Beschluss
11 TE 3747/97
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1997:1103.11TE3747.97.0A
3mal zitiert
1Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist der notwendige Beschwerdewert erreicht, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 100,-- DM übersteigt (§ 25 Abs. 3 Satz 1 GKG). Denn bei der mit der Beschwerde angestrebten Herabsetzung des erstinstanzlichen Streitwerts von 6.000,-- DM auf 2.500,-- DM würde sich jede der 3,5 in erster Instanz entstandenen Gerichtsgebühren (Nrn. 2110 und 2115 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zum GKG) von 175,-- DM auf 130,-- DM vermindern, so dass für den Kläger allein an Gerichtskosten eine Ersparnis in Höhe von 157,50 DM eintreten würde. Die Streitwertbeschwerde ist jedoch nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat den Streitwert entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu hoch, sondern sogar deutlich zu niedrig festgesetzt. Nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NJW 1996, 563 (567): Ziff. 49.2 Waffenbesitzkarte) werden bei Streitigkeiten über Waffenbesitzkarten der Auffangstreitwert zuzüglich 1.000,-- DM je Waffe angesetzt. Der Senat hat sich dieser Empfehlung wiederholt mit der Maßgabe angeschlossen, dess für die erste in Waffenbesitzkarten eingetragene Waffe kein Zuschlag zum Auffangstreitwert angesetzt wird, weil Waffenbesitzkarten stets für konkrete Waffen erteilt werden und deshalb zumindest das Recht zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe vermitteln. Deshalb war hier für den Widerruf der Waffenbesitzkarte der gesetzliche Auffangstreitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der Fassung des Art. 1 des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325) in Höhe von 8.000,-- DM anzusetzen und für die betroffenen vier Waffen ein Gesamtbetrag von 3.000,-- DM hinzuzurechnen, so dass sich der aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtliche Gesamtbetrag ergibt. Der Senat macht insoweit von Amts wegen von seiner Abänderungsbefugnis nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG Gebrauch. Soweit der Kläger meint, zur Bemessung des Streitwerts sei auf den Verkehrswert der von dem Widerruf der Waffenbesitzkarte betroffenen Schusswaffen abzustellen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn durch den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis ist der Kläger an einer wirtschaftlichen Verwertung der betroffenen Waffen nicht gehindert. Der Widerruf der Erlaubnis hat vor allem einen immateriellen Nachteil für den Kläger zur Folge, wie dessen eigenes Vorbringen zeigt. Er hat sich nämlich vor allem gegen die dem angegriffenen Widerruf zugrunde liegende Feststellung gewehrt, dass er waffenrechtlich nicht mehr zuverlässig sei. Darin liegt auch die die Anwendung des gesetzlichen Auffangstreitwerts rechtfertigende Bedeutung der Sache, deren Wert nicht bezifferbar ist. Zahl und Wert der betroffenen Waffen spielen daneben nur eine ganz untergeordnete Rolle. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG), so dass sich eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren erübrigt. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).