OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 UZ 1381/96.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1997:0828.12UZ1381.96.A.0A
12Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers zu 1) ist zulässig, insbesondere ist er fristgerecht gestellt und begründet worden (§ 78 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 AsylVfG). Der Antrag ist auch begründet; denn mit ihm ist zu Recht geltend gemacht, dass die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG zuzulassen ist. Zu Recht beruft sich der Kläger zu 1) auf den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO und macht geltend, ihm sei rechtliches Gehör deshalb verwehrt worden, weil das Verwaltungsgericht seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag in den Urteilsgründen als verspätet abgelehnt habe. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung war der Kläger zu 1) zu Händen seines Bevollmächtigten vom Gericht aufgefordert worden, die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung schriftsätzlich anzugeben. In der Ladung wurde er des Weiteren auf die Folgen verspäteten Vorbringens hingewiesen. Die Ladung nebst vorbezeichneter Aufforderung erging "Auf Anordnung" und enthielt auch nicht abschriftlich den Namen des Richters. Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag, die bei der Verhandlung anwesende Ehefrau des Klägers, die Klägerin zu 5), als Zeugin für das von ihm vorgetragene Vorfluchtschicksal zu vernehmen, lehnte das Gericht in dem am 11. Dezember 1995 verkündeten Urteil (8 E 11849/91 ) mit der Begründung ab, eine entsprechende Beweisaufnahme hätte zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt. Der Kläger zu 1) habe keine Gründe vorgetragen, die es entschuldigen würden, dass seine Ehefrau erst im Termin zur mündlichen Verhandlung als Zeugin benannt worden sei. Eine Vernehmung der Zeugin hätte aber zu einer erheblichen Verzögerung des Rechtsstreits geführt, denn es wäre ein Termin zur Fortsetzung der Verhandlung zu bestimmen gewesen. Dies gelte bereits deshalb, weil für die Zeugin erst ein geeigneter Dolmetscher hätte gefunden werden müssen, da diese einen arabischen Dialekt spreche. Eine derartige Ablehnung des Beweisantrages stellt eine Verletzung rechtlichen Gehörs des Klägers zu 1) dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO entspricht dem des Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. Hess. VGH, 07.02.1991 - 13 TE 2034/90 -). Dieses prozessuale Grundrecht gibt den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren ein Recht darauf, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern, und verpflichtet gleichzeitig das Gericht, das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG, 08.11.1978 - 1 BvR 158/78 -, BVerfGE 50, 32; 09.02.1982 - 1 BvR 1379/80 -, BVerfGE 60, 1). Zwar lassen sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs unmittelbar keine Beweisregeln für das gerichtliche Verfahren ableiten (BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvR 612/52 -, BVerfGE 1, 418), jedoch kann die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisantrages dann einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen, wenn die Ablehnung des Antrags unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr eine Stütze im geltenden Prozessrecht findet (vgl. BVerfG, 08.11.1978, a.a.O.; BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 1429/81 -, BVerfGE 60, 250). Vorliegend hat das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers zu 1) auf Gewährung rechtlichen Gehörs deshalb verletzt, weil es dieses Recht in nicht mehr mit § 87b VwGO in Einklang zu bringender Weise eingeschränkt hat. Gemäß § 87b VwGO kann das Gericht dem Kläger eine Frist zur Angabe von Tatsachen setzen und Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer vom Gericht gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn die Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt hat und er zudem über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist. Durch § 87b VwGO wird das rechtliche Gehör in verfassungsrechtlich zulässiger Weise eingeschränkt (so zu den entsprechenden Vorschriften der ZPO BVerfG, 09.02.1982, a.a.O.). Präklusionsvorschriften haben einen strengen Ausnahmecharakter und können einschneidende Folgen für die säumige Partei bewirken (BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 