Urteil
11 UE 1693/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1997:0729.11UE1693.95.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO), da die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 18. Juni 1995 und 26. November 1996 ihr Einverständnis erklärt haben. Die gemäß § 124 VwGO in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung - a. F. -, die hier gemäß Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 1. November 1996 (BGBl. I, 1626) anzuwenden ist, zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Sie war schon deshalb unzulässig, weil das Verwaltungsgericht Wiesbaden zur Entscheidung über die Klage nicht berufen war, denn es war örtlich nicht zuständig. Da es sich nicht um eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage handelt (§ 52 Nr. 2, 3 VwGO) und auch nicht um einen der Fälle des § 52 Nr. 1 und 4 VwGO, war das Verwaltungsgericht gemäß § 52 Nr. 5 VwGO für das Verfahren zuständig, in dessen Bezirk die Beklagte ihren Sitz hatte. Die im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren durch das Bundesministerium für Wirtschaft vertretene Beklagte hat ihren Sitz in Bonn; das zuständige Verwaltungsgericht war somit das Verwaltungsgericht Köln. Nach § 17a Abs. 5 GVG ist durch das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, aber nicht mehr zu prüfen, ob die örtliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts gegeben war (nach § 83 Satz 1 VwGO ist auch im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit § 17a Abs. 5 GVG entsprechend anzuwenden). Die Klagebefugnis für die vorliegende Klage fehlt dem Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nur, soweit er eine Änderung der "Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei der Eintragung in die Handwerksrolle und bei Ablegung der Meisterprüfung im Handwerk" erreichen will, da er insoweit weder in eigenen Rechten betroffen ist noch im übrigen ein berechtigtes Interesse geltend machen kann. Der Senat läßt insoweit dahingestellt, ob es sich bei der vorliegenden Klage um eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO oder um eine allgemeine Leistungsklage handelt. Grundsätzlich wird eine Normenerlaßklage in Form der allgemeinen Leistungsklage für zulässig gehalten (Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, § 47 Rdnr. 9), dementsprechend auch eine Leistungsklage auf Änderung einer Rechtsvorschrift (BVerwG, U. v. 03.11.1988 - 7 C 115/86 -, NJW 1989, 1495; offengelassen von Hess. VGH, B. v. 15.11.1982 - VIII N 2/82 -, HessVGRspr. 1983, 25). Demgegenüber wird zum Teil die Auffassung vertreten, eine Normerlaßklage sei im Wege der Feststellungsklage nach § 43 VwGO zu verfolgen. Die Feststellungsklage trete nicht hinter einer auf Normerlaß gerichteten Leistungsklage zurück, weil das Rechtsschutzbegehren wirksam zur Geltung komme, ohne daß es prozessual in das Gewand einer einklagbaren "Leistung" des Regelungsgebers gekleidet werde. Zudem entspreche die Form des Feststellungsbegehrens eher dem im Gewaltenteilungsgrundsatz begründeten Gedanken, daß auf die Entscheidungsfreiheit der rechtsetzenden Organe gerichtlich nur in dem für den Rechtsschutz des Bürgers unumgänglichen Umfang einzuwirken sei (BVerwG, U. v. 07.09.1989 - 7 C 4/89 -, NVwZ 1990, 162). Auch wenn dazu zu Recht darauf hingewiesen wird, daß die gerichtliche Verurteilung zur Erfüllung eines von Rechts wegen bestehenden Anspruchs nicht gewaltenteilungswidrig sei, wenn im Einzelfall der gestalterische Spielraum des Normgebers dies zulasse (Pietzcker in: Schoch u.a., VwGO, Stand: April 1996), kann hier dahingestellt bleiben, ob der Kläger sein Begehren statthaft mit der Feststellungsklage, wie er vorgetragen hat, oder mit der allgemeinen Leistungsklage verfolgen kann. Denn im Hinblick auf die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen für diese beiden Klagearten ergeben sich im vorliegenden Falle keine rechtserheblichen Unterschiede, die zu einer unterschiedlichen Beurteilung des Begehrens des Klägers führen würden. Hält man mit der überwiegenden Meinung die allgemeine Leistungsklage für die statthafte Klageart in Fällen der vorliegenden Art, in denen eine Abänderung bestehender