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Beschluss

12 TH 795/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0615.12TH795.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den ausländerbehördlichen Bescheid vom 6. August 1987 abgelehnt. Nach der im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen und in der Regel auch nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage kann derzeit nicht festgestellt werden, ob der ausländerbehördliche Bescheid vom 6. August 1987 offenbar rechtmäßig oder offenbar rechtswidrig ist; unter diesen Umständen ergibt die hier notwendige Interessenabwägung, daß das private Interesse des Antragstellers am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet bis zur Beendigung des Widerspruchs- und eines sich möglicherweise daran anschließenden Klageverfahrens das öffentliche Interesse an seiner sofortigen Ausreise überwiegt. Der ausländerbehördliche Bescheid vom 6. August 1987 begegnet schon deswegen rechtlichen Bedenken, weil der aufenthaltserlaubnisfreie Aufenthalt des Antragstellers dort in der Weise beschränkt worden ist, daß der Antragsteller aufgefordert worden ist, das Bundesgebiet unverzüglich, spätestens einen Monat nach Zustellung des Bescheids zu verlassen, und ihm im Falle der Nichtbefolgung dieser Aufforderung die Abschiebung in seine Heimat angedroht worden ist. Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 AuslG kann der Aufenthalt eines Ausländers, der wie der Antragsteller gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG vor Vollendung des 16. Lebensjahres keiner Aufenthaltserlaubnis bedarf, u.a. nachträglich zeitlich beschränkt werden. Es kann dahinstehen, ob es sich hierbei begrifflich um eine Befristung handelt, da der Anfangszeitpunkt des erlaubnisfreien Aufenthalts jedenfalls nicht immer sicher bestimmt werden kann (vgl. dazu Kloesel/Christ, Deutsches Ausländerrecht, 2. Aufl., Anm. 31 zu § 7 AuslG); denn die gesetzlich zugelassene nachträgliche zeitliche Beschränkung muß in der Weise erfolgen, daß ein Endzeitpunkt für den erlaubnisfreien Aufenthalt bestimmt wird. Dies kann in der Weise geschehen, daß der Endzeitpunkt datummäßig oder in Anknüpfung an ein bestimmtes Ereignis, etwa die Zustellung eines Bescheids, festgelegt wird. Die von der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin gewählte Formulierung läßt dagegen nicht sicher erkennen, bis zu welchem Zeitpunkt der Antragsteller sich noch erlaubnisfrei sollte aufhalten dürfen. Die Aufforderung, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen, deutet daraufhin, daß der erlaubnisfreie Aufenthalt sofort beendet werden sollte; dann ist aber nicht feststellbar, ob dies bereits für das Ende des Tags gelten sollte, an dem der Bescheid erlassen wurde (06.08.1987), oder für das Ende des Tags der Zustellung an den Bevollmächtigten (10.08.1987) oder aber zum Ablauf des Tags, an dem der Antragsteller oder sein Vormund von dem Bescheid Kenntnis erhielt. Da die Ausreiseaufforderung andererseits dahin lautet, daß der Antragsteller spätestens einen Monat nach Zustellung des Bescheids das Bundesgebiet verlassen sollte, kann daraus die Absicht der Ausländerbehörde entnommen werden, den erlaubnisfreien Aufenthalt des Antragstellers noch für diesen Zeitraum zu gestatten; sollte dies die Absicht der Ausländerbehörde gewesen sein, handelte es sich jedoch um eine Abschiebungsandrohung ohne Fristsetzung, für die die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Satz 3 AuslG offenbar nicht vorliegen. Nach alledem ist in dem angegriffenen Bescheid nicht hinreichend deutlich bestimmt (vgl. dazu § 37 Abs. 1 HVwVfG), von welchem Tag an der Aufenthalt des Antragstellers nicht mehr erlaubt sein sollte. Mit Recht haben Ausländerbehörde und Verwaltungsgericht angenommen, daß es sich bei der Beschränkung des aufenthaltserlaubnisfreien Aufenthalts nach § 7 Abs. 5 Satz 1 AuslG um eine Ermessensentscheidung handelt, die nicht an die sog. Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG gebunden ist (vgl. dazu BVerwG, 16.09.1986 -- 1 C 13.85 --, BVerwGE 75, 26 = EZAR 100 Nr. 21). Nach den bisher vorliegenden Angaben über die persönlichen Lebensverhältnisse des Antragstellers, seines Großvaters und Vormunds A K und seiner Mutter Ü K kann jedoch nicht als hinreichend geklärt angesehen werden, daß das öffentliche Interesse daran, daß der Antragsteller das Bundesgebiet verläßt, schwerer wiegt als dessen Begehren, bei seinen Großeltern im Bundesgebiet zu leben. Grundsätzlich ist zwar der Schutz des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG auf die sog. Kleinfamilie, bestehend aus den Eltern und ihren minderjährigen Kindern, beschränkt; dies schließt jedoch nicht aus, daß in besonders gelagerten Fällen ein Nachzug von Kindern auch zu ihren im Bundesgebiet lebenden Großeltern unter den Schutz von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG fällt, wenn diese rechtlich und tatsächlich die den Eltern obliegende Erziehungsverantwortung übernommen haben. Dementsprechend sehen die hier einschlägigen ministeriellen Nachzugsrichtlinien vor, daß Kindern unter 18 Jahren, die zu anderen Verwandten als ihren Eltern nachziehen, der Aufenthalt auf eine angemessene Besuchszeit zu beschränken ist und die Inanspruchnahme von Ausbildungsplätzen durch jugendliche Ausländer, die keine engeren familiären Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland haben, im allgemeinen deutsche Belange beeinträchtigt (I.2. Buchst. b des Erlasses des Hessischen Ministers des Innern vom 13.07.1984, StAnz. S. 1486). Bei der Anwendung dieser im Interesse der Gleichbehandlung aller hierfür in Betracht kommender Ausländer zu beachtenden Ermessensrichtlinien kann indes eine weitere Ausnahme von der allgemeinen Zuwanderungssperre dann zuzulassen sein, wenn ein von der generellen Ermessensbindung nicht erfaßter atypischer Sachverhalt vorliegt; denn die durch die erwähnten Richtlinien bewirkte Ermessensbindung darf nicht so weit gehen, daß wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalls nicht Rechnung getragen werden könnte (BVerwG, 18.09.1984 -- 1 A 4.83 --, BVerwGE 70, 127 = EZAR 105 Nr. 15; BVerwG, 04.10.1988 -- 1 A 93.88 --, EZAR 105 Nr. 22 = InfAuslR 1988, 315 ; VGH Baden-Württemberg, 17.12.1987 -- 1 S 2863/87 --, EZAR 105 Nr. 21 = InfAuslR 1988, 103; Hess. VGH, 14.03.1989 -- 12 TH 741/89 --, EZAR 105 Nr. 23). Die ermessensbindenden Richtlinien über den Nachzug minderjähriger Kinder ausländischer Arbeitnehmer zu ihren im Bundesgebiet lebenden Eltern verfolgen den Zweck, mit Rücksicht auf den grundrechtlichen Schutz aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG die Herstellung der Familieneinheit im Bundesgebiet zu ermöglichen, soweit dies aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung vertretbar erscheint (vgl.: Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Aufl., 1989, Rdnr. 378 ff. ; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 4. Aufl., 1988, Rdnr. 126 zu § 2 AuslG; jew. m.w.N.). Die Schutzvorschriften des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG gelten für die in der Hausgemeinschaft geeinigte engere Familie, also jedenfalls die Eltern mit ihren Kindern einschließlich der Adoptiv- und Pflegekinder (BVerfG, 30.06.1964 -- 1 BvL 16/62 u.a. --, BVerfGE 18, 97; BVerwG, 11.06.1975 -- 1 C 100.74 --, BVerwGE 48, 299; BVerwG, 11.01.1983 -- 1 B 109.82 --, EZAR 105 Nr. 7 = DVBl. 1983, 460). Adoptivkinder von im Bundesgebiet lebenden Ausländern nehmen an dem aufenthaltsrechtlichen Schutz durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG teil, weil für sie dieselben familienrechtlichen Beziehungen gelten wie für eheliche Kinder und insbesondere die Erziehungsverantwortung der Adoptiveltern