Beschluss
12 TH 1287/93
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:1101.12TH1287.93.0A
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Leitsätze
Bei Inhaftierung eines Ausländers hängt es von Art und Dauer der Haft und vor allem vom Fortbestand der den gewöhnlichen Aufenthaltsort bestimmenden Umstände ab, ob der gewöhnliche Aufenthalt am bisherigen Wohnort beibehalten oder an den Ort der Haftanstalt verlegt wird.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den ausländerbehördlichen Bescheid vom 23. Februar 1993 und auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Beschluß Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Zu Unrecht vertritt der Antragsteller die Auffassung, der Landrat des Landkreises Marburg-Biedenkopf sei für den Erlaß der Ausweisungsverfügung und die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht örtlich zuständig gewesen. Für die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde ist gemäß § 63 Abs. 1 AuslG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a HVwVfG der gewöhnliche Aufenthalt des Ausländers maßgeblich. Bei Inhaftierung eines Ausländers hängt es von Art und Dauer der Haft und vor allem vom Fortbestand der den gewöhnlichen Aufenthaltsort bestimmenden Umstände ab, ob der gewöhnliche Aufenthalt am bisherigen Wohnort beibehalten oder an den Ort der Haftanstalt verlegt wird (Kanein/Renner, AuslR, 5. Aufl., 1992, § 63 AuslG Rdnr. 4; Kopp, VwVfG, 5. Aufl., 1991, § 3 Rdnr. 17 f.). Wenn sich ein Ausländer am Tage der Verlegung in eine Strafhaftanstalt an dem bisherigen Wohnort polizeilich abmeldet und er dort lediglich mit einer anderen Person zusammengelebt hat, ohne mit ihr verheiratet oder sonst auf Dauer verbunden zu sein, kann auch bei einer Freiheitsstrafe unter fünf Jahren angenommen werden, daß der gewöhnliche Aufenthalt in die Haftanstalt verlegt ist (vgl. dazu Hess. VGH, 31.03.1993 - 12 TH 461/93 -). Anders kann es sich bei einem Ausländer verhalten, der wie im vorliegenden Fall lange Zeit mit seinen Familienangehörigen zusammengelebt und sodann im Bezirk einer anderen Ausländerbehörde eine Freiheitsstrafe zu verbüßen hat. Bei ihm kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte angenommen werden, daß er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort am Wohnort seiner Familie beibehalten hat und nach Haftverbüßung dorthin zurückkehren wird. Unter Berücksichtigung der möglichen Entlassung nach Verbüßung eines Teils der Strafe ist die Dauer der Freiheitsstrafe von fünf Jahren für den Antragsteller nicht schon für sich genommen dazu geeignet, den gewöhnlichen Aufenthalt am bisherigen Familienwohnsitz als beendet anzusehen. Diese Gesichtspunkte haben die Ausländerbehörde des Schwalm-Eder-Kreises und des Landkreises Marburg-Biedenkopf zutreffend bei der Entscheidung berücksichtigt, die Zuständigkeit des Landkreises Marburg-Biedenkopf anzunehmen. Unter diesen Umständen kommt es auf den Inhalt des Erlasses des Hessischen Ministeriums des Innern vom 20. April 1989 (II A 51 - 23 d -) nicht an, denn dieser bezieht sich auf die Regelungen in § 20 AuslG 1965 und AuslVwV Nr. 5 b zu § 20, die schon bei Erlaß des angegriffenen Bescheids durch § 63 Abs. 1 AuslG i.V.m. § 3 HVwVfG abgelöst waren. Im übrigen wäre nach den dort festgelegten Kriterien ebenfalls die örtliche Zuständigkeit des Landrats des Landkreises Marburg-Biedenkopf begründet gewesen. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß hier entgegen der Auffassung des Antragstellers eine Heilung der örtlichen Unzuständigkeit gemäß § 46 HVwVfG in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Denn der Ausländerbehörde stand bei der Entscheidung über die Ausweisung kein Ermessen zu, weil der Antragsteller rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt ist (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) und ihm ein besonderer Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG nicht zukommt, wie Ausländerbehörde und Verwaltungsgericht zutreffend entschieden haben; außerdem handelt es sich bei der Entscheidung, ob eine Ausnahme von der Regelausweisung nach §§ 47 Abs. 1 und 3 Satz 1, 48 Abs. 1 AuslG angezeigt ist, zunächst lediglich um eine Rechtsentscheidung, an die sich die Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde anschließt (vgl. dazu Hess. VGH, 14.06.1993 - 12 TH 933/93 -; Hess. VGH, 11.03.1992 - 12 TH 2805/91 -, EZAR 032 Nr. 3). Schließlich ist die angegriffene Entscheidung entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die Ausländerbehörde bei der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung die Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung des Antragstellers aus Strafhaft und der Aussetzung der restlichen Freiheitsstrafe zur Bewährung nicht berücksichtigt hat. Unabhängig davon, ob nach bereits erfolgter Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung dieser Umstand bei der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung zu berücksichtigen ist (dazu OVG Schleswig-Holstein, 09.02.1993 - 4 M 146/92 -, InfAuslR 1993, 128), gilt dies nicht für den Fall, daß eine derartige strafvollstreckungsrechtliche Entscheidung lediglich möglich erscheint oder "konkret beabsichtigt" ist, wie der Antragsteller für seinen Fall behauptet. Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).