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Beschluss

12 UE 2818/98

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1999:0716.12UE2818.98.0A
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Entscheidungsgründe
Über die Berufung der Klägerinnen kann der Senat durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält; die Beteiligten sind hierüber belehrt worden (§ 130a i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 VwGO). Die Berufung der Klägerinnen ist vom Senat zugelassen und auch sonst zulässig. Sie ist aber unbegründet, weil das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht die Klage auf Feststellung, dass die Klägerinnen Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG sind, abgewiesen hat. Allerdings erweist sich die Klage entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht als unzulässig, sondern als unbegründet. I. Die vom Senat zugelassene Berufung ist auch im Übrigen statthaft und zulässig (§§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 3 VwGO). 1. Die Frage, ob die Klägerinnen Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG sind, kann durch Feststellungsklage zur gerichtlichen Klärung gestellt und durch Feststellungsurteil festgestellt werden, da es sich bei diesem besonderen staatsangehörigkeitsrechtlichen Status um ein Rechtsverhältnis handelt, das einer Feststellung nach § 43 Abs. 1 VwGO zugänglich ist (Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 2. Aufl., 1998, Art. 116 GG Rdnr. 100; Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl., 1997, § 43 Rdnr. 4; BVerwG, 12.05.1992 -- 1 C 54.89 --, BVerwGE 90, 173 = EZAR 270 Nr. 2; BVerwG, 12.05.1992 -- 1 C 37.90 --, BVerwGE 90, 191 = EZAR 270 Nr. 3; Bay. VGH, 10.07.1998 -- 5 B 97.2727 -- = Bestätigung von VG Ansbach, 23.07.1997 -- 15 K 96.00907 --, EZAR 600 Nr. 10; betr. deutsche Staatsangehörigkeit ebenso schon BVerwG, 21.05.1985 -- 1 C 12.84 --, Buchholz 130 § 25 RuStAG Nr. 5). Das Rechtsverhältnis eines Statusdeutschen nach Art. 116 Abs. 1 GG ist dadurch gekennzeichnet, dass es die Gleichstellung mit dem deutschen Staatsangehörigen in der gesamten Rechtsordnung vermittelt und insbesondere gegenüber allen Bundes- und Landesbehörden Rechtswirkungen entfaltet. Es handelt sich also nicht um die bloße Eigenschaft einer Person, die generell nicht gemäß § 43 Abs. 1 VwGO gerichtlich festgestellt werden kann (vgl. dazu Kopp, VwGO, 11. Aufl., 1998, § 43 Rdnr. 13), sondern um einen der Feststellung zugänglichen mit Rechten und Pflichten verbundenen Rechtsstatus (vgl. dazu Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 43 Rdnr. 14). 2. Den Klägerinnen fehlt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht das für eine Feststellungsklage erforderliche besondere berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung der Statusdeutscheneigenschaft im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Ein berechtigtes Interesse der Klägerinnen an der begehrten Feststellung ist im Hinblick auf die Vielzahl der von dem Deutschenstatus abhängigen Rechtsfolgen und Rechtswirkungen bereits dann gegeben, wenn die Rechtsstellung als Statusdeutscher von einer Behörde bestritten wird (BVerwG, 21.05.1985, a.a.O.; Bay. VGH, 10.07.1998, s. o.; Bay. VGH, 11.09.1997 -- 5 ZB 97.1094 --; Bay. VGH, 01.03.1996 -- 5 B 95. 1908 --). Zwischen den Klägerinnen und dem Beklagten ist die Deutscheneigenschaft der Klägerinnen in einer Weise streitig, dass eine Klärung angezeigt ist. Der Beklagte kann neun Jahre nach der Einreise der Klägerinnen nicht mit Erfolg geltend machen, er habe sich mit der Deutscheneigenschaft der Klägerinnen noch nicht befasst, deren Rechtsposition nicht in Abrede gestellt und in deren Rechtskreis nicht eingegriffen. Die Ausländerbehörde des Landrats des Landkreises Waldeck-Frankenberg ist zwar nicht als Staatsangehörigkeitsbehörde ausdrücklich zur Feststellung staatsangehörigkeitsrechtlicher Verhältnisse der Klägerinnen zuständig, sie hat die Klägerinnen aber im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in der Vergangenheit als Ausländerinnen behandelt und beabsichtigt, so auch in Zukunft zu verfahren. Sie hat sie im Rahmen der Entscheidung über eine Aufenthaltsgenehmigung als Nichtdeutsche angesehen und ist im Übrigen kraft Gesetzes zu deren Abschiebung nach Israel verpflichtet, falls der den Asylantrag ablehnende Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29. März 1994 aufgrund einer seit über vier Jahren anhängigen Klage bestandskräftig werden sollte. Dies genügt für die Annahme eines berechtigten Interesses an der gerichtlichen Feststellung gegenüber dem das Land Hessen vertretenden Landrat. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die Ausländerbehörde nicht für die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises und für die förmliche Ausstellung einer Bescheinigung über die Statusdeutscheneigenschaft zuständig ist (vgl. dazu § 39 RuStAG, §§ 17, 27 StAngRegG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Allg. VwO über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen vom 18.06.1975, GMBl. S. 462; zuletzt geändert am 24.09.1991, GMBl. S. 741) und die im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Kassel angegriffene aufenthaltsbeendende Maßnahme, nämlich die Abschiebungsandrohung vom 29. März 1994, von dem Bundesamt und damit nicht von einer Behörde des vorliegend verklagten Landes Hessen erlassen worden ist. Abgesehen von dem Vorrang der Gestaltungs- oder Leistungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO (dazu nachfolgend unter 3.) ist für die Frage des Feststellungsinteresses und des richtigen Beklagten zu berücksichtigen, dass es an ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften darüber fehlt, dass die Statusdeutscheneigenschaft ausschließlich von einer bestimmten Behörde in einem formellen Verfahren festgestellt wird und diese Feststellung gegenüber allen Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen Bindungswirkung entfaltet (vgl. dazu Hailbronner/Renner, a.a.O., § 39 RuStAG Rdnr. 7; Makarov/von Mangoldt, a.a.O., § 39 RuStAG Rdnr. 11, Art. 116 GG Rdnr. 65). Deshalb kann das besondere Feststellungsinteresse auch nicht deswegen verneint werden, weil sich der Landrat einer Stellungnahme mit der Begründung entzieht, die Angaben der Klägerinnen seien nicht ausreichend, und deshalb keinen Antrag zur Berufung stellt. Gerade weil sich der hier zuständige Landrat einer verbindlichen Äußerung enthält, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsklage. Im Übrigen lässt die Bemerkung in der Anlage zu dem Schriftsatz vom 13. Oktober 1998 über einen Aufnahmeantrag im Herkunftsgebiet nicht darauf schließen, dass sich die "Vertriebenenstelle" des Landrats mit den Verhältnissen der Klägerinnen näher befasst hat. 3. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts scheitert die Zulässigkeit der Feststellungsklage auch nicht an der Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO, wonach die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Beim Streit über den Bestand der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Statusdeutscheneigenschaft kann der Betroffene die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises oder einer Bescheinigung über den Status nach Art. 116 Abs. 1 GG mittels Verpflichtungsklage verlangen, er kann aber auch statt der Verpflichtung zur Erteilung einer Urkunde die gerichtliche Feststellung des Bestands der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Statusdeutscheneigenschaft verlangen, weil diese jeweils eine umfassender Bindung erzeugt (betr. Art. 116 Abs. 1 GG nach Ablehnung eines Staatsangehörigkeitsausweises BVerwG, 12.05.1992 -- 1 C 54.89 --, a.a.O.; Hailbronner/Renner, a.a.O., § 40 RuStAG Rdnr. 14; betr. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung: OVG Hamburg, 21.04.1993 -- Bf III 20/89 --, EZAR 275 Nr. 5; Bay. VGH, 26.07.1995 -- 5 B 93.802 --, EZAR 275 Nr. 7; Hess. VGH, 01.11.1993 -- 12 UE 1562/93 --, EZAR 275 Nr. 6; betr. Art. 116 Abs. 1: Bay. VGH, 10.07.1998, a.a.O. u. VG Ansbach, 23.07.1997, a.a.O.; a. A. Marx, a.a.O., § 3 RuStAG Rdnr. 16). Für die Frage der Verbindlichkeit der Feststellungsentscheidung ist zu berücksichtigen, dass die gegenüber einem Bundesland getroffene Entscheidung auch die anderen Länder und den Bund bindet (betr. Staatsangehörigkeit BVerwG, 23.02.1993 -- 1 C 16.87 --, EZAR 270 Nr. 4 = NVwZ 1993, 781) und dass im Übrigen das Feststellungsinteresse nicht allein von der rechtlichen Bindungswirkung abhängt, sondern auch deshalb bestehen kann, weil erwartet werden kann, dass die Behörde ungeachtet dessen der Gerichtsentscheidung folgen wird (BVerwG, 27.09.1997 -- 1 B 73.93 --, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 261; vgl. auch BVerwG, 23.02.1993, a.a.O.). Ob die Statusdeutscheneigenschaft mit einem feststellenden Verwaltungsakt geklärt werden kann oder ob dies mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung unzulässig ist, braucht hier nicht geklärt zu werden. Es besteht jedenfalls kein Rechtsanspruch auf eine derartige behördliche Feststellung, und deshalb ist auch die Feststellungsklage nicht aus diesem Grunde ausgeschlossen (vgl. dazu Kopp, a.a.O. § 43 Rdnr. 2; Bay. VGH, 10.07.1998, a.a.O.). Schließlich sei im Hinblick auf den Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 7. März 1995 angemerkt, dass die Feststellung des Aussiedlerstatus der Klägerinnen dem örtlich zuständigen Vertriebenenamt obliegt, dass aber die Möglichkeit der Ausstellung eines entsprechenden Ausweises mangels Bindungswirkung hinsichtlich der Eigenschaft als Statusdeutscher das besondere Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Feststellungsklage ebenfalls nicht auszuschließen vermag. Weder der Vertriebenen- oder Flüchtlingsausweis nach § 15 BVFG a. F. noch die Spätaussiedler-Bescheinigung nach § 15 BVFG n. F. enthalten verbindliche Feststellungen über den Status nach Art. 116 Abs. 1 GG (BVerwG, 01.06.1993 -- 1 B 128.92 --; BVerwG, 22.08.1979 -- 8 C 17.79 --, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 22; BVerwG, 30.11.1982 -- 1 C 72.78 --, JZ 1983, 539; OVG Nordrhein-Westfalen, 01.09.1995 -- 25 A 150/95 --, DVBl. 1996, 217 (Ls.)). Gerade wegen des Fehlens eines mit Allgemeinverbindlichkeit ausgestatteten zentralen Feststellungsverfahrens zur Statusdeutscheneigenschaft können die Klägerinnen mit ihrem Feststellungsbegehren nicht abgewiesen werden. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet, weil aufgrund der Angaben der Klägerinnen im vorliegenden Verfahren nicht festgestellt werden kann, dass sie Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG sind. Statusdeutscher in diesem Sinne ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reichs nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. Aufnahmefinden setzt zunächst voraus, dass der Betroffene mit dem Zuzug einen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet erstrebt und aufgrund eines Tätigwerdens oder sonstigen Verhaltens der Behörden der Schluss berechtigt ist, dass ihm die Aufnahme nicht verweigert wird (Hailbronner/Renner, a.a.O., Art. 116 GG Rdnr. 71 ff.; Makarov/v. Mangoldt, a.a.O., Art. 116 GG Rdnr. 45 ff.; Marx, a.a.O., Art. 116 GG Rdnr. 59 ff.; BVerwG, 12.05.1992 -- 1 C 37.90 --, BVerwGE 90, 181 = EZAR 270 Nr. 3). Die Aufnahme in diesem Sinne erfolgt nach Einführung des Aufnahmeverfahrens nach §§ 26 ff. BVFG durch Erteilung eines Aufnahmebescheids; der Erteilung eines Registrierscheins bedarf es dazu nicht (BVerwG, 29.04.1997 -- 9 C 4.96 --, EZAR 029 Nr.6 = NVwZ 1998, 81). Als Abkömmling eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit hat Aufnahme in Deutschland nur gefunden, wer wegen seiner Eigenschaft als Abkömmling eines vertriebenen Deutschen Aufnahme im Bundesgebiet gefunden hat; es ist also ein kausaler Zusammenhang zwischen der Eigenschaft als Abkömmling und der Aufnahme erforderlich (BVerwG, 12.05.1992, a.a.O.). Anhand der in diesem Verfahren vorgelegten und in den Verwaltungsakten sowie in den beigezogenen Akten vorhandenen Unterlagen kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei der Klägerin zu 1) und ihren beiden Kindern, den Klägerinnen zu 2) und 3), um deutsche Volkszugehörige handelt. Auch wenn der Vater der Klägerin zu 1) unter dem 21. August 1996 einen Aufnahmebescheid des Bundesverwaltungsamts erhalten hat und dort gemäß § 27 Abs. 2 BVFG auch seine Ehefrau T aufgeführt ist, lässt sich daraus noch