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Urteil

11 A 653/10

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2011:0701.11A653.10.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 26. November 2008 wird zurückgewiesen Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 26. November 2008 wird zurückgewiesen Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Über die zugelassene Berufung entscheidet gemäß §§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Berichterstatterin, da die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 12. Mai 2011 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 9. Mai 2011 hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 6. April 2006 sowie der Widerspruchsbescheid vom 25. April 2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2, Abs. 1 VwGO). Die Klägerin hat weder einen Anspruch darauf, dass ihr die erneute Ablegung der Prüfungslehrproben in den Fächern Mathematik und Sachunterricht ermöglicht wird noch darauf, dass die von ihr im Rahmen der absolvierten Prüfungslehrproben erbrachten Leistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut bewertet und sie hinsichtlich des Gesamtergebnisses des zweiten Staatsexamens neu beschieden wird. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen nach § 17 Abs. 8 der Verordnung über die Pädagogische Ausbildung, die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter und die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern vom 6. Dezember 2001 (GVBl. I S.526) - APVO - nicht bestanden hat. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist die Prüfung dann, wenn eine der Prüfungslehrproben nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 APVO mit weniger als vier Punkten bewertet wird, nur bestanden, wenn der Mittelwert der Gutachten über den Ausbildungsstand mindestens sieben Punkte beträgt. Zwar hat die Klägerin in den Beurteilungen über den Ausbildungsstand nach § 10 Abs. 1 APVO sieben, sieben, acht und sieben Punkte und damit im Mittel mehr als sieben Punkte erreicht. Da nicht nur eine, sondern beide Lehrproben mit weniger als vier Punkten bewertet worden sind, hat sie die Prüfung dennoch nicht bestanden. Die Klägerin hatte auch keinen Anspruch auf eine Wiederholung der Prüfungslehrproben binnen vier Wochen nach § 17 Abs. 8 Satz 2 APVO, da ihre pädagogische Prüfungsarbeit mit sechs Punkten bewertet worden ist und sie daher nicht in allen anderen Einzelbewertungen nach § 19 Abs. 1 APVO mindestens sieben Punkte erreicht hat. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung verstößt die in §§ 16, 17 APVO getroffene Regelung, nach der die Zweite Staatsprüfung zwei Prüfungslehrproben umfasst, von denen mindestens eine mit vier Punkten bewertet sein muss, nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Da das Erfordernis des Bestehens der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt als einer berufsbezogenen Prüfung eine subjektive Berufszulassungsvoraussetzung darstellt, müssen die Vorschriften, die das Prüfungsverfahrens formell und materiell regeln, so ausgestaltet sein, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG effektiv geschützt wird. Die entsprechenden Regelungen dürfen zu dem mit ihnen verfolgten Zweck nicht außer Verhältnis stehen, müssen also geeignet, erforderlich und den Betroffenen zumutbar sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 -1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 84, 34). Die auf der Grundlage des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen vom 3. März 1992 (GVBl. I S. 106), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2001 (GVBl. I S. 175), ergangene APVO genügt diesen Anforderungen. Insbesondere sind auch die Regelungen bezüglich der Prüfungslehrproben - anders als die Klägerin meint - geeignet, das mit der Zweiten Staatsprüfung verfolgte Ziel zu erreichen. Der Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfungen dienen nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen dem Nachweis der Befähigung zum Lehramt. Nach § 1 Abs. 3 APVO soll die pädagogische Ausbildung den Referendaren für die Tätigkeiten in der Schule befähigen, die sich aus dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule und den besonderen Aufgaben der Schulformen und Schulstufen ergeben. Gemäß § 12 Satz 1 APVO soll der Referendar in der Zweiten Staatsprüfung nachweisen, dass er das Ziel der pädagogischen Ausbildung erreicht hat und damit die Befähigung für das Lehramt besitzt, für das er ausgebildet wurde. Angesichts der sich daraus ergebenden besonderen Bedeutung der Unterrichtskompetenz des Referendars ist es nicht zu beanstanden, dass die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens und dessen erfolgreicher Abschluss der APVO zufolge von dem Erreichen bestimmter Mindestleistungen in den Prüfungslehrproben abhängen. Dies gilt umso mehr, als die APVO durchaus Möglichkeiten zur Kompensation unzulänglicher Leistungen in diesem Bereich vorsieht. Denn für den Fall des Nichtbestehens beider Prüfungslehrproben besteht nach § 17 Abs. 8 Satz 2 APVO die Möglichkeit, diese innerhalb von vier Wochen zu wiederholen, wenn in allen anderen Einzelbewertungen nach § 19 Abs. 1 APVO mindestens sieben Punkte erreicht worden sind. Ebenso ist die Prüfung nach Satz 1 dieser Regelung trotz der Bewertung einer Lehrprobe mit weniger als vier Punkten auch dann bestanden, wenn der Mittelwert der Gutachten über den Ausbildungsstand mindestens sieben Punkte beträgt. Wenn in dem wichtigen Teilbereich der Prüfungslehrproben gravierende Mängel der Leistung des Prüflings festgestellt werden und auch deren Kompensation nicht möglich ist, ist die Annahme