Urteil
13 UE 2565/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:0626.13UE2565.87.0A
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Entscheidungsgründe
Aufgrund des Einverständnisses der im Berufungsverfahren noch am Verfahren Beteiligten kann der Senat nach § 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheiden. Die von dem Verwaltungsgericht zugelassene, form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist nicht begründet; denn das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Asylverpflichtungsklage, die allein Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zu Recht stattgegeben. Die Beklagte zu 1) ist nach der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hätte oder politischen Repressalien ausgesetzt wäre. Als politisch im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist eine Verfolgung in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention (BGBl. 1953 11, S. 559) dann anzusehen, wenn sie auf die Rasse, die Religion, die Nationalität, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung zielt. Insofern kommt es entscheidend auf die Motive für die Verfolgungsmaßnahmen des Staates an. Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten, wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Asylerhebliche Bedeutung haben hierbei nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staates; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen - als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen - zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, der allerdings nicht lückenlos zu sein braucht. Asylrelevante politische Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art - kann sich schließlich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist. Ist jemand bereits in seiner Heimat politisch verfolgt worden, so sind sog. Vorfluchttatbestände gegeben; sind erst mit oder nach dem Verlassen des Heimatstaates Gründe entstanden, die im Falle einer Rückkehr des Asylbewerbers politische Verfolgung erwarten lassen, so handelt es sich uni sog. Nachfluchttatbestände. in beiden Fällen ist eine Rückkehr nur dann zumutbar, wenn der Asylbewerber nunmehr in seiner Heimat vor Verfolgungsmaßnahmen sicher sein kann. Die insoweit erforderliche Zukunftsprognose muß auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein. Beim Vorliegen von Vorfluchttatbeständen sind allerdings bei der Prognose künftiger Verfolgungserwartung grundsätzlich geringere Anforderungen zu stellen als beim ausschließlichen Gegebensein von Nachfluchttatbeständen. Dem Vorverfolgten kann eine Rückkehr regelmäßig schon dann nicht zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Ansonsten kommt eine Anerkennung als Asylberechtigter nur in Betracht, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände des konkreten Falles bei der Rückkehr in die Heimat politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Unabhängig hiervon ist der Asylbewerber aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus die, in seine eigene Sphäre, fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so daß sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen und insbesondere auch eine politische Motivation der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen. Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Heimatland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben. Ungeachtet dessen muß sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Heimatland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Diesen Grundsätzen, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt worden sind, folgt der Senat. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren und aufgrund der weiteren Angaben des Klägers im Verlauf des gesamten Asylverfahrens ist der Senat der Auffassung, daß der Kläger die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erfüllt. Denn ihm drohen im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit asylrelevante Repressalien, da er bereits in seiner Heimat das Opfer politisch motivierter Verfolgung gewesen ist. Nach der Überzeugung des Senats ist für die Zeit bis zur Ausreise des Klägers aus Äthiopien von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Kläger war Mitglied der EPLF. Er wurde Anfang Dezember 1984 wegen Nichtbesuchs der Kebele-Versammlungen und des dadurch hervorgerufenen Verdachts der Regimegegnerschaft verhaftet. Er verbrachte anschließend drei Monate im Gefängnis, wurde dort mißhandelt und der Mitgliedschaft in der EPLF verdächtigt. Er floh sodann aus dem Krankenhaus, das er wegen der ihm durch die Mißhandlungen zugefügten Verletzungen hatte aufsuchen müssen. Dieser Sachverhalt erscheint dem Senat glaubhaft. Denn diese Angaben hat der Kläger im Kern gleichbleibend und schlüssig in allen Verfahrensstadien gemacht. Dies schließt auch die Angaben des Klägers hinsichtlich seiner Mitgliedschaft bei der EPLF ein. Dabei hat der Umstand, daß der Kläger seine Mitgliedschaft bei der EPLF nicht bereits in seiner handschriftlichen Begründung seines Asylbegehrens aufgeführt hatte, keinen nachteiligen Einfluß auf die Glaubhaftigkeit dieses Teils seiner Angaben. Denn es geht nach Auffassung des Senats nicht zu Lasten des Klägers, daß er - noch dazu ohne eine gezielte Befragung zu seinen Asylgründen und kurz nach seinem Eintreffen in der Bundesrepublik in seiner ersten Äußerung nur einen Teil der asylerheblichen Tatsachen vorgetragen hatte. Aufgrund der als glaubhaft zu bewertenden Angaben des Klägers ist der Senat der Ansicht, daß der Kläger bereits in seinem Heimatland politisch verfolgt war. Eine politische Verfolgung ist darin zu sehen, daß der Kläger verhaftet wurde, bis zu seiner Flucht drei Monate in Haft gehalten und dort mißhandelt wurde, weil er wegen Nichtbesuches der Kebele-Versammlungen verdächtigt wurde, oppositionell eingestellt zu sein und der EPLF anzugehören. Auf dieser Grundlage kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, daß der Kläger bei einer Rückkehr nach Äthiopien Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben und Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre. Doch auch wenn man entgegen der zuvor geäußerten Auffassung das Vorliegen von Vorfluchtgründen verneinte, wäre der Kläger gleichwohl als Asylberechtigter anzuerkennen, denn es sind jedenfalls mit und nach der Flucht des Klägers Umstände eingetreten, die - im Zusammenhang mit seinem Verhalten vor der Flucht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, daß gegen den Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien staatliche Maßnahmen ergriffen werden, die als politische Verfolgung zu werten sind. Nach der Überzeugung des Senats spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß der äthiopische Staat einen zurückkehrenden Staatsangehörigen, der - wie der Kläger - in der Provinz Eritrea geboren ist, sich - wie der Kläger - verdächtig gemacht hatte, mit einer Befreiungsbewegung zusammenzuarbeiten, der - wie der Kläger - fluchtartig und illegal das Land verlassen hat und schließlich im westlichen Ausland ein Asylantrag gestellt hat, in einer Gesamtbewertung als Regimegegner ansieht und deshalb zur Repressalien greift, die als politische Verfolgung zu werten sind. Dies ist aus den Auskünften des Instituts für Afrika-Kunde. an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 19. Juni und 10. September 1987 und aus den Lageberichten des Auswärtigen Amtes für Äthiopien vom 15. April 1988 und 15. März 1987 zu schließen. Darin heißt es, daß mit Bestrafungen im Falle der Rückkehr zu rechnen sei, wenn ein Äthiopier illegal das Land verlassen hat und Mitglied in einer Aufstandsbewegung gewesen ist. - In den genannten Lageberichten des Auswärtigen Amtes für Äthiopien wird zwar - ebenso wie in der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. November 1986 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - darauf abgestellt, ob die Tätigkeit für eine Befreiungsbewegung dem äthiopischen Staat bekannt geworden ist. Doch zeigt das sonstige Vorgehen des äthiopischen Staates gegen die Bevölkerung in den Provinzen Eritrea und Tigre, etwa die in dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 14. November 1988 erwähnten Durchsuchungen in Asmara nach Hinweisen auf eine Zusammenarbeit