Urteil
13 UE 331/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:0204.13UE331.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im übrigen zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO), ist nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die Asylverpflichtungsklage, die allein noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zu Recht abgewiesen. Asylrechtlichen Schutz genießt jeder, der im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat dort aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder in diesem Land politische Repressalien zu erwarten hätte (BVerfG, Beschluß v. 2. Juli 1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 ). Eine Verfolgung ist politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 -- 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 80, 315, 335 ). Werden durch die staatliche Maßnahme nicht Leib, Leben oder die physische Freiheit des Betreffenden gefährdet, sondern andere Rechtsgüter beeinträchtigt, so sind diese Eingriffe nur dann asylrelevant, wenn sie nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschluß v. 2. Juli 1980, a.a.O.). Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG setzt eine gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit voraus (BVerfG, Beschluß v. 2. Juli 1980, a.a.O., Seiten 359, 360). Dem Asylbewerber muß deshalb politische Verfolgung bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit drohen, so daß es ihm nicht zumutbar ist, in sein Heimatland zurückzukehren. Hierbei ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen, wobei es einer über einen absehbaren Zeitraum ausgerichteten Prognose der sich für den Asylbewerber im Heimatstaat ergebenden Verfolgungssituation bedarf (BVerwG, Urteil v. 24. April 1979 -- BVerwG 1 C 49.77 --, Buchholz 402.24, § 28 AuslG Nr. 13; Urteil v. 31. März 1981 -- BVerwG 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3). Ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt für diejenigen Asylantragsteller, die schon in ihrer Heimat politisch verfolgt wurden, die insbesondere bereits Opfer politisch motivierter Repressalien waren oder jedenfalls gute Gründe hätten, solche Repressalien als konkret bevorstehend zu befürchten. Diese Personen sind schon dann als Asylberechtigte anzuerkennen, wenn an ihrer Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Zweifel verbleiben (BVerwG, Urteil v. 25. September 1984 -- BVerwG 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169). Ein strenger Maßstab ist demgegenüber sowohl in materieller Hinsicht als auch was die Darlegungslast und die Beweisanforderungen anbelangt, dann anzulegen, wenn sich der Asylbewerber auf Verfolgungsgründe beruft, die er nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluß geschaffen hat (sogenannte selbstgeschaffene Nachfluchttatbestände). Diese subjektiven Nachfluchtgründe sind wegen des Fehlens des von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG grundsätzlich vorausgesetzten kausalen Zusammenhanges zwischen Verfolgung und Flucht überdies nur in eng begrenzten Ausnahmefällen überhaupt asylrechtlich relevant (BVerfG, Beschluß v. 26. November 1986 -- 2 BvR 1058/85 --, BVerfGE 74, 51). Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unerheblichkeit subjektiver Nachfluchtgründe ist dabei dann anzuerkennen, wenn sich der Ausländer bei Vornahme seines Verfolgung auslösenden Nachfluchtverhaltens in einer ausweglosen Lage befunden hat bzw. -- bei exilpolitischer Betätigung -- sich diese politische Betätigung als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellt (BVerwG, Urteil v. 30. August 1988 -- BVerwG 9 C 80.87 --, BVerwGE 80, 131; BVerfG, Beschluß v. 26. November 1986, a.a.O., Seite 66; BVerwG, Urteil v. 2. August 1990 -- BVerwG 9 C 22.89 --). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so daß sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen und insbesondere auch eine politische Motivation der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen. Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Heimatland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, Urteil v. 23. November 1982 -- BVerwG 9 C 74.81 --, EZAR 630 Nr. 1). Un- geachtet dessen muß sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, hat dabei allerdings den sachtypischen Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Heimatland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil v. 16. April 1985 -- BVerwG 9 C 109.84 --, BVerwGE 71, 180 ff.). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze und der innenpolitischen Verhältnisse in Bangladesch, wie sie sich aufgrund der Angaben und Aussagen des Klägers und der in das Verfahren eingeführten schriftlichen Unterlagen darstellen, ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger in Bangladesch vor seiner Ausreise nicht politisch verfolgt wurde und bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen braucht. Der Kläger gehört nicht zu dem Kreis der "vorverfolgten" Asylbewerber, die unter erleichterten Voraussetzungen als Asylberechtigte anzuerkennen sind. Soweit er von Anfang an behauptet hat, er sei am 25. März 1976 im Zusammenhang mit einer Protestdemonstration festgenommen und nach ca. einem Monat wieder entlassen worden, erscheint sein Vorbringen allerdings glaubhaft. Er hat die Umstände seiner Inhaftierung widerspruchsfrei geschildert und seine Angaben ohne wesentliche Abweichungen während des gesamten Verfahrens aufrechterhalten. Die von ihm geschilderte Verhaftung paßt sich auch in die über die damalige Zeit für Bangladesch vorliegenden Informationen ein. Die JSD hatte sich in den Jahren 1973 und 1974 zur führenden Oppositionskraft gegen die damalige Regierung unter Sheikh Mujibur Rahman entwickelt (Auswärtiges Amt, Auskunft v. 25. September 1980 an VG Neustadt an der Weinstraße). Am 15. Au- gust 1975 kam es dann zum Militärputsch und der Ermordung von Mujibur Rahman. Als Folge davon übernahm Mustaque Ahmed die Regierungsgewalt. Die JSD war dann am Gegenputsch vom 7. November 1975, der zur Freilassung ihrer Führer Major Jalil und Abdur Rab und zur Machtübernahme von Zia-ur-Rahman führte, maßgeblich beteiligt (Südasien-Institut, Gutachten v. 12. Mai 1981 an VG Ansbach, S. 26). Noch im November 1975 wurden allerdings die Führer der JSD -- Jalil, Rab und Taher -- unter dem Vorwurf der Verschwörung wieder verhaftet. In einem nichtöffentlichen Verfahren im Sommer 1976 wurde dann Abu Taher zum Tode verurteilt und einige Tage später sofort hingerichtet (Auswärtiges Amt, Auskunft v. 18. August 1980 an VG Düsseldorf), während Jalil und Rab langjährige Gefängnisstrafen erhielten und später amnestiert wurden. Zahlreiche Mitglieder der JSD kamen oder blieben in Haft (Südasien-Institut, a.a.O.). Wenn der Kläger unter diesen Umständen nun behauptet, er habe Colonel Taher gut gekannt und sei deshalb im Frühjahr 1976 inhaftiert worden, um ihn als Kronzeugen im bevorstehenden Prozeß gegen Colonel Taher zu gewinnen, erscheint dies dem Senat glaubhaft. Ob dem Kläger auch insoweit geglaubt werden kann, als er von Folterungen während der Haft berichtet, erscheint dagegen zumindest zweifelhaft. Zunächst führte er diesen bedeutsamen Umstand in dem von seinem früheren Bevollmächtigten verfaßten Asylgesuch vom 2. November 1979 nicht an, sondern berichteten erstmals in der Beweisaufnahme vor dem Verwaltungsgericht davon, während der