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Urteil

12 UE 2624/84

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0717.12UE2624.84.0A
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Entscheidungsgründe
In Anbetracht des Einverständnisses der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1 i.V.m. 101 Abs. 2 VwGO. Die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist frist- und formgerecht eingelegt (§§ 124, 125 VwGO) und auch sonst zulässig. Sie ist nämlich vom Verwaltungsgericht zugelassen worden (§ 32 Abs. 1 AsylVfG), und der Bundesbeauftragte war zur Einlegung der Berufung ungeachtet dessen befugt, daß er sich am erstinstanzlichen Verfahren weder durch einen Antrag noch sonst beteiligt hat (BVerwG, 11.03.1983 - 9 B 2597.82 -, BVerwGE 67, 64 = NVwZ 1983, 413; Hess.VGH, 11.08.1981 - X OE 649/81 ESVGH 31, 268). Die Berufung des Bundesbeauftragten ist auch begründet, denn die Kläger können nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung die Anerkennung als Asylberechtigte durch die Beklagte nicht beanspruchen, weil sie nicht politisch verfolgt sind (§§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG). Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt; insoweit kommt es entscheidend auf die Motive für die staatlichen Verfolgungsmaßnahmen an (BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83 -, BVerwGE 67, 184; BVerwG, 08.11.1983 - 9 C 93.83 -, BVerwGE 68, 171 = EZAR 200 Nr. 9; BVerwG, 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8; BVerwG, 21.10.1986 - 9 C 28.85 -, BVerwGE 75, 99 = EZAR 200 Nr. 17; BVerwG, 19.05.1-987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 EZAR 200 Nr. 19; BVerwG, 20.10.1.987 - 9 C 277.86 -, EZAR 202 Nr. 11 = NVwZ 1988, 160 ; BVerwG, 15.03.1988 - 9 C 278.86 -, EZAR 201 Nr. 13 = JZ 1988, 709 ). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.; BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 104.85 -, BVerwGE 74, 41; BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 42.87 -, InfAus1R 1988, 22). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3 = DVB1. 1981, 1096; BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 ). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.; BVerwG, 27.04.1982 - 9 C 308.81 - BVerwGE 65, 250 = EZAR 200 Nr. 7; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1; BVerwG, 15.10.1985 - 9 C 3.85 -, EZAR 630 Nr. 22; BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, EZAR 202 Nr. 13 = NVwZ 1988, 635 ). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36 ; BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79 ; BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25) und insbesondere auch eine politische Motivation der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG; BVerwG, 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 29.11.1977 - 1 C 33.71 -, BVerwGE 55, 82 = EZAR 201 Nr. 3; BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 = EZAR 630 Nr. 17; BVerwG, 12.11.1985, a.a.0.). Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen auf Grund der eigenen Angaben der Kläger, der Beweisaufnahme und der in das Verfahren eingeführten Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß die Kläger weder vor ihrer Ausreise aus Ungarn politisch verfolgt waren (1.) noch bei einer Rückkehr in ihre Heimat mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben (2.); darauf, ob sie vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet am 19. August 1980 bereits anderswo vor politischer Verfolgung sicher waren, kommt es demzufolge nicht mehr an (3.). 1. Im Einklang mit dem Verwaltungsgericht kann nicht festgestellt werden, daß die Klüger bereits vor ihrer endgültigen Ausreise aus Ungarn von politischer Verfolgung betroffen oder unmittelbar bedroht waren. Die von ihnen hierzu gemachten Angaben erscheinen allerdings im wesentlichen glaubhaft, die ihnen widerfahrenen Umstände erreichten indessen von ihrer Intensität her nicht die Schwelle zur Asylerheblichkeit. Soweit die Kläger übereinstimmend von Nachteilen in ihrem jeweiligen beruflichen Werdegang berichtet haben - der Kläger zu 1) etwa in der Schule, hinsichtlich des beabsichtigten Studiums und an späteren Arbeitsstellen, die Klägerin zu 2) offenbar insbesondere während ihrer Berufstätigkeit nach der Heirat mit dein Kläger zu 1) im Jahre 1967 - , kann jedenfalls keine Rede davon sein, daß die wirtschaftliche Existenz der Kläger bedroht und damit jenes Existenzminimum nicht mehr gewährleistet gewesen wäre, das ihr menschenwürdiges Dasein erst ausmachte (vgl. zu diesen Anforderungen BVerfG, 12.01.1983 - 1 BvR 1360/82 - u. 30.01.1987 - 2 BvR 1393/86 -; BVerwG, 05-04.1983 - 9 CB 12.80 -, InfAus1R 1983, 258 = Buchholz 402.24 Nr.45 zu § 28 AuslG, 18.02.1986 - 9 C 104.85 -, BVerwGE 74, 41, 20.10.1987 - 9 C 42.87 -, InfAus1R 1988, 22, u. 08.02.1989 - 9 C 30.87 Hess. VGH, 05.09.1985 - 10 OE 171/83 - u. 20.03.1989 - 12 UE 1705/85 -). Denn der Kläger zu 1) war immerhin in der Lage, einen selbständigen Handwerksbetrieb zu eröffnen, und erzielte dabei, ebenso wie die Klägerin zu 2) bei ihrer zuletzt ausgeübten Außendiensttätigkeit für eine staatliche Versicherung, ein für ungarische Verhältnisse beträchtliches Einkommen, das ihnen ermöglichte, einen Pkw zu halten und mehrfach Auslandsreisen zu unternehmen. Soweit nach der Rückkehr der Kläger von ihrer Westeuropareise im August 1977 das Werkzeug des Klägers zu 1) sichergestellt worden war, hat auch dies ersichtlich zu keiner Existenzgefährdung geführt, denn nach seinen Bekundungen bei der Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats am 15. Juni 1989 wurde das Werkzeug nach 14 Tagen freigegeben, und der Kläger zu 1) konnte damit wieder arbeiten. Wenn der Kläger zu 1) außerdem geltend gemacht hat, daß er im Zuge des sog. "Prager Frühlings" im Jahre 1968 wegen hiermit sympathisierender Verlautbarungen mehrmals sicherheitsbehördlich überprüft worden sei, und beide Kläger ferner darauf verweisen, daß ihnen Wohnung und Werkstatt in der Annahme, sie seien für dauernd ausgereist, behördlich versiegelt worden seien und die Polizei den Kläger zu 1) verhört habe, als sie 1977 aus dem Westen zurückkamen, so ist dem entgegenzuhalten, daß die Kläger - wie die in den Jahren 1974, 1977 und 1980 erteilten Auslandsaufenthaltserlaubnisse und die Freigabe der beschlagnahmten Gegenstände nach Klärung der Angelegenheit im Jahre 1977 zeigen - mindestens nicht als ernsthafte Regimegegner eingestuft worden und daß die betreffenden Nachteile jedenfalls nicht von asylerheblicher Intensität gewesen sind. Gleiches gilt für den überdies weitgehend unsubstantiiert gebliebenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, sie seien während ihres Urlaubs in Bulgarien im Jahre 1978 offenbar beschattet und die Klägerin zu 2) sei bei ihrer Außendiensttätigkeit für die staatliche % Versicherung von einem Auto des Komitat verfolgt worden. Zu weiteren staatlichen Maßnahmen - etwa einer Hausdurchsuchung oder einer Vorladung der Kläger seitens ungarischer Ermittlungsbehörden -ist es, wie der Kläger zu 1) bei seiner Vernehmung am 15. Juni 1989 auf Befragen ausdrücklich - entgegen dem schriftsätzlichen Vorbringen seiner früheren Bevollmächtigten - klargestellt hat, vor ihrer Ausreise ohnehin nicht gekommen; ebensowenig haben die Kläger Näheres von irgendwelchen auf ihre Nichtmitgliedschaft in der Kommunistischen Partei zurückführbaren Nachteilen zu berichten gewußt. Daß sie selbst ihre damalige Situation nicht als sonderlich bedrohend empfunden zu haben scheinen, geht auch daraus hervor, daß sie im Jahre 1977 nicht schon im Bundesgebiet geblieben sind, zumal eine erforderliche Operation ihrer Tochter notfalls aus Sozialhilfemitteln hätte finanziert werden können. 2. Waren die Kläger demnach vor ihrer Ausreise aus Ungarn nicht politisch verfolgt und legt man demzufolge den "normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstab an (vgl. BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80EZAR 200 Nr. 3 = DVB1. 1981, 1096, 25.09.1984 - 9 C 17.84BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12, u. 03.12.1985 - 9 C 22.85EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 ), so kann auch nicht festgestellt werden, daß ihnen bei einer Rückkehr nach Ungarn im jetzigen Zeitpunkt asylerhebliche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Insbesondere brauchen sie - sofern sie noch nicht verurteilt sind (a) -, keine Strafverfolgung nach § 217 Abs. 1 b) UngStGB wegen sog. passiver Republikflucht oder nach anderen ungarischen Strafbestimmungen zu befürchten (b); mindestens droht ihnen bei bereits erfolgter Verurteilung keine Strafvollstreckung mehr (c), daher kann offenbleiben, ob eine solche Bestrafung als politische Verfolgung zu qualifizieren wäre (d) und ob ihr überhaupt asylrechtliche Beachtlichkeit zuerkannt werden könnte (e); außerstrafrechtliche Nachteile, die die Kläger im Rückkehrfalle möglicherweise zu erwarten haben, sind nicht von asylerheblicher Intensität (f). a) Der Senat hat sich - bei Würdigung des bisherigen Vortrags der Kläger und des Ergebnisses der vom Berichterstatter durchgeführten Beweisaufnahme - nicht die volle Überzeugung davon verschaffen können, daß die Kläger bereits von einem ungarischen Strafgericht wegen ihres unerlaubten Verbleibens im westlichen Ausland zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind. Zwar hat die Klägerin zu 2) am 15. Juni 1989 ausgesagt, eine ihrer sieben Schwestern, die in Oroshaza, dein früheren Wohnort der Kläger, lebe, habe von einer ehemaligen Freundin der Klägerin zu 2), die als Schreibkraft beim Stadtgericht Oroshaza gearbeitet habe, erfahren, daß beide Kläger zu je einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt worden seien. Auch hat der Zeuge G , der seinen Bekundungen zufolge bereits bei einem Besuch bei der in Ungarn zurückgebliebenen Mutter des Klägers zu 1) im Mai 1982 eine an diese gerichtete Zeugenladung des Stadtgerichts Oroshaza zu einer Verhandlung betreffend die Flucht der Kläger gesehen hat, darüber hinaus angegeben, bei einem späteren Aufenthalt in Oroshaza - wahrscheinlich im September 1983 - anläßlich seiner polizeilichen Anmeldung von dein diensthabenden Polizisten darauf hingewiesen worden zu sein, daß die Kläger verurteilt worden seien. Indessen verwundert, daß die Klägerin zu 2) - auch wenn sie nicht über entsprechende schriftliche Belege verfügt diesen Sachverhalt, von dem sie eigenen Bekundungen zufolge im Oktober 1988 und nach Angaben des Bevollmächtigten (vgl. dessen Schriftsatz vom 7. Juli 1989) schon im Jahre 1985 erfahren haben will, erst anläßlich ihrer Vernehmung - und auch hier erst auf mehrmalige Nachfrage. vollständig - mitgeteilt hat, obgleich ihr - wie auch dem Kläger zu 1) - dessen Bedeutung für das Asylverfahren spätestens seit Kenntnis des erstinstanzlichen Urteils bewußt sein mußte. Außerdem befremdet, daß sich der - im Einverständnis der Beteiligten gesondert vernommene - Kläger zu 1) hierüber nicht informiert gezeigt, daß er vielmehr bei seiner Vernehmung zunächst angegeben hat, die Schwestern seiner Ehefrau hätten über ein eventuelles Strafverfahren gegen die Kläger nichts gewußt, und daß er auch später - auf eine Frage seines Bevollmächtigten - nicht zweifelsfrei sagen konnte, ob die Schwester der Klägerin zu 2) von einer sicheren oder nur wahrscheinlichen Verurteilung der Kläger gesprochen habe. Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen der Klägerin zu 2) ergeben sich - auch bei Berücksichtigung der Ausführungen in dem Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 7. Juli 1989 - ferner daraus, daß der Kläger zu 1) erklärt hat, deren Schwester aus Oroshaza habe sich bei ihrem ersten Besuch vor drei oder vier Jahren im dargelegten Sinne geäußert, obgleich sich den eigenen Angaben der Klägerin zu 2) zufolge seinerzeit nur deren - insoweit nicht unterrichtete - Schwester aus Budapest im Bundesgebiet aufgehalten haben soll, sowie daraus, daß der Kläger zu 1) bekundet hat, die betreffende Schwester habe ihre Erkenntnisse - unmittelbar oder mittelbar - von seiner Mutter bezogen; eine mit der Klägerin zu 2) befreundete frühere Schreibkraft des Gerichts hat er in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Die Aussage des Zeugen G vermag den Senat ebenfalls nicht davon zu überzeugen, daß eine Verurteilung der Kläger -tatsächlich erfolgt ist, weil der Zeuge nach seiner in erster Instanz vorgelegten Erklärung vom 7. Juli 1982 anläßlich des Besuchs bei der Mutter des Klägers zu 1) ein Schriftstück gesehen haben will, wonach gegen diesen - also nicht auch gegen die Klägerin zu 2) -wegen politischer Unzuverlässigkeit Anklage erhoben worden sei, während er nunmehr von einer gerichtlichen Zeugenladung an die Mutter berichtet hat. Der Senat vermag bei alledem nicht auszuschließen, daß es sich bei dem betreffenden Schriftstück möglicherweise doch nur um eine polizeibehördliche Mitteilung über die Rechtswidrigkeit des Auslandsaufenthalts der Kläger gehandelt hat (vgl. Dokumente Nr. 25 u. 45, im folgenden nur noch mit der entsprechenden Nummer der Liste von S. 13 f. bezeichnet). Befremdlich erscheint überdies, daß der Zeuge - der offenbar weiterhin mit den Klägern Kontakt hielt und über die Richtigkeit von dessen Anschrift sich der Berichterstatter des Senats unter dem 18. März 1988 und dem 7. März 1989 vergewissert hat - die Kläger nicht informiert haben sollte, nachdem er etwa im September 1983 von dem ungarischen Polizisten von ihrer Verurteilung erfahren hatte bzw. daß die Kläger dies nicht in ihr Asylverfahren eingebracht haben. Insgesamt gesehen bleibt unerfindlich, daß die Kläger - auch wenn man für ihre Angst vor deutlichen brieflichen und telefonischen Äußerungen Verständnis haben mag - sich nicht nachdrücklicher und im gegenseitigen Einvernehmen bemüht haben sollten, über eine mögliche Verurteilung Genaueres zu erfahren, zumal hiervon selbst im Falle ihrer Asylanerkennung etwa abhängen könnte, als wie gefährlich eine spätere Besuchsreise nach Ungarn zu veranschlagen wäre. Trotz aller verbliebenen Zweifel sieht der Senat von weiteren Ermittlungen - etwa über das Auswärtige Amt durch einen von der Deutschen Botschaft in Budapest einzuschaltenden Vertrauensanwalt - dahingehend ab, ob es tatsächlich zu einer strafgerichtlichen Verurteilung der Kläger gekommen und ob diese ggf. rechtskräftig geworden ist,' weil die Kläger - wie sogleich darzulegen sein wird - in keinem Falle, auch nicht bei bereits erfolgter (rechtskräftiger) Verurteilung, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten haben, wenn sie jetzt nach Ungarn zurückkehren. b) Sollten die Kläger bisher nicht verurteilt sein, so droht ihnen im Falle ihrer jetzigen Rückkehr keine Strafverfolgung (mehr), und zwar weder nach § 217 Abs. 1 b) UngStGB wegen sog. passiver Republikflucht (aa) noch nach anderen Strafvorschriften (bb). aa) Nach § 217 Abs. 1 b) UngStBG, der am 1. Juli 1979 - also vor der Ausreise der Kläger - in Kraft getreten ist (12., S. 163, Fußn. 41; 20.; 40.), wird mit Freiheitsentzug bis zu drei Jahren bestraft, wer unter Umgehung der Vorschriften über Auslandsreise und -aufenthalt dauernd im Ausland bleibt und dadurch die Belange der Ungarischen Volksrepublik erheblich verletzt (1.; 6.; 12., S. 163 f.; 13.; 31.). Vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung regelte § 205 Satz 1 UngStBG 1961, daß mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft wird, wer das Land in erlaubter Weise verlassen hat und -trotz Aufforderung der Behörde nicht zurückkehrt oder sonst seinem Entschluß Ausdruck gibt, endgültig im Ausland zu bleiben (12., S. 162; 31.). § 217 Abs. 1 b) UngStBG 1978 brachte somit vor allem insofern Änderungen, als das Tatbestandsmerkmal der erheblichen Verletzung der Belange der Ungarischen Volksrepublik hinzugefügt und der Strafrahmen verringert wurden. Die Kläger haben den Tatbestand des § 217 Abs. 1 b) UngStBG zweifellos insofern erfüllt, als sie nach ihrer Einreise im August 1980 über die Geltungsdauer ihrer auf 30 Tage befristeten ungarischen Auslandaufenthaltserlaubnisse - nämlich bis heute im Bundesgebiet geblieben sind; fraglich erscheint indessen, ob sie dadurch Belange der Ungarischen Volksrepublik erheblich verletzt haben. Einen Anhaltspunkt für die Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs bietet die Begründung zum Gesetzentwurf, wonach jene Handlungen in den Kreis der strafrechtlichen Verantwortlichkeit einbezogen werden sollten, die entweder wegen der Person des Täters oder wegen objektiver Umstände des Falles eine gesteigerte Gefahr bedeuten, und wonach dies etwa dann gegeben sei, wenn der Täter im Besitz von Staatsgeheimnissen sei oder wenn er im Ausland gegenüber der Ungarischen Volksrepublik ein .feindliches Verhalten bekunde (1.; 12., S. 166). Insoweit kommt es freilich nicht darauf an, wie deutsche Gerichte, Gutachter (12., S. 174, Fußn. 63 und 64; 31.), das Auswärtige Amt (4.; 20.) oder andere Stellen (5.; 1.9.) die betreffende Vorschrift auslegen; entscheidend ist vielmehr allein, wie die ungarische Rechtsprechung dieses Tatbestandsmerkmal versteht und in vergleichbaren Fällen gehandhabt hat. Bisher sind hierzu drei - sämtlich im Jahre 1981 ergangene Urteile des Obersten Gerichts der Ungarischen Volksrepublik bekannt geworden (2l.; 27.; 31.; 40.; 41.). Danach läßt sich der Kreis der Belange, bei deren erheblicher Verletzung eine Bestrafung nach § 217 Abs. 1 b) UngStBG in Betracht kommt, nicht abstecken; er könne politische, gesellschaftliche, wirtschaftliche, kulturelle, die Autorität betreffende oder sonstige wichtige Interessen des Staates umfassen; im Hinblick auf diesen weiten Kreis der in Betracht kommenden Interessen sei eine Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls erforderlich; eine gesteigerte Gefahr und damit eine erhebliche Verletzung von Belangen könne sowohl durch die Person des Täters als auch durch die objektiven Umstände des Falles verursacht werden; bei jeder rechtswidrig im Ausland verbliebenen Person, die über Daten verfüge, die, auch wenn sie keine Staatsgeheimnisse beinhalteten, gegen die Belange der Ungarischen Volksrepublik verwendet werden könnten, sei zu prüfen, ob die gesetzlich vorgeschriebene Interessenverletzung vorliege; zu deren Feststellung kämen auch sonstige durch den Arbeitsplatz oder ein ausgeübtes Amt erworbene Kenntnisse oder spezifische persönliche Gegebenheiten in Betracht; so könne von Bedeutung sein, daß früher eine leitende Stellung bekleidet wurde; komme in dem rechtswidrigen Verweilen einer solcher Person zugleich eine Ablehnung der gesetzlichen Ordnung der Ungarischen Volksrepublik zum Ausdruck, so könne dies allein eine erhebliche Verletzung der Belange der Ungarischen Volksrepublik darstellen; als Inhaber derartiger Positionen seien u.a. die Werktätigen in höheren Stellungen der Staatsmacht, der Staatsverwaltung, der Wirtschaft, der Wissenschaft und der Kunst zu nennen; einer solchen Beurteilung könnten Wissenschaftler, Künstler und Sportler auch dann unterliegen, wenn ihr rechtswidriges Verbleiben im Ausland wegen ihres anerkannten internationalen Ansehens die Interessen der Ungarischen Volksrepublik erheblich verletze; demzufolge sei eine erhebliche Interessenverletzung i.S. des § 217 Abs. 1 b) UngStBG bei jeder Person feststellbar, bei der kraft ihrer persönlichen Umstände oder der ihr bekannten Daten die Gefahr bestehe, daß die Tatsache ihres rechtswidrigen Verbleibens im Ausland gegen die Ungarische Volksrepublik benutzt werden könne; ferner sei darauf hinzuweisen, daß die die Interessenverletzung bewirkende Handlung nicht nur durch das Hervorrufen einer Gefahrenlage offenbar werden, sondern auch in einem im Ausland gezeigten feindlichen Verhalten gegenüber der Ungarischen Volksrepublik liegen könne; ein Prestigeverlust könne aber nur dann als Interessenverletzung gewertet werden, wenn er das internationale Ansehen des ungarischen Staates beeinträchtige und seine sittliche Ehre verletze. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Oberste Gericht der Ungarischen Volksrepublik einen von einem Auslandsaufenthalt nicht zurückgekehrten Oberarzt der Urologischen Abteilung eines Komitatskrankenhauses trotz der staatlichen Investitionen in seine Ausbildung freigesprochen (Az: 1. 