Rechtsvorschriften, hier Rechtsverordnungen des Bundes, begehrt wird, muß der Kläger schlüssig geltend machen können, ohne die von ihm begehrte Abänderung der Verordnungen werde er in seinen Rechten verletzt. Zwar ist § 42 Abs. 2 VwGO, der die Klagebefugnis bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen regelt, nicht unmittelbar auf allgemeine Leistungsklagen anwendbar (Redeker/von Oertzen, VwGO, 11. Aufl. 1994, § 42 Rdnr. 153), seine Grundsätze sind aber entsprechend bei der Klagebefugnis für die allgemeine Leistungsklage anzuwenden, um Popularklagen zu vermeiden (Kopp, a.a.O., § 42 Rdnr. 38). Insoweit muß ähnlich wie bei der Prüfung der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO festgestellt werden, daß die Rechtsvorschriften, deren Änderung der Kläger erstrebt, zumindest auch seinen rechtlich geschützten Interessen zu dienen bestimmt sind (Kopp, a.a.O., § 42 Rdnr. 42). Dies ist für den vorliegenden Zusammenhang im Hinblick auf die "Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei der Eintragung in die Handwerksrolle und bei Ablegung der Meisterprüfung im Handwerk" zu verneinen. Denn rechtlich geschützte Interessen des Klägers werden nicht dadurch betroffen, daß für Absolventen von Diplomprüfungen und Abschlußprüfungen an deutschen Hochschulen und Fachhochschulen als Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle die Ablegung einer praktischen Prüfung vorgeschrieben wird. Soweit der Kläger geltend macht, dies sei erforderlich, damit nur handwerklich qualifizierte Meister tätig werden könnten, bezieht er sich nur auf ein allgemeines öffentliches Interesse an einer ausreichenden praktischen Ausbildung der Hochschulabsolventen, die in die Handwerksrolle eingetragen werden sollen. Der Kläger selbst hat kein individuell rechtlich geschütztes Interesse für eine solche Regelung in der genannten Verordnung. Dieses kann allerdings bejaht werden, soweit der Kläger auch die Änderung der Verordnung über die Prüfungsanforderungen in der Meisterprüfung für das Augenoptiker-Handwerk dahingehend erstrebt, daß Mindestvoraussetzung für das Bestehen der praktischen Prüfung jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit oder in der Arbeitsprobe sein sollen. Denn insoweit kann er ein eigenes rechtliches Interesse an dieser Regelung deshalb geltend machen, weil er nach seinem eigenen Vortrag die Meisterprüfungsarbeit als Teil der praktischen Prüfung wiederholen darf, bei der er im ersten Versuch keine ausreichenden Leistungen erzielt und deshalb die gesamte Meisterprüfung nicht bestanden hatte. Zwar ist insoweit darauf hinzuweisen, daß in der Regel Änderungen von Rechtsvorschriften nur für die Zukunft gelten und nur ausnahmsweise inhaltliche Änderungen auch für schon begonnene Prüfungsverfahren gelten. Da es sich hier aber um eine Regelung zugunsten der Prüflinge in der Meisterprüfung handeln würde, ist es nicht auszuschließen, daß eine solche die Prüflinge begünstigende Regelung auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten schon begonnene Meisterprüfungen erfassen könnte. Es erscheint deshalb möglich, daß der Kläger durch die von ihm erstrebte Änderung der oben genannten Meisterprüfungsverordnung unmittelbar und tatsächlich in seiner Rechtsposition als Prüfling in der Meisterprüfung für das Augenoptiker-Handwerk betroffen sein könnte. Der Kläger ist insoweit im Hinblick auf eine allgemeine Leistungsklage auf Abänderung der Meisterprüfungsverordnung für das Augenoptiker-Handwerk klagebefugt. Für das spezielle Feststellungsinteresse nach § 43 VwGO gilt im Hinblick auf den Kläger ähnliches wie für die Klagebefugnis im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage. Danach kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Legt man mit dem Bundesverwaltungsgericht zugrunde, daß ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO dadurch begründet wird, daß der jeweilige Kläger in seinem Status durch eine konkrete Rechtsvorschrift betroffen wird (vgl. dazu BVerwG, U. v. 07.09.1989 - 7 C 4/89 -, a.a.O.), kann dieses Rechtsverhältnis im Hinblick auf die Stellung des Klägers als Prüfling in der Meisterprüfung hinsichtlich der Meisterprüfungsverordnung