Urteil
12 UE 1603/91
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:0302.12UE1603.91.0A
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Entscheidungsgründe
Das Berufungsverfahren wird bezüglich der vom Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 14. August 1991 angefochtenen Verfügung des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 14. Mai 1990 eingestellt (§§ 125 Abs. 1, 92 Abs. 2 VwGO analog). Insoweit hat der Kläger die Berufung in der mündlichen Verhandlung vor Stellung der Anträge zurückgenommen. Nachdem die Beteiligten das Verfahren bezüglich der in der Verfügung des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 19. Oktober 1988 enthaltenen Abschiebungsanordnung in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist der Rechtsstreit bezüglich dieses Streitgegenstandes für das Gericht mit bindender Wirkung beendet. Insoweit ist das Verfahren ebenfalls einzustellen und auszusprechen, daß der angefochtene Gerichtsbescheid vom 13. Juni 1991 unwirksam ist (§ 92 Abs. 2 VwGO analog, § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz ZPO analog). Im übrigen, also bezüglich der in der angefochtenen Verfügung vom 19. Oktober 1988 enthaltenen Ausweisung, ist die Berufung zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§§ 124, 125 VwGO). Die Berufung ist insoweit auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Ausweisung gerichtete Klage zu Unrecht abgewiesen. Dieser streitgegenständliche Teil der Verfügung vom 19. Oktober 1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 1989 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Allerdings begegnet die angegriffene Verfügung in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Der Oberbürgermeister der Beklagten war zum Erlaß dieser Verfügung zuständig. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AuslG 1965 in der hier maßgebenden Fassung, die die Vorschrift bis zum Inkrafttreten des Art. 4 des Gesetzes zur Änderung asylverfahrensrechtlicher, arbeitserlaubnisrechtlicher und ausländerrechtlicher Vorschriften vom 6. Januar 1987 (BGBl. I S. 89) gefunden hat, entscheidet über Maßnahmen gegen einen Ausländer die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich die Notwendigkeit zum Einschreiten gegen den Ausländer ergibt. Bei in Strafhaft befindlichen Ausländern ergab sich nach dieser Gesetzeslage für den Erlaß von Ausweisungsverfügungen eine Parallelzuständigkeit der Ausländerbehörde des Haftortes und der des gewöhnlichen Aufenthaltsortes. In der Verwaltungspraxis war indessen in erster Linie die für den Haftort zuständige Ausländerbehörde zum Einschreiten berufen (AuslVwV Nr. 5 Satz 2 b zu § 20). Da der Kläger seine Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt in K verbüßt hat, war der Oberbürgermeister der Beklagten berechtigt, die angegriffene Verfügung zu erlassen. In materiell-rechtlicher Hinsicht erweist sich die Ausweisung hingegen als rechtsfehlerhaft. Bei der rechtlichen Beurteilung kommt es auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also des Widerspruchsbescheides vom 11. April 1989, an (BVerwG, 18.03.1983 - 1 C 99.78 -, EZAR 122 Nr. 8 = NJW 1983, 1988 = NVwZ 1983, 549 = DÖV 1983, 769 = InfAuslR 1983, 209 ; BVerwG, 16.10.1989 - 1 B 106.89 -, EZAR 124 Nr. 11 = NVwZ 1990, 267 = VBlBW 1990, 223 = InfAuslR 1990, 4 ). Danach sind in diesem Verfahren die Vorschriften des AuslG 1965 zugrundezulegen. Der Oberbürgermeister der Beklagten und die Widerspruchsbehörde haben zu Recht die Voraussetzungen des Ausweisungstatbestandes des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965 angenommen. Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Nach seinem klaren Wortlaut verlangt der Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965 keine Prüfung durch die Ausländerbehörde, ob der Ausländer tatsächlich eine strafbare Handlung begangen hat. Denn gesetzliche Voraussetzung der Ausweisung nach dieser Vorschrift ist die Verurteilung, nicht aber die der Verurteilung zugrundeliegende Tat. Gegen den Kläger lagen bei Erlaß der angefochtenen Verfügung, wie oben ausgeführt, mehrere (rechtskräftige) Verurteilungen vor. Waren die Voraussetzungen des Ausweisungstatbestandes des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965 erfüllt, stand es im pflichtgemäßen Ermessen des Oberbürgermeisters der Beklagten, ob er die Ausweisung des Klägers verfügte oder von ihr absah. Die Ausländerbehörde hatte dabei unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgrund einer Abwägung aller wesentlichen für und gegen die Maßnahme sprechenden Umstände zu prüfen, ob eine Ausweisung des Klägers geboten war. Sie hatte ferner von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch zu machen (§ 114 VwGO). Der Zweck der Ausweisungsermächtigung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965 ist ordnungsrechtlicher Natur. Die Ausweisung soll nicht ein