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Beschluss

12 TH 3026/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0310.12TH3026.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den ausländerbehördlichen Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 1986 hinsichtlich der unter dem 4. August 1986 beantragten Aufenthaltserlaubnis im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Lediglich hinsichtlich der in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen Abschiebungsandrohung ist der Beschwerde stattzugeben. Nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwG0 gebotenen und in der Regel nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage begegnet die Versagung der Aufenthaltserlaubnis keinen rechtlichen Bedenken; insoweit ist der angegriffene Bescheid auch nach Auffassung des beschließenden Senats offenbar rechtmäßig mit der Folge, daß die auch in Fällen des gesetzlichen Ausschlusses des Suspensiveffekts - hier nach § 21 Abs. 3 Satz 2 AuslG - in gleicher Weise wie bei behördlicher Sofortvollzugsanordnung vorzunehmende Abwägung (vgl. BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1 = NVwZ 1985, 409 ) des öffentlichen Interesses an der sofortigen Ausreise des Antragstellers und dessen privaten Interesses am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet bis zur Beendigung des Verwaltungs- und eines sich eventuell anschließenden Rechtsmittelverfahrens auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Antragstellers zu dessen Ungunsten ausgeht. Es kann hier dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen das Rechtsschutzinteresse an der Weiterverfolgung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dadurch ausgeschlossen wird, daß der Antragsteller deutscher Volkszugehöriger zu sein behauptet, gleichwohl aber die Ausstellung eines Vertriebenenausweises nicht beantragt; denn im vorliegenden Fall. ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß der Antragsteller mit einem derartigen Vorgehen sein Ziel, in der Bundesrepublik verbleiben zu dürfen, eher erreichen könnte als im Aufenthaltserlaubnisverfahren. Zu Recht sind Antragsgegnerin und Verwaltungsgericht davon aus gegangen, daß das Ausländergesetz auf den Antragsteller Anwendung findet; denn es steht nicht fest, daß dieser Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist (§ 1 Abs. 2 AuslG). Selbst wenn die in Palikrowe Brody geborenen Großeltern des Antragstellers mütterlicherseits "deutsch" waren und "im Hause nur Deutsch gesprochen" und den Antragsteller die deutsche Sprache gelehrt haben, sind bisher ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder Statusdeutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist, nicht gegeben, denn für die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit reicht die Pflege deutscher Kultur oder der Gebrauch der deutschen Sprache allein nicht aus (BVerwG, 26.04.1967 - VIII C 52.65 -, RzW 1968, 91 = Buchholz 412.3 Nr. 6 zu § 6 BVFG). Dagegen, daß es sich bei dein Antragsteller uni einen Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit handelt, der in Deutschland Aufnahme gefunden hat, spricht, daß er Polen aus anderen Gründen als seiner deutschen Volkszugehörigkeit verlassen zu haben behauptet (BVerwG, 15.07.19869 C 9.86 -, BVerwGE 74, 336 = NJW 1987, 2032 = ROW 1987, 50 = Buchholz 412.3 Nr. 46 zu § 6 BVFG; BVerwG, 02.12. 1986 - 9 C 6.86 -, Buchholz 412.3 Nr. 47 zu § 6 BVFG). Vielmehr hat er zunächst in seinem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 4. August 1986 (Bl. 4 R der Beiakten) angegeben, seine im Bundesgebiet lebenden Freunde besuchen zu wollen, und danach im Widerspruchsverfahren mit Schriftsätzen vom 17.01. und 11.02.1987 vorgetragen, aus Furcht vor politischer Verfolgung aus seiner Heimat geflohen zu sein. Darüber hinaus ist der Antragsteller im Bundesgebiet bisher nicht im Hinblick auf seine Eigenschaft als Vertriebener aufgenommen worden (BVerwG, 21.10. 1959 - V C 163.57 -, BVerwGE 9, 231 = Buchholz 412.2 Nr. 4 zu § 1 HKG) und hat auch ein Antragsverfahren nach dem BVFG bislang nicht ernsthaft betrieben. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kommt, wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht, weil der Antragsteller unter Verstoß gegen Einreisevorschriften (§ 5 Abs. 2 AuslG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG) in das Bundesgebiet eingereist ist und sein weiterer Aufenthalt Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen würde (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG). Denn zu den Belangen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG zählt auch das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Einreisevorschriften (BVerwG, 31.08.1984 - 1 B 99.84 -, BVerwGE 70, 54 = EZAR 101 Nr. 2; BVerwG, 04.09.1986 - 1 C 19.86 -, BVerwGE 75, 20 = EZAR 100 Nr. 20; Hess. VGH, 08.12.1988 - 12 TH 2512/87 - m.w.N.). Der Antragsteller hat gegen diese Vorschriften verstoßen, indem er die ihm von der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland in Warschau auf seinen Antrag hin ermöglichte Einreise zu einem kurzfristigen besuchsweisen Aufenthalt bei seinen im Bundesgebiet lebenden Freunden benutzt hat, um auf Dauer hierzubleiben. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Beschluß Bezug genommen (Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG). Für die Annahme, daß der Antragsteller von vornherein beabsichtigte, von der ihm von der Deutschen Botschaft in Warschau zu Besuchszwecken erteilten, auf drei Monate befristeten Aufenthaltserlaubnis in Form eines Sichtvermerks einen unerlaubten Gebrauch zu machen, spricht außer den vom Verwaltungsgericht dargestellten Gründen insbesondere auch der Umstand, daß der Antragsteller einen nachträglichen Sinneswandel (vgl. dazu: BVerwG, 04.09.1986 - 1 C 19.86 -, BVerwGE 75, 20 = EZAR 100 Nr. 20; Hess. VGH, 22.09.1988 - 12 TH 836/88 -, EZAR 622 Nr. 6) insoweit zunächst selbst nicht behauptet und zwischenzeitlich eingetretene Gründe, die einen solchen herbeigeführt haben könnten, nicht vorgetragen hat. In seinem Widerspruch vom 17. Januar 1987 hat er darum gebeten, für immer in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu dürfen, weil er sich hier eine Existenz als gelernter Kraftfahrzeugmechaniker einrichten wolle, und zugleich erklärt, deutscher Volkszugehöriger aus Breslau und als Schatzmeister der verbotenen Gewerkschaft "Solidarität" in Polen verfolgt worden zu sein. Hiernach bestehen keine Zweifel, daß der Antragsteller entgegen seinen früheren Angaben - zuletzt in seinem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 4. August 1986 - bereits von vornherein mit der Absicht in die Bundesrepublik eingereist ist, auf Dauer hierzubleiben. Ungeachtet dessen ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit, dem Antragsteller im Rahmen einer Ausnahmeregelung mit Rücksicht auf einen Härtefall eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Dies wäre allenfalls in Betracht zu ziehen, wenn er wenigstens die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung nach dein Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 26. Juni 1986 (StAnz. 1986, 1505) erfüllte. Dies ist aber offensichtlich nicht der Fall. Von der Stellung eines Asylantrags hat er trotz der von ihm behaupteten Furcht vor politischer Verfolgung in seinem Heimatland ausdrücklich abgesehen, und im übrigen haben das Verwaltungsgericht und die Antragsgegnerin überzeugend ausgeführt, daß der Antragsteller nicht als politisch Verfolgter anzusehen ist. Die durch den Regierungspräsidenten in Darmstadt eingeholte Stellungnahme des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat ergeben, daß das vorbringen des Antragstellers im Rahmen der ausführlichen Begründung seines Widerspruchs nicht ausreicht, um ihn als Regimegegner erscheinen zu lassen, gegen den die polnischen Behörden massiv vorgehen würden. Diese Beurteilung ist als zutreffend zu erachten, zumal der Antragsteller mit seinen pauschalen Angaben im Widerspruchsverfahren ein asylrelevantes Verfolgungsschicksal nicht schlüssig