gerechtfertigt, dass dieser das Ziel der Ausbildung verfehlt und den Nachweis seiner Befähigung zum Lehramt nicht erbracht hat (vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 4. Auflage 2004, Rdnr. 244, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, sowie Rdnr. 378). Insbesondere angesichts dieser Kompensationsmöglichkeiten und der durch § 23 APVO eröffneten Möglichkeit, im Falle des Nichtbestehens der Zweiten Staatsprüfung eine bzw. unter den in Absatz 1 Satz 4 der Vorschrift genannten Voraussetzungen sogar eine zweite Wiederholungsprüfung abzulegen, begegnet es auch keinen Bedenken, dass die sich in zwei Unterrichtsfächern abzulegenden Prüfungslehrproben auf nur wenige - wie im Falle der Klägerin sogar nur zwei - Unterrichtsstunden erstrecken, da die Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens in ihrer Gesamtheit ein hinreichend sicheres Urteil über die Befähigung des Prüflings ermöglicht und auch hinreichend sichergestellt ist, dass ein Prüfling nicht an einzelnen, geringfügigen Schwächen, sondern erst an mehreren erheblichen Schwächen scheitern kann (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 6 B 25.04 -, NVwZ 2004, 1375). Im Übrigen ist es Prüfungsverfahren grundsätzlich eigen, dass die darin zu bewertenden Leistungen in einem - insbesondere in Relation zur Dauer der Ausbildung - nur sehr kurzen Zeitraum zu erbringen sind, dies gilt für die Anfertigung von Examensklausuren ebenso wie für mündliche Prüfungen. Der Umstand, dass die Klägerin trotz des Nichtbestehens der Zweiten Staatsprüfung seit dem Schuljahr 2006/07 mit jährlich aufeinanderfolgenden BAT-Verträgen an einer hessischen Gesamtschule als Lehrkraft tätig ist, führt zu keiner anderen rechtlichen Wertung. Weder ein Einzelfall wie der der Klägerin noch eine im Verhältnis zur Gesamtanzahl der Lehrkräfte geringe Anzahl vergleichbarer Fälle vermag die generelle Eignung der vorgenannten gesetzlichen Regelungen in Zweifel zu ziehen. Bedenken bestehen insofern vielmehr gegen die entsprechende Einstellungspraxis in Hessen. Unabhängig davon lässt die langjährige Unterrichtstätigkeit der Klägerin aber auch nicht den hinreichend sicheren Schluss zu, dass sie die Befähigung zum Lehramt im Sinne des § 1 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen sowie des § 1 der APVO aufweist, da davon auszugehen ist, dass die beschäftigenden Schulen bei Abschluss derartiger Arbeitsverträge für "teilzeitbeschäftige Aushilfsangestellte" (vgl. die von der Klägerin vorgelegten Verträge vom 28. August 2006 bzw. 9. August 2007, Bl. 238 und 244 der Gerichtsakte) einen niedrigeren als den durch die vorgenannten Regelungen vorgegebenen Befähigungsmaßstab zu Grunde legen. Selbst wenn die Klägerin zwischenzeitlich über die erforderliche Befähigung verfügen sollte, ließe sich daraus jedenfalls aber nicht folgern, dass sie diese auch schon bei Ablegung des Zweiten Staatsexamens im Jahr 2006 besessen hat, da davon auszugehen ist, dass sie ihre Kompetenzen in den Jahren der Lehrtätigkeit verbessert hat. Auch wenn die von der Klägerin beanstandeten Regelungen der APVO bezüglich der Lehrproben als verfassungswidrig zu erachten wären, würde dies im Übrigen ihrem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen, da es dann insoweit bereits an einer entsprechenden Grundlage für einen Anspruch auf eine Wiederholung der Prüfungslehrproben bzw. die Neubewertung der absolvierten Lehrproben fehlte. Sofern die Klägerin die Ansicht vertritt, dass eine Einstellung als Lehrerin in Hessen unter Übernahme in das Beamtenverhältnis auch ohne bestandenes Zweites Staatsexamen zu erfolgen habe, wäre dies in einem auf eine derartige Einstellung gerichteten Verfahren geltend zu machen. Für das vorliegende Verfahren, in dem es ausschließlich um die Rechtmäßigkeit der Bewertung der durchgeführten Prüfungslehrproben geht, ist dieser Gesichtspunkt ohne Belang. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Bewertung der Lehrproben der Klägerin mit drei Punkten im Fach Mathematik bzw. zwei Punkten im Fach Sachunterricht rechtlich nicht zu beanstanden ist. Nach dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, indem sie einen Verwaltungsgerichtsprozess anstrengten, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten. Die gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird. Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Auch die Bestehensgrenze lässt sich nicht starr und ohne den Blick auf durchschnittliche Ergebnisse bestimmen. Daraus folgt, dass die Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, dass durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Da sich die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, nicht regelhaft erfassen lassen, würde eine gerichtliche Kontrolle zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen. Der danach einzuräumende Bewertungsspielraum ist allerdings überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Überschritten wird der Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlichfachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraumes sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels. Ebenso handelt es sich um eine den Prüfern vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als "brauchbar" zu bewerten ist. In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraumes dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen, sondern haben nur zu überprüfen, ob die Prüfer die objektiven, auch rechtlich beachtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraumes überschritten haben, etwa weil sie von falschen Tatsachen ausgegangen sind oder sachfremde Erwägungen angestellt haben (so Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 