Urteil
13 UE 2321/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:0626.13UE2321.87.0A
3mal zitiert
6Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Aufgrund des Einverständnisses der im Berufungsverfahren noch am Verfahren Beteiligten kann der Senat nach § 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheiden. Die von dem Verwaltungsgericht zugelassene, form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist nicht begründet; denn das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Asylverpflichtungsklage, die allein Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zu Recht stattgegeben. Die Beklagte ist nach der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hätte oder politischen Repressalien ausgesetzt wäre. Als politisch im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist eine Verfolgung in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention (BGBl. 11, 1953, S. 559) dann anzusehen, wenn sie auf die Rasse, die Religion, die Nationalität, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung zielt. Insofern kommt es entscheidend auf die Motive für die Verfolgungsmaßnahmen des Staates an. Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten, wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Asylerhebliche Bedeutung haben hierbei nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staates; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen - als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen -zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder .tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, der allerdings nicht lückenlos zu sein braucht. Asylrelevante politische Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art - kann sich schließlich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist. Ist jemand bereits in seiner Heimat politisch verfolgt worden, so sind sog. Vorfluchttatbestände gegeben; sind erst mit oder nach dem Verlassen des Heimatstaates Gründe entstanden, die im Falle einer Rückkehr des Asylbewerbers politische Verfolgung erwarten lassen, so handelt es sich uni sog. Nachfluchttatbestände. In beiden Fällen ist eine Rückkehr nur dann zumutbar, wenn der Asylbewerber nunmehr in seiner Heimat vor Verfolgungsmaßnahmen sicher sein kann. Die insoweit erforderliche Zukunftsprognose muß auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein. Beim Vorliegen von Vorfluchttatbeständen sind allerdings bei der Prognose künftiger Verfolgungserwartung grundsätzlich geringere Anforderungen zu stellen als beim ausschließlichen Gegebensein von Nachfluchttatbeständen. Dem Vorverfolgten kann eine Rückkehr regelmäßig schon dann nicht zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Ansonsten kommt eine Anerkennung als Asylberechtigter nur in Betracht, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände des konkreten Falles bei der Rückkehr in die Heimat politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Unabhängig hiervon ist der Asylbewerber aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so daß sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen und insbesondere auch eine politische Motivation der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen. Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Heimatland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben. Ungeachtet dessen muß sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Heimatland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Diesen Grundsätzen, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt worden sind, folgt der Senat. Nach der Überzeugung des Senats ist für die Zeit bis zur Ausreise des Klägers aus Äthiopien von folgendem Sachverhalt auszugehen: Ende 1984 erfuhr der Kläger, daß sein Vater bei einer Bombardierung von dessen Wohnort Sana in der Provinz Tigre (Tigray) durch Regierungstruppen ums Leben gekommen war und sein Bruder, der für die Befreiungsbewegung TPLF (Tigray Peoples Liberation Front) gekämpft hatte, von Regierungstruppen gefangen genommen und getötet worden war. Der Kläger wurde um diese zeit von der örtlichen Behörde (Kebele) aufgefordert, den Militärdienst zu leisten. Da der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde er verdächtigt, Anhänger der TPLF zu sein, und in Haft genommen. Nach etwa einem Monat wurde er im Zuge eines Angriffs der TPLF auf seinen Wohnort Endaselasse/Shire aus dem Gefängnis befreit. Er erbot sich daraufhin, auf der Seite der TPLF zu kämpfen. Die TPLF nahm in aber wegen seines Alters nicht als Kämpfer auf. Er war damals 45 Jahre alt. Nachdem der Kläger wenige Tage bei seiner Frau und seinen Kindern verbracht hatte, hielt er sich einige Tage bei seiner Mutter in Sana auf. Als er erfuhr, daß sein Heimatort wieder in der Hand der Regierungstruppen war, brach er zu Fuß in Richtung Sudan auf. Ende April/Anfang Mai 1985 erreichte er den Sudan. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem in den entscheidenden Punkten übereinstimmenden Vorbringen des Klägers bei seiner Vernehmung im Berufungsverfahren und bei seinen Anhörungen durch das Verwaltungsgericht und das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und aus seiner Erklärung bei der Grenzschutzstelle unmittelbar nach der Einreise in das Bundesgebiet. Zwar sind bei den verschiedenen Äußerungen des Klägers Widersprüche in einzelnen Punkten aufgetreten; doch sind diese so weitgehend durch plausible Erklärungen des Klägers aufgeklärt, daß gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers insbesondere nach dem Eindruck, den er bei seiner Vernehmung im Berufungsverfahren hinterlassen hat, keine durchgreifenden Bedenken bestehen. In dem dargestellten Umfang erscheint das Vorbringen des Klägers glaubhaft. Auf der Grundlage dieses Sachverhalts ist. davon auszugehen, daß der Kläger bereits in Äthiopien politisch verfolgt war. Eine politische Verfolgung ist darin zu sehen, daß der Kläger verhaftet wurde und anschließend etwa einen Monat lang bis zu seiner Befreiung durch Kämpfer der TPLF in der Haft gehalten wurde, weil er verdächtigt wurde, ein Anhänger der TPLF zu sein. Der Annahme einer politischen Verfolgung steht nicht: entgegen, daß in dem Gebiet, in dem der Kläger lebte, Kampfhandlungen stattfanden, die möglicherweise als solche im Zuge eines Bürgerkriegs anzusehen sind. Der Senat folgt der von dem Bundesverwaltungsgericht vertretenen Ansicht, daß die allgemeinen Unglücksfolgen aus Krieg und Bürgerkrieg keine politische Verfolgung darstellen, daß andererseits aber dann, wenn die staatlichen Maßnahmen gerade individuell auf die politische Überzeugung des Betroffenen zielen, eine politische Verfolgung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zu bejahen ist (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. - BVerwGE 72, 269). Im Falle des Klägers ist in diesem Zusammenhang folgendes entscheidend: Zwar war der Grund für die Verhaftung des Klägers durch die Behörde, daß er als Anhänger der Befreiungsbewegung TPLF, also des Bürgerkriegsgegners - aus der Sicht der Behörde - angesehen wurde. Doch hatte der Kläger nicht an Kampfhandlungen teilgenommen. Auch wurde er einer solchen nicht verdächtigt. Schließlich war es offenbar nicht das Ziel der Verhaftung, die gegnerische Bürgerkriegspartei zu schwächen. Vielmehr ist davon auszugehen, daß der Kläger individuell in seiner politisch-oppositionellen Haltung getroffen werden sollte. Die dargestellte politische Verfolgung war ursächlich für die Flucht des Klägers aus Äthiopien. Im Zeitpunkt der Flucht war es wahrscheinlich, daß der Kläger erneut von den Behörden in Haft genommen würde, wenn die Regierungstruppen an dem Wohnort des Klägers die Oberhand behielten. Dem Kläger war es nicht zuzumuten, seiner Gefahrenlage in der Weise zu entgehen, daß er in die von der TPLF oder der EPLF (Eritrean Peoples Liberation Front) seit längerer Zeit beherrschten Gebiete ging. Dafür sind mehrere Gründe maßgebend: Die Wege in die von den Befreiungsbewegungen seit längerer zeit beherrschten Gebiete führten überwiegend durch Kampfgebiete. Schon auf diesen Wegen bestand deshalb eine erhebliche Gefährdung für Leib und Leben. Auch waren in den von den Befreiungsbewegungen beherrschten Gebieten häufige Bombardierungen durch die Luftwaffe der Zentralregierung zu befürchten (so die Angaben des Günter Schröder in der Niederschrift des Verwaltungsgerichts Bremen vom 16. Juli 1984 und die Darstellung in dem Manuskript zu dem Fernsehbericht vom 27. Januar 1986 "Kinder der Welt VI, Die Vergessenen, Gordian Troeller berichtet über Kindheit und Erziehung im eritreischen Freiheitskampf"). Schließlich