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Urteil

13 UE 21/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1990:1126.13UE21.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Daß das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat, obwohl beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 AsylVfG und bei gleichzeitiger Verneinung einer Wiedereinsetzung in die versäumte Ausschlußfrist des § 33 AsylVfG im Urteil festzustellen ist, daß das Verfahren gemäß § 33 AsylVfG beendet ist (vgl. Hess. VGH, Beschluß v. 7. Februar 1984 - 10 TE 544/83 -, EZAR 630 Nr. 9), führt insoweit nur zur teilweisen Neufassung im Sinne einer Klarstellung des erstinstanzlichen Urteilsausspruchs. Dies stellt aber keine - auch nicht teilweise - Aufhebung des angegriffenen Urteils dar, denn die formale Änderung des Tenors berührt nicht den materiellen Inhalt der angegriffenen Entscheidung. Der Rechtsstreit hat gemäß § 33 Satz 1 AsylVfG dadurch seine Erledigung gefunden, daß der Kläger der ihm durch das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 26. Mai 1983 aufgegebenen Beantwortung von 11 Fragen und Auflagen innerhalb von drei Monaten nicht wirksam nachgekommen ist. Die gesetzliche Frist des § 33 Satz 1 AsylVfG ist durch diesen Beschluß des Verwaltungsgerichts, der dem früheren Bevollmächtigten des Klägers am 14. Juni 1983 zugestellt wurde, wirksam in Lauf gesetzt worden. Dieser Beschluß enthält zunächst, wie dies § 33 Satz 4 AsylVfG vorsieht, eine Belehrung Über die bei Nichterfüllung dieses Beschlusses innerhalb der gesetzlichen Frist nach § 33 Satz 1 und Satz 3 AsylVfG eintretenden Rechtsfolgen. Die Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens nach § 33 Satz 1 AsylVfG darf wegen der damit verbundenen weitreichenden Folgen für den Kläger nur dann ergeben, wenn hierzu nach den konkreten Umständen des Falles ein hinreichender Grund besteht (BVerwG, Urteil v. 13. Januar 1987 - BVerwG 9 C 263.86 -, NVwZ 1987, 604; BVerwG, Urteil v. 23. April 1985 - BVerwG 9 C 48.84 -, BVerwGE 71, 213). Ein solcher Grund war im vorliegenden Fall gegeben. Anlaß für eine Aufforderung nach § 33 AsylVfG kann eine Verhaltensweise eines Klägers sein, die schon nach außen hin deutlich macht, daß er an der Fortführung des Asylverfahrens kein Interesse mehr hat (z.B. Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland, Abmeldung und Unterbrechung des Kontaktes zum Bevollmächtigten), aber auch eine Situation, in der die Erfüllung der prozessualen Mitwirkungspflichten des Klägers in Frage steht. In diesem Fall dient die Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens zugleich dazu, den Kläger nachdrücklich auf diese Pflichten hinzuweisen (BVerwG, Urteil v. 23. April 1985, a.a.O.; BVerwG, Urteil v. 13. Januar 1987 - BVerwG 9 C 259.86 -, NVwZ 1987, 605). Die Mitwirkungspflicht des Klägers umfaßt dabei auch die Angabe der zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel (§ 82 Abs. 1 Satz 2 VwG0). Anlaß für ein Vorgehen nach § 33 AsylVfG besteht allerdings nicht bereits dann, wenn die Klage zum Zeitpunkt ihrer Erhebung einer Begründung entbehrt. § 82 Abs. 1 Satz 2 VwG0 sieht die Vorlage einer Klagebegründung nicht als zwingende Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Erhebung der Klage vor, insbesondere wird hierin nicht verlangt, daß eine Begründung bereits in der Klageschrift gegeben wird. Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses sind jedoch dann angebracht, wenn der Kläger einer richterlichen Aufforderung gemäß den §§ 86 Abs. 4 Satz 2, 87 Satz 1 VwG0 zur Ergänzung des Sachverhalts gerade im Hinblick auf die Darstellung des persönlichen Schicksals wegen staatlicher Verfolgung und zur Vorlage von Urkunden nicht nachkommt. Hiermit gibt der Kläger nämlich regelmäßig zu erkennen, daß er ein ernsthaftes Interesse an einer Fortführung seines Klageverfahrens nicht mehr besitzt. Die hierdurch begründeten Zweifel am Fortbestand seines Sachbescheidungsinteresses muß er folglich dadurch ausräumen, daß er das Verfahren