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Beschluss

13 TE 1710/91

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:0917.13TE1710.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die gemäß § 25 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Streitwert auf 24.000,-- DM statt auf 40.000,-- DM festsetzen müssen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, daß bei Asylverpflichtungsklagen für jede klagende Partei der sog. Auffangstreitwert von 6.000,-- DM gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrundezulegen ist (vgl. beispielsweise Beschluß vom 11. Mai 1988 - 12 TE 1356/88 -, InfAuslR 1988, 302 (303); Beschluß des Senates vom 22. Mai 1990 - 13 TE 707/89 -). Dieser Auffangstreitwert ist auch im vorliegenden Verfahren zugrundezulegen. Zwar betraf die eingangs zitierte Rechtsprechung Asylstreitverfahren, in denen Streitgegenstand nur die Asylanerkennung des Ausländers nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG war, während im vorliegenden Rechtsstreit - entsprechend der zwingenden gesetzlichen Begriffsbestimmung des Asylantrages in § 7 Abs. 1 AsylVfG i.d.F. des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (Art. 3 Nr. 2 a, BGBl. I S. 1354) - zugleich auch um die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG n.F. gestritten wird. Dies rechtfertigt nach Ansicht des Senates aber keine über den Auffangstreitwert hinausgehende Festsetzung des Streitwertes. Zwar handelt es sich bei diesen Anträgen um zwei selbständige Streitgegenstände. Dies ergibt sich schon daraus, daß nach § 12 Abs. 6 AsylVfG n.F. jede der beiden Feststellungen - die Anerkennung als Asylberechtigter und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG n.F. - selbständig anfechtbar ist. Daraus folgt jedoch nicht zwingend, daß für den Streitwert beide Anträge eigenständig bewertet werden müßten und damit der Streitwert insgesamt höher als der Auffangstreitwert festzusetzen wäre. Entscheidend für die Wertberechnung ist gemäß § 13 Abs. 1 GKG die sich aus dem Antrag bzw. den Anträgen des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache insgesamt. Bei einem Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter steht das Interesse, den Status eines Asylberechtigten zu erlangen, im Vordergrund, da diese Rechtsstellung diejenige eines Ausländers, für den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lediglich die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG n.F. festgestellt hat, mit umschließt. Zwar geht § 7 Abs. 1 AsylVfG n.F. davon aus, daß im Rahmen eines einheitlichen Asylverfahrens beide Anträge nebeneinander gestellt werden. Aus der Tatsache, daß bei Stattgabe des Antrages auf Anerkennung als Asylberechtigter zugleich von Gesetzes wegen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG n.F. feststeht (§ 51 Abs. 2 AuslG n.F.), ergibt sich aber, daß der Gehalt des Antrages nach § 51 Abs. 1 AuslG n.F. von dem umfassenderen Asylantrag konsumiert wird. Damit kommt ihm auch wertmäßig kein eigenständiges Gewicht mit der Folge einer Erhöhung des Auffangstreitwertes zu. Entscheidende Bedeutung erlangt der Antrag nach § 51 Abs. 1 AuslG n.F. erst dann, wenn das Asylbegehren im gerichtlichen Verfahren abgelehnt wird. Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf den Streitwert, da dieser sich nach den anfänglich gestellten Anträgen richtet und durch die Ablehnung eines Antrages, auch des weitergehenden, keine Veränderung erfährt. Da nach alledem für den Asylkläger das Interesse auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG im Vordergrund steht, die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG n.F. hingegen von ihrer Bedeutung her hinter dieses Interesse als ein weniger zurücktritt, ist der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter allein Grundlage für die Wertberechnung nach § 13 Abs. 1 GKG. Somit sind vorliegend in entsprechender Anwendung von § 5 ZPO die einzelnen Streitwerte in Höhe von jeweils 6.000,--DM zu einem Gesamtstreitwert von 24.000,--DM zusammenzurechnen.