Urteil
13 UE 1620/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:0612.13UE1620.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die vom Berufungsgericht zugelassene Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO), ist begründet; denn die zulässige Asylverpflichtungsklage des Klägers, die allein Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, ist unbegründet, das Verwaltungsgericht hat ihr also zu Unrecht stattgegeben. Die Beklagte zu 1) ist nach der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hätte oder politischen Repressalien ausgesetzt wäre. Als politisch im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist eine Verfolgung in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention (BGBl. 1953 II, S. 559) dann anzusehen, wenn sie auf die Rasse, die Religion, die Nationalität, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung zielt. Insofern kommt es entscheidend auf die Motive für die Verfolgungsmaßnahmen des Staates an. Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten, wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Asylerhebliche Bedeutung haben hierbei nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staates; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen -- als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen -- zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, der allerdings nicht lückenlos zu sein braucht. Asylrelevante politische Verfolgung -- und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art -- kann sich schließlich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist. Ist jemand bereits in seiner Heimat politisch verfolgt worden, so sind sog. Vorfluchttatbestände gegeben; sind erst mit oder nach dem Verlassen des Heimatstaats Gründe entstanden, die im Falle einer Rückkehr des Asylbewerbers politische Verfolgung erwarten lassen, so handelt es sich um sog. Nachfluchttatbestände. In beiden Fällen ist eine Rückkehr nur dann zumutbar, wenn der Asylbewerber nunmehr in seiner Heimat vor Verfolgungsmaßnahmen sicher sein kann. Die insoweit erforderliche Zukunftsprognose muß auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein. Beim Vorliegen von Vorfluchttatbeständen sind allerdings bei der Prognose künftiger Verfolgungserwartung grundsätzlich geringere Anforderungen zu stellen als beim ausschließlichen Gegebensein von Nachfluchttatbeständen. Dem Vorverfolgten kann eine Rückkehr regelmäßig schon dann nicht zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Ansonsten kommt eine Anerkennung als Asylberechtigter nur in Betracht, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände des konkreten Falles bei der Rückkehr in die Heimat politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Unabhängig hiervon ist der Asylbewerber aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so daß sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen und insbesondere auch eine politische Motivation der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen. Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Heimatland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben. Ungeachtet dessen muß sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Heimatland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. In Anwendung dieser Grundsätze, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt worden sind und denen der Senat folgt, ergibt sich folgendes: Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren und aufgrund der weiteren Angaben des Klägers im Verlauf des gesamten Asylverfahrens ist der Senat der Überzeugung, daß der Kläger in Äthiopien nicht politisch verfolgt war. Die Einberufung des Klägers zum Nationalen Dienst/Wehrdienst, die nach den glaubhaften Angaben des Klägers unmittelbar vor seiner Ausreise aus Äthiopien erfolgte, stellte keine politische Verfolgung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG dar. Der Senat folgt der von dem Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Ansicht, daß in der Heranziehung zum Wehrdienst nicht schon für sich allein eine politische Verfolgung liegt (vgl. BVerwG, Urteil v. 6. Dezember 1988 -- BVerwG 9 C 22.88 --, InfAuslR 1989 S. 169). Eine politische Verfolgung kann darin nur dann gesehen werden, wenn besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, daß mit der Heranziehung auch beabsichtigt ist, Wehrpflichtige wegen asylerheblicher Merkmale, insbesondere wegen einer wirklichen oder vermuteten, von der herrschenden Staatsdoktrin abweichenden politischen Überzeugung zu treffen, z.B. durch politische Disziplinierung, politische Umerziehung