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Beschluss

13 TE 3660/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:0123.13TE3660.89.0A
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Entscheidungsgründe
Auf die zulässige Beschwerde des Klägers ist die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. August 1989 in dem im Tenor bezeichneten Umfang zuzulassen. In Streitigkeiten der vorliegenden Art ist die Berufung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG zuzulassen, wenn das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Divergenzrüge kann im Hinblick auf die Funktion des Rechtsmittels der Berufung und die Aufgaben der Berufungsinstanz gerade in Asylstreitigkeiten sowohl rechtliche als auch tatsachliche Fragenbereiche betreffen (BVerwG, Urteil v. 31. Juli 1984 - BVerwG 9 C 46.64 -, BVerwGE 70, 24 ff.). Dabei setzt eine die Berufungszulassung rechtfertigende Divergenz im rechtlichen Bereich voraus, daß das verwaltungsgerichtliche Urteil bei objektiver Betrachtung von einem Rechtssatz abweicht, den z.B. das Bundesverwaltungsgericht aufgestellt hat. Erforderlich ist hierfür nicht, daß die Abweichung bewußt oder vorsätzlich erfolgt; es genügt vielmehr ein Abgehen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Weise, daß das Verwaltungsgericht dem Urteil erkennbar eine Rechtsauffassung zugrundelegt, die einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht (Hess. VGH, Beschluß v. 14. Oktober 1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13). Andererseits kann eine zur Berufungszulassung führende Abweichung dann nicht festgestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht gegen vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Grundsätze verstößt, indem es diese stillschweigend übergeht oder sie übersieht (vgl. BVerwG, Beschluß v. 23. August 1976 - BVerwG III B 2.76 -, Buchholz 310, § 132 VwGO Nr. 147), den Sachverhalt nicht in dem erforderlichen Umfang aufgeklärt oder den festgestellten Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt hat (BVerwG, Beschluß v. 17. Januar 1975 - BVerwG VI C8 133.74 -, Buchholz 310, § 132 VwGO Nr. 128) und damit Rechtsgrundsätze des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend auslegt und anwendet (vgl. BVerwG, Beschluß v. 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 -, Buchholz 310, § 132 VwGO Nr. 260). Denn nicht jeder Rechtsverstoß in der Form einer unzutreffenden Auslegung oder Anwendung von Rechtsgrundsätzen gefährdet die Einheit der Rechtsprechung, die durch die Vorschrift des § 32 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG gesichert werden soll (vgl. Hess. VGH, Beschluß v. 14. Oktober 1987, a.a.O.). Die angegriffene Entscheidung weicht im asylrechtlichen Teil in rechtserheblicher Weise von den in der Beschwerdeschrift benannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile v. 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 -, InfAuslR 1983, 228 und v. 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 -, InfAuslR 1985, 244; Beschluß v. 17. Januar 1989 - BVerwG 9 C 62.87 -, InfAuslR 1989, 163) ab und beruht auf dieser Abweichung (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesen Entscheidungen ausgeführt, daß die Anwendung von Folter als eines menschenrechtswidrigen und eklatant gegen allgemeine Grundsätze des Völkerrechts verstoßenden Verfolgungsmittels häufig Indiz für ihren politischen Charakter sein wird; die Feststellung der Anwendung von Folter gebiete eine besonders sorgfältige Prüfung der sie auslösenden staatlichen Motivation. In der angegriffenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht die Haft des Klägers als wahr unterstellt und nicht ausgeschlossen, daß es während der Haft zu Übergriffen des Gefängnispersonals gekommen sein mag. Damit geht es letztlich von Übergriffen während der Haft aus. Indem es dann weiter ausführte, der Kläger habe allerdings in seinem äußerst widersprüchlichen Vortrag nicht glaubhaft machen können, daß diese möglichen Übergriffe zielgerichtet von bengalischen Stellen geführt gewesen seien, um ihn in politischer Hinsicht zu treffen, weicht es von der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Indizwirkung der Folter ab und legt seiner Entscheidung bei einer Gesamtbetrachtung erkennbar die Rechtsauffassung zugrunde, daß in Fällen der vorliegenden Art der Asylsuchende glaubhaft machen müsse, daß er aus politischen Gründen gefoltert worden sei. Diese Auffassung widerspricht dem oben angeführten vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz über die