Urteil
12 UE 203/02
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2002:0304.12UE203.02.0A
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Leitsätze
1. Die Ausländerbehörden haben unverzüglich nach Bekanntwerden eines Ausweisungsgrunds darüber zu entscheiden, ob sie zunächst eine weitere Sachaufklärung betreiben oder ein Ausweisungsverfahren mit der Anhörung des Ausländers einleiten oder aber von einer Ausweisung absehen; im letzteren Falle müssen sie den Ausländer unterrichten und "verwarnen", wenn sie sich die Verwertung des Ausweisungsgrundes bei einer späteren Entscheidung über den Aufenthalt vorbehalten wollen.
2. Ein Ausweisungsgrund ist "verbraucht", wenn die Ausländerbehörde nach Kenntnisnahme von einem Strafurteil über ein Jahr und acht Monate Freiheitsstrafe nichts unternimmt und erst nach Ablauf von mehr als zwei Jahren ein Ausweisungsverfahren einleitet, ohne dass zwischenzeitlich weitere Straftaten oder andere Ausweisungsgründe bekannt geworden sind.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ausländerbehörden haben unverzüglich nach Bekanntwerden eines Ausweisungsgrunds darüber zu entscheiden, ob sie zunächst eine weitere Sachaufklärung betreiben oder ein Ausweisungsverfahren mit der Anhörung des Ausländers einleiten oder aber von einer Ausweisung absehen; im letzteren Falle müssen sie den Ausländer unterrichten und "verwarnen", wenn sie sich die Verwertung des Ausweisungsgrundes bei einer späteren Entscheidung über den Aufenthalt vorbehalten wollen. 2. Ein Ausweisungsgrund ist "verbraucht", wenn die Ausländerbehörde nach Kenntnisnahme von einem Strafurteil über ein Jahr und acht Monate Freiheitsstrafe nichts unternimmt und erst nach Ablauf von mehr als zwei Jahren ein Ausweisungsverfahren einleitet, ohne dass zwischenzeitlich weitere Straftaten oder andere Ausweisungsgründe bekannt geworden sind. Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (§§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 3 VwGO a. F.; § 194 Abs. 1 VwGO i. d. F. d. Ges. vom 20.12.2001, BGBl. I S. 3987) hat Erfolg; denn die angegriffene Ausweisungsverfügung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Nachdem das Verwaltungsgericht die in der Ausweisungsverfügung enthaltene Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf fünf Jahre aufgehoben und die Beklagte insoweit zur Neubescheidung verpflichtet hat und das Urteil in diesem Umfang weder von dem Kläger noch von der Beklagten angegriffen ist, ist für das Berufungsverfahren eine Ausweisungsverfügung, verbunden mit einer Befristung der Wirkungen auf fünf Jahre, zugrunde zu legen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Kläger aufgrund der von der Ausländerbehörde zum Anlass für die Ausweisung genommenen Verurteilung durch das Amtsgericht Marburg am 27. Juni 1996 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten die Voraussetzungen für eine Regel-Ausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG in der hier noch maßgeblichen Fassung vor der Änderung durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz (Ges. vom 09.01.2002, BGBl. I S. 361; dazu ZAR 2002, 42) erfüllt. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut, herstellt, einführt, durchführt oder ausführt, veräußert, an einen anderen abgibt oder in sonstiger Weise in Verkehr bringt oder mit ihnen handelt oder wenn er zu einer solchen Handlung anstiftet oder Beihilfe leistet. Da der Kläger in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung eine Aufenthaltsberechtigung besaß, wird diese Regel-Ausweisung zu einer Ermessensausweisung herabgestuft (§§ 47 Abs. 3, 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG). Angesichts dieser Herabstufung ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob der Kläger damals mit deutschen Familienangehörigen zusammenlebte und auch aus diesem Grunde besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG genoss. Infolge des ihm ohnehin zustehenden Ausweisungsschutzes durfte der Kläger nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Das Verwaltungsgericht hat im Anschluss an die Ausländerbehörde das Vorliegen schwerwiegender Gründe bejaht, weil die zugrundeliegenden Straftaten eine Aufenthaltsbeendigung aus spezial- und generalpräventiven Gründen erforderten. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Marburg in dem Urteil vom 27. Juni 1996 hat der Kläger in dem Zeitraum von April bis Oktober 1995 in sieben Fällen Heroinplömbchen für jeweils 50 bzw. 100 DM, im August 1995 ein Päckchen Heroin für 50 DM und am 13. Juli 1995 etwa 1 g Heroin verkauft. Außerdem hat er am 31. Oktober 1995 von einem Unbekannten für 1800 DM etwa 18 g Kokainzubereitung erworben. Unter zutreffendem Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Verwaltungsgericht für den Fall einer hohen Freiheitsstrafe einen schwerwiegenden Grund bejaht und für den Fall der Verurteilung wegen Beteiligung am illegalen Rauschgifthandel ein dringendes Bedürfnis angenommen, durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Diese für den Fall der Regel-Ausweisung entwickelten Grundsätze hat das Verwaltungsgericht auch in dem vorliegenden Fall der Ermessensausübung angewandt, weil die Herabstufung zur Ermessenausweisung auf der besonderen persönlichen aufenthaltsrechtlichen Situation des Klägers und nicht auf der Art und Schwere der von ihm begangenen Straftaten beruhte. Dem kann nach Auffassung des Senats nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber hat zwar angenommen, dass schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Regel in den Fällen des § 47 Abs. 1 AuslG vorliegen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG), eine derartige Regel aber für die Regelausweisungstatbestände gerade nicht aufgestellt. Umso weniger kann die Erfüllung der Tatbestände des § 47 Abs. 2 AuslG dann als schwerwiegender Ausweisungsgrund angesehen werden, wenn diese gerade im Hinblick auf schutzwerte Interessen des Betroffenen ohne Weiteres "in der Regel" nicht zu dessen Lasten angewandt werden sollen. Wäre der Ansicht des Verwaltungsgerichts zu folgen, bestünde der besondere Ausweisungsschutz der von § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG erfassten Personengruppen mit Regel-Ausweisungsgründen entgegen der aus Gesetzestext und -zusammenhang folgenden doppelten Schutzwirkung lediglich darin, dass die Ausländerbehörde nicht in der Regel auszuweisen, sondern von der Ausweisungsbefugnis nach Ermessen Gebrauch zu machen hat. Im Rahmen der danach erforderlichen Beurteilung, ob der Aufenthalt des Klägers zum Zwecke der Verhinderung schwerwiegender Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten ist, haben sowohl die Ausländerbehörde als auch das Verwaltungsgericht bei ihren spezial- und der generalpräventiven Überlegungen außer Acht gelassen, dass im Zeitpunkt der Ausweisung und der letztlich maßgeblichen Entscheidung über den Widerspruch im November 1999 seit Begehung der im Juni 1996 abgeurteilten Straftaten mehr als vier Jahre vergangen waren, ohne dass der Kläger danach noch einmal strafrechtlich in erheblicher Weise in Erscheinung getreten war; die Verurteilung wegen der unerlaubten Inanspruchnahme von Beförderungsleistungen im November 1996 kann insoweit außer Betracht gelassen werden. Wie der Kläger zu Recht geltend macht, hat die Ausländerbehörde außerdem nicht unverzüglich über die Ausweisung entschieden und damit die Berufung auf ein dringendes öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Klägers selbst in Zweifel gezogen. Die Ausländerbehörde hat zwar von der am 5. Juli 1996 rechtskräftig gewordenen Verurteilung vom 27. Juni 1996 bereits am 20. Juni 1996 erfahren, den Kläger aber zu der Absicht der Ausweisung erst am 13. Oktober 1998 erstmalig angehört und die erste Ausweisungsverfügung erst am 15. Dezember 1998 erlassen, also mehr als zwei Jahre nach Bekanntwerden der Straftat und der rechtskräftigen Verurteilung. Über die Ausweisung eines Ausländers ist jedoch unmittelbar nach