6 B 25.04 -, a.a.O. mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts). Da es mit dem Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüflinge nicht zu vereinbaren wäre, wenn schon eine pauschale Kritik an den von den Prüfern vorgenommenen Bewertungen genügte, um eine Neubewertung zu erreichen (vgl. Niehues, a.a.O., Rdnr. 762), obliegt dem Prüfling im Streit um die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsentscheidung eine Mitwirkungspflicht. Diese besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 4. Mai 1999 - 6 C 13.98 -, NVwZ 2000, 915 mit weiteren Nachweisen) darin, derartige Fehler mit "wirkungsvollen Hinweisen" aufzuzeigen, d.h. sie substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung bestehender Einwände darzulegen. Soll sein Vorbringen berücksichtigt werden können, hat der Prüfling klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Korrekturfehler aufweist; dabei hat er auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und -wertungen einzugehen. Eine bloße Wiederholung des eigenen Standpunktes auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis reicht nicht aus. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Lösung muss vielmehr mit Hilfe objektiver und gewichtiger Kriterien einsichtig gemacht werden. Der Prüfling kann etwa mit geeigneten Mitteln in qualifizierter Weise plausibel machen, dass die konkrete fachwissenschaftliche Beurteilung der Prüfer einem Fachkundigen als unhaltbar erscheine. Macht er geltend, die Prüfer hätten zu einer verallgemeinerungsfähigen Frage eine vom Prüfling vertretene Auffassung als falsch bewertet, obwohl diese Auffassung in Wahrheit vertretbar sei und so auch vertreten werde, so hat er den Gegensatz zwischen seinem Standpunkt und dem der Prüfer in qualifizierter Weise aufzuzeigen, d.h. er muss zunächst anhand genau zu benennender Prüferbemerkungen klarstellen, dass und was genau die Prüfer seiner Meinung nach als falsch oder unvertretbar bezeichnet haben, und er kann sodann die Vertretbarkeit des in der Prüfungsarbeit vertretenen gegenteiligen Standpunktes unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen ausreichend qualifiziert erläutern. Wesentlich ist dabei insbesondere, den unmittelbaren Gegensatz zur Auffassung der Prüfer darzulegen. Ausgehend von diesen Grundsätzen bleiben die von der Klägerin aufgezeigten Rügen hinsichtlich der Bewertung ihrer Prüfungslehrproben ohne Erfolg. Unabhängig von der Frage, inwieweit die Beanstandungen der Klägerin hinsichtlich der von den Prüfern an den von ihr durchgeführten Lehrproben geübten Kritik sich überhaupt auf Gesichtspunkte beziehen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind, genügt ihr Vorbringen insoweit den Anforderungen nicht, die sich nach den dargelegten Grundsätzen aus der Mitwirkungspflicht der Prüflings ergeben. Denn die Ausführungen der Klägerin beschränken sich insoweit jeweils maßgeblich auf ein Bestreiten der Prüferkritik und die Behauptung, dass ihre Angaben in den schriftlichen Unterrichtsvorbereitungen und ihr Vorgehen in den beiden Prüfungslehrproben jeweils zumindest vertretbar gewesen seien. Abgesehen davon, dass ihr Vorbringen - wie im Folgenden noch weiter ausgeführt wird - teilweise schon den Kern der Prüferkritik nicht erfasst, fehlt es insoweit jedenfalls an einer hinreichenden Auseinandersetzung und Substantiierung der Einwände gegen die Wertungen der Prüfer, insbesondere an fundierten fachlichen Ausführungen zur Vertretbarkeit ihrer Auffassung. Denn ein Prüfling erfüllt seine Mitwirkungspflicht nicht schon dann, wenn er dem Gericht die Vorzüge seiner Auffassung nahezubringen versucht, er muss deren fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit vielmehr mit Hilfe objektiver Kriterien einsichtig machen. Dies erreicht der Prüfling in erster Linie durch Bezugnahme auf qualifizierte fachwissenschaftliche Äußerungen im Schrifttum (vgl. Niehues, a.a.O., Rdnr. 829). Dass die Klägerin ihren subjektiven Standpunkt wiederholt und bekräftigt, reicht demnach nicht, sie hätte vielmehr unter eingehender inhaltlicher Auseinandersetzung mit den Wertungen der Prüfer unter Heranziehung fachwissenschaftlicher Quellen im Einzelnen aufzeigen müssen, dass ihre Auffassung nach fachwissenschaftlichen Kriterien vertretbar ist. Dem ist die Klägerin nicht nachgekommen. Soweit sie nicht ohnehin nur ihre eigene Einschätzung darlegt, sondern sich zum Beleg ihrer Ansicht überhaupt auf Publikationen bezieht, treffen diese jeweils schon keine Aussage zu den maßgeblichen Fragen und vermögen ihre Position daher inhaltlich nicht zu stützen. Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob es sich bei den von der Klägerin genannten Veröffentlichungen schon - wie der Beklagte meint - nicht um fachwissenschaftliche Quellen handelt. Soweit die Klägerin in Bezug auf die Lehrprobe im Fach Mathematik ausführt, dass der von ihr beschriebene Aufbau der Unterrichtseinheit nicht zu beanstanden sei, verkennt sie darüber hinaus, dass die Prüfer maßgeblich nicht die Planung der Einheit an sich, sondern vielmehr den Mangel an Begründungen für den gewählten Aufbau kritisiert haben. Dies ergibt sich bereits aus der ersten schriftlichen Begründung für die Bewertung der Lehrprobe und wird darüber hinaus in den von den Prüfern im Rahmen des Überdenkensverfahrens angefertigten Stellungnahmen vom September 2006 und August 2008 besonders deutlich. Unabhängig davon hat die Klägerin aber auch nicht konkret genug dargetan, dass die Verteilung der Unterrichtseinheit "Flächeninhalt und Umfang" auf insgesamt 11 Stunden fachlich zumindest vertretbar ist; auch aus den von ihr insoweit in Bezug genommenen