innerhalb der ihm gesetzten Frist nach § 33 Satz 1 AsylVfG weiterbetreibt (vgl. BVerwG, Urteile v. 23. April 1985 - BVerwG 9 C 48.84 -, a.a.O., u. - BVerwG 9 C 7.85 -, Buchholz 402.25 Nr. 4 zu § 33 AsylVfG). Ein zureichender Grund, an den Kläger gemäß § 33 AsylVfG heranzutreten, war im vorliegenden Fall gegeben. In der Klageschrift behielt sich der Kläger die Begründung in einem gesonderten Schriftsatz vor, so daß in Anbetracht dieses Vorbehalts für das Gericht Veranlassung bestand, ihm zu einem weiteren Vortrag Gelegenheit zu geben. Dem hat das Gericht durch die richterliche Verfügung vom 19. Januar 1981, in der es dem Kläger für ein eventuelles weiteres Vorbringen zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Vorlage von Urkunden unter Berücksichtigung der §§ 7 Abs. 4, 3 Abs. 2, 2. AsylVfBG eine Ausschlußfrist setzte, Rechnung getragen. Nachdem sich der Kläger zweieinviertel Jahre dazu nicht geäußert hatte, waren Zweifel an dem Fortbestand seines Rechtsschutzinteresses berechtigt. Nach dem bisherigen Prozeßverlauf war der Kläger nämlich von sich aus gehalten, den Fortgang des Verfahrens durch entsprechende Äußerungen zu fördern. Denn er ist über zwei Jahre weder seiner Obliegenheit zur prozessualen Mitwirkung nachgekommen noch hat er irgendwelche Hinderungsgründe für die fehlenden Äußerungen angegeben. Demgemäß war es gerechtfertigt, den Kläger gemäß § 33 Satz 1 AsylVfG zu Erfüllung seiner Mitwirkungsverpflichtung anzuhalten (vgl. BVerwG, Urteil v. 13. Januar 1987 - BVerwG 9 C 259.86 -, a.a.O.). Der Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 26. Mai 1983 ist aufgrund der darin enthaltenen Fragen und Auflagen inhaltlich hinreichend bestimmt (vgl. zu diesen Anforderungen: Hess. VGH, Beschluß v. 2. März 1.983 -10 TE 108/83 -, a.a.O.). Diese Anzahl von Fragen und Auflagen stellt auch an den Kläger hinsichtlich der von ihm erwarteten Mitwirkung keine überspannten und unangemessenen Anforderungen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluß v. 7. August 1984 - 2 BvR 187/84 -, EZAR 630 Nr. 16). Dieser Katalog an Fragen und Auflagen im Beschluß des Verwaltungsgerichts bedeutete für den Kläger gerade im Hinblick darauf, daß er sich in der Klageschrift eine Begründung vorbehalten hatte und vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vor Erlaß des ablehnenden Bescheides zu seinen Asylgründen nicht angehört worden war, auch kein unangemessen hohes verfahrensrechtliches Hindernis bei der gerichtlichen Verfolgung seines Asylanspruchs. Die nach alledem wirksam in Lauf gesetzte Drei-Monats-Frist des § 33 Satz 1 AsylVfG war am 14. September 1983 abgelaufen. Ob ein Weiterbetreiben im Sinne des § 33 AsylVfG nur bei einer vollständigen Beantwortung von Fragen und Erfüllung damit verbundener Auflagen gegeben wäre, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, da innerhalb der Drei-Monats-Frist überhaupt keine sachliche Stellungnahme zu den Fragen des Verwaltungsgerichts eingegangen war. Der Umstand, daß der Kläger dem Gericht am letzten Tag der Drei-Monats-Frist durch seinen Bevollmächtigten mitteilte, daß er erst vor einigen Tagen bei einem Besuch in der Kanzlei seines Bevollmächtigten von der gerichtlichen Aufforderung erfahren habe und um Fristverlängerung von einem Monat zur Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen Litte, reicht nicht für die Annahme des Weiterbetreibens des Verfahrens i.S.d. § 33 AsylVfG aus. Voraussetzung für die Annahme des Weiterbetreibens ist, daß der Kläger sich auf eine entsprechende Aufforderung des Gerichts innerhalb der Drei-Monats-Frist substantiiert äußert, daß und warum sein Rechtsschutzbedürfnis trotz der ursprünglichen Zweifel nicht entfallen ist (BVerwG, Urteil v. 23. April 1985 - BVerwG 9 C 7.85 -, a.a.O.). Diese Voraussetzungen erfüllt das am letzten Tag der Drei-Monats-Frist bei Gericht eingegangene Schreiben nicht. Die Bitte um Fristverlängerung ist von der inhaltlichen Qualität her allenfalls der Äußerung gleichzusetzen, das Verfahren weiterbetreiben zu