mit der EPLF, daß bei Personen aus den Provinzen Eritrea und Tigre, in denen die Befreiungsbewegungen kämpfen, für staatliche Repressalien bereits der begründete Verdacht ausreicht, daß die Personen mit diesen oppositionellen Bewegungen zusammengearbeitet haben. - Der Kläger war bereits vor seiner Flucht aus Äthiopien aufgrund des begründeten Verdachts, wegen Nichtbesuchens der Kebele-Versammlungen oppositionell eingestellt zu sein und der EPLF anzugehören, inhaftiert gewesen. Die dem Kläger, drohende Verfolgung ist nach der Überzeugung des Senats auf der Grundlage der erwähnten Auskünfte des Instituts für Afrika-Kunde vom 19. Juni und 10. September 1987 und der Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 15. April 1988 und 15. März 1987 darin zu sehen, daß der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien in Haft genommen würde. Zwar kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, daß der Kläger bei den zu erwartenden Verhören in Äthiopien seine Asylantragstellung preisgibt. Doch ist der Senat davon überzeugt, daß die äthiopischen Behörden in solchem Maße über die Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet sind, daß sie nach dem langjährigen Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet von einem Asylantrag des Klägers ausgehen, und daß die äthiopischen Behörden aufgrund der Umstände seiner Flucht nach seiner Inhaftierung davon ausgehen, daß er vor seiner illegalen Ausreise für eine oppositionelle Organisation gearbeitet hat. Die Annahme der Verfolgungsgefahr wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin 13. September 1988 neueren äthiopischen Zeitungs- und Fernsehberichten zu entnehmen sei, daß sogar Mitglieder der EPLF nach reumütiger Rückkehr begnadigt worden seien. Denn angesichts des mit großem Einsatz auf beiden Seiten fortgeführten Kampfes in den Provinzen Eritrea und Tigre (siehe Auskunft, des Auswärtigen Amtes vom 22. Februar 1989 an das VG Ansbach) sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die erwähnten "Begnadigungen" fortgesetzt bzw. ausnahmslos praktiziert werden. Soweit aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 1. April 1989 eine positivere Einschätzung der für den Fall der Rückkehr zu erwartenden Reaktionen der äthiopischen Behörden entnommen werden kann, vermag dies - jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nichts an der zuvor dargelegten Auffassung des Senats zu ändern, da es dazu an konkreten Fällen als Belege für eine geänderte Praxis äthiopischer Regierungsstellen fehlt und zudem derzeit nicht abzuschätzen ist, ob nach dem fehlgeschlagenen Putsch gegen das herrschende Regime Mengistu, der nach der Erstellung des Lageberichts stattgefunden hat und dessen Ursache zumindest zum Teil in der nach Meinung der Aufständischen zu nachgiebigen Bekämpfung der Widerstandsbewegungen in Eritrea zu sehen ist, die in dem Lagebericht zum Ausdruck kommende positive Einschätzung noch gerechtfertigt ist. Die im Falle der Rückkehr nach Äthiopien zu befürchtende Verfolgung ist als politische Verfolgung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zu werten, obwohl im Nordosten Äthiopiens Kampfhandlungen stattfinden, die möglicherweise als Bürgerkrieg einzustufen sind. Der Senat folgt der von dem Bundesverwaltungsgericht vertretenen Ansicht, daß die bei der Rückkehr in den Heimatstaat drohenden allgemeinen Unglücksfolgen aus Krieg und Bürgerkrieg keine politische Verfolgung darstellen (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 22.85 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 402.25 5 1 AsylVfG Nr. 42), daß andererseits aber dann, wenn die zu befürchtenden staatlichen Maßnahmen gerade individuell auf die politische Überzeugung des Betroffenen zielen, eine politische Verfolgung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zu bejahen ist (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1985 -BVerwG 9 C 33.85 u.a. BVerwGE 72, 269). Im Falle des Klägers ist in diesem Zusammenhang folgendes entscheidend: Die Einreise nach Äthiopien soll nach einer Regelung der äthiopischen Regierung nur über den internationalen Flughafen