181/1981); dagegen wurden ein international bekannter Kernchemiker, der über im Ausland benutzbare Kenntnisse der Atomtechnik verfügte, und der international anerkannte Leiter einer Forschungsgruppe auf einem für die Landesverteidigung verwandten Forschungsgebiet verurteilt (Az: V. 868/1981 u. V. 823/1981). Auch wenn die zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichts der Ungarischen Volksrepublik in der Literatur auf Kritik gestoßen ist, indem etwa darauf hingewiesen wurde, daß die gerichtliche Auslegung die Unbegrenztheit der in § 217 Abs. 1 b) UngStBG enthaltenen Generalklausel "in erschreckender Weise deutlich gemacht" habe (21., S. 559; vgl. 31.), mit dieser in ihrer unpräzisen Formulierung übereinstimme und die Bestimmung zu einer "weitreichenden Vorschrift des Datenschutzes" ausgebaut habe (21., S. 564 u. 567), so hat das Oberste Gericht den Anwendungsbereich des § 217 Abs. 1 b) UngStBG doch immerhin dahingehend eingeschränkt, daß regelmäßig bestimmte Kriterien für die Bejahung einer erheblichen Verletzung der Belange der Ungarischen Volksrepublik i.S. des § 217 Abs. 1 b) UngStBG vorliegen müssen, nämlich Kenntnis von Staatsgeheimnissen oder sonstigen wichtigen Daten, eine höhere leitende und/oder mit staatlicher Repräsentation verbundene Stellung, feindseliges Verhalten gegenüber der Ungarischen Volksrepublik im Ausland oder ein das internationale Ansehen des ungarischen Staates betreffender Prestigeverlust (vgl. 21.; 44.; 45.). Der Senat vermag aus den ihm vorliegenden Unterlagen - anders als das Verwaltungsgericht - nicht zu entnehmen, daß die ungarischen Instanzgerichte nicht durchgängig die einschlägige Rechtsprechung des Obersten Gerichts beachten. Soweit solche Urteile vor dem Bekanntwerden der drei maßgebenden höchstrichterlichen Entscheidungen ergangen sind, kann ihnen für die gegenwärtig anzustellende Prognose ohnehin keine entscheidende Bedeutung zugemessen werden, denn sie können für die derzeitige ungarische Rechtsprechungspraxis nicht mehr als repräsentativ angesehen werden; dies gilt nicht nur für das Urteil des Zentralbezirksgerichts Pest vom 18. März 1980 (17.; 31.; 44.), das nach seinem Datum nicht bekannte, jedoch bereits 1980 veröffentlichte Urteil des Komitatsgerichts Kecskemet (24., S. 15 f.; 41.; 44-) und die - sehr harte und teilweise gesetzwidrige (24.) – Entscheidung des Kreisgerichts Nagykanizsa vom 12. November 1980 (17.; 18.; 31.) sowie die beiden Verurteilungen durch das Bezirksgericht des fünften Bezirks in Budapest, die einem damaligen Referendar in den Jahren 1979 und/oder 1980 bekanntgeworden sind (19.), und die vom 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in dem Verfahren 10 OE 171/83 als glaubhaft gemacht angesehene, spätestens im Jahre 1980 erfolgte Verurteilung des dortigen Klägers durch ein ungarisches Strafgericht (wohl in Budapest), sondern auch für das Urteil des Kreisgerichts Sopron vom 8. Januar 1981 (35.), auf das sich das Verwaltungsgericht entscheidend gestützt hat, so daß offenbleiben kann, ob hieraus - zumal der dortige Täter nur wegen Versuchs verurteilt worden ist und zweimal einschlägig vorbestraft war - überhaupt brauchbare Schlüsse für das vorliegende Verfahren gezogen werden könnten, und ebenso für das Urteil des Stadtgerichts Pecs vom 20. Januar 1981 (39.), das sich überdies mit einem offensichtlich nicht vergleichbaren Fall sog. aktiver Republikflucht befaßt. Aus der Zeit nach dem Bekanntwerden der drei einschlägigen Urteile des Obersten Gerichts der Ungarischen Volksrepublik sind den dem Senat vorliegenden Unterlagen lediglich Erkenntnisse über ein einziges weiteres Strafurteil zu entnehmen, das unter dem 7. Dezember 1983 vom Komitatsgericht Szeged zu § 217 UngStBG ergangen sein und eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung ausgesprochen haben soll (35.; 39.), jedoch nicht verfügbar ist und deshalb für die hier anzustellen ' de Prognose nicht verwertet werden kann, zumal nicht ersichtlich ist, ob die Verurteilung überhaupt nach der hier interessierenden Alternative des § 217 Abs. 1 b) UngStGB erfolgte. Soweit in den Gründen eines Scheidungsurteils des Kreisgerichts Miskolc vom 2. September 1981 eine Verurteilung durch das Kreisgericht Nyiregyhaza oder Nyeregyhaza zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren (zit. nach VG Köln, 08.06.1982 - 12 K 10167/80 sowie VGH Baden-Württemberg, 24.11.1983 - A 13 S 870/83 u. 28.11.1983 - A 13 S 653/83 -) und soweit ferner von einem auf dieselbe Strafe lautenden (zweiten) Urteil des Zentralbezirksgerichts Pest vom 5. Oktober 1982 berichtet wird (zit. nach Kanein/Renner, Ausländerrecht, 4. Aufl. 1988, GG/GK, Rdnr. 114), sind weder die zugrunde liegenden Sachverhalte in ausreichender Deutlichkeit noch die jeweils angewandte Strafvorschrift erkennbar. Weitere einschlägige Entscheidungen sind seither nicht bekanntgeworden (36.; 38.; 39.; 51.; 53.), was freilich nicht ausschließt, daß solche dennoch ergangen, aber nicht nach außen gedrungen sind. Zu berücksichtigen ist hierbei, daß Verurteilungen nach § 217 Abs. 1 b) UngStBG in Ungarn offenbar in der Regel nicht -etwa in der Tagespresse publiziert werden und daß nach ungarischem Strafrecht die Möglichkeit einer Verurteilung in Abwesenheit besteht und die Gerichte hiervon, wie die wenigen vorliegenden Strafurteile zeigen, auch Gebrauch machen (vgl. 16.; 17.; 21., S. 563; 35.) mit der Folge, daß die Betroffenen von den öffentlich - d. h. durch Aushang im Gericht - zugestellten Urteilen nicht ohne weiteres Kenntnis erlangen. Dennoch erscheint es angesichts der zwischen Ungarn und dem westlichen Ausland bestehenden vielfältigen Kontakte unwahrscheinlich, daß eine größere Anzahl von Verurteilungen im Westen gänzlich unbemerkt geblieben wäre, zumal davon auszugehen ist, daß insbesondere Asylbewerber die ihnen zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten ausschöpfen würden, um sich über eine erfolgte Verurteilung zu vergewissern und diese ggf. zur Stützung ihres Asylbegehrens glaubhaft zu machen (Hess.VGH, 17.01-. 1985 - X OE 12/82 - u. 05.09.1985 - X OE 220/82 -). Vielmehr spricht mehr dafür, daß die politische Justiz in Ungarn in letzter Zeit verstärkt Zurückhaltung übt (46.; 52.); nach neuesten Presseberichten etwa hat der Leiter der Paßabteilung des ungarischen Innenministeriums erklärt, nach illegalem Auslandsaufenthalt zurückkehrende Ungarn hätten Strafverfolgung nicht zu befürchten, wenn sie vor ihrer Ausreise keine strafbaren Handlungen begangen hätten (FAZ vom 14. Juli 1989: "Staatsbürger zur Heimkehr ermutigt"), und außerdem soll ein Gesetzentwurf vorliegen, der eine weitere Liberalisierung der Ein- und Ausreisebestimmungen bringe mit der Folge, daß ungarische Staatsangehörige künftig ohne Schwierigkeiten im Ausland Aufenthalt nehmen und dort arbeiten könnten (FAZ vom 26. Juni 1989: "Neue Führung für Ungarns Kommunisten" und FAZ vom 14. Juli 1989: "Zufriedenheit in Budapest"). Nach der unter diesen Umständen zugrunde zu legenden Rechtsprechung des Obersten Gerichts der Ungarischen Volksrepublik kann nicht davon ausgegangen werden, daß jeder ungarische Staatsbürger - unabhängig von seiner Person - allein dadurch, daß er im westlichen Ausland ein Asylverfahren betreibt, Belange der Ungarischen Volksrepublik erheblich verletzt und deshalb im Rückkehrfalle mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Strafverfolgung nach § 217 Abs. 1 b) UngStBG ausgesetzt ist (5.; 10.; 14.; 26.; 45.; a.A. 19.; 36.). Abgesehen davon, daß es in den letzten Jahren nachweislich wiederholt Fälle gegeben hat, in denen ungarische Staatsangehörige - so offenbar auch der Zeuge G nach Anerkennung als Asylberechtigter in der Bundesrepublik Deutschland Reisen nach Ungarn unternommen haben, ohne bei dieser Gelegenheit in ihrem Heimatland strafrechtlich zur Verantwortung gezogen oder an einer Rückkehr gehindert worden zu sein (9.; 51.), dürfte in Ungarn - nicht zuletzt wegen der sich in jüngster Zeit abzeichnenden Liberalisierungstendenzen - sehr wohl in Rechnung gestellt werden, daß in vielen Fällen der Asylantrag dazu dient, einen sonst illegalen Aufenthalt zunächst einmal zu legalisieren. Mithin läßt sich bei einem ungarischen Staatsangehörigen, der im westlichen Ausland ein Asylverfahren betreibt, nur unter Würdigung der Gesamtumstände im Einzelfall beurteilen, ob ihm bei Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Strafverfolgung nach § 217 Abs. 1 b) UngStGB droht (Hess.VGH, 17.01.1985 - X OE 12/82 - u. 05.09.1985 - X OE 220/82 -; im Ergebnis ebenso VGH Baden-Württemberg, 26.04.1982 - A 13 S 407/81 -, InfAus1R 1982, 212 ,17.02.1983 - A 13 S 537/82 -, 24.11.1983 - A 13 S 870/83 - u. 28.11.1983 - A 13 S 653/83 -; Bay.VGH, 06.07.1982 - 20 B 80 C.1519 - u. 28.02. 1984 - 719 XII/XX 78 OVG Hamburg, 25.08.1982 - Bf VII 91/82 -; OVG Nordrhein-Westfalen,13.07.1988 - 17 A 3.0025/84 -; OVG Rheinland-Pfalz, 12.06.1985 - 11 A 190/82 -; vgl. ferner Kanein/Renner, a.a.O., GG/GK, Rdnr. 114, u. Marx/Strate/Pfaff, 2. Aufl. 1987, § 1 AsylVfG, Rdnrn. 