Handbüchern für den Mathematikunterricht an Grundschulen von Radatz/Schipper bzw. für den Geometrieunterricht an Grundschulen von Radatz/Rickmeyer ergeben sich keine Hinweise darauf, in wie vielen Stunden dieses Thema zu behandeln ist. Die Kritik der Prüfer an der fehlenden Begründung zu der Kleinschrittigkeit der Unterrichtseinheit in ihrer schriftlichen Ausarbeitung betrifft die Festlegung des Erwartungshorizontes sowie die Würdigung der Qualität der Darstellung und fällt damit in den Bereich der den Prüfern vorbehaltenen prüfungsspezifischen Wertungen. Darüber hinaus hat die Klägerin aber auch nicht hinreichend substantiiert ausgeführt, aus welchen Gründen ihre Begründung nicht zu beanstanden sein soll. Insbesondere auch aus den vorgenannten Handbüchern ergibt sich nichts für die Frage der in diesem Zusammenhang zu fordernden Begründungstiefe. Auch die weiteren Beanstandungen der Prüfer bezüglich mangelnder Begründungen (etwa zur Wahl gerade des Beispiels des Kaufs einer Pferdekoppel als Unterrichtseinstieg, zu den Voraussetzungen der Schüler oder zu Differenzierungsmaßnahmen und Zusatzfragen) betreffen die Vollständigkeit der Ausarbeitung und sind ebenso den prüferspezifischen Wertungen zuzuordnen, gleiches gilt auch für die Frage, ob alle Lernziele genannt und hinreichend ausgeführt worden sind. Dass die Prüfer bezüglich des von der Klägerin zuerst genannte Feinziels ("Die Schüler sollen den Flächeninhalt quantitativ bestimmen können, indem sie Figuren aus 4 Quadraten legen und die Anzahl der benötigten Quadrate festhalten") kritisiert haben, dass durch die Vorgabe der Anzahl der Quadrate automatisch die Größe des Flächeninhaltes gegeben sei, so dass nicht ersichtlich sein, was hierbei gelernt werden solle, ist ohne weiteres nachzuvollziehen und nicht zu beanstanden. Der Kritik der Prüfer, es gebe eine Diskrepanz zwischen den Aussagen in der thematischen Strukturierung der Einheit und den didaktischmethodischen Entscheidungen zur Stunde, weil die sechs Stunden Vorarbeit in der Planung nur unzureichend berücksichtigt würden und die Inhalte der Stunde nicht adäquat gewählt worden seien, da die bereits erarbeiteten Begriffe "Umfang" und Flächeninhalt" nicht verwendet worden seien, was auch das Gesamtniveau beeinflusst habe, ist die Klägerin ebenfalls nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Sowohl aus dem in Bezug genommenen Rahmenplan Grundschule als auch aus den Bildungsstandards im Fach Mathematik für die Jahrgangstufe 4 ergibt sich lediglich, dass das Thema "Flächen- und Rauminhalte vergleichen und messen" zu behandeln ist, konkrete Aussagen dazu, wie eine entsprechende Unterrichtseinheit aufzubauen ist, werden darin hingegen nicht getroffen. Über ihre subjektive Einschätzung hinausgehende, fachwissenschaftlich begründete Aussagen zu dieser Problemstellung macht die Klägerin nicht. Sie legt insbesondere auch nicht ausreichend dar, warum sie trotz des Umstandes, dass sie in ihrer schriftlichen Unterrichtsplanung angegeben hat, dass die Begriffe "Flächeninhalt" als Größe einer Fläche und "Umfang" als Begrenzungslinie einer Fläche bereits eingeführt worden seien (vgl. S. 2 oben, 5 Mitte), auf die Verwendung dieser Begrifflichkeiten verzichtet, obwohl sie in der Stunde von Schülern aufgegriffen worden sind. Der Hinweis darauf, dass sie angesichts des niedrigen Sprachniveaus der Schüler die Begrifflichkeiten als gleichwertig erachte, genügt insoweit ebenso wenig wie ihre persönliche Einschätzung, dass es fachpädagogisch zu begrüßen und nicht zu kritisieren sei, wenn die Schüler mathematische Begrifflichkeiten selbst ableiteten, da dies nicht zu erklären vermag, warum bereits bekannte und von den Schülern verwendete Begriffe nicht genutzt werden. Aus dem Protokoll der Lehrprobe ergibt sich zudem, dass die Klägerin auch am Ende der Unterrichtsstunde die Begrifflichkeiten nicht entsprechend gesichert und kein Ergebnis der Stunde festgehalten hat, auf ihre unmittelbar vor Unterrichtsende gestellte Frage, welche Kanten verschwänden, sind vielmehr zwei neue Außenkanten aufgetaucht, ohne dass dies noch hinreichend erörtert worden ist. Dass den von der Klägerin vorgelegten Unterrichtsblättern zufolge einige Schüler die Begriffe "Flächeninhalt" und "Umfang" in ihren schriftlichen Äußerungen verwendet haben, ändert nichts an der fehlende Ergebnissicherung vor der gesamten Klasse. Im Hinblick auf die Prüfungslehrprobe im Fach Sachunterricht macht die Klägerin geltend, dass die von ihr gewählte Forscherfrage "Welche Gegenstände zieht der Magnet an?" entgegen der Ansicht der Prüfer sachlich und fachlich richtig und daher nicht zu beanstanden sei. Diese Ausführungen treffen jedoch schon nicht den Kern der Prüferkritik, da diese - wie sich aus den Überdenkenserklärungen der Prüfer vom September 2006 und August 2008 deutlich ergibt - nicht die generelle Eignung dieser Fragestellung in Abrede stellt, sondern daran anknüpft, dass diese - auf die Gegenstände abstellende - Frage nicht zu dem von der Klägerin angestrebten Lernziel der Stunde ("Die Schüler sollen entdecken, dass ein Magnet Eisen anzieht", vgl. S. 5 der schriftlichen Unterrichtsvorbereitung) passt. Mit dieser fehlenden Stimmigkeit von Fragestellung, die sich auf Gegenstände bezieht, und demgegenüber an das Material - und nicht die Gegenstände - anknüpfende Unterrichtsziel setzt sich die Klägerin nicht hinreichend auseinander. Der Hinweis darauf, bei dieser Differenzierung handele es sich um unverhältnismäßige "Haarspalterei", genügt insoweit nicht. Ihre Ausführungen dazu, dass nicht Materialien, sondern Gegenstände angezogen werden, stehen zudem im Widerspruch zu ihrem eigenen - gerade auf das Material bezogenen - Lernziel. Auch in dem von der Klägerin zitierten Auszug aus der Publikation "Bausteine Grundschule, Die unsichtbare Kraft - Magnetismus" entspricht der genannten Forscherfrage " Welche Dinge zieht ein Magnet an?" das Lernziel "Ein Magnet zieht Dinge an, die aus Eisen sind bzw. Eisen enthalten". Frage und Ziel sind hier - anders als bei der Klägerin - also deckungsgleich. Entgegen der Ansicht der Klägerin verstößt die Kritik der Prüfer daran, dass der Sachunterrichtsstunde ein Planungsfehler zugrundeliege, auch nicht gegen Denkgesetze und erweist sich damit nicht als willkürlich. Denn die Prüfer sind zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Frage, welche Gegenstände von einem Magneten angezogen werden, ohne Kenntnis der jeweiligen Materialien nicht sicher beantworten lässt. Anders als in der Klagebegründung (vgl. Bl. 84 der Gerichtsakte) und der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung (vgl. Bl. 453 der Gerichtsakte) angegeben, konnten die Schüler weder auf dem von der Klägerin vorbereiteten Arbeitsblatt bezüglich aller Gegenstände erkennen, aus welchem Material sie sind, noch ist ihnen dies für jeden einzelnen Gegenstand auf andere Weise bekannt gemacht worden. Während das Material etwa bei dem Holzstück, dem Eisennagel oder dem Silberring angegeben war, fehlte die Materialbezeichnung zum Beispiel bei der Mutter, dem 50 Cent-Stück und der Schraube. Die Klägerin ist in ihrer schriftlichen Ausarbeitung auch davon ausgegangen, dass jedenfalls nicht alle Kinder die Materialien unterscheiden können (vgl. deren S. 2 oben). Wenn Kinder ohne Materialkenntnis nunmehr feststellen, dass der Eisennagel und einige andere Gegenstände von einem Magneten angezogen werden, andere Gegenstände hingegen nicht, lässt dies nicht zwingend darauf schließen, dass alle angezogenen Gegenstände aus Eisen sind. Denn es wäre ebenso denkbar, dass die Anziehung der Gegenstände in ihrer Form, Größe, dem Gewicht oder einem sonstigen Merkmal begründet ist. Dass diese Gesichtspunkte für die Anziehung nicht maßgeblich sein können, wäre nur dann sicher festzustellen gewesen, wenn insoweit identische Gegenstände aus unterschiedlichen Materialien zur Untersuchung vorgelegt worden wären. Alternativ hätte man durch eine entsprechende Fragestellung zum Ausdruck bringen können, dass das Material maßgeblich für die Anziehung ist - das hat die Klägerin aber gerade nicht gemacht, da die von ihr gestellte Frage nicht auf das Material, sondern auf die Gegenstände abzielte. Die von der Klägerin zu der Frage 2 auf dem Arbeitsblatt "Was haben die Gegenstände, die vom Magneten angezogen werden, gemeinsam?" erwartete Antwort lässt sich ohne Kenntnis davon, dass die Anziehung - ausschließlich - im Material begründet ist, nicht finden. Es lässt sich angesichts dessen, dass der Eisennagel angezogen wird, allenfalls vermuten, dass Schraube und Mutter angezogen werden, weil sie auch aus Eisen sind; sicher verifizieren lässt sich diese Vermutung mit der von der Klägerin gewählten Versuchsanordnung jedoch nicht. Wenn die Klägerin hingegen schon eine auf das Material abzielende Fragestellung gewählt hätte und das Material der Gegenstände angegeben hätte, hätten die Schüler die gewünschte Antwort zweifelsfrei finden können. Vor diesem Hintergrund liegt darin, dass die Prüfer insbesondere auch vor dem Hintergrund der gewählten Fragestellung und des auf das Material abzielenden Lernziels, die Planung der Unterrichtsstunde kritisiert haben, jedenfalls kein Denkfehler, ebenso wenig erweist sie sich aus anderen Gründen als unhaltbar. Welche Tragweite die Prüfer diesem Gesichtspunkt beigemessen haben und wie sie ihn im Einzelnen gewichtet haben, ist deren prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum zuzuordnen und entzieht sich damit einer gerichtlichen Kontrolle. Dass die Klägerin ihren Angaben zufolge mit der Versuchsanordnung gerade erreichen wollte, dass die Schüler selbständig zunächst den Schritt vom Gegenstand zum Material, anschließend zum Material Metall und letztlich zum Material Eisen gehen, führt zu keiner anderen rechtlichen Wertung, da der von ihr gewählte Weg den vorstehenden Ausführungen zufolge nur Vermutungen zulässt, nicht aber - wie sie meint - zwangsläufig zu der gewünschten Erkenntnis führt. Dies zeigt zudem auch der Umstand, dass die Schüler in der Unterrichtsstunde das Lernziel nicht erreicht haben. Dem Protokoll der Lehrprobe zufolge haben die Schüler zum Ende der Unterrichtsstunde geäußert, dass nicht alle Metalle angezogen würden, nur einige - die abschließende Aussage, der Magnet ziehe nur Eisen an, hat hingegen die Klägerin selbst getroffen. Im Übrigen vertritt auch der Bevollmächtigte der Klägerin seinen Ausführungen im der Begründung des Zulassungsantrags (Bl. 453 der Gerichtsakte) zufolge die Auffassung, dass die von der Klägerin gewählte Ausgangsfrage "tatsächlich nur die Kenntnis der Schüler voraussetzt, aus welchem Material die zu untersuchenden Gegenstände bestehen". Soweit die Prüfer auch in dem Unterrichtsentwurf für das Fach Sachkunde fehlende Begründungen u.a. für die Wahl und den Aufbau der Einheit und der Stunde sowie fehlende bzw. ungenaue Ausführungen etwa bezüglich der Sachanalyse, der Lernziele und dem Bezug zur Lebenswelt der Kinder beanstanden, bezieht sich diese Kritik wiederum auf den Erwartungshorizont und die Vollständigkeit und Qualität der Ausführungen und betrifft damit prüfungsspezifische Bewertungen. Unabhängig davon hat die Klägerin auch diesbezüglich keine hinreichend substantiierten Einwendungen erhoben. Dies gilt ebenso für ihre Rügen, der Anspruch der Stunde sei entgegen der Ansicht der Prüfer nicht zu niedrig angesetzt gewesen, die