Haft bisweilen geschlagen worden zu sein. Zweifel an dem Wahrheitsgehalt dieses Vortrages ergeben sich ferner aus seiner Vernehmung im Berufungsverfahren vor dem Berichterstatter, in der er zwar die Vorfälle während seiner Haft näher erläuterte, aber nunmehr erstmals davon sprach, nach Folterungen ohne Bewußtsein gewesen zu sein. Eine solch schwere Folge aufgrund von Folterungen wäre bei einem schlüssigen Vortrag bereits bei der ersten persönlichen Anhörung zu erwarten gewesen. Diese Steigerung im Vortrag führt letztlich zu den Zweifeln am Wahrheitsgehalt des diesbezüglichen Vortrages. Dies bedarf aber letztlich keiner abschließenden Würdigung. Denn selbst wenn neben der glaubhaft gemachten Haft noch die behaupteten Folterungen glaubhaft wären, könnte hieraus nicht auf eine asylrechtlich relevante Vorverfolgung des Klägers geschlossen werden. Zwar indiziert die Anwendung der Folter häufig den politischen Charakter einer Verfolgung (BVerwG, Urteil v. 17. Mai 1983, a.a.O.). Ob diese Indizwirkung vorliegend zum Tragen kommt, bedarf ebenfalls keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst wenn insoweit eine politische Verfolgung gegeben gewesen wäre, käme eine Nachweiserleichterung für Vorverfolgte einem Asylbewerber nur solange zugute, als der innere Zusammenhang zwischen erlittener Verfolgung und Asylbegehren nicht aufgehoben ist; dieser besteht aber dann nicht mehr, wenn der Asylbewerber sein Heimatland aus Gründen verlassen hat, auf die eine früher bestehende Verfolgungssituation ohne Einfluß gewesen ist (BVerwG, Urteil v. 26. März 1985 -- BVerwG 9 C 107.84 --, BVerwGE 71, 175). So liegen die Dinge hier. Nachdem der Kläger im Frühjahr 1976 inhaftiert war, reiste er zunächst 1977 nach Indien aus, kam dann aber nach neunmonatigem Aufenthalt nach seinen Angaben gerade wegen der ersichtlich besseren Situation nach den Präsidentschaftswahlen wieder nach Bangladesch zurück. Als Grund für seine Ausreise im August 1979 -- also mehr als drei Jahre nach seiner Haftzeit -- in die Bundesrepublik Deutschland gab er im Rahmen der Beweisaufnahme vor dem Verwaltungsgericht an, daß die Lage völlig hoffnungslos gewesen sei, die Partei sich in einem desolaten Zustand befunden habe und viele Mitglieder entweder in Haft gewesen oder zur Partei Zia-ur-Rahmans übergelaufen seien. Zwar relativierte der Kläger diese Aussage in seiner Vernehmung durch den Berichterstatter im Berufungsverfahren dahingehend, daß vor der Ausreise für ihn eine zunehmende Verfolgungsgefahr bestanden habe und er politisch verfolgt worden sei, ohne dies jedoch in irgendeiner Form näher zu konkretisieren. Im übrigen spricht auch gegen einen inneren Zusammenhang von Verfolgungsfurcht und Asylbegehren, daß -- worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist -- die Inhaftierung eng mit dem aktuellen politischen Geschehen im Jahre 1976 verknüpft war, da der Zweck der Haft des Klägers nach seinen Angaben darin bestanden habe, ihn als Kronzeugen im Prozeß gegen Colonel Taher zu gewinnen. Nach der Freilassung des Klägers und der Verurteilung und Hinrichtung dieses JSD-Führers bestand keine Veranlassung mehr, aus diesem Grund eine erneute Verhaftung zu befürchten. Damit war nach alledem die bereits im Jahre 1976 erlittene Haft für den Kläger ohne Einfluß auf seinen Ausreiseentschluß. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß gegen den Kläger kurz nach seiner Freilassung ein Haftbefehl erlassen worden sein soll. Dieser Vortrag ist unglaubhaft. Der Kläger konnte auch im Rahmen des Berufungsverfahrens keine näheren Ausführungen zu dem Inhalt und den Grund des von ihm behaupteten Haftbefehls machen. Soweit er mutmaßt, es sei darum gegangen, JSD-Aktivisten ins Gefängnis zu bringen, sind dafür keine Anhaltspunkte ersichtlich, da immerhin die Parteien, und damit auch die JSD, am 1. August 1976 wieder zugelassen waren (vgl. Jakob, Verwaltungsgericht Wiesbaden, Informations- und Dokumentationsstelle, Januar 1985, Bangladesch, S. 3). Auch der vom Kläger geschilderte Vorfall am 16. Dezember 1978 läßt keine andere Beurteilung zu. Diesbezüglich behauptet er, beim Kleben von Plakaten von der Polizei überrascht worden zu sein, die einen Freund angeschossen habe, der dann später verstorben sei. Der Senat hält die Schilderung dieses Vorfalls für unglaubhaft, weil sie mit Widersprüchen behaftet ist. Der Kläger gab in der Beweisaufnahme vor dem Verwaltungsgericht an, bis zu seiner Ausreise im August 1979 habe es keine Schwierigkeiten mehr gegeben. Erst auf einen entsprechenden Vorhalt des Verwaltungsgerichts erwähnt er diesen Vorfall überhaupt, der, wenn er sich wirklich zugetragen hätte, nicht mit der Aussage in Einklang zu bringen ist, es sei zu keinen Schwierigkeiten gekommen. Immerhin würde dies eine unmittelbare Konfrontation mit der Polizei darstellen, die dabei auch von ihren Schußwaffen Gebrauch gemacht hätte. Es würde sich also um eine Begebenheit gehandelt haben, der aus der Sicht des Klägers unter Berücksichtigung seiner sonstigen Schilderungen aufgrund ihrer Gefährlichkeit eigentlich eine überragende Bedeutung zukommen müßte. Die von ihm gegebene Begründung für die Nichterwähnung dieses Vorfalls, er habe dieses Ereignis bereits im Asylantrag angegeben und es deshalb vor dem Verwaltungsgericht nicht noch einmal erzählt, erscheint dem Senat nicht überzeugend, da der Kläger auch andere schon im Asylgesuch erwähnte Begebenheiten (Haft, vorübergehende Ausreise aus Bangladesch, Haftbefehl) in der Beweisaufnahme vor dem Verwaltungsgericht noch einmal schilderte. Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, die Polizei habe vor seiner Ausreise aus Bangladesch im August 1979 nach ihm gesucht, ist nicht glaubhaft gemacht, daß diese polizeilichen Maßnahmen auf das parteipolitische Engagement des Klägers und seine politische Gesinnung zurückzuführen waren. Berücksichtigt man die Entwicklung der JSD und ihres Verhältnisses zu den staatlichen Behörden bis zur Ausreise des Klägers, so läßt sich feststellen, daß gerade zu dieser Zeit die Situation für nicht besonders durch Aktivitäten hervorgetretene Mitglieder der JSD -- um ein solches Mitglied handelt es sich bei dem Kläger, der nur als Nachrichtenübermittler tätig war -- verhältnismäßig günstig war und im allgemeinen keinen vernünftigen Grund für die Furcht vor politisch motivierter staatlicher Verfolgung bot. Für den Senat stellt sich die Lage der JSD bis zur Ausreise des Klägers aufgrund des in das Verfahren eingeführte Materials wie folgt dar: Die JSD wurde -- wie andere Parteien auch -- am 1. August 1976 wieder zugelassen, aber schon im Oktober 1977 nach einem Putschversuch, der den Linksparteien angelastet wurde, erneut verboten (Auswärtiges Amt, Auskunft v. 14. Juli 1980 an VG Düsseldorf und v. 21. August 1981 an VG Düsseldorf). 1977 sollen nach Berichten von amnesty international etwa 10.000 bis 15.000 Personen, größtenteils Mitglieder der JSD im Gefängnis gewesen sein (Südasien-Institut, a.a.O., S. 27). Die JSD wurde dann am 24. April 1978 (Auswärtiges Amt, Auskunft v. 1. August 1980 an VG Gelsenkirchen) wieder zugelassen und errang bei den Parlamentswahlen im Februar 1979 acht Mandate (Auswärtiges Amt, Auskunft v. 21. August 1981 an VG Düsseldorf). Am 6. April 1979 wurde das Kriegsrecht aufgehoben, und das Innenministerium gab am 26. Mai 1979 bekannt, daß sich noch etwa 320 politische Gefangene in Haft befänden (vgl. Jakob, a.a.O., S. 4). Für den Zeitraum ab 1978 ist daher eine spürbare Verbesserung für die Partei und ihre Mitglieder zu verzeichnen (Südasien-Institut, a.a.O., S. 29), z.B. auch eine Generalamnestie (Auswärtiges Amt, Auskunft v. 28. Mai 1980 an VG Gelsenkirchen und 21. Juli 1980 an VG Neustadt an der Weinstraße). Dies berechtigt zu der Aussage, es habe damals keine Anhaltspunkte für eine allgemeine Verfolgung der JSD und ihrer Mitglieder und Anhänger gegeben; allerdings sind von dieser Einschätzung nicht Strafverfahren wegen Gewalttätigkeiten oder anderer Straftaten erfaßt (Auswärtiges Amt, Auskunft v. 21. August 1981 an VG Düsseldorf). Ein JSD-Mitglied, daß diesen Vorwürfen nicht ausgesetzt war, brauchte damals nicht mit staatlicher Verfolgung zu rechnen. Wenn der Kläger demgegenüber behauptet, es habe für ihn eine zunehmende Verfolgungsgefahr bestanden, gleichzeitig aber nicht anzugeben vermag, aus welchen Gründen dies geschehen sein soll, ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, daß für ihn die Gefahr bestand, wegen seiner parteipolitischen Betätigung beeinträchtigt zu werden. Für den Kläger besteht auch nicht die Gefahr, daß -- selbst wenn die Existenz des behaupteten Haftbefehls unterstellt wird -- gegen ihn ein etwaiges Strafverfahren wegen seiner JSD-Mitgliedschaft in Bangladesch wieder neu aufgerollt werden würde. In der Zwischenzeit haben nämlich in Bangladesch aufgekommene Unruhen dazu geführt, daß der Präsident Ershad zurücktrat (FAZ v. 5. Dezember 1990), ein Nachfolger als Chef einer Übergangsregierung vereidigt wurde (FR v. 7. Dezember 1990), die Demokratiebewegung vom Militär unterstützt wird und eine Kommission gebildet wurde, die freie und faire Wahlen organisieren soll (SZ v. 19. Dezember 1990). Die JSD ist nach den Angaben ihres Europasprechers, Mahbubur Rahman, die drittstärkste politische Kraft in Bangladesch (SZ v. 19. Dezember 1990), so daß davon ausgegangen werden kann, daß sie es bei den geplanten freien Wahlen zu einem entsprechenden Anteil an Mandaten im Parlament bringen wird. Aufgrund der Demokratiebestrebungen in Bangladesch ist nichts dafür ersichtlich, daß in absehbarer Zukunft Mitgliedern einer demokratischen Partei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Für diese Prognose spricht auch, daß sich -- abgesehen von den Vorfällen von Ende November bis Anfang Dezember 1990 -- die allgemeine innenpolitische Situation in Bangladesch nach der Abhaltung der Wahlen im März 1988 und der Aufhebung des Notstandes am 11. April 1988 entscheidend beruhigt und entspannt hat (Südasien-Institut, Gutachten v. 19. Juni 1989 an VG Stuttgart, S. 9; Auswärtiges Amt, Auskunft v. 23. Mai 1990 an VG Koblenz und Lagebericht v. 17. Mai 1990) und in der Vergangenheit noch unter der Regierung Ershad -- von möglichen Einzelfällen abgesehen -- eine politische Verfolgung von JSD-Mitgliedern und Funktionären nicht stattfand (Auswärtiges Amt, Auskunft v. 18. April 1988 an VG Kassel, v. 18. Januar 1989 an VG Stuttgart und 17. Mai 1990 an VG Wiesbaden und Lagebericht v. 31. Oktober 1989). Auch die exilpolitische Betätigung des Klägers -- selbst wenn deren asylrechtliche Beachtlichkeit unterstellt werden würde (vgl. BVerwG, Urteil v. 2. August 1990 -- BVerwG 9 C 22.89 --) -- rechtfertigt aus den eben dargestellten Gründen nicht seine Anerkennung als Asylberechtigter. Er hat bei einer Rückkehr nach Bangladesch wegen seiner oppositionellen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Vergeltungsmaßnahmen durch die staatlichen Behörden zu erwarten. Seine exilpolitische Betätigung war nämlich gegen die früheren Regierungen unter Zia-ur-Rahman und die 1982 an die Macht gekommene -- mittlerweile aber gestürzte -- Regierung unter General Ershad gerichtet. Der Kläger hat im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen von gewalttätigen Anhängern der JP -- der Partei des inzwischen zurückgetretenen Präsidenten Ershad -- zu befürchten. Zwar muß mit dem Kläger davon ausgegangen werden, daß es in der Vergangenheit zu Gewalttätigkeiten von Mitgliedern der vormaligen Regierungspartei gegenüber Anhängern der Opposition in Bangladesch gekommen ist und dagegen nur schwer polizeiliche Hilfe zu erreichen war (Südasien-Institut, Gutachten v. 10. September 1990 an VG Ansbach; Südasien-Institut, Gutachten v. 19. Juni 1989 an VG Stuttgart, S. 6 bis 8). Ob damit aber bereits eine politische Verfolgung gegeben wäre, wenn dies dem Staat Bangladesch zugerechnet werden könnte, bedarf keiner Entscheidung. Denn es ist erst ein Fall bekannt geworden, daß ein zurückgekehrter Asylbewerber von Schlägertrupps bedroht wurde, der sich im übrigen aber schon im März 1987 ereignete (Edda Kirleis, Niederschrift über die Zeugenvernehmung vor dem VG Stuttgart v. 28. August 1990, S. 16). Dieser Einzelfall rechtfertigt nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Annahme, daß auch ohne Berücksichtigung des in der Zwischenzeit vollzogenen Machtwechsels in Bangladesch dem Kläger im Falle seiner Rückkehr von den Mitgliedern solcher Schlägertrupps Verfolgungsmaßnahmen drohen. Hinzu kommt, daß eine solche Möglichkeit der Verfolgung nach dem Machtwechsel und den damit einhergehenden Demokratiebestrebungen in naher Zukunft noch unwahrscheinlicher geworden ist. Der am 28. März 1958 geborene Kläger reiste mit einem am 10. August 1978 ausgestellten Nationalpaß am 20. August 1979 aus Bangladesch aus und am darauffolgenden Tage in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Schriftsatz seines früheren Bevollmächtigten vom 2. November 1979 beantragte er, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Zur Begründung trug er im wesentlichen vor, er sei seit Februar 1975 Mitglied der JSD. Er habe aktiv für die Partei gearbeitet und sei bei einer Aktion im März 1976 von der Polizei festgenommen und für einen Monat inhaftiert worden. Einige Monate nach seiner Freilassung sei die Polizei mit einem Haftbefehl zu ihm nach Hause gekommen. Er habe sich dort aber nicht aufgehalten. Nachdem er durch seinen Onkel davon erfahren habe, sei er in den Untergrund gegangen. 1977 habe er Bangladesch verlassen und sich vorübergehend in Italien aufgehalten. Nach den Wahlen im Jahre 1978 sei er wieder zurückgekehrt. Als er am 16. Dezember 1978 mit Bekannten Plakate geklebt habe, sei die Polizei erschienen und habe auf sie geschossen, als sie geflohen seien. Dabei sei ein Parteifreund getötet worden. Er selbst habe entkommen können und sich danach versteckt. Mit Bescheid vom 12. August 1980 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag ab. Es führte zur Begründung an, die bloße Mitgliedschaft in der JSD führe nicht zu einer politischen Verfolgung. Die Partei nehme wieder aktiv am politischen Leben teil und sei auch im Parlament vertreten, so daß der Kläger auch im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland keine Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten habe. Der Landrat des Landkreises O forderte den Kläger daraufhin mit Bescheid vom 23. September 1980 auf, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Verfügung die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte für den Fall der Nichteinhaltung der Frist die zwangsweise Abschiebung an. Beide Bescheide wurden dem früheren Bevollmächtigten des Klägers am 30. September 1980 zugestellt. Mit beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am 17. Oktober 