem in dem Verpflichtungsbegehren enthaltenen Aufhebungsantrag hinsichtlich des Bescheides vom 16. Januar 1981 nur unselbständige Bedeutung zukommt. Für Verpflichtungsklagen entspricht es aber - jedenfalls dann, wenn, wie vorliegend, der Behörde hinsichtlich der begehrten Entscheidung kein Ermessensspielraum eingeräumt ist - allgemeiner Auffassung, daß für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist. Der genannte Zeitpunkt ist darüber hinaus auch deshalb maßgebend, weil die Anerkennung eines Ausländers als Asylberechtigter einen statusbegründenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung darstellt, der von der erlassenden Behörde, wie gerade § 16 AsylVfG zeigt, jederzeit auf seine fortdauernde Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen ist. In Anwendung der vorstehenden Grundsätze liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Anerkennung des Beigeladenen als Asylberechtigter vor. Dabei ist vorliegend vom Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit auszugehen, denn dem Beigeladenen standen zum Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes Vorfluchtgründe nicht zur Seite. Der Beigeladene ist selbst nicht Opfer von Repressalien geworden. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß er zum Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes gute Gründe hatte, gegen ihn gerichtete politische Repressalien als unmittelbar bevorstehend zu befürchten. Zwar wurde der Vater des Beigeladenen getötet, weil er Kritik an der Regierung geübt hatte. Auch wird vom Senat berücksichtigt, daß unter der Schreckensherrschaft hunderttausende von Menschen willkürlich getötet worden sind (vgl. amnesty international, Uganda, Bericht über die Menschenrechte 1986 bis 1989). Die Annahme eines Vorfluchttatbestandes scheitert aber daran, daß dem Beigeladenen politische Repressalien jedenfalls nicht unmittelbar bevorstanden und drohten. Aus dem Vortrag des Beigeladenen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Regierung im Begriffe stand, konkrete Verfolgungsmaßnahmen gegen ihn - den Beigeladenen - zu ergreifen. Daß derartige Verfolgungsmaßnahmen nicht unmittelbar drohten, wird auch daran deutlich, daß weitere Familienmitglieder des Beigeladenen nach der Tötung des Vaters zunächst in Uganda geblieben sind und dort offenbar unbehelligt leben konnten. Hinzu kommt, daß der Beigeladene Uganda auf legalem Wege verlassen konnte, was ebenfalls belegt, daß Repressalien gegen ihn jedenfalls nicht unmittelbar bevorstanden. Aufgrund der Tötung seines Vaters mag der Beigeladene zum Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes latent gefährdet gewesen sein. Einer derartigen latenten Gefahrenlage kommt jedoch nur in Verbindung mit beachtlichen Nachfluchtgründen Bedeutung zu. Eine derartige Gefahrenlage reicht jedoch nicht aus, um das Bestehen von Vorfluchtgründen anzunehmen. Kommt es daher wegen fehlender Vorfluchtgründe auf den Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit an, so ist unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes und von amnesty international davon auszugehen, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse in Uganda seit der Machtübernahme durch Museveni im Januar 1986 derart entwickelt haben, daß der Beigeladene bei einer Rückkehr nach Uganda nicht mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit politische Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten hat. Das Auswärtige Amt hat bereits unter dem Datum des 26. Juni 1986 gegenüber dem Verwaltungsgericht Köln dahingehend Stellung genommen, daß die Regierung Museveni fast das gesamte Land (Karamoja im Nordosten eingeschränkt) unter Kontrolle habe. Die Regierung achte sehr auf die Wahrung der Menschenrechte und verfolge Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung, auch wenn sie von der eigenen Armee begangen würden, durch die allgemeine Strafgerichtsbarkeit. Maßnahmen seitens der Regierung aus politischen Gründen gebe es nicht mehr. Die Regierungsarmee verhalte sich im großen und ganzen sehr diszipliniert. Die Behandlung von oppositionellen Kräften