ebenso grundrechtlichen Schutz genießt wie die natürlicher Eltern. Im Verhältnis Großeltern zu Enkeln ist in der Rechtsprechung bisher offengelassen worden, ob sich der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG auf den Aufenthalt einer ausländischen Großmutter erstreckt, die ins Bundesgebiet nachzuziehen begehrt, um hier ihre in einer ausländischen Arbeitnehmerfamilie aufwachsenden Enkelkinder zu betreuen (BVerwG, 03.05.1973 -- 1 C 35.72 --, BVerwGE 41, 148; BVerwG, 11.01.1983, a.a.O.); ob das Sozialstaatsprinzip in einem solchen Fall für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug für einen Großelternteil spricht, hängt von einer Interessenabwägung und insbesondere davon ab, wie dringend die Eltern auf die Betreuung ihrer Kinder durch einen Familienangehörigen angewiesen sind (BVerwG, 03.05.1973 u. 11.01.1983, a.a.O.). Dieselben Grundsätze gelten nach Auffassung des beschließenden Senats auch für den hier gegebenen Fall, daß ein Enkelkind im Bundesgebiet in die Familie seines Großvaters aufgenommen werden soll, der zu seinem Vormund bestellt worden ist, nachdem sein Vater verstorben und seiner Mutter danach die elterliche Gewalt entzogen worden war. Bei derart gelagerten persönlichen Verhältnissen kann das private Interesse an der Erziehung und Betreuung des Enkelkindes in der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den einem Nachzug ins Bundesgebiet entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwiegen, falls eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung im Heimatstaat nicht gewährleistet ist. Weder in dem ausländerbehördlichen Bescheid vom 6. August 1987 noch in dem angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschluß sind die insoweit maßgeblichen persönlichen und staatlichen Interessen ausreichend berücksichtigt und gegeneinander abgewogen worden. Die Ausländerbehörde hat zu Unrecht angenommen, daß sie zwingend an die o.g. Ermessensrichtlinien gebunden und an der Zulassung einer Ausnahme gehindert ist; außerdem hat sie außer acht gelassen, daß der Großvater des Antragstellers nicht nur als Verwandter mit dem Antragsteller verbunden, sondern zusätzlich durch die Bestellung zum Vormund für dessen Erziehung verantwortlich ist. Schließlich ist im Widerspruchsverfahren zu berücksichtigen, daß die Mutter des Antragstellers sich nunmehr ebenfalls im Bundesgebiet aufhält, der Abschluß des von ihr betriebenen Asylverfahrens jedenfalls derzeit noch nicht abzusehen ist und demzufolge die Erwägung der Ausländerbehörde, ein weiteres Verbleiben des Antragstellers im Bundesgebiet würde zu einer starken Entfremdung von der Mutter führen, inzwischen ihre Grundlage verloren hat. Kann demnach weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht festgestellt werden, ob die Versagung der Aufenthaltserlaubnis -- und damit auch die Abschiebungsandrohung -- offenbar rechtmäßig oder offenbar rechtswidrig ist, so überwiegen hier die privaten Interessen des Antragstellers an einem vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an seiner sofortigen Ausreise. Der Antragsteller hält sich jetzt seit Oktober 1986 im Bundesgebiet auf und besucht seit August 1987 in O die Grundschule. Er lebt im Haushalt seiner Großeltern, zu dem noch zwei erwachsene Kinder der Großeltern und nunmehr auch die Mutter des Antragstellers gehört, die offenbar im Sommer 1987 in das Bundesgebiet eingereist ist und unter dem 30. September 1987 die Anerkennung als Asylberechtigte beantragt hat. Müßte der Antragsteller sofort in die Türkei zurückkehren, ohne den Ausgang des Widerspruchsverfahrens und eines sich möglicherweise anschließenden Klageverfahrens im Bundesgebiet abwarten zu dürfen, wäre seine Unterbringung und Erziehung nach Lage der Akten ungewiß und ungesichert, da nicht ersichtlich ist, daß sich in seiner Heimat noch aufnahmebereite Verwandte aufhalten.