dargelegt hat. Insbesondere hat bereits das Bundesamt zu Recht darauf hingewiesen, daß die frühere Tätigkeit des Antragstellers als Schatzmeister der verbotenen Gewerkschaft "Solidarität" keine Verfolgungsmaßnahmen mehr gegen ihn auslöst, weil diese unter das polnische Amnestiegesetz von 1986 fällt. Hiergegen wendet sich zwar der Antragsteller mit Hinweisen auf ein beigefügtes Gutachten zur Amnestiegesetzgebung in Polen; daraus ergibt sich aber ebenfalls kein Hinweis auf eine dem Antragsteller möglicherweise drohende Verfolgung (vgl. dazu auch: Hess. VGH, 25.09.1986 - 10 OE 87/83 - m.w.N.; Lammich, ZAR 1988, 129; Weigand, ZAR 1986, 138). Auch das weitere Vorbringen des Antragstellers ist nicht geeignet, seine Behauptung, in seinem Heimatland politisch verfolgt zu sein, zu begründen. Er hat nämlich nicht dargelegt, aus welchen Gründen er zu Recht befürchtet, bei einer Rückkehr nach Polen in ähnlicher Weise wie andere Gewerkschaftsmitglieder politischer Verfolgung ausgesetzt zu sein, obwohl die nach seinen Angaben im Dezember 1983 und im Januar 1984 erfolgten polizeilichen Hausdurchsuchungen erfolglos geblieben sind und gegen ihn weitere polizeiliche Ermittlungen bis zu seiner Ausreise offensichtlich nicht stattgefunden haben. Abgesehen davon gibt auch die Darstellung des Antragstellers über seine persönliche Situation keine- Veranlassung, ihm ausnahmsweise aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Als alleinstehender lediger Mann im Alter von 29 Jahren, dessen Familie seinen Angaben zufolge in Polen lebt, ist es ihm durchaus zumutbar, sich von seinen im Bundesgebiet aufhaltenden Freunden zu trennen und in sein Heimatland zurückzukehren. Schließlich kann der Antragsteller auch nicht verlangen, daß ihm eine Aufenthaltserlaubnis zum Betreiben eines Ausweisverfahrens nach dem BVFG erteilt werde, denn er ist dem Hinweis des Regierungspräsidenten in Darmstadt vorn 24. Februar 1987 auf die Möglichkeit, seine Anerkennung als Aussiedler zu beantragen, nicht gefolgt. Erweist sich danach die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als offenbar rechtmäßig, ist insoweit der Sofortvollzug des angegriffenen Bescheids im überwiegenden öffentlichen Interesse gerechtfertigt. Dagegen begegnet die unter Fristsetzung verfügte Abschiebungsandrohung insoweit rechtlichen Bedenken, als es für diese im pflichtgemäßen Ermessen der Antragsgegnerin stehende Entscheidung an einer nach § 39 Abs. 1 HVwVfG erforderlichen Begründung fehlt. Aus dem angegriffenen Bescheid ist nichterkennbar, von welchen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen sich die Ausländerbehörde bei der Bemessung der Ausreisefrist von vier Wochen hat leiten lassen. Deshalb ist insoweit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den angegriffenen Bescheid anzuordnen, ohne daß es noch darauf ankommt, ob dem Antragsteller die Abschiebung angedroht werden durfte, obwohl er Deutscher zu sein behauptet. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Maßgebend hierfür ist, daß der Senat in Eilverfahren dieser Art das Interesse eines Antragstellers an der Aufhebung einer mit der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis üblicherweise verbundenen Abschiebungsandrohung als nachrangig und für die Streitwertfestsetzung ohne eigenes Gewicht bewertet, weil es praktisch auf dasselbe Ziel gerichtet ist wie das vorrangige Interesse des Antragstellers an der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (vgl. BVerwG, 29.01.1982 - 1 B 1.82 -, EZAR 613 Nr. 12 = InfAuslR 1982, 121 ). Demzufolge kommt der Abschiebungsandrohung, die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis verbunden ist, weder in streitwert- noch in kostenrechtlicher Hinsicht eine selbständige Bedeutung zu (Hess. VGH st. Rechtsprechung; z. B. 08.12.1988 - 12 TH 2512/87 - m.w.N.; anderer Auffassung allerdings jetzt Hess. VGH, 13. Senat, 14.11.1988 - 13 TH 2717/88 für den hier nicht gegebenen Fall eines Abschiebungshindernisses aus § 14 AuslG). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).