Bekanntwerden eines Ausweisungsgrundes oder eines entsprechenden Verdachts zu entscheiden. Die Ausländerbehörde muss insoweit von Amts wegen tätig werden, umgehend eine Ausweisung prüfen und ein Ausweisungsverfahren zügig einleiten und durchführen (Nr. 45.0.6.1 Sätze 1 und 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz vom 05.06.2000, GMBl. S. 618; abgedr. bei Renner, Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeits- und zum Ausländerrecht, 2001, S. 53 ff. - AuslG-VwV). Soweit die Ausweisungsvoraussetzungen sowie sonstige erhebliche belastende und entlastende Umstände festgestellt sind, muss die Ausländerbehörde unverzüglich über die Ausweisung entscheiden (Nr. 45.0.6.4.1 Satz 1 AuslG-VwV). Sieht die Ausländerbehörde von einer Ausweisung ab, ist der Ausweisungstatbestand in der Regel verbraucht, es sei denn, der Ausländer wird ausdrücklich auf die möglichen Folgen der künftigen Verwirklichung eines Ausweisungsgrunds hingewiesen (vgl. Nr. 45.0.6.7 AuslG-VwV). Angesichts der Wichtigkeit einer unverzüglichen Entscheidung über die Ausweisung auch für die Frage des Strafvollzugs und von Resozialisierungsmaßnahmen sind in einigen Bundesländern (nicht in Hessen) zusätzlich verwaltungsinterne Anweisungen über das Betreiben von Ausweisungsverfahren ergangen (vgl. dazu die Übersicht in ZAR 2002, 79). Das besondere Beschleunigungserfordernis für Ausweisungsverfahren beruht auf der Erkenntnis, dass eine zuverlässige Gefährdungsprognose (dazu allgemein Renner, Ausländerrecht in Deutschland, 1998, Rdnr. 7/458 bis 7/478) desto besser getroffen werden kann, je schneller sie nach der Kenntnisnahme von einer strafgerichtlichen Verurteilung erstellt wird. Ob der weitere Aufenthalt eines straffällig gewordenen Ausländers weiter hingenommen werden kann, ist in erster Linie danach zu beurteilen, ob von ihm künftig Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehen (Spezialprävention) und ob eine konsequente Ausweisungspraxis zur Abschreckung anderer Ausländer vor der Begehung ähnlicher Straftaten geeignet und verhältnismäßig ist (Generalprävention). Da die in der Begehung einer Straftat liegende Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nur den Anlass für ein Ausweisungsverfahren bietet und die Ausweisung selbst eine zukunftsgerichtete Prognose unter Berücksichtigung des in den Straftaten zum Ausdruck gelangten Gefährdungspotenzials erfordert, taugt die Bezugnahme auf die begangene Straftat sowohl bei der Spezial- als auch bei der Generalprävention nur dann, wenn aus dem Verhalten des Ausländers vor, während und nach der Straftat brauchbare Schlüsse auf die Wahrscheinlichkeit einer Resozialisierung einerseits oder der Gefahr einer Wiederholung von Straftaten andererseits gezogen werden können. Insbesondere bei Freiheitsstrafen, deren Vollstreckung von Anfang an oder nach Verbüßung eines Teils der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird, eignet sich die in der Vergangenheit liegende Straffälligkeit als Grundlage für eine Gefahrenprognose grundsätzlich dann nicht mehr, wenn eine längere Zeit verstrichen ist, ohne dass der Ausländer sich weiterer Verfehlungen schuldig gemacht hat. Eine zögerliche Behandlung von Ausweisungsverfahren erschwert aber nicht nur die notwendige Gefahrenprognose, sondern kann auch dazu führen, dass sich die Ausländerbehörde nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und wegen des rechtsstaatlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht mehr auf den Ausweisungsgrund berufen kann und dieser damit "verbraucht" ist. Infolge dessen kann die Ausweisung dann nicht mehr allein auf eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung gestützt werden, wenn die Ausländerbehörde trotz deren Kenntnis eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt oder verlängert hat (Nr. 45.0.4.1.2 Sätze 1 und 2 AuslG VwVO). Außerdem muss ein Ausweisungsgrund auch dann als verbraucht angesehen werden, wenn die Ausländerbehörde nach voller Kenntnisnahme der Verurteilung und deren Grundlagen weder zusätzliche Ermittlungen einleitet und den Ausländer zu einer beabsichtigten Ausweisung anhört noch diesen abmahnt oder verwarnt und sich damit eine spätere Verwertung der Verwirklichung eines Ausweisungsgrunds vorbehält (Renner, a.a.O., Rdnr. 7/100; GK-AuslR, § 45 AuslG Rdnr. 733 bis 735; jew. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 243 f.). Im Falle des Klägers hat die Ausländerbehörde der Beklagten die Zuständigkeit im Laufe des Jahres 1998 von dem Landrat des Landkreises M.-B. übernommen, da der Kläger damals in der Justizvollzugsanstalt ... einsaß. Ungeachtet dieses Zuständigkeitswechsels ist für die Frage der zügigen Einleitung und Fortführung des Ausweisungsverfahrens auf den Kenntnisstand der jeweiligen Ausländerbehörde abzustellen. Deshalb kommt es hier allein darauf an, dass die Ausländerbehörde des Landkreises M.-B. von der Anklageschrift vom 6. März 1996 wegen der im Laufe des Jahres 1995 begangenen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz am 19. März 1996 und von der Verurteilung durch das Amtsgericht Marburg vom 5. Juli 1996 am 20. August 1996 erfahren und die rechtskräftige Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten nicht zum Anlass genommen hat, den Kläger entweder ausländerrechtlich zu verwarnen oder ihn zur Absicht einer Ausweisung anzuhören. Sie hat auch nicht etwa weitere Informationen eingeholt (z. B. durch Beiziehung der Strafakten), sondern ist schlicht untätig geblieben. Infolge dessen waren bereits über zwei Jahre ohne ein irgendwie erkennbares Tätigwerden der zuständigen Ausländerbehörde vergangen, als die Ausländerbehörde der Beklagten im Oktober 1998 ein Anhörungsverfahren begann. Es trifft zwar zu, dass die Ausländerbehörde der Beklagten erst durch die von ihr eingeholte Auskunft aus dem Zentralregister im Oktober 1998 davon erfahren hat, dass das Amtsgericht Marburg am 14. Mai 1997 eine Gesamtstrafe aus den Entscheidungen vom 27. Juni und 26. November 1996 gebildet hat. Grundlage für ein Ausweisungsverfahren und eine dafür maßgebliche Gefahrenprognose konnte aber nicht erst die Gesamtstrafenbildung bieten, sondern die dem Strafurteil vom 27. Juni 1996 zugrundeliegenden Straftaten und die damit unter Umständen für die Zukunft indizierte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Kläger. Nach alledem ist zusammenfassend festzustellen, dass die angegriffenen Behördenentscheidungen wegen Verstoßes gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Beschleunigungsgebot, wegen unzureichender Grundlagen für die notwendige Gefahrenprognose und infolge einer Verletzung des Vertrauensschutzes rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen. Der Kläger brauchte unter den geschilderten Umständen nach einem Ablauf von mehr als zwei Jahren nach Kenntnisnahme der Ausländerbehörde von der Verurteilung im Juni 1996 nicht mehr mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Hinblick auf die damals abgeurteilten Straftaten zu rechnen, und die Begründungen der Ausweisungsverfügung und des Widerspruchsbescheids leiden an einem wesentlichen Prognosefehler, weil das zwischenzeitliche jahrelange straffreie Verhalten des Klägers nicht berücksichtigt wurde, obwohl dies für die Frage des Fortbestehens einer von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und für die Annahme einer von der Ausweisung zu erwartenden abschreckenden Wirkung auf andere Ausländer wesentlich war. Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren auf das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Marburg vom 2. November 2000 hingewiesen hat, mit dem der Kläger wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden ist, kann dieser Umstand für die Überprüfung der Ausweisungsverfügung aus dem Jahre 1999 nicht berücksichtigt werden. Sowohl die Verurteilung als auch die Tatzeit (22. April 2000) liegen nach dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung und könnten deshalb nur als nachträgliche Bestätigung der von der Ausländerbehörde angestellten Gefährdungsprognose verwertet werden, nicht aber als Teil von deren Grundlage. Mangels einer fehlerfreien Ausweisungsprognose kann diese erneute Verurteilung aber nicht für die Entscheidung im Berufungsverfahren herangezogen werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch die Vollstreckung der aus dieser Freiheitsstrafe verbliebenen Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist und das Amtsgericht zur Begründung ausgeführt hat, der Kläger gehe nunmehr einer geregelten Arbeit nach und habe Konsum und Handel mit Betäubungsmitteln eingestellt, so dass ihm insgesamt eine positive Sozialprognose bescheinigt werden könne. Nimmt man den von der Beklagten nicht bestrittenen Vortrag des Klägers, er habe inzwischen seine kriminelle Karriere beendet und stehe der Polizei als Zeuge zur Verfügung, hinzu, ist nicht erkennbar, inwieweit für den Kläger eine ungünstige ausländerrechtliche Prognose gestellt werden könnte, wenn es auf den derzeitigen Zeitpunkt ankäme, und inwieweit die jetzt von der Beklagten nach über einem Jahr nachträglich ins Verfahren eingeführte Verurteilung die Prognosen aus dem Jahre 1999 bestätigen soll. Erweist sich die Ausweisungsverfügung bereits danach als rechtswidrig, kommt es nicht entscheidend darauf an, dass in den angefochtenen Behördenbescheiden die familiären Lebensverhältnisse des Klägers unzureichend berücksichtigt worden sind. Dieser Umstand kann lediglich teilweise der Ausländerbehörde zugerechnet und als Mangel der Ermessensentscheidung gewertet werden. Schließlich hat es der Kläger verabsäumt, seinen Verpflichtungen aus § 70 Abs. 1 AuslG entsprechend die Veränderung seiner persönlichen Lebens- und Wohnverhältnisse der Ausländerbehörde mitzuteilen. Hierzu war er ungeachtet dessen verpflichtet, dass ihn die Ausländerbehörde zur Frage der Ausweisung erstmals im Oktober 1998 angehört hat. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Kläger seit 31. Juli 1987 eine Aufenthaltsberechtigung besaß und diese nicht vom Fortbestand seiner familiären Beziehungen zu seiner Ehefrau und seinen drei minderjährigen Kinder abhängig war. Er kann sich allerdings gegenüber den damaligen Ausweisungserwägungen der Ausländerbehörde auf seine familiären Bindungen deshalb nicht nachträglich berufen, weil er die in seine persönliche Sphäre fallenden Veränderungen in den Beziehungen der Ausländerbehörde nicht von sich aus angezeigt hat. Die erst später bekannt gewordenen Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Klägers können daher ebenso wie die erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids eingetretenen Entwicklungen bei Überprüfung der Ausweisungsentscheidung nicht berücksichtigt werden. Ungeachtet dessen sei wegen der aufenthaltsrechtlichen Bedeutung der Wahrnehmung des Sorgerechts durch den Kläger für seine zwei minderjährigen deutschen Kinder auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hingewiesen (zusammengefasst in dem einen Fall aus Kassel betreffenden Beschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -). Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO sowie § 132 Abs. 2 VwGO. Der ... 1953 in D. (Türkei) geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am 2. Dezember 1978 in das Bundesgebiet ein und beantragte zunächst seine Anerkennung als Asylberechtigter. Nach Ablehnung des Asylantrags mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. April 1980 und der Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen T. am 12. Februar 1981 erhielt der Kläger auf seinen Antrag vom 18. Februar 1981 zunächst befristete Aufenthaltserlaubnisse, am 27. September 1984 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und am 31. Juli 1987 eine Aufenthaltsberechtigung. Aus der Ehe sind drei im Dezember 1982, Februar 1988 und Oktober 1991 geborene Kinder hervorgegangen. Wie erst in dem hier zugrundeliegenden Klageverfahren bekannt wurde, wurde die Ehe des Klägers durch Urteil des Amtsgerichts Kirchhain