ist es nach den gegenwärtigen Verhältnissen in Äthiopien zu erwarten, daß der Kläger erneut in Haft genommen würde, wenn er in seine Heimat zurückkehrte. Dies ist aus den Auskünften des Instituts für Afrika-Kunde an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 19. Juni und 10. September 1987 und aus den Lageberichten des Auswärtigen Amtes für Äthiopien vom 15. April 1988 und 15. März 1987 zu schließen. Darin heißt es, daß mit Bestrafungen im Falle der Rückkehr zu rechnen sei, wenn ein Äthiopier im Verdacht stehe, sich einer Aufstandsbewegung angeschlossen zu haben, und illegal das Land verlassen habe. Dem Anspruch des Klägers, als Asylberechtigter anerkannt zu werden, steht die Vorschrift des § 2 AsylVfG nicht entgegen. Denn der Tatbestand dieser Bestimmung ist nicht erfüllt. Der Senat folgt der Auslegung des § 2 AsylVfG, die das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen vom 21. Juni 1988 (BVerwG 9 C 12.88 - BVerwGE 79, 347 - u.a.) vorgenommen hat. Danach setzt die Anwendung dieser Vorschrift zunächst voraus, daß die Flucht des politisch Verfolgten in dem "anderen Staat" ihr Ende gefunden hat. Ob die Flucht in dein sogenannten Drittstaat als beendet anzusehen ist, richtet sich nach objektiven Maßstäben. Dabei kommt zunächst der Dauer des Aufenthalts eine entscheidende Bedeutung zu. Nach der Überzeugung des Senats ist dazu von folgendem Sachverhalt auszugehen: Ende April/Anfang Mai 1985 erreichte der Kläger zu Fuß den Ort Gedaref im Sudan. Hier hielt er sich 20 - 30 Tage auf und wurde ärztlich behandelt. Als Mitfahrer auf einem Lkw gelangte er von Gedaref nach Khartum und hielt sich hier etwa sechs Wochen auf. In Khartum lebte er bei einem Bekannten und wurde von diesem und einer Kirchengemeinde unterstützt. Der Bekannte sammelte das Geld für den Flug des Klägers von Khartum nach Frankfurt am Main, der dann am 17. Juli 1985 erfolgte. Dieser Sachverhalt ergibt sich wiederum aus dem in den entscheidenden Punkten übereinstimmenden Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren, vor dem Verwaltungsgericht, vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und - unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet - gegenüber der Grenzschutzstelle. Zwar sind auch hier Unterschiede in einzelnen Punkten vorhanden. So hat der Kläger bei seiner Anhörung durch das Verwaltungsgericht angegeben, er sei in Gedaref einige Tage in einem Sammellager gewesen, während er bei seiner Vernehmung im Berufungsverfahren erklärt hat, er habe in Gedaref nicht in einem Lager gelebt, es habe dort gar kein Lager gegeben. - Während er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt gesagt hatte, er sei etwa einen Monat in Gedaref geblieben, gab er bei seiner Vernehmung im Berufungsverfahren an, er habe sich etwa 20 Tage in Gedaref aufgehalten. - Diese Unterschiede oder Widersprüche stellen aber nicht die Glaubwürdigkeit des Klägers insgesamt oder die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers über seinen Aufenthalt im Sudan in dem dargestellten Umfang in Frage. Denn die Ansicht, ob eine Einrichtung als Lager zu bezeichnen ist, kann sich mit zunehmenden zeitlichem Abstand zu den Ereignissen ändern. Auch ist davon auszugehen, daß die Erinnerung Über Zeiträume von mehreren Wochen mit der Zeit so verblaßt, daß nicht mehr genau angegeben werden kann, ob der Aufenthalt in Gedaref 20 Tage oder einen Monat dauerte. Auf der Grundlage des dargestellten Sachverhalts ergibt sich nicht, daß die Flucht des Klägers im Sudan ihr Ende gefunden hatte. Trotz der verhältnismäßig langen Dauer des Aufenthalts sowohl in Gedaref (20 - 30 Tage) als auch in Khartum (sechs Wochen), ist nicht anzunehmen, daß der Aufenthalt einen stationären Charakter angenommen hatte. Der Aufenthalt in Gedaref war nach den glaubhaften Angaben des Klägers zunächst dadurch bestimmt, daß der Kläger nach den Entbehrungen der Flucht und nach der ersten Nahrungsaufnahme in Gedaref an einer Darmerkrankung litt, ärztlich behandelt werden mußte und deshalb zu einer Weiterreise noch nicht in der Lage war. Zinn anderen war der Kläger nach seinen ebenfalls glaubhaften Angaben von den Verhältnissen in Gedaref so enttäuscht, daß er den Ort verlassen wollte. - Die Zeit in Gedaref ist danach als Genesungs- und Orientierungsphase anzusehen. In