Addis Abeba erfolgen (so der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 14. November 1988). Reist der Kläger aber über den Flughafen Addis Abeba ein, so spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß er bereits in der Hauptstadt Addis Abeba zu den Gründen für seine Ausreise, seinen langen Aufenthalt im Ausland und zu seinen früheren Aktivitäten in Äthiopien vernommen und verhaftet wird. In Addis Abeba herrscht aber gegenwärtig kein Bürgerkrieg, und es spricht nichts dafür, daß der Bürgerkrieg in absehbarer Zeit die Hauptstadt Addis Abeba erfaßt. Weiterhin ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß der Kläger nicht in dem Bürgerkrieg gekämpft hat und daß keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß die zu erwartende Verhaftung gerade wegen eines vermeintlichen Einsatzes im Bürgerkrieg erfolgt. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß der Kläger gerade wegen seiner individuell betätigten oppositionellen Haltung getroffen werden soll, Da die vorstehend dargelegten Gründe für die Verfolgungsgefahr erst mit und nach der Flucht entstanden sind, kommt es darauf an, daß der Asylbewerber sie in subjektiver Furcht vor politischer Verfolgung in einer aus politischen Gründen zumindest latent bestehenden Gefahrenlage geschaffen hat (vgl. BVerwG, Urteile v. 30. August 1988BVerwG 9 C 80.87BVerwGE 80, 131 - und v. 6. Dezember 1988 - BVerwG 9 C 22.88 -). Diese Voraussetzung ist bei dem Kläger erfüllt. Er hat glaubhaft vorgetragen, daß er Äthiopien verlassen habe, weil er wegen seiner oppositionellen Einstellung und des Verdachts der Mitgliedschaft in der EPLF in Haft gewesen und dort mißhandelt worden sei. Dem Kläger war es nicht zuzumuten, dieser Gefährdungslage in der Weise zu entgehen, daß er in die von der EPLF oder der TPLF (Tigray Peoples Liberation Front) beherrschten Gebiete ging. Dafür sind mehrere Gründe maßgebend: Die Wege in die von den Befreiungsbewegungen beherrschten Gebiete führten überwiegend durch Kampfgebiete. Schon auf diesen Wegen bestand deshalb eine erhebliche Gefährdung für Leib und Leben. In den von den Befreiungsbewegungen beherrschten Gebieten war zu erwarten, daß von gesunden jungen Männern wie dem Kläger der Einsatz im bewaffneten Kampf gegen die Zentralregierung gefordert wurde. Davon ist der Senat aufgrund der Angaben überzeugt, die in der Niederschrift des Verwaltungsgerichts Bremen vom 16. Juli 1984 über die Vernehmung des Sozialwissenschaftlers Günter Schröder enthalten sind. Als Kämpfer für die Befreiungsbewegungen wäre der Kläger aber ebenfalls an Leib und Leben gefährdet gewesen. Schließlich waren in den von den Befreiungsbewegungen beherrschten Gebieten häufige Bombardierungen durch die Luftwaffe der Zentralregierung zu befürchten (so ebenfalls die Angaben des Günter Schröder in der erwähnten Niederschrift des Verwaltungsgerichts Bremen und die Darstellung in dem Manuskript zu dem Fernsehbericht vom 27. Januar 1986 "Kinder der Welt VI, Die Vergessenen, Gordian Troeller berichtet über Kindheit und Erziehung im eritreischen Freiheitskampf"). Dem Anspruch des Klägers, als Asylberechtigter anerkannt zu werden, steht die Vorschrift des § 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) nicht entgegen. Denn der Tatbestand dieser Bestimmung ist nicht erfüllt. Der Senat folgt der Auslegung des § 2 AsylVfG, die das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen vom 21. Juni 1988 (BVerwG 9 C 12.88 - BVerwGE 79, 347 - u.a.) vorgenommen hat. Danach setzt die Anwendung dieser Vorschrift zunächst voraus, daß die Flucht des politisch Verfolgten in dem "anderen Staat" ihr Ende gefunden hat. Ob die Flucht in dem sogenannten Drittstaat als beendet anzusehen ist, richtet sich nach objektiven Maßstäben und nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Flüchtlings. Das Bundesverwaltungsgericht hat in den vorgenannten Entscheidungen desweiteren ausgeführt, der bloße Wille des Flüchtlings, gerade in der Bundesrepublik Deutschland Schutz zu finden, belasse ihn nicht im Zustand der Flucht. Es komme vielmehr darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere des tatsächlich gezeigten Verhaltens des politisch Verfolgten während seines Zwischenaufenthalts im Drittstaat, dem äußeren Erscheinungsbild nach noch von einer Flucht gesprochen werden könne. Dies sei nicht mehr der Fall, wenn der Aufenthalt stationären Charakter angenommen habe. Für die Feststellung des (gegebenenfalls) stationären Charakters des Aufenthalts des Flüchtlings komme der Dauer des Aufenthalts eine entscheidende Bedeutung zu. Der Senat geht dabei von folgendem Sachverhalt aus: Nachdem der Kläger am 08. März 1985 Asmara verlassen hatte, kam er am 01. April 1985 in Kassala an und fuhr drei Tage später weiter nach Khartum. Ein Landsmann half ihm bei der Beschaffung eines Flugtickets und eines gefälschten Passes mit einem Visum für die Bundesrepublik Deutschland. Von Khartum aus flog er am 11. Mai 1985 via Amsterdam nach Frankfurt am Main, wo er am 12. Mai 1985 ankam. Dein Aufenthalt des Klägers im Sudan ist danach kein stationärer Charakter im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beizumessen. Dies ergibt sich hinsichtlich seines Aufenthalts in Kassala bereits aus der kurzen Dauer von 3 Tagen. Der Aufenthalt in Khartum diente dem Zweck, sich mit Hilfe eritreischer Landsleute zu orientieren und ein endgültiges Fluchtziel zu finden. Während des Aufenthalts in Khartum hatte der Kläger zudem weder Kontakt zu sudanesischen Behörden aufgenommen noch irgendetwas getan, was den Schluß auf eine Verfestigung oder Beendigung seines Aufenthalts in Khartum zuließe. Schließlich wird der Anspruch des Klägers, als Asylberechtigter anerkannt zu werden, nicht dadurch ausgeschlossen, daß er im Falle der Rückkehr in Äthiopien Schutz vor politischer Verfolgung finden könnte. Der Asylanspruch des Klägers ist zwar davon abhängig, daß er den Schutz vor politischer Verfolgung nicht im eigenen Land, also in Äthiopien finden kann. Auch insoweit gilt - ähnlich der Regelung des § 2 AsylVfG - nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt, der Grundsatz der Subsidiarität des Asylrechts (vgl. BVerwG, Urteil v. 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 13.87 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 402.25, Nr. 72 zu § 1 AsylVfG). Danach kommt es darauf an, ob dem Asylbewerber nur in Teilen seines Heimatlandes politische Verfolgung droht, während er in anderen Teilen ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben kann, ob es ihm also zugemutet werden kann, in solche Orte oder Gebiete seines Heimatstaates zurückzukehren, in denen er - anders als in seiner Heimatregion vor Verfolgung hinreichend geschützt ist (sogenannte inländische oder innerstaatliche Fluchtalternative). Hier ist es dem Kläger aber gerade nicht zuzumuten, aus der Bundesrepublik Deutschland in solche Gebiete seines Heimatstaates zurückzukehren, in denen er möglicherweise vor Verfolgung geschützt wäre. Als Fluchtalternative in Äthiopien kommt nur ein Aufenthalt in den von den Befreiungsbewegungen beherrschten Gebieten in Betracht, in denen die Staatsgewalt der Zentralregierung keine Einwirkungsmöglichkeit besitzt. Die Einreise nach Äthiopien soll aber nach einer Regelung der äthiopischen Regierung nur über den internationalen Flughafen in Addis Abeba, erfolgen (so der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 14. November 1988). Reist der Kläger über den Flughafen Addis Abeba ein, so besteht gerade die Gefahr politisch motivierter Repressalien. Im übrigen ist es dein Kläger aus den bereits dargestellten Gründen nicht zuzumuten, sich in die von den Befreiungsbewegungen beherrschten Gebiete zu begeben. Da die Berufung nicht begründet ist, hat der Berufungskläger nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat mit seiner Entscheidung nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der 1960 in Asmara geborene Kläger ist äthiopischer Staatsangehöriger eritreischer Volkszugehörigkeit. Er verließ nach seinen eigenen Angaben Asmara am 8. März 1985 und traf am 1. April 1985 in Kassala ein. Nach drei Tagen begab er sich von Kassala nach Khartum. Von dort kommend, traf er nach einem Zwischenaufenthalt in Amsterdam am 12. Mai 1985 in Frankfurt am Main ein. Am 17. Mai 1985 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. In seiner handschriftlichen Asylbegründung gab er an, er sei wegen politischer Angelegenheiten verhaftet worden, und zwar, weil er an Versammlungen nicht teilgenommen habe. Er habe deshalb drei Monate in Haft verbracht und sei gefoltert worden. An den Versammlungen habe er nicht teilgenommen, weil er das System nicht unterstütze. Am 24. September 1985 wurde der Kläger vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge angehört. Dabei brachte er weiter vor, seit seiner Schulentlassung im Jahr 1979 habe er in dem Lebensmittelgeschäft seines Bruders in Asmara gearbeitet. Im Jahr 1983 habe er sich der EPLF angeschlossen und sei Mitglied einer Fünfer-Zelle geworden. Er habe Flugblätter verbreitet, Beiträge gezahlt, an heimlichen Treffen teilgenommen und Sachspenden in Form von Lebensmitteln gegeben, die aus dem Geschäft seines Bruders gestammt hätten. Am 2. Dezember 1984 sei er vor dem Geschäft festgenommen und eingesperrt worden. Er sei beschuldigt worden, Revolutionsgegner zu sein, weil er die Versammlungen des Bezirkskomitees nicht regelmäßig besucht habe. Er lehne die DERG völlig ab. Während der Haft sei er mißhandelt und geschlagen worden. Sein rechtes Schienbein weise noch eine Narbe auf, die von den Stockschlägen stamme. Wegen dieser Mißhandlungen habe er ein Krankenhaus aufsuchen müssen. Von dort sei er am 3. März 1985 geflohen, indem er aus einem Fenster im ersten Stock herausgeklettert sei. Während der Ermittlungen sei gegen ihn der Verdacht geäußert worden, für die EPLF zu arbeiten; dies habe ein Spitzel behauptet. Er, der Kläger, habe befürchtet, daß man weitere Erkenntnisse über ihn erhalten könnte, und habe deshalb die Flucht dem Verbleiben im Krankenhaus vorgezogen. Er sei zu Freunden gegangen, über die er Verbindung zu seiner Familie aufgenommen habe. Sein Vater und sein Bruder hätten für ihn 1.500,00 US-Dollar aufgebracht. Am 8. März 1985 sei er von Schmugglern aus dem Vorort Schirketi gebracht worden und habe am 1. April 1985 Kassala erreicht. Sein Ziel sei von Anfang an die Bundesrepublik Deutschland gewesen; einer der Schmuggler habe ihm dieses Land als Ziel vieler geflüchteter Eritreer genannt. Am 4. April 1985 sei er nach Khartum gefahren und habe- dort Aufnahme bei einem Landsmann gefunden, über den er zu einem Agenten Verbindung aufgenommen habe, der ihm gegen Zahlung von 1.300,00 US-Dollar einen gefälschten äthiopischen Reisepaß und eine Flugkarte für die Linie Khartum - Amsterdam - Frankfurt am Main beschafft habe. Er sei am 11. Mai 1985 abgeflogen und am 12. Mai 1985 in Frankfurt angekommen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 5. Juni 1986 ab. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt: Es bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens. So habe der Kläger erstmals über vier Monate nach Stellung und Begründung seines Asylgesuchs geltend gemacht, seit 1983 der EPLF angehört zu haben. Ebenso neu sei die Darstellung seiner Flucht aus dem Krankenhaus und die Darstellung, es seien gegen ihn Ermittlungen aufgrund der Beschuldigung eines Spitzels eingeleitet worden. Eine Begründung für diese Steigerungen habe der Kläger nicht gegeben. Allein aus der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland und dem illegalen Verlassen seines Heimatlandes ergäben sich keine asylrelevanten Tatbestände. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes wurde dem Kläger zusammen mit einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung des Beklagten zu 2) vom 20. Juni 1986 am 23. Juni 1986 ausgehändigt. Der Kläger erhob gegen beide Bescheide am 17. Juli 1986 Klage. Zur Begründung trug er ergänzend vor, gegen seine Glaubwürdigkeit spreche nicht, daß er erst bei seiner Anhörung am 24. September 1985 von seiner Mitgliedschaft in der EPLF berichtet habe. Er habe bei seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht wissen können, daß es hierauf entscheidend ankomme. Er sei hiernach auch nicht gefragt worden, sondern vielmehr erst anläßlich seiner Anhörung. Er habe auch nicht erstmals in seiner Anhörung