vom 5. Mai 1998 geschieden, wobei das elterliche Sorgerecht über die drei Kinder beiden Ehegatten gemeinsam belassen wurde. Nach den Feststellungen des Familiengerichts war die Ehefrau des Klägers nach einer im Januar 1996 angetretenen Kur nicht mehr in die Ehewohnung zurückgekehrt und waren die Ehegatten seither auch nicht mehr zur Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft bereit. Erstmals im Oktober 2000 trug der Kläger während des Klageverfahrens vor, dass seine damalige Ehefrau die gemeinsamen drei minderjährigen Kinder nach ihrer Trennung bei ihm zurückgelassen und er sich fortan der Kinder angenommen, diese betreut und versorgt habe. Während der Inhaftierung des Klägers von August 1988 bis Dezember 1989 wurden die Kinder von der Lebensgefährtin des Klägers und der älteren volljährigen Stiefschwester der Kinder betreut. Anlässlich einer erneuten Inhaftierung des Klägers im April 2000 nahm die geschiedene Ehefrau des Klägers die beiden kleineren Kinder C. und C. auf Betreiben des Jugendamts zu sich. Der ältere Sohn A. lebt den Angaben des Klägers zufolge bereits seit Januar 2000 bei der geschiedenen Ehefrau in B.. Der Kläger ist im Bundesgebiet strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: Durch Urteil des Amtsgerichts Kirchhain vom 20. Februar 1992 wurde er wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt und durch Urteil desselben Amtsgerichts vom 31. März 1992 wegen versuchter Nötigung und Köperverletzung zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 50 DM, wobei noch ein zweimonatiges Fahrverbot verhängt wurde. Mit Urteil des Amtsgerichts Kirchhain vom 28. Februar 1994 wurde der Kläger wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 DM verurteilt und mit Urteil desselben Amtsgerichts vom 8. Juni 1995 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, die für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Urteil des Amtsgerichts Kirchhain vom 30. November 1995 wurde der Kläger wegen Diebstahls oder Hehlerei zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 DM verurteilt. Aus diesen Strafen wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Kirchhain vom 25. März 1996 eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten gebildet, deren Vollstreckung weiterhin zur Bewährung ausgesetzt wurde. Schließlich verurteilte ihn das Amtsgericht Marburg am 27. Juni 1996 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 10 Fällen, in einem Fall in nicht geringer Menge, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten und setzte die Vollstreckung der Freiheitsstrafe für drei Jahre zur Bewährung aus. Nachdem der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts Kirchhain vom 26. November 1996 wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen á 40 DM verurteilt worden war, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Marburg vom 14. Mai 1997 aus den Verurteilungen vom 27. Juni und 26. November 1996 eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet und die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Die Ausländerbehörde der Beklagten hat den Kläger zunächst mit Bescheid vom 14. Dezember 1998 ausgewiesen, diesen Bescheid aber nicht weiterverfolgt, nachdem das Verwaltungsgericht in mehreren Eilverfahren die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage wiederhergestellt hatte (VG Kassel - 4 G 59/99 -). Mit Bescheid vom 25. August 1999 wurde der Kläger erneut ausgewiesen, wobei die Wirkung der Ausweisung wiederum auf fünf Jahre befristet und die sofortige Vollziehung der Ausweisung angeordnet wurde. Außerdem wurde dem Kläger die Abschiebung aus der Strafhaft oder im unmittelbaren Anschluss an die Strafhaft in die Türkei angedroht und ihm für den Fall der Haftentlassung eine Ausreisefrist von einem Monat nach der Entlassung bestimmt. Den gegen die Ausweisungsverfügung eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Kassel mit Bescheid vom 9. November 1999 zurück. Am 22. November 1999 hat der Kläger Klage erhoben und sich darauf berufen, die Ausweisung bedeute für ihn eine unangemessene Härte, weil er seit September 1976 in der Bundesrepublik Deutschland lebe, seit Februar 1981 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet sei, aus der Ehe drei Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit hervorgegangen seien und er mit seiner deutschen Ehefrau in familiärer Lebensgemeinschaft zusammenlebe. Seiner Ehefrau und den Kindern, die keinerlei Beziehung zu der Türkei hätten und nicht einmal die türkische Sprache sprächen, sei ein Leben in der Türkei nicht zuzumuten. Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2000 wurde erstmals vorgetragen, dass der Kläger bereits seit etwa fünf Jahren nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenlebe, die Ehe bereits vor über drei Jahren geschieden worden sei und der Kläger sich um die drei Kinder kümmere. Der Kläger hat beantragt, die ausländerbehördliche Verfügung der Beklagten vom 25. August 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Kassel vom 9. November 1999 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Verfügung vom 25. August 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Kassel vom 9. November 1999 zu verpflichten, über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die angegriffenen Bescheide beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat nach Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 2. November 2000 die Verfügung der Beklagten vom 25. August 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Kassel vom 9. November 1999 aufgehoben, "soweit darin die Wirkung der Ausreise auf fünf Jahre befristet wird," und die Beklagte verpflichtet, "über die Befristung der Ausweisung" erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Ausweisung des Klägers sei rechtmäßig und verletze diesen nicht in seinen Rechten. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen für eine Regel-Ausweisung aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Marburg vom 27. Juni 1996, die Regel-Ausweisung werde jedoch zu einer Ermessensausweisung herabgestuft, weil der Kläger in dem maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 9. November 1999 eine Aufenthaltsberechtigung besessen und mit deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt habe. Zudem dürfe er nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Die Ausländerbehörde sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verwirklicht habe, und auch die von der Beklagten angestellten Ermessenserwägungen seien im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Kläger verfolgt nach Zulassung der Berufung hinsichtlich der Abweisung der Klage durch Beschluss des Senats vom 23. Januar 2002 (12 UZ 241/01) sein Klagebegehren weiter und macht geltend, die Ausländerbehörde habe nicht beachtet, dass die letzte Straftat im Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung bereits vier Jahre zurückgelegen und die damals zuständige Ausländerbehörde des Landkreises M.-B. eine Ausweisung offensichtlich nicht für notwendig erachtet habe. Es hätte weiterer Ausführungen bedurft, aus welchen Gründen trotz des zwischenzeitlichen Ablaufs von vier Jahren eine Wiederholungsgefahr vorliegen solle. Hinsichtlich der generalpräventiven Begründung der Ausweisung sei es zwar zutreffend, dass er in neun Fällen mit Heroin gehandelt habe, er sei aber nicht weiter darauf eingegangen, dass es sich hierbei jeweils um geringe Mengen im Bereich von unter 1 g gehandelt habe. Hinsichtlich der zehnten Tat, dem Ankauf von 18 g Kokainzubereitung für den Eigenbedarf, sei übersehen, dass es sich hierbei nicht um Handel im eigentlichen Sinne, sondern um unerlaubten Besitz und Ankauf von Betäubungsmitteln gehandelt habe. Wegen des vergleichsweise geringfügigen Umfangs des Handeltreibens seien auch generalpräventive Gründe letztlich nicht durchschlagend, zumal auch in diesem Zusammenhang wieder zu berücksichtigen sei, dass die letzte Straftat bereits vier