den sechs Wochen seines Aufenthalts in Khartum hatte der Kläger sich nach seinem ebenfalls glaubhaften Vorbringen ganz der Hilfe seines Bekannten anvertraut. Er hatte keine eigene Initiative entwickelt, um seinen Aufenthalt zu verfestigen. Da der Bekannte sich frühzeitig darum bemühte, dem Kläger die Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen, ist der Aufenthalt des Klägers in Khartum trotz der Dauer von sechs Wochen noch als Zwischenstation anzusehen. Schließlich wird der Anspruch des Klägers, als Asylberechtigter anerkannt zu werden, nicht dadurch ausgeschlossen, daß er im Falle der Rückkehr in Äthiopien Schutz vor politischer Verfolgung finden könnte. Zwar ist der Asylanspruch davon abhängig ist, daß der Kläger den Schutz vor politischer Verfolgung nicht im eigenen Land, also in Äthiopien finden kann. Auch insoweit gilt - ähnlich der Regelung des § 2 AsylVfG - nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt, der Grundsatz der Subsidiarität des Asylrechts (Vgl. BVerwG, Urteil v. 6. Oktober 1987 -BVerwG 9 C 13.87 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 402.25, Nr. 72 zu § 1 AsylVfG). Danach kommt es darauf an, ob dem Asylbewerber nur in Teilen seines Heimatlandes politische Verfolgung droht, während er in anderen Teilen ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben kann, ob es ihm also zugemutet werden kann, in solche Orte oder Gebiete seines Heimatstaates zurückzukehren, in denen er - anders als in seiner Heimatregion vor Verfolgung hinreichend geschützt ist (sogenannte inländische oder innerstaatliche Fluchtalternative). Hier ist es dem Kläger aber gerade nicht zuzumuten, aus der Bundesrepublik Deutschland in solche Gebiete seines Heimatstaates zurückzukehren, in denen er möglicherweise vor Verfolgung geschützt wäre. Als Fluchtalternative in Äthiopien kommt nur ein Aufenthalt in den von den Befreiungsbewegungen beherrschten Gebieten in Betracht, in denen die Staatsgewalt der Zentralregierung keine Einwirkungsmöglichkeit besitzt. Die Einreise nach Äthiopien soll aber nach einer Regelung der äthiopischen Regierung nur über den internationalen Flughafen Addis Abeba erfolgen (so der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 14. November 1988). Reist der Kläger über den Flughafen Addis Abeba ein, so besteht gerade die Gefahr politisch motivierter Repressalien. Im übrigen ist es dem Kläger aus den bereits dargestellten Gründen nicht zuzumuten, sich in die von den Befreiungsbewegungen beherrschten Gebiete zu begeben. Da die Berufung nicht begründet ist, hat der Berufungskläger nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat mit seiner Entscheidung nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der Kläger ist äthiopischer Staatsangehöriger. Nach seinen Angaben ist er im Jahr 1939 in Endaselasse geboren. Dieser Ort liegt in der Provinz Tigre (Tigray). Am 17. Juli 1985 traf der Kläger aus Khartum/Sudan kommend mit dem Flugzeug in Frankfurt am Main ein und beantragte hier am 20. Juli 1985; als Asylberechtigter anerkannt zu werden. Dabei erklärte er gegenüber der Grenzschutzstelle. Er habe Äthiopien verlassen, weil sein Vater bei einer Bombardierung getötet worden sei und die Regierung ihm befohlen habe, Gewehre zu tragen und nach Tigre oder Eritrea zu gehen, um gegen die Befreiungsbewegung zu kämpfen. Er habe aber nicht gegen die Befreiungsbewegung kämpfen wollen und befürchtet, daß es ihm so ergehen werde wie seinem Bruder. Sein Bruder sei exekutiert worden, weil man ihm unterstellt habe, ein Kollaborateur der Befreiungsbewegung zu sein. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 13. Januar 1986 gab der Kläger dann unter anderem an: Er sei im Januar 1985 verhaftet worden, weil man ihn beschuldigt habe, ein Anhänger der Befreiungsbewegung TPLF (Tigray Peoples Liberation Front) zu sein und überall zu erzählen, daß sein Bruder und sein Vater von der Zentralregierung getötet worden seien. Bis zu dieser Verhaftung hätten er, seine Frau und seine Kinder keinerlei Schwierigkeiten mit der Zentralregierung und den äthiopischen Behörden gehabt. Er habe sich nicht politisch betätigt und sei auch nicht für die TPLF tätig gewesen, habe aber das Regime gehaßt. Noch im Januar 1985 sei er von der TPLF aus dem Gefängnis befreit worden, als diese den Ort