methodische Begründung für die Gruppenarbeit sei in sich stimmig und der geplante Schwerpunkt der experimentellen Aufgabenstellung sei in den didaktischmethodischen Vorüberlegungen hinreichend berücksichtigt worden. Denn die Ausführungen der Klägerin beschränken sich insoweit wiederum im Wesentlichen auf die Behauptung, die Prüferkritik sei unberechtigt, ohne dass dies im Einzelnen unter Darlegung fachlicher Gesichtspunkte konkret ausgeführt geschweige denn durch entsprechende Quellen belegt würde. Auch in Bezug auf die Rügen der Klägerin hinsichtlich der Beanstandungen der Prüfer, sie habe in der schriftlichen Stundenvorbereitung umgangssprachliche Wendungen wie "Auschließverfahren" und "frei bewegende Magnete" und "die Schüler haben die Magnetkraft erfasst" statt der korrekten Fachsprache verwandt, fehlt es an der erforderlichen Substantiierung, da sie auch hier lediglich behauptet, dass es sich bei den von ihr gewählten Formulierungen um Fachsprache handele, ohne dies näher auszuführen und zu belegen. In dem von ihr in diesem Zusammenhang vorgelegten Rahmenplan (vgl. Bl. 125 der Gerichtsakte) wird lediglich ein "freibeweglicher" Magnet erwähnt; dies lässt keine Rückschlüsse darauf zu, ob es sich bei einem "frei bewegenden" Magnet um einen Fachausdruck handelt. Der Kritik der Prüfer an der Formulierung "Gegenstände werden angezogen" statt "Material wird angezogen" tritt die Klägerin ebenfalls nicht hinreichend substantiiert entgegen, zudem bezieht sich diese - wie aus der Stellungnahme im Überdenkungsverfahren vom September 2008 deutlich wird (vgl. deren Seite 2 zu SU 7) - nicht maßgeblich auf die Wortwahl als solche, sondern auf die fehlende Übereinstimmung von Forscherfrage und Lernziel. Ebenso begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Prüfer in ihrer Stellungnahme vom September 2009 auf grammatikalische Fehler wie "Eisen kommt i n gediegene n Zustand vor" und Zeichenfehler verwiesen haben. Denn das Beherrschen der deutschen Sprache ist unabdingbare Voraussetzungen für die fachliche Eignung einer Lehrkraft, so dass sprachliche Mängel einer schriftlichen Ausarbeitung zweifelsohne in die Bewertung einfließen können. Anhaltspunkte dafür, dass die Prüfer diesem Gesichtspunkt eine unangemessen hohe Bedeutung beigemessen haben könnten (vgl. dazu Niehues, a.a.O., Rdnr. 652), sind angesichts dessen, dass es sich dabei lediglich um einen - zudem nur einmal angesprochenen - Punkt unter einer Vielzahl von Kritikpunkten handelt, nicht ersichtlich. Selbst wenn es sich bei dem genannten Beispiel - wie die Klägerin behauptet - lediglich um ein Schreibversehen gehandelt haben sollte, änderte dies nichts daran, dass die schriftliche Arbeit insoweit einen Grammatikfehler enthält; worauf dieser im Einzelnen zurückzuführen ist, ist ohne Belang. Nur ergänzend wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass schon die erste Seite der beiden schriftlichen Unterrichtsplanungen der Klägerin jeweils mehrere sprachliche Mängel aufweist. Soweit die Klägerin geltend macht, es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die von ihr vorgelegten schriftlichen Unterrichtsentwürfe beanstandet worden seien, weil sie den Anforderungen des Studienseminars entsprächen und qualitativ gleichwertig seien, mit den für frühere Unterrichtsbesuche angefertigten Ausarbeitungen, mit denen ihre Ausbilderinnen stets zufrieden gewesen seien und für die sie nur geringfügige Verbesserungsvorschläge gemacht hätten, vermag sie mit ihrem Vorbringen schon deswegen nicht durchzudringen, weil sie die qualitative Gleichwertigkeit der Arbeiten zwar behauptet, aber nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt wird. Unabhängig davon waren vorliegend ausschließlich die Leistungen, die die Klägerin im Rahmen der Prüfungslehrproben erbracht hat, zu bewerten; aus der Bewertung früher angefertigter Arbeiten lassen sich dafür schon deswegen keine Rückschlüsse ziehen, weil diese durch andere Personen und nicht nach den Maßstäben einer Examensprüfung erfolgt sind. Zudem sind die schriftlichen Unterrichtsvorbereitungen der Klägerin zu ihren Prüfungslehrproben bei ihrem ersten Versuch, das Zweite Staatsexamen abzulegen, in einer der nunmehr geübten Kritik vergleichbaren Weise beanstandet worden. Spätestens danach hätte der Klägerin daher bewusst sein müssen, dass sie nicht ohne weiteres damit rechnen kann, im Examen Noten zu erzielen, die den während des Referendariats erhaltenen Bewertungen entsprechen. Im Übrigen weisen auch die verschiedenen Gutachten über den Ausbildungsstand der Klägerin auf Schwächen ihrer schriftlichen Unterrichtsplanungen hin. Schließlich finden während der Ausbildung erbrachte Leistungen nur dann Eingang in die Examensnote, wenn dies in der maßgeblichen Prüfungsordnung festgelegt ist; im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung für die Lehrämter fließt die Bewertung über den Ausbildungsstand daher nur nach § 20 Abs. 1 APVO in die Gesamtnote der Prüfung ein. Die Leistungen der Klägerin bei ihrer seit dem Nichtbestehen des Examens ausgeübten Lehrtätigkeit sind für die Bewertung der Prüfungslehrproben aus den vorgenannten Gründen ebenfalls ohne Belang. Darin, dass die Leistungen der Klägerin in den Prüfungslehrproben von den Prüfern als mangelhaft beurteilt worden sind, die Klägerin aber danach dennoch befristete Arbeitsverträge als Aushilfslehrkraft erhalten hat, liegt - jedenfalls in Bezug auf die Bewertung - schon deshalb kein gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßendes widersprüchliches Verhalten des Beklagten, weil nur die in den Lehrproben erbrachten Leistungen zu bewerten waren und diese Bewertung im unmittelbaren Anschluss