Beschluss
12 UE 2578/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:1204.12UE2578.95.0A
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Entscheidungsgründe
Der Streitwert ist für das Berufungsverfahren und in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23. Juni 1995 von Amts wegen auch für das Klageverfahren auf 8.000,-- DM festzusetzen (§§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 3 GKG). Entgegen der nicht weiter begründeten Auffassung des Verwaltungsgerichts kann der Streitwert für staatsangehörigkeitsrechtliche Klageverfahren der vorliegenden Art nicht konkret nach dem Interesse des Klägers (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG) bemessen werden und ist deshalb mit dem Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG anzusetzen. Der Senat vermag der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach in Einbürgerungsverfahren der Streitwert in der Regel auf 10.000,-- DM festzusetzen ist (BVerwG, 28.09.1993 - 1 C 1.93 -, EZAR 613 Nr. 29 = InfAuslR 1994, 191), nicht zu folgen. Der Umstand, daß Einbürgerungsprozesse und andere staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten darstellen, schließt es zwar nicht aus, ihnen eine Bedeutung beizumessen, die regelmäßig höher als der Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG einzuschätzen ist (so BVerwG, a.a.O.). Das Sachinteresse des Klägers läßt sich aber für staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren ebensowenig in einem Geldwert ausdrücken wie in Asylstreitverfahren, für die bis zur gesetzlichen Regelung durch § 83b Abs. 2 AsylVfG in der Rechtsprechung einheitlich der damals geltende Auffangstreitwert von 4.000,-- DM zugrunde gelegt wurde (vgl. dazu z. B. Bay. VGH, 27.04.1981 - 12 C 81 C.281 -, EZAR 613 Nr. 1 = BayVBl. 1981, 540; VGH Baden-Württemberg, 05.06.1981 - A 12 S 213/81 -, EZAR 613 Nr. 3; OVG Hamburg, 24.07.1981 - Bs V 88/81 -, EZAR 613 Nr. 4; Hess. VGH, 17.09.1981 - X OE 743/81 -, EZAR 613 Nr. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.1981 - 18 B 442/81 -, EZAR 613 Nr. 2; OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.1981 - 11 A 90/80 -, EZAR 613 Nr. 11; OVG Saarland, 29.09.1981 - 3 W 4.854/81 -, EZAR 613 Nr. 7). Die ideellen und materiellen Vorteile, die für einen Ausländer mit der Einbürgerung oder dem sonstigen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit in politischer, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht verbunden sind, können weder allgemein noch für den Einzelfall in einem Geldbetrag verläßlich und nachvollziehbar bewertet werden. So erscheint es dem Senat insbesondere nicht möglich, den Erwerb des Wahlrechts und anderer staatsbürgerlicher Rechte in einem Geldbetrag auszudrücken. Dasselbe gilt für den mit der deutschen Staatsangehörigkeit verbundenen absoluten Schutz gegen Ausweisung und andere aufenthaltsbeendende Maßnahmen, für den Fortfall der Ausländern in berufsrechtlicher Hinsicht auferlegten Beschränkungen (vgl. dazu Franz, ZAR 1989, 154) und für die sonstigen durchaus vermögenswerten Vorteile, die ein Deutscher gegenüber einem Ausländer in Deutschland genießt. Wie hoch diese Vorteile zu veranschlagen sind, hängt einmal von der bereits zuvor erreichten ausländerrechtlichen Rechtsstellung, dem Beruf, den familiären Verhältnissen und nicht zuletzt dem Alter des Bewerbers ab. Aus welchen Gründen in dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1991, 1239 = DÖV 1991, 257 = NVwZ 1991, 1156) für Einbürgerungsverfahren ein Streitwert von 10.000,-- DM vorgeschlagen worden ist, ist weder dort noch anderswo angegeben noch irgendwie nachvollziehbar. Im übrigen müßte, da dieser Wert von 10.000,-- DM auf der Grundlage des damaligen Auffangstreitwerts von 6.000,-- DM festgelegt worden ist, wegen der inzwischen vorgenommenen Erhöhung des Auffangstreitwerts um ein Drittel nunmehr ein Wert für das Einbürgerungsverfahren von gut 13.000,-- DM festgesetzt werden. Mangels ausreichender Anhaltspunkte für eine konkrete Festlegung des Streitwerts auf 10.000,-- oder 13.000,-- DM liefe eine derartige Streitwertfestsetzung für den Normal- oder Regelfall lediglich auf eine rechtlich unzulässige Erhöhung des Auffangstreitwerts hinaus. Diese Überlegungen werden durch die Besonderheiten des vorliegenden Falls bestätigt. Der Kläger ist als in Deutschland geborener und aufgewachsener, von einer deutschen Mutter abstammender US-Amerikaner gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen, wenn auch nicht absolut, so doch weitestgehend gesichert, unterliegt aber den für Ausländer allgemein geltenden Beschränkungen, insbesondere hinsichtlich der Berufsausübung. Er kann vor allen Dingen nicht die Freizügigkeitsrechte in der Europäischen Union wahrnehmen, die lediglich Unionsbürger zustehen. Hätte er durch seine Erklärung zusätzlich zu der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit die deutsche erworben, könnte er als Doppelstaater die ihm als Deutschem und Unionsbürger zustehenden Rechte zusätzlich genießen. Eine derartige Konstellation ist aber für andere staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren, insbesondere für Einbürgerungen, nicht die Regel, weil regelmäßig im Zusammenhang mit der Einbürgerung in Deutschland die bisherige Staatsangehörigkeit des Einbürgerungsbewerbers verloren geht oder aufgegeben werden muß. Berücksichtigt man zusätzlich die berufliche Stellung des Klägers und versucht, den möglichen wirtschaftlichen Vorteil für die voraussichtliche Dauer der beruflichen Tätigkeit des Klägers abzuschätzen, so ergäbe sich bei realistischer Bewertung unter Umständen ein Betrag in Höhe des Mehrfachen des Wertes von 10.000,-- DM, den das Bundesverwaltungsgericht für den Regelfall der Einbürgerung für angemessen hält. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).