1980 eingegangenem Schriftsatz erhob der Kläger dagegen Klage. Für ihn bestehe nach wie vor die Gefahr der politischen Verfolgung. Zwar sei die JSD wieder offiziell zugelassen worden; dies hindere jedoch das Militärregime nicht daran, die Parteimitglieder zu verfolgen. In Bangladesch befänden sich mehrere tausend politische Gegner in Haft. Im März 1980 seien ca. 3.000 politische Gefangene in einen Hungerstreik getreten. In der Bundesrepublik Deutschland sei er exilpolitisch tätig. Im Rahmen des Verfahrens überreicht er in diesem Zusammenhang verschiedene Schreiben und Bescheinigungen sowie Zeitungsberichte und mehrere auch von ihm unterzeichnete Memoranden. Der Kläger beantragte, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. August 1980 und den Bescheid des Beklagten zu 2) vom 23. September 1980 aufzuheben und das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beteiligte sich nicht am erstinstanzlichen Verfahren. In der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 1984 erhob das Verwaltungsgericht Beweis über die von dem Kläger behaupteten Gründe seiner politischen Verfolgung durch Vernehmung des Klägers als Beteiligter. Dabei führte dieser zunächst aus, er habe sich 1977 nicht in Italien aufgehalten; vielmehr sei er damals kurzzeitig in Indien gewesen. Er sei vom 25. März 1976 bis zum 26. April 1976 in Bangladesch inhaftiert gewesen. Die Verhaftung sei aus einer Demonstration heraus erfolgt, die aus Protest gegen die Inhaftierung von ... durchgeführt worden sei. Während des Verhörs sei ihm nahegelegt worden, gegen ... als Kronzeuge auszusagen. Während der Haft sei er auch geschlagen worden. Im September 1976 sei dann die Polizei mit einem Haftbefehl zu ihm nach Hause gekommen; sie habe ihn dort aber nicht angetroffen. Von da an habe er sich nicht mehr zu Hause sehen lassen; er habe sich vielmehr in anderen Bezirken aufgehalten. Als er dann wieder nach Dacca zurückgekehrt sei -- aber nicht in seine Wohnung --, habe er sich versteckt. Er habe weder Erkundigungen nach dem Grund für den Haftbefehl angestellt noch einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt. Zu Zusammenstößen mit der Polizei sei es danach nicht gekommen; die Lage sei aber immer bedrohlicher geworden. Er habe deshalb befürchtet, daß die Leute, bei denen er sich versteckt habe, verhaftet werden würden. Deshalb sei er nach Indien gegangen und habe sich dort etwa neun Monate aufgehalten. Nachdem die Situation nach den Präsidentschaftswahlen ersichtlich besser geworden sei, sei er zurückgekehrt. Er habe sich dabei vorwiegend in Dacca, aber auch in Comilla aufgehalten und fast nur in Studentenwohnheimen gewohnt. Zu diesem Zeitpunkt sei er als Nachrichtenübermittler für die JSD tätig gewesen. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise im August 1979 sei seiner Einschätzung nach die Lage völlig hoffnungslos gewesen. Viele Parteimitglieder seien verhaftet worden oder zur Partei Zia-ur Rahmans übergelaufen. Gegen ihn sei damals kein Verfahren anhängig gewesen. Weiterhin erläutert er seine exilpolitischen Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland. Mit Urteil vom 4. Dezember 1985 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten zu 2) auf und wies die Klage gegen die Beklagte zu 1) mit folgender Begründung ab: Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter. Aus seinem Vorbringen sei nicht zu entnehmen, daß ihm wegen einer politischen Betätigung in Bangladesch bei einer Rückkehr Verfolgung drohe. Zwar werde die Behauptung über die vorübergehende Haft als glaubhaft angesehen. Jedoch sei die Gefahr weiterer Nachstellungen aufgrund der Ereignisse im Jahre 1976 nach der Entspannung der