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Beschluss

11 A 2030/10

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2012:0223.11A2030.10.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 22. Oktober 2009 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls der Kostengläubiger nicht seinerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 10.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 22. Oktober 2009 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls der Kostengläubiger nicht seinerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 10.000,-- € festgesetzt. I. Die Klägerin zu 1. ist die Tante des Klägers zu 2. Sie reiste im Jahr 2001 in Begleitung des am … 2000 geborenen Klägers zu 2. und eines weiteren Kindes, der später wieder ausgereisten älteren Schwester des Klägers zu 2., nach Deutschland zu ihrem Ehemann und dem angeblichen Vater des Klägers zu 2. zum Zweck der Familienzusammenführung ein. Die ihr am 6. Februar 2002 erteilte Aufenthaltserlaubnis wurde auf ihren Antrag mehrfach bis zum 5. April 2008 verlängert, zuletzt wegen der Angaben der Klägerin zu 1., alleinige Sorgeberechtigte in Bezug auf den Kläger zu 2. zu sein, den sie als ihren Sohn ausgab. Nachdem ihre Ehe mit Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 4. Dezember 2007 geschieden worden war, teilte der Bevollmächtigte des früheren Ehemannes der Klägerin zu 1. dies der Ausländerbehörde der Beklagten mit Schreiben vom 9. Januar 2008 mit und gab darüber hinaus an, dass der Kläger zu 2. nicht dessen leibliches Kind sei. Daraufhin wies die Beklagte die Klägerin zu 1. mit Bescheid vom 12. März 2009 aus Deutschland aus, lehnte die beantragte Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis ab und drohte die Abschiebung in die Türkei an. In Bezug auf den Kläger zu 2. nahm die Beklagte mit Bescheid vom 13. März 2009 die ihm am 6. Februar 2002 bis zum 2. Februar 2016 erteilte Aufenthaltserlaubnis unter Anordnung des Sofortvollzugs zurück und drohte ihm ebenfalls die Abschiebung in die Türkei an. Das Verwaltungsgericht hat auf die dagegen erhobenen Klagen die angegriffenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Klägern Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen. Zur Begründung wurde ausgeführt, bezüglich der Klägerin zu 1. liege kein Ausweisungsgrund vor, da sich angesichts fehlender Kenntnisse der deutschen Sprache schwer werde nachweisen lassen, dass diese bewusst falsche Angaben zum Familienstand gemacht habe und ihre Schuld jedenfalls nur gering sei. Bei der Ermessensausübung habe die Ausländerbehörde die Interessen der Klägerin zu 1. nicht hinreichend gewürdigt, denn es handele sich um eine ungewöhnliche Tatsachenlage und die eigentliche Täuschung sei durch den Ehemann vorgenommen worden. Auch die Auswirkungen auf den in Deutschland integrierten Kläger zu 2. seien unberücksichtigt geblieben. Die mangelnde Sicherung des Lebensunterhalt stehe hier der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nicht entgegen, da ein atypischer Fall vorliege und die Klägerin zu 1. nicht freiwillig in diese Situation geraten sei. Hinsichtlich des Klägers zu 2. müsse berücksichtigt werden, dass dieser im Kleinkindalter eingereist und die Klägerin zu 1. durch Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 12. November 2008 zu seinem Vormund bestellt worden sei. Die Klägerin zu 1. stelle sich für ihn als die leibliche Mutter dar, außerdem würde er aus seinem Umfeld herausgerissen. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2010 ist auf Antrag der Beklagten die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen worden. Mit ihrer Berufungsbegründung trägt die Beklagte vor, der Klägerin zu 1. stehe kein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu, da es wegen ihres Bezuges von ALG II an den Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AuslG fehle. Es liege auch kein Härtefall vor, weil sie nicht die leibliche Mutter des Klägers zu 2. sei. Der Kläger zu 2. selbst sei ebenfalls nicht aufenthaltsberechtigt. Schließlich liege ein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AuslG vor, denn die Klägerin zu 1. habe aktiv an der Ausstellung gefälschter türkischer Geburtsurkunden und Reisepässe für die mit ihr eingereisten Kinder sowie deren Vorlage bei der Ausländerbehörde mitgewirkt. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 4. Oktober 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kläger haben im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt und auch nicht auf die Berufungsbegründung erwidert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die zugelassene Berufung gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss, da er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten wurde vorab mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet, denn die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse. Für die Klägerin zu 1. fehlt es an den aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 31 Abs. 4 Satz 2, 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG für die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis schon wegen des andauernden Bezugs von Leistungen zum Lebensunterhalt. Für die Verlängerung der ihr zuletzt bis zum 5. April 2008 erteilten Aufenthaltserlaubnis als eigenständige Aufenthaltserlaubnis ist § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG maßgeblich mit der Folge, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG erfüllt sein müssen. Dies ist nicht der Fall, denn unstreitig ist die Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin zu 1. nicht gewährleistet, da sie nach wie vor Leistungen nach ALG II bezieht. Auch ein atypischer Ausnahmefall kann nicht festgestellt werden. Auf das von ihr geltend gemachte alleinige Sorgerecht für den bei ihr lebenden Kläger zu 2. kann sich die Klägerin zu 1. nicht erfolgreich berufen. Da sie nicht die leibliche Mutter des Klägers zu 2. ist, hat sie kein elterliches Sorgerecht inne. Das elterliche Sorgerecht ruht vielmehr gemäß Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 22. April 2008, da die leiblichen Eltern des Klägers zu 2. in der Türkei leben. Der Klägerin zu 1. wurde mit Beschluss des OLG Frankfurt am Main lediglich die Vormundschaft über den Kläger zu 2. erteilt, weil dieser sich ohne elterliche Begleitung hier aufgehalten hat und minderjährig ist. Es kann hier offen bleiben, ob die Vormundschaft aufenthaltsrechtlich der elterlichen Sorge gleichgestellt werden kann. Auch hieraus kann die Klägerin zu 1. ein Aufenthaltsrecht nur dann ableiten, wenn der Kläger zu 2. seinerseits aufenthaltsberechtigt ist und sie deshalb die Personensorge nur in Deutschland erbringen kann. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, denn der Kläger zu 2. hat aufgrund der rechtmäßig erfolgten Rücknahme der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis selbst keinen Anspruch auf (weiteren) Aufenthalt in Deutschland. Die Ausländerbehörde hat die Aufenthaltserlaubnis zu Recht zurückgenommen, denn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 3 AufenthG liegen nicht vor. Danach ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzt. Für die Klägerin zu 1. fehlt es schon an dem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Der frühere Ehemann der Klägerin zu 1. ist zwar im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, jedoch ist er weder der leibliche Vater des Klägers zu 2., noch Inhaber der Personensorge oder auch nur dessen Vormund. Außerdem besteht keinerlei Lebensgemeinschaft mehr mit dem früheren Ehemann der Klägerin zu 1., so dass sich auch aus diesem Grund davon kein Aufenthaltsrecht ableiten lässt. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Zwar ist der Kläger zu 2. „sonstiger Familienangehöriger“, denn die Klägerin zu 1. ist seine Tante. Jedoch leben die leiblichen Eltern des Klägers zu 2. in der Türkei, und ein Härtefall ist nicht ersichtlich. Dafür, dass der Kläger zu 2. auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe durch die Klägerin zu 1. im Bundesgebiet angewiesen ist, weil diese in zumutbarer Weise nur hier erbracht werden kann (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 10. März 2011 – 1 C 7/10 -, juris, Rn. 10), gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr haben die in seinem Heimatland lebenden leiblichen Eltern des Klägers zu 2. auch die schon früher wieder zurückgereiste Schwester des Klägers zu 2. wieder bei sich aufgenommen, und die Vormundschaft der Klägerin zu 1. beruht allein auf dieser mit der Einreise nach Deutschland begründeten Entfernung der leiblichen Eltern zu ihrem Kind. Allein aus der Bestellung der Klägerin zu 1. zum Vormund lässt sich deshalb kein Aufenthaltsrecht ableiten. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass wegen eines atypischen Regelfalles unter Berücksichtigung von Art. 6 GG hier von einer Aufenthaltsbeendigung abgesehen werden und Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden müssen. Weder die Klägerin zu 1. noch der Kläger zu 2. weisen derartige atypische Einzelfallumstände auf. Dass die Klägerin zu 1. schon infolge ihres Alters und der mangelnden Sprachkenntnisse keine Chance haben wird, ihren Lebensunterhalt selbst zu sichern, stellt keinen solchen atypischen Sonderfall dar. Hiervon sind vielmehr eine Vielzahl von sowohl In- als auch Ausländern betroffen. Die Einreise des Klägers zu 2. im Kleinkindalter und sein mittlerweile elf Jahre währender Aufenthalt in Deutschland lassen allein seine Ausreise nicht schon als unzumutbar erscheinen. Die von ihm als leibliche Mutter empfundene Klägerin zu 1. ist ebenfalls zur Ausreise verpflichtet, und aus Art. 6 GG kann dann kein Anspruch auf Verwirklichung des Familienlebens in Deutschland hergeleitet werden, wenn dessen Führung auch im Heimatland möglich ist. Trotz des langjährigen Aufenthalts kommt für den Kläger auch keine Aufenthaltserlaubnis nach dem zum 1. Juli 2011 in Kraft getretenen § 25a AufenthG in Betracht, da die tatbestandlichen Voraussetzungen eines geduldeten oder rechtmäßigen Voraufenthalts offensichtlich nicht erfüllt werden. Dafür, dass der Kläger zu 2. sich infolge seiner Integration in Deutschland nicht wieder in seinem Heimatland wird einleben können, bestehen ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte. Da seine Tante und Vormund selbst kaum der deutschen Sprache mächtig ist, ist zugrunde zu legen, dass der Kläger zu 2. von dieser die türkische Sprache gelernt hat und sich in ihr in seinem Heimatland wird verständigen können. Dem steht auch der zwischenzeitliche Schulbesuch in Deutschland nicht entgegen. In Bezug auf die Klägerin zu 1. steht der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zudem ein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG entgegen. Die Klägerin zu 1. hat mehrfach falsche Angaben zu dem familiären Verhältnis zwischen ihr und dem Kläger zu 2. gegenüber den Behörden gemacht, und dies stellt sich nicht als nur ein vereinzelter und geringfügiger Rechtsverstoß dar. Ihre Situation ist insoweit auch nicht als völlig atypisch zu bewerten. Der Klägerin zu 1. ist der Umstand, dass sie nicht die leibliche Mutter des Klägers zu 2. ist, bekannt und bewusst gewesen. Ihr war ebenfalls bekannt, dass auch in ihrem Heimatland ein Adoptionsverfahren hätte durchgeführt werden müssen, um ihre Nichte und ihren Neffen in die eigene Familie zu integrieren und mit diesen den Aufenthalt im Ausland dauerhaft begründen zu können. Ausweislich der Erklärung der leiblichen Eltern des Klägers zu 2. vom 31. Dezember 2007 sollte dieses als langwierig empfundene Verfahren gerade umgangen werden. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Behauptung der Klägerin zu 1., von alledem nichts gewusst zu haben und selbst von einer ordnungsgemäßen Adoption ausgegangen zu sein, als Schutzbehauptung dar. Da der Klägerin zu 1. auch in einer Wertung nach ihrem Kulturkreis und den Vorschriften in ihrem Heimatland hinlänglich geläufig war, inwiefern sich ein solches Adoptionsverfahren von der schlichten Übernahme der Kinder als Tante und „Ziehmutter“ unterscheidet, kommt den mangelnden Kenntnissen der deutschen Sprache insoweit keine entscheidende Bedeutung zu. Darauf, dass das wegen der offensichtlich falschen Angaben zum Personenstand des Klägers zu 2. gegenüber anderen Behörden eingeleitete Strafverfahren nach § 153 StPO eingestellt wurde, kommt es hier ebenfalls nicht an. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Die unterlegenen Kläger haben danach die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO nicht vorliegen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.