Beschluss
13 TP 2966/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:0613.13TP2966.90.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde hat Erfolg und führt zur Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das vom Antragsteller betriebene Klageverfahren erster Instanz. Die Rechtsverfolgung des Antragstellers, der durch Vorlage der Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO und einer Bescheinigung des Kreisausschusses des Landkreises H-R über die Bewilligung von Sozialhilfe glaubhaft gemacht hat, daß er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht aufbringen kann, bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO. Die Auslegung des Begriffs der hinreichenden Erfolgsaussicht in § 114 Satz 1 ZPO hat dem aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot der weitgehenden Gleichbehandlung unbemittelter Rechtsuchender mit solchen Personen, die nicht aus wirtschaftlichen Gründen auf die Gewährung öffentlicher Leistungen zur Führung eines Rechtsstreits angewiesen sind, Rechnung zu tragen. Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe darf unter diesem Gesichtspunkt zwar davon abhängig gemacht werden, das die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung bei sachgerechter Vorausbeurteilung ihrer Erfolgschancen nicht als von vornherein aussichtslos oder mutwillig erscheint. Nicht jedoch darf das Prozeßkostenhilfegesuch nach vollständiger Prüfung der Sach- und Rechtslage und Klärung etwaiger schwieriger oder offener Rechts- oder Tatsachenfragen abgelehnt werden. Eine solche abschließende Beurteilung des Rechtsschutzbegehrens ist dem Verfahren zur Hauptsache vorzubehalten (vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. März 1990 -- 2 BvR 94/88 u. a.-, BVerfGE 81, 347 ; Beschlüsse des Senats vom 25. September 1990 -- 13 TP 1359/90 -- und vom 4. Juni 1991 -- 13 TP 3192/90 --). Dem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist deshalb schon dann zu entsprechen, wenn der von dem Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf der Grundlage seiner Sachdarstellung und der im übrigen ersichtlichen Umstände begründet erscheint oder zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (Zöller/Schneider, ZPO, 16. Aufl., Rdnr. 30 zu § 114 ZPO; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 49. Aufl., Anmerkung 7 A zu § 114 ZPO). Macht der um Prozeßkostenhilfe nachsuchende Antragsteller einen Asylanspruch geltend, ist es, um von der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht der Asylverpflichtungsklage ausgehen zu können, erforderlich, aber auch ausreichend, daß er in schlüssiger und widerspruchsfreier Form einen Sachverhalt vorträgt, der -- als wahr unterstellt -- geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluß vom 7. März 1991 -- 13 TP 3268/89 --). Ein solcher Sachvortrag löst nämlich die Verpflichtung des Gerichts zur weiteren Sachaufklärung, insbesondere durch Beteiligtenvernehmung bzw. informatorische Befragung des Asylsuchenden, aus (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. Oktober 1989 -- BVerwG 9 B 405.89 --, InfAuslR 1990, 38 ). Eine solche Beweiserhebung kann nicht im Prozeßkostenhilfeverfahren (vgl. § 118 Abs. 2 Satz 3 ZPO), sondern nur im Verfahren zur Hauptsache erfolgen. Unter der Voraussetzung eines im oben genannten Sinne schlüssigen Sachvortrages ist dem Asylkläger deshalb Prozeßkostenhilfe zu gewähren, es sei denn, das Gericht kann schon auf der Grundlage bereits vorhandener zweifelsfreier Erkenntnisse zu der eindeutigen Feststellung gelangen, daß die Angaben des Antragstellers zu den Gründen seiner Verfolgungsfurcht nicht zutreffen können (vgl. Beschluß des Senats vom 25. September 1990 -- 13 TP 1359/90 --). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe für die von ihm erhobene Asylverpflichtungsklage nicht versagt werden. Zwar mag dem Verwaltungsgericht darin zu folgen sein, daß der Antragsteller im Verfahren erster Instanz zur Begründung seines Antrages auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe das von ihm angeblich in Nigeria erlittene Verfolgungsschicksal (noch) nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat, so daß zum damaligen Zeitpunkt nicht mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit auf eine begründete Verfolgungsfurcht des Antragstellers im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland geschlossen werden konnte. Der Antragsteller hat jedoch im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens, insbesondere mit Schriftsatz vom 29. April 1991, nähere und durchaus detaillierte Angaben über die von ihm in Nigeria erlittenen Repressalien gemacht, so daß sich dem Gericht mittlerweile ein im wesentlichen widerspruchsfreier und in sich stimmiger Vortrag darbietet, der -- als wahr unterstellt -- auf eine politische Verfolgung des Antragstellers schließen lassen könnte. Wenn der Senat das Vorbringen des Antragstellers im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens seiner vorliegenden Entscheidung zugrunde legt, so setzt er sich damit auch nicht in Widerspruch zu seiner ständigen Rechtsprechung, wonach maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht eines Rechtsschutzbegehrens der der Entscheidung des Gerichts erster Instanz ist. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt nämlich darin, daß der Antragsteller im Beschwerdeverfahren zur Stützung der Erfolgsaussicht seiner Asylklage nicht einen neuen und dem Gericht erster Instanz noch nicht unterbreiteten Sachverhalt vorträgt, sondern daß er den schon zum Gegenstand seines erstinstanzlichen Antrags gemachten Sachverhalt lediglich ausführlicher darstellt und hinsichtlich einzelner Details näher erläutert. Danach stellt sich dem Senat das Schicksal des Antragstellers vor seiner Flucht aus Nigeria derart dar, daß er als Student Mitglied einer Kulturgruppe war, die neben künstlerischen Zielen auch beabsichtigt hatte, mit ihren Darbietungen gegen die Apartheid, gegen soziale Ungerechtigkeit und Mißstände in Nigeria anzukämpfen. Im März 1989 nahm er an einem Treffen auf dem Universitätsgelände in L-teil, auf dem gegen ständige Preiserhöhungen, insbesondere für öffentliche Verkehrsmittel, protestiert wurde. Im Rahmen dieses Treffen hatten die Teilnehmer entschieden, daß fünf Personen persönlich bei dem Innenministerium vorstellig werden sollten, um gegen die derzeitige Preispolitik der Regierung zu protestieren und diese aufzufordern, eine Wirtschaftspolitik einzuschlagen, die die ständige Inflation stoppe. Als diese fünf Personen, von denen der Kläger drei mit Namen nannte, während ihm die anderen unbekannt blieben, nicht mehr an der Universität aufgetaucht waren und die Suche nach ihnen ergebnislos verlaufen war, trafen sich etwa 15 Teilnehmer der Demonstration Ende April 1989 erneut auf dem Universitätsgelände und beratschlagten, was sie bezüglich der verschwundenen Personen unternehmen könnten. Sie entschieden daraufhin, zwei Tage später eine erneute Demonstration zu veranstalten. Im Rahmen dieser Demonstration fanden sich ca. 60 Studenten auf dem Universitätsgelände ein; nachdem sie durch die Stadt gezogen waren, schlossen sich der Demonstration spontan immer mehr Menschen an. Der Antragsteller marschierte in der ersten Reihe. Sie trugen Plakate und Transparente mit sich, auf den auch auf die Namen der verschwundenen Personen hingewiesen war. Die Polizei löst sodann diese Demonstration mit Tränengas auf und begann, die Teilnehmer zu verhaften. Da der Antragsteller in vorderster Reihe mitgelaufen war, wurde auch er verhaftet. Man brachte ihn sodann nach I in die D Barracks, wo er in einer überfüllten Zelle inhaftiert wurde. Dort verbrachte er zunächst zwei Tage ohne Verhör, am dritten Tage wurde er vernommen; man warf ihm vor, die Bevölkerung aufzuhetzen. Er wurde auch geschlagen und mißhandelt. Sodann stellt der Angeklagte in seinem schriftsätzlichen Vorbringen die Umstände seiner Flucht mit Hilfe eines von ihm namentlich genannten Sicherheitsoffiziers detailliert und in sich stimmig dar, so daß insgesamt von einem im wesentlichen widerspruchsfreien und schlüssigen Vortrag eines von ihm erlittenen politisch bedingten Verfolgungsschicksals auszugehen ist. Angesichts der Tatsache, daß der Antragsteller nach seinem Vorbringen in Nigeria bei bestimmten Stellen als eine Person bekannt wurde, welche die Bevölkerung gegen die Regierung aufgehetzt habe, und angesichts der von ihm deshalb erlittenen politisch bedingten Repressalien kann jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, daß er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria nicht mehr einer politisch bedingten Verfolgung ausgesetzt sein würde.