Beschluss
11 B 2590/10
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2011:0124.11B2590.10.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Antragsgegnerin unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. November 2010 im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache an den Vorlesungen, Veranstaltungen und Prüfungen im Studiengang „Pflege Abschluss Bachelor mit Schwerpunkt Casemanagement/Gesundheitsförderung und mit Schwerpunkt Gesundheitseinrichtungen“ teilnehmen zu lassen.
Die Antragsgegnerin hat - unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses auch insoweit - die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Antragsgegnerin unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. November 2010 im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache an den Vorlesungen, Veranstaltungen und Prüfungen im Studiengang „Pflege Abschluss Bachelor mit Schwerpunkt Casemanagement/Gesundheitsförderung und mit Schwerpunkt Gesundheitseinrichtungen“ teilnehmen zu lassen. Die Antragsgegnerin hat - unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses auch insoweit - die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 146 Abs. 1, 4; 147 VwGO) und begründet. Der Antragsteller war vom Sommersemester 2008 bis zum Wintersemester 2009/2010 an der Katholischen Fachhochschule Mainz in dem Studiengang „Gesundheit und Pflege (Pflegemanagement/Pflegepädagogik)“ immatrikuliert und ließ sich dort exmatrikulieren, nachdem er die Modulprüfung „Psychologie“ wegen unentschuldigten Fehlens an den Prüfungsterminen endgültig nicht bestanden hatte. Mit Antrag vom 2. September 2010 meldete er sich bei der Antragsgegnerin zur Immatrikulation in den Studiengang „Allgemeine Pflege mit Schwerpunkt“ zum Wintersemester 2010/11 im ersten Semester an. Mit schriftlichem Bescheid vom 4. Oktober 2010 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Immatrikulation mit der Begründung ab, der Antragsteller erfülle einen Versagungsgrund nach § 57 Abs. 2 Ziff. 6 HHG in Verbindung mit der Prüfungsordnung der Antragsgegnerin, weil er an einer anderen Hochschule im gleichen oder verwandten Studiengang die Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden habe. Den Widerspruch des Antragstellers lehnte die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2010 ab. Zur weiteren Begründung stützt sie sich auf § 9 Abs. 7 Nummer 3 ihrer Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen mit Abschlüssen Bachelor und Master (AB Bachelor/Master), wonach die Zulassung versagt bzw. aufgehoben werden könne, wenn der Studierende eine der in der Prüfungsordnung für den Studiengang für die Zulassung zur Bachelor- oder MasterArbeit geforderten Modulprüfungen in demselben oder in einem vergleichbaren Studiengang endgültig nicht bestanden habe. Aus § 20 Abs. 1 AB Bachelor/Master ergebe sich, dass Module gleichwertig seien, wenn sie bezüglich der erworbenen Lernergebnisse oder Kompetenzen gleichwertig seien. Die dazu anzustellende Gesamtbetrachtung und –bewertung ergebe, dass mindestens das in Mainz endgültig nicht bestandene Modul „Psychologie“ mit den Pflichtmodulen „Sozialpsychologie 1 und 2“ der Antragsgegnerin inhaltlich vergleichbar sei. Mit dem endgültigen Verlust des Prüfungsanspruchs in dem Bachelorstudiengang Gesundheit und Pflege an der Katholischen Fachhochschule Mainz sei deshalb der Versagungsgrund erfüllt und die Zulassung zwingend abzulehnen. Mit seinem am 20. Oktober 2010 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gestellten Eilantrag begehrt der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Vollziehung der Einschreibung des Antragstellers und zur Aushändigung der Einschreibeunterlagen, hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn an den Vorlesungen und anderen studentischen Veranstaltungen teilnehmen zu lassen, bis über die in der Hauptsache erhobene Klage entschieden sei. Zur Begründung berief er sich darauf, dass der duale Studiengang an der Katholischen Fachhochschule Mainz nicht nur von ihm, sondern von allen Studierenden habe abgebrochen werden müssen, da dieser Modellversuch gescheitert sei. Die Studiengänge seien darüber hinaus nicht vergleichbar, da bei dem Studium in Mainz der Schwerpunkt in der Pflegepädagogik liege, in Frankfurt hingegen im Casemanagement. Dies stelle eine gänzlich andere Ausrichtung dar. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 22. November 2010 mit der Begründung abgelehnt, dass die Immatrikulation zu Recht versagt worden sei. Der Antragsteller habe mit dem endgültigen Nichtbestehen der Modulprüfung „Psychologie“ eine erforderliche Studienleistung nicht erbracht, weil die Prüfungsmodule „Sozialpsychologie 1 und 2“ sowie „Psychologie“ inhaltlich vergleichbar seien. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde hat hinsichtlich des Hilfsantrags Erfolg. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Antragsgegnerin besteht für den Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Einschreibung in dem von ihm gewählten Studiengang. Nach der hier im Beschwerde- und Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens erweist sich die Versagung der Immatrikulation als rechtswidrig, und dem Antragsteller drohen ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung derart schwerwiegende Nachteile, dass ihm ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zuzumuten ist. Der Antragsteller macht mit seiner Beschwerde zu Recht geltend, dass – da für diesen Studiengang keinerlei Zulassungsbeschränkungen bestehen – die für die in einem solchen Fall allein möglichen subjektiven Zulassungsbeschränkungen geltenden Maßstäbe anhand von Art. 12 GG eng auszulegen sind. Die Immatrikulation kann hier nur versagt werden, wenn eine der Voraussetzungen des § 57 HHG erfüllt ist. Nach § 57 Abs. 2 Nr. 6 HHG, auf den sich die Antragsgegnerin beruft, kann die Immatrikulation insbesondere versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber „in dem Studiengang“ eine für die Fortsetzung des Studiums erforderliche Studien- oder Prüfungsleistung endgültig nicht erbracht hat. Diese Regelung lässt erkennen, dass Studierende, die sich in einem Studiengang als ungeeignet erwiesen haben, nicht durch erneute Immatrikulation von den Prüfungsordnungen nicht vorgesehene Wiederholungen der schon endgültig nicht bestandenen Prüfungen erreichen können und ist als subjektive Zulassungsschranke verfassungsgemäß (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. November 1981 - 7 C 66/78 -, Juris Rdnr. 11 ff.). Es begegnet jedoch erheblichen Zweifeln, ob dieser Versagungsgrund schon dadurch erfüllt wird, dass der Antragsteller in dem zuvor von ihm an der Katholischen Fachhochschule Mainz absolvierten Studiengang "Gesundheit und Pflege - Pflegemanagement/Pflegepädagogik" ein Prüfungsmodul, nämlich das Modul „Psychologie“, endgültig nicht bestanden hat und sich aus diesem Grund exmatrikulieren lassen musste. Der beschließende Senat vermag der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Antragsgegnerin, dass im Wege der erweiternden Auslegung auch das endgültige Nichtbestehen eines Prüfungsmoduls mit vergleichbarem Inhalt zu einem in dem angestrebten Studiengang erforderlichen Pflichtprüfungsmodul nach § 9 Abs. 8 Nr. 3 AB Bachelor/Master in Verbindung mit § 20 Abs. 1 der AB Bachelor/Master zwingend zum Ausschluss von dem Studiengang führt, nicht zu folgen. Nach dem Wortlaut des § 57 Abs. 2 Nr. 6 HHG wird vorausgesetzt, dass die Prüfungsleistung „in dem Studiengang“ nicht erbracht wurde, in dem die Immatrikulation erfolgen soll. Daraus lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass auch das Nichtbestehen vergleichbarer Prüfungsteile in einem anderen Studiengang zur Versagung der Immatrikulation führen muss. Für die hier von der Antragsgegnerin vorgenommene einschränkende Auslegung über ihre Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen Bachelor/Master mit der Folge, dass der in § 57 HHG eingeräumte Ermessensspielraum auf eine ablehnende Entscheidung reduziert wird, fehlt es mithin an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. Darüber hinaus tragen aber auch die von der Antragsgegnerin herangezogenen Bestimmungen des § 9 Abs. 8 Nr. 3 und des § 20 Abs. 