durch die Regierung Museveni sei menschenrechtlich nicht zu beanstanden. Wegen ihrer Stammeszugehörigkeit bzw. wegen einer Tätigkeit für frühere Regierungen müßten ugandische Staatsangehörige nicht mehr mit Verfolgung aus politischen Gründen rechnen. Im Jahre 1987 ist das Auswärtige Amt zwar davon ausgegangen, daß sich die Sicherheitslage in Uganda aufgrund von im Norden agierenden Rebellen- und Viehräuberbanden vorübergehend verschlechtert habe, seit 1988 bis in die jüngste Zeit hinein (zuletzt Stellungnahme v. 30. Januar 1991 gegenüber dem Verwaltungsgericht Ansbach) geht das Auswärtige Amt jedoch davon aus, daß für die Bevölkerung im Westen und Süden des Landes Gefahr für Leib oder Leben weder durch Rebellen noch durch das Militär bestehe (Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 3. August 1988 an das VG Gelsenkirchen). Die Regierung Museveni bleibe in der Frage des Schutzes der Menschenrechte bemüht, sich grundlegend von den früheren Regimen zu unterscheiden. Sie leugne nicht, daß seitens der Armee vor allem im Zusammenhang mit Kampfhandlungen im Norden und Osten gelegentlich Menschenrechtsverletzungen begangen worden seien, unterstreiche jedoch, daß die Schuldigen, soweit möglich, zur Verantwortung gezogen würden. Durch den militärischen Sieg der National Resistance Army unter Museveni und die Machtübernahme der National Resistance Movement im Januar 1986 sei in Uganda eine 20-jährige Periode von Krieg, Bürgerkrieg und Anarchie zu Ende gegangen. Museveni sei es gelungen, die wichtigsten Landesteile zu befrieden. Rebellengruppen operierten nur noch vereinzelt im Norden und Osten Ugandas. Durch den Abschluß eines Friedenvertrages mit der wichtigsten Rebellengruppe im Juni 1988 sei ein weiterer Teilerfolg erzielt worden. Auch hätten mehrere tausend Rebellen von einem Amnestieangebot des Präsidenten Gebrauch gemacht. Es müsse davon ausgegangen werden, daß weder Stammeszugehörigkeit noch Religionszugehörigkeit, noch die Zugehörigkeit zu den Streitkräften früherer Machthaber, noch verwandtschaftliche Beziehungen bzw. Anhängerschaft zu früheren Regimen, noch die Zugehörigkeit zu den traditionellen Parteien oder eine Tätigkeit in den Medien zu Zeiten der Vorgängerregime hinreichender Grund für Verfolgungsmaßnahmen in Uganda seien (Stellungnahme des Auswärtigen Amtes v. 28. September 1988 an das VG Ansbach bzw. Lagebericht Uganda v. 15. Dezember 1989. Auch amnesty international (Uganda, Bericht über die Menschenrechte 1986 bis 1989) kommt zu der Einschätzung, daß die Regierung Museveni bemüht sei, sich in der Frage des Schutzes der Menschenrechte grundlegend von früheren Regimen in Uganda zu unterscheiden. Die Regierung Museveni habe eine klare Verbesserung der Lage in der Frage der Respektierung der Menschenrechte erreicht. Nach der Übernahme der Macht durch Museveni sei eine Kommission zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen eingesetzt worden. Vor dieser Kommission habe unter anderem sogar Präsident Museveni selbst ausgesagt, da er beschuldigt worden war, 1980 in seiner Eigenschaft als Verteidigungsminister die Ermordung von Moslems angeordnet zu haben. Gegen Personen, die unter der alten Regierung gegen die Menschenrechte verstoßen hätten, seien Verfahren eingeleitet worden. Die Regierung sei bemüht gewesen, Zivilpersonen davon zu überzeugen, daß auch Soldaten - anders als in der Vergangenheit - dem Gesetz unterworfen seien. Deshalb seien wiederholt Angehörige der Regierungsarmee Musevenis, die Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung begangen hätten, vor die ordentlichen Gerichte gestellt und dort abgeurteilt worden. Zum ersten Mal seit nahezu zwei Jahrzehnten gebe es einen ernsthaften Versuch zu beweisen, daß die Armee nicht über dem Gesetz stehe. Nicht eingelöst habe die Regierung ihr Versprechen, wieder rechtsstaatliche Verhältnisse in Uganda herzustellen, allerdings bei der Internierung mehrerer tausend angeblicher politischer Gegner, die im Laufe von Armeeoperationen gegen Rebellen im Norden und Osten des Landes verhaftet wurden. Die schlimmsten Menschenrechtsverletzungen