Urteil
12 UE 262/91
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:0706.12UE262.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die von der Beklagten fristgerecht eingelegte und auf die Ausweisung des Klägers beschränkte Berufung ist auch im übrigen zulässig (§ 124 VwGO) und zum überwiegenden Teil begründet. Die Ausweisungsverfügung des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 14. Juli 1988 ist in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vom 12. Oktober 1989 rechtmäßig; dagegen ist der zweite Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 16. Mai 1990 rechtswidrig und deshalb zu Recht vom Verwaltungsgericht aufgehoben worden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügungen ist der Erlaß des Widerspruchsbescheids (BVerwG, 16.10.1989 - 1 B 106.89 -, EZAR 124 Nr. 11 = Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 119). Danach sind hier die Vorschriften des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) zugrunde zu legen, gleichgültig ob der Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 1989 oder der vom 16. Mai 1990 maßgeblich ist. Die Ausweisungsverfügung ist formell und materiell rechtsfehlerfrei. Die Beklagte war insbesondere zum Erlaß dieser Verfügung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AuslG 1965 (in der durch das Erste Gesetz zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes vom 11. Juli 1984 - BGBl. I S. 874 - geänderten Fassung) zuständig. Danach entscheidet über Maßnahmen gegen einen Ausländer die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich die Notwendigkeit zum Einschreiten gegen den Ausländer ergibt. Nach AuslVwV Nr. 5 zu § 20 ergibt sich die Notwendigkeit zum Einschreiten gegen einen Ausländer dort, wo durch sein Verhalten oder seine Anwesenheit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder sonstige öffentliche Belange gestört und bedroht werden. Befindet sich der Ausländer in Haft oder in einer geschlossenen Anstalt, so ist in erster Linie die für den Haftort oder den Anstaltsort zuständige Behörde zum Einschreiten berufen (AuslVwV Nr. 5 Satz 2 Bst. b). Da der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung in der Justizvollzugsanstalt Wiesbaden einsaß, war die Beklagte für den Erlaß der angegriffenen Verfügung zuständig. Die Ausweisungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig, und zwar in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12. Oktober 1989. Abzustellen ist auf diesen Widerspruchsbescheid, nicht aber auf den im Verwaltungsstreitverfahren auf Bitten der Beklagten nachgeschobenen zweiten Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 16. Mai 1990, denn dieser ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - rechtswidrig. In ihrem zweiten Widerspruchsbescheid hebt die Widerspruchsbehörde ihren ersten Bescheid vom 12. Oktober 1989 im Ganzen auf und weist den Widerspruch vom 29. Juli 1988 mit um Ermessenserwägungen ergänzter Begründung erneut zurück. Dazu war sie jedoch nicht befugt, wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat. Dem Erlaß eines Zweitwiderspruchsbescheids durch die mit der Ausgangsbehörde nicht identische Widerspruchsbehörde steht grundsätzlich deren eingeschränkte Entscheidungskompetenz entgegen. Nach § 68 VwGO i.V.m. § 73 VwGO entscheidet sie lediglich über den gegen den Verwaltungsakt einer anderen Behörde gerichteten Widerspruch. Folgerichtig endet ihre Tätigkeit mit der Erledigung dieses Widerspruchs, d. h. mit dem Wirksamwerden des Widerspruchsbescheids durch seine gesetzlich vorgeschriebene Zustellung. Der Widerspruch ist dadurch "verbraucht" und kann nicht durch einen weiteren Widerspruchsbescheid nochmals zurückgewiesen werden (BVerwG, 04.02.1981 - 5 B 77.79 - Buchholz 310 § 73 VwGO Nr. 19; Bay. VGH, 22.03.1979 - Nr. 164 XIII 78 -, BayVBl. 1980, 298; OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.1983 - 14 A 636/82 -, JZ 1984, 339; VG Regensburg, 28.05.1980 - Nr. R/N 172 I 79, BayVBl. 1981, 313; Sahlmüller, BayVBl. 