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Beschluss

12 UZ 1834/97.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1997:0730.12UZ1834.97.A.0A
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Entscheidungsgründe
Soweit sich der Antrag auf den ausländerrechtlichen Verfahrensteil bezieht, ist er unzulässig, weil er den Begründungserfordernissen des § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylVfG nicht genügt. Insoweit ist mit dem Antrag nämlich nicht zureichend erläutert, aus welchen Gründen die Berufung zugelassen werden soll (vgl. BVerfG - Kammer -, 19.08.1994 - 2 BvR 719/93 -, EZAR 633 Nr. 24 = InfAuslR 1995, 15 ; Hess. VGH, 17.01.1983 - X TE 29/82 -, EZAR 633 Nr. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.1982 - 18 B 20044/82 -, EZAR 633 Nr. 1 = DÖV 1983, 430). Im übrigen ist der Antrag zwar zulässig, aber nicht begründet; denn mit ihm ist ein Grund, der gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG die Zulassung der Berufung rechtfertigen kann, nicht dargetan. Der Rechtssache kommt die ihr mit dem Zulassungsantrag beigelegte grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat eine Rechtsstreitigkeit nur dann, wenn sie eine rechtliche oder eine tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, 27.12.1982 - X TE 29/82 -, EZAR 633 Nr. 4 = NVwZ 1983, 237; Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13). Die Rechts- oder Tatsachenfrage muss allgemein klärungsbedürftig sein und nach Zulassung der Berufung anhand des zugrundeliegenden Falls mittels verallgemeinerungsfähiger Aussagen geklärt werden können. Entgegen der Auffassung des Klägers bedarf es keiner grundsätzlichen Klärung, ob einem abgelehnten Asylbewerber bei der Rückkehr in die Türkei auch dann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, wenn er unverfolgt und nicht aus einer Notstandsregion stammend ausgereist war, und ob auch in diesem Fall der herabgesetzte Wahrscheinlichkeitsmaßstab angewendet werden muss, da die Türkei insgesamt als Verfolgerstaat zu betrachten ist, auch wenn eine Gruppenverfolgung der kurdischen Bevölkerung lediglich für die Notstandsregionen anerkannt wird. Da die Asylanerkennung des Klägers aufgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat abgelehnt worden ist, können sich die als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen nur auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG beziehen. Das Verwaltungsgericht hat diese Feststellung abgelehnt, weil der Kläger vor seiner Ausreise aus der Türkei nicht politisch verfolgt war, deshalb für die Prognose der Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr der normale Maßstab einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen sei, der Kläger keineswegs mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung in der Türkei zu befürchten habe und er von einer partiellen Gruppenverfolgung der Kurden in den Notstandsgebieten nicht betroffen sei, weil er aus Sanliurfa stamme, das nicht zu einer der Notstandsprovinzen zähle. Für das Asylanerkennungsverfahren hält das Bundesverwaltungsgericht für den Fall der regionalen Gruppenverfolgung den Prognosemaßstab der hinreichenden Sicherheit vor politischer Verfolgung ohne Rücksicht darauf, ob der Asylbewerber aus dem Gebiet der regionalen Gruppenverfolgung stammt, für erforderlich (BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, EZAR 203 Nr. 7 = NVwZ 1995, 791; zuletzt 30.04.1996 - 9 C 171.95 -, EZAR 203 Nr. 8 = NVwZ 1996, 1113 = DVBl. 1996, 1260 = InfAuslR 1996, 324). Der beschließende Senat ist demgegenüber unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Ansicht, dass die Anwendung des herabgesetzten Prognosemaßstabs der hinreichenden Sicherheit vor politischer Verfolgung bei einer Rückkehr in das Heimatland dann nicht gerechtfertigt ist, wenn der unverfolgt ausgereiste Asylbewerber bei einer Rückkehr jedenfalls in einem Teil seines Heimatlandes verfolgungsfrei leben kann und für die Region, in der er sich tatsächlich aufgehalten hat, keine Verfolgung von Angehörigen derjenigen Volksgruppe, der auch der Asylsuchende angehört, festgestellt werden kann (Hess. VGH, 26.07.1993 - 12 UE 2439/89 -, NVwZ-RR 1994, 232; zuletzt 07.07.1997 - 12 UE 2019/96.A - und - 12 UE 2815/96.A -). Überträgt man diese unterschiedlichen Rechtsansichten - wie der Kläger und auch das Verwaltungsgericht - auf das Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, so stimmt das angegriffene Urteil rechtsgrundsätzlich mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats überein, weicht aber von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich ab. Unter diesen Umständen kann die Berufung nur wegen Divergenz zu der revisionsgerichtlichen Rechtsprechung zugelassen werden, nicht jedoch wegen grundsätzlicher Bedeutung. Entwickelt sich eine unterschiedliche Rechtsprechung zu Rechtsgrundsätzen beim Bundesverwaltungsgericht einerseits und bei einem oder bei mehreren Oberverwaltungsgerichten andererseits, kann die notwendige Rechtseinheit nicht durch Klärung einer Grundsatzfrage durch das Oberverwaltungsgericht gesichert werden, sondern nur durch die Zulassung von Berufung und Revision wegen Abweichung von der Revisionsrechtsprechung. Hierbei wirkt sich aus, dass die Divergenzberufung einen speziellen Unterfall der Grundsatzberufung darstellt und deshalb zumindest nicht in jedem Divergenzfall auch eine grundsätzliche Bedeutung anzunehmen ist. Die Grundsatzberufung ist nur dann zuzulassen, wenn zu erwarten ist, dass in einem Berufungsverfahren neue Erkenntnisse zu der als klärungsbedürftig bezeichneten Rechtsfrage zu erwarten sind (Hess. VGH, 04.04.1997 - 12 TZ 1079/97, EZAR 634 Nr. 1). Dies ist aber hier nicht der Fall, da der beschließende Senat an seiner Rechtsprechung festzuhalten gedenkt. Soweit der Kläger seinen Zulassungsantrag damit begründet, es erscheine zweifelhaft, ob nach wie vor angenommen werden könne, dass ihm auch nicht die Gefahr drohe, im Falle seiner Rückkehr an der Grenze oder auf dem Flughafen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden, da insoweit dem Auswärtigen Amt bis zum 17. April 1996 nur in einem Fall entsprechende Informationen vorgelegen hätten, ist eine grundsätzliche Bedeutung ebenfalls nicht dargetan. Der beschließende Senat nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass Kurden grundsätzlich bei einer Rückkehr in die Türkei keinen politischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind und damit auch die ihnen außerhalb der Notstandsprovinzen offenstehende Fluchtalternative verfolgungsfrei erreichen können. Der von dem Kläger in diesem Zusammenhang erwähnte und mit der Kopie eines Artikels aus der "Frankfurter Rundschau" vom 13. Februar 1997 belegte Fall des in die Türkei abgeschobenen Hasan Kutgan ist dabei bereits berücksichtigt (07.07.1997, a.a.O.) und hat dem Senat angesichts der besonderen Umstände dieses Einzelfalls keine Veranlassung gegeben, seine Einschätzung für Rückkehrer, die außer ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit keine persönlichen Besonderheiten aufweisen, zu ändern. Die Entscheidungen über die Kosten des Antragsverfahrens beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).