799/78 -, BVerfGE 59, 330 m.w.N.). Liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vor, kann auch die Präklusionswirkung nicht eintreten. Wenn unter diesen Umständen ein Gericht das Vorbringen einer Partei gleichwohl nicht zulässt, obwohl die Voraussetzungen der Präklusionsvorschrift nicht gegeben sind, wird das rechtliche Gehör mit in einer vom Gesetz nicht mehr gedeckten Weise eingeschränkt und verstößt damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG (so ausdrücklich BVerfG, 09.02.1982, a.a.O.). Vorliegend rügt der Kläger zu 1) zu Recht, dass die Frist, binnen derer weitere Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden sollten, nicht wirksam in Lauf gesetzt wurde. Gemäß § 56 Abs. 1 VwGO sind gerichtliche Anordnungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, zuzustellen. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift erfolgt die Zustellung von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. § 2 Abs. 1 Satz 1 VwZG bestimmt, dass die Zustellung durch Übergabe eines Schriftstücks in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift erfolgt. Vorliegend wurde die Fristsetzung nach § 87b VwGO lediglich "Auf Anordnung" übersandt, also weder in Urschrift noch in Abschrift. Auch fehlt es an der Zustellung einer Ausfertigung, weil eine solche erkennen lassen muss, dass das Original die Unterschrift des Richters trägt, was durch die abschriftliche Wiedergabe des Namens kenntlich gemacht wird (vgl. Stöber in Zöller, ZPO, 20. Aufl., 1997, § 170 ZPO Rdnr. 5), woran es vorliegend aber mangelt. Dass die Verfügung gemäß § 87b VwGO von einem Richter stammt, ist nicht erkennbar. Ist damit aber die Zustellung nicht nach dem VwZG erfolgt, konnte auch die Frist nach § 87b VwGO nicht in Lauf gesetzt werden. Fehlt es aber demnach an einer wirksamen Fristsetzung, konnte das Gericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht mehr unter Hinweis auf die seines Erachtens erfolgte Fristsetzung mit der Begründung ablehnen, der Beweisantrag sei verspätet, nicht genügend entschuldigt und werde zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen. Indem es gleichwohl mit dieser Begründung den Hilfsbeweisantrag übergangen hat, hat es dem Kläger zu 1) rechtliches Gehör versagt. Es kann dem Kläger auch nicht entgegengehalten werden, er habe es versäumt, sich durch Wahrnehmung gegebener prozessualer und praktischer Möglichkeiten Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, 16.10.1984 - 9 C 67.83 -, EZAR 610 Nr. 25 = NVwZ 1985, 337; Hess. VGH, 31.10.1986 - 10 TE 2382/86 -). Denn die Gehörsverletzung ergibt sich erst aus dem angefochtenen Urteil. Das angegriffene Urteil beruht auch auf der Verletzung rechtlichen Gehörs, weil nicht auszuschließen ist, dass die Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn das Gericht dem Beweisantrag nachgegangen wäre. Ausweislich der Urteilsgründe (S. 11 des amtlichen Abdrucks im Verfahren 8 E 11849/91 ) hat das Gericht die Angaben des Klägers zu 1) zu seinem Vorfluchtschicksal ihrem wesentlichen Inhalt nach als nicht glaubhaft angesehen und sich als davon überzeugt gezeigt, dass sich der Kläger in der Türkei nicht politisch betätigt habe. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass die Vernehmung der Klägerin zu 5) zu einem anderen Ergebnis und damit zur Bejahung eines Vorfluchtschicksals des Klägers zu 1) geführt hätte. Hingegen hat der Antrag des Klägers zu 1) insoweit keinen Erfolg, soweit er die Verletzung rechtlichen Gehörs mit der Begründung rügt, das Verwaltungsgericht habe ihn bei seiner Anhörung zu seinem individuellen Vorfluchtschicksal zu keinem Zeitpunkt auf die von ihm gesehenen Widersprüche und Steigerungen hingewiesen. Das Gebot, den Prozessbeteiligten rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Prozessgericht lediglich, sie zu den entscheidungserheblichen Gesichtspunkten zu hören, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und dieses in den wesentlichen Teilen in der Begründung der Entscheidung zu verwerten. Eine weitergehende Verpflichtung, mit den Beteiligten die gesamte tatsächliche und rechtliche Problematik des zu entscheidenden Falles zu erörtern und sie über eine eventuelle andere Auffassung des Gerichts zu einzelnen tatsächlichen und rechtlichen Fragen bereits im Vorfeld der zu treffenden Entscheidung zu informieren, kann grundsätzlich nicht aus dem Gebot des rechtlichen Gehörs abgeleitet werden (vgl. Hess. VGH, 19.08.1994 - 12 UZ 386/94 -). Es stellt daher keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar, wenn das Verwaltungsgericht dem Kläger die Schlüsse, die es aus seinem Vortrag zu ziehen beabsichtigt, und die Widersprüche in diesem Vortrag in der mündlichen Verhandlung nicht vorhält. Bei der Beurteilung des klägerischen Vortrages handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, der nicht zuvor den Beteiligten mitgeteilt werden kann und mitgeteilt zu werden braucht (vgl. Hess. VGH, 03.09.1996 - 12 UZ 4328/95 -). Die Anträge der Kläger zu 2) bis 7) auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg. Soweit sie ihre Anträge damit begründen, dass die Gehörsverletzung auch in den übrigen Verfahren wirke, weil es bei Vermeidung der Gehörsverletzung zu einer Anerkennung des Klägers zu 1) und damit wegen § 26 AsylVfG der übrigen Familienmitglieder gekommen wäre, hat der Antrag deshalb keinen Erfolg, weil der Beweisantrag des Klägers zu 1) nur in dessen Verfahren gestellt wurde. Das Verwaltungsgericht hat die Verfahren der Familie getrennt bearbeitet und entschieden und sie lediglich zur gemeinsamen Verhandlung miteinander verbunden. Ausweislich der Terminsprotokolle wurde zudem der Beweisantrag ausdrücklich nur in dem Verfahren 8 E 11849/91(3), dem Verfahren des Klägers zu 1), gestellt (siehe S. 29 der Protokollabdrucke). In den übrigen Verfahren wurden entsprechende Anträge nicht gestellt. Mit der fehlerhaften Ablehnung des genannten Antrages konnte damit das rechtliche Gehör des Klägers zu 1), nicht aber der übrigen Kläger verletzt werden. Das gilt selbst dann, wenn nur wegen der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages in dem Verfahren des Klägers zu 1) und einer darauf beruhenden ablehnenden Entscheidung ein Anspruch auf Asyl nach § 26 AsylVfG ausgeschlossen sein sollte. Denn das Institut des rechtlichen Gehörs verschafft den Beteiligten nur ein Recht darauf, dass sie sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen äußern können und ihr Vortrag und ihre Anträge zur Kenntnis genommen werden. Dass wegen der Ablehnung des Beweisantrages im Verfahren des Klägers zu 1) dieser Anspruch vereitelt worden sein könnte, ist nicht ersichtlich. Soweit schließlich die Klägerin zu 5) rügt, ihr sei rechtliches Gehör dadurch versagt worden, dass zur mündlichen Verhandlung kein Dolmetscher geladen worden sei, der wie sie einen arabischen Dialekt spreche, hat der Antrag ebenfalls keinen Erfolg. Dabei kann in diesem konkreten Einzelfall offen bleiben, ob mit der Nichtladung eines Dolmetschers für die arabische Sprache überhaupt der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein könnte. Zwar geht das Gericht offensichtlich davon aus, dass die Klägerin lediglich einen arabischen Dialekt spricht (so ausdrücklich in dem Verfahren des Klägers zu 1) 8 E 11849/91(3), (S. 27 des amtlichen Abdrucks). Dagegen hat der Bevollmächtigte im Verfahren der Klägerin zu 5) (8 E 11422/91(3)) mitgeteilt, sie benötige einen Dolmetscher für Kurmanci (Schriftsatz vom 10.03.1993, S. 45 des Verfahrens 8 E 11422/91(3)). Denn die Klägerin zu 5) hat es versäumt, sich durch Wahrnehmung gegebener prozessualer und praktischer Möglichkeiten Gehör zu verschaffen. Dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass sich die anwaltlich vertretene Klägerin zu 5) durch geeignete Anträge oder Rügen rechtliches Gehör verschafft hätte. Das Verfahren wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 4 AsylVfG bezüglich des Klägers zu 1) hinsichtlich des asylrechtlichen Verfahrensteils als Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne dass es der Einlegung einer Berufung bedarf. Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses ist die Berufung bei dem Hess. Verwaltungsgerichtshof zu begründen; die Begründung muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten (§ 124a Abs. 3 Sätze 1, 2 und 4 VwGO). Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Entscheidungen über die Kosten der erfolglosen Anträge der Kläger zu 2) bis 7) beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO und auf § 83b Abs. 1 AsylVfG. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung der künftigen Kostenentscheidung im Berufungsverfahren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).