343 f.). Ausgehend von diesen Erkenntnissen über das Verständnis und die Handhabung des § 217 Abs. 1 ID) UngStGB durch die ungarische Rechtsprechung und auf der Grundlage der dem Senat sonst vorliegenden Dokumente (insbesondere 19.; 20.; 38.; 44.; 45.; 46.). Denn der Kläger zu 1) als von 1973 bis zur Ausreise selbständiger Handwerker und die Klägerin zu 2), die zeitweise als Statistikerin bei einer Genossenschaft und zuletzt im Außendienst für eine staatliche Versicherung tätig war, verfügten ersichtlich nicht über nennenswerte Datenkenntnisse, durch deren Preisgabe im Ausland eine Gefährdung der Ungarischen Volksrepublik bewirkt werden könnte. Da die Klägerin zu 2) darüber hinaus offenbar keine leitende berufliche Position innehatte und beide Kläger weder als Künstler, Sportler, anerkannte Wissenschaftler noch als Funktionsträger der Kommunistischen Partei Repräsentanten des ungarischen Staates sind und sich auch sonst sowohl in Ungarn als auch im Bundesgebiet weitgehend unauffällig verhalten haben, fehlt es an Anhaltspunkten dafür, daß sie im Rückkehrfalle mit Strafverfolgung nach § 217 Abs. 1 b) UngStGB rechnen müßten. Allein die sicherheitsbehördliche Überprüfung des Klägers zu 1) im Jahre 1968 und dessen polizeiliche Vernehmung nach der Rückkehr von der Westeuropareise im Jahre 1977 führen - schon wegen der im Jahre 1980 erneut erteilten Auslandsaufenthaltserlaubnis und der damit zum Ausdruck gekommenen Einordnung des Klägers zu 1) als im wesentlichen regimetreu - zu keiner anderen Einschätzung. Die Stellung des Asylantrags und die darin liegende Behauptung politischer Verfolgung durch den ungarischen Staat begründet für sich allein nach ungarischem Rechtsverständnis noch keinen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zur Bestrafung führenden internationalen Prestigeverlust des ungarischen Staates (vgl. 5.; 10.; 20.; 26.; 27.; 30.; 36.; 51.); dieser Umstand pflegt nicht einmal - bei Verurteilung aus anderen Gründen -strafverschärfend gewertet zu werden (45.). Auch die Begründung des Asylvorbringens der Kläger enthält keine derart schwerwiegenden Vorwürfe, daß von der Annahme einer erheblichen Verletzung der Belange der Ungarischen Volksrepublik ausgegangen werden könnte. Das gilt auch, soweit die Kläger von angeblichen Bespitzelungen in Ungarn -etwa während ihres Bulgarienurlaubs im Jahre 1978 und bei der Außendienstätigkeit der Klägerin zu 2) seit 1978 - berichtet haben sowie davon, daß sie im Dezember 1984 telegrafisch nach Rosenheim bestellt worden seien, wo sie - wie sie annähmen - ausgehorcht werden sollten, zumal sie den letztgenannten Vorfall selbst nicht einmal ausdrücklich mit dem ungarischen Geheimdienst in Verbindung gebracht haben. Ferner haben sich die Kläger - ihren Bekundungen bei der Vernehmung am 15. Juni 1989 zufolge - auch in Briefen und Telefonaten gegenüber in Ungarn verbliebenen Personen schon mit Rücksicht auf mögliche staatliche Kontrollen (vgl. 52.; 55.) nur zurückhaltend geäußert. Das Bestrafungsrisiko der Kläger erhöht sich schließlich nicht dadurch auf ein Maß beachtlicher Wahrscheinlichkeit, daß sie im Zusammenhang mit dem Anerkennungsverfahren nachrichtendienstlich vernommen worden sind. Denn nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 3. August 1984 wurde der Kläger zu 1) zwar dazu befragt, wo sich an ihrem Wohnort Oroshaza Kasernen befänden, wo sowjetische Truppen untergebracht seien und wo ggf. Waffen hergestellt würden, und die Klägerin zu 2) zu ihrer früheren Tätigkeit als Statistikerin bei der Genossenschaft sowie zu den von der staatlichen Versicherung angebotenen (Pflicht-) Versicherungen. Die Kläger haben jedoch selbst nicht behauptet - und dies kann auf Grund ihrer insoweit beschränkten Kenntnisse auch nicht angenommen werden -, daß sie auf die ihnen gestellten Fragen Angaben von Bedeutung gemacht haben bzw. machen konnten. Allein der Umstand, daß sie sich der Befragung gestellt haben, dürfte nicht ins Gewicht fallen. Denn mit hoher Wahrscheinlichkeit ist die Praxis nachrichtendienstlicher Vernehmung ungarischer Asylbewerber den ungarischen Behörden bekannt, und dennoch fehlen Anhaltspunkte dafür, daß schon deswegen Strafverfolgung gemäß § 217 Abs. 1 b) UngStGB erfolgt. Daher geht der Senat davon aus, daß eine nachrichtendienstliche Befragung das Bestrafungsrisiko nur dann erhöht, wenn hierbei - und daran fehlt es im vorliegenden Fall - die Preisgabe wichtiger Informationen zu besorgen ist (vgl. 49., ferner Hess.VGH, 17.01.1985 - X OE 12/82 - u. 05.09.1985 - X OE 220/82 -; VGH Baden-Württemberg, 24.11.1983 - A 13 S 870/83 -). Ist demnach schon nicht beachtlich wahrscheinlich, daß ungarische Strafverfolgungsbehörden bei einer jetzigen Rückkehr der Kläger den Tatbestand des § 217 Abs. 1 b) UngStBG als erfüllt ansehen würden, so kann offenbleiben, ob ihnen auch deswegen keine Strafverfolgung nach dieser Vorschrift mehr droht, weil seit ihrem unerlaubten Verbleiben im Ausland nahezu neun Jahre verstrichen sind. Dahinstehen kann -die einschlägigen ungarischen Bestimmungen sind durch Verfügung des Berichterstatters vom 19. Juni 1989 in das Berufungsverfahren eingeführt worden, insbesondere ob etwa die Strafverfolgung bereits verjährt ist, was vor allem davon abhängt, ob die - hier dreijährige (§ 33 Abs. 1 b) i.V.m. § 217 Abs. 1 b) UngStGB) - Verjährungsfrist nach § 34 c) UngStGB bereits mit Verbleiben im Ausland über den Zeitraum der Auslandsaufenthaltserlaubnis hinaus oder - was vorherrschender Meinung entspricht (vgl. 21., S. 562; 31.; ferner VGH Baden-Württemberg, 24.11.1983 - A 13 S 870/83 - u. 28.11.1983 - A 13 S 653/83 -) - nach § 34 d) UngStGB erst mit der Rückkehr nach Ungarn bzw. der Legalisierung des unerlaubten Auslandsaufenthalts beginnt. Ebensowenig bedarf einer Entscheidung, ob es sich bei den Klägern um sog. "Alt-Emigranten" handelt, denen nach mehr als fünfjährigem Auslandsaufenthalt ein Reisepaß zum hiesigen Verbleib ausgestellt werden könnte, und ob unter diesen Umständen überhaupt noch ein Fortbestehen des Umgehens der Vorschriften über Auslandsreise und -aufenthalt im Sinne des § 217 Abs. 1 b) UngStGB angenommen werden kann (vgl. 38.; ferner Hess.VGH, 05.09.1985 - 10 OE 171/83 -, OVG Rheinland-Pfalz, 12.06.1985 - 11 A 190/82 -, VG Köln, 01.06.1982 - 12 K 10167/80 -, u. VG Stuttgart, 19.02.1.981 - A 11 K 503/80 -, InfAus1R 1981, 228). bb) Es kann auch nicht festgestellt werden, daß den Klägern nach anderen ungarischen Strafbestimmungen im Rückkehrfalle mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Zwar ist nach den dem Senat vorliegenden Dokumenten nicht auszuschließen, daß rückkehrende Asylbewerber im Einzelfall nach § 144 UngStGB wegen Landesverrats, nach § 147 wegen Spionage, nach § 148 wegen Hetze, nach §§ 221 f. wegen Geheimnisverrats, nach § 269 wegen Verunglimpfung und nach §§ 335 f. wegen Wehrdienstentziehung oder -verweigerung bestraft werden können (7.; 20.; 21., S. 567; 23.; 30., 42., 43.; 52.). Bei den Klägern fehlt es hierfür jedoch an hinreichenden Anhaltspunkten. Scheidet wegen ihrer geringen Datenkenntnisse schon eine erhebliche Verletzung von Belangen der Ungarischen Volksrepublik i.S. des § 217 Abs. 1 b) UngStGB aus, so liegt erst recht die Annahme fern, durch ihre Angaben im Asylverfahren - insbesondere bei der nachrichtendienstlichen Befragung - sei der Tatbestand der §§ 144, 147 und/oder 221 f. UngStGB verwirklicht worden. Eine Strafverfolgung des Klägers zu 1) nach §§ 335 f. UngStGB kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil er sich seinen Angaben zufolge vom Wehrdienst durch die dreijährige Entrichtung einer sog. Militärsteuer freigekauft hat. Auch eine Strafverfolgung der Kläger wegen Hetze oder Verunglimpfung (§§ 148 und 269 UngStGB; vgl. 23.; 42.; 52.) ist unter Berücksichtigung ihres weitgehend zurückhaltenden Vorbringens im Asylverfahren und der zunehmend liberaleren Strafpraxis (42.; 52.) nicht beachtlich wahrscheinlich; vielmehr fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die ungarischen Strafverfolgungsbehörden in dem Verhalten der Kläger Handlungen sehen könnten, die diese begangen haben, um etwa zum Haß gegen die ungarische Nation oder die verfassungsmäßige Ordnung der Ungarischen Volksrepublik aufzustacheln, oder die jedenfalls zum Hervorrufen derartigen Hasses geeignet sind (vgl. 42., 43., 52.). c) Sollte sich eine Verurteilung der Kläger nach § 217 Abs. 1 b) UngStGB zwar in den Akten des Stadtgerichts Oroshaza befinden - und dort von der mit der Klägerin zu 2) befreundeten früheren Justizschreibkraft gesehen worden sein -, ohne daß das Urteil bisher bekanntgegeben worden ist - eine Sachverhaltsvariante, die der Senat freilich für wenig wahrscheinlich hält -, so wäre diese Entscheidung, falls ihre Bekanntgabe etwa im Rückkehrfalle der Kläger noch erfolgen sollte, jedenfalls bisher nicht rechtskräftig, und die Kläger könnten hiergegen noch Rechtsmittel einlegen; für diesen Fall hielte es der Senat mit Blick auf die Darlegungen im vorstehenden Absatz (oben II. 2. b) nicht für beachtlich wahrscheinlich, daß das Berufungsgericht die Verurteilung bestätigen würde; vielmehr wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten. Sollten die Kläger hingegen nicht nur in Abwesenheit verurteilt worden sein, sondern das Urteil im Wege öffentlicher Bekanntgabe an der Gerichtstafel auch Rechtskraft erlangt haben (vgl. 16.; 17.; 21., S. 563; 35.), so mag die Möglichkeit bestehen, unter Berufung auf die Verurteilung in Abwesenheit eine Wiederaufnahme des Verfahrens erreichen zu können (vgl. 32. und 43.). Dem braucht der Senat jedoch nicht weiter nachzugehen, denn jedenfalls ist keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür zu erkennen, daß die Kläger im Rückkehrfalle noch mit einer Vollstreckung der gegen sie verhängten Strafe rechnen müßten (vgl. hierzu auch Hess.VGH, 05.09.1985 - 10 OE 171/83 -, u. Bay.VGH, 28.02.1984 - 719 XII/XX 78 -). Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nach § 67 Abs. 1 d) UngStGB verjährt die Hauptstrafe bei Freiheitsentzug bis zu fünf Jahren - die Kläger wollen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden sein - nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist für die Verjährung der Hauptstrafe beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung (§ 68 Abs. 1 Satz 1 UngStGB), und die Verjährung wird durch jede Maßnahme unterbrochen, die sich gegen den Verurteilten richtet und auf den Vollzug der Strafe bezieht, mit der Folge, daß die Verjährungsfrist mit dem Tage der Unterbrechung von neuem beginnt (§ 68 Abs. 3 UngStGB). Der Senat ist der sicheren Überzeugung, daß ein Urteil gegen die Kläger, sollte es überhaupt öffentlich bekanntgegeben worden sein, jedenfalls vor weit mehr als fünf Jahren, nämlich spätestens Ende des Jahres 1983, rechtskräftig geworden ist. Zwar sollen nach Auskunft des ungarischen Außenministeriums juristische Maßnahmen erst ergriffen werden, wenn der Aufenthalt im Ausland länger als ein Jahr dauert (34.), während früher die Durchführung der Strafverhandlung in der Regel innerhalb eines Jahres nach der Flucht erfolgte (12., S.Fußn. 56). In dessen ist aus den bekanntgewordenen einschlägigen ungarischen Strafurteilen, soweit sie Angaben zur Tatzeit und ein Entscheidungs- und/oder Rechtskraftdatum enthalten, zu entnehmen, daß die betreffenden Strafverfahren, selbst wenn sie sich über mehr als eine Instanz erstreckten, meist zwischen ein und zwei Jahren, jedenfalls nicht länger als drei Jahre dauerten (17.; 21.; 35.). In diesem zeitlichen Rahmen hielt sich offenbar auch das gegen die Kläger möglicherweise durchgeführte Strafverfahren, deren