wollen. Eine solche Erklärung allein reicht aber grundsätzlich nicht aus, um ein Weiterbetreiben annehmen zu können (BVerwG, Urteil v. 13. Januar 1987 - 9 C 259.86 - a.a.O.; Hess. VGH, Beschluß v. 2. März 1983 - 10 TE 108/83 -, InfAuslR 1984, 26). Vielmehr hat der Kläger, wenn ihm durch das Verwaltungsgericht im Wege des § 33 AsylVfG aufgegeben wurde, das Verfahren - wie im vorliegenden Fall - in einer bestimmten, genau bezeichneten Weise weiterzubetreiben, dieser Aufforderung in der von dem Gericht verlangten Form nachzukommen und kann sich nicht auf die bloße Sitte um Fristverlängerung beschränken. Dahinstehen kann, ob es in derartigen Fallgestaltungen für die Annahme des Betreibens eines Verfahrens ausreichend sein kann, wenn der Kläger substantiiert und glaubhaft gemacht darlegt, warum er die geforderte, konkrete Handlung nicht vornehmen konnte (GK-AsylVfG, Stand: Februar 1990, § 33 Anm. 123, m.w.N.). Denn jedenfalls genügt der Inhalt des Schreibens vom 12. September 1983 diesen Anforderungen nicht. Der Kläger stützt sich darin nur auf Vermutungen hinsichtlich des Grundes, der dazu geführt haben könnte, daß ihn das anwaltliche Benachrichtigungsschreiben nebst Beschluß des Gerichts nicht erreicht hat, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, daß für die von ihm geäußerte Vermutung hinreichender Anlaß bestand, z.B. weil bereits in der Vergangenheit ähnliches vorgekommen sei. Von daher fehlt es in diesem Schreiben an der notwendigen Substantiierung des Hinderungsgrundes. Selbst wenn ein Hinderungsgrund substantiiert dargelegt worden wäre, mangelt es an der erforderlichen Glaubhaftmachung. Da somit eine Antwort des Klägers auf den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 26. Mai 1983 nicht bis zum 14. September 1983 beim Verwaltungsgericht eingegangen war, hat mit dem Fristablauf das Verwaltungsstreitverfahren nach § 33 Satz 1 AsylVfG kraft Gesetzes seine Erledigung gefunden. Auch sind die durch den Fristablauf des § 33 Satz 1 AsylVfG eingetretenen Rechtsfolgen nicht im Nachhinein dadurch wieder entfallen, daß der Kläger dem Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 26. Mai 1983 nachträglich nachgekommen ist, unabhängig davon, daß der Antwortenkatalog entgegen § 55 VwG0 i.V.m. § 184 GVG nicht in deutscher Sprache, sondern in englischer Sprache vorgelegt worden ist. § 33 AsylVfG sieht - in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise - eine Verfahrensbeendigung kraft Gesetzes wegen unterstellten Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses vor (BVerfG , Beschluß v. 15. August 1984 - 2 BvR 357/84 -, DVBl. 1984, 1005; BVerwG, Beschluß v. 20. Januar 1984 - BVerwG 9 B 689.81 - a.a.O.; BVerwG, Urteil v. 13. Januar 1987 - BVerwG 9 C 259.86 - a.a.O.). Durch diese von dem Gesetzgeber im Interesse der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung eingeführte besondere Art der Verfahrenserledigung wird den Beteiligten grundsätzlich die Möglichkeit genommen, dem Verfahren nach bereits eingetretener Erledigung gleichwohl Fortgang zu geben. Die Beendigung des Verfahrens tritt nach § 33 Satz 1 AsylVfG aufgrund gesetzlicher Fiktion, d.h. anders als etwa bei der übereinstimmenden Erledigungserklärung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO - ohne verfahrensbeendende Erklärungen der Beteiligten und grundsätzlich unabänderlich ein (BVerwG, Urteil v. 23. April 1985 - BVerwG 9 C 48.84 -,a.a.O.). Der Kläger kann deshalb das Verfahren nicht einfach dadurch weiterführen, daß er nach Fristablauf der Aufforderung des Verwaltungsgerichts nachkommt oder in sonstiger Weise zu erkennen gibt, daß er den Rechtsstreit weiterbetreiben will. Derartigen nachträglichen Prozeßhandlungen des Klägers ist grundsätzlich keine Rechtswirkung beizumessen (BVerwG, Urteil v. 23. April 1985 - BVerwG 9 C 48.84 -, a.a.O.). Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch eine Wiedereinsetzung in die versäumte Ausschlußfrist des § 33 Satz 1 AsylVfG abgelehnt. Eine Anwendung des § 60 Abs. 1 VwG0 scheidet insoweit ohnehin aus. Zwar gehört die Drei-Monats-Frist des § 33 AsylVfG zu den gesetzlichen Fristen, in die nach § 60 Abs. 1 VwGO grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Jedoch ergibt sich aus dem Zweck des § 33 AsylVfG, Asylstreitigkeiten, die wegen entstandener Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzbedürfnisses fragwürdig geworden sind, in beschleunigter Weise einem endgültigen Abschluß zuzuführen, daß die eingetretene Fiktion der Verfahrenserledigung grundsätzlich unabänderlich sein soll und damit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwG0 ausgeschlossen ist (BVerwG, Urteil v. 23. April 1985 - BVerwG 9 C 7.85 -, a.a.O.). Deshalb kommt bei Fristen dieser Art ("uneigentliche gesetzliche Fristen") nur eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Wege der Rechtsanalogie zu §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 3 VwG0 beim Vorliegen höherer Gewalt in Betracht (BVerwG, a.a.O.; Hess. VGH, Urteil v. 11. September 1989 - 13 UE 495/89). Unter höherer Gewalt ist ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des konkreten Falls vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BVerwG, Urteil v. 11. Juni 1969 - BVerwG 6 C 56.65 -, Buchholz 310 Nr. 54 zu § 60 VwGO). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Kläger an der Einhaltung der ihm gesetzten Frist durch höhere Gewalt in diesem Sinne gehindert war. Dies gilt auch, wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, daß er erst kurz vor Ablauf der Drei-Monats-Frist am 14. September 1983 von dem Fragenkatalog des Gerichts erfahren hat. Der frühere Klägerbevollmächtigte erklärte hierzu, daß der Kläger drei bis vier Werktage vor dem 12. September 1983 von dem Beschluß Kenntnis erlangt habe. Damit blieben dem Kläger zur Beantwortung der Fragen noch mindestens fünf bis sechs Tage Zeit. Diese sicherlich kurze Zeit erscheint dem Senat, auch im Hinblick auf den Antwortenkatalog von drei Seiten, insgesamt noch als ausreichend, denn von dem Kläger muß verlangt werden, daß er wegen der Bedeutung eines Ablaufs der Drei-Monats-Frist alles unternimmt, um die Fragen rechtzeitig zu beantworten. Dies ist jedoch nicht geschehen. Wenn er - wie er in der mündlichen Verhandlung vom 18. April 1984 vor dem Verwaltungsgericht erklärte - insoweit von seinem früheren Bevollmächtigten dahingehend beraten worden sein sollte, er müsse die Antworten innerhalb von sechs bis acht Wochen wieder zurückbringen, ginge diese auf einer falschen Rechtsansicht des früheren Prozeßbevollmächtigten beruhende Beratung zu Lasten des Klägers, der sich diese nämlich zurechnen lassen müßte, könnte aber nicht die Annahme höherer Gewalt begründen. Sollte im Zusammenhang mit der Beantwortung des gerichtlichen Beschlusses vom 26. Mai 1983 den früheren Prozeßbevollmächtigten des Klägers ein Verschulden treffen, stünde dieses dem Verschulden des Klägers gleich (§§ 173 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO). Bei einer Anwendung der zu erwartenden und zumutbaren Sorgfalt mußte aber von dem früheren Prozeßbevollmächtigten des Klägers gerade im Hinblick auf die Bedeutung eines Ablaufs der Drei-Monats-Frist für den Kläger erwartet werden, daß er nach dem ersten Benachrichtigungsversuch, der nicht zur Folge hatte, daß der Kläger sich mit ihm in Verbindung setzte, Vorkehrungen trifft und nach dem Ablauf eines bestimmten - nicht zu lang bemessenen Zeitraums - sich erneut darum kümmert, daß der Kläger benachrichtigt wird. Dies ist ihm wegen der Bedeutung der Drei-Monats-Frist zuzumuten. Dazu ist aber weder etwas vorgetragen noch aus der Akte ersichtlich. Nach § 154 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund nicht ersichtlich ist § 132 Abs. 2 VwG0). Der am ... 