1980, 650 ff.; Kopp, VwGO, 8. Aufl., § 73 Rdnr. 24, Stelkens in: Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, 3. Aufl. 1990, § 51 Rdnr. 109). Dafür besteht auch keine Notwendigkeit, da die Ausgangsbehörde jederzeit während des Verwaltungsstreitverfahrens ihren angefochtenen Verwaltungsakt ändern (BVerwG, 19.08.1981 - 4 B 105.81 -, Buchholz 316 § 45 VwVfG Nr. 4) und nach bestands- bzw. rechtskräftig abgeschlossenem Verfahren nach §§ 48, 49, 51 HessVwVfG vorgehen kann. Zu Recht wird im übrigen hervorgehoben, daß die Tätigkeit der Widerspruchsbehörde als streitentscheidende Stelle durchaus vergleichbar ist mit dem richterlichen Rechtsspruch (Sahlmüller, a.a.O., S. 651). Der Widerspruchsbescheid hat einen "ähnlichen Charakter wie Entscheidungen unterer Gerichte im Instanzenzug" (BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51 -, BVerfGE 2, 380 ff., 394), auch diese sind nicht frei abänderbar. Allerdings wird man der Widerspruchsbehörde die Befugnis, eine eigene, als rechtswidrig oder unzweckmäßig erkannte und noch nicht bestandskräftige Entscheidung abzuändern, dann nicht absprechen können, wenn diese Entscheidung - der Widerspruchsbescheid - eine eigenständige Regelung nach § 78 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwGO, insbesondere eine gegenüber dem Ausgangsbescheid zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Streitgegenstand ist in diesen Fällen nach § 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwGO der Widerspruchsbescheid, die Widerspruchsbehörde ggf. Beklagte nach § 78 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwGO (OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.1983, a.a.O.; VG Oldenburg, 29.02.1984 - 305 VG A 150/82, NVwZ 1985, 68; Busch in: Knack, VwVfG, 3. Aufl. 1989, Rdnr. 11.1.2; ders. differenzierend bei bestandskräftigem Widerspruchsbescheid, a.a.O., Rdnr. 11.2). Hat dagegen die Widerspruchsbehörde wie im vorliegenden Fall die Entscheidung der Ausgangsbehörde lediglich bestätigt, also keine eigenständige Regelung getroffen, so bleibt es bei der Sachherrschaft der Ausgangsbehörde (VG Oldenburg, 29.02.1984, a.a.O., m.w.N.), was dadurch gestützt wird, daß Verfahrensgegenstand allein der Ausgangsbescheid in der Fassung ist, die ihm die Widerspruchsbehörde gegeben hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), nicht aber der Ausgangsbescheid und - selbständig daneben - der Widerspruchsbescheid (VGH Baden-Württemberg, 05.11.1989 - 6 S 2694/88 -, NVwZ 1990, 1085). Die Ausweisungsverfügung in der Fassung des somit allein rechtmäßigen ersten Widerspruchsbescheids vom 12. Oktober 1989 ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts materiell rechtmäßig, da die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965 vorliegen und das der Ausländerbehörde obliegende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt worden ist. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965 kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er wegen einer Straftat oder wegen einer Tat verurteilt worden ist, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Straftat wäre. Dieser Tatbestand ist erfüllt, denn der Kläger ist durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 1987 wegen des gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Heroin) in nicht geringen Mengen in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Offenbach vom 20. August 1986 (sieben Monate Jugendstrafe wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Diebstahls in einem besonders schweren Fall) zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Die nach Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde stehende Anordnung der Ausweisung erfordert eine Abwägung sämtlicher die Entfernung des Ausländers aus dem Bundesgebiet rechtfertigenden öffentlichen Interessen gegen die für seinen Verbleib sprechenden privaten Interessen. Die Verwaltungsgerichte dürfen die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens nur auf Rechtsfehler nachprüfen, namentlich darauf, ob die Behörde dem Zweck der Ermächtigung entsprechend und unter Beachtung der Grundrechte und der in ihnen verkörperten Wertordnung sowie des Rechtsstaatsprinzips, insbesondere des aus ihm folgenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, gehandelt hat (BVerwG, 01.12.1987 - 1 C 29.85 -, BVerwGE 78, 285 = EZAR 120 Nr. 11 = NJW 1988, 660; 06.04.1989 - 1 C 70.86 -, BVerwGE 81, 356 = EZAR 122 Nr. 10). Zwischen dem strafrechtlich abgeurteilten Tatgeschehen und den Ausweisungsfolgen für den Ausländer darf kein Mißverhältnis bestehen. Das Gewicht des mit einer Ausweisung verfolgten Interesses an der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist dem Gewicht aller privaten Belange des Ausländers an einem Verbleiben im Bundesgebiet gegenüber zu stellen (BVerwG, 19.03.1990 - 1 B 31.90 -, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 123). Zu den öffentlichen Interessen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung gehört insbesondere die Vermeidung weiterer Straftaten durch Ausländer. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Prüfung grundsätzlich sachgerecht, ob die Ausweisung eines Ausländers zur Vermeidung eines erneuten Verstoßes gegen die Rechtsordnung (spezialpräventive Gesichtspunkte) erforderlich ist, oder ob andere Ausländer durch die Ausweisung im konkreten Falle von der Begehung ähnlicher Straftaten abzuhalten sind (generalpräventive Gesichtspunkte). Abzustellen ist dabei - wie erwähnt - auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, daß generalpräventive Erwägungen bei bestimmten Deliktsgruppen eine Ausweisungsverfügung tragen können. Dazu zählen vor allem auch Rauschgiftdelikte. Sie rechtfertigen - insbesondere wenn es sich um den Handel mit dem besonders gefährlichen Heroin handelt - grundsätzlich die Ausweisung aus generalpräventiven Erwägungen, um andere im Bundesgebiet lebende Ausländer von vergleichbaren in besonderem Maße sozialschädlichen Straftaten abzuhalten (BVerwG, 06.04.1989 - 1 C 70.86 -, EZAR 122 Nr. 10 = NVwZ 1989, 768 ; Hess. VGH, 08.01.1990 - 12 TH 1801/88 -; Hess. VGH, 15.04.1992 - 12 TH 456/92 -). Wiegt die Straftat besonders schwer, was beim Handel mit Heroin zu bejahen ist, so kann sogar die staatliche Schutzpflicht zugunsten des Fortbestands der Ehe eines (einer) deutschen Staatsangehörigen mit dem Ausländer (der Ausländerin) zurückstehen; dann kommt allerdings der Vorschrift über die mögliche Befristung der Ausweisung (§ 15 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965, § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 AuslG) besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 658/77 - BVerfG 51, 386 = EZAR 123 Nr. 2 = NJW 1980, 514 ). Ohne Rechtsfehler wird die Ausweisung des Klägers deshalb sowohl in der Ausweisungsverfügung vom 14. Juli 1988 als auch im Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 1989 in erster Linie auf generalpräventive Gesichtspunkte gestützt (vgl. Hess. VGH, 15.06.1992 - 12 UE 227/87 -). Diese sind hier auch nicht durch EWG-Recht ausgeschlossen. Wenn ein türkischer Arbeitnehmer die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ANBA 1981, 4) erfüllt, könnte ihm eine aufenthaltsrechtliche Stellung einzuräumen sein, die der durch Art. 48 - 50 EWG-Vertrag Gemeinschaftsinländern verbürgten Freizügigkeitsgarantie weitgehend angenähert ist (Hess. VGH, 12.08.1991 - 12 UE 3862/87 -, EZAR 025 Nr. 1 = InfAuslR 1991, 333 ; Rittstieg, InfAuslR 1990, 325 ; Huber, NVwZ 1991, 242). Bei Maßnahmen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wie der Ausweisung darf dann nur noch das persönliche Verhalten der einzelnen Person ausschlaggebend sein (Art. 3 Abs. 1 Richtlinie Nr. 64/221 des Rats der EWG vom 25.02.1964), d. h. eine Ausweisung könnte dann nicht mehr auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden (vgl. Hess. VGH, 13.01.1992 - 12 UE 3691/88 -). Im vorliegenden Fall besaß der Kläger eine bis 10. August 1987 befristete Arbeitserlaubnis vom 1. August 1982. Ausweislich der strafrechtlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wurde der Kläger im Mai 1986 arbeitslos, anschließend arbeitete er etwa zwei Monate für eine Reinigungsfirma in Stuttgart in einer Putzkolonne und schließlich in einem Friseurladen drei bis vier Stunden täglich auf Trinkgeldbasis. Von Anfang März 1987 bis August 1989 war er im Gefängnis, im maßgeblichen Zeitpunkt - Erlaß des Widerspruchsbescheids vom 12. Oktober 1989 - war eine länger andauernde ordnungsgemäße Beschäftigung des Klägers, wie sie Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verlangt, somit nicht festzustellen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, daß die Prognose der Beklagten und der Widerspruchsbehörde, der Kläger werde sich auch in Zukunft nicht an die gesetzlichen Vorschriften halten, im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids fehlerhaft gewesen wäre. Die Ausländerbehörden handeln rechtmäßig, wenn sie durch eine Ausweisung weiteren Straftaten des Ausländers vorbeugen und im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen je nach Art und Ausmaß möglicher Schäden differenzierend beurteilen (BVerwG, 27.10.1978 - 1 C 91.76 -, BVerwGE 57, 61 = EZAR 124 Nr. 1; Hess. VGH, 15.04.1992 - 12 TH 456/92 -). Angesichts der beim Handel mit Heroin als der gefährlichsten aller Drogen gewöhnlich gezeigten erheblichen kriminellen Energie kann die zur Verfügung der Ausweisung berechtigende Wiederholungsgefahr bereits bei einer einmaligen