Auslandsaufenthaltserlaubnis im September 1980 abgelaufen war; denn nach den Bekundungen des Zeugen G im Mai 1982 die Ladung der Mutter des Klägers zu 1) als Zeugin zu der betreffenden Verhandlung vor dem Stadtgericht Oroshaza gesehen und ist er etwa eineinhalb Jahre später - vermutlich im September 1983 - von einem Polizisten über die Verurteilung der Kläger unterrichtet worden. Daß die Kläger selbst erst einige Jahre später von der in Oroshaza lebenden Schwester der Klägerin zu 2) anläßlich deren Besuchs von der Verurteilung erfahren haben wollen - nach Aussage des Klägers zu 1) im Jahre 1985 oder 1986, nach Aussage der Klägerin zu 2) im Oktober 1988 -, berührt die zeitliche Einschätzung des Senats nicht. Hat demnach die Verjährungsfrist spätestens mit Ablauf des Jahres 1983 zu laufen begonnen, so ist die Verjährung der Strafvollstreckung zwischenzeitlich eingetreten. Maßnahmen, die die Verjährung nach dem vom Senat angenommenen spätesten Beginn der Verjährungsfrist hätten unterbrechen können, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Soweit der Kläger zu 1) anläßlich der Vorprüfungsanhörung angegeben hat, er habe etwa im Februar 1981 von seiner Mutter und einer Schwester der Klägerin zu 2) erfahren, daß die Polizei sie suche, und soweit der Zeuge G bekundet hat, anläßlich seines Besuches im Mai 1982 habe die Mutter des Klägers zu 1) geäußert, daß die Polizei mehrmals dagewesen sei und ihr Fragen gestellt habe, lagen diese Maßnahmen ohnehin vor dem angenommenen Beginn der Verjährungsfrist, so daß ihre Qualität dahinstehen mag. Soweit die Kläger davon berichtet haben, daß ihre Post von und nach Ungarn in großem Umfang geöffnet und teilweise offenbar beschlagnahmt werde, handelt es sich nicht um Maßnahmen, die sich i. S. d. § 68 Abs. 3 Satz 1 UngStGB auf den Vollzug der Strafe beziehen. Was die telegrafische Bestellung der Kläger nach Rosenheim angeht, so fehlt es schon an Anhaltspunkten dafür, daß diese überhaupt von staatlichen ungarischen Stellen - und sei es nur mittelbar veranlaßt worden ist. Andere im hier interessierenden Zusammenhang relevante Maßnahmen haben die Kläger nicht vorgetragen; hätten solche in Ungarn stattgefunden, so ist davon auszugehen, daß die in Oroshaza lebende Schwester der Klägerin zu 2) hiervon erfahren und die Kläger anläßlich ihres letzten Besuchs im Herbst 1988 entsprechend unterrichtet hätte. d) Droht mithin den Klägern im Rückkehrfalle weder Strafverfolgung noch Strafvollstreckung nach § 217 Abs. 1 b) UngStGB oder anderen ungarischen Strafbestimmungen, so kann offenbleiben, ob eine solche Bestrafung als politische Verfolgung zu qualifizieren wäre. Dies hat die Rechtsprechung für die ungarischen Strafvorschriften betr. die sog. passive Republikflucht früher im wesentlichen mit der Begründung bejaht, daß eine darauf gestützte Bestrafung regelmäßig der Abwehr und Ahndung des - aus der Sicht des Verfolgerstaates - auf abweichender politischer Überzeugung beruhenden Wunsches diene, in einem anderen Lande leben zu können, und zwar sowohl für § 205 Satz 1 UngStGB 1961 (BVerwG, 26.10.1971 - 1 C 30.68 -, BVerwGE 39, 27; 26.10. 1971 - 1 C 41.67 -, DVB1. 1972, 277; 27.03.1979 - 1 C 61.77 - InfAuslR 1979, Heft 2, S. 41; 24.04.1979 - I C 49.77 -, EZAR 200 Nr. 4 = Buchholz 402.24 Nr. 13 zu § 28 AuslG) als auch für § 217 Abs. 1 b) UngStGB 1978 (BVerwG, 10.02.1984 - 9 B 337.83 - Hess.VGH, 17.01.1985 - X OE 12/82 - u. 05.09.1985 - 10 OE 171/83 - VGH Baden-Württemberg, 26.04.1982 - A 13 S 407/81 - InfAuslR 1982, 212 , 17.02.1983 - A 13 S 537/82 - ; 24.11.1983 - A 13 S 870/83 - u. 28.11.1983 - A 13 S 653/83 - OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.1989 - 17 A 10134/85 -;zweifelnd Bay.VGH, 27.09.1979 - 644 XII 78 -, BayVBl. 1980,26 ). Neuerdings hat das Bundesverwaltungsgericht offengelassen, ob an der bisherigen Rechtsprechung uneingeschränkt festgehalten werden könne (BVerwG, 21.06.1988 - 9 C 5.88 -,EZAR 201 Nr. 14 = NVwZ 1989, 68 ; ebenso im Ergebnis schon Hess.VGH, 05.09.1985 - X OE 220/82 - u. OVG Hamburg, 25.08.1982 - Bf VII 91/82 -). Auch im vorliegenden Fall bedarf die Frage, wie dargelegt, keiner Entscheidung. e) Ebenso kann offenbleiben, ob eine den Klägern drohende Bestrafung nach § 217 Abs. 1 b.) UngStGB, wäre sie als politische Verfolgung zu qualifizieren, in Anwendung der neueren - an der Fallgruppe exilpolitischer Betätigung entwickelten - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 72, 51 = EZAR 200 Nr. 18, u. 17.11.1988 - 2 BvR 442/88 -, InfAuslR 1989, 31) asylrechtlich überhaupt beachtlich wäre. Danach setzt das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus und kann deshalb grundsätzlich nicht auf sog. subjektive Nachfluchttatbestände erstreckt werden, die der Asylbewerber risikolos vom gesicherten Ort aus durch eigenes Tun geschaffen hat; etwas anderes gelte - als allgemeine Leitlinie - mir dann, wenn die selbstgeschaffenen Nachfluchttatbestände sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung darstellten. Diese Rechtsprechung ist im Schrifttum zwar vorwiegend auf Kritik gestoßen (vgl. u. a. Brunn, NVwZ 1987, 301 ; J. Hofmann, ZAR 1987, 115; J. Hofmann, DÖV 1987, 491; R. Hofmann, NVwZ 1987, 295; Huber, NVwZ 1987, 391; Kimminich, JZ 1987, 194; Wolf, InfAusIR 1987, 60; Wollenschläger/Becker, ZAR 1987, 51, 54 f.). Dennoch hat sich das Bundesverwaltungsgericht ihr zwischenzeitlich unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach insoweit bestehende Bindungswirkung gemäß § 31 BVerfGG angeschlossen und ausgeführt, seine frühere Rechtsprechung zu den subjektiven Nachfluchttatbeständen sei überholt und die Vorschrift des § 1 a AsylVfG laufe für solche Nachfluchttatbestände leer, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schon vom Anwendungsbereich des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausgeschlossen seien, und regele für die beachtlichen Nachfluchttatbestände darüber hinaus, daß bestimmte, ihre Herbeiführung betreffende Umstände bei der Asylentscheidung außer Betracht zu bleiben hätten (BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 EZAR 200 Nr. 19; vgl. zur Fallgruppe der exilpolitischen Betätigung ferner 20.10.1987 - 9 C 147.86 -; 20.10.1987 - 9 C 42.87 -, InfAus1R 1988, 22; 22.06.1988 - 9 B 65.88 -, InfAus1R 1988, 255, u. 22.06.1988 - 9 B 189.88 -, InfAus1R 1988, 254). Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf weitere Fallgruppen selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände präzisiert (vgl. etwa zur Asylantragstellung 30.08.1988 - 9 C 80.87 -, InfAusIR 1988, 337, 30.08.1988 - 9 C 20.88 -, InfAus1R 1989, 32, u. 11.04.1989 - 9 C 53.88 - sowie zur sog. aktiven Republikflucht 06.12.1988 - 9 C 22.88 -, InfAusIR 1989, 169) und dabei entschieden, daß auch eine nach dem Verlassen des Heimatstaates erfolgte Bestrafung wegen illegalen Verbleibens im Ausland nach legaler Ausreise gemäß § 217 Abs. 1 b) UngStGB wie ein selbstgeschaffener Nachfluchttatbestand zu behandeln und deshalb asylrechtlich unbeachtlich sei, Wenn der Ausländer nicht schon vorher politisch verfolgt worden war oder eine solche Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise begründet zu befürchten hatte (BVerwG, 21.06.1.988 - 9 C 5.88 -, EZAR 201 Nr. 14 = NVwZ 1989, 68 ; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.1988 - 17 A 10766/82 - u. 17 A 10769/82 -, 20.04.1988 - 17 A 10034/83 - sowie 12.04.1989 - 17 A 10134/85 -). Der Senat hat zu der Frage der Asylerheblichkeit selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände ebenso wie zu der einer möglichen Bindung an die betreffende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (kritisch hierzu VGH Baden-Württemberg, 19.11.1987 - A 12 S 761/86 -, NVwZ-RR 1989, 46) bisher noch nicht grundsätzlich Stellung genommen, sondern mehrere Berufungen - u. a. auch bezüglich ungarischer Staatsangehöriger (19.11.1987 - 12 TE 2368/87 -) - wegen grundsätzlicher Klärungsbedürftigkeit u. a. in rechtlicher Hinsicht zugelassen. Der vorliegende Fall bietet freilich keine Veranlassung für eine diesbezügliche Grundsatzentscheidung, weil den Klägern im Rückkehrfalle nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Bestrafung nach § 217 Abs. 1 b) UngStGB droht. f) Soweit der Kläger zu 1) bei seiner Vernehmung am 15. Juni 1989 bekundet hat, er befürchte bei einer jetzigen Rückkehr nach Ungarn mindestens Benachteiligungen in ähnlicher Form, wie er sie schon nach seiner Rückkehr von der Westeuropareise im Jahre 1977 erlebt habe, dürften seine Befürchtungen durchaus begründet sein. Denn ausweislich der dem Senat vorliegenden Dokumente haben Rückkehrer mit administrativen und beruflichen Beeinträchtigungen und mit Diskriminierungen im sozialen Bereich (etwa hinsichtlich der Wohnungsbeschaffung und der Bildungsmöglichkeiten für ihre Kinder) zu rechnen, werden auf fünf Jahre Ausreisebeschränkungen unterworfen und evtl. auch mit einem Bußgeld bis zu 2.000 Forint belegt sowie am Arbeitsplatz überwacht (5.; 7.; 28.; 32.; 34.; 36.; 38.; 48.; 52.; 53.; 54.; 55.). Es muß auch davon ausgegangen werden, daß -entsprechend den Bekundungen der Kläger - ihr Vermögen, also insbesondere die Wohnung der Kläger und die Werkstatt des Klägers zu 1), beschlagnahmt worden sind (8.; 10.; 19.; 43.; 45.). Anhaltspunkte dafür, daß die Kläger im Rückkehrfalle in ihrer - vor allem wirtschaftlichen - Existenz bedroht und für sie nur noch ein Leben "am Rande des Verderbens" gewährleistet wäre (vgl. dazu BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 13.87 -, EZAR 203 Nr. 4 = InfAus1R 1988, 57), liegen indessen nicht vor. Vielmehr stellen die geschilderten Nachteile schon ihrer Intensität nach (noch) keine politische Verfolgung im asylrechtlichen Sinne dar (Hess.VGH, 05.09. 1985 - X OE 220/82 -; VGH Baden-Württemberg, 17.02.1983 - A 13 S 537/82 -; Bay.VGH, 06.07.1982 -20 B 80 C.1519 - u. 28.02.1984 - 719 XII/XX 78 -; OVG Hamburg, 25.08.1982 - Bf 791/82 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.1988 - 17 A 10025/84 -; OVG Rheinland-Pfalz, 12.06.1985 - 11 A 190/82 -). Unabhängig hiervon wäre selbst bei Unfähigkeit der Kläger, den eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen, nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (31.01.1989 - 9 C 43.88 -, EZAR 200 Nr. 24) Asylrelevanz wohl nicht anzunehmen. 3. Droht den Klägern nach alledem im Rückkehrfalle unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche Verfolgung, so kommt es nicht darauf an, ob sie bereits in einem anderen Staat vor politischer Verfolgung sicher waren (vgl. § 2 Abs. 1 AsylVfG), bevor sie am 19. August 1980 endgültig ins Bundesgebiet kamen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet allerdings § 2 Abs. 1 AsylVfG auch auf vor seinem Inkrafttreten eingereiste Asylbewerber Anwendung (vgl. § 43 Nr. 2 AsylVfG und BVerwG, 24.03.1987 - 9 C 47.85 - BVerwGE 77, 150 = EZAR 205 Nr. 5, 15.12.1987 - 9 C 285.86 - BVerwGE 78, 332 = EZAR 205 Nr. 6, 21.06.1988 - 9 C 5.88 - EZAR 201 Nr. 14 = NVwZ 1989, 68, u. 21.06.1988 - 9 C 12.88 - EZAR 205 Nr. 9 = InfAuslR 1988, 297; vgl. ferner BVerfG, 20.04.1988 - 2 BvR 1506/87 -, NVwZ 1988, 717); des weiteren ist indessen erforderlich, daß die Flucht - bei einer Beurteilung nach objektiven Maßstäben - in dem betreffenden Drittstaat ihr Ende gefunden hat (BVerwG, 21.06.1988 - 9 C 12.88 - EZAR 205 Nr. 9 = InfAuslR 1988, 297, u. 17.01.1989 - 9 C 41.88 -). Danach waren die Kläger zweifellos nicht schon in Österreich, das sie nur auf der Durchreise während eines Tages besuchten, in diesem Sinne sicher; fraglich kann demgegenüber sein, wie ihr einwöchiger Aufenthalt in Belgien, wohin sie sich ihren Angaben zufolge zum Zwecke eines Verwandtenbesuches - unter Durchquerung der Bundesrepublik Deutschland begeben hatten, bei objektiver Betrachtung zu qualifizieren wäre. Andererseits setzt anderweitige Sicherheit vor Verfolgung im Sinne des § 2 AsylVfG nach höchstrichterlicher Rechtsprechung voraus, daß dem Ausländer in dem betreffenden Zeitpunkt politische Verfolgung gedroht hat (BVerwG, 15.07.1986 - 9 C 323.85 -, EZAR 200 Nr. 16 = InfAuslR 1986, 331 ); und daran könnte es hier von vornherein schon deshalb fehlen, weil die Auslandsaufenthaltserlaubnisse der Kläger seinerzeit noch gültig waren (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.1988 - 17 A 10769/82 -). All diesen Fragen braucht jedoch - wie dargelegt - mangels den Klägern gegenwärtig drohender politischer Verfolgung nicht weiter nachgegangen zu werden. III. Die Entscheidungen über die Kosten des Verfahrens und über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 154, 159 Satz 1, 167 VwGO i.V.m. §§ 100 Abs. 1, 708 Nr. 11 und 711 Satz 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Der am 31. März 1947 geborene Kläger zu 1) und die am 21. September 1946 geborene Klägerin zu 2), die seit 1967 miteinander verheiratet sind, sind ungarische Staatsangehörige. Beide reisten am 11. August 1980 mit ihren am 12. September 1967 und am 7. November 1974 geborenen Töchtern im eigenen Pkw aus Österreich kommend ins Bundesgebiet ein und am folgenden Tage nach Belgien weiter; am 19. August 1980 kamen sie von dort aus erneut in die Bundesrepublik Deutschland. Sie waren im Besitz ungarischer Nationalpässe, die am 19. April 1974 ausgestellt und am 27. März 1980 bis zum 27. März 1985 verlängert worden waren. Außerdem verfügten sie über für 20 Tage ab Einreise - längstens bis 1. September 1980 - gültige Sichtvermerke der Deutschen Botschaft in Budapest vom 2. Juni 1980 und auf 30 Tage befristete ungarische Auslandsaufenthaltserlaubnisse vom 27. März 1980. Ausweislich der Eintragungen in ihren Pässen hielten sich die Kläger bereits in den Jahren 1974 und 1977 mit (ebenfalls) jeweils auf 30 Tage befristeten ungarischen Auslandsaufenthaltserlaubnissen in Westeuropa auf. Im Jahre 1974 dauerte ihr Aufenthalt vom 16. Mai bis zum 15. Juni, wobei sie Österreich und die Bundesrepublik Deutschland nur jeweils auf der Durchreise für insgesamt einen Tag besuchten und sich im übrigen in Belgien aufhielten. im Jahre 1977 dauerte ihr Aufenthalt vom 24. Juli bis zum 19. August, wobei sie sich jeweils mehrere Tage in der Bundesrepublik Deutschland, Österreich, der Schweiz, Frankreich und Belgien aufhielten. Mit Schreiben vom 16. September 1980 beantragten die Kläger ihre Anerkennung als Asylberechtigte und trugen zur Begründung vor: Der Großvater des Klägers zu 1) habe versucht, eine von der offiziellen abweichende politische Meinung zu verbreiten und sei deshalb 1952 zur Zwangsarbeit nach Diosgyör deportiert worden. Im Zusammenhang damit sei das Vermögen der Eltern des Klägers zu 1) beschlagnahmt worden, und sein Vater habe nur durch Gelegenheitsarbeiten das Notwendigste zum Leben verdienen können. Dem Kläger zu 1) selbst sei schon in der Schule vorgehalten worden, daß er aus einer antikommunistischen Familie stamme; er sei deshalb völlig isoliert worden, und man habe ihm - trotz bestandener Prüfung -nach dem Hauptschulabschluß den Besuch einer weiterführenden Schule verwehrt, so daß er nicht das beabsichtigte Studium der Maschinenbautechnik habe aufnehmen, sondern nur einen handwerklichen Beruf habe erlernen können. Er habe dann als Dreher in einem Betrieb gearbeitet; da er seine von der offiziellen abweichende politische Überzeugung laut geäußert habe und sich hiervon auch nicht habe abbringen lassen, sei ihm im Jahre 1965 gekündigt worden. Er habe zwar in einem anderen Betrieb Arbeit gefunden; auch dort hätten aber nach einiger Zeit Schikanen angefangen. Während des Aufstandes in der Tschechoslowakei habe ihn mehrmals der Sicherheitsdienst aufgesucht und mit schlimmen Folgen für ihn und seine Familie gedroht, weil er Sympathie für das tschechische Volk geäußert habe. Nach zwei Jahren habe er erneut seinen Arbeitsplatz verloren. Auf seine anschließenden Bewerbungen habe er von mehreren Firmen Absagen erhalten mit der Begründung, daß er eine unerwünschte Person sei und nur Unruhe stiften würde. Nachdem er infolgedessen eine Zeitlang nur Gelegenheitsarbeiten habe verrichten können, habe er schließlich Arbeit in einem kleinen Betrieb gefunden, in dem dessen Inhaber bis dahin allein tätig gewesen war; hier habe man ihn einigermaßen in Ruhe gelassen. In dieser Zeit sei die Klägerin zu 2) an ihrem Arbeitsplatz immer wieder darauf angesprochen worden, sie solle den Kläger zu 1) politisch beeinflussen. Als sie daraufhin erklärt habe, dessen Auffassung zu teilen, sei sie an der Arbeitsstelle isoliert und nicht mehr befördert worden; für den Fall des Nichteintritts in die Partei sei ihr sogar mit Kündigung gedroht worden. Nach mehrmaligen Versuchen hätten die Kläger schließlich ein Visum für einen Aufenthalt im Westen bekommen, jedoch ohne ihre Tochter kein Asyl beantragen wollen. Nachdem sie sich besonders ruhig verhalten hätten, sei ihnen 1977 ein Visum für die gesamte Familie erteilt worden. Auch diesmal hätten sie aber noch keinen Asylantrag stellen können, weil ihre jüngste Tochter habe operiert werden müssen und ihnen die finanziellen Mittel hierfür im Westen gefehlt hätten. In der Zwischenzeit habe der Staatssicherheitsdienst ihre Wohnung mit der Begründung versiegelt gehabt, sie hätten illegal im Ausland bleiben wollen. Sie hätten daraufhin 14 Tage bei Bekannten wohnen müssen; dann sei die Wohnung wieder freigegeben worden; jedoch sei sein, des Klägers zu 1), gesamtes Werkzeug sichergestellt worden. Auf seine Beschwerde hiergegen sei ihm gesagt worden, er solle froh sein, daß man ihn nicht eingesperrt habe. Daraufhin hätten sie sich entschlossen, Ungarn so schnell wie möglich zu verlassen. Da eine Flucht mit den beiden Kindern nicht erfolgversprechend erschienen sei, hätten sie auf ein erneutes Visum warten müssen, das ihnen jetzt erteilt worden sei. Bei ihrer persönlichen Anhörung bei der Ausländerbehörde am 28. Oktober 1980 erstreckten die Kläger ihr Asylbegehren auch auf ihre beiden Töchter. Außerdem gaben sie an, der Kläger zu 1) sei zuletzt selbständig als Dreher berufstätig gewesen und die Klägerin zu 2) habe als Versicherungsangestellte gearbeitet. In den unter demselben Datum von der Ausländerbehörde erstellten "Laufzetteln für den Erkennungsdienst", die sich in den über die Kläger geführten Ausländerbehördenakten befinden, ist als Tatbestand festgehalten, daß in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt worden sei. Anläßlich ihrer Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 12. Mai 1981 in Zirndorf bezog sich der Kläger zu 1) auf seinen schriftlichen Asylantrag, den die deutsche Ehefrau eines entfernten Bekannten, der ebenfalls Ungar sei, nach seinen und der Klägerin zu 2) Angaben gefertigt habe. Ergänzend führte der Kläger zu 1) aus: Haus und Grundeigentum seiner Eltern seien in den 50er Jahren enteignet worden. Er selbst habe sich 1961 erfolglos um die Aufnahme in ein Maschinenbautechnikum bemüht; für ihn gebe es keine Zweifel daran, daß seine Herkunft für seine Ablehnung entscheidend gewesen sei. Er habe deshalb nach der Grundschule eine Ausbildung zum Dreher absolviert und diese 1964 abgeschlossen. Vom Militärdienst habe er sich durch die dreijährige Entrichtung einer sog. Militärsteuer freigekauft. Als er im Jahre 1968 offen Sympathie für die Vorkommnisse in der Tschechoslowakei geäußert habe, und zwar nicht etwa für den Einmarsch der Staaten des Warschauer Paktes, hätten sich Sicherheitsorgane eingeschaltet und ihm für den Fall, daß er seinen Mund nicht halte, mit Konsequenzen gedroht. Bis 1973 habe er als Dreher in verschiedenen Betrieben gearbeitet und zuletzt ca. 6.000 Forint monatlich verdient. Dann habe er eine kleine Dreherwerkstatt an das Haus seiner Mutter angebaut und sich selbständig gemacht; sein monatliches Gesamteinkommen habe bei etwa 12.000 Forint netto gelegen. Bei ihrer ersten Westeuropareise im Jahre 1974 hätten sie weitläufige Verwandte seiner Ehefrau in Belgien besucht. Der zweite Westaufenthalt im Jahre 1977 sei eine mit der ganzen Familie durchgeführte Touristenreise gewesen. Sie seien damals nach Ungarn zurückgekehrt, weil für die jüngste Tochter ein Operationstermin im Herbst anberaumt gewesen sei; die Operation sei dann im November 1977 auch durchgeführt worden. Trotz fristgerechter Rückkehr sei ihre Wohnung im Hause der Mutter behördlich versiegelt gewesen, und zwar mit der Begründung, sie hätten im Westen bleiben wollen. Bis zur Klärung seien 14 Tage vergangen, die sie bei Verwandten und Bekannten hätten verbringen müssen. Werkzeuge von ihm seien