von den gegen ihn eingeleiteten Verfolgungsmaßnahmen berichtet, sondern dies bereits in der Begründung seines Asylantrags vom 17. Mai 1985 getan. Es könne nicht zu seinen Lasten gehen, daß er in seiner handschriftlich verfaßten Begründung nicht sämtliche Einzelheiten der damaligen Begebenheiten vorgebracht habe. Widersprüchlichkeiten bzw. Steigerungen in seinem Vorbringen seien somit nicht gegeben. Mit Schriftsatz vom 15. Juni 1987 nahm der Kläger seine Klage gegen den Beklagten zu 2) zurück. Der Kläger beantragte, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 5. Juni 1986 aufzuheben und die Beklagte zu 1) zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte zu 1) beantragte, die Klage abzuweisen. Sie nahm auf die Begründung des angegriffenen Bescheids Bezug. In der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 1987 wurde der Kläger von dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts informatorisch angehört. Er führte in dieser Anhörung unter anderem ergänzend aus, er habe keinen Kontakt zu sudanesischen Behörden oder Flüchtlingsorganisationen im Sudan gehabt. Er habe die ganze Zeit bei einem Landsmann in Khartum gelebt und nicht die Absicht gehabt, im Sudan zu bleiben. Das Verwaltungsgericht gab mit Urteil vom 29. Juli 1987 unter Zulassung der Berufung der Klage gegen die Beklagte zu 1) statt und stellte den ausländerrechtlichen Teil des Verfahrens ein. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Der Kläger würde im Falle der Rückkehr nach Äthiopien aufgrund seiner Tätigkeit für die EPLF, seiner Verhaftung und des gegen ihn geäußerten Verdachts, für die EPLF gearbeitet zu haben, im Zusammenwirken mit der illegalen Ausreise sowie der Stellung eines Asylantrags im westlichen Ausland nach der Überzeugung des Gerichts als konterrevolutionär eingestuft werden mit der Folge einer ihm drohenden politischen Verfolgung. - Der Umstand, daß in Eritrea ein sogenannter separatistischer Bürgerkrieg geführt werde, rechtfertige keine andere Entscheidung. Denn die zu befürchtenden Maßnahmen seien nicht den Bürgerkriegshandlungen zuzurechnen, sondern richteten sich gerade gegen die Person des Klägers und gegen seine durch die politische Betätigung, die illegale Ausreise und die Asylantragstellung zum Ausdruck kommende mißliebige politische Gesinnung. Der Kläger könne auch nicht auf die sogenannten befreiten Gebiet als inländische Fluchtalternative verwiesen werden. Er sei auch nicht im Sudan sicher vor Verfolgung im Sinne des § 2 AsylVfG n.F. gewesen. Gegen dieses ihm am 18. August 1987 zugestellte Urteil hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hinsichtlich des asylrechtlichen Teils am 11. September 1987 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor: Der Kläger könne unabhängig davon, ob er asylbegründende Tatsachen glaubhaft gemacht habe, zumindest deshalb nicht als Asylberechtigter anerkannt werden, weil er nach Verlassen des Heimatlandes jedenfalls im Sudan Verfolgungsschutz im Sinne von § 2 AsylVfG n.F. gefunden habe. Der Bundesbeauftragte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 29. Juli 1987 hinsichtlich der Beklagten zu 1) zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung seines Antrags nimmt er im wesentlichen Bezug auf das angefochtene verwaltungsgerichtliche Urteil und weist ergänzend darauf hin, daß ihm auch nicht unter Zugrundelegung der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegengehalten werden könne, in Sudan Schutz vor Verfolgung im Sinne von § 2 AsylVfG n.F. erhalten zu haben. Die Beklagte zu 1) hat keinen Antrag gestellt. Der Senat hat über die Asylgründe des Klägers aufgrund des Beweisbeschlusses vom 8. Dezember 1988 Beweis erhoben durch Vernehmung des Klägers als Beteiligten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Niederschrift vom 1. Februar 1989 verwiesen. Den am Berufungsverfahren Beteiligten sind Listen der Erkenntnisquellen übersandt worden, die dem Senat für Äthiopien vorliegen. Sie haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichts-, und die vorgelegten Behördenakten der Beklagten zu 1) und 2), die Gegenstand der Beratung waren.