bestimmtes Verhalten ahnden, sondern einer zukünftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorbeugen (Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Aufl., 1989, Rdnr. 529; ders., Ausländerrecht, 1992, § 45 AuslG Rdnr. 6; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 4. Aufl., 1988, § 10 AuslG Rdnr. 4; dies., Ausländerrecht, 5. Aufl., 1992, § 45 AuslG Rdnr. 2, 9, 11; Kloesel/Christ/Häußer, Dt. Ausländerrecht, 3. Aufl., 1991, § 45 AuslG, Rdnr. 2; BVerwG, 02.02.1979 - 1 B 238.78 -, DVBl. 1979, 592). Will die Ausländerbehörde von dem ihr nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965 eingeräumten Ermessen zweckentsprechend Gebrauch machen, muß sie eine Prognoseentscheidung treffen. Hierzu bedarf es einer Prüfung, ob die Ausweisung erforderlich ist, um die Begehung weiterer Straftaten durch den Ausländer zu verhindern (Spezialprävention) und/oder andere im Geltungsbereich des Ausländergesetzes befindliche Ausländer davon abzuhalten, vergleichbare Straftaten zu begehen (Generalprävention). Während die Ausländerbehörde im Rahmen der Prüfung des Ausweisungstatbestandes des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965 ohne weiteres die Tatsache der strafgerichtlichen Verurteilung bei ihrer Entscheidung berücksichtigen darf, stellt sich die Frage, ob sie im Rahmen des ihr bei Vorliegen des Ausweisungstatbestandes eröffneten Ermessens verpflichtet ist, den Sachverhalt, also die der Verurteilung zugrundeliegende Tat, selbst aufzuklären. Eine solche Aufklärungspflicht der Ausländerbehörde könnte deshalb bestehen, weil das AuslG 1965 eine Bindungswirkung der Ausländerbehörde an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nicht vorgesehen hat. Überdies ist die Ausländerbehörde aufgrund des das Verwaltungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes (§ 24 Abs. 1 HessVwVfG) verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Gleichwohl darf die Ausländerbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung nach Sinn und Zweck des Gesetzes im Hinblick auf die Kompetenz des Strafgerichts und die Art und den Umfang seiner Sachverhaltsermittlung grundsätzlich an die strafrechtliche Entscheidung anknüpfen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörden die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts ihrer Entscheidung zugrunde legen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich eine weitere Aufklärung aufdrängt, was namentlich anzunehmen ist, wenn - was ausnahmsweise der Fall sein kann - die Ausländerbehörde den Vorfall besser aufklären kann als die Strafverfolgungsbehörde oder das Strafgericht oder ihr erkennbar ist, daß die Verurteilung auf einem Irrtum beruht (Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 551; Kanein/ Renner, a.a.O. § 10 AuslG Rdnr. 31; zu § 46 AuslG 1990 vgl. Kanein/Renner, Ausländerrecht, 5. Aufl., 1992, § 46 AuslG Rdnr. 14; Kloesel/Christ/Häußer, a.a.O., § 46 AuslG, Rdnr. 25; Schiedermair/Wollenschläger, Handbuch des Ausländerrechts der Bundesrepublik Deutschland, Stand Juni 1991, AuslG, Rdnr. 357; BVerwG, 16.06.1970 - 1 C 47.69 -, BVerwGE 35, 291 = DÖV 1972, 96; BVerwG, 11.06.1975 - 1 C 8.71 -, BVerwGE 48, 299 = NJW 1975, 2155; BVerwG, 29.07.1977 - 1 B 137.77 -, NJW 1977, 2037 = DÖV 1978, 179; BVerwG, 02.03.1978 - 1 B 64.78 -, NJW 1978, 2464; BVerwG, 16.09.1986 - 1 B 143.86 -, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 12; BVerwG, 08.05.1989 - 1 B 77.89 -, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 118). Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen: Zum einen gibt die Ausweisungsermächtigung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965 der Ausländerbehörde trotz der hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts fehlenden Bindungswirkung und trotz des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes nicht auf, das Strafverfahren gewissermaßen zu wiederholen, wenn der Ausländer geltend macht, er sei zu Unrecht verurteilt worden. Andererseits sind Ausnahmefälle denkbar, in denen bei pflichtgemäßer, den ordnungsrechtlichen Zweck der Ausweisung und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtender Ermessensbetätigung die strafgerichtlichen Feststellungen nicht oder doch nicht ohne weiteres der Verwaltungsentscheidung zugrunde gelegt werden können. Weder die Ausgangs- noch die Widerspruchsbehörde haben in ihren Bescheiden das dargestellte Regel-Ausnahmeverhältnis berücksichtigt, sondern im Gegenteil die Beachtlichkeit eines Ausnahmefalls ohne Beachtung der in Rechtsprechung und Schrifttum ohne Ausnahme vertretenen Auffassung von vornherein ausgeschlossen. Der Oberbürgermeister der Beklagten hat in seiner Verfügung vom 19. Oktober 1988 zunächst zutreffend ausgeführt, der Ausweisungstatbestand verlange keine Prüfung, ob der Ausländer tatsächlich eine strafbare Handlung begangen habe. Soweit es in der Verfügung weiter