Beschluss
11 B 1587/11.T
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2011:1010.11B1587.11.T.0A
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Leitsätze
1. Zum Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main
2. Teilabänderung des Beschlusses vom 15. Januar 2009 von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO und Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Nachtflugregelung
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Planfeststellungsbeschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18. Dezember 2007 wird insoweit angeordnet, als der Planfeststellungsbeschluss in Teil A II 4.1. und 4.1.2 planmäßige Flüge in der Zeit von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr zulässt.
Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsgegner und die Beigeladene, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, je zur Hälfte zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main 2. Teilabänderung des Beschlusses vom 15. Januar 2009 von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO und Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Nachtflugregelung Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Planfeststellungsbeschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18. Dezember 2007 wird insoweit angeordnet, als der Planfeststellungsbeschluss in Teil A II 4.1. und 4.1.2 planmäßige Flüge in der Zeit von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr zulässt. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsgegner und die Beigeladene, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, je zur Hälfte zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18. Dezember 2007 für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main. Am 8. Februar 2008 hat die Antragstellerin Klage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss erhoben (Aktenzeichen 11 C 338/08.T). Ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage ist mit Beschluss des Senats vom 15. Januar 2009 (Aktenzeichen 11 B 358/08.T) abgelehnt worden. Das Klageverfahren ist durch Beschluss des Senats vom 27. Januar 2009 bis zum rechtskräftigen Abschluss im einzelnen bezeichneter Verfahren (Aktenzeichen 11 C 227/08.T u.a.), die als Musterverfahren vorab durchgeführt werden sollten, ausgesetzt worden. Mit Urteil vom 21. August 2009 hat der Senat den Antragsgegner in den Musterverfahren verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flüge in der Zeit von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr in Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses und über den Bezugszeitraum für die Zulassung von durchschnittlich 150 planmäßigen Flügen je Nacht in Teil A II 4.1 Sätze 2, 3 und 4 des Beschlusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, und den Planfeststellungsbeschluss aufgehoben, soweit er diesen Verpflichtungen entgegensteht. Gegenwärtig ist das Revisionsverfahren gegen dieses Urteil bei dem Bundesverwaltungsgericht anhängig. Am 1. August 2011 hat die Antragstellerin erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Nachdem sie zunächst einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO gestellt hatte, an dessen Statthaftigkeit der Senat mit Verfügung vom 19. August 2011 Bedenken geäußert hatte, beantragt sie nunmehr, unter Abänderung des Beschlusses des Senates vom 15. Januar 2009 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 insoweit anzuordnen, als dieser eine Betriebsgenehmigung für planmäßige Flugbewegungen zwischen 23.00 Uhr und 5.00 Uhr enthält. Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen, den Antrag abzulehnen. II. Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO für eine Abänderung des Beschlusses des Senates vom 15. Januar 2009 auf Antrag der Antragstellerin gegeben sind. Denn angesichts dessen, dass die planfestgestellte Landebahn Nordwest des Flughafens Frankfurt Main am 21. Oktober 2011 in Betrieb genommen werden soll, damit die Betriebsregelungen in Kraft gesetzt werden sollen und die in dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss zugelassenen planmäßigen Flüge in der Zeit von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr aufgenommen werden sollen, nimmt der Senat diesen Antrag zum Anlass, von seiner Befugnis nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO, den Beschluss vom 15. Januar 2009 abzuändern, Gebrauch zu machen, und ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Planfeststellungsbeschluss in dem im Tenor bezeichneten Umfang von Amts wegen an. Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ist im Hinblick auf das hier noch anhängige, ausgesetzte Klageverfahren als Gericht der Hauptsache für diese Entscheidung zuständig. Diese Abänderungsbefugnis des Gerichts besteht unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2 für eine Abänderung auf Antrag eines Beteiligten und wird auch durch die Regelung des § 10 Abs. 6 Satz 4 LuftVG nicht verdrängt ( vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2003 - 4 VR 4.03, 4 C 2.03 -, NVwZ-RR 2003, 618 zu der vergleichbaren Vorschrift des § 17 Abs. 6 a Satz 6 FStrG in der bis zum 16. Dezember 2006 geltenden Fassung; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage, § 80 Rdnr. 190). Für die Entscheidung nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO gelten die gleichen Grundsätze wie für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 2005 - 4 B 49.05 -, BVerwGE 124, 201). Bei der von dem Gericht in diesem Rahmen zu treffenden eigenständigen Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss der Beigeladenen eine Rechtsposition einräumt, die ihr die Antragstellerin streitig macht. Bei Konstellationen dieser Art stehen sich nicht allein das öffentliche Vollzugsinteresse und das private Interesse an einer Beibehaltung des Status quo gegenüber. Eine vorläufige gerichtliche Regelung muss vielmehr auch das Interesse der durch den Planfeststellungsbeschluss begünstigten Beigeladen an der Beibehaltung der ihr eingeräumten Rechtsposition berücksichtigen. Dieses Interesse ist nicht von vornherein weniger gewichtig als das Interesse der Antragstellerin. Dies führt letztlich dazu, dass bei der zu treffenden Interessenabwägung vor allem die erkennbaren Erfolgsaussichten der jeweiligen Klage von Bedeutung sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 9. August 2011 - 9 B 95611 - mit weiteren Nachweisen; Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 Rdnr. 159). Der Senat hat in den Musterverfahren mit Urteil vom 21. August 2009 (Aktenzeichen 11 C 227/08.T u.a.), auf dessen Entscheidungsgründe insoweit verwiesen wird, bereits entschieden, dass die Zulassung von 17 planmäßigen Flügen in der Zeit von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot fehlerhaft ist, und hat den Planfeststellungsbeschluss insoweit aufgehoben und den Antragsgegner zur Neubescheidung verpflichtet. An dieser auf verschiedene, selbstständig tragende Erwägungen gestützten Einschätzung hält der Senat nach wie vor fest. Da die Antragstellerin durch den Nachtfluglärm abwägungserheblich betroffen ist, wird sie durch die Zulassung dieser Flüge auch in ihren Rechten verletzt, so dass ihre Klage in diesem Umfang Erfolg hätte. Demzufolge überwiegt im Hinblick auf die Nachtflugregelung das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Interesse an deren sofortiger Vollziehung. Dass der Senat in dem den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ablehnenden Beschluss vom 15. Januar 2009 davon ausgegangen ist, dass selbst dann, wenn in der Hauptsache eine Aufhebung der Betriebsregelung für die Zeit von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr verbunden mit der Verpflichtung zur Neubescheidung erreicht werden könne, dies im Eilverfahren nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen führen würde, weil dieser Mangel in einem ergänzenden Planfeststellungsverfahren ausgeräumt werden könne und nicht die Ausgewogenheit der Planung insgesamt berühre, führt zu keiner anderen rechtlichen Wertung. Denn diese Ausführungen des Senats bezogen sich ersichtlich nur auf die im Hinblick auf den seinerzeit anstehenden Beginn der Bauarbeiten für die Erweiterung des Flughafens zwischen den Beteiligten im Vordergrund stehende Frage der Aussetzung des Sofortvollzugs hinsichtlich des gesamten Planfeststellungsbeschlusses. Dass auch eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss nur beschränkt auf die Nachflugregelung nicht in Betracht kommt, hat der Senat damit hingegen nicht zum Ausdruck gebracht. Für den Senat war seinerzeit nicht absehbar, dass bis zu der Inbetriebnahme der Landebahn Nordwest die Musterverfahren nicht rechtskräftig entschieden sein würden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG und berücksichtigt, dass Gegenstand dieses Verfahrens ausschließlich die Nachtflugregelung ist und nicht - wie in dem vorangegangenen Eilverfahren - der Planfeststellungsbeschluss insgesamt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).