Bestrafung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge angenommen werden (BVerfG -Kammer-, 25.09.1986 - 2 BvR 744/86 -, NVwZ 1987, 403). In diesem Zusammenhang ist die Feststellung der Widerspruchsbehörde von Bedeutung, der Kläger sei offenbar selbst drogenabhängig, so daß nicht von der Hand zu weisen sei, er werde nach seiner Haftentlassung erneut in das Drogenmilieu abgleiten. Den Hintergrund für diese Feststellung bildet die Strafanzeige vom 5. Dezember 1988, aus der sich ergibt, daß in einer Urinprobe des Klägers am 9. November 1988 Cannabinoide nachgewiesen werden konnten. Wer es - wie der Kläger - versteht, selbst im Gefängnis in den Besitz von Rauschgift (Haschisch) zu gelangen, bei dem ist die Prognose, er werde nach der Haftentlassung im Zusammenhang mit Rauschgift erneut straffällig werden, nicht ungerechtfertigt. Die angefochtenen Bescheide sind nicht deshalb rechtswidrig, weil die vom Kläger geltend gemachte Gefahr einer erneuten Bestrafung bis hin zur Verhängung der Todesstrafe bei seiner Rückkehr in die Türkei weder in der Ausweisungsverfügung noch in dem maßgeblichen Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 1989 berücksichtigt worden ist. Die "Nachbesserung" in dem rechtswidrigen zweiten Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 1990 war deshalb überflüssig. Zwar ist im Rahmen der Ermessenserwägungen zur Ausweisung grundsätzlich zu prüfen, ob dem Ausländer bei der Rückkehr in seine Heimat eine erneute Bestrafung wegen der Straftat droht, die Anlaß für die Ausweisung ist, insbesondere wenn für derartige Straftaten - wie hier damals bei Rauschgiftdelikten - sogar Todesstrafen verhängt werden können, doch müssen für solche Nachteile konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte bestehen (BVerwG, 01.12.1987 - 1 C 29.85 -, BVerwGE 78, 285 = EZAR 120 Nr. 11 = NJW 1988, 660; Hess. VGH, 12.03.1990 - 12 UE 3026/86 -, NVwZ-RR 1990, 511). Einer bloß abstrakten Hypothese kann rechtlich kein bedeutsames Gewicht zukommen, so daß in diesem Fall ein Ermessensfehler der Ausländerbehörde ausscheidet (BVerwG, 01.12.1987, a.a.O.). Im vorliegenden Fall bestehen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine derartigen konkreten und ernsthaften Anhaltspunkte für die Befürchtung, der Kläger werde wegen des von ihm begangenen Rauschgiftdelikts in der Türkei nochmals strafrechtlich verurteilt werden. Dabei ist von folgender Rechtslage in der Türkei im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Tathergangs (03.03.1987, siehe Blatt 105 der Akte der Beklagten) auszugehen: Gemäß Art. 5 Abs. 1 Türkisches Strafgesetzbuch (TStGB = Dok. 1) wird ein Türke, der im Ausland eine Straftat begangen hat, die nach den türkischen Gesetzen mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bedroht ist, nach den türkischen Gesetzen bestraft, wenn er sich in der Türkei aufhält. Nach den türkischen Gesetzen wird ebenfalls bestraft, wer wegen einer in der Türkei begangenen Straftat bereits von einem ausländischen Gericht verurteilt worden ist (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 TStGB). Nach Art. 403 Abs. 1 wird mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren bestraft, wer Betäubungsmittel ohne Erlaubnis oder einer Erlaubnis zuwider herstellt, ein- oder ausführt, oder versucht, diese Taten zu begehen. Mit lebenslangem Zuchthaus wird bestraft, wenn das Betäubungsmittel Heroin ist. Nach Art. 403 Abs. 3 TStGB wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft, wer innerhalb des Landes Betäubungsmittel ohne Erlaubnis verkauft, kauft, vorrätig hält, unentgeltlich veräußert, entgegennimmt, verschickt, befördert oder die Beschaffung eines Betäubungsmittels vermittelt. Bezieht sich die Tat auf Heroin, so liegt die Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren (Art. 403 Abs. 4 TStGB). Wer zur Begehung dieser Vergehen Organisationen schafft, leitet oder ihnen beitritt, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 403 Abs. 5 Ziff. 1 TStGB). Eine Organisation liegt danach vor, wenn zwei oder mehr Personen sich zur Begehung solcher Vergehen zusammentun (Art. 403 Abs. 5 Ziff. 2). Im Falle dieser Ziffer (2) wird der Täter mit dem Tode bestraft (Art. 403 Abs. 5 Ziff. 3 Satz 2 TStGB). Ausgehend von dieser Rechtslage, die durch das Gesetz vom 15.04.1987 Nr. 3354 - also erst nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt - eine entscheidende Änderung erfahren hat (in Art. 403 Abs. 3 TStGB wurden die Worte "innerhalb des Landes" gestrichen), drohte dem Kläger keine Bestrafung nach dem Türkischen Strafgesetzbuch (vgl. zur "Rechtlichen Stellung des im Ausland straffällig gewordenen Türken in der Türkei" Yenisey, InfAuslR 1988, 125 ff.). Er hat die Straftat nicht "innerhalb des Landes" (Türkei) begangen. Den Feststellungen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 1987 ist auch nicht zu entnehmen, daß der Kläger das Betäubungsmittel aus der Türkei eingeführt hat (Art. 403 Abs. 1 TStGB) und auf diese Weise ein grenzüberschreitender Türkeibezug zugrunde zu legen ist. Da die konkrete Gefahr einer Doppelbestrafung für den Kläger somit nicht bestand, mußte die Ausländerbehörde im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen nicht prüfen ob, und inwieweit im Falle einer drohenden Doppelbestrafung eine Ausweisung des Klägers verhältnismäßig wäre. Zu der vom Kläger in der Berufungsbegründung erwähnten Todesstrafe, die ihm bei einer Rückkehr in die Türkei angeblich droht, ist noch zu ergänzen, daß durch Gesetz Nr. 3679 vom 21. November 1990 (in Kraft getreten am 29.11.1990) alle Strafdrohungen, die in den Art. 403 ff. TStGB - die Betäubungsmitteldelikte betreffend - die Todesstrafe zum Inhalt hatten, aufgehoben worden sind. Da das Türkische Strafgesetzbuch in Art. 2 Abs. 2 die Geltung des dem Täter günstigeren Gesetzes vorsieht, wenn das Gesetz zwischen der Begehung der Tat und ihrer Aburteilung oder Vollstreckung geändert wird, scheidet die Todesstrafe auch für zurückliegende Fälle aus (Tellenbach zur Todesstrafe in der Türkei, ZAR 1991, 87). Die Ausweisung des Klägers verstößt auch nicht aus anderen Gesichtspunkten, etwa bei Berücksichtigung seiner familiären Verhältnisse, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Kläger ist unverheiratet. Dem Gesichtspunkt des Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) ist hier kein besonderer Stellenwert einzuräumen. Auf die Beziehung zu seinen Eltern und Geschwistern im Bundesgebiet kann sich der Kläger schon deswegen nicht erfolgreich berufen, weil er inzwischen längst volljährig ist und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß er in besonderer Weise auf die persönliche Lebenshilfe seiner Familienmitglieder angewiesen wäre. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, daß für den Kläger eine Rückkehr in die Türkei unzumutbar wäre. Die Ausweisungsverfügung ist ferner nicht deshalb rechtswidrig, weil sie keine Befristung enthält. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 kann die Wirkung der Ausweisung der Abschiebung befristet werden. Unterläßt die Behörde eine Entscheidung über die Befristung oder trifft sie diese rechtsfehlerhaft, so steht dem Ausländer ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Befristung zu, der bei Vorliegen der übrigen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen mit der Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsklage auch verwaltungsgerichtlich geltend gemacht werden kann. Dagegen kann er die Aufhebung der Ausweisung wegen der fehlerhaften Entscheidung über die Befristung nicht beanspruchen (BVerwG, 31.03.1981 - 1 B 853.80 -, EZAR 125 Nr. 2). Obwohl der Gerichtsbescheid vom 14. Dezember 1990 hinsichtlich der Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 16. Mai 1990 nicht zu beanstanden war, hat der Kläger die Kosten des Klage- und des Berufungsverfahrens in voller Höhe zu tragen, da die Beklagte insoweit nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (§§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, § 167 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht ersichtlich. Der Kläger wurde am 1966 in Pazarcik (Türkei) geboren. Sein Vater lebt bereits seit 1968 in der Bundesrepublik (D-), er arbeitet in einer Eisengießerei in Rietberg. Am 18. August 1980 reiste der Kläger in die Bundesrepublik ein, und zwar mit seiner Mutter, die allerdings bald darauf in die Türkei zurückkehrte, da ihr Ehemann mit einer "Lebensgefährtin" zusammenwohnte. Auf seinen Antrag vom 2. März 1982 erhielt der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis, die zuletzt bis zum 31. August 1987 verlängert wurde; bis zum 10. August 1987 war er auch im Besitz einer Arbeitserlaubnis. In P besuchte der Kläger etwa ein halbes Jahr die fünfte Klasse der Hauptschule, danach ein Jahr die Berufsschule. Von Oktober 1981 bis August 1982 nahm er an einem Kurs zur Berufsvorbereitung und sozialen Eingliederung junger Ausländer teil. Bis Mai 1986 arbeitete er bei verschiedenen Firmen. Seitdem ist er arbeitslos; lediglich vorübergehend arbeitete er als Reinigungskraft und in einem Friseursalon. Das Gehalt von 1.400,-- DM ging jeweils an seinen Vater, der ihm nur ein Taschengeld gab. Als die Mutter 1984 wieder in die Bundesrepublik kam, mußte die "Lebensgefährtin" des Vaters mit 10.000,-- DM "abgefunden" werden. Auf Verlangen des Vaters nahm der Kläger in dieser Höhe einen Kredit auf. Im Dezember 1985 trat der Kläger zum ersten Mal strafrechtlich in Erscheinung. Das Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück erklärte ihn mit Urteil vom 9. Dezember 1985 des gemeinschaftlichen Diebstahls für schuldig und verhängte vier Freizeitarreste sowie eine Geldbuße. Daraufhin verwarnte ihn der Oberkreisdirektor des Kreises P unter dem 17. Januar 1986 und wies ihn darauf hin, daß er bei einer nochmaligen Verurteilung mit aufenthaltsbeendigenden Maßnahmen rechnen müsse. Mit Urteil des Amtsgericht Offenbach - Jugendschöffengericht - vom 20. August 1986 wurde der Kläger wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Jugendstrafe von sieben Monaten verurteilt, die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Landgericht Frankfurt am Main - 8. Große Strafkammer - verurteilte ihn am 17. Dezember 1987 wegen des gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Heroin) in nicht geringer Menge in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Offenbach vom 20. August 1986 zu einer Jugendstrafe von drei Jahren. Der zunächst in der F Zweigstelle der JVA B einsitzende Kläger wurde am 14. März 1988 in die JVA W verlegt. Nach Anhörung durch den Landrat des W-kreises am 19. Februar 1988 wies der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt W - Allgemeine Polizeibehörde - mit Verfügung vom 14. Juli 1988 den Kläger nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965 aus dem Bundesgebiet aus. Die Abschiebung am Tage der Haftentlassung wurde angedroht, die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Die Ausweisung sei notwendig, um anderen Ausländern in abschreckender Weise vor Augen zu führen, mit welchen Folgen sie bei Begehung ähnlicher Straftaten rechnen müßten. Im vorliegenden Fall könne allein auf den Zweck der Abschreckung anderer Ausländer abgestellt werden. Der Kläger habe durch seine Straftaten bewiesen, daß er einen Hang zur Mißachtung der innerstaatlichen Rechtsordnung habe. Deshalb bestehe die begründete Besorgnis, daß er sich künftig nicht an die gesetzlichen Vorschriften in der Bundesrepublik Deutschland halten und dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden werde. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger durch seine damaligen Verfahrensbevollmächtigten unter dem 29. Juli 1988 Widerspruch ein. Vor seiner Entlassung aus der JVA am 18. August 1989 - es handelte sich um eine bedingte Entlassung mit einer Bewährungszeit von zwei Jahren - kam es am 5. Dezember 1988 zu einer Strafanzeige wegen Verbrauchs von Rauschmitteln (vermutlich Haschisch). In einer Urinprobe des Klägers vom 9. November 1988 konnten Cannabinoide nachgewiesen werden. Das Regierungspräsidium wies mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 1989 den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Ausweisung sei schon allein aus generalpräventiven Gesichtspunkten gerechtfertigt. Abgesehen davon sei nicht von der Hand zu weisen, daß der Kläger, der offenbar selbst drogenabhängig sei, nach seiner Haftentlassung erneut in das Drogenmilieu abgleite und zur Finanzierung seines eigenen Drogenkonsums erneut Handel mit Drogen betreibe. Das Interesse des Klägers, bei seiner Familie im Bundesgebiet zu verbleiben, sei gegenüber den öffentlichen Interessen an seiner Ausreise nicht höher zu bewerten. Es sei davon auszugehen, daß der familiäre Einfluß auf ihn eher negativ zu bewerten sei, was die Kreditaufnahme von 10.000, -- DM zeige, die der Kläger auf Betreiben seines Vaters vorgenommen habe. Die Ausweisung sei zu Recht für sofort vollziehbar erklärt worden, denn es bestehe die Gefahr, daß der Kläger nach seiner Haftentlassung erneut im Drogenmilieu untertauche und weitere Straftaten begehe. Am 30. Oktober 1989 erhob der Kläger Klage, am selben Tage ging sein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht ein. Mit Beschluß vom 20. Februar 1990 (IV H 961/89) stellte das Verwaltungsgericht Wiesbaden die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Ausweisungsverfügung wieder her und ordnete die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Abschiebungsandrohung an, weil in den angefochtenen Bescheiden ermessensfehlerhaft nicht berücksichtigt worden sei, daß dem Kläger bei seiner Rückkehr in die Türkei wegen des durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main geahndeten Rauschgiftdelikts erneut eine strafrechtliche Verfolgung drohe. Auf eine entsprechende Bitte der Beklagten erließ das Regierungspräsidium unter dem 16. Mai 1990 einen neuen Widerspruchsbescheid, in dem der Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 1989 aufgehoben, der Widerspruch wiederum zurückgewiesen und die Begründung des ersten Widerspruchsbescheids im wesentlichen wiederholt wurde. Allein die bloße Möglichkeit der nochmaligen Verurteilung des Klägers zu einer Haftstrafe in seinem Heimatland gebiete es nicht, die Ausweisung zu unterlassen, andernfalls müßte die Ausweisung türkischer Rauschgifttäter ganz unterbleiben. Zur Begründung seiner Klage trug der Kläger vor, er wohne im Haushalt seiner Eltern und seiner Schwester F in, beide stünden in einem festen Arbeitsverhältnis und unterhielten ihn. Die negative Prognose der Beklagten sei widerlegt; mit Rauschgiftangelegenheiten habe er nichts zu tun. Dem neuen Widerspruchsbescheid liege eine überholte Sach- und Rechtslage zugrunde. Im übrigen wäre eine Ausweisung für ihn schon deshalb untragbar, weil er in der Türkei mit einer Doppelbestrafung rechnen müßte, sogar mit der Todesstrafe. Der Kläger beantragte sinngemäß, die Verfügung des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Wiesbaden vom 14. Juli 1988 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vom 12. Oktober 1989 und den Bescheid des Regierungspräsidiums vom 16. Mai 1990 aufzuheben. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verwies sie im wesentlichen auf die im Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 1990 enthaltenen Ausführungen. Die vom Kläger geltend gemachte Gefahr einer erneuten Bestrafung bei einer Rückkehr in die Türkei werde nunmehr im Rahmen dieses Widerspruchsbescheids, durch den der Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 1989 aufgehoben worden sei, umfassend gewürdigt. Im Falle des Klägers komme die Widerspruchsbehörde aufgrund der gegenwärtigen Auskunftslage zu dem Ergebnis, daß die bloße Möglichkeit der nochmaligen Verurteilung zu einer Haftstrafe im Heimatland es nicht gebiete, von einer Ausweisung abzusehen. Der Kläger habe bisher nicht die Annahme widerlegt, daß er rauschgiftsüchtig sei. Zweifelhaft sei der von ihm behauptete gute Kontakt zu seiner Familie, wenn man berücksichtige, daß er seinerzeit auf Betreiben des Vaters einen Kredit in Höhe von 10.000,-- DM aufgenommen habe, um dessen Lebensgefährtin abzufinden. Dem die Ausweisung gebietenden öffentlichen Interesse stünden daher keine höher zu bewertenden Interessen des Klägers gegenüber. Mit Gerichtsbescheid vom 14. Dezember 1990 hob das Verwaltungsgericht die Verfügung der Beklagten vom 14. Juli 1988 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vom 12. Oktober 1989 und den Bescheid des Regierungspräsidiums vom 16. Mai 1990 auf. Zur Begründung ist ausgeführt, der Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 1990 sei deshalb rechtswidrig, weil das Widerspruchsverfahren nach der wirksamen Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 12. Oktober 1989 abgeschlossen gewesen sei. Danach habe die Widerspruchsbehörde nicht mehr die Befugnis gehabt, über die Sache weiter zu befinden, den Widerspruchsbescheid habe sie sachlich nicht mehr ändern dürfen, was sie aber durch den Bescheid vom 16. Mai 1990 getan habe. Ermessensfehlerhaft und rechtswidrig sei die Ausweisung des Klägers deshalb, weil weder in der Verfügung vom 14. Juli 1988 noch im Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 1989 (irrtümlich heißt es im Urteilsabdruck: 29. Juli 1988) berücksichtigt worden sei, daß dem Kläger möglicherweise eine weitere Bestrafung wegen des von ihm begangenen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz drohe. Dieser Ermessensfehler sei weder durch den rechtswidrigen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 16. Mai 1990 noch durch den Klageerwiderungsschriftsatz der Beklagten vom 27. September 1990 geheilt worden, denn letzterer könne nicht - was durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefordert werde - als Verwaltungsakt angesehen werden. Die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Anordnung der Abschiebung sei demzufolge rechtswidrig und folglich aufzuheben, zumal der Kläger in dem für die Frage der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 12. Oktober 1989 ein vorläufiges Bleiberecht gehabt habe. Gegen das am 2. Januar 1991 der Beklagten zugestellte Urteil hat diese mit am 29. Januar 1991 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 1. März 1991 klargestellt, daß diese auf die Ausweisung beschränkt ist. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, der in dem Eilbeschluß vom 20. Dezember 1989 gerügte Ermessensfehler sei durch die Aufhebung des vorangegangenen Widerspruchsbescheids vom 12. Oktober 1989 und den Erlaß des neuen Widerspruchsbescheids geheilt worden. Wenn die Behörde die Befugnis habe, einen angefochtenen Verwaltungsakt noch während des anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens zu ändern, so stünden auch der Aufhebung eines einmal erlassenen und dem anschließenden Erlaß eines neuen Widerspruchsbescheids keine Bedenken entgegen. Im übrigen erfülle ihr Schriftsatz vom 27. September 1990 die Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht an die Heilung eines Ermessensfehlers im Laufe eines Gerichtsverfahrens stelle. Sie habe eine eigene Ermessensentscheidung getroffen und sich nur zu deren Begründung den Ausführungen des Regierungspräsidiums angeschlossen, was durch die detaillierte Aufführung all jener Gründe deutlich werde, die das Regierungspräsidium seiner Ermessensentscheidung zugrundegelegt habe. Sie habe sich also nicht mit einem bloßen Verweis begnügt, sondern einen den Anspruch des Klägers auf fehlerfreie Ermessensentscheidung erfüllenden Verwaltungsakt erlassen. Schließlich müsse der Kläger bei seiner Rückkehr in die Türkei nicht mit der Todesstrafe rechnen; auch müsse bezweifelt werden, ob er in seinem Heimatland überhaupt wegen des Rauschgiftmitteldelikts gesucht werde. Allein die bloße Möglichkeit der nochmaligen Verurteilung zu einer Haftstrafe in seinem Heimatland gebiete es jedenfalls nicht, die Ausweisung des Klägers zu unterlassen. Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. Dezember 1990 hinsichtlich der Ausweisungsverfügung aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht geltend, daß es rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspräche, wenn er in der Türkei eine weitere, längere Freiheitsstrafe befürchten müsse. Die Ermessensentscheidung in dem Widerspruchsbescheid sei schon deshalb fehlerhaft, weil bei der negativen Prognose ein falscher Zeitpunkt zugrunde gelegt worden sei. Er führe ein ordentliches Leben. Dem Kläger wurde mit dem Beschluß des Amtsgerichts Delbrück vom 16. Dezember 1991 die Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 1987 von 121 Tagen nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts Wiesbaden IV H 961/89 und IV/3 H 556/90, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Darmstadt (ein Hefter), die Ausländerakten des Kreises Paderborn (ein Hefter) und der Beklagten (ein Ordner) sowie auf die Ausländerbehördenrestakte der Beklagten (ein Hefter) verwiesen. Diese sind ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen wie die nachfolgend aufgeführten Dokumente: 1. 1955 Das Türkische Strafgesetzbuch vom 01.03.1926, übersetzt und eingeführt von Sensoy und Tolun 2. 12.11.1985 Auswärtiges Amt an OVG Nordrhein-Westfalen 3. 22.09.1986 Auswärtiges Amt an BMdI 4. 04.03.1987 Auswärtiges Amt an Oberkreisdirektor Detmold 5. 02.05.1988 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 6. 14.11.1988 Lagebericht Türkei (Stand 30.10.1988) 7. 13.01.1989 Auswärtiges Amt an VG Bremen 8. 01.03.1989 Auswärtiges Amt an VG Stade 9. 16.08.1989 Max-Planck-Institut für Ausländisches und Internationales Strafrecht in Freiburg an Hess. VGH 10. 17.08.1989 Max-Planck-Institut für Ausländisches und Internationales Strafrecht in Freiburg an OVG Lüneburg (Az.: 10 OVG A 207/88) 11. 17.08.1989 Max-Planck-Institut für Ausländisches und Internationales Strafrecht an OVG Lüneburg (10 OVG A 10/88) 12. 15.11.1989 Auswärtiges Amt an OVG Nordrhein-Westfalen 13. 29.11.1989 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 14. 12.03.1990 Max-Planck-Institut für Ausländisches und Internationales Strafrecht in Freiburg an VG Darmstadt 15. 10.12.1990 Max-Planck-Institut für Ausländisches und Internationales Strafrecht in Freiburg an OVG Berlin 16. 11.06.1991 Max-Planck-Institut (Strafrecht) Freiburg "Das türkische Anti-Terror-Gesetz" - türkischer Text und Übersetzung - 17. 09.1991 Rumpf: "Das türkische Gesetz zur Bekämpfung des Terrors (Anti-Terror-Gesetz)", InfAuslR 1991, 285