Indizwirkung der Folter. In Anbetracht der Tatsache, daß die asylrechtliche Bedeutung von Folter ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht, kann nicht angenommen werden, daß diese dem Verwaltungsgericht unbekannt und bei seiner Entscheidung nicht gegenwärtig war, so daß von einem Übergehen oder Übersehen dieser Rechtsprechung durch das Verwaltungsgericht nicht gesprochen werden kann. Die angegriffene Entscheidung beruht auch auf der Abweichung, da nicht auszuschließen ist, daß das Verwaltungsgericht - wäre es der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt - zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Hinsichtlich des ausländerrechtlichen Teils ist die Beschwerde nicht begründet. Entgegen der Auffassung des Klägers weicht das angegriffene Urteil nicht von der in der Beschwerdeschrift benannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 17. Mai 1983, a.a.O.). ab. In dieser Entscheidung führt das Bundesverwaltungsgericht zwar in der Tat unter anderem aus, daß bei einer Verneinung des politischen Charakters einer durch Folter gekennzeichneten Verfolgung bei ausländerrechtlichen Entscheidungen über Ausweisung und Abschiebung stets auch der Grundsatz der Menschenwürde als oberstes Prinzip unserer Rechtsordnung zu beachten sei. Voraussetzung für die Zulassung der Berufung nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG ist aber, daß die Abweichung Ausführungen betrifft, die innerhalb der Entscheidung, von der abgewichen sein soll, entscheidungserheblich waren (BVerwG, Beschluß v. 26. Juni 1984 - BVerwG 4 CB 29.84 -) . Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall. In der in der Beschwerde angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geht es ausschließlich im Zusammenhang mit der Asylanerkennung um die asylrechtliche Bedeutung der Folter und nicht um die Rechtmäßigkeit einer ausländerrechtlichen Verfügung. Von daher war die Ausführung über die Auswirkung einer Folter auf eine Entscheidung der Ausländerbehörde nicht entscheidungserheblich. Auch kommt der Rechtssache im ausländerrechtlichen Verfahrensteil die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG hat eine Rechtsstreitigkeit nur dann, wenn sie eine rechtliche oder eine tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz auch entscheidungserheblich ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt sich für das Berufungsverfahren nicht die Frage der Auswirkungen der vom Kläger behaupteten Folterungen auf die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung der Ausländerbehörde. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung beurteilt sich nämlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihres Erlasses durch die Ausländerbehörde (BVerwG, Beschluß v. 11. April 1989 - BVerwG 9 C 60.88 -, BVerwGE 82, 1, 5; BVerwG, Urteil v. 3. November 1987 - BVerwG 9 C 254.86 -, BVerwGE 78, 243, 247). Dabei hat die Ausländerbehörde ihre Entscheidung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse zu treffen, die ihr aus dem Inhalt der vorliegenden Akten, den Ausführungen im ablehnenden Bescheid, des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sowie aus sonstigen Informationen über die Verhältnisse im Heimatland des Asylbewerbers zur Verfügung stehen (vgl. BVerwG, Urteil ,v. 3. November 1987, a.a.O.). S. 246). Eine umfassende Pflicht zur Prüfung etwaiger Abschiebungshindernisse trifft die Ausländerbehörde allerdings grundsätzlich nur in bezug auf solche Umstände, die nicht mit den vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge beschiedenen Asylgründen identisch sind. Hinsichtlich der zuletzt genannten Sachverhalte ergibt sich nämlich in der Regel bereits aus der ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, daß der Asylantragsteller deshalb bei einer Rückkehr eine politische Verfolgung nicht zu befürchten hat. Es würde unter diesen Umständen der mit der Einführung des § 28 AsylVfG bezweckten Straffung und Beschleunigung des den Aufenthalt des Asylbewerbers betreffenden Verfahrens zuwiderlaufen, wenn die Ausländerbehörde nach Ablehnung des Asylantrages durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ihrerseits nochmals in eine umfassende Prüfung eintreten müßte, ob dem Ausländer aus den von ihm dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gegenüber geltend gemachten Asylgründen ein ausländerrechtlicher Abschiebungsschutz zusteht. Soweit das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über diese Asylgründe in seinem Bescheid abschließend befunden hat, hat die Ausländerbehörde von dieser