für das Augenoptiker-Handwerk bejaht werden. Anderes gilt allerdings für die oben genannte "Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei der Eintragung in die Handwerksrolle und bei Ablegung der Meisterprüfung im Handwerk", denn insoweit ist - ähnlich wie schon oben ausgeführt - nicht ersichtlich, daß der Kläger durch die Regelung über die Anerkennung von Absolventen von Diplomprüfungen und Abschlußprüfungen deutscher Hochschulen als Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle selbst betroffen sein und insoweit ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO zwischen ihm und dem Verordnungsgeber vorliegen könnte. Soweit man dieses im Hinblick auf die Meisterprüfungsverordnung bejaht, dürfte auch ein berechtigtes Interesse des Klägers an einer baldigen Feststellung vorliegen. Er könnte in seinen Rechten dadurch verletzt sein, daß in der genannten Verordnung des Bundes vorgesehen ist, Mindestvoraussetzung für das Bestehen des praktischen Teils der Meisterprüfung für das Augenoptiker-Handwerk seien "jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe". Verneint man mit dem Bundesverwaltungsgericht (U. v. 07.09.1989 - 7 C 4/89 -, a.a.O.) die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer allgemeinen Leistungsklage, dürfte auch die Feststellungsklage im Hinblick auf die Meisterprüfungsverordnung für das Augenoptiker-Handwerk statthaft sein. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse dürfte sowohl für eine allgemeine Leistungsklage als auch für eine Feststellungsklage vorliegen, da der Kläger keine Möglichkeit hat, sein Ziel, daß Mindestvoraussetzung für das Bestehen des praktischen Teils der Meisterprüfung für das Augenoptiker-Handwerk ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit oder in der Arbeitsprobe sind, auf anderem Wege einfacher zu erreichen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich einer Inzidentprüfung im Rahmen eines Verwaltungsstreitverfahrens gegen das Nichtbestehen der Meisterprüfung, das der Antragsteller nach eigenem Bekunden mit dem Erfolg durchgeführt hat, daß er die Meisterprüfungsarbeit im Rahmen des praktischen Teils der Prüfung wiederholen darf. Denn eine solche Inzidentprüfung könnte nicht dazu führen, daß die Beklagte verpflichtet würde, die Meisterprüfungsverordnung für das Augenoptiker-Handwerk in dem von dem Kläger erstrebten Sinne abzuändern. Die somit zulässige Klage, soweit sie die vom Kläger erstrebte Änderung der Meisterprüfungsverordnung für das Augenoptiker-Handwerk betrifft, ist aber nicht begründet. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Abänderung dieser Verordnung in dem von ihm erstrebten Sinne. § 2 Abs. 3 der "Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Augenoptiker-Handwerk vom 9. August 1976", nach dem Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe sowie innerhalb der Arbeitsprobe ausreichende Leistungen im subjektiven Ermitteln der optimalen Korrektionsgläser für Ferne und Nähe (§ 4 Nr. 1 e) sind, ist insbesondere im Hinblick auf den Satzteil "jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe" rechtmäßig. Dies hat das Gericht, das die Rechtmäßigkeit einer Rechtsverordnung des Bundes zu beurteilen hat, im Rahmen der Inzidentprüfung selbst festzustellen (Kopp, a.a.O., § 47 Rdnr. 49), da es ein Normenkontrollverfahren für Rechtsverordnungen des Bundes nicht gibt (§ 47 VwGO bezieht sich nur auf Rechtsvorschriften eines Landes, Art. 100 Abs. 1 GG nur auf Gesetze im formellen Sinne). Da diese Verordnungsregelung rechtmäßig ist, der Verordnungsgeber also insbesondere den ihm zustehenden Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum rechtmäßig ausgeübt hat, hat der Kläger keinen Anspruch auf die von ihm erstrebte Änderung der Verordnung. Dies setzte zum einen voraus, daß die Rechtsverordnung in der jetzt geltenden Fassung rechtswidrig wäre und zudem das Ermessen des Verordnungsgebers dahingehend verengt wäre, daß die einzig rechtmäßige Regelung die von dem Kläger erstrebte wäre. Dies ist nicht der Fall. Die von dem Kläger angegriffene Regelung, daß für das Bestehen des praktischen Teils der Meisterprüfung im Augenoptiker-Handwerk ausreichende Leistungen sowohl in der Meisterprüfungsarbeit als auch in der Arbeitsprobe Voraussetzung sind, hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 45 Nr. 2 und des § 46 Abs. 2 der Handwerksordnung - HWO -. Danach kann das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Meisterprüfungswesen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, welche Anforderungen in der Meisterprüfung zu stellen sind. Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen und Lehrlinge ordnungsgemäß auszubilden; der Prüfling hat in vier selbständigen Prüfungsteilen darzutun, ob er die in seinem Handwerk gebräuchlichen Arbeiten meisterhaft verrichten kann (Teil I), die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) sowie die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) besitzt. Die Anforderungen, die in der Meisterprüfung zu stellen sind, richten sich auch nach den Berufsbildern, wie sie gemäß § 45 Nr. 1 HWO durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft bestimmt worden sind. Das Berufsbild, d. h. die Kenntnisse und Fertigkeiten, die dem Augenoptiker-Handwerk zuzurechnen sind, ist in § 1 der genannten Verordnung im einzelnen präzisiert. Grundsätzlich können die Anforderungen in der Meisterprüfung als subjektive Zulassungsvoraussetzungen für das Handwerk an dem Maßstab ausgerichtet werden, daß die Anforderungen der Erhaltung des Leistungsstandes sowie der Leistungsfähigkeit des Handwerks und der Sicherung des Nachwuchses für die gesamte gewerbliche Wirtschaft dienen sollen (BVerfG, B. v. 17.07.1961 - 1 BvL 44/55 -, BVerfGE 13, 97 = NJW 1961, 2011). Angesichts der Forderung des § 46 Abs. 2 HWO, daß in der Meisterprüfung festzustellen ist, ob der Prüfling befähigt ist, die in seinem Handwerk gebräuchlichen Arbeiten meisterhaft zu verrichten, ist es durchaus sachgerecht, daß in der Verordnung ausreichende Leistungen sowohl in der Meisterprüfungsarbeit als auch in der Arbeitsprobe verlangt werden. Denn während sich die Arbeitsprobe insbesondere auf Augenglasbestimmung, Brillenanpassung sowie das Auswählen, Anfertigen, Bearbeiten und Abgeben von Kontaktlinsen bezieht, ist Gegenstand der Meisterprüfungsarbeit die selbständige, vollständige Herstellung einer kompletten Sehhilfe (§ 3 Abs. 1 der Meisterprüfungs-Verordnung). Meisterprüfungsarbeit und Arbeitsprobe betreffen also ganz unterschiedliche praktische Fertigkeiten. Zum anderen erscheint es ganz wesentlich für einen Meister, daß er selbst eine komplette Sehhilfe anfertigen kann und nicht nur u. a. Augenglasbestimmungen und Brillenanpassungen vornehmen kann. Es ist deshalb kein Gesichtspunkt erkennbar, der Bedenken gegen die Sachgemäßheit der Bestehensanforderungen des § 2 Abs. 3 Meisterprüfungs-Verordnung begründen könnte. Selbst wenn der Kläger der Ansicht sein sollte, daß insofern sehr hohe Anforderungen an das Bestehen der Meisterprüfung gestellt würden, wäre ein gewisser "Überschuß" an Prüfungsanforderungen unter Berücksichtigung des oben dargestellten Zwecks der Erhaltung der Leistungsfähigkeit und des Leistungsstandes des Handwerks hinzunehmen (BVerfG, B. v. 25.02.1969 - 1 BvR 224/67 -, BVerfGE 25, 236). Die Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers bei der Bestimmung von Prüfungsanforderungen ist deshalb nicht überschritten, wenn er für das Bestehen der praktischen Prüfung jeweils ausreichende Leistungen in bestimmten Arbeiten sachgemäß verlangt (BVerwG, B. v. 24.08.1987 - 1 B 140.86 -, Buchholz 451.45 § 45 HWO Nr. 1). Ebenso wie es im Ermessen des Gesetzgebers liegt, wegen des wichtigen Gemeinschaftsinteresses an der Erhaltung des Leistungsstandes und der Leistungsfähigkeit des Handwerks im Rahmen der jeweiligen spezifischen rechtlichen Ausgestaltung handwerksrechtlicher Berufe bestimmte Kenntnisse nach Maßgabe handwerksrechtlicher Regelungen zu fordern (BVerwG, B. v. 14.02.1994 - 1 B 152/93 -, NVwZ 1994, 1014), hat auch der Verordnungsgeber ein weites Gestaltungsermessen, in dessen Rahmen er bezogen auf den Zweck des § 46 Abs. 2 HWO die notwendigen Prüfungsanforderungen stellen kann. Insgesamt ist deshalb festzustellen, daß der Verordnungsgeber sich mit der Regelung des § 2 Abs. 3 Meisterprüfungs-Verordnung für das Augenoptiker-Handwerk im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung der §§ 45 Nr. 2, 46 Abs. 2 HWO gehalten hat. Da die Regelung, daß Mindestvoraussetzung für das Bestehen des praktischen Teils der Meisterprüfung "jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe" sind, somit rechtmäßig ist, hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Änderung dieser Verordnungsregelung. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, § 167 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Der Kläger begehrt bei sachgerechter Auslegung seines Vortrags zum einen, die Beklagte solle die Regelung, daß die Meisterprüfung im Augenoptiker-Handwerk nur bestanden werden kann, wenn im praktischen Teil der Prüfung jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe erbracht worden sind, dahingehend abändern, daß ausreichende Leistungen in einem der beiden Teilbereiche der praktischen Prüfung ausreichen. Zum anderen will er erreichen, daß die Beklagte Diplomprüfungen und Abschlußprüfungen an deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten wissenschaftlichen Hochschulen und Fachhochschulen für Handwerk, deren Arbeitsgebiet der jeweiligen Fachrichtung oder dem jeweiligen Fachgebiet entspricht, nur dann als Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle anerkennt, sofern der Inhaber des Prüfungszeugnisses auch den praktischen Teil der Meisterprüfung im Augenoptiker-Handwerk erfolgreich absolviert hat. Der Kläger hatte 1989 die Meisterprüfung im Augenoptiker-Handwerk nicht bestanden, weil er bei der Meisterprüfungsarbeit als Teil der praktischen Prüfung der Meisterprüfung für das Augenoptiker-Handwerk keine ausreichende Leistung erbracht hatte. Er hatte gegen die Entscheidung des Meisterprüfungsausschusses über das Nichtbestehen der Meisterprüfung wegen mangelnder ausreichender Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit Rechtsbehelfe eingelegt. Nach seinem Vorbringen hat er in einem anderen Verwaltungsstreitverfahren erreicht, daß er erneut eine Meisterprüfungsarbeit im Rahmen der Meisterprüfung im Augenoptiker-Handwerk erbringen darf. Seine am 23. November 1993 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangene Klage, die sich gegen das Bundesministerium für Wirtschaft als zuständigen Regelungsgeber für die einschlägigen Verordnungen richtet, hat er im wesentlichen damit begründet, die "Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei der Eintragung in die Handwerksrolle und bei Ablegung der Meisterprüfung im Handwerk" (vom 2.11.1982, BGBl. I, 1475) verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, weil u. a. die Absolventen von Fachhochschulen, z. B. Diplom-Ingenieure für Feinwerktechnik - Augenoptik -, auch ohne Ablegung des praktischen Teils der Meisterprüfung in die Handwerksrolle eingetragen werden könnten. Dies sei rechtswidrig, weil die Fachhochschulabsolventen zwar fachtheoretisch überqualifiziert seien, aber keine ausreichenden praktischen Kenntnisse hätten, da diese nicht Gegenstand der Hochschulausbildung seien. Insoweit müßten die Anforderungen an die Hochschulabsolventen und die Absolventen der Meisterprüfung einheitlich geregelt werden. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, durch den Bundesminister für Wirtschaft das Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Augenoptiker-Handwerk für alle Kandidaten dergestalt einheitlich zu gestalten, daß entweder von allen Kandidaten oder von keinem Kandidaten als Prüfungsteil die Anfertigung eines praktischen Meisterstücks gefordert wird. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und keine Ausführungen zur Sache gemacht. Mit Gerichtsbescheid vom 24. April 1995, dem Kläger zugestellt am 29. April 1995, hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei für die im Allgemeininteresse erhobene Klage nicht klagebefugt. Er klage ausdrücklich nicht in seinem persönlichen Interesse zur Abwendung einer ihm drohenden Rechtsverletzung, sondern mit dem Ziel, das Meisterprüfungsverfahren im Augenoptiker-Handwerk allgemein verbindlich ändern zu lassen. Einer der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefälle, daß eine Person bzw. ein Verband im Interesse der Allgemeinheit ein Klageverfahren durchführen dürfe, liege hier nicht vor. Mit am 18. Mai 1995 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung wiederholt er im wesentlichen sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Er ist der Ansicht, seine Klage sei als Feststellungsklage zulässig; insoweit komme es auf seine fehlende persönliche Betroffenheit nicht an. Er habe aber ein eigenes rechtliches Interesse an der Klage, weil er noch das "Meisterstück" im Rahmen des praktischen Teils der Meisterprüfung wiederholen könne. Ihm gehe es nicht um die Feststellung der Ungültigkeit der von dem Bundesministerium für Wirtschaft erlassenen Verordnungen. Die Prüfungsanforderungen in der Meisterprüfung im Augenoptiker-Handwerk halte er grundsätzlich für verfassungsgemäß. Entscheidend sei, daß bei der Anerkennung von Prüfungen der Hochschulabsolventen für die Eintragung in die Handwerksrolle der praktische Anteil der Ausbildung im Vergleich zu dem von Meisterprüfungskandidaten verlangten Anteil zu gering sei. Denn für die Hochschulabsolventen reiche aus, daß sie Inhaber eines Prüfungszeugnisses über die bestandene Gesellenprüfung in dem zu betreibenden Handwerk seien oder in dem zu betreibenden Handwerk mindestens drei Jahre praktisch tätig gewesen seien, während der Kandidat in der Meisterprüfung eine praktische Prüfung mit einer Meisterprüfungsarbeit und einer Arbeitsprobe abzulegen habe. Da zum Handwerk ganz maßgeblich handwerkliches Können gehöre, das nach dem Studienplan der Hochschulen so nicht erworben werden könne, liege kein ausreichendes Maß praktischer Ausbildung für Hochschulabsolventen vor. Die oben genannten Verordnungen sollten deshalb dahingehend geändert werden, daß auch Hochschulabsolventen für eine Eintragung in die Handwerksrolle eine praktische Prüfung ablegen müßten und daß nicht beide Teile der praktischen Prüfung, Meisterprüfungsarbeit und Arbeitsprobe, für ein Bestehen der praktischen Prüfung ausreichend benotet sein müßten. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 24. April 1995 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei der Eintragung in die Handwerksrolle und bei Ablegung der Meisterprüfung im Handwerk vom 2. November 1982 (BGBl. I, 1475) dahingehend zu ändern, daß für eine Eintragung in die Handwerksrolle gemäß § 1 Nr. 1 dieser Verordnung das Bestehen einer praktischen Prüfung erforderlich sei, und die Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Augenoptiker-Handwerk vom 9. August 1976 (BGBl. I, 2114) dahingehend zu ändern, daß gemäß § 2 Abs. 3 Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1 (praktische Prüfung) ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit oder in der Arbeitsprobe sind. Der Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, die Klage sei als Feststellungsklage unzulässig, weil kein konkretes Rechtsverhältnis gegenüber der Beklagten bestehe. Zudem könne der Kläger inzident die Rechtmäßigkeit der von ihm angegriffenen Verordnungen in dem Verwaltungsstreitverfahren überprüfen lassen, das er gegen das Nichtbestehen der Meisterprüfung angestrengt habe. Die abstrakte Feststellung der Ungültigkeit einer Bundesverordnung könne er jedenfalls nicht mit der vorliegenden Klage, sondern allenfalls mit einer Verfassungsbeschwerde verfolgen. Die Klage wäre auch nicht begründet, da § 2 der oben genannten Verordnung vom 9. August 1976 eine sachlich gerechtfertigte Beschränkung der Berufsfreiheit darstelle. Die Vorschrift solle im Interesse der Erhaltung und Pflege eines hohen Leistungsstandes des Handwerks sicherstellen, daß ein Meister über die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der gesamten Breite seines Fachs verfüge. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sei ebenfalls nicht ersichtlich. Das Fachhochschulstudium der Feinwerktechnik vermittele nicht nur theoretische Kenntnisse, sondern weise einen erheblichen Praxisbezug auf. Der Kläger hat sich mit Schriftsatz vom 18. Juni 1995 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 26. November 1996 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Gegenstand der Beratung gewesen ist, Bezug genommen.