heißt, die Ausländerbehörde dürfe "demgemäß bei ihrer Ermessensentscheidung von der Richtigkeit der Verurteilung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ausgehen", wird damit, ohne dies hervorzuheben, ausschließlich der in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelte Regelfall dargestellt. Hingegen läßt diese Formulierung nicht einmal ansatzweise erkennen, ob sich der Oberbürgermeister der Beklagten bei Erlaß dieser Verfügung bewußt gewesen ist, daß es auch Fallkonstellationen geben kann, bei denen es abweichend von der Regel einer eigenen Sachverhaltsaufklärung durch die Ausländerbehörde bedarf. Soweit der Oberbürgermeister der Beklagten schließlich hinzugefügt hat, der von den Bevollmächtigten des Klägers gestellte Wiederaufnahmeantrag hindere ihn nicht an der Ausweisung, stellt auch dies keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vom Kläger geltend gemachten Wiederaufnahmegründen dar. Wie aus der Begründung der angefochtenen Verfügung deutlich wird, hat sich der Oberbürgermeister der Beklagten vielmehr auf den Standpunkt gestellt, in der Stellung des Wiederaufnahmeantrages sei kein Umstand zu sehen, der dem Erlaß der Ausweisungsverfügung entgegenstehe. Damit ist die Ausländerbehörde nicht darauf eingegangen, ob in der Person des Klägers ein Ausnahmefall gegeben ist, der sie hätte veranlassen müssen, unabhängig von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts eine eigene Prüfung des Tatgeschehens vorzunehmen. Dieser Mangel wird durch den Widerspruchsbescheid vom 11. April 1989 nicht geheilt. Die Widerspruchsbehörde hat neben einer Bezugnahme "auf die ausführliche und zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung" zu der hier in Rede stehenden Problematik sich lediglich mit der Feststellung begnügt, die Einlassung des Klägers, er sei am 9. April 1987 vom Landgericht Marburg zu Unrecht verurteilt worden, sei unerheblich. Ergänzend hat die Widerspruchsbehörde ausgeführt, sie dürfe von der Richtigkeit des rechtskräftigen Urteils ausgehen, weil es in einem rechtsstaatlichen Verfahren zustandegekommen sei. Haben die Ausgangs- und die Widerspruchsbehörde das Vorliegen eines Ausnahmefalls danach nicht einmal in Erwägung gezogen, wäre dieser Mangel ihrer Bescheide gleichwohl unbeachtlich, wenn es darauf im Ergebnis für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung nicht ankäme. Dies wäre dann der Fall, wenn hier tatsächlich kein Ausnahmefall vorgelegen hätte. Ob ein Ausnahmefall anzunehmen ist, ist indessen eine Rechtsfrage, die der vollen gerichtlichen Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Hierbei läßt sich eine allgemeingültige, alle möglichen Sachverhaltsvarianten erfassende Definition des Ausnahmefalls nicht finden. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Hat das Strafgericht den Ausländer wie hier aufgrund von Indizien verurteilt, hält der Senat einen Ausnahmefall jedenfalls dann für gegeben, wenn der Ausländer über das bloße Bestreiten seiner (Mit-)Täterschaft hinaus durch einen schlüssigen und von der Ausländerbehörde im Grundsatz nachprüfbaren Tatsachenvortrag die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts in einer Weise erschüttert, die abweichend von dessen Feststellungen eine weitere Aufklärung bezüglich seiner (Mit-)Täterschaft geboten erscheinen lassen. Diesen Anforderungen genügen die vom Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 9. April 1987 vorgebrachten Einwände. Wie der Senat bereits in dem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluß vom 29. März 1990 - 12 TH 2289/89 - ausführlich dargelegt hat, ist der Kläger im Verwaltungsverfahren gestützt auf seinen Wiederaufnahmeantrag Punkt für Punkt den in dem Urteil des Landgerichts Marburg vom 9. April 1987 enthaltenen tatsächlichen Feststellungen zu seiner Tatbeteiligung entgegengetreten. Er hat substantiiert vorgetragen, die beiden als Mittäter verurteilten Personen, nämlich sein Bruder und der italienische Staatsangehörige, hätten den Banküberfall in - allein verübt. In diesem Zusammenhang hat er plausible Erklärungen dafür geliefert, warum nicht er, sondern der zusammen mit seinem Bruder am Tag vor dem Tattag in der Nähe des Tatortes von einem Zeugen gesehen worden sei, warum er unmittelbar nach der Tat mit seinem Fahrzeug in der Nähe des Tatortes gewesen und in Richtung Kassel davongefahren sei und aus welchen Gründen sein Bruder einem Nachbarn erzählt habe, er, also der Bruder, der Kläger und hätten den Banküberfall begangen. Der Kläger hat auch, ohne dies allerdings hervorzuheben, eine Erklärung dafür gegeben, wie die in seinem Fahrzeug festgestellten Spuren (Erdpartikel usw.) dorthin gelangt sein können; denn er hat vorgetragen, sein Bruder habe ohne sein Wissen und damit möglicherweise auch zur Auskundschaftung des Tatortes sein Fahrzeug vor dem Tattag mehrfach benutzt. Es kann dahinstehen, ob dieses Vorbringen