seien hier - also im Norden und Osten des Landes - jedoch gegen Ende des Jahres 1987 und im Laufe des Jahres 1988 abgeebbt, wobei unklar sei, ob das auf die höhere Sensibilität der Regierung für Kritik oder darauf zurückzuführen sei, daß die Unterdrückungspolitik sich als wirkungslos erwiesen habe. 1988 sei eine Amnestie für Widerständler erlassen worden. Viele Gefangene seien freigelassen worden. Allerdings sei es auch im Oktober 1988 zu Menschenrechtsverletzungen durch die Streitkräfte im Gebiet von Gulu gekommen (vgl. zum Vorstehenden amnesty international, Uganda, Bericht über die Menschenrechte 1986 bis 1989). Auch weiter seien politische Gegner aus Nord-Uganda ohne Anklage inhaftiert. Die Mehrzahl dieser Gefangenen würden wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den nilotischen Stämmen im Norden und Osten des Landes und wegen ihrer Zugehörigkeit zur UPC oder ihrer Tätigkeit für diese Partei unter Obote festgenommen. Dieser Personenkreis werde verdächtigt, mit den Rebellenorganisationen im Norden und Osten zusammenzuarbeiten (amnesty international, Stellungnahme vom 18. März 1991 gegenüber dem Verwaltungsgericht Neustadt). Aufgrund dieser Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes und der Gefangenenhilfsorganisation amnesty international ist davon auszugehen, daß dem Beigeladenen im Fall einer Rückkehr nach Uganda nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Im Hinblick auf die Gewaltherrschaft Amins, die für die Anerkennung des Beigeladenen als Asylberechtigter maßgebend war, kommt eine politische Verfolgung nicht mehr in Betracht, da Amin seit Jahren gestürzt ist und die jetzige Regierung Museveni - wie die genannten Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes und amnesty internationals belegen - ernsthaft und bereits auch weitgehend mit Erfolg bemüht ist, rechtsstaatliche Verhältnisse in Uganda herzustellen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß dem Beigeladenen im Hinblick auf seine Stammeszugehörigkeit - er gehört dem Stamm der an - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Das Auswärtige Amt hat es ausdrücklich verneint, daß die Stammeszugehörigkeit in Uganda Anknüpfungspunkt für politische Repressalien sein kann (vgl. zuletzt: Stellungnahme des Auswärtigen Amtes v. 30. Januar 1991 an das Verwaltungsgericht Ansbach). Auch dem genannten Bericht der Gefangenenhilfsorganisation amnesty international ist nicht zu entnehmen, daß Angehörige des Stammes allein wegen ihrer Stammeszugehörigkeit Repressalien irgendwelcher Art ausgesetzt sind. Eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende politische Verfolgung des Beigeladenen läßt sich auch nicht im Hinblick auf seinen Vortrag im Berufungsverfahren, er werde nach wie vor verdächtigt, mit Hilfe seines Vaters Geld außerhalb des Landes geschmuggelt zu haben, bejahen. Selbst wenn dieser Vortrag des Beigeladenen zutreffend sein sollte, hätte der Beigeladene wegen eines Devisenvergehens - wie jeder andere Ugander auch, der gegen entsprechende Bestimmungen verstoßen hat - lediglich strafrechtliche Verfolgung zu befürchten. Dem Senat liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß einer eventuellen Bestrafung wegen eines Devisenvergehens über die strafrechtliche Sanktion hinaus eine politische Verfolgungstendenz des Staates innewohnen würde. Dem Beigeladenen droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung schließlich auch nicht im Hinblick darauf, daß nach den Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes und der Gefangenenhilfsorganisation amnesty international für den Norden und Osten des Landes, in dem es noch vereinzelte Kämpfe mit Rebellen gibt, nicht ausgeschlossen werden kann, daß ein ugandischer Staatsangehöriger Opfer von Übergriffen der Armee wird. Nach Einschätzung des Senates ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, daß der Beigeladene im Fall einer Rückkehr nach Uganda Opfer derartiger Übergriffe wird. Abgesehen davon, daß er in keiner Weise gezwungen ist, den Norden und Osten des Landes aufzusuchen - auch die Stammeszugehörigkeit des