Jahre zurückgelegen habe und damit ein besonderes öffentliches Interesse an der Abschreckung anderer Ausländer nicht mehr zu bejahen gewesen sei. Die Ausweisung eines Ausländers, der eine Aufenthaltsberechtigung besitze und - wie seitens der Beklagten zugrunde gelegt worden sei - mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und Vater von drei deutschen Kindern sei, sei nur zulässig, wenn er wegen Beteiligung am illegalen Heroinhandel zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, was in einem Fall allerdings nicht zutreffe. Hinzu komme, dass in besonderer Weise auf die Interesse des deutschen Ehegatten an der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland sowie die Interessen der minderjährigen deutschen Kinder Rücksicht zu nehmen sei. Des Weiteren seien auch schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht zu bejahen. Darüber hinaus seien seine persönlichen Verhältnisse nur unzureichend berücksichtigt worden. Wenn die Ausländerbehörde ihrer Verpflichtung zur Amtsermittlung nachgekommen wäre, hätte sie feststellen müssen, dass er inzwischen geschieden gewesen sei und mit der Trennung der Eheleute Anfang 1996 die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder in seiner Obhut verblieben seien. Die Kinder hingen eher an ihrem Vater und weniger an ihrer Mutter. Dies ergebe sich auch daraus, dass die beiden noch minderjährigen Kinder inzwischen wieder in seinem Haushalt lebten und nicht bereit seien, sich wieder von ihrem Vater zu trennen. Seit sich die zwei 13 und 10 Jahre alten Kinder wieder in seinen Obhut befänden, hätten sich auch ihre schulischen Leistungen wieder erheblich verbessert. Mit seinem Umzug nach F. im September 2001 seien sie mit ihm umgezogen und besuchten dort die Schule. Hiermit sei auch die Mutter der Kinder einverstanden. Lediglich der inzwischen volljährige Sohn A. sei weiterhin in B. verblieben, er befinde sich dort aber bereits seit Februar 2000 in regelmäßiger stationärer bzw. ambulanter psychiatrischer Behandlung. Auch der ältere Sohn hänge sehr an seinem Vater, weshalb ein regelmäßiger Kontakt zu ihm, dem Kläger, auch für sein gesundheitliches Wohlbefinden von größter Wichtigkeit sei. Nicht unerwähnt bleiben solle auch, dass er inzwischen nicht nur seine kriminelle Kariere beendet habe und sein früheres Tun bitter bereue, sondern darüber hinaus sogar "die Seiten gewechselt habe", indem er der Polizei als Zeuge zur Verfügung stehe. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angegriffenen Urteils den Bescheid der Beklagten vom 25. August 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Kassel vom 9. November 1999 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich auf die angegriffenen Bescheide und das verwaltungsgerichtliche Urteil und macht geltend, sie habe das Beschleunigungsgebot im Ausweisungsverfahren beachtet und so schnell wie möglich ihre Entscheidungen getroffen. Die letzte zu Lasten des Klägers ergangene Entscheidung in den vorausgegangenen Strafverfahren sei der Beschluss des Amtsgerichts Marburg vom 14. Mai 1997, in dem zugleich die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen worden sei. Nachdem der Kläger 1998 in Haft genommen worden sei, sei seine Anhörung am 13. Oktober 1998 erfolgt und bereits am 15. Dezember 1998 die ursprüngliche Ausweisungsverfügung erlassen worden. Schließlich sei auch die für den Kläger ungünstige Prognose erneut erhärtet worden; denn der Kläger sei durch Urteil des Amtsgerichts Marburg vom 2. November 2000 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden, wobei die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Diese erneute Verurteilung zeige, dass die Ausweisung vollkommen zutreffend aus spezial- und generalpräventiven Gründen verfügt worden sei. Sämtlich anderen Gesichtspunkte müssten zurücktreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die den Kläger betreffenden Behördenakten der Beklagten (3 Bände) Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.