des Klägers für sich genommen bereits einen Ausnahmefall begründen kann. Für die Ausländerbehörde bestand jedenfalls deshalb Anlaß für eine (weitere) Erforschung des Sachverhaltes, weil der Kläger überdies in seinem Wiederaufnahmeantrag vom 12. September 1988 angegeben hat, sein Bruder und der hätten bei dem Banküberfall nicht sein Fahrzeug, sondern ein ähnlich aussehendes Fahrzeug eines Bekannten seines Bruders benutzt. Hat der Kläger durch diesen Sachvortrag schlüssig seine fehlende Tatbeteiligung an dem Banküberfall in - dargetan, kann die Beklagte demgegenüber auch nicht mit Erfolg auf den Ausgang des Wiederaufnahmeverfahrens verweisen. Soweit das Landgericht Hanau in seinem Beschluß vom 24. November 1988 - 5 Js 12382/88 - und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem diese Entscheidung bestätigenden Beschluß vom 17. Januar 1989 - 1 Ws 9/89 - den Wiederaufnahmeantrag mit der Begründung verworfen haben, der vom Kläger unterbreitete Sachverhalt stelle keine neue Tatsache bzw. keine geeignete neue Tatsache im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO dar und die von ihm als Zeugen benannten früheren Mitangeklagten seien nicht als geeignete neue Beweismittel anzusehen, handelt es sich um eine den Besonderheiten des Strafprozeßrechts Rechnung tragende (formale) Begründung, die für die hier in Rede stehende Frage, ob ein die Verpflichtung der Ausländerbehörde zu eigener Sachverhaltsaufklärung auslösender Ausnahmefall vorliegt, nichts hergibt. Die im übrigen von dem Landgericht Hanau und dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main angestellte Erwägung, wonach das Urteil des Landgerichts Marburg angesichts der von der erkennenden Strafkammer dargelegten Gesamtschau der erhobenen Beweise auch bei Kenntnis des Wiederaufnahmevorbringens nicht anders ausgefallen wäre, wird vom Senat nicht geteilt. Denn wenn der Bruder des Klägers und der bei der Tatausübung am 14. Mai 1986 tatsächlich nicht das Fahrzeug des Klägers, sondern ein ähnlich aussehendes Fahrzeug eines Bekannten des Bruders des Klägers benutzt hätten, wäre die auf Indizien beruhende Verurteilung des Klägers wohl kaum zu halten gewesen. Dies gilt um so mehr, als der Kläger, wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 29. März 1990 - 12 TH 2289/89 - dargelegt hat, am Tage des einige Minuten vor 10 Uhr begonnenen Banküberfalls nachweislich noch gegen 9.20 Uhr oder 9.30 Uhr in dem 30 km von - entfernten und nicht, wie es im Strafurteil unrichtig heißt, in dem nur 16 km von dort entfernt liegenden getankt hat. Hat der Kläger damit durch schlüssige und nachprüfbare Angaben seine Tatbeteiligung an dem Banküberfall in - bestritten, hätte die Ausländerbehörde diesem Vorbringen nachgehen müssen. Nach diesem Vorbringen drängte es sich geradezu auf, den Kläger nach dem Namen des Bekannten zu fragen, der - nach seinen Angaben - tatsächlich das Tatfahrzeug zur Verfügung gestellt hat. Je nach Auskunft des Klägers wäre sodann zu prüfen gewesen, ob weitere Ermittlungen, etwa durch Vernehmung des Halters oder durch Auskunft der Kraftfahrzeugzulassungsstelle, geboten gewesen wären. Ferner hätte es nahe gelegen, die beiden verurteilten Mitangeklagten, also den Bruder des Klägers und den, um Stellungnahme zu der Behauptung des Klägers zu ersuchen, diese hätten den Banküberfall allein geplant und verübt. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 26. Februar 1992 ausgeführt hat, die Ausländerbehörden seien bei solchen Fallkonstellationen zu tatsächlichen Feststellungen weder sachlich noch personell imstande, hält der Senat diesen Einwand in Übereinstimmung mit der oben dargestellten völlig einheitlichen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur für nicht gerechtfertigt. Wie bereits ausgeführt, obliegt es aufgrund des in § 24 Abs. 1 HVwVfG normierten Untersuchungsgrundsatzes den Verwaltungsbehörden, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Zu diesem Zweck stehen den Behörden grundsätzlich dieselben Beweismittel wie im gerichtlichen Verfahren zur Verfügung. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG bedient sich die Behörde der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Wie § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HVwVfG klarstellt, kann die Behörde insbesondere Beteiligte anhören, Zeugen vernehmen oder (zumindest) die schriftliche Äußerung von Beteiligten und Zeugen einholen. Von diesen Möglichkeiten haben weder die Ausgangs- noch die Widerspruchsbehörde Gebrauch gemacht. Es ist für den Senat auch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Ausländer- und die Widerspruchsbehörden in diesem Fall überfordert wären, ihrer Verpflichtung zur Erforschung des Sachverhaltes nachzukommen. Selbst wenn sich unter den Sachbearbeitern der Ausländerbehörden regelmäßig keine Juristen befinden, so gehören diesen Dienststellen doch in der Regel Beamte des gehobenen Dienstes an, die eine Fachhochschulausbildung absolviert haben und aufgrund dieser Ausbildung imstande sind oder zumindest sein müßten, (auch) tatsächlich und/oder rechtlich schwierige Verwaltungsvorgänge entscheidungsreif vorzubereiten. Zudem dürften den Ausländerbehörden auch fachlich qualifizierte Verwaltungsangestellte angehören, denen jedenfalls zugetraut werden kann, in solchen Fällen schriftliche Äußerungen des oder der Beteiligten und eventueller Zeugen einzuholen. Soweit sich die Notwendigkeit einer Beweiserhebung durch Vernehmung eines Zeugen ergibt, können die Ausländerbehörden gegebenenfalls auch ihr Rechtsamt einschalten und um Durchführung der Beweisaufnahme ersuchen. Leidet die angegriffene Ausweisung danach aufgrund einer Verkennung des der Ausländerbehörde eingeräumten Ermessens an einer unzureichenden Aufklärung des Sachverhalts, ist die angefochtene Verfügung bereits aus diesem Grund wegen eines Ermessensfehlers aufzuheben (vgl. Kopp, a.a.O., § 114 Rdnr. 13). Wenngleich in dem Ausgangs- und Widerspruchsbescheid auch die übrigen strafrechtlichen Verfehlungen des Klägers erwähnt sind, rechtfertigt die Begründung dieser Bescheide die Annahme, die übrigen Verurteilungen allein hätten die Ausländerbehörde (noch) nicht zum Erlaß einer Ausweisungsverfügung veranlaßt. Soweit der Senat in seinem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluß vom 29. März 1990 - 12 TH 2289/89 - die Auffassung vertreten hat, das Unterlassen der Ausländer- und der Widerspruchsbehörde, das mögliche Vorliegen eines Ausnahmefalls und gegebenenfalls die tragenden Feststellungen des Strafurteils selbst genauer zu prüfen, führe nicht schon allein zur Rechtswidrigkeit der verfügten Ausweisung, hält er an dieser Auffassung nicht fest. Hat die Verwaltungsbehörde wie hier ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt, indem sie eine wesentliche Grundlage für ihre Ermessensentscheidung nicht ordnungsgemäß aufgeklärt hat, ist es dem Gericht verwehrt, die mangelhafte Sachverhaltsaufklärung selbst nachzuholen. Das Gericht würde ansonsten anstelle der Verwaltung handeln und die der Ermessensentscheidung vorgelagerte Aufgabe der Sachverhaltsaufklärung selbst wahrnehmen. Eine solche Verpflichtung wäre indessen mit der Aufgabe der Verwaltungsgerichte zur Kontrolle der Ermessensentscheidungen der Verwaltungsbehörden nicht (mehr) vereinbar. Erst wenn die Ausgangs- und die Widerspruchsbehörde aufgrund eigener Prüfung den Ausnahmefall verneint hätten, wäre es im Streitfall Aufgabe des Gerichts gewesen, die Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörden (auch) in diesem Punkt zu überprüfen und gegebenenfalls durch Beweiserhebung zu klären, ob die Voraussetzungen für einen Ausnahmefall vorgelegen haben. In diesem Sinne ist die vom Senat im Eilverfahren zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1986 - 1 B 143.86 - (Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 112) zu verstehen. Dem hat der Senat durch Verzicht auf die zunächst vorsorglich angeordnete Beweiserhebung (Beschluß vom 09.01.1992) Rechnung getragen. Sollte der für den Erlaß einer gegen den Kläger gerichteten Ausweisungsverfügung nunmehr zuständige Landrat des Landkreises M -B den Kläger erneut ausweisen wollen, wird zu prüfen sein, ob zugunsten des Klägers die Vorschrift des Art. 3 Nr. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 (BGBl. 1955, II, 997; BGBl. 1965, II, 1099) eingreift. Dieses im Verhältnis zur Türkei am 20. März 1990 in Kraft getretene Abkommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, 06.05.1991 - 1 S 2891/90 -, EZAR 124 Nr. 13) sieht in Art. 3 Nr. 3 Einschränkungen der Ausweisung vor, wenn der Ausländer sich seit mehr als zehn Jahren ordnungsgemäß in einem Vertragsstaat aufgehalten hat. Daneben wird der Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei (Text in ANBA 1981, 4) zu berücksichtigen sein (vgl. hierzu Hess. VGH, 12.08.1991 - 12 UE 3862/67 -, EZAR 025 Nr. 1 = InfAuslR 1991, 333). Der am 14. September 19 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben im Jahre 1972 zu seinen bereits in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Eltern ein. Nach der Aufnahme in die zweite Grundschulklasse besuchte er ab der dritten Klasse eine Schule für Lernbehinderte (Sonderschule) in S, die er nach Abschluß der neunten Klasse im Sommer 1980 verließ. Anschließend absolvierte er bis Juni 1981 ein einjähriges Berufsvorbereitungsjahr. In der Folgezeit war er bis zu seiner Inhaftierung im Mai 1986 zeitweise berufstätig und im übrigen arbeitslos gemeldet. Im Jahre 1982, in dem sein Vater bei einem Verkehrsunfall ums Leben kam, heiratete der Kläger eine türkische Staatsangehörige, die inzwischen ebenfalls in Deutschland lebt. Der Kläger erhielt erstmals am 19. November 1979 vom Landrat des Landkreises M -B eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis, die am 28. Oktober 1981 um zwei Jahre verlängert wurde. Am 7. September 1983 wurde dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Der Kläger wurde wegen folgender Straftaten rechtskräftig verurteilt: 1. Durch Urteil des Amtsgerichts Marburg vom 29. Oktober 1980 - 12 Ls 2 Js 4293/80 - wurden gegen ihn wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in 28 Fällen vier Wochen Jugendarrest ausgesprochen. Nach den Feststellungen des Strafgerichts hatte der Kläger in der Zeit von Ende Dezember 1979 bis Ende Februar 1980 gemeinschaftlich mit anderen 22 Warenautomaten aufgebrochen und dasselbe an sechs Automaten versucht. 2. Durch Urteil des Amtsgerichts Marburg vom 17. April 1984 - 7 Js 6454/83 - wurde gegen ihn wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls eine Jugendstrafe von acht Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung lagen mehrere Taten des Klägers zugrunde, bei denen er gemeinsam mit anderen Geldbehälter von Münzfernsprechautomaten der Deutschen Bundespost aufgebrochen und das darin befindliche Bargeld entwendet hatte. 3. Durch Urteil des Landgerichts Marburg vom 9. April 1987 - 3 KLs 5 Js 4765/86 - wurde der Kläger wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen des Gerichts war der Kläger am 14. Mai 1986 an einem Banküberfall in - beteiligt. Während sein Bruder und der italienische Staatsangehörige in der Bank eine Geisel nahmen und den Kassierer dadurch zur Herausgabe von 5.000 DM veranlaßten, wartete der Kläger, wie in dem Urteil vom 9. April 1987 ausgeführt wird, mit dem auf ihn zugelassenen dunkelgrünen BMW 528 i in der Nähe des Tatortes, um nach der Tat mit den beiden Mittätern zu fliehen. Das Gericht war von der Täterschaft der drei Angeklagten, die sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache einließen, aufgrund der Zusammenschau der erhobenen Beweise überzeugt. Der Kläger sei mit seinem Wagen unmittelbar nach der Tat in auffälliger, auf Fluchtabsicht hinweisender Art und Weise vom Tatort weggefahren. In seinem Wagen hätten sich Spuren gefunden, die darauf hindeuteten, daß Fahrgäste rechts vorn und hinten in der Umgebung des Tatorts gewesen seien. Auch habe die Streifenwagenbesatzung, die den Kläger in der Nähe des Tatortes habe wegfahren sehen, eine Person auf dem Beifahrersitz gesehen. Der Bruder des Klägers habe in einem Gespräch mit einem Nachbarn der Familie sich selbst, den Kläger und den befreundeten italienischen Staatsangehörigen als Täter bezeichnet. Schließlich habe der Kläger zusammen mit seinem Bruder einen Tag vor dem Überfall die Umgebung der Bank ausgekundschaftet. Mit Schreiben vom 12. September 1988 beantragte der Kläger beim Landgericht Hanau die Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Zur Begründung machte er geltend, sein Bruder und der italienische Staatsangehörige hätten den Banküberfall allein geplant und ausgeführt. Am Vortag der Tat, also am 13. Mai 1986, seien diese beiden am Tatort gesehen worden. Er sehe dem sehr ähnlich, so daß eine Verwechslung möglich sei. Sein Bruder habe den auf ihn, den Kläger, zugelassenen PKW vor der Tat ohne sein Wissen des öfteren benutzt und am 14. Mai 1986 zusammen mit mit diesem PKW zum Tatort fahren wollen. Am Morgen des Tattages habe er, der Kläger, aber einen heftigen Streit mit seiner Ehefrau bekommen und sei mit dem Fahrzeug nach Kassel gefahren, wo er mit einem Homosexuellen verkehrt habe. Währenddessen habe sein Bruder sich von einem Bekannten ein Fahrzeug geliehen, bei dem es sich ebenfalls um einen dunklen BMW gehandelt habe. Mit diesem Fahrzeug seien der Bruder und der zum Tatort gefahren. Auf der Rückfahrt von Kassel nach Marburg habe er, der Kläger, einen Anhalter mitgenommen. In - sei er seinem Bruder und dessen Freund begegnet. Er habe daraufhin sein Fahrzeug gewendet, um seinem Bruder nachzufahren. Kurz hinter - habe er den Anhalter aussteigen lassen. In der Hauptverhandlung habe er ebenso wie sein Bruder und der geschwiegen, weil sie in diesem Verhalten gestützt auf die Beratung durch ihre Verteidiger die größte Chance für einen Freispruch gesehen hätten. Mit Beschluß vom 24. November 1988 - 5 Js 12382/88 - verwarf das Landgericht Hanau den Wiederaufnahmeantrag als unzulässig. Zur Begründung führte das Gericht aus, der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt stelle keine neue Tatsache im Sinne des für eine Wiederaufnahme allein in Betracht kommenden § 359 Nr. 5 StPO dar. Jedenfalls handele es sich bei diesem Sachvortrag weder um eine geeignete neue Tatsache noch bei den als Zeugen benannten früheren Mitangeklagten des Klägers um geeignete neue Beweismittel. Schließlich wäre das Urteil des Landgerichts Marburg angesichts der von der erkennenden Strafkammer dargelegten Gesamtschau der erhobenen Beweise auch bei Kenntnis des Wiederaufnahmevorbringens nicht anders ausgefallen. Gegen diesen Beschluß legte der Kläger Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom 17. Januar 1989 - 1 Ws 9/89 - verwarf. Mit Beschluß vom 13. September 1991 - 7 StVK 346/91 - setzte das Landgericht Marburg die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 9. April 1987 mit Ablauf des 7. Oktober 1991 zur Bewährung aus. Der Kläger wurde am 7. Oktober 1991 aus der Strafhaft entlassen. Er ist zur Zeit arbeitslos. Nach vorheriger Anhörung des Klägers wies der Oberbürgermeister der Beklagten diesen mit Verfügung vom 19. Oktober 1988 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung für dauernd aus dem Geltungsbereich des Ausländergesetzes (AuslG) aus. Zugleich ordnete die Ausländerbehörde im Anschluß an die Strafhaft die Abschiebung des Klägers in die Türkei an. Zur Begründung führte die Ausländerbehörde aus, die Ausweisung sei wegen der Schwere der vom Kläger begangenen Straftat aus generalpräventiven Gründen geboten, um andere Ausländer von der Begehung vergleichbarer Straftaten abzuhalten. Zudem rechtfertigten spezialpräventive Erwägungen die Ausweisung. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht auszuschließen. Der Kläger habe schon als Jugendlicher schädliche Neigungen offenbart. Obwohl er noch unter Bewährung gestanden habe, habe er durch den Banküberfall erneut eine schwere strafrechtliche Verfehlung begangen. Demgegenüber müßten die privaten Interessen des Klägers auch unter Berücksichtigung seiner familiären Beziehungen zurücktreten. Wegen der Art und Schwere der begangenen Straftaten sei der Kläger unbefristet auszuweisen. Soweit der Kläger seine Beteiligung an dem Banküberfall in - bestreite, verlange der Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965 keine Prüfung, ob der Ausländer tatsächlich eine strafbare Handlung begangen habe. Die Ausländerbehörde dürfe demgemäß bei ihrer Ermessensentscheidung von der Richtigkeit der strafgerichtlichen Verurteilung ausgehen. Der Wiederaufnahmeantrag stehe der Ausweisung ebenfalls nicht entgegen. Von der Androhung der Abschiebung und der Bestimmung einer Ausreisefrist sei wegen der Gefahr der Begehung neuer Straftaten nach einer Haftentlassung und des Untertauchens in die Illegalität abzusehen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 8. November 1988 Widerspruch ein, in dem er sich im wesentlichen auf seinen beim Landgericht Hanau gestellten Wiederaufnahmeantrag bezog. Mit dem am 18. April 1989 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 11. April 1989 wies das Regierungspräsidium K den Widerspruch im wesentlichen mit der Begründung zurück, der Oberbürgermeister der Beklagten habe die Ausweisung rechtsfehlerfrei sowohl auf general- als auch auf spezialpräventive Erwägungen gestützt. Angesichts der schwerwiegenden Straftaten des Klägers seien dessen private Interessen an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland nachrangig. Die Einlassung des Klägers, er sei am 9. April 1987 vom Landgericht Marburg zu Unrecht verurteilt worden, sei unerheblich. Die Widerspruchsbehörde dürfe von der Richtigkeit dieses rechtskräftigen Strafurteils ausgehen, weil es in einem rechtsstaatlichen Verfahren zustande gekommen sei. Die Anordnung der Abschiebung unmittelbar im Anschluß an die Strafhaft sei recht- und zweckmäßig. Nachdem das Verwaltungsgericht Kassel mit Beschluß vom 29. Juni 1989 - 4/3 H 2037/88 - den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 19. Oktober 1988 abgelehnt hatte, stellte der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 29. März 1990 - 12 TH 2289/89 - die aufschiebende Wirkung der inzwischen anhängigen Klage gegen diese Verfügung hinsichtlich der Ausweisung wieder her und ordnete sie hinsichtlich der Abschiebungsanordnung an. Daraufhin hob der Oberbürgermeister der Beklagten mit Verfügung vom 14. Mai 1990 die in seiner Verfügung vom 19. Oktober 1988 enthaltene Abschiebungsanordnung auf. Am 16. Mai 1989 erhob der Kläger Klage, zu deren Begründung er im wesentlichen auf notariell beurkundete eidesstattliche Versicherungen seines und des vom 9. und vom 10. November 1989 verwies, in denen diese übereinstimmend angegeben haben, der Kläger sei an der Planung und Durchführung des Banküberfalls in - nicht beteiligt gewesen. Der Kläger beantragte, die Verfügung des Oberbürgermeisters der Stadt K vom 19. Oktober 1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums K vom 11. April 1989 aufzuheben. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie bezog sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Nachdem das Verwaltungsgericht den Kläger zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört hatte, wies es mit dem am 13. Juni 1991 beratenen Gerichtsbescheid die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Mittäterschaft des Klägers an dem Banküberfall im - stehe unzweifelhaft fest. Seine Behauptung, die beiden anderen Mittäter hätten sich von einem Bekannten des ein Fahrzeug derselben Marke, Farbe und Größe geliehen, erscheine nicht glaubhaft. Auf die entsprechende Aufforderung des Gerichts habe der Kläger es abgelehnt, den Namen dieses Bekannten zu nennen, ohne hierfür plausible Gründe anzugeben. Wegen dieser Weigerung sei die Tatsache der Mittäterschaft des Klägers nochmals erhärtet. Es bleibe deshalb bei den Feststellungen des Strafurteils, wonach der Kläger bereits in der Vorbereitungsphase an der Straftat beteiligt gewesen sei und auch an dem Überfall selbst mit seinem Fahrzeug teilgenommen habe. Die Ausweisung sei ermessenfehlerfrei erfolgt. Die Ausländerbehörde habe in Abwägung der für und der gegen die Ausweisung sprechenden Umstände entschieden. Zu Recht habe die Ausländerbehörde angenommen, sowohl general- als auch spezialpräventive Gründe rechtfertigten die Ausweisung. Demgegenüber müßten die Interessen des Klägers zurücktreten. Seiner Ehefrau sei es zuzumuten, in das gemeinsame Heimatland zurückzukehren, in der auch sie ihre Jugend verbracht habe. Trotz der Dauer des Aufenthalts und der damit verbundenen wirtschaftlichen und sozialen Integration könne der weitere Aufenthalt des Klägers in Deutschland wegen der begangenen Straftat nicht mehr hingenommen werden. Die Behörde habe die Abschiebung auch ohne Frist zur freiwilligen Ausreise direkt im Anschluß an die Strafhaft anordnen dürfen, weil bei dem Kläger die Gefahr bestehe, er werde eine Frist zur freiwilligen Ausreise nützen, um erneut straffällig zu werden. Gegen diesen seinem Bevollmächtigten am 21. Juni 1991 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 5. Juli 1991 Berufung eingelegt. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 14. August 1991 (auch) die Aufhebung der Verfügung des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 14. Mai 1990 beantragt hat, hat er dieses Begehren in der mündlichen Verhandlung vom 2. März 1992 zurückgenommen. Bezüglich der Anfechtung der in der Verfügung vom 19. Oktober 1988 enthaltenen Abschiebungsanordnung haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht habe sich in der sachlichen Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen auf zwei Punkte beschränkt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es nicht unglaubhaft, wenn zwei Fahrzeuge derselben Marke, Farbe und Größe in zeitlicher Nähe an einem Tatort auftauchten. Das auf ihn zugelassene Fahrzeug besitze weder aufgrund seines Typs noch aufgrund der Farbe Seltenheitswert. Zudem hätten die Polizeibeamten die beiden Fahrzeuge nicht zusammen auf der Straße gesehen. Das Fahrzeug des Bekannten sei auch bisher nicht mit seinem Fahrzeug verglichen worden. Für seine Weigerung, den Namen des Bekannten zu nennen, habe er eine nachvollziehbare Erklärung geliefert. Dieser Bekannte fürchte nämlich bei einer Nennung seines Namens straf- und/oder ausländerrechtliche Konsequenzen, weil er das bei dem Banküberfall benutzte Fahrzeug seinem, des Klägers, seinerzeit minderjährigen Bruder zur Verfügung gestellt habe und weil er selbst Ausländer sei. Demgegenüber habe das Verwaltungsgericht nicht hinreichend die Bedeutung der von ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen seines Bruders und des gewürdigt. Schließlich sei die Ermessensabwägung nicht fehlerfrei erfolgt. Wenngleich er die ersten zehn Jahre seines Lebens in der Türkei verbracht habe, habe er seine bewußte Erziehung und nachhaltige Sozialisation erst in Deutschland erfahren. Er spreche besser Deutsch als Türkisch und sei von den hiesigen Lebensverhältnissen geprägt. Bereits vor seiner Inhaftierung habe er eine Schulausbildung absolviert. Im Strafvollzug habe er den Hauptschulabschluß erworben und die Abschlußprüfung als Maurer abgelegt. Die weiteren von ihm begangenen Straftaten seien Jugendverfehlungen. Da er inzwischen erwachsen sei, müßten die diesbezüglichen Verurteilungen gegenüber den für ihn sprechenden Aspekten zurücktreten. In der mündlichen Verhandlung am 2. März 1992 hat er angegeben, sein Bruder kenne den Halter des Tatfahrzeugs, weil er für diesen Dolmetscherdienste geleistet habe; er heiße und sei Türke. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Kassel vom 13. Juni 1991 die Verfügung des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 19. Oktober 1988 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums vom 11. April 1989 hinsichtlich der Ausweisung aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids und wendet sich gegen eine Beweiserhebung des erkennenden Senats über die Person des Halters des vom Kläger angegebenen Tatfahrzeugs. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in dem vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren 4/3 H 2037/88 (12 TH 2289/89), der den Kläger betreffenden Ausländerakte der Beklagten - 3262 Wr. - und der bei der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Marburg geführten Strafakten 5 Js 4765/86 (neun Hefte).