Beigeladenen bietet hierfür keinen Anlaß, da der Stamm der im Süden des Landes beheimatet ist -, erscheinen derartige Übergriffe nach den genannten Stellungnahmen nur dann wahrscheinlich, wenn der betreffende ugandische Staatsangehörige der Zusammenarbeit mit den Rebellenorganisationen verdächtigt wird. Für eine derartige Verdächtigung bieten aber weder die Stammeszugehörigkeit des Beigeladenen noch sein bisheriger Werdegang irgendwelche Anhaltspunkte. Wie bereits dargelegt, gehört der Beigeladene dem Stamm der an und damit nicht einem der nilotischen Stämme, die im Norden Ugandas beheimatet sind und der Zusammenarbeit mit den Rebellenorganisationen verdächtigt werden. Hinzu kommt, daß der Beigeladene Uganda zu Zeiten des Regimes Amin verlassen hat und bisher in keiner Weise eine oppositionelle Einstellung gegen die jetzt herrschende Regierung hat erkennen lassen. Schließlich kann nach Auffassung des Senates hinsichtlich eventueller Übergriffe der Armee im Norden und Osten des Landes auch nicht von einer gezielten politischen Verfolgung gesprochen werden. Die Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes und von amnesty international belegen gerade, daß Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung staatlicherseits keineswegs beabsichtigt sind oder auch nur billigend in Kauf genommen werden, wie der Umstand zeigt, daß Übergriffe der Armee grundsätzlich seitens des Staates mit den Mitteln des Strafrechts verfolgt und Soldaten, die gegen die Gesetze verstoßen haben, vor die ordentlichen Gerichte gestellt werden. Nach alledem liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Asylanerkennung des Beigeladenen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG vor. Von einem Widerruf ist gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG allerdings abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Mit dieser Regelung, die dem Art. 1 c Nr. 5 und 6 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nachgebildet ist, wird die gesetzliche Pflicht zum Widerruf durchbrochen. Der unbestimmte, gerichtlich voll überprüfbare Rechtsbegriff "zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe" läßt die Berücksichtigung humanitärer Gesichtspunkte zu. In Betracht kommen aber ausschließlich Gründe, die ihre Ursache in einer früheren Verfolgung haben. Sinn der Vorschrift ist es, der psychischen Sondersituation Rechnung zu tragen, in der sich ein Asylberechtigter befindet, der ein besonders schweres und nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten hat und dem es deshalb selbst lange Jahre danach ungeachtet der veränderten Verhältnisse nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren (vgl. VGH Mannheim, Urteil v. 12. Februar 1986 - A 13 S 77/85 -, a.a.O.). Danach sind im Falle des Beigeladenen die Voraussetzungen für ein Absehen vom Widerruf gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG offensichtlich nicht gegeben. Wie bereits dargelegt, ist der Beigeladene nämlich nicht Opfer besonders schwerer oder nachhaltig wirkender Verfolgungsmaßnahmen geworden. Vielmehr hat er Uganda verlassen, ohne jemals zuvor unmittelbar selbst Opfer politischer Repressalien gewesen zu sein. Der am geborene Beigeladene ist ugandischer Staatsangehöriger. Er gehört dem Stamm der an und ist evangelischen Glaubens. Am 28. März 1976 verließ er legal auf dem Luftweg sein Heimatland und reiste am 29. März 1976 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Schreiben vom 25. Januar 1977 beantragte der Beigeladene seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung seines Antrages gab er an, er sei Student und habe sich wegen der Leiden und Qualen, die mit der Herrschaft verbunden seien, in die Bundesrepublik begeben. Sein Vater, ständiger Sekretär im Erziehungsministerium, sei umgebracht worden, da ihn für einen Regierungsgegner gehalten habe. Seine übrige Familie habe unter scharfer Kontrolle durch das Militär gestanden, da angenommen habe, er, der Beigeladene, und seine Familie könnten das Land verlassen. Von seiten der Soldaten hätten sie nur Mißhandlungen erlitten. Die ganze Familie