nicht entnehmen, dass die 1953 geborene Klägerin zu 1) deutsche Volkszugehörige ist (vgl. dazu § 6 BVFG n. F.). Ungeachtet dessen kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerinnen bei ihrer Einreise am 2. Mai 1991 als Vertriebene oder Flüchtlinge deutscher Volkszugehörigkeit aufgenommen worden sind. Sie besaßen damals, da Aufnahmebescheide im Sinne von § 27 ff. BVFG erst später eingeführt worden sind (vgl. dazu v. Schenkendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, B 2, Anm. zu §§ 26 ff. BVFG n. F.), keinen derartigen Aufnahmebescheid und wurden auch sonst nicht förmlich als deutsche Volkszugehörige aufgenommen (zur Aufnahme durch Erteilung einer Übernahmegenehmigung im D 1-Verfahren vgl. VGH Baden-Württemberg, 27.01.1999 -- 13 S 1616/96 --, EZAR 280 Nr. 1). Die Klägerinnen zu 1) und 2) haben nämlich unmittelbar nach ihrer Einreise am 8. Mai 1991 ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragt, ihr Aufnahmeantrag wurde vom Bundesverwaltungsamt (wenn auch noch nicht bestandskräftig) abgelehnt, und sie wurden auch sonst durchgehend von den Behörden des Bundes und des Landes Hessen nicht als deutsche Volkszugehörige oder Statusdeutsche behandelt, sondern als Ausländerinnen. In diesem Zusammenhang kommt es auf ihre Eigenschaft als deutsche Volkszugehörige nicht an, sondern nur darauf, ob sie von dafür zuständigen Behörden als Vertriebene oder Flüchtlinge deutscher Volkszugehörigkeit behandelt worden sind. III. Da die Berufung der Klägerinnen keinen Erfolg hat, haben diese die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich des Berufungszulassungsverfahrens zu je 1/3 zu tragen (§§ 154 Abs. 2, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO). Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO i.V.m. § 167 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG. Die 1953 in T (jetzt: Russland) geborene Klägerin zu 1), die 1984 in V (jetzt: Ukraine) geborene Klägerin zu 2) und die 1974 in P (jetzt: Russland) geborene Klägerin zu 3) kamen am 2. Mai 1991 nach Deutschland. Zuvor hatten sie im Jahre 1990 zusammen mit dem 1957 geborenen Ehemann der Klägerin zu 1), einem Russen, Russland verlassen und waren nach Israel gereist. Nachdem sie dort eingebürgert waren und Reisepässe erhalten hatten, verließen sie Israel und gelangten über Ungarn, Rumänien, Bulgarien und Griechenland nach Deutschland, wo die Klägerinnen zu 1) und 2) am 8. Mai 1991 ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragten. Dazu gab die Klägerin zu 1) an, sie sei katholischen Glaubens und nach ihrem Vater eine Deutsche. Ihr Vater D G habe in T (UdSSR) gelebt, und in seinem Pass sei eingetragen worden, dass er deutscher Nationalität sei. Sie hätten in der Stadt V etwa dreihundert Kilometer von Tschernobyl entfernt gewohnt und sich zum Verlassen Russlands entschlossen, weil sie um die Gesundheit ihrer Kinder gefürchtet hätten. Da sie keine Verwandten oder Bekannten in Deutschland gehabt hätten, hätten sie damals nicht nach Deutschland ausreisen dürfen. Deshalb seien sie auf den Rat eines Freundes ihres Mannes nach Israel ausgereist, sie hätten aber nicht beabsichtigt, dort lange zu bleiben. Die Ausreise aus Israel sei erst nach einem Jahr Aufenthalt möglich. da ein Reisepass erst nach einem Jahr Aufenthalt ausgestellt werde. In den israelischen Pässen sei in der Spalte Nationalität "Russisch" eingetragen, da in Israel die Nationalität nach der Mutter bestimmt werde. Die Kinder seien in der Schule gezwungen worden, die Thora zu lernen. Im Übrigen sei es passiert, dass sie nach der Vorlage ihres Passes Schwierigkeiten bei der Arbeit, im Krankenhaus und in der Schule gehabt hätten. Ihr Mann sei Bauingenieur und wolle auch nach Deutschland nachkommen. Bei der Anhörung durch das Bundesamt am 28. Januar 1992 betonte die Klägerin zu 1), ihr Problem sei gewesen, in Israel keine Arbeit zu erhalten. Die Klägerin zu 2) gab an, sie habe den Wehrdienst in Israel, zu dem sie bereits geladen worden sei, nicht leisten und in Israel nicht leben wollen, weil dort nicht ihre Heimat und ihre Religion sei. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte die Asylanträge der Klägerinnen mit Bescheid vom 29. März 1994 ab. Die hiergegen erhobene Klage ist noch beim Verwaltungsgericht Kassel anhängig (Az.: 5 E 3141/95.A). Der Ehemann der Klägerin zu 1) kam am 15. Mai 1991 nach Deutschland und begründete seinen Asylantrag gegenüber der Ausländerbehörde des Main-Taunus-Kreises am 17. Mai 1991 und bei der Anhörung durch das Bundesamt am 28. Januar 1992 im wesentlichen damit, dass er als Christ nicht Wehrdienst in der israelischen Armee leisten könne und als Russe und Jude keine Perspektive gehabt habe. Der Asylantrag wurde mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 29. März 1994 abgelehnt. Der 1933 in N geborene Vater der Klägerin zu 1), G D, erhielt unter dem 21. August 1996 einen Aufnahmebescheid des Bundesverwaltungsamts, in dem auch seine Ehefrau T gemäß § 27 Abs. 2 BVFG aufgeführt ist. Am 2. Januar 1992 beantragten die Klägerinnen und der Ehemann der Klägerin zu 1) die Aufnahme als Aussiedler bei dem Bundesverwaltungsamt und gaben dazu an, die Klägerin zu 1) sei väterlicherseits deutsch erzogen worden, kenne die deutsche Kultur, habe Deutsch in der Schule und an der Universität gelernt, lese und schreibe Deutsch, koche deutsche Gerichte und erziehe ihre Kinder in der deutschen Kultur. Mit Bescheid vom 6. Oktober 1992 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab, weil als Aussiedler nur anerkannt werden könne, wer vor Verlassen des Herkunftsgebiets nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens einen Aufnahmebescheid erhalten habe. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid vom 7. März 1995 abgelehnt. Dazu ist ausgeführt, dass die Klägerinnen entgegen der Begründung des Ablehnungsbescheids eines Aufnahmebescheids nicht bedurft hätten, da sie bereits am 26. Mai 1990 das Vertreibungsgebiet verlassen hätten; denn nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG komme es auf das Verlassen des Herkunftsgebiets und nicht auf die Einreise in das Bundesgebiet an. Das Bundesverwaltungsamt könne jedoch die Aufnahme nicht nachträglich mit Erteilung einer Übernahmegenehmigung regeln. Über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und die Feststellung des Aussiedlerstatus entscheide daher allein das örtlich zuständige Vertriebenenamt. Hiergegen ist am 30. März 1995 Klage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben (Az. 6 K 2102/95), über die bisher nicht entschieden ist. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30. Mai 1995 beantragten die Klägerinnen bei dem Landrat des Landkreises Waldeck-Frankenberg die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und hilfsweise einer Duldung bis zur Klärung des Vertriebenenstatus und machten dazu geltend, sie seien Aussiedlerinnen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVfG a.F. Dabei verwiesen sie darauf, dass sie die Ausstellung eines Vertriebenenausweises beantragt und im Übrigen Feststellungsklage erhoben hätten. Am 1. Juni 1995 haben die Klägerinnen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage mit dem Antrag erhoben, den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29. März 1995 aufzuheben und festzustellen, dass sie Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind. Nachdem diese gegen die Bundesrepublik Deutschland und das Land Hessen gerichtete Klage durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 24. August 1995 an das Verwaltungsgericht Kassel verwiesen worden war, wurde die Klage hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Eigenschaft als Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 12. Oktober 1995 abgetrennt. Die Klägerinnen haben dazu geltend gemacht, sie seien durch die Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland als deutsche Volkszugehörige Aussiedlerinnen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVfG a.F. geworden und erfüllten die Voraussetzungen des Art. 116 Abs. 1 GG. Der Status nach Art. 116 Abs. 1 GG könne ohne Durchführung eines Verwaltungsverfahrens festgestellt werden. Die Klägerinnen haben beantragt, festzustellen, dass sie Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG sind. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat dazu geltend gemacht, der Landrat des Landkreises Waldeck-Frankenberg sei an der Entscheidung im Asylverfahren nicht beteiligt gewesen und habe weder durch den Erlass eines Bescheids noch durch tatsächliches Handeln in die Rechte der Klägerinnen eingegriffen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. April 1998 als unzulässig abgewiesen und dazu ausgeführt, hinsichtlich der Abschiebungsandrohung des Bundesamts scheitere die Zulässigkeit bereits an der Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO, da die Frage nach der Deutscheneigenschaft der Kläger inzident im Rahmen der Anfechtungsklage überprüft werde. Im Übrigen fehle das berechtigte Interesse an der Feststellung im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO, da die Klägerinnen den Beklagten noch zu keinem Zeitpunkt mit ihrer Behauptung, sie seien Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG, befasst hätten und dieser die behauptete Rechtsposition weder in Abrede gestellt noch sonstwie in den Rechtskreis der Kläger eingegriffen habe. Nach Zulassung der Berufung durch Beschluss des erkennenden Senats vom 27. Juli 1998 haben die Klägerinnen unter Bezugnahme auf verschiedene Gerichtsentscheidungen geltend gemacht, ihre Feststellungsklage sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zulässig. Auf gerichtlichen Hinweis haben sie vorgetragen, sie hätten das Vertreibungsgebiet vor dem 1. Juli 1990 verlassen und die Klägerin zu 1) sei deutsche Volkszugehörige und habe sich durchgehend zur deutschen Volkszugehörigkeit bekannt. Nachdem der Klägerin zu 1) die Ausreise nach Deutschland nicht genehmigt worden sei, habe sie, da ihr Ehemann jüdischer Volkszugehöriger sei, zunächst nach Israel gehen müssen. Dort hätten sie jedoch nicht sofort weiterreisen können, da in Israel Formalitäten zu erledigen gewesen seien und die dortigen Behörden die Abreise von der Bezahlung der Übersiedlungsschulden, welche der Staat Israel gezahlt habe, abhängig machten. Darüber hinaus habe sie von der Deutschen Botschaft die Mitteilung erhalten, dass man nur aufgrund eines Aufnahmebescheids nach Deutschland einreisen könne. Sie seien dann nach Deutschland eingereist und hätten versucht, einen Vertriebenenausweis zu beantragen. Sie seien aber von den deutschen Behörden, an welche sie sich gewandt hätten, auf das Asylverfahren verwiesen worden. Sie hätten sich daher als Vertriebene in Deutschland niedergelassen. Hierzu hätten sie keines besonderen Aufnahmeverfahrens bedurft, da das Vertriebenenrecht vor dem 1. Januar 1993 kein Aufnahmeverfahren für Vertriebene und Flüchtlinge vorgesehen habe. Für die Feststellung der Statuseigenschaft bedürfe es keiner besonderen Feststellung des Vertriebenenstatus. Der frühere Vertriebenenausweis sei ein deklaratorischer Verwaltungsakt gewesen, der lediglich die Betreuungsbedürftigkeit und die Eigenschaft als Vertriebene im Hinblick auf die zu gewährenden Leistungen bestätigt habe. Es sei nicht erforderlich, dass sie sich zunächst an eine Behörden wendeten, um den Status nach Art. 116 Abs. 1 GG feststellen zu lassen. Sie hätten sich an die Behörde gewandt, um Personalausweise zu erhalten, ihre Anträge seien aber nicht entgegengenommen und sie selbst seien als Ausländerinnen behandelt worden. Die Klägerinnen beantragen, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 15. April 1998 festzustellen, dass sie Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind. Der Beklagte stellt keinen Antrag zu der Berufung und macht geltend, der Vortrag der Klägerinnen reiche nicht aus, um eine abschließende Stellungnahme zur Eigenschaft als Statusdeutsche abzugeben. Ein Vertriebenenverfahren sei nicht durchgeführt worden. Ein Antrag auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises liege nicht vor. Es wäre wichtig, in der Sache auch zu prüfen, wer den im Herkunftsgebiet gestellten Aufnahmeantrag abgelehnt habe und warum er abgelehnt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten 12 UE 2818/98 und 5 E 3141/95.A des VG Kassel sowie die Behördenakten (fünf Hefter des Landrats des Landkreises Waldeck-Frankenberg) Bezug genommen.