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Beschluss

12 TH 1303/93

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:1020.12TH1303.93.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. Dezember 1992, soweit in diesem die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wird, zu Recht, im Hinblick auf die darin enthaltene Abschiebungsandrohung aber zu Unrecht abgelehnt. Im Hinblick auf die in dem Bescheid enthaltene Festsetzung einer Gebühr für die Bearbeitung der Anträge der Antragsteller gemäß §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 GebVOAuslG geht der Senat davon aus, daß nach dem erkennbaren Willen bei verständiger Auslegung des Rechtsschutzbegehrens der Antragsteller der Widerspruch sich nicht auf diese Gebührenfestsetzung bezieht, die unabhängig von dem materiell-rechtlichen Inhalt des Bescheides mit der Bearbeitung des Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung anfällt. Die Antragsteller sind weder in ihrem Widerspruch noch in ihrem Vorbringen während des gesamten auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten gerichtlichen Verfahren auf die Gebührenfestsetzung eingegangen. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist, soweit er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die in dem Bescheid des Antragsgegners enthaltene Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis betrifft, nicht statthaft, wie das Verwaltungsgericht zu Recht zugrunde gelegt hat. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts, S. 4, 3. Absatz, bis S. 6, 1. Absatz, Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Auch die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Für die Beantwortung der Frage, ob die Antragsteller bei ihrer Einreise keiner Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG bedurften, weil sie sich nicht länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten wollten, ist maßgeblich auf ihren Willen, soweit sie insoweit schon einsichtsfähig sind, bzw. auf den Willen ihrer gesetzlichen Vertreter abzustellen, die ihre Einreise nach Deutschland veranlaßt haben. Unerheblich sind in diesem Zusammenhang die Vorstellungen des Großvaters der Antragsteller, dem etwa ein halbes Jahr nach der Einreise der Antragsteller durch Entscheidung eines türkischen Gerichts das Sorgerecht für die Antragsteller übertragen wurde. Aus dem Vortrag der Antragsteller ist insoweit nicht zu entnehmen, daß es nach ihrer Einreise nach Deutschland zu gravierenden Veränderungen im Hinblick auf Umstände gekommen wäre, die für die Absicht der Antragsteller, sich nicht nur besuchsweise für drei Monate, sondern für längere Zeit bei ihrem Großvater aufzuhalten, bestimmend gewesen wären. Auch wenn, wie die Antragsteller vortragen, dem Großvater die mangelnde Betreuung der Antragsteller in der Türkei durch den sorgeberechtigten Vater nicht im Zeitpunkt ihrer Einreise bekannt gewesen sein sollte, sondern er erst danach Kenntnis darüber erlangt haben sollte, war doch den Antragstellern und ihrem Vater, auf deren Willen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG es allein ankommt, im Zeitpunkt der Einreise die Tatsache einer möglicherweise unzureichenden Betreuung durch den Vater bekannt. Nach der Ausreise der Antragsteller aus der Türkei konnte sich insoweit an diesem Sachverhalt nichts mehr ändern. Gegen die Annahme, erst die Übertragung des Sorgerechts auf den Großvater durch Entscheidung des Amtsgerichts Sarioglan vom 29. April 1992 habe zu einem Sinneswandel zu einem mehr als dreimonatigen Aufenthalt in Deutschland geführt, spricht ganz entscheidend, daß die Antragsteller sich in diesem Zeitpunkt schon ein halbes Jahr in Deutschland aufhielten. Der Wille, länger als drei Monate nach dem Einreisezeitpunkt 30. Oktober 1991, also bis längstens zum 30. Januar 1992 in Deutschland zu bleiben, müßte