an die Prüfung zu erfolgen hatte, ohne dass es dafür auf erst in der Zukunft ausgeübte Arbeitstätigkeiten angekommen wäre. Es könnte sich insoweit allenfalls die Frage stellen, ob insoweit Bedenken gegen die entsprechende Einstellungspraxis bestehen. Diesbezüglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass Personen, die wie die Klägerin das Zweite Staatsexamen nicht bestanden haben, gerade nicht als Lehrkraft in ein Beamtenverhältnis übernommen werden, sondern - eben aufgrund dieser ihnen fehlenden Qualifikation - zeitlich befristete und geringer dotierte Aushilfsverträge erhalten. Soweit die Klägerin die Kritik der Prüfer an ihren sprachlichen Fertigkeiten und ihrer Kommunikation und Interaktion mit den Schülern - insbesondere auch bezüglich ihres Eingehens auf Schüleräußerungen, die sprachliche Unterstützung der Schüler, deren individuelle Förderung und die Klarheit ihrer Arbeitsanweisungen - rügt, ist darauf hinzuweisen, dass die durchzuführenden Prüfungslehrproben den Zweck haben, die Lehrbefähigung des Prüflings nachzuweisen, also festzustellen, ob dieser in der Lage ist, einen sachgerechten Unterricht zu gestalten und seine theoretischen Kenntnisse in der Praxis des Schulalltags umzusetzen. Die Beurteilung der dazu erforderlichen Eigenschaften und Fähigkeiten ist von einem weiten Beurteilungsspielraum der Prüfer geprägt, die ihr Urteil auf der Grundlage von persönlichen Einschätzungen und Erfahrungen zu treffen haben, die sie in ihrem eigenen Berufsalltag und bei vergleichbaren Prüfungen gesammelt haben und allgemein anwenden. Das Auftreten des Prüflings und der persönliche Eindruck, den die Prüfer von ihm gewinnen, sind dabei von besonderer Bedeutung mit der Folge, dass die auf dieser Basis zu treffende Bewertung der Prüfer einer gerichtlichen Überprüfung nur sehr eingeschränkt unterliegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Mai 1995 - 4 S 1322/93 -, juris). Umstände, aus denen sich vor diesem Hintergrund Bewertungsfehler ergeben könnten, hat die Klägerin weder aufgezeigt noch liegen Anhaltspunkte dafür vor. Insbesondere dafür, dass die Kritik der Prüfer auf sachfremden Erwägungen beruhen könnte, ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin nichts ersichtlich. Soweit die Klägerin - zudem nicht konkret genug - vorträgt, sie sei sehr wohl auf die Schüler eingegangen, habe sprachlich klar agiert, flexibel auf Schüleräußerungen reagiert und die Schüler adäquat gefördert, so dass ihr Verhalten keinen Anlass für Beanstandungen gegeben habe, ergibt sich daraus auch nicht, dass die Prüfer bei ihrer Bewertung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind. Denn auch die Prüfer haben nicht in Abrede gestellt, dass eine Kommunikation und Interaktion zwischen der Klägerin und den Schülern stattgefunden hat. Die Beurteilung der Frage, ob dies in der konkreten Situation qualitativ und quantitativ in dem für einen sachgerechten und erfolgreichen Unterricht erforderlichen Maß geschehen ist, obliegt jedoch allein den Prüfern. Diese haben zu entscheiden, welche Anforderungen diesbezüglich erfüllt sein müssen, um eine Lehrbefähigung annehmen zu können. Im Übrigen ergibt sich etwa daraus, dass dem Protokoll der Mathematiklehrprobe zufolge die einzelnen Arbeitsgruppen während der Gruppenarbeit bei der Bearbeitung der 1. Aufgabe unterschiedliche Strategien verfolgt haben, dass die Prüfer zu Recht gerügt haben, dass die Arbeitsanweisungen der Klägerin für die Klasse nicht hinreichend klar gewesen sind. Angesichts dessen, dass es sich bei den genannten Fähigkeiten um gerade für eine Lehrkraft besonders wichtige Kernkompetenzen handelt, begegnet es auch keinen Bedenken, dass die Prüfer ihren Stellungnahmen zufolge diesem Gesichtspunkt eine erhebliche Bedeutung beigemessen haben. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass den in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen entsprechenden Gutachten zufolge insbesondere die kommunikativen Fähigkeiten der Klägerin sowohl während des Referendariats als auch bei dem ersten Examensversuch immer wieder Anlass für erhebliche Kritik geboten haben. Schließlich war es entgegen der in der Klagebegründung vertretenen Auffassung auch nicht erforderlich, dass die Prüfer für die im Rahmen der Lehrproben zu beurteilenden Teilleistungen jeweils Einzelbewertungen dergestalt abgeben, dass einer zu erreichenden Höchstpunktzahl die von der Klägerin tatsächlich erreichte Punktzahl gegenüber gestellt wird. § 19 APVO sieht insoweit lediglich vor, dass die Lehrproben jeweils nach dem dort bestimmten, 0 bis 15 Punkte umfassenden Punktesystem beurteilt werden, eine weitere Differenzierung nach Teilbereichen ist nicht erforderlich. Die Prüfer haben vielmehr ein Gesamturteil bezüglich der in der Lehrprobe erbrachten Leistung abzugeben, wie sie die Bedeutung der einzelnen Aufgabenteile für das Gesamtergebnis und die insoweit erbrachten Leistungen letztlich gewichten, unterfällt ihrem Bewertungsspielraum. Die Prüfer haben die Bewertung der beiden Lehrproben jeweils entsprechend § 24 Abs. 1 APVO schriftlich begründet. Dass diese Begründungen zunächst relativ knapp gehalten waren, ist nicht zu beanstanden, da sie jeweils die tragenden Gesichtspunkte für die Bewertung enthielten und auf die entsprechenden Einwände der Klägerin hin im Überdenkensverfahren ausführlich ergänzt und konkretisiert worden sind (vgl. Niehues, a.a.O., Rdnrn. 719 ff.). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Eine Entscheidung über den Antrag der Klägerin, festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig gewesen sei, ist angesichts dessen, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen hat und damit eine Kostenerstattung zu ihren Gunsten nicht in Betracht kommt, entbehrlich (vgl. Sodan/Ziekow, 2. Auflage, § 162 Rdnr. 118). Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO nicht vorliegen. Die Klägerin wendet sich gegen das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung im Zweiten Staatsexamen für das Lehramt an Grundschulen. Die Klägerin war Lehramtsreferendarin bei dem beklagten Land. Im September 2005 hatte die Klägerin den ersten Prüfungsversuch nicht bestanden, weil ihre beiden Prüfungslehrproben in den Fächern Mathematik und Sachunterricht jeweils mit nur zwei Punkten bewertet worden waren. Nach Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um ein halbes Jahr meldete sich die Klägerin unter dem 30. Januar 2006 zur Wiederholungsprüfung an. Am 6. April 2006 absolvierte sie erneut Lehrproben in den Fächern Mathematik und Sachunterricht, die mit drei bzw. zwei Punkten bewertet wurden. Mit Bescheid vom selben Tag wurde ihr mitgeteilt, dass sie auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden habe, da die Prüfungslehrproben in Mathematik und Sachunterricht auch bei der Wiederholung mit weniger als vier Punkten bewertet worden seien (§ 17 Abs. 8 APVO). Dagegen legte die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 24. April 2006 Widerspruch ein, zu dessen Begründung mit Schriftsatz vom 4. August 2006 im Einzelnen dargelegt wurde, aus welchen Gründen die Bewertung der Lehrproben fehlerhaft erfolgt sei. Mit Schreiben vom 1. September 2006 legten die beteiligten Prüfer das Ergebnis des Überdenkungsverfahrens dar, in dem sie die bisherige Bewertung bestätigten. Zur Begründung wurde abschließend ausgeführt, dass die Schwächen der Stunden bereits in der Planung angelegt gewesen seien. In der Durchführung hätten sich diese besonders deutlich gezeigt. Hier hätten sich die erheblichen Defizite der Klägerin in der sprachlichen Kompetenz besonders nachteilig auf den Lernprozess der Kinder ausgewirkt, die somit ungenügend unterstützt und gefördert worden seien. In der Reflexion und der Erörterung mit der Kommission sei die Klägerin weder in der Lage gewesen, die genannten Schwächen zu erkennen noch zu reflektieren. Auf gezielte Nachfragen habe sie nicht reagieren können. Nachdem die Klägerin dazu mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 10. November 2006 Stellung genommen hatte, äußerte sich die Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit Schreiben vom 13. Dezember 2006 zu diesen Einwendungen der Klägerin. Mit Bescheid vom 25. April 2007 wies das Amt für Lehrerbildung den Widerspruch der Klägerin zurück und änderte den Bescheid des Prüfungsausschusses vom 6. April 2006 dahingehend, dass die Entscheidung gemäß § 17 Abs. 8 APVO erfolgte, weil mehr als eine Prüfungslehrprobe nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 APVO mit weniger als vier Punkten bewertet wurde. Vorsorglich werde die Entscheidung auch darauf gestützt, dass die Klägerin bei einer Bewertung beider Prüfungslehrproben mit weniger als vier Punkten nicht in allen anderen Einzelbewertungen nach § 19 Abs. 1 APVO mindestens sieben Punkte erreicht habe. Hiergegen hat die Klägerin am 25. Mai 2007 Klage erhoben, die mit Schriftsätzen ihrer Bevollmächtigten vom 7. Juni 2008, 31. Oktober 2008, 10. November 2008, 12. November 2008 und 25. November 2008 begründet wurde, indem unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens Bewertungsfehler hinsichtlich beider Prüfungslehrproben geltend gemacht wurden. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 6. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die Möglichkeit zu geben, nochmals zwei Lehrproben gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 APVO abzulegen, hilfsweise den Bescheid des Beklagten vom 6. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, sie erneut zu bescheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Eiwendungen der Klägerin gegen die Bewertung der Prüfungslehrproben keine Veranlassung dazu gäben, die damals getroffene Bewertung der Prüfungskommission in Frage zu stellen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Prüfer den ihnen eingeräumten Bewertungsspielraum überschritten hätten. Die Kritik sei nachvollziehbar, es sei auch nicht zu erkennen, dass die Prüfer von einem falschen Sachverhalt ausgegangen seinen oder sich bei der Bewertung von unsachlichen Kriterien hätten leiten lassen. Am 26. März 2009 hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres nunmehrigen Bevollmächtigten beantragt, die Berufung gegen dieses ihren früheren Bevollmächtigten am 27. Februar 2009 zugestellte Urteil zuzulassen. Mit Beschluss vom 12. März 2010, der dem Bevollmächtigten der Klägerin am 16. März 2010 zugestellt wurde, ließ der seinerzeit für das Prüfungsrecht zuständige 8. Senat des Hess. VGH die Berufung gegen dieses Urteil zu. Mit Schriftsätzen ihres Bevollmächtigten vom 15. April 2010 und 20. Juni 2011 begründet die Klägerin die Berufung im Wesentlichen unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt wird der Nichtbestehensbescheid des Beklagten vom 6. April 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2007 aufgehoben, der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin nochmals die Ablegung von zwei Lehrproben zu ermöglichen, hilfsweise die von der Klägerin im Rahmen der absolvierten Lehrproben erbrachten Leistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und die Klägerin hinsichtlich des Gesamtergebnisses erneut zu bescheiden, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte (3 Bände) sowie der Behördenakten des Beklagten Bezug genommen, die jeweils beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.