1949 geborene Kläger ist Angehöriger des Staates Bangladesch. Er reiste nach eigenen Angaben am 3. Juli 1980 aus Bangladesch aus und am nächsten Tag in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Schriftsatz seines früheren Bevollmächtigten vom 10. Juli 1980 beantragte er, als Asylberechtigter anerkannt zu werden. Zur Begründung trug er im wesentlichen vor, er sei Mitglied der Baksal, die in Bangladesch verboten sei. Ihre Anhänger, Mitglieder und Funktionäre würden systematisch verfolgt. Mit Bescheid vom 26. November 1980 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag ab. Es führte zur Begründung an, Parteimitglieder seien nur dann Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt, wenn sie gegen Strafgesetze verstoßen hätten. Daraufhin forderte die Beklagte zu 2) den Kläger mit Bescheid vom 12. Dezember 1980 zur Ausreise auf und drohte für den Fall, daß er nicht innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Bescheides des Bundesamtes und ihres Bescheides das Bundesgebiet verlassen habe, die Abschiebung an. Diese Bescheide wurden dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 17. Dezember 1980 zugestellt. Mit beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am 16. Januar 1981 eingegangenem Schriftsatz erhob der Kläger Klage, die er nicht begründete. Mit gerichtlicher Verfügung vom 19. Januar 1981 - gerichtet jeweils an den Kläger und seinen Bevollmächtigten - setzte das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf §§ 7 Abs. 4, 3 Abs. 2 des Zweiten Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes (2. AsylVfBeschlG) für eventuelles weiteres Vorbringen zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Vorlage von Unterlagen eine Ausschlußfrist bis zum 31. Mai 1981. Dieses Schreiben enthielt den Hinweis, daß sich die Fristsetzung vor allem auf die Darstellung des persönlichen Schicksals wegen staatlicher Verfolgung beziehe. Gleichzeitig erhielt der Kläger einen "wichtigen Hinweis" in deutsch und englisch, in dem unter anderem darum gebeten wird, Schreiben an das Gericht in deutscher Sprache abzufassen. Nachdem sich der Kläger in der Folgezeit nicht zur Sache geäußert hatte, gab ihm das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 26. Mai 1983 auf, das gerichtliche Verfahren durch vollständige Beantwortung der gestellten Fragen bzw. vollständige Erfüllung der Auflagen im Sinne von § 33 AsylVfG weiterzubetreiben. Gleichzeitig wies es darauf hin, daß sich das Verfahren mit der Kostenlast auf der Klägerseite erledige, wenn dies nicht innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung dieses Beschlusses geschehe. Dieser Beschluß wurde dem früheren Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 14. Juni 1983 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 12. September 1983 wies dieser darauf hin, daß der Kläger aus Gründen, die er nicht zu vertreten habe, erst wenige Tage zuvor von dem Fragenkatalog Kenntnis erhalten habe. Der Beschluß des Gerichts sei zwar an den Kläger weitergeleitet worden. Als dieser "turnusgemäß" in der Kanzlei erschienen sei, um sich nach dem Sachstand seines Asylverfahrens zu erkundigen, habe er angegeben, dieses Schreiben nicht erhalten zu haben. Dies sei darauf zurückzuführen, daß möglicherweise Kinder, die auch in dem Haus wohnten, beim Spielen die Postsendung aus dem Briefkasten genommen hätten. Innerhalb der verbliebenen Zeit sei eine Beantwortung nicht mehr möglich gewesen. Deshalb werde um eine Fristverlängerung von einem Monat gebeten. Mit Beschluß vom 19. September 1983 erklärte das Verwaltungsgericht das gerichtliche Verfahren für erledigt. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe einen Aufklärungsbeschluß mit Hinweis auf § 33 AsylVfG nicht innerhalb der Drei-Monats-Frist beantwortet, so daß die Rechtsfolgen des § 33 AsylVfG kraft Gesetzes eingetreten seien. Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 1983 beantragte der frühere Prozeßbevollmächtigte des Klägers unter Bezugnahme auf seinen Schriftsatz vom 12. September 198,3, das Verfahren fortzusetzen und ihm eine erneute Frist zur Beantwortung der Fragen des Gerichts zu setzen. Er vertrat die Ansicht, die Rechtsfolgen des § 33 AsylVfG seien nicht eingetreten. Aufgrund des rechtzeitig bei Gericht eingegangenen Schriftsatzes vom 12. September 1983 habe er das Verfahren weiterbetrieben, da er eine Erklärung dafür abgegeben habe, warum er die geforderte Handlung nicht habe vornehmen können. Aus diesem Grund komme auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht übertrug durch Beschluß vom 9. April 1984 den Rechtsstreit gemäß § 31 Abs. 1 AsylVfG dem Einzelrichter zur Entscheidung. In der mündlichen Verhandlung am 18. April 1984, in der das Verwaltungsgericht die abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage beschloß, erklärte der frühere Klägerbevollmächtigte, ihm sei der Antwortenkatalog des Klägers am 9. Oktober 1983 übergeben worden. Die Vorsprache des Klägers in seinem Büro habe drei bis vier Werktage vor dem 12. September 1983 gelegen. Der Kläger erklärte in seiner informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht, er sei oft im Büro seines früheren Prozeßbevollmächtigten gewesen, weil er als Dolmetscher für Landsleute aufgetreten sei. Er habe von dem Aufklärungsbeschluß des Gerichts erst im September 1983 im Büro seines früheren Prozeßbevollmächtigten erfahren. Seine Adressenänderungen habe er immer unverzüglich angegeben. Er wisse aber aus Erfahrung bei der Beratung von Landsleuten, daß es beim Postverkehr zwischen dem Büro seines früheren Prozeßbevollmächtigten und seinen Landsleuten häufig zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei. Es wäre daher nicht überraschend, wenn ihm der Fragenkatalog gar nicht übersandt worden wäre. Bei der Übergabe des Fragenkataloges sei ihm von seinem früheren Prozeßbevollmächtigten gesagt worden, daß er die Antworten innerhalb von sechs bis acht Wochen bringen müsse. Eineinhalb Wochen später sei er noch einmal bei seinem früheren Prozeßbevollmächtigten im Büro gewesen, um zu klären, ob er die Antworten in deutsch oder in englisch abfassen müsse. Der Kläger beantragte, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. November 1980 und den Bescheid der Beklagten zu 2) vom 12. Dezember 1980 aufzuheben und das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise, einen inhaltsgleichen Aufklärungsbeschluß unter erneuter Fristsetzung zu erlassen. Die Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beteiligte sich nicht am erstinstanzlichen Verfahren. Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 18. April 1984 die Klage ab. Sie sei unzulässig, da sich das Verfahren nach § 33 AsylVfG erledigt habe und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nach § 33 AsylVfG weder beantragt sei noch vom Amts wegen gewährt werden könne. Entgegen der Ansicht des Klägers liege in der bloßen Mitteilung, daß er bereit sei, die Fragen zu beantworten, kein Betreiben im Sinne des § 33 AsylVfG. Der Antwortenkatalog sei erst in der mündlichen Verhandlung und damit fast sieben Monate nach dem Ablauf der Frist überreicht worden. Von einer unverschuldeten Fristversäumnis könne nicht ausgegangen werden, so daß eine Wiedereinsetzung von Amts wegen in die Frist des § 33 AsylVfG ausscheide. Die Berufung ließ das Verwaltungsgericht nicht zu. Auf die Beschwerde des Klägers ließ der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Berufung gegen das vorgenannte Urteil zu. Im Rahmen des Berufungsverfahrens ergänzt der Kläger seinen Vortrag zu seinem persönlichen Verfolgungsschicksal und der allgemeinen Situation in Bangladesch. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 18. April 1984 und die Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. November 1980 und der Beklagten zu 2) vom 12. Dezember 1980 aufzuheben und das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagten haben keine Anträge gestellt. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt und sich auch nicht zur Sache geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Beteiligten, das angefochtene Urteil, den Inhalt der beigezogenen Behördenakte (460/05181/80) des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bl. 1 bis 26) und der Behördenakten (2 Hefter) der Beklagten zu 2) Bezug genommen.