innenpolitischen Situation auch nach den Darstellungen des Klägers beendet. Er sei bis August 1979 keinen weiteren staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen, so daß sein Entschluß, Bangladesch zu verlassen, in keinem Zusammenhang mit der zurückliegenden Verfolgungssituation gestanden habe. Hinsichtlich seiner exilpolitischen Betätigung habe die Kammer nicht die erforderliche Überzeugung gewonnen, daß er nach seiner Rückkehr nach Bangladesch deshalb Vergeltungsmaßnahmen durch staatliche Behörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten habe. Das Verwaltungsgericht ließ die Berufung hinsichtlich des klageabweisenden Teils seines Urteils zu. Der Kläger hat daraufhin gegen dieses Urteil, das seinem Bevollmächtigten am 17. Januar 1986 zugestellt wurde, am 30. Januar 1986 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er unter anderem geltend, entgegen der Auffassung des Gerichts ergebe sich aus dem beim Erlaß des angegriffenen Urteils noch unbekannten Gutachtens des Südasien-Instituts vom 28. November 1985, daß auch sehr alte Strafverfahren, teilweise bis 1972 zurückgehend, wieder aufgerollt würden. Weiterhin müsse berücksichtigt werden, daß gewalttätige Regierungsanhänger im Zusammenwirken mit der Polizei gegen die Opposition vorgegangen seien, so daß er im Falle einer Rückkehr eine Verfolgung durch diese Gruppen befürchte. Auch nach dem in der Zwischenzeit erfolgten Rücktritt des Präsidenten Ershad gehe er nicht davon aus, daß sich seine Situation verbessert habe. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 4. Dezember 1985 -- XI/2 E 8986/80 -- den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. August 1980 aufzuheben und das Bundesamt zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte zu 1) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert. Im Berufungsverfahren ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung des Klägers als Beteiligter. Dabei führte er ergänzend an, seine Aufgabe innerhalb der Partei sei es gewesen, Informationen über politische Gegner zu sammeln und diese den JSD-Aktivisten auszuhändigen. Während seiner Haft im Frühjahr 1976 seien ihm keine Fragen zu seiner Tätigkeit als JSD-Mitglied gestellt worden. Er sei im Gefängnis gefoltert worden. Darunter verstehe er das Schlagen mit Stöcken, Gewehrkolben und der bloßen Hand in unterschiedlichster Intensität. Als Folge der Folterungen durch die Polizei sei er bewußtlos geworden. Den konkreten Vorwurf im Haftbefehl aus dem Herbst 1976 kenne er nicht. Er gehe davon aus, daß es zum damaligen Zeitpunkt darum gegangen sei, die JSD in Schach zu halten und ihre Aktivisten ins Gefängnis zu bringen, so daß damit auch dieser Haftbefehl in Zusammenhang stehe. Den Beteiligten sind zwei Listen der dem Senat zu Bangladesch vorliegenden Erkenntnisquellen (Allgemeines und JSD), eine Zusammenstellung von Zeitungsartikeln über die aktuelle Lage in Bangladesch (Stand: 7. Dezember 1990) und mit gerichtlicher Verfügung vom 14. Januar 1991 weitere Zeitungsartikel über die Entwicklung in Bangladesch übersandt worden. Ferner sind mit dieser Verfügung weitere Unterlagen in das Verfahren eingeführt worden. Sie haben ihr Einverständnis erklärt, daß ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entschieden wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Beteiligten, das angefochtene Urteil, den Inhalt der beigezogenen Behördenakte (Bang.D-S-3696) des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bl. 2 bis 27), den Inhalt der beigezogenen Behördenakte des Landrates des Landkreises O (Bl. 1 bis 40) und der Gerichtsakte des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs -- 10 D 6056/86 -- Bezug genommen.