angegriffen habe. Nach dieser Befreiung habe er sich bei der TPLF als Kämpfer melden wollen. Man habe ihn aber mit der Begründung abgewiesen, er sei dafür zu alt. Kämpfer der TPLF hätten ihm geraten, das Land zu verlassen. Im April/Mai 1985 sei er im Sudan angekommen. Mit einem Bescheid vom 12. Mai 1986 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab. Dieser Bescheid wurde am 4. Juni 1986 zugestellt, und zwar zusammen mit einem Bescheid der Ausländerbehörde vom 30. Mai 1986, in dem der Kläger aufgefordert wurde, innerhalb von sechs Wochen nach der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über seinen Asylantrag das Bundesgebiet zu verlassen. Daraufhin erhob der Kläger am 16. Juni 1986 Klage, mit der er seine Anerkennung als Asylberechtigter erstrebte und sich zugleich gegen den Bescheid der Ausländerbehörde wandte. - Soweit die Klage den Bescheid der Ausländerbehörde betraf, nahm der Kläger sie später zurück. Bei seiner Anhörung durch das Verwaltungsgericht erklärte der Kläger unter anderem: Bei seiner Verhaftung habe man ihn beschuldigt, Helfer der TPLF zu sein, weil er es abgelehnt habe, Soldat in der äthiopischen Armee zu werden. Während der Haft sei er gefoltert worden. Er habe drei Zähne verloren. Während seines Aufenthalts im Sudan sei er einige Tage in einem Sammellager in Gedaref gewesen. Der Kläger beantragte, den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. Mai 1986 aufzuheben und die Beklagte zu 1) zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte zu 1) beantragte, die Klage abzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellte keinen Antrag. Das Verwaltungsgericht entschied durch den Einzelrichter nach mündlicher Verhandlung mit einem Urteil vom 15. Mai 1987 über die Klage. Das Gericht hob den ablehnenden Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge auf und verpflichtete die Beklagte zu 1), den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. - Soweit die Klage gegen den Beklagten zu 2) gerichtet war, wurde das Verfahren wegen der Klagerücknahme eingestellt. Die Berufung wurde zugelassen. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Verwaltungsgericht aus: Der Kläger müsse im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten. Zunächst könne nicht ausgeschlossen werden, daß er als äthiopischer Staatsangehöriger bei einer Rückkehr nach Äthiopien allein wegen seiner illegalen Ausreise bestraft werde. Daneben habe er auch wegen der Stellung eines Asylantrags und des damit verbundenen langen Auslandsaufenthalts Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten. Die Wahrscheinlichkeit, daß die Verfolgungsmaßnahmen gerade ihn träfen, werde dadurch erhöht, daß er aufgrund seiner Weigerung, sich zum Militärdienst und aufgrund sonstiger Äußerungen in den Verdacht geraten sei, der TPLF anzugehören. Aus diesem Grund sei er bereits verhaftet gewesen. Der Umstand, daß in der Provinz Eritrea ein separatistischer Bürgerkrieg geführt werde, stehe der Annahme eines Asylanspruchs nicht entgegen. - Der Kläger habe auch nicht im Sudan Sicherheit vor Verfolgung gefunden. Gegen dieses Urteil, das dem Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten am 27. Juli 1987 zugestellt wurde, hat dieser am 17. August 1987 Berufung eingelegt. Er macht geltend: Der, Kläger könne jedenfalls deshalb nicht als Asylberechtigter anerkannt werden, weil er sich nach dem verlassen seines Heimatlandes und vor der Einreise in das Bundesgebiet im Sudan aufgehalten habe und dort bereits sicher vor etwaiger politischer Verfolgung gewesen sei. Nach den vorliegenden Erkenntnissen würden äthiopische Staatsangehörige vom Sudan generell nicht in ihre Heimat abgeschoben, wenn sie sich als Schutzsuchende vor politischer Verfolgung zu erkennen gäben. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 15. Mai 1987 hinsichtlich der Beklagten zu 1) zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen und begründet seinen Antrag ebenfalls. Die Beklagte zu 1) hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt. Der Kläger ist im Berufungsverfahren als Beteiligter zu seinen Asylgründen vernommen worden. Dabei hat er unter anderem angegeben: In Äthiopien sei Ende 1984 sein Vater bei der Bombardierung des Ortes Sana umgekommen. Der Ort sei damals in der Hand der TPLF gewesen. Nach dem Tod seines Vaters habe er auch erfahren, daß sein Bruder, der, Kämpfer der TPLF gewesen sei, gefangengenommen worden und dann von dem Militär erschossen worden sei. Er selbst habe keine Möglichkeit gesehen, gegen dieses Verhalten der Regierung etwas zu tun. Seine einzige Möglichkeit habe darin gelegen, nicht den Soldatendienst zu leisten, zu dem er damals von der örtlichen Behörde (Kebele) aufgefordert worden sei. Er habe nicht als Soldat kämpfen wollen, weil er gegen das Regime eingestellt gewesen sei und nicht gegen seine Landsleute in der TPLF die Waffen habe gebrauchen wollen. Er habe auch früher keinen Wehrdienst abgeleistet, sondern als Bauer und Händler gearbeitet. Da er den Soldatendienst nicht habe leisten wollen, sei er beschuldigt worden, Anhänger der TPLF zu sein, und verhaftet worden. Er sei etwa einen Monat im Gefängnis gewesen. Dort sei er geschlagen und gefoltert worden. Eines nachts sei er mit den Mitgefangenen durch Kämpfer der TPLF aus dein Gefängnis befreit worden. Er habe sich daraufhin bei der TPLF als Kämpfer angeboten. Dort habe man ihm aber gesagt, daß er für den Kampf zu alt sei. Er sei darüber enttäuscht gewesen und zu seiner Mutter nach Sana gegangen, nachdem er zuvor zwei bis drei Tage bei seiner Familie in Endaselasse gewesen sei. in und um Sana habe es damals Kampfhandlungen zwischen der TPLF und den Regierungstruppen gegeben. Er habe mit seiner Mutter fliehen wollen, sie habe dies aber wegen ihres Alters abgelehnt. Er habe auch überlegt, nach Endaselasse zurückzugehen. Da er aber erfahren habe, daß der Ort in die Hand der Regierungstruppen gefallen sei, habe er sich entschlossen, Äthiopien zu verlassen. Er habe damals nicht gewußt, ob es Gebiete gegeben habe, die fest in der Hand der Befreiungsbewegungen gewesen seien und damals nicht umkämpft gewesen seien. Er sei dann zu Fuß in den Sudan gegangen, weil er sein Leben habe retten wollen, nachdem schon sein Bruder und sein Vater umgekommen seien. im Sudan sei er nach Gedaref gekommen. Dort sei er sehr krank gewesen und habe zeitweise Hilfe durch das Rote Kreuz erhalten, habe aber nicht in einem Lager gelebt. Es habe dort kein Lager gegeben. Der Ort sei zwar ein Sammelpunkt für viele Flüchtlinge aus Äthiopien gewesen, doch sei das nicht organisiert gewesen. Die Flüchtlinge hätten sich dort nicht länger aufgehalten, weil sie von der Lage dort enttäuscht gewesen seien. Viele seien zurück zu den Befreiungsbewegungen gegangen oder weiter nach Khartum gefahren. Er habe sich etwa 20 Tage in Gedaref aufgehalten, weil er krank gewesen sei. Er habe keinen Überblick über die Verhältnisse im Sudan gehabt, habe aber Gedaref verlassen wollen, weil er auch enttäuscht gewesen sei. Mit einem Lkw sei er dann an einem Tag nach Khartum mitgefahren. Beim Aussteigen in Khartum habe er durch Zufall einen Bekannten aus seiner Heimat getroffen. Dieser habe ihn in seiner Wohnung schlafen lassen. Von ihm habe er zeitweise auch seine Nahrung erhalten. Teilweise habe er sein Essen aber auch in der Kirche bekommen. Sein Bekannter habe seine Eltern und seine übrige Familie von Äthiopien her gekannt und habe dann dafür gesorgt, daß Geld für ihn gesammelt worden sei, damit er den Sudan verlassen könne. Erst dann habe er erfahren, daß er in die Bundesrepublik Deutschland ausreisen solle. Sein Aufenthalt in Khartum sei ganz unsicher gewesen, weil er illegal in dem Land gewesen sei und laufend Razzien gegen Flüchtlinge stattgefunden hätten. Dies habe mit dem damaligen Umsturz im Sudan im Zusammenhang gestanden. Er habe sich im Sudan an niemand anderen als an seinen Bekannten und an die Kirche um Hilfe gewandt. Er habe nur den Weg von der Wohnung zur Kirche gekannt. in Khartum habe er sich etwa einen Monat und zwei Wochen aufgehalten und sei dann mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland geflogen. Den Beteiligten sind Listen der Erkenntnisquellen übersandt worden, die dem Senat für Äthiopien vorliegen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis erklärt, daß ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entschieden wird. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Niederschriften vom 15. Mai 1987 und 3. März 1989, das angefochtene Urteil und den Inhalt der beigezogenen Akte des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge.