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Beschluss

12 TH 2263/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:1128.12TH2263.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die ausländerbehördliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 6. Februar 1989 zwar hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis zu Recht abgelehnt, nicht aber hinsichtlich der Abschiebungsandrohung. Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis ist nämlich offensichtlich rechtmäßig, und im Hinblick darauf rechtfertigen es öffentliche Belange, welche die persönlichen Interessen der Antragstellerin überwiegen und über das den angegriffenen Verwaltungsakt selbst rechtfertigende Interesse hinausgehen, den Rechtsschutzanspruch der Antragstellerin einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (BVerfG, 21.03.1985 -- 2 BvR 1642/83 --, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1; Hess. VGH, 15.11.1988 -- 12 TH 3459/87 --). Demgegenüber erweist sich die Abschiebungsandrohung als offenbar rechtswidrig mit der Folge, daß insoweit das private Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug überwiegt. Die Antragsgegnerin ist bereits aus Rechtsgründen gehindert, der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, weil deren Aufenthalt -- in zweierlei Hinsicht -- Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG). Zum einen hat die Antragstellerin Einreisebestimmungen umgangen, indem sie am 13. Februar 1987 mit einem nur für Besuchszwecke gültigen Sichtvermerk in die Bundesrepublik Deutschland einreiste, obwohl sie schon damals offensichtlich einen Daueraufenthalt unter dem Gesichtspunkt der Familienzusammenführung anstrebte. Dies ergibt sich eindeutig aus den in dem betreffenden Formularantrag vom 27. April 1987 gemachten Angaben zum Zweck des beabsichtigten Aufenthalts ("Ehemann") und aus ihren Hinweisen auf die nach der Trennung von der Familie im Jahre 1984 verspürte psychische Belastung, zumal die bereits in dem anwaltlichen Antrag vom 2. April 1987 angeführte ärztliche Behandlungsbedürftigkeit ausweislich der später vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen des Internisten Dr. L in F vom 16. Juni 1987 und 12. Mai 1989 nicht erst nach der jetzigen Einreise entstanden ist, sondern seit dem bereits 1986 erlittenen Herzinfarkt besteht. Einen erst nach der Einreise eingetretenen Sinneswandel hat die Antragstellerin demgemäß bis heute nicht einmal behauptet (vgl. hierzu BVerwG, 04.09.1986 -- 1 C 19.86 --, BVerwGE 75, 20 = EZAR 100 Nr. 20; Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, EZAR 622 Nr. 6 = InfAuslR 1989, 14), obgleich schon in dem Anhörungsschreiben der Ausländerbehörde vom 27. September 1988 und erneut in dem angegriffenen erstinstanzlichen Beschluß dieser rechtliche Aspekt angesprochen -- wenn auch vom Verwaltungsgericht im Ergebnis offengelassen -- worden ist. Ohne die nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 DVAuslG für den von ihr tatsächlich verfolgten Aufenthaltszweck erforderliche Aufenthaltserlaubnis in Form des Sichtvermerks durfte die Antragstellerin nicht einreisen. Da sie dies dennoch tat, beeinträchtigt ihr Aufenthalt Belange der Bundesrepublik Deutschland -- die Einreisebestimmungen sind nämlich gemäß § 5 Abs. 2 AuslG zur Wahrung dieser Belange erlassen worden -- mit der Folge, daß ihr grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden darf (vgl. BVerwG, 26.01.1984 -- 1 B 12.84 --, DVBl. 1984, 569, 31.08.1984 -- 1 B 99.84 --, BVerwGE 70, 54 = EZAR 101 Nr. 2, u. 04.09.1986 -- 1 C 19.86 --, a.a.O.; Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, a.a.O.). Zwar kommt hiervon eine Ausnahme dann in Betracht, wenn die auch bei der Anwendung der Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG gebotene Güter- und Interessenabwägung ergibt, daß die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis überwiegenden öffentlichen Interessen zuwiderliefe oder für den Ausländer eine mit den Gesetzeszwecken nicht zu vereinbarende Härte darstellte (BVerwG, 26.01.1984 -- 1 B 12.84 --, a.a.O., u. 31.08.1984 -- 1 B 99.84 --, a.a.O.; Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, a.a.O.), und dies hat die Antragsgegnerin auch nicht verkannt, wie etwa die unter dem 2. Dezember 1987 erfolgte Einschaltung des Regierungspräsidenten in D deutlich macht. Allerdings ist eine solche Ausnahme nicht allein schon dann anzunehmen, wenn der Ausländer den Aufenthalt anstrebt, um mit seinem sich hier aufhaltenden Ehegatten oder anderen Familienangehörigen zusammenzuleben; denn das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet grundsätzlich nicht, sichtvermerkspflichtige Ausländer von dem gesetzlich vorgesehenen Weg der Einreise und Aufenthaltsnahme freizustellen, und hindert demnach grundsätzlich nicht, ohne den erforderlichen Sichtvermerk eingereiste Ausländer auf das Sichtvermerksverfahren zu verweisen, auch wenn dies eine Belastung für Ehe und Familie mit sich bringt (BVerwG, 31.08.1984 -- 1 B 99.84 --, a.a.O.; Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, a.a.O.). Demgegenüber hält freilich der Senat das Vorliegen eines Ausnahmefalls dann für denkbar, wenn im Zeitpunkt der Einreise oder in dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage (vgl. hierzu BVerwG, 21.10.1983 -- 1 B 116.83 --, InfAuslR 1984, 5) die Voraussetzungen nach dem wegen der Aufenthaltserlaubnisbeantragung der Antragstellerin vor dem 15. September 1987 gemäß Abschn. X Ziff. 2 des Erlasses des Hessischen Ministers des Innern vom 15. September 1987 (StAnz. S. 1955) noch einschlägigen Erlaß des Hessischen Ministers des Innern betreffend Aufenthaltserlaubnis bei Familiennachzug vom 13. Juli 1984 (StAnz. S. 1486) erfüllt waren bzw. erfüllt sind (Hess. VGH, 05.12.1988 -- 12 TH 2512/87 --). Ob ein solcher Ausnahmefall hier schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil der schwerbehinderte Ehemann der Antragstellerin -- immerhin bezog er den Angaben der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 2. Februar 1988 zufolge damals Sozialhilfe, und eine spätere Arbeitsaufnahme ist nicht dargetan -- möglicherweise die Lebenshaltungskosten der Familie nicht tragen kann und weil die Einkommenssituation der volljährigen Kinder der Antragstellerin wohl außer Betracht zu bleiben hat (vgl. Abschn. I Ziff. 1 b des Erlasses vom 13.07.1984 und Hess. VGH, 23.03.1989 -- 12 TH 1097/87 --), mag ebenso dahinstehen wie die Frage, ob gewichtige Gründe für einen Nachzug der Antragstellerin ohne das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gegeben sind (vgl. Abschn. I Ziff. 2 d des betreffenden Erlasses), zumal die Antragstellerin auch nicht unter den Personenkreis fällt, für den bei außergewöhnlichen, über das allgemein hinzunehmende Maß hinausgehenden Härten eine Ausnahme von der Nachzugsbeschränkung zugelassen werden kann (vgl. Abschn. V des betreffenden Erlasses). Denn selbst bei Vorliegen der Erlaßvoraussetzungen ist der Familiennachzug nur "grundsätzlich" zuzulassen (vgl. Abschn. I Ziff. 1 des betreffenden Erlasses), der Ausländerbehörde also noch die Möglichkeit der Nichtzulassung eröffnet (Hess. VGH, 23.03.1989 -- 12 TH 1097/87 --), und hiervon darf sie jedenfalls dann rechtsfehlerfrei Gebrauch machen, wenn die Negativschranke noch aus anderen Gründen -- hier, wie sogleich darzulegen sein wird, wegen der Inanspruchnahme von Rückkehrförderung -- eingreift. Eine mit den Gesetzeszwecken nicht zu vereinbarende Härte ist in der Versagung der Aufenthaltserlaubnis auch nicht zu erblicken, soweit die Antragstellerin sich auf ihre gesundheitliche Situation beruft. Sie ist nämlich nach dem ärztlichen Attest vom 12. Mai 1989 "grundsätzlich reisefähig", und kardiologische Kontrollen sind trotz des erhöhten Risikos eines Zweitinfarkts lediglich "in halbjährlichen Abständen sinnvoll". Es ist der Antragstellerin, die in der Türkei ihren Angaben in der Antragsschrift zufolge ohnehin "völlig allein" gelebt hat und die ihre Wohnung in G -- sie ist jetzt knapp drei Jahre im Bundesgebiet -- wohl aufgegeben haben dürfte, deshalb zumutbar, etwa nach Ankara, wo eine adäquate kardiologische Routine- und Notfalltherapie möglich ist, auszureisen und von dort aus das Sichtvermerksverfahren erneut -- nunmehr in bezug auf den tatsächlich verfolgten Aufenthaltszweck -- durchzuführen. Zum anderen sind Ausländer, die Leistungen nach dem Gesetz zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern vom 28. November 1983 (BGBl. I S. 1377) in Anspruch genommen und demgemäß das Bundesgebiet erklärtermaßen auf Dauer verlassen haben, künftig aufgrund der Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG von einem Daueraufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich ausgeschlossen (BVerwG, 30.01.1986 -- 1 A 80.85 --, EZAR 100 Nr. 19 = NVwZ 1986, 306, 05.08.1986 -- 1 A 46.86 -- u. 27.03.1987 -- 1 A 21.87 --, InfAuslR 1987, 173; vgl. hierzu ferner Sieveking, Das Recht auf Wiedereinreise für rückkehrende ausländische Arbeitnehmer, InfAuslR 1988, 241). Dies gilt für den betreffenden Ausländer selbst nicht nur dann, wenn er Rückkehrhilfe nach dem Rückkehrhilfegesetz (Art. 1 des Gesetzes zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern) in Anspruch genommen hat, sondern auch im Falle einer Beitragserstattung unter Wegfall der üblichen Wartezeit von zwei Jahren nach § 27 c ArVNG i.d.F. des Art. 2 des Gesetzes zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern; für die ebenfalls -- aber ohne eigene Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Gesetz zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern -- zurückgekehrten Familienangehörigen des betreffenden Ausländers soll dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in gleicher Weise gelten, jedoch nur, wenn dieser Leistungen nach dem Rückkehrhilfegesetz erhalten hat (BVerwG, 16.02.1987 -- 1 A 80.86 --, InfAuslR 1987, 144). Demgegenüber greift die Negativschranke auch hinsichtlich eines selbst zurückgekehrten ausländischen Arbeitnehmers nicht ein, wenn ihm die Rentenversicherungsbeiträge lediglich nach den allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften (§ 1303 Abs. 1 RVO) -- also unter Einhaltung der Wartezeit -- erstattet worden sind (BVerwG, 17.03.1986 -- 1 A 2.86 --, InfAuslR 1986, 171). Der Antragstellerin sind -- wie sich aus dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bescheid der Landesversicherungsanstalt O und M vom 7. März 1985 ergibt -- Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden, die für ihre Berufstätigkeit in der Zeit bis zum 30. September 1984 entrichtet worden sind. Der Wegfall der Wartezeit gemäß § 27 c ArVNG i.d.F. des Art. 2 des Gesetzes zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern kam der Antragstellerin, die bereits am 28. September 1984 ausgereist war, demnach zweifellos zugute, so daß ihr nach den eingangs dieses Absatzes erwähnten Grundsätzen keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf, weil die Anwesenheit des Ausländers in derartigen Fällen regelmäßig den öffentlichen Interessen in so erheblicher Weise widerspricht, daß für ein private Belange berücksichtigendes sowie nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auszuübendes Ermessen kein Raum bleibt (BVerwG, 30.01.1986 -- 1 A 80.85 --, EZAR 100 Nr. 19 = NVwZ 1986, 306 ). Ein erneuter Daueraufenthalt wäre nämlich mit den Zielen des Gesetzes zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern unvereinbar, und deshalb ergibt dessen Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG, daß dieses Gesetz zugleich die Negativschranke konkretisiert und damit den betreffenden Personenkreis von Rechts wegen von einem Daueraufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich ausschließt (BVerwG, 31.01.1986 -- 1 A 80.85 --, a.a.O.). Freilich ist die Negativschranke so auszulegen und anzuwenden, daß die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip herleitenden Grundsätze -- insbesondere derjenige der Verhältnismäßigkeit -- sowie die Grundrechte -- vor allem Art. 6 Abs. 1 GG -- und die in ihnen zum Ausdruck kommende Wertordnung gewahrt werden. Indessen hat der Schutz von Ehe und Familie nicht schon dann ohne weiteres Vorrang, wenn -- wie im vorliegenden Fall -- ein Ehegatte einer im Bundesgebiet lebenden ausländischen Familie unter Inanspruchnahme der Vergünstigungen nach dem Gesetz zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern in seine Heimat zurückgekehrt ist und er nunmehr die Trennung nicht länger aufrechterhalten will, weil die mit ihr verbundenen Belastungen unterschätzt worden sind (BVerwG, 30.01.1986 -- 1 A 80.85 --, a.a.O.). Demgegenüber können die ehelichen und familiären Belange im Einzelfall dann Vorrang beanspruchen, wenn etwa eine unvorhersehbare einschneidende Veränderung der Lebensverhältnisse dazu führt, daß die eheliche und familiäre Gemeinschaft nicht zumutbar im Heimatland hergestellt werden kann (BVerwG, 30.01.1986 -- 1 A 80.85 --, a.a.O.). Ein solcher Ausnahmefall ist z.B. dann anzunehmen, wenn ein als Lediger unter Inanspruchnahme der Vergünstigungen des Gesetzes zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern zurückgekehrter Ausländer erst später einen im Bundesgebiet erwerbstätigen Ausländer heiratet (BVerwG, 27.03.1987 -- 1 A 21.87 --, InfAuslR 1987, 173). Die Antragstellerin hat demgegenüber nicht glaubhaft gemacht, daß sich ihre Lebensverhältnisse in vergleichbarer Weise unvorhergesehen und einschneidend verändert haben. Soweit sie sich auf die mit der Trennung von der Familie verbundene psychische Belastung beruft, muß sie sich aufgrund der Freiwilligkeit des anläßlich der Rückkehr getroffenen Entschlusses darauf verweisen lassen, die eheliche und familiäre Gemeinschaft in der Türkei herzustellen. Soweit die Antragstellerin auf ihre gesundheitliche Situation hinweist, gilt im Ergebnis nichts anderes. Zwar leidet die Antragstellerin ausweislich des ärztlichen Attests vom 12. Mai 1989 an einer koronaren Herzkrankheit bei Zustand nach großem und schwerem Anteroseptalinfarkt sowie an Diabetes mellitus bei Hypercholesterinämie, wobei der Infarkt während des Besuchsaufenthalts der Antragstellerin im Bundesgebiet im ersten Halbjahr 1986 aufgetreten sein soll. Indessen ist die gebotene adäquate kardiologische Routine- und Notfallversorgung der Antragstellerin jedenfalls in türkischen Großstädten möglich, und hinsichtlich der ärztlichen Betreuung des Diabetes ist nicht einmal dargetan, daß diese nicht ebenso gut in der Türkei erfolgen kann. Gerade wenn die Antragstellerin an ihrem früheren Wohnort G seit der Rückkehr im Jahre 1984 allein und ohne Verwandte gelebt hat, ist ihr zuzumuten, im Rückkehrfalle ihren Wohnort so zu wählen, daß ihre medizinische Versorgung gewährleistet ist. Da die Antragstellerin krankenversichert ist, eine Rente vom türkischen Staat bezieht und darüber hinaus -- ebenso wie im Bundesgebiet -- mit finanzieller Unterstützung durch ihre volljährigen Kinder rechnen kann, wird sie zur Überzeugung des Senats in der Türkei auch nicht mit existentiellen Schwierigkeiten zu kämpfen haben. Unter diesen Umständen führt die veränderte gesundheitliche Situation der Antragstellerin nicht dazu, daß die eheliche und familiäre Gemeinschaft nicht zumutbar im Heimatland hergestellt werden kann; dies gilt um so mehr, als ihr im Bundesgebiet lebender schwerbehinderter Ehemann ohnehin nicht mehr berufstätig zu sein scheint. Ob die Antragsgegnerin für den Fall, daß die Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG nicht eingreifen sollte, ihre ausländerbehördliche Verfügung hilfsweise auf Ermessenserwägungen stützen wollte -- hierauf könnten die Formulierung auf Seite 2, 2. Abs., ("... habe ich ... nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden") und die Heranziehung einwanderungspolitischer Erwägungen hindeuten -- und ob bejahendenfalls die Entscheidung auch insoweit einer rechtlichen Überprüfung standhalten würde, kann der Senat in Anbetracht des in den vorstehenden Absätzen gewonnenen Ergebnisses offenlassen. Ist demnach bei summarischer Überprüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis auszugehen, so besteht insoweit grundsätzlich auch ein besonderes, die sofortige Vollziehung rechtfertigendes öffentliches Interesse (vgl. BVerfG -- Richterausschuß --, 11.02.1982 -- 2 BvR 77/82 --, NVwZ 1982, 241, u. 15.02.1982 -- 2 BvR 1492/81 --, DÖV 1982, 451). Hinzu kommt in Fällen der vorliegenden Art, daß illegal eingereiste Ausländer in aller Regel möglichst schnell zur Ausreise veranlaßt und auf das Sichtvermerksverfahren verwiesen werden müssen, weil nur auf diese Weise sichergestellt werden kann, daß der Sichtvermerkszwang ernstgenommen wird (BVerwG, 04.09.1986 -- 1 C 19.86 --, BVerwGE 75, 20 = EZAR 100 Nr. 20; Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, EZAR 622 Nr. 6 = InfAuslR 1989, 14). Diese Interessen überwiegen hier die privaten Interessen der Antragstellerin, die sich nach ihrer Rückkehr in die Türkei im September 1984 dort -- von Besuchsaufenthalten im Bundesgebiet abgesehen -- knapp zweieinhalb Jahre lang allein aufgehalten hat. Insbesondere ist die Antragstellerin auch nach dem während ihres Besuchs im Jahre 1986 erlittenen Herzinfarkt wieder in die Türkei zurückgereist; eine Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustands ist in der Folgezeit offensichtlich nicht eingetreten. Wenn sie nunmehr erneut zurückkehrt, ist daher -- jedenfalls bei einer Wohnsitznahme in einer Großstadt oder in deren Einzugsbereich -- eine mangelnde ärztliche Versorgung in der Zeit bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens zur Überzeugung des Senats nicht zu erwarten. Daß die mit der Rückreise verbundenen finanziellen und gesundheitlichen Belastungen von der Antragstellerin selbst nicht sonderlich hoch veranschlagt werden, wird überdies daraus deutlich, daß sie -- ausweislich der Eintragungen in ihrem Paß (vgl. dort S. 6, 11, 23, 42 und 49) -- mindestens im Sommer 1988 und möglicherweise erneut im Frühjahr 1989 in der Türkei gewesen ist. Die der Versagung der Aufenthaltserlaubnis beigegebene und auf § 13 Abs. 2 AuslG gestützte Abschiebungsandrohung ist demgegenüber offenbar rechtswidrig. In der ausländerbehördlichen Verfügung vom 6. Februar 1989 fehlt nämlich jegliche Begründung -- auch eine solche mit Erwägungen allgemeiner Art oder ein Hinweis auf das Nichtvorliegen besonderer Umstände (was im Einzelfall ausreichen kann, vgl. Hess. VGH, 17.05.1989 -- 12 TH 805/89 --) -- dafür, weshalb die Ausreisefrist gerade auf sechs Wochen nach Zustellung der Verfügung festgesetzt wurde. Dies stellt einen Verstoß gegen § 39 Abs. 1 Satz 3 HVwVfG dar, wonach die Begründung von Ermessensentscheidungen -- um eine solche handelt es sich bei der Bemessung der Ausreisefrist nach § 13 Abs. 2 Satz 2 AuslG -- auch die Gesichtspunkte erkennen lassen soll, von denen die Behörde bei Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (Hess. VGH, 20.06.1989 -- 12 TH 1447/89 -- u. 17.08.1989 -- 12 TH 2791/88 --, InfAuslR 1989, 299). Da zudem weder das Anhörungsschreiben vom 27. September 1988, mit dem der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis gegeben wurde, einen Hinweis auf den Erlaß einer Abschiebungsandrohung und die Länge der Ausreisefrist enthält (vgl. zu derartigen Fällen Hess. VGH, 26.07.1989 -- 12 TH 1755/89 -- u. 06.11.1989 -- 12 TH 1641/89 --), noch im Falle einer auf § 13 Abs. 2 AuslG gestützten Abschiebungsandrohung -- anders als bei Abschiebungsandrohungen nach §§ 10 oder 28 AsylVfG (vgl. BVerwG, 04.03.1983 -- 1 B 18.83 --, Buchholz 402.24, Nr. 6 zu § 13 AuslG) oder bei solchen gegenüber einem EG-Ausländer (vgl. § 12 Abs. 7 AufenthG/EWG) -- dem Gesetz Anhaltspunkte dafür, welche Ausreisefrist in einem Fall ohne Besonderheiten als ausreichend angesehen werden kann, zu entnehmen sind, die sich die Behörde zumindest konkludent hätte zu eigen machen können, kann vorliegend auch nicht angenommen werden, daß die Angemessenheit der Frist dem Betroffenen auch ohne ausdrückliche schriftliche Begründung ohne weiteres erkennbar i.S.d. § 39 Abs. 2 Nr. 2 HVwVfG wäre (Hess. VGH, 20.06.1989 -- 12 TH 1447/89 -- u. 17.08.1989 -- 12 TH 2791/88 --, InfAuslR 1989, 299; noch offengelassen: Hess. VGH, 17.05.1989 -- 12 TH 805/89 --; anderer Ansicht VGH Baden-Württemberg, 20.10.1986 -- 1 S 2501/86 --, EZAR 131 Nr. 2 = DVBl. 1987, 55). Zwar könnte die insoweit fehlende Begründung noch bis zum Abschluß des Vorverfahrens mit heilender Wirkung nachgeholt werden (vgl. § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 HVwVfG); diese Möglichkeit muß jedoch derzeit außer Betracht bleiben, da die Antragsgegnerin hiervon trotz eines entsprechenden Hinweises des Berichterstatters des Senats vom 24. Juli 1988 bisher keinen Gebrauch gemacht hat und für die jetzt zu treffende Entscheidung die gegenwärtige Sach- und Rechtslage maßgebend ist. Der in der hinsichtlich der Abschiebungsandrohung fehlenden Begründung liegende Verfahrensmangel kann im vorliegenden Fall auch nicht mit der Erwägung als nach § 46 HVwVfG unbeachtlich angesehen werden, daß die Ausreisefrist aufgrund der Einzelfallumstände mit Sicherheit nicht zugunsten der Antragstellerin länger bemessen worden wäre (so für den Fall einer Fristsetzung auf einen Monat, wenn keinerlei Besonderheiten in der Person des Betroffenen ersichtlich sind, unter Hinweis auf die aus vergleichbaren Verfahren zu entnehmende Behördenpraxis Hess. VGH, 20.06.1989 -- 12 TH 1447/89 --). Hier ist nämlich die Antragsgegnerin, indem sie eine Ausreisefrist von sechs Wochen nach Zustellung festsetzte, selbst davon ausgegangen, daß im Fall der Antragstellerin Besonderheiten -- etwa der frühere langjährige Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet, der hiesige Aufenthalt ihres Ehemanns mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis, die gesundheitliche Situation der Antragstellerin und die Entscheidung über deren Aufenthaltserlaubnisantrag erst knapp zwei Jahre nach Antragstellung -- vorliegen, die ein Abweichen von der üblichen Praxis geboten. Dann aber hätte auch Veranlassung bestanden zu begründen, warum die Ausreisefrist gerade so und nicht länger oder kürzer bemessen worden ist, um eine Nachvollziehbarkeit der insoweit angestellten Ermessenserwägungen zu ermöglichen. Ist demnach bei summarischer Überprüfung von der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung auszugehen, so muß dies insoweit zur Aussetzung der Vollziehung führen, weil ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung rechtswidriger Verwaltungsentscheidungen schlechterdings nicht denkbar ist.