Entscheidung auszugehen und den Ausländer unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufzufordern, ohne hierbei das Nichtvorliegen eines Abschiebungshindernisses noch gesondert begründen zu müssen (vgl. Hess. VGH, Beschluß v. 23. Juni 1988 - 12 TH 4075/87 -). Ein näheres Eingehen auf den vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge behandelten Sachverhalt ist nur dann erforderlich, wenn sich aus der Begründung des Ablehnungsbescheides ergibt, daß das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bestimmte Asylgründe als für seine Entscheidung unerheblich außer Betracht gelassen hat, weil es, aus seiner Sicht hierauf wegen des Vorliegens anderweitiger Sicherheit vor Verfolgung (§ 2 AsylVfG nicht ankam oder es diese Gründe mit Blick auf § 1 a AsylVfG bzw. unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Relevanz selbstgeschaffener subjektiver Nachfluchtgründe als asylrechtlich unbeachtlich angesehen hat. Entsprechendes gilt, wenn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in seiner Entscheidung davon ausgegangen ist, daß der Asylbewerber in seinem Heimatland mit einer menschenrechtswidrigen Behandlung zu rechnen hat, die Gefahr derartiger Repressionen aber - etwa wegen fehlender politischer Verfolgungsmotivation des Staates - als asylrechtlich unerheblich bewertet hat. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergeben sich aus dem Inhalt des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. Juli 1987 keine Gesichtspunkte, die der Ausländerbehörde hätten Veranlassung geben müssen, dem Vorliegen eines von dem Asylverfahren unabhängigen Bleiberechts des Klägers wegen der von ihm behaupteten Folterungen weiter nachzugehen. Aus der Begründung dieses Bescheides wird deutlich, daß das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den von dem Kläger vorgetragenen Sachverhalt in asylrechtlicher Hinsicht einer umfassenden sachlichen Prüfung unterzogen hat. Unter diesen Umständen bestand für die Ausländerbehörde kein Anlaß für eine eigenständige Überprüfung einer dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesch möglicherweise drohenden politischen Verfolgung oder sonstigen menschenrechtswidrigen Behandlung. Damit spielt aber dann die Frage der Auswirkungen einer behaupteten Folter, die der Kläger erstmals im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens erwähnte, auf die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung der Ausländerbehörde keine Rolle mehr. Eine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich nach der Beschwerde auch nicht für die Frage, ob Instanzgerichte eine Klage gegen die ausländerrechtliche Verfügung als mutwillig erhoben ansehen dürfen, wenn während des Streitverfahrens die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet wird, ohne daß dann ein verfahrensleitender Hinweis des Gerichts erfolgt. Der nach § 32 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG erforderlichen Darlegung der Zulassungsgründe wird die Beschwerde nicht gerecht. Zwar ist ihr ohne weiteres zu entnehmen, welcher Zulassungsgrund geltend gemacht wird. Erforderlich ist aber darüber hinaus noch, daß erläutert ist, aus welchen Gründen die begehrte Berufungszulassung geboten ist (Hess. VGH, Beschluß v. 17. Januar 1983 - 10 TE 26/82 -, EZAR 633 Nr. 5). Dieses Erfordernis wird nicht bereits dadurch erfüllt, daß in der Beschwerde nur die Frage, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll, aufgeworfen wird. Es fehlt jegliche Begründung dafür, warum der Beschwerdeführer diesen Zulassungsgrund für gegeben erachtet. Soweit mit der Beschwerde der Zeitpunkt der Erhebung einer Verbundklage im Falle einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehen wird, vermag dies die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Diese Frage ist für die Berufungsinstanz unter keinem denkbaren Gesichtspunkt entscheidungserheblich. Soweit die Berufung zugelassen ist, wird das Beschwerdeverfahren gemäß § 32 Abs. 5 Satz 4 AsylVfG als Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne daß es der Einlegung einer Berufung bedarf. Die Entscheidung über die Kosten des ausländerrechtlichen Verfahrensteils des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Kosten des asylrechtlichen Verfahrensteils des Beschwerdeverfahrens folgt der künftigen Kostenentscheidung im Berufungsverfahren. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 GKG i.V.m. § 14 GKG in entsprechender Anwendung. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 32 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).