1 AB Bachelor/Master eine solche einschränkende Auslegung und daraus zwingend folgende Ablehnung nicht. Nach § 9 Abs. 8 Nr. 3 AB Bachelor/Master ist die Zulassung zur Bachelor- oder Master-Arbeit unter anderem zu versagen, wenn der/die Studierende eine für den Studiengang geforderte Modulprüfung „in demselben oder einem vergleichbaren Studiengang“ endgültig nicht bestanden hat. Da diese Vorschrift die Ablehnung durch den Prüfungsausschuss vorsieht, kann sie sich ihrem Sinn und Zweck nach nur auf Leistungen an dieser Fachhochschule beziehen. Schon aus diesem Grund ist zweifelhaft, ob daraus eine Beschränkungen der Zulassung zum Studiengang entnommen werden kann, weil – wie die Antragsgegnerin meint – ohnedies keine Zulassung zur Bachelor-Arbeit und damit zu einem qualifizierenden Abschluss mehr möglich ist. Selbst wenn man jedoch der Antragsgegnerin darin folgen wollte, dass auch in einem anderen, vergleichbaren Studiengang an einer anderen Hochschule endgültig nicht erbrachte Prüfungsleistungen schon zur Versagung der Immatrikulation führen müssen, bleibt zweifelhaft, ob die Bestimmung der Vergleichbarkeit unter Heranziehung von § 20 Abs. 1 AB Bachelor/Master rechtmäßig erfolgen kann. Diese Vorschrift regelt nämlich die Frage der Anrechnung von in vergleichbaren Studiengängen erbrachten Studienzeiten und Prüfungsleistungen ihrem Wortlaut nach allein zugunsten der Studierenden. Nur insoweit wird darauf abgestellt, dass die Prüfungsmodule im Hinblick auf die erworbenen Lernergebnisse oder Kompetenzen gleichwertig sein müssen mit der Folge, dass gemäß § 20 Abs. 4 AB Bachelor/Master den Studierenden ein Rechtsanspruch auf die Anrechnung zusteht. Die Anrechnung endgültig nicht bestandener Prüfungsteile in Studiengängen anderer Fachhochschulen oder Universitäten wird hiervon jedoch nicht erfasst. Hierüber trifft vielmehr § 18 Abs. 4 AB Bachelor/Master eine ausdrückliche Regelung, und danach sind nur Fehlversuche „derselben Modulprüfung“ eines anderen Studiengangs derselben Hochschule oder einer anderen Hochschule in Deutschland anzurechnen, nicht jedoch nur gleichwertiger oder vergleichbarer Modulprüfungen. Letztlich fehlt es aber auch, wie der Antragsteller zu Recht vorträgt, an der Vergleichbarkeit des vom Antragsteller abgebrochenen Studiengangs an der Katholischen Fachhochschule Mainz mit dem Ziel der Pflegepädagogik zu dem Studiengang der Pflege mit Schwerpunkt Casemanagement. Während das Ziel des ersten Ausbildungsgangs die Pflegepädagogik und mithin die Ausbildung zur Unterrichtung in der Pflege war, ist der Studiengang an der Fachhochschule Frankfurt am Main demgegenüber auf den mehr organisatorischen Schwerpunkt des Fallmanagements in Gesundheitseinrichtungen gerichtet und hat damit ersichtlich eine ganz andere Ausrichtung. Unterschiede ergeben sich auch daraus, dass es sich bei dem unstreitig mittlerweile nicht mehr bestehenden Studiengang an der Katholischen Fachhochschule Mainz um einen Dualen Ausbildungsgang parallel zu einer praktischen Berufsausbildung im Pflegebereich mit dem Ziel „Pflegepädagogik“ handelte. Auch die Modulprüfungen sind entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts nicht offensichtlich gleichwertig. Zwar weist das Fach „Sozialpsychologie“ ähnliche Bestandteile auf wie das Fach „Psychologie“, wie sich auch den vorgelegten Modulplänen entnehmen lässt. Das Modul „Psychologie“ hat danach jedoch einen umfassenderen Inhalt und geht über die Inhalte des Moduls „Sozialpsychologie 1 und 2“, die auf die Pflege selbst und Pflegebedürftige begrenzt sind, eindeutig hinaus, wie sowohl die vorgelegten Modulpläne als auch das vom Antragsteller angeführte Beispiel deutlich zeigen. Schließlich bieten auch die unterschiedlichen Prüfungsformen - schriftliche Prüfung bei dem Modul „Psychologie“ in Mainz, mündliche Prüfung bei dem Modul der „Sozialpsychologie 1 und 2“ in Frankfurt am Main - ein Indiz für eine Unterscheidung in der Gewichtung der beiden Module. Die Entscheidung über die Kosten und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens ergeben sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).