oder Einschüchterung (so BVerwG, a.a.O.). Nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müßte dies bei der Heranziehung von Bewohnern der Provinz Eritrea zwar angenommen werden, wenn der äthiopische Staat vorab jeden Eritreer als potentiellen politischen Gegner ansehen, bei ihm also eine mit der Auffassung der Volksbefreiungsfront übereinstimmende politische Überzeugung vermuten würde, die mit militärischem Zwang, insbesondere durch einen gezielten Einsatz gegen die auf seiten der Volksbefreiungsfront kämpfenden eritreischen Landsleute, gebrochen werden soll. Eine solche Zielsetzung ist jedoch weder für die Heranziehung von Eritreern zum Wehrdienst allgemein noch für die Heranziehung des Klägers festzustellen. Der Senat ist vielmehr aufgrund der Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Hamburg vom 6. Juni 1984 und aufgrund der Schilderung des Einberufungsvorgangs durch den Kläger davon überzeugt, daß die in ganz Äthiopien bestehende allgemeine Wehrpflicht in dem hier maßgeblichen Zeitraum vor der Ausreise des Klägers in der Provinz Eritrea nicht minder unsystematisch und lückenhaft durchgeführt wurde wie in anderen Landesteilen. So ist aus der genannten Auskunft des Auswärtigen Amts vom 6. Juni 1984 zu entnehmen, daß die für den Wehrdienst in Betracht kommenden jungen Männer in unsystematischer Weise zusammengebracht werden. Diese Handhabung wird bestätigt durch die Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Minden vom 10. Februar 1989, in der es heißt, daß es keine zentrale Erfassung der Wehrpflichtigen gebe, daß die Kebele (das Bezirkskomitee) die jungen Männer nötigenfalls "einfangen" müsse, um sie der Musterung zuzuführen. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß eritreische Wehrpflichtige gerade gezielt in Eritrea eingesetzt werden. So heißt es in dem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 15. März 1987, die "Chance", in Eritrea eingesetzt zu werden, sei nicht größer als die für einen Einsatz in anderen Landesregionen. Schließlich kann nicht festgestellt werden, daß gerade der Kläger mit der Heranziehung zum Wehrdienst/Nationalen Dienst in einer oppositionellen Überzeugung getroffen werden sollte oder daß er deshalb herangezogen wurde, weil sein Bruder für die Befreiungsfront gearbeitet hatte. Nach den glaubhaften Angaben des Klägers vor dem Verwaltungsgericht wurden "die in Frage kommenden Leute" mit einem Aufruf, der durch einen Lautsprecherwagen verbreitet wurde, aufgefordert, sich zum Wehrdienst/Nationalen Dienst zu melden. Zu diesem Personenkreis, der offenbar allein durch das Alter bestimmt war, gehörte auch der Kläger. Er war also bereits durch den allgemeinen Aufruf erfaßt. Aus diesem Grund ist daraus, daß anschließend noch Vertreter der Behörde zur Familie des Klägers kamen, um ihn zum Wehrdienst/Nationalen Dienst aufzufordern, noch nicht zu schließen, daß der Kläger gerade wegen einer vermuteten oppositionellen Haltung oder wegen des Einsatzes seines Bruders für die Befreiungsfront herangezogen wurde. Eine politische Verfolgung des Klägers ist auch nicht darin zu sehen, daß dem Kläger schon vor seiner Ausreise staatliche Maßnahmen drohten, weil er sich nicht zum Wehrdienst/Nationalen Dienst meldete. Hier gelten entsprechende Erwägungen wie bei der Beurteilung der Heranziehung zum Wehrdienst. Nur dann, wenn die staatlichen Sanktionen wegen der Wehrdienstentziehung den Wehrpflichtigen auch wegen asylerheblicher Merkmale, insbesondere wegen einer wirklichen oder vermuteten mißliebigen politischen Überzeugung, treffen sollen, kann eine politische Verfolgung angenommen werden (vgl. BVerwG, a.a.O.). -- Hier bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger, der im Laufe des Asylverfahrens einheitlich angegeben hat, er sei politisch nicht aktiv gewesen und habe die Befreiungsfront nicht konkret unterstützt, bei den äthiopischen Behörden in den Verdacht der politischen Gegnerschaft geraten war. Deshalb mußte der Kläger auch nicht damit rechnen, daß der äthiopische Staat gegen ihn wegen der Wehrdienstentziehung verschärfte Maßnahmen ergreifen würde. Schließlich ist ein Asylanspruch des Klägers auch nicht daraus herzuleiten, daß ihm im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien möglicherweise deshalb staatliche Repressalien drohen, weil er seinen Heimatstaat illegal verlassen hat und weil er im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt hat. Der Senat folgt der in der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile v. 30. August 1988 -- BVerwG 9 C 80.87 --, BVerwGE 80, 131, v. 6. Dezember 1988, a.a.O., 17. Januar 1989 -- BVerwG 9 C 56.88 -- und v. 11. April 1989 -- BVerwG 9 C 53.88 --) vertretenen Ansicht, daß Gründe dieser Art für eine Verfolgungsgefahr, die der Asylbewerber erst mit oder nach der Flucht geschaffen hat, nur dann eine Anerkennung als Asylberechtigter rechtfertigen können, wenn der Asylbewerber diese Gründe in subjektiver Furcht vor politischer Verfolgung in einer aus politischen Gründen zumindest latent bestehenden Gefahrenlage geschaffen hat. Diese Voraussetzungen für eine Anerkennung sind bei dem Kläger nicht erfüllt. Der Kläger befand sich beim illegalen Verlassen seines Heimatstaates und bei dem Stellen des Asylantrags gerade nicht in einer aus politischen Gründen -- zumindest latent -- bestehenden Gefahrenlage. Er hatte sich in Äthiopien nach seinen glaubhaften Angaben nicht politisch betätigt und damit nicht verdächtig gemacht, ein politischer Gegner zu sein. Die ihm wegen der Wehrdienstentziehung drohenden Sanktionen waren nicht als politische Verfolgung oder Gefährdung zu werten. Da die Klage gegen die Beklagte zu 1) unbegründet ist, ist sie auf die Berufung des Bundesbeauftragten hin abzuweisen. Ob dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien wegen der illegalen Ausreise und des Stellens eines Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland -- auch im Zusammenhang mit der Wehrdienstentziehung -- tatsächlich staatliche Repressalien drohen und ihm deshalb gegenüber der Ausländerbehörde der Abschiebungsschutz nach § 14 Abs. 1 des Ausländergesetzes zusteht, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden. Der Kläger ist äthiopischer Staatsangehöriger. Nach seinen Angaben ist er am 10. April 1965 in Keren in der Provinz Eritrea geboren. Am 15. Mai 1985 beantragte er in der Bundesrepublik Deutschland, als Asylberechtigter anerkannt zu werden. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 16. September 1985 gab er unter anderem an: In Äthiopien habe er nicht den Nationalen Dienst leisten wollen, weil man dann Gefahr gelaufen sei, nach einer militärischen Ausbildung im Kampf gegen das eigene Volk eingesetzt zu werden. Seinen Heimatort Keren habe er am 5. April 1985 verlassen, weil er befürchtet habe, man würde ihn einfach zum Nationalen Dienst wegholen. Er sei politisch nicht aktiv gewesen. Allerdings sei sein Bruder wegen seiner Zugehörigkeit zur EPLF (Eritrean Peoples Liberation Front) seit Anfang 1984 in einem Gefängnis in Addis Abeba. Am 13. April 1985 sei er in Kassala im Sudan eingetroffen. Nach einer Nacht dort sei er nach Khartum gefahren. Von Khartum aus sei er im Flugzeug nach Rom gereist und dort am 6. Mai 1985 angekommen. Am 13. Mai 1985 habe er Frankfurt am Main erreicht. Mit einem Bescheid vom 27. März 1986 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab. Dieser Bescheid wurde am 25. April 1986 zugestellt, und zwar zusammen mit einer Verfügung der Ausländerbehörde vom 21. April 1986, in der der Kläger aufgefordert wurde, innerhalb eines Monats nach der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamts das Bundesgebiet zu verlassen. Daraufhin erhob der Kläger am 13. Mai 1986 Klage, mit der er seine Anerkennung als Asylberechtigter erstrebte und sich zugleich gegen die Verfügung der Ausländerbehörde wandte. -- Soweit die Klage die Verfügung der Ausländerbehörde betraf, nahm der Kläger sie später zurück. Bei seiner Anhörung durch das Verwaltungsgericht erklärte der Kläger unter anderem: Die Einberufung habe sich zunächst so abgespielt, daß die in Frage kommenden Leute mit einem Lautsprecherwagen aufgefordert worden seien, sich zu melden. Es sei aber noch jemand von den Behörden zu ihm persönlich gekommen und habe ihn aufgefordert, dem Aufruf zu folgen. Einen Tag nach der Einberufung habe er nach dem entsprechenden Rat seiner Eltern seine Heimat verlassen. Er habe die Befreiungsfront nicht konkret unterstützt, sei aber für die Befreiungsbewegung, weil es in Eritrea Folter, Tötungen und Brandstiftungen gebe. Er sei geflüchtet, weil er gegen die Einberufung gewesen sei. Außerdem sei er gegen den Kommunismus. Es sei schwer, den Militärdienst vom Nationalen Dienst zu unterscheiden. Es scheine aber so zu sein, daß beide eingerichtet worden seien, um gegen die eritreische Befreiungsbewegung eingesetzt zu werden. Nach mündlicher Verhandlung hob das Verwaltungsgericht mit einem Urteil vom 20. März 1987 den ablehnenden Bescheid des Bundesamts auf und verpflichtete die Beklagte zu 1), den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. -- Soweit das Verfahren die Verfügung der Ausländerbehörde betraf, wurde es eingestellt. Das Verwaltungsgericht führte aus: Der Kläger habe einen Anspruch, als Asylberechtigter anerkannt zu werden. Er habe zwar bisher in Äthiopien keine politische Verfolgung erlitten, doch drohe ihm im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Er sei Eritreer und von daher von vornherein verdächtig, einer eritreischen Befreiungsorganisation anzugehören oder eine solche zumindest zu unterstützen. Weiterhin habe er aus politischen Gründen den Eintritt in den Nationalen Dienst verweigert. Darüber hinaus sei er illegal ausgereist und habe in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt. Schließlich spreche für eine Gefährdung auch der Gesichtspunkt der Sippenhaft, denn sein ältester Bruder befinde sich seit Anfang 1984 wegen der Zugehörigkeit zur EPLF im Gefängnis. Alle diese Umstände ließen in ihrer Gesamtschau für den Fall der Rückkehr des Klägers seine politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten. Gegen dieses Urteil, das dem Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten am 15. April 1987 zugestellt wurde, hat dieser am 13. Mai 1987 schriftlich Beschwerde eingelegt und beantragt, die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil vom 20. März 1987 aufzuheben, die Berufung zuzulassen, soweit das Urteil die Beklagte zu 1) betrifft, und insoweit unter Abänderung des Urteils die Klage abzuweisen. Mit einem Beschluß vom 26. Juni 1987 hat das Berufungsgericht auf die Beschwerde des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten die Berufung hinsichtlich des asylrechtlichen Verfahrensteils zugelassen. Der Bundesbeauftragte macht geltend: Ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter sei bereits nach § 2 Abs. 1 des AsylVfG ausgeschlossen, weil der Kläger im Sudan vor Verfolgung sicher gewesen sei. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte zu 1) hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert. Aufgrund eines Beweisbeschlusses ist der Kläger im Berufungsverfahren als Beteiligter zu seinen Asylgründen vernommen worden. Dabei hat er unter anderem angegeben: Er sei in Äthiopien nicht in sichtbarer Weise politisch aktiv gewesen, sei aber gegen das Regime eingestellt gewesen, weil es eine grausame Regierung gewesen sei. -- Anfang des Jahres 1985 seien viele Jugendliche aufgefordert worden, den Nationalen Dienst/Wehrdienst abzuleisten. Die Beamten seien auch zu seinen Eltern gekommen, hätten nach ihm gefragt und gesagt, daß er jetzt den Nationalen Dienst/Wehrdienst ableisten müsse. Er habe den Nationalen Dienst/Wehrdienst nicht ableisten wollen, weil er nicht für das grausame Regime gegen seine eritreischen Landsleute habe kämpfen wollen. Seine Eltern hätten ihm zur Flucht in den Sudan geraten und für seine Flucht auch Geld gegeben. -- In Khartum im Sudan habe er sich etwa zwei bis drei Wochen aufgehalten. Hier habe er zunächst keine Vorstellung über seine weitere Zukunft gehabt. Er habe bei anderen Eritreern gelebt, die ihm Hilfe gewährt hätten. Dabei habe er auch schon etwas von seinem Reisegeld ausgegeben. Nach etwa zwei oder drei Tagen in Khartum habe er durch Zufall eine ehemalige Nachbarin aus Keren getroffen. Sie habe ihren Bruder nach Italien holen wollen. Da sie diesen nicht gefunden habe, habe sie ihm angeboten, ihn mitzunehmen. Er habe ihr dann sein restliches Geld für die Flugreise gegeben. Mit der Nachbarin sei er nach Rom geflogen und habe sich dort knapp eine Woche aufgehalten. In Italien habe er sich nicht um irgendwelche Hilfe oder um Asyl bemüht, weil die Nachbarin ihm von vornherein gesagt habe, in Italien habe er keine Hilfe zu erwarten, er soll lieber in die Bundesrepublik Deutschland gehen. Die Nachbarin habe ihm dann die Möglichkeit vermittelt, mit einem Bekannten in dessen Pkw in die Bundesrepublik zu fahren. -- Sein Bruder sei seinerzeit verhaftet worden, weil er für die EPLF gearbeitet habe. Er habe inzwischen nichts neues über das Schicksal seines Bruders erfahren. Er könne nicht sagen, ob seine Eltern deshalb, weil sein Bruder für die EPLF gearbeitet habe und verhaftet worden sei, irgendwelche persönlichen Nachteile durch die Regierung erlitten hätten. Den Beteiligten sind Listen der Erkenntnisquellen übersandt worden, die dem Senat für Äthiopien vorliegen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis erklärt, daß ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entschieden wird. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, das angefochtene Urteil, die Niederschriften in der Gerichtsakte vom 20. März 1987 und 8. Februar 1989 und den Inhalt der beigezogenen Behördenakte des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge.