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Beschluss

12 TH 1284/93

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0909.12TH1284.93.0A
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Leitsätze
Um Leidenschaftstaten, die eine Ausweisung aus generalpräventiven Zwecken grundsätzlich nicht rechtfertigen, handelt es sich insbesondere bei elementareruptiven Gewalttaten, die in ihren Ursachen und Motiven von einer rationalen Steuerung weit entfernt sind.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Um Leidenschaftstaten, die eine Ausweisung aus generalpräventiven Zwecken grundsätzlich nicht rechtfertigen, handelt es sich insbesondere bei elementareruptiven Gewalttaten, die in ihren Ursachen und Motiven von einer rationalen Steuerung weit entfernt sind. Die Beschwerde des Antragstellers, deren Gegenstand die ausländerbehördliche Verfügung vom 15. Dezember 1992 nur insoweit ist, als mit ihr der Antragsteller ausgewiesen wurde, ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die ausländerbehördliche Verfügung vom 15. Dezember 1992 abgelehnt, soweit der Antragsteller ausgewiesen wurde. Die für sofort vollziehbar erklärte unbefristete Ausweisung ist offensichtlich rechtmäßig. Im Hinblick darauf rechtfertigen es öffentliche Belange, welche die persönlichen Interessen des Antragstellers überwiegen, den Rechtsschutzanspruch des Antragstellers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1; BVerfG - Kammer -, 25.09.1986 - 2 BvR 744/86 -, NVwZ 1987, 403). Hinsichtlich des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers am vorliegenden Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO läßt der Senat offen, ob den in diesem Zusammenhang stehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu §§ 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 42 Abs. 2, 97 AuslG gefolgt werden kann, weil selbst bei vollziehbarer Ausreisepflicht im Hinblick auf die Regelung des § 8 Abs. 2 AuslG das Rechtsschutzinteresse an einem Eilverfahren gegen die sofortige Vollziehung der Ausweisung zu bejahen ist (Hess. VGH, 19.08.1993 - 12 TH 1660/93 -). Die Anordnung des Sofortvollzugs der Ausweisung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, insbesondere ist das besondere Interesse an einer sofortigen Vollziehung in ausreichendem Maß schriftlich begründet worden (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Ausweisungsverfügung ist rechtmäßig, da die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG, auf den der Antragsgegner die Ausweisungsverfügung gestützt hat, vorliegen. Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Verfügung kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung an, weil ein Widerspruchsbescheid im vorliegenden Verfahren noch nicht ergangen ist und damit auch bei der Anfechtung eines belastenden Verwaltungsakts vom Gericht die zwischenzeitlich eingetretenen Tatsachen in die Beurteilungsgrundlage einzubeziehen sind (Hess. VGH, 11.03.1992 - 12 TH 2805/91 -, EZAR 032 Nr. 3). Der Antragsteller hat, wie Ausländerbehörde und Verwaltungsgericht zu Recht ihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben, im Hinblick auf das Urteil des Landgerichts Gießen vom 14. Mai 1992 (Az.: 2 Js 78025/91 JK KLs) den Regelausweisungstatbestand des § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG verwirklicht. Er wurde wegen vorsätzlich begangener gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Tatsache, daß die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe mit Beschluß des Landgerichts Gießen vom 18. Dezember 1992 (Az.: 1 StVK 930/92) nach § 57 StGB zur Bewährung ausgesetzt wurde, führt nicht zum Wegfall der Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG (vgl. Hess. VGH, 14.06.1993 - 12 TH 933/93 - m.w.N.; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 5. Auf l., 1992, § 47 AuslG Rdnr. 9). Auch bei Berücksichtigung der während des Beschwerdeverfahrens am 23. Juli 1993 erfolgten Eheschließung des Antragstellers mit einer türkischen Staatsangehörigen, die eine Aufenthaltsberechtigung besitzt und seit ihrem dritten Lebensjahr in der Bundesrepublik lebt, haben Ausländerbehörde und Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt, daß ein Ausnahmefall, in dem die Ausländerbehörde von der Ausweisung absehen könnte, nicht vorliegt und dem Antragsteller auch ein besonderer Ausweisungsschutz nach § 48 AuslG nicht zusteht. Unter diesen Umständen bestand für die Ausländerbehörde nicht die Möglichkeit, eine Ausnahme zuzulassen oder Ermessen auszuüben. Auch unter Einbeziehung der Beschwerdebegründung ist zugrunde zu legen, daß keine Umstände vorliegen, die im Ergebnis ein Abgehen von der Regel-Ausweisung gemäß § 47 Abs. 2 AuslG rechtfertigen könnten. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, ist - wovon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist - ein gerichtlich voll nachprüfbarer Umstand. Ein solcher Ausnahmefall ist nur dann gegeben, wenn trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 AuslG der zugrundeliegende Sachverhalt von der vom Gesetz vorausgesetzten Normalsituation so erheblich abweicht, daß davon auszugehen ist, daß eine Ausweisung bei einem solchen atypischen Sachverhalt nur nach einer Abwägung aller Gesichtspunkte im Rahmen einer Ermessensausübung durch die Ausländerbehörde erfolgen sollte (Kanein/Renner, a.a.O., Rdnr. 11). Die Ausländerbehörde soll von einer Ausweisung absehen können, wenn im Einzelfall besondere Umstände gegeben sind, die den Ausländer entlasten oder aufgrund derer die Ausweisung als unangemessene Härte erscheint (so die Begründung des Entwurfes der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts BT-Drs. 11/7321, 73). Solche besonderen Umstände können in der im Rahmen des § 47 Abs. 2 AuslG zugrunde gelegten Tat oder besonderen persönlichen Verhältnissen des Täters liegen; dabei spielen auch spezial- und generalpräventive Gesichtspunkte eine Rolle. Dies bedeutet, daß bei der Prüfung, ob ein Ausnahmefall im Sinne des § 47 Abs. 2 AuslG vorliegt, der ein Abweichen von der Regelausweisung ermöglicht, alle Umstände einzubeziehen sind, die auch Gegenstand einer Ermessensentscheidung bei einer Ausweisung sind und insoweit zu klären ist, ob sich aus diesen Umständen - insbesondere den in § 45 Abs. 2 AuslG genannten - ergibt, daß trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Nr. 1 kein Regelfall einer Ausweisung nach dieser Vorschrift vorliegt (Hess. VGH, 11.03.1992 - 12 TH 2805/91 -, a.a.O.). Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß die von der Ausländerbehörde der Ausweisung auch zugrunde gelegten spezialpräventiven Erwägungen Bedenken begegnen. Dies verhilft dem Antrag, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, aber deswegen nicht zum Erfolg, weil das Vorliegen eines Ausnahmefalles entgegen der Beschwerdebegründung jedenfalls im Hinblick auf generalpräventive Erwägungen für die Ausweisung im vorliegenden Falle nicht zugrunde zu legen ist. Da es sich bei der Beantwortung der Frage, ob ein Regel- oder Ausnahmefall vorliegt, um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, der Tatbestandsvoraussetzung für die Eröffnung des Ermessens ist, nicht aber um einen Teil der Ermessensausübung selbst handelt (Hess. VGH, 11.03.1992 - 12 TH 2805/91 -, a.a.O.). ist es rechtlich unerheblich, wenn ein Teil der diesbezüglichen ausländerbehördlichen Erwägungen rechtsfehlerhaft ist. Entgegen der Beschwerdebegründung ist im Hinblick auf die generalpräventiven Erwägungen das Vorliegen eines Ausnahmefalles nicht ersichtlich. Grundsätzlich dürfen die Ausländerbehörden zugrunde legen, daß eine aus Anlaß strafrechtlicher Verurteilung verfügte Ausweisung als Teil einer kontinuierlichen Verwaltungspraxis zur Verwirklichung des generalpräventiven Zwecks geeignet ist (BVerwG, 26.02.1980 - 1 C 90.76 -, BVerwGE 60, 75 = EZAR 122 Nr. 7). Im Hinblick auf die Pflicht von Behörden und Gerichten zu berücksichtigen, daß das Maß der durch eine Ausweisung zu erreichenden Verhaltenssteuerung bei den einzelnen Straftaten unterschiedlich ist, kann es, worauf die Beschwerdebegründung abhebt, bei Ausweisungen aus Anlaß von Leidenschaftstaten an einer generalpräventiven Wirkung fehlen (BVerwG, 18.12.1984 - 1 B 148.84 -, InfAuslR 1985, 101 m.w.N.). Um eine Leidenschaftstat im Sinne dieser Rechtsprechung, bisweilen auch als Situationstat bezeichnet, handelt es sich jedoch bei der Tat des Antragstellers im Gegensatz zu der der Beschwerdebegründung zugrundeliegenden Auffassung nicht. Leidenschaftstaten sind insbesondere elementar-eruptive Gewalttaten, die in ihren Ursachen und Motiven von einer rationalen Steuerung weit entfernt sind (BVerwG, 21.12.1990 - 1 B 30/90 -, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 127, 26.02.1980 - 1 C 90.76 -, a.a.O., 03.05.1973 - I C 33.72 -, Buchholz, a.a.O., Nr. 30), mit anderen Worten Taten, denen ein rational gesteuertes Verhalten gerade nicht zugrunde liegt (BVerwG, 02.02.1979 - 1 B 238/78 -, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 59 = DVBl. 1979, 592). Ein derartiger Sachverhalt liegt nach der Auffassung des Senats unter Zugrundelegung der strafgerichtlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Gießen vom14. Mai 1992 nicht vor; im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerde bedarf es insoweit in der Regel nicht der Hinzuziehung eines Sachverständigen (BVerwG, 21.12.1990 - 1 B 30/90 -, a.a.O.). Der Antragsteller ist bei seiner Tat planvoll vorgegangen, es handelte sich nicht um ein von rationalen Erwägungen nicht gesteuertes eruptives Verhalten. So kannte er das Verhältnis des Tatopfers, seines Onkels, zur Schwester des Antragstellers, das Ursache für seine Schüsse war; nicht erst seit dem Tattag, sondern schon seit vier bis fünf Monaten, hatte aber bislang deswegen nichts unternommen und keinen der beiden Beteiligten daraufhin angesprochen. Im Gegensatz zu den Ausführungen der Beschwerdebegründung, die darauf abstellt, daß das vom Antragsteller benutzte Auto seinem Vater gehörte, ist hervorzuheben, daß der Antragsteller die Tatwaffe nach den strafgerichtlichen Feststellungen selbst gekauft hatte, sich dabei deren Funktion hatte erklären lassen und sie im Fahrzeug seines Vaters deponierte. Vor der Tat wartete er mehrere Stunden im PKW auf seinen Onkel, wollte mit diesem ein Gespräch über dessen Verhältnis zur Schwester des Antragstellers führen und gab die drei Schüsse, mit denen er seinem Onkel nach seinen Angaben im Strafverfahren einen "Denkzettel verpassen" wollte, erst ab, als sein Onkel auf sein Verlangen nach Beendigung des Liebesverhältnisses nicht reagierte. Lagen seiner Tat damit gezielte, planvolle Überlegungen zugrunde, so kann von einer Leidenschaftstat im Sinne der zitierten Rechtsprechung nicht die Rede sein. Wie der Ablauf der Tat nach den strafgerichtlichen Feststellungen belegt, war der Antragsteller in jeder Phase hinreichender rationaler Steuerung noch fähig. Es handelt sich nicht um eine derart singuläre Züge tragende Tat, daß ein Bedürfnis für ein generalpräventives Einschreiten nicht mehr besteht (vgl. BVerwG, 02.02.1979 - 1 B 238/78 -, a.a.O.). Die Art der Tat und ihre Begehungsweise schließen die Eignung der Ausweisung, andere Ausländer von Straftaten abzuhalten, nicht aus. Unter generalpräventiven Erwägungen ist damit nicht die Annahme gerechtfertigt, der vorliegende Fall weiche so erheblich von der gesetzlich vorausgesetzten Normalsituation ab, daß die Ausweisung ungerecht und insbesondere unverhältnismäßig erscheint. Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht zugrunde gelegt, daß der Antragsteller keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 AuslG genießt. Daran hat auch seine zwischenzeitliche Eheschließung mit einer türkischen Staatsangehörigen nichts geändert, weil der Antragsteller keiner der in § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 AuslG privilegierten Personengruppen von Ausländern zugerechnet werden kann; seine Ehefrau ist türkische Staatsangehörige und er ist nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Auf § 48 Abs. 2 AuslG kann sich der Antragsteller nicht berufen, weil er zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung (Hess. VGH, 18.05.1993 - 12 TH 1003/93 - und 29.03.1993 - 12 UE 78/93 -) bereits das 21. Lebensjahr vollendet hatte. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch ausgeführt, daß Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens (BGBl. 1959 II, S. 997, 1965 II, S. 1099) der Ausweisung des Antragstellers nicht entgegensteht, weil er sich noch nicht seit mehr als zehn Jahren ordnungsgemäß im Bundesgebiet aufhält, so daß es auf die Tatsache, daß er zum Zeitpunkt der Ausweisung am 15. Dezember 1992 über keine gültige Aufenthaltserlaubnis mehr verfügte, was seinen Aufenthalt möglicherweise als nicht mehr "ordnungsmäßig" erscheinen ließ, nicht weiter ankommt. Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (ANBA 1981, 4; Kanein/Renner, a.a.O., S. 867) zu seinen Gunsten anzuwenden seien und seiner Ausweisung entgegenstünden. Weder bei Beendigung der Gültigkeitsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis noch im Zeitpunkt der Ausweisung gehörte er dem regulären Arbeitsmarkt an und war er ordnungsgemäß beschäftigt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 dieses Beschlusses; schon deswegen war die Möglichkeit seiner Ausweisung nicht aufgrund von Art. 14 dieses Beschlusses beschränkt (vgl. dazu Hess. VGH, 10.05.1993 - 12 UE 2582/92 - m.w.N.; Kanein/Renner, a.a.O., § 45 AuslG Rdnr. 29). Daß sein früherer Arbeitgeber wieder bereit ist, ihn einzustellen, führt nicht dazu, daß der Antragsteller bereits jetzt als dem regulären Arbeitsmarkt im Sinne der Bestimmungen dieses Beschlusses angehörig anzusehen ist. Schließlich ist auch die in dem angegriffenen Bescheid vorgenommene Abwägung öffentlicher und privater Interessen rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind gemäß § 45 Abs. 2 AuslG die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet zu berücksichtigen, die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben und die in § 55 Abs. 2 AuslG genannten Duldungsgründe. Der Antragsgegner hat die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die Bindungen des Antragstellers im Bundesgebiet sachgemäß berücksichtigt, dabei auch seine bisher noch nicht sehr weitgehende Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse in Rechnung gestellt und eine Reintegration des Antragstellers in das Leben seines Heimatlandes, das er erst im Alter von 16 Jahren verlassen hat, beanstandungsfrei für möglich gehalten. Was die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Antragstellers betrifft, hat der Antragsgegner die damalige Interessenlage sachgemäß berücksichtigt. Die während des Beschwerdeverfahrens eingegangene Ehe des Antragstellers führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Ausweisung. Auch die nach Begehung der den Ausweisungstatbestand darstellenden Straftat geschlossene Ehe genießt in vollem Umfang den Schutz nach Art. 6 GG (BVerwG, 17.01.1989 - 1 C 46.86 -, BVerwGE 81, 155 = EZAR 227 Nr. 4). Eine derartige Ehe ist nicht in geringerem Umfang schutzwürdig, bei Eheschließung in Kenntnis des Ausweisungsrisikos ist aber der einer Ausweisung im Einzelfall möglicherweise entgegenstehende Vertrauensschutz geringer (BVerwG, 03.05.1973 - I C 33.72 -, insoweit nur veröffentlicht bei Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 30). Der Umstand, daß der Antragsteller seit Juli 1993 mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet ist, begründet aber für sich genommen keinen Ausnahmefall, der abweichend vom Tatbestand der Regelausweisung eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde über die Ausweisung eröffnete. Dies ergibt sich schon aus §§ 48 Abs. 1 Nr. 3 und 4, 47 Abs. 3 Satz 2 AuslG, nach denen eine Ermessensentscheidung über die Ausweisung nach § 47 Abs. 2 AuslG nur zu treffen ist, wenn der Ausländer mit einem ausländischen Familienangehörigen unter bestimmten weiteren Voraussetzungen oder mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt (Hess. VGH, 11.03.1992 - 12 TH 2805/91 -, a.a.O.). Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen liegen vorliegend nicht vor. Der Gesetzgeber hat dem Schutz von Ehe und Familie bei der Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 AuslG dadurch Rechnung getragen, daß in den in § 48 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AuslG genannten Fällen des Ausweisungsschutzes eine Ausweisung gemäß § 47 Abs. 3 Satz 2 AuslG nur nach Ermessen vorzunehmen ist. Mit dieser Abstufung hat der Gesetzgeber dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung getragen und es ist genausowenig wie bei der Ist-Ausweisung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG zu beanstanden, daß er einen Schutz von Ehe und Familie nur unter den in § 48 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AuslG genannten Voraussetzungen vorgesehen hat (zu § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG: Hess. VGH, 19.08.1993 - 12 TH 1660/93 -). Unabhängig davon sind besondere Umstände, die es dem Antragsteller unmöglich machten, mit seiner Familie in seinem Heimatland zu leben, weder vorgetragen noch ersichtlich. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, daß "dringende humanitäre oder persönliche Gründe" im Sinne des § 55 Abs. 3 AuslG die Erteilung einer Duldung erforderten und somit ein Duldungsgrund im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG vorläge. Letztendlich ist nicht zu beanstanden, daß die Ausländerbehörde die Ausweisung nicht gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG befristet hat. Zum einen hat der Antragsteller keinen entsprechenden Antrag gestellt, und im übrigen beginnt die Frist nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG erst mit der Ausreise und hängt die Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung nicht von der Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Befristung ab. Erweist sich demnach die Ausweisungsverfügung bei summarischer Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig, so besteht grundsätzlich auch ein besonderes, die sofortige Vollziehung rechtfertigendes öffentliches Interesse. Das Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens muß hinter den gewichtigen Interessen der Öffentlichkeit an der Bekämpfung nicht unbedeutender Kriminalität zurücktreten. Die Kosten des Verfahrens sind dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG und berücksichtigt, daß Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich der die Ausweisung anordnende Teil der Verfügung des Antragsgegners vom 15. Dezember 1992 ist, nicht hingegen die Abschiebungsandrohung, so daß der Senat die Hälfte des Streitwertes von 1.000,-- DM, den er für das nur eine Abschiebungsandrohung betreffende Hauptsacheverfahren ansetzt, von der Hälfte des Auffangstreitwertes abzieht, den er regelmäßig in Eilverfahren, deren Gegenstand sowohl die Ausweisung als auch die Abschiebungsandrohung ist, in Ansatz bringt. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).