mit der Begründung sichergestellt gewesen, dies sei notwendig, damit Fremde sie nicht mitnehmen könnten. Internierungen, gerichtlichen Verurteilungen aus politischen Gründen oder Polizeimaßnahmen sei er - außer in den genannten Fällen - in Ungarn nicht ausgesetzt gewesen. Der kommunistischen Partei oder anderen kommunistischen Organisationen habe er nicht angehört. Etwa im Februar 1981 habe er von seiner Mutter und einer Schwester der Klägerin zu 2) erfahren, daß die ungarische Polizei sie suche; weitere Nachrichten hätten sie seither nicht erhalten. Während ihres Aufenthalts in Belgien im August 1980 hätten sie dort kein Asyl beantragt, weil sie einen derartigen Antrag in der Bundesrepublik Deutschland stellen wollten. Auch die Klägerin zu 2) bezog sich auf den schriftlichen Asylantrag sowie auf die Angaben des Klägers zu 1) bei der Vorprüfung. Sie führte ergänzend aus: Sie habe nach der Grundschule im Jahre 1965 ein Diplom als Volkswirtschaftstechnikerin erhalten und sodann bis 1967 bei einer staatlichen Versicherungsanstalt gearbeitet. Danach sei sie bis 1971 als Angestellte in einem Betrieb und sodann bis 1978 bei einer Genossenschaft beschäftigt gewesen. Diesen guten und ruhigen Arbeitsplatz habe sie aufgegeben, weil ihr dort wegen der Vorkommnisse Ende 1977 schwer zugesetzt worden sei; denn es sei der Verdacht bestehen geblieben, daß sie hätten im Ausland verbleiben wollen. Danach habe sie eine zeitraubendere und schwierigere, aber weit höher dotierte Außendiensttätigkeit aufgenommen, und zwar wiederum bei der staatlichen Versicherungsgesellschaft, bei der sie früher einmal gearbeitet hatte., sie habe zuletzt 6.600 Forint monatlich verdient. Der kommunistischen Partei oder sonstigen kommunistischen Organisationen habe sie in Ungarn nicht angehört. Mit Bescheid vom 3. Juli 1981 - den Klägern ausgehändigt am 29. Juli 1981 - lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag der Kläger und ihrer beiden Töchter ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die behauptete Unzufriedenheit mit dem kommunistischen System in ihrem Heimatland reiche für sich allein zu einer Anerkennung nicht aus, da die Kläger keinen schwerwiegenden Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen seien. Soweit sie sich auf politische Schwierigkeiten ihrer Eltern beriefen, sei dies für ihr eigenes Asylbegehren nicht bedeutsam. Wenn der Kläger zu 1) nicht die gewünschte Ausbildung erhalten habe, so sei dies ebenfalls asylrechtlich irrelevant, da nicht erkennbar sei, daß er deshalb eine ausreichende Existenz nicht habe aufbauen können. Die den Behauptungen der Kläger zufolge erfolgte Überwachung und Vernehmung durch die Sicherheitsbehörden reiche ebenfalls nicht aus, weil keine weitergehenden Maßnahmen gegen sie eingeleitet worden seien; daß auch keine dahingehende Absicht bestanden habe, zeige zudem die Tatsache, daß sie die Genehmigung für eine Auslandsreise erhalten hätten. Schließlich ergäben sich weder aus ihrem beruflichen Werdegang noch aus ihrem Verhalten nach der Ausreise konkrete Anhaltspunkte dafür, daß ihr Verbleib im Ausland die Belange der ungarischen Volksrepublik erheblich verletzt habe, und deshalb müßten sie auch keine Bestrafung wegen Republikflucht befürchten. Mit Schriftsatz vom 7. August 1981 - eingegangen am 12. August 1981 - erhoben die Kläger Klage. Zur Begründung bezogen sie sich wegen der Vorfluchttatbestände auf ihren Asylantrag und ihr Vorbringen bei der Vorprüfungsanhörung. Zusätzlich gaben ihre früheren Bevollmächtigten an, es sei vor und nach der Flucht zu Hausdurchsuchungen gekommen, und die Kläger hätten vor ihrer Flucht eine Ladung von den Ermittlungsbehörden erhalten. Im übrigen wurde geltend gemacht, daß es entscheidend auf Nachfluchttatbestände ankomme. Der Kläger zu 1) sei in Zirndorf sowohl vom deutschen als auch vom amerikanischen Geheimdienst vernommen worden und habe hierbei Angaben gemacht. Aufgrund dieser Tatsache und wegen der Asylantragstellung als solcher müßten sie, die Kläger, entweder in Abwesenheit oder spätestens nach ihrer Rückkehr mit politisch motivierter Bestrafung wegen Republikflucht nach § 217 Abs.1 b) UngStGB rechnen. Es sei nämlich davon auszugehen, daß der in jeder Beantragung von Asyl enthaltene Vorwurf politischer Verfolgung in Ungarn nach dortigem Rechtsverständnis als eine erhebliche Verletzung der Belange der Volksrepublik Ungarn angesehen werde; in diesem Sinne hätten etwa das Zentralbezirksgericht Pest am 18. März 1980, das Kreisgericht Nagykanizsa am 12. November 1980 und das Kreisgericht Sopron am 8. Januar 1981 im Einklang mit der übrigen ungarischen Rechtsprechung geurteilt. Sie, die Kläger, erwarte demgemäß eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe durch das für sie zuständige ungarische Gericht und außerdem die Beschlagnahme ihres gesamten Vermögens. Die Kläger legten hierzu eine schriftliche Erklärung des TG vor, wonach dieser bei einem Ungarnaufenthalt im Mai 1982 die Mutter des Klägers zu 1) aufgesucht und von dieser erfahren habe, daß ihr Mitwisserschaft hinsichtlich der Fluchtabsicht des Klägers zu 1) vorgeworfen werde und daß dessen Briefe fast immer geöffnet seien; außerdem sei ihm, G ., gezeigt worden, daß Wohnung und Werkstatt noch immer versiegelt seien, und schließlich habe er ein Schriftstück gesehen, wonach gegen den Kläger zu 1) Anklage wegen politischer Unzuverlässigkeit erhoben worden sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 3. August 1984 erklärten die Kläger übereinstimmend, daß sie anläßlich ihrer Vorprüfungsanhörung in Zirndorf zusätzlich noch von einem deutschen und von einem amerikanischen Bediensteten über asylunabhängige Umstände befragt worden seien und daß TG ein Schriftstück gesehen habe, aus dem sich ergebe, daß nach ihrer Ausreise ein Verfahren in Ungarn gegen sie eingeleitet und daß die Werkstatt des Klägers zu 1) beschlagnahmt worden sei. Der Kläger zu 1) gab ferner an: Schon nach der Beschlagnahme ihrer Wohnung im Jahre 1977 sei er von der Polizei verhört worden. Außerdem seien sie während eines Urlaubs in Bulgarien im Jahre 1978 offenbar beschattet worden, denn ein Bekannter sei wegen ihres dortigen Verhaltens von den ungarischen Sicherheitsbehörden vernommen worden. Daß sie im Jahre 1980 erneut eine Auslandsaufenthaltserlaubnis erhalten hätten, hätten sie sich selbst nur schwer erklären können; sie hätten dies darauf zurückgeführt, daß zum einen der für sie zuständige Sachbearbeiter beim Sicherheitsdienst aus Altersgründen ausgeschieden sei und daß zum anderen der Staat Selbständige ganz gerne ziehen lasse, um sich deren Vermögen anzueignen. Bei der erkennungsdienstlichen Befragung in Zirndorf habe man von ihm wissen wollen, wo sich an ihrem Wohnort Kasernen befänden, wo sowjetische Truppen untergebracht seien und wo gegebenenfalls Waffen hergestellt würden. Die Klägerin zu 2) führte des weiteren aus: Auch sie sei in Ungarn verfolgt worden, und zwar von einem Auto des Komitat bei ihrer Außendiensttätigkeit für die staatliche Versicherung. Vom Erkennungsdienst in Zirndorf sei sie zu ihrer früheren Tätigkeit als Statistikerin bei der Genossenschaft sowie zu den von der staatlichen Versicherung angebotenen (Pflicht-)Versicherungen befragt worden. Sie hätten im übrigen festgestellt, daß ihre Post von und nach Ungarn geöffnet werde. Die Klägerin zu 2) legte hierzu einen an sie und den Kläger zu 1) gerichteten Briefumschlag aus Ungarn vor, der mit einem amtlichen Siegel der Deutschen Bundespost verschlossen war, und äußerte die Vermutung, daß der Brief für sie bestimmte Dokumente enthalten habe. Die Kläger beantragten sinngemäß, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3. Juli 1981 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie vertrat die Auffassung, im Anerkennungsverfahren sei zutreffend festgestellt worden, daß ein Anspruch auf Asylgewährung nicht bestehe. Insbesondere reiche die von den Klägern behauptete Unzufriedenheit mit den politischen und wirtschaftlichen Verhältnissen in Ungarn für sich allein nicht zur Annahme einer politischen Vorverfolgung aus. Den Klägern stünden aber auch keine Nachfluchttatbestände zur Seite. Vor allem hätten sie nicht mit Bestrafung nach § 217 Abs. 1 b) UngStGB zu rechnen, denn nach der Begründung zu diesem Gesetz und nach drei bekannt gewordenen Urteilen des Obersten Gerichtshofes der Ungarischen Volksrepublik würden nur Taten erfaßt, die entweder in bezug auf die Person des Täters oder hinsichtlich der Umstände des Falles eine gesteigerte Gefahr darstellten . Die Kläger hätten aber in ihrer Heimat weder eine repräsentative Stellung bekleidet noch Zugang zu vertraulichen Informationen gehabt, so daß sie auch unter Einbeziehung ihrer nachrichtendienstlichen Befragung im Westen nicht mit schwerwiegenden staatlichen Maßnahmen zu rechnen hätten. Die vorgelegte Erklärung des TG stehe dem nicht entgegen, denn dessen Angaben komme schon deshalb kein Beweiswert zu, weil er selbst anerkannter Asylberechtigter sei und gleichwohl nach Ungarn reise. Das ebenfalls bekanntgewordene Urteil des Kreisgerichts Sopron vom 8. Januar 1981 sei für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, weil ihm ein illegaler Grenzübertritt im Wiederholungsfalle zugrundeliege, während die Kläger legal ausgereist seien. Gleiches gelte möglicherweise für das in der amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 12. März 1984 erwähnte Urteil des Komitatsgerichts Szeged vom 7. Dezember 1983. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten äußerte sich nicht. Das Verwaltungsgericht gab mit Urteil vom 3. August 1984 der Klage unter Zulassung der Berufung statt und führte zur Begründung aus: Die Kläger seien politisch Verfolgte i.S.d. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Ihnen stünden allerdings keine Vorfluchtgründe zur Seite. Abgesehen davon, daß die von ihnen geschilderten Benachteiligungen kaum die erforderliche Intensität gehabt haben dürften, sprächen nämlich gewichtige Umstände - insbesondere die ihnen wiederholt erteilten Ausreisevisa und das Dulden der Fortführung des selbständigen Handwerksbetriebs des Klägers zu 1) -gegen eine konkrete, gegen die Kläger gerichtete Verfolgungsabsicht staatlicher ungarischer Stellen. Letztlich könne dies aber dahinstehen, da beide Kläger sich jedenfalls auf Nachfluchtgründe berufen könnten. Sie hätten nämlich im Rückkehrfalle mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen ihres Verbleibens im westlichen Ausland über die Geltungsdauer ihrer Ausreisevisa hinaus Bestrafung nach § 217 Abs. 1 b) UngStGB zu erwarten, welche als politische Verfolgung anzusehen wäre. Das Urteil des Kreisgerichts Sopron vom 8. Januar 1981 betreffe nach der Begründung einen ungarischen Staatsangehörigen, der legal ausgereist, aber gleichwohl verurteilt worden sei, und zeige damit nicht nur, daß Bestrafungen nach § 217 Abs. 1 b) UngStGB bei nicht genehmigtem Verbleiben im Ausland - tatsächlich vorkämen, sondern darüber hinaus, daß - jedenfalls bei Verurteilungen in Abwesenheit - eine ausdrückliche Prüfung, ob Belange der Ungarischen Volksrepublik erheblich verletzt seien, nicht notwendig erfolge. Da derartige Verurteilungen auch in Abwesenheit ausgesprochen und dann ohne Kenntnisnahme des Verurteilten rechtskräftig werden könnten, komme der restriktiveren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, die von den erstinstanzlichen Gerichten nicht durchgängig beachtet werde, keine maßgebliche Bedeutung zu. Selbst unter Zugrundelegung dieser höchstrichterlichen ungarischen Rechtsprechung könnte aber eine Bestrafung der Kläger nach § 217 Abs. 1 b) UngStGB nicht mit der erforderlichen Gewißheit ausgeschlossen werden, weil danach das Tatbestandsmerkmal "erhebliche Interessenverletzung" als Generalklausel erscheine, deren Auslegung im Einzelfall wesentlich auch auf politischen Werturteilen beruhe, und weil unter diesen Umständen - zumal unter Berücksichtigung vorhandener konkreter Hinweise auf eine bereits erfolgte Verurteilung in Ungarn - mindestens ebensoviel für wie gegen eine Bestrafung der Kläger spreche. Diese an sich schon erhebliche Wahrscheinlichkeit werde im Falle der Kläger noch erhöht durch die schriftliche Erklärung des T G , an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln kein Anlaß bestehe, sowie wegen der Einbeziehung der Kläger in eine Befragung durch in- und ausländische Nachrichtendienste im Rahmen des Anerkennungsverfahrens, welche den ungarischen Behörden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht verborgen geblieben sei. insoweit komme es auf die von den Klägern dort gemachten Angaben nicht entscheidend an, weil deren Umfang für die ungarischen Behörden nicht nachprüfbar sei; es liege auf der Hand, daß diese schon die Bereitschaft, gegenüber westlichen Geheimdiensten Auskunft zu erteilen, als erhebliche Verletzung der Belange der Volksrepublik Ungarn ansehen könnten. Gegen dieses ihm am 6. September 1984 zugestellte Urteil hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten mit Schriftsatz vom 24. September 1984, der am 26. September 1984 eingegangen ist, Berufung eingelegt. Er macht geltend: Ob die Kläger - wie das Verwaltungsgericht angenommen habe - im Rückkehrfalle ausnahmsweise mit Bestrafung nach § 217 Abs. 1 b) UngStGB rechnen müßten, könne offenbleiben. Denn es handle sich hierbei um einen selbstgeschaffenen Nachfluchtgrund, der nur in Ausnahmefällen zur Asylanerkennung führen könne, und ein solcher sei hier nicht gegeben, weil die Kläger sich vor ihrer Ausreise nicht politisch engagiert hätten und - wie die Genehmigungen von Reisen ins westliche Ausland in den Jahren 1974, 1977 und 1980 zeigten - in Ungarn offenbar als regimetreu eingeschätzt worden seien. Da auch - trotz der von ihnen geltend gemachten beruflichen Nachteile - eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Kläger nicht vorgelegen habe, fehle der grundsätzlich erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht. Vielmehr sei die Verfolgungssituation erst und nur durch risikoloses eigenes Tun der Kläger vom gesicherten Ort aus - nämlich durch ihr illegales Verbleiben im Ausland - entstanden. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 3. August 1984 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie beziehen sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils und führen ergänzend aus: In ihrem Falle dürften Nachfluchtgründe nicht unberücksichtigt bleiben, weil sie in Ungarn durchaus in gewissem Umfang politisch tätig gewesen seien. Denn sie hätten sich geweigert, in die kommunistische Partei einzutreten, und daraus seien ihnen erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstanden. Neuere Erkenntnisse über die gegen sie eingeleiteten Verfahren lägen ihnen allerdings nicht vor; insbesondere könnten sie kein möglicherweise in Abwesenheit ergangenes Strafurteil vorlegen. Allerdings habe eine Schwester der Klägerin zu 2) anläßlich eines Besuchs im Jahre 1985 das gegen sie, die Kläger, betriebene Strafverfahren erwähnt. Außerdem seien sie von einer ihnen unbekannten Person telegrafisch im Dezember 1984 nach Rosenheim bestellt worden, wo sie - wie sie annähmen - ausgehorcht werden sollten. Außerdem werde die Post der Klägerin zu 2) an ihre Eltern offensichtlich zensiert, und es sei auch schon geschehen, daß die Klägerin zu 2) von ihren Eltern abgesandte Post nicht erhalten habe. Die Beklagte hat sich nicht geäußert. Der Senat hat aufgrund des Beschlusses vom 19. April 1989 durch den Berichterstatter als beauftragten Richter Beweis erhoben über die Asylgründe der Kläger durch deren Vernehmung als Beteiligte und darüber, ob gegen die Kläger nach ihrer Ausreise in Ungarn ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, durch Vernehmung des TG als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 15. Juni 1989 verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von diesen eingereichten Schriftsätze (einschließlich des Anlagenheftes zum Schriftsatz der Beklagten vom 7. September 1983), den einschlägigen Vorgang des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Geschäftsz. 165-10426-80 -und die über die Kläger geführten Ausländerbehördenakten des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Wiesbaden Bezug genommen. Diese sind ebenso Gegenstand der Beratung gewesen wie die nachfolgend aufgeführten Dokumente: 1. 15.02.1979 Institut für Ostrecht München an Bundesministerium des Innern 2. 21.06.1979 Institut für Ostrecht München an Bay. VGH 3. 12.03.1980 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 4. 02.05.1980 Max-Planck-Institut Freiburg an VG Stuttgart 5. 07.08.1980 amnesty international an VG Stuttgart 6. 04.09.1980 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 7. 18.09.1980 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 8. 19.09.1980 Auswärtiges Amt an Bundesamt 9. 21.10.1980 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 10. 29.10.1980 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 11. 12.12.1980 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 12. 1980 Rupp, Die Republikflucht nach ungarischem Recht und das deutsche Asylrecht, in: WGO-MfOR 1980, S. 153 ff. 13. 16.01.1981 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 14. 25.02.1981 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 15. 08.04.1981 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 16. 14.07.1981 Auswärtiges Amt an VG Köln 17. 15.08.1981 Rechtsanwalt Rupp an VG Karlsruhe (mit Urteil des Kreisgerichts Nagykanizsa vom 12.11.1980 und des Zentralbezirksgerichts Pest vom 18.03.1980) 18. 10.08.1981 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 19. 26.10.1981 Dr. Pregun vor VG Wiesbaden 20. 27.11.1981 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 21. 1981 Rechtsprechung des Obersten Gerichts der Ungarischen Volksrepublik zum rechtswidrigen Verbleiben im Ausland nach § 217 Abs. 1 Buchst. b StGB (m. Anm. von Prof. Schroeder und RA. Rupp), in Jahrbuch für Ostrecht, Bd. XXII, S. 557 ff. 22. 08.01.1982 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 23. 08.01.1982 Auswärtiges Amt an VG Köln 24. 08.03.1982 Institut für Ostrecht der Universität Köln an VG Stuttgart 25. 16.08.1982 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 26. 20.08.1982 amnesty international an VGH Baden-Württemberg 27. 20.09.1982 ZDWF an VGII Baden-Württemberg (m. drei Urteilen des Obersten Gerichts der Ungarischen Volksrepublik) 28. 01.10.1982 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 29. 14.10.1982 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf 30. 26.10.1982 Institut für Ostrecht München an VGH Baden-Württemberg 31. 24.03.1983 Prof. Schroeder an UNHCR 32. 05.07.1983 Institut für Ostrecht München an VG Gelsenkirchen (mit undatiertem Gutachten von Schweissguth) 33. 26.10.1983 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 34. 10.02.1984 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 35. 12.03.1984 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden (mit Urteil des Kreisgerichts Sopron vom 08.01.1981 nebst vom Auswärtigen Amt veranlaßter Übersetzung sowie weiteren vom Bundesamt und vom VG Wies- baden veranlaßten Übersetzungen) 36. 21.03.1984 amnesty international an Bundesamt 37. 25.05.1984 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 38. 26.06.1984 Auswärtiges Amt an VG Braunschweig 39. 25.10.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 40. 1984 Rechtsanwälte Meyer-Heim/Müller, Republik flucht aus Ungarn in: ZDWF-Schriftenreihe, Nr. 5 41. 15.01.1985 Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Budapest an Auswärtiges Amt 42. 02.09.1985 Institut für Ostrecht der Universität Köln an VG Köln 43. 02.1.0.1985 Schweissguth an VG Köln 44. 18.11.1985 Institut für Ostrecht der Universität Köln an VG Gelsenkirchen 45. 30.11.1985 Institut für Ostrecht der Universität Köln an VG Gelsenkirchen 46. 05.05.1986 Institut für Ostrecht der Universität Köln an VG Köln 47. 03.06.1986 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 48. 09.06.1986 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 49. 10.06.1986 Auswärtiges Amt an VG Kassel 50. 11.06.1986 Auswärtiges Amt an VG Schleswig 51. 19.06.1986 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 52. 18.09.1986 Institut für Ostrecht der Universität Köln an VG Köln 53. 26.09.1986 Institut für Ostrecht der Universität Köln an VG Köln 54. 24.02.1987 Auswärtiges Amt an VG Köln 55. 25.02.1987 Auswärtiges Amt an VG Köln