sei jetzt in alle Welt zerstreut. Zu den übrigen Familienmitgliedern habe er keinerlei Kontakt mehr. Bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erklärte der Beigeladene am 7. April 1978 im wesentlichen: Er habe im Oktober 1975 in das Abitur abgelegt und anschließend etwa eineinhalb Monate bis zum Tode seines Vaters in dessen Geschäft gearbeitet. Vor der Regierungszeit sei sein Vater Beamter im Erziehungsministerium gewesen. Nach der Machtergreifung durch sei sein Vater zurückgetreten und habe in ein Geschäft für Chemikalien eröffnet. Vor seinem Tod habe sich sein Vater bemüht, von der Zentralbank ausländische Devisen zu bekommen, um damit Waren im Ausland einkaufen zu können. Als sein Antrag abgelehnt worden sei, habe sein Vater dagegen beim Bankdirektor und bei dem Berater des Beauftragten für industrielle Entwicklung protestiert und bei letzterem auch das System kritisiert. Die Kritik seines Vaters sei öffentlich bekannt geworden. Am 28. Dezember 1975 seien drei Soldaten mit Pistolen und zwei Agenten des State Security Service gekommen, um seinen Vater abzuholen. Als er, der Beigeladene, habe wissen wollen, warum sein Vater festgenommen worden sei und wohin er abgeführt werde, habe er die Antwort erhalten: "Zu Präsident". Am 17. Januar 1976 sei die Leiche seines Vaters in einem Waldstück an der gefunden worden. Das Geschäft seines Vaters habe die Armee übernommen. Nach der Auffindung der Leiche seines Vaters habe er, der Beigeladene, bei einem Freund der Familie, Herrn, einem Deutsch-Engländer, der die britische Staatsangehörigkeit besitze, gewohnt, da nun auch seine Sicherheit bedroht gewesen sei. Sein älterer Bruder sei unmittelbar nach Erhalt der Nachricht vom Tod des Vaters nach Sambia geflüchtet. Herr habe ihm auch die Ausreise aus Uganda ermöglicht. Er habe ihm, dem Beigeladenen, die Möglichkeit verschafft, als Student nach Deutschland zu reisen. Beim zentralen Paßamt habe Herr einen Antrag auf Ausstellung eines Passes zum Zwecke des Studiums in Deutschland gestellt. Eine Genehmigung des Kultusministeriums sei nicht erforderlich gewesen. Die Paßangelegenheit habe Schwierigkeiten bereitet, jedoch sei es gelungen, einige Leute im Paßamt zu bestechen. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. Juli 1978 wurde der Beigeladene als Asylberechtigter anerkannt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, bei dem von dem Beigeladenen geschilderten Sachverhalt und den bekannten politischen Verhältnissen in Uganda erscheine es dem Anerkennungsausschuß glaubhaft, daß eine politische Gefährdung des Beigeladenen im Falle der Rückkehr in sein Heimatland nicht auszuschließen sei. Nach dem Sturz leitete das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 25. Januar 1980 ein Verfahren auf Widerruf der ausgesprochenen Anerkennung ein. Der Beigeladene, der hierzu angehört wurde, sprach sich gegen einen Widerruf aus. Er trug vor, in Uganda herrschten noch immer bürgerkriegsähnliche Zustände. Es gebe Todeslisten, auf denen auch seine Familie verzeichnet sei. Dies habe ihm sein Cousin, Herr, in einem Brief vom 25. März 1980 mitgeteilt. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 18. August 1980 legte der Beigeladene einen weiteren Brief eines Cousins namens aus vom August 1980 vor und führte dazu aus, aus diesem Brief ergebe sich, daß er, der Beigeladene, bei einer Rückkehr nach Uganda ernsthaft mit seiner Liquidation rechnen müsse. Der Anerkennungsausschuß beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sah auf der Grundlage der damals gültigen Vorschriften der §§ 30, 31, 37 AuslG die Widerrufsvoraussetzungen als nicht gegeben an und hielt mit Bescheid vom 16. Januar 1981 den Anerkennungsbescheid vom 13. Juli 1978 aufrecht. Gegen diesen Bescheid, der ihm am 29. Januar 1981 zugestellt wurde, erhob der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am 27. Februar 1981 Klage. Zur Begründung trug er vor, der Auffassung des Anerkennungsausschusses könne nicht gefolgt werden. Die Stammeszugehörigkeit löse in Uganda keine Verfolgung mehr aus. Die ugandische Regierung habe erklärt, eine Rückkehr von Exilanten sei zum Wiederaufbau von Wirtschaft und Gesellschaft sehr erwünscht. Obote habe geäußert, daß seine Partei, die UPC, eine Partei für alle Bürger Ugandas ohne Ansehen der Rasse, Religion oder Geschlechts sein solle. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragte, den Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 1981 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Anerkennung des Beigeladenen als Asylberechtigter zu widerrufen. Die Beklagte stellte keinen Antrag. Der Beigeladene beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trug er vor, die neue Regierung in Uganda könne zurückkehrenden Bürgern keine Sicherheit gewährleisten. Sogar Regierungstruppen überfielen einzelne Bevölkerungsteile, raubten sie aus und brächten sie um. Auch der Hohe Flüchtlingskommissar vertrete die Auffassung, daß bei ugandischen Staatsangehörigen zum jetzigen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft noch nicht widerrufen werden könne. Zur weiteren Begründung legte der Beigeladene drei Briefe vom 11. Mai, 12. Mai und 14. September 1981 vor. Mit Urteil vom 18. März 1986 wies das Verwaltungsgericht Kassel unter Zulassung der Berufung die Klage ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im wesentlichen aus, die Voraussetzungen für einen Widerruf der Asylanerkennung nach § 16 AsylVfG seien nicht gegeben. Zwar lägen - soweit der Beigeladene seinen Asylantrag bisher mit dem Hinweis auf die Gewaltherrschaft begründet habe - die Voraussetzungen für eine Asylanerkennung momentan nicht mehr vor. Hierauf komme es aber nicht an. Entscheidend sei vielmehr, daß von einem dauerhaften Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen nicht ausgegangen werden könne. Aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Berichte über die jüngste Entwicklung der politischen Lage in Uganda sei die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, daß eine mit der nötigen Sicherheit versehene Prognose für die Zukunft nicht abgegeben werden könne. Der Zeitraum, der seit der Machtübernahme durch vergangen sei, sei in Anbetracht der Tatsache, daß in Uganda seit fünfzehn Jahren eine Schreckens- und Gewaltherrschaft die andere abgelöst habe, zu kurz, um eine hinreichend sichere Prognose für die Zukunft in bezug auf stabile Verhältnisse abgeben zu können. Eine erneute politische Verfolgung des Beigeladenen könne deshalb nicht ausgeschlossen werden. Gegen dieses Urteil, das ihm am 22. April 1986 zugestellt wurde, hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am 16. Mai 1986 Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung nimmt er auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt, das angefochtene Urteil und den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. Januar 1981 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Anerkennung des Beigeladenen als Asylberechtigter zu widerrufen. Die Beklagte stellt keinen Antrag. Der Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, die Verhältnisse in Uganda hätten sich nicht derart zum positiven geändert, daß er ohne Gefahr für seine Gesundheit und sein Leben nach dorthin zurückkehren könnte. Eine in Uganda lebende Schwester habe ihm im Jahre 1989 mitgeteilt, daß sich sein Name nach wie vor auf einer Suchliste des Sicherheitsbüros in befinde. Er werde nach wie vor verdächtigt, vor Jahren mit Hilfe seines Vaters Geld aus der Zentralbank außer Landes geschmuggelt zu haben. Für diesen unberechtigten Tatvorwurf habe bereits sein Vater sterben müssen. Eine Cousine sei bei der ugandischen Zentralbank beschäftigt und habe in Erfahrung bringen können, daß er nach wie vor in Uganda auf der genannten Suchliste stehe. Den Beteiligten sind unter dem Datum des 29. Juni 1990 bzw. des 9. September 1991 Listen über die dem Senat für Uganda vorliegenden Erkenntnisquellen zugesandt worden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, das angefochtene Urteil und den Inhalt der beigezogenen Behördenakten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, daß über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.