sich demnach vor diesem Zeitpunkt geändert haben. Dafür gibt es aber bezogen auf die Person der Antragsteller bzw. ihres gesetzlichen Vertreters in diesem Zeitpunkt keinerlei Anhaltspunkte. Da die Antragsteller ohne ersichtliche Veränderungen äußerer Umstände, die einen Sinneswandel nachvollziehbar machen könnten, über den 30. Januar 1992 hinaus in Deutschland blieben, sprechen ganz überwiegende Gründe dafür, daß diese Absicht eines mehr als dreimonatigen Aufenthalts in Deutschland schon bei der Einreise am 30. Oktober 1991 bestand. Im übrigen könnte auch unabhängig davon ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, wenn man ihn nach einer erlaubten Einreise aufgrund der dann möglichen Anknüpfung an ein vorläufiges Bleiberecht nach § 69 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 AuslG (vgl. Hess. VGH, 10.3.1993 - 12 TH 2740/92 -) für statthaft hielte, keinen Erfolg haben. Denn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 i. V. m. § 17 AuslG liegen nicht vor. Die Aufenthaltserlaubnis darf zum Zwecke des Familiennachzuges gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG nur dann erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt des Familienangehörigen aus eigener Erwerbstätigkeit des Ausländers, aus eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln gesichert ist. Da die Antragsteller kein eigenes Vermögen und keine sonstigen eigenen finanziellen Mittel haben und der Lebensunterhalt des Großvaters der Antragsteller und seiner Ehefrau - wie von den Antragstellern u. a. durch Vorlage eines entsprechenden Bescheides belegt - maßgeblich durch Sozialhilfe bestritten wird, kommt schon deshalb die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die ausländerrechtliche Verfügung des Antragsgegners ist aber anzuordnen, soweit in der Verfügung den Antragstellern die Abschiebung gemäß § 50 Abs. 1 AuslG angedroht wird, wenn sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides nachgekommen sein sollten. Diese Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig, weil sie gegen das gesetzliche Gebot des § 50 Abs. 2 AuslG verstößt. Danach soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, daß er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Der Antragsgegner hat weder im Tenor noch in den Gründen der Verfügung - worauf schon das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - irgendeine Feststellung dazu getroffen, in welchen Staat die Antragsteller abgeschoben werden sollen. Dies ist aber nach § 50 Abs. 2 AuslG erforderlich; der Verstoß gegen das in dieser Vorschrift enthaltene gesetzliche Gebot ist auch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht unerheblich, weil es sich insoweit nur um eine "Ordnungsvorschrift" handelte, sondern führt zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung mit der Folge, daß die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller insoweit anzuordnen ist, weil an der Vollziehung einer rechtswidrigen Abschiebungsandrohung kein besonderes öffentliches Interesse besteht. Die fehlende Bezeichnung eines Zielstaates für die Abschiebung führt, soweit nicht ein Ausnahmefall vorliegt, der ein Abweichen von der gesetzlich vorgegebenen Regel des § 50 Abs. 2 AuslG rechtfertigt, ebenso wie das Fehlen einer Ausreisefrist gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. § 50 Abs. 2 AuslG stellt nicht eine bloße Ordnungsvorschrift dar, deren Verletzung keinerlei Auswirkungen für die Rechtmäßigkeit der Androhung hätte. Dagegen spricht deutlich, daß die Bezeichnung des Zielstaates für die Abschiebung unter Berücksichtigung von Abschiebungshindernissen nach §§ 51, 53 AuslG vorzunehmen ist, die dem Schutz des Ausländers vor politischer Verfolgung bzw. Eingriffen in wesentliche Rechtsgüter des Ausländers dienen. § 50 Abs. 2 AuslG soll mit der Verpflichtung der Bezeichnung des Zielstaates für die Abschiebung somit insbesondere dem Rechtsschutz des Ausländers hinsichtlich der Geltendmachung von Abschiebungshindernissen dienen, die für einen bestimmten Zielstaat bestehen. Ein Verstoß gegen § 50 Abs. 2 AuslG ist auch nicht gemäß § 46 HVwVfG, nach dem die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können, unerheblich. Denn bei § 50 Abs. 2 AuslG handelt es sich nicht um eine bloße Verfahrensvorschrift, sondern um eine wesentliche inhaltliche Ausgestaltung der Abschiebung, für die insbesondere auch das Gebot der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG gilt (in gleicher Weise wie für die Festsetzung der Ausreisefrist: Jakober u. a., Aktuelles Ausländerrecht, Stand: Oktober 1993, § 50 AuslG Rdnr. 30). Hinsichtlich der Notwendigkeit der Bezeichnung des Zielstaates für die Abschiebung schon in der Androhung der Abschiebung hat sich durch § 50 AuslG sowohl in der ursprünglichen Neufassung des § 50 Abs. 1 Satz 2 AuslG (vom 9. Juli 1990, BGBl. I, 1354) als auch durch die Novellierung vom 26. Juni 1992 (BGBl. I, 1126) gemäß § 50 Abs. 2 AuslG eine Änderung der Rechtslage gegenüber dem früheren Rechtszustand nach dem Ausländergesetz 1965 ergeben. Der damals die Abschiebungsandrohung regelnde § 13 Abs. 2 AuslG 1965 enthielt Regelungen über die Bezeichnung des Zielstaates für die Abschiebung nicht. Allein für die Abschiebung politisch Verfolgter i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1965 war bestimmt, daß in der Abschiebungsandrohung die Staaten zu bezeichnen waren, in die eine Abschiebung nicht zulässig war (§ 14 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1965). Die entsprechende Regelung findet sich heute in § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG. Zudem müssen jetzt in der Androhung der Abschiebung gegenüber einem Ausländer, bei dem die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, die Staaten bezeichnet werden, in die der Ausländer abgeschoben werden darf (§ 51 Abs. 4 AuslG). Im übrigen konnte nach dem damaligen Rechtszustand der Staat, in den ein Ausländer abgeschoben werden sollte, erst in der Anordnung der Abschiebung bestimmt werden (BVerwG, 7.10.1975 - 1 C 46.69 - BVerwGE 49, 202 = EZAR 134 Nr. 1). Unabhängig davon, ob nach der Rechtslage unter Geltung des Ausländergesetzes 1965 eine Anordnung der Abschiebung nach Ergehen einer Abschiebungsandrohung für notwendig gehalten wurde (vgl. dazu Albracht/Naujoks, NVwZ, 1986, 26), ob eine solche Abschiebungsanordnung als selbständiger, mit Rechtsbehelfen anfechtbarer Verwaltungsakt zu qualifizieren war (vgl. dazu Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Auflage 1989, Rdnr. 668) und in welchem Umfange Rechtsschutz gegenüber einer Abschiebungsanordnung bestand, wurde es jedenfalls allgemein für zulässig gehalten, daß erst im weiteren Verlauf des Abschiebungsverfahrens nach der Androhung der Staat bestimmt wurde, in den der Ausländer abgeschoben werden sollte (VGH Baden-Württemberg, 16.7.1987 - 11 S 402/87 -, InfAuslR 1988, 2). Dies wurde auch im Umkehrschluß aus der Sondervorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1965 entnommen; daraus ergebe sich, daß die Reichweite der Abschiebungsandrohung sich grundsätzlich in einer Regelung über das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland erschöpfe und nicht auch die Länder, in die abgeschoben werden dürfe, umfasse (OVG Hamburg, 30.8.1993 - Bs V 87/83 -, NVwZ 1985, 65 = InfAuslR 1984, 60). Die Ausländerbehörden sollten allerdings befugt sein, auch in anderen als in den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1965 schon bei der Androhung der Abschiebung zu prüfen und zu entscheiden, ob die Abschiebung in ein bestimmtes Land ausgeschlossen werde. Generell sollte aber die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht dadurch berührt werden, daß in ihr das Land, in das der Ausländer abgeschoben werden solle, nicht bestimmt war (OVG Berlin, 28.11.1985 - 3 S 359.85 -, InfAuslR 1986, 176). Diese so beurteilte Rechtslage nach dem Ausländergesetz 1965 ist durch den neuen § 50 AuslG sowohl in der ursprünglichen, am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Fassung, als auch in der Fassung der am 1. Juli 1992 in Kraft getretenen Novellierung geändert. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 50 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1990 als auch nach § 50 Abs. 2 AuslG 1992 soll der Staat, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, "in der Androhung" bezeichnet werden. Während diese Bezeichnungspflicht nach der ursprünglichen Neufassung des § 50 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1990 nicht galt, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit des Zielstaates für die Abschiebung besaß, ist diese Einschränkung in § 50 Abs. 2 AuslG 1992 weggefallen und zusätzlich die Pflicht normiert worden, den Ausländer darauf hinzuweisen, daß er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Entscheidend ist, daß nach dem Wortlaut des § 50 Abs. 2 AuslG die Pflicht zur Bezeichnung des Zielstaates für die Abschiebung ebenso wie für die Bestimmung der Ausreisefrist gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG für den Regelfall bindend normiert ist. Nach dem wortlaut der Vorschrift ist eine spätere Bezeichnung des Zielstaates für die Abschiebung, die die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung unberührt ließe, nicht zulässig. Dies entspricht nach der Begründung des Gesetzentwurfes sowohl für die Fassung des § 50 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1990 als auch für die Neufassung des § 50 Abs. 2 AuslG 1992 ausdrücklich dem Willen des Gesetzgebers. Danach sollte § 50 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1990 "die in der ausländerrechtlichen Praxis aufgetretenen Zweifel beseitigen, ob und in welchen Fällen der Aufnahmestaat in der Androhung zu bezeichnen ist" (BT-Drs. 11/6321, S. 74). Die Neufassung des § 50 AuslG 1992 soll zum einen der Verfahrensbeschleunigung dienen und zum anderen dem Umstand Rechnung tragen, daß die die Abschiebungsandrohung erlassende Ausländerbehörde und die die Abschiebung vollziehende Behörde nicht identisch sein müssen. Der in erster Linie in Betracht kommende Zielstaat soll stets angegeben werden, auch wenn es der Herkunftsstaat des Ausländers ist. Der Hinweis auf eine mögliche Abschiebung in einen anderen Staat, in den der Ausländer einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, sei notwendig, weil die androhende Behörde nicht in der Lage sei, abschließend alle für die Abschiebung in Betracht kommenden Zielstaaten zu nennen. Erweise sich beim Vollzug der Abschiebung, daß die Rückführung in den in der Androhung genannten Staat nicht möglich sei oder eine günstigere Abschiebungsmöglichkeit bestehe, solle die Abschiebung nicht daran scheitern, daß der andere Zielstaat nicht ebenfalls schon in der Androhung konkret bezeichnet sei (BT-Drs. 12/2062, S. 43 f.). Damit wird die Abschiebung eines Ausländers ganz erheblich erleichtert. Da der Hinweis auf andere Abschiebungsmöglichkeiten nicht weiter konkretisiert werden muß, wird damit der Abschiebebehörde das jederzeitige und sofortige Ausweichen auf einen anderen Zielstaat für die Abschiebung erlaubt (Kanein/Renner, Ausländerrecht, 5. Auflage, 1992, Nachtrag 1993, § 50 AuslG Rdnr. 4). Zugleich wird aber dadurch die Position des betroffenen Ausländers ganz erheblich verschlechtert, da er im Hinblick auf die in § 50 Abs. 2, 2. Halbsatz AuslG genannten Staaten gezwungen ist, vorsorglich Einwendungen zu erheben, ohne konkret zu wissen, welche Zielstaaten die Behörde insoweit in Betracht zieht (Kanein/Renner, a. a. O. Rdnr. 5). Das Ausmaß der Verschlechterung der Position des Ausländers hängt ganz wesentlich davon ab, ob eine Abschiebung in die in § 50 Abs. 2, 2. Halbsatz AuslG genannten Staaten ohne weitere Voraussetzung - dafür könnte die Gesetzesbegründung ("daß die Rückführung in den in der Androhung genannten Staat nicht möglich ist oder daß eine günstigere Abschiebungsmöglichkeit, z. B. in einen zur Rückübernahme verpflichteten Nachbarstaat, besteht") sprechen - oder nur dann zulässig ist, wenn die Abschiebung in den in der Androhung genannten Zielstaat nicht (mehr) möglich oder zulässig ist (Kloesel-Christ, Ausländerrecht, Stand: Juli 1993, § 50 AuslG Rdnr. 37; Kanein/Renner, a. a. O., Rdnr. 4; anders Jakober, a. a. O., § 50 Rdnr. 31, nach dem das Gesetz dem Ausländer (!) insoweit eine Wahlmöglichkeit eröffne). Aus der Begründung des Gesetzes wird unabhängig davon aber jedenfalls deutlich, daß der Gesetzgeber zugrunde legt, die Abschiebung "scheitere" dann, wenn ohne den Hinweis nach § 50 Abs. 2, 2. Halbsatz AuslG ein Zielstaat nicht konkret in der Androhung bezeichnet sei. Daraus ist zu entnehmen, daß nach der gesetzgeberischen Konzeption die Angabe eines Zielstaates für die Abschiebung notwendiger Bestandteil der Abschiebungsandrohung ist. Dies belegt auch unter gesetzessystematischen Aspekten die Regelung des § 70 Abs. 3 AuslG. Danach bleiben nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachten Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Dieser Präklusion für Vorbringen des Ausländers zur Rechtmäßigkeit einer Abschiebung insbesondere auch im Hinblick auf den in der Androhung genannten Zielstaat für die Abschiebung, die die Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens zur Aufenthaltsbeendigung bezweckt (Begründung des Gesetzes, BT-Drs. 11/6321, S. 80), setzt voraus, daß regelmäßig in der Abschiebungsandrohung der Zielstaat bezeichnet wird (Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 272). Als "weitere Entscheidung" im Sinne des § 70 Abs. 3 Satz 1 AuslG ist insbesondere die Abschiebungsanordnung gemeint (GK-AuslR, Stand: September 1993, § 70 Rdnr. 45). Die Vorschrift setzt voraus, daß in der Abschiebungsandrohung ein Zielstaat für die Abschiebung bezeichnet worden ist, und macht deutlich, daß mit Abschluß des die Abschiebungsandrohung betreffenden Verwaltungsverfahrens geklärt sein soll, in welchen Zielstaat der Ausländer jedenfalls abgeschoben werden kann, nachdem der Ausländer zuvor die Möglichkeit hatte, Rechtsschutz gegenüber der Festsetzung des Zielstaates zu erlangen. Auch § 50 Abs. 3 AuslG spricht für die hier vertretene Auffassung. Danach steht das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen nach den §§ 51 und 53 bis 55 AuslG dem Erlaß der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nach den §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses fest, bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im übrigen unberührt. Damit soll klargestellt werden, daß die keine absoluten, sondern nur relative, auf einen bestimmten Staat bezogenen Abschiebungshindernisse enthaltenden Vorschriften der §§ 51, 53 AuslG nicht grundsätzlich den Erlaß einer Abschiebungsandrohung hindern, sondern nur zur Einschränkung der Abschiebung im Hinblick auf die möglichen Zielstaaten für die Abschiebung führen (so die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 12/2062, S. 44). Wird diese Einschränkung der Abschiebungsmöglichkeit in bestimmte Staaten nicht in der Abschiebungsandrohung konkretisiert, ist die Abschiebungsandrohung insoweit rechtswidrig; die Rechtmäßigkeit der Androhung bleibt aber "im übrigen" unberührt. Dies setzt aber voraus, daß "im übrigen" eine ordnungsgemäße Abschiebungsandrohung vorliegt, in der insbesondere der Zielstaat für eine Abschiebung bezeichnet ist. Auch aus § 51 Abs. 4 Satz 2 AuslG, nach dem in der Androhung der Abschiebung eines Ausländers, in dessen Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, die Staaten zu bezeichnen sind, in die der Ausländer abgeschoben werden darf, ergibt sich nichts anderes. Diese Vorschrift begründet über die allgemeine Bezeichnungspflicht gemäß § 50 Abs. 2 AuslG hinaus bei politisch Verfolgten die Notwendigkeit alle Staaten enumerativ aufzuführen, in die der Ausländer abgeschoben werden darf (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 12/2062, S. 45), ohne daß es darauf ankommt, in welchen Zielstaat der Ausländer konkret abgeschoben werden soll. Zusammenfassend ist festzustellen, daß nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 50 Abs. 2 AuslG, nämlich zum einen dem Ausländer ein Mindestmaß an ausreichendem Rechtsschutz im Hinblick auf die Bestimmung des Zielstaates für die Abschiebung zu ermöglichen, und zum anderen zu einer Beschleunigung des Abschiebeverfahrens beizutragen, die Bezeichnung des Zielstaates für die Abschiebung gemäß § 50 Abs. 2, 1. Halbsatz AuslG notwendiger und unverzichtbarer Bestandteil (so auch GK-AuslR, a. a. O. § 50 AuslG Rdnr. 24) der Abschiebungsandrohung ist. Fehlt die Festlegung des Zielstaates für die Abschiebung, ist die Androhung inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und der Ausländer nicht in der Lage, rechtzeitig effektiven Rechtsschutz zu erlangen. Diesem Zweck der Vorschrift steht nicht entgegen, daß der Ausländer - wie oben dargestellt - im Hinblick auf die Staaten, in die er einreisen darf oder die zu seiner Rückübernahme verpflichtet sind, nur sehr eingeschränkt Möglichkeit hat, konkrete Gründe vorzutragen. Unabhängig davon, ob eine Abschiebung in diese Staaten nur zulässig ist, wenn der Ausländer in den in der Abschiebungsandrohung benannten Zielstaat nicht abgeschoben werden kann, dürfte es sich bei den nach § 50 Abs. 2, 2. Halbsatz AuslG in Betracht kommenden Zielstaaten in der Regel nur um wenige Länder handeln, so daß jedenfalls die Möglichkeit der Stellungnahme zu dem in erster Linie in Betracht gezogenen Zielstaat für die Abschiebung für den Ausländer von erheblicher Bedeutung ist. Auch die Regelung des der Verfahrensbeschleunigung dienenden § 70 Abs. 3 Satz 1 AuslG macht deutlich, daß die wesentlichen Voraussetzungen für eine Abschiebung des Ausländers, soweit möglich, in dem die Abschiebungsandrohung betreffenden Verwaltungsverfahren geklärt werden sollen. Dies setzt voraus, daß schon in der Abschiebungsandrohung selbst die Bezeichnung des Zielstaates für die Abschiebung erfolgt. Fehlt diese Bezeichnung, wird der Widerspruch gegen die deshalb rechtswidrige Abschiebungsandrohung voraussichtlich Erfolg haben. Die Erfolgsaussicht des Widerspruchs insoweit kann nicht mit der Erwägung verneint werden, es sei davon auszugehen, daß die Ausländerbehörde § 50 Abs. 2 AuslG im Widerspruchsverfahren beachten werde (so aber OVG Hamburg, 26.2.1993 - Bs V 14/93 - AuAS 1993, 101). Da im vorliegenden Fall ein Ausnahmetatbestand, der eine Abweichung von der Regelpflicht des § 50 Abs. 2 AuslG zur Bezeichnung eines Zielstaates für die Abschiebung rechtfertigen könnte, nicht ersichtlich ist, ist die von dem Antragsgegner gegenüber den Antragstellern erlassene Abschiebungsandrohung insoweit rechtswidrig und deshalb die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Abschiebungsandrohung in der oben genannten ausländerrechtlichen Verfügung des Antragsgegners anzuordnen. Der Senat beschränkt diese Anordnung auf den Zeitraum bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides, weil es auch Sinn und Gegenstand des Widerspruchsverfahrens ist, daß die Behörde weitere Aufklärungen im Hinblick auf notwendige Feststellungen, hier zur Bezeichnung des Zielstaates für die Abschiebung, vornimmt, die die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes begründen können.