Beschluss
12 TH 137/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:1130.12TH137.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die ausländerbehördliche Abschiebungsandrohung vom 15.10.1986 (VIII E 21103/86) zu Recht abgelehnt; denn diese ist auch nach Auffassung des beschließenden Senats offenbar rechtmäßig mit der Folge, daß das öffentliche Interesse an ihrem sofortigen Vollzug das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Antragstellers überwiegt. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vom 15.10.1986, da diese weder verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist noch sonstige Mängel aufweist. Wie in dem angegriffenen Beschluß zutreffend ausgeführt ist, war die Ausländerbehörde dadurch, daß die Asylverpflichtungsklage mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 04.12.1985 (IX/1 E 7266/81) abgewiesen war, nicht daran gehindert, den Antragsteller gemäß § 28 Abs. 1 AsylVfG zur Ausreise aufzufordern und ihm die Abschiebung für den Fall anzudrohen, daß er die Bundesrepublik nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Ausreiseaufforderung verlassen habe. Zwar hat der damals für Asylstreitigkeiten allein zuständige 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs mit Beschluß vom 06.02.1984 - 10 TH 570/83 - (EZAR 223 Nr. 6 = InfAuslR 1984, 295 = NVwZ 1985, 67 ) entschieden, die Ausländerbehörde dürfe nach rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens keine Ausreiseaufforderung nach § 28 Abs. 1 AsylVfG mehr erlassen. Inzwischen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch klargestellt, daß aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen einen Asylbewerber auch dann auf die Vorschrift des § 28 Abs. 1 AsylVfG gestützt werden dürfen, wenn Asylablehnungsbescheid und Ausreiseaufforderung nicht gemeinsam zugestellt werden, wenn die Ausreiseaufforderung nicht unverzüglich nach der Asylablehnung ergeht und wenn die Asylablehnung bereits unanfechtbar ist (BVerwGE 74, 189 = EZAR 223 Nr. 12). Der beschließende 12. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs schließt sich dieser Auffassung zumindest für die hier vorliegende Fallkonstellation an, daß eine Ausreiseaufforderung im Anschluß an die Ablehnung eines Asylantrags ergeht, nachdem eine zuvor erlassene Ausreiseaufforderung im Verbundverfahren (§ 30 AsylVfG aufgehoben worden war (der 10. Senat des Hess. VGH hält für diese Konstellation ebenfalls nicht mehr an seiner früheren Ansicht fest). Die zuständige Ausländerbehörde des Antragsgegners war auch nicht im Hinblick auf das Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei daran gehindert, dem Antragsteller die Abschiebung anzudrohen. Denn der Antragsteller ist nicht als türkischer Staatsangehöriger aufgrund dieses Assoziationsabkommens im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG aus anderen Gründen berechtigt, sich im Geltungsbereich des Asylverfahrensgesetzes aufzuhalten. Türkische Staatsangehörige sind nicht nach Ablauf der Übergangszeit für die Herstellung der Freizügigkeit gemäß Art. 12 des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei sowie Art. 36 des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen unmittelbar aufgrund dieser völkerrechtlichen Vereinbarungen berechtigt, zur Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten (BVerwG, B. v. 20.02.1987 - 1 A 94.86 -, EZAR 106 Nr. 8 = DVBl. 1987, 786 = NJW 1987, 3093; vgl. auch BSG, U. v. 09.09.1986 - 7 RAr 67/85 -, EZAR 314 Nr. 1 = InfAuslR 1987, 47). Denn die Vorschriften des Art. 12 des Assoziationsabkommens EWG/Türkei und des durch Verordnung Nr. 2760/72 des Rats der EWG vom 19.12.1972 geschlossenen Zusatzabkommens i.V.m. Art. 7 des Assoziationsabkommens sind keine in der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, aus denen türkische Staatsangehörige ein Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EG-Mitgliedstaaten herleiten können (EuGH, U. v. 30.09.1987 - Rs. 12/86 -, EZAR 811 Nr. 8, Ls, in ABl./EWG Nr. C 282/9; so auch schon Hailbronner, ZAR 1984, 176 ff.). Zu Unrecht macht der Antragsteller mit der Beschwerde demgegenüber geltend, die Ausreiseaufforderung verstoße gegen Treu und Glauben, weil die Bundesregierung in den mit der türkischen Republik schwebenden Verhandlungen einen Kompromiß dahingehend anstrebe (vgl. auch Bericht in ZAR 1987, 2), daß zumindest die derzeit in der Bundesrepublik lebenden türkischen Staatsangehörigen ein dauerndes Bleiberecht erhalten sollten. Es braucht nicht weiter untersucht zu werden, ob die Bundesregierung tatsächlich ein derartiges Verhandlungsergebnis verfolgt und welche Aussichten bestehen, daß eine derartige Regelung von den EG-Mitgliedstaaten vereinbart und in der Bundesrepublik in innerstaatlich verbindliches Recht umgesetzt wird. Denn derzeit steht dem Antragsteller aufgrund dieser unsicheren Erwartungen noch kein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG zu, und ihm wird als türkischem Staatsangehörigen auch nicht etwa ungeachtet der Ablehnung seines Asylantrags der Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG ermöglicht . Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 73 Abs. 1 GKG. Giese Entscheidung ist unanfechtbar.