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Beschluss

11 TG 1449/97

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1997:0418.11TG1449.97.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht auf den Antrag des Antragstellers den Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller für die Dauer des islamischen Opferfestes vom 18. bis 21. April 1997 eine Ausnahmegenehmigung zur Durchführung des Schächtens eines Opfertieres (ein Schaf) ohne Betäubung nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz - TierSchG - zu erteilen. Denn ein Anordnungsanspruch für eine solche einstweilige Anordnung hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Der Antrag des Antragstellers ist zulässig, insbesondere liegt der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO notwendige Anordnungsgrund vor. Danach ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, nötig erscheint. So liegt der Fall hier. Denn im Hinblick auf das zwischen den Beteiligten streitige Rechtsverhältnis, dessen Gegenstand das Vorliegen eines Anspruchs auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG ist, wäre bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Anordnungsanspruch eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Antragsteller im Hinblick auf sein Grundrecht auf ungestörte Religionsausübung nach Art. 4 Abs. 2 GG und damit eine einstweilige Anordnung notwendig. Da im Hinblick auf das am Tag der Entscheidung des Senats beginnende islamische Opferfest effektiver Rechtsschutz nur dadurch gewährt werden könnte, dass dem Antragsteller für die Zeit des Opferfestes 1997 das Schächten erlaubt würde, kommt grundsätzlich insoweit ausnahmsweise auch eine Vorwegnahme der Hauptsache in Betracht. Allerdings könnte diese nicht, wie von dem Antragsteller beantragt, durch Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erfolgen. Vielmehr würde es dafür ausreichen, dass der Antragsgegner verpflichtet würde, das Schächten als insoweit erlaubte Handlung zu dulden. In dieses Begehren deutet der Senat den von dem Antragsteller ursprünglich gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, der im vorliegenden Falle nicht das zulässige Rechtsschutzbegehren darstellt, weil es nicht um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen belastenden Verwaltungsakt geht, um. Das Verwaltungsgericht hat insoweit im Ergebnis zu Recht zugrundegelegt, dass das Begehren des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz zulässigerweise auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO unter Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Dieser Antrag kann aber keinen Erfolg haben, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch hat. Denn er hat nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2, 2. Halbsatz, 1. Alternative TierSchG hat. Nach § 4 a Abs. 1 TierSchG darf ein warmblütiges Tier nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist. Abweichend davon bedarf es gemäß § 4 a Abs. 2 TierSchG keiner Betäubung, wenn die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen. Aus der Fassung der Vorschrift ergibt sich, dass es sich bei ihr um eine Ermessensvorschrift handelt, in deren Rahmen die Behörde im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen, insbesondere von "zwingenden Vorschriften" der Religionsgemeinschaft eine gebundene Entscheidung zu treffen hat. Liegt diese Voraussetzung allerdings vor, dürfte in der Regel das Ermessen der Behörde dahingehend reduziert sein, dass die Ausnahmegenehmigung zu erteilen ist, wenn nicht ganz besondere Ausnahmetatbestände gegeben sind. Im vorliegenden Falle sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht gegeben, da nicht ersichtlich ist, dass zwingende Vorschriften der Religionsgemeinschaft, der der Antragsteller angehört, das Schächten vorschreiben. Der Antragsteller macht geltend, als Muslim aufgrund zwingender religiöser Vorschriften verpflichtet zu sein, zum muslimischen Opferfest ein Opfertier zu schächten, also ohne Betäubung zu schlachten. Dieses Schächten zu rituellen Zwecken ist nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2, 2. Halbsatz, 1. Alternative TierSchG zu beurteilen. Der Antragsteller hat insoweit in seinem Antrag an den Landrat des Landkreises Gießen zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Schächten eines Opfertieres zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Fallgestaltung nicht Gegenstand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 1995 - 3 C 31.93 -, BVerwGE 99, 1, gewesen ist, wovon aber fehlerhaft der Bescheid des Landrates des Landkreises vom 10. April 1997 offensichtlich ausgeht. Denn § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG unterscheidet deutlich zwischen den beiden Fallgestaltungen des Schächtens, das unmittelbar durch zwingende religiöse Vorschriften vorgeschrieben ist, und der Frage, ob der Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere dem Mitglied einer Religionsgemeinschaft durch zwingende Vorschriften untersagt ist (BVerwG, U. v. 15.06.1995 - 3 C 31.93 - a. a. O.; OVG Hamburg, U. v. 14.09.1992 - Bf III 42/90 -, NVwZ 1994, 592). Nach der Begründung des Gesetzentwurfs für die Änderung des § 4 a TierSchG (BT-Drs. 10/3158, S. 20) ist diese Regelung mit Rücksicht auf die in Art. 4 Abs. 2 GG gewährleistete ungestörte Religionsausübung und darüber hinaus in Übereinstimmung mit dem europäischen Übereinkommen vom 10. Mai 1979 über den Schutz von Schlachttieren aufgenommen worden, damit die Behörde eine Ausnahmegenehmigung für das "Schächten aus religiösen Gründen" erteilen kann. In der Stellungnahme des Bundesrates dazu wird ausdrücklich zwischen schächten als Ausdruck einer religiösen Grundhaltung und als unmittelbar religiöse Betätigung unterschieden. Dabei sei im Hinblick auf Art. 4 Abs. 2 GG zu bedenken, dass das Schächten von Tieren in manchen Ländern als die Schlachtmethode schlechthin angesehen werde. Nur in einigen Fällen sei das Schächten zum echten Bestandteil des religiösen Bekenntnisses und damit zu einer Handlung geworden, die als solche weltanschaulichen Charakter besitze. Im Gegensatz dazu würden Handlungen, die zwar Ausdruck einer religiösen Grundhaltung seien, selbst aber keine religiöse Betätigung beinhalteten, nicht vom Grundrechtsschutz des Art. 4 Abs. 2 GG umfasst. Eine solche Regelung müsse in das bundesrechtlich zu regelnde Tierschutzgesetz aufgenommen werden, da auf diesem wichtigen Gebiet des Tierschutzes, das eng mit dem Grundrecht der Religionsfreiheit verknüpft sei, nicht die Länder selbst Regelungen treffen könnten. Denn es sei nicht vertretbar, dass Religionsgemeinschaften in Ausübung ihres Grundrechts aus Art. 4 GG von Land zu Land unterschiedlich behandelt würden (BT-Drs. 10/5523, 1). Daraus ist zu entnehmen, dass das Schächten zu rituellen Zwecken Gegenstand der 1. Alternative des § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG ist. Der Antragsteller behauptet, dass ihm durch seine Religion, den Islam, vorgeschrieben sei, bei dem islamischen Opferfest unter Beachtung der rituellen Bestimmungen an einem der vier Tage des Festes ein Opfertier zu schlachten. Das Schlachten eines Opfertieres sei nach der Meinung verschiedener im Einzelnen als anerkannter Rechtsgelehrte aufgeführte "Imame" Pflicht eines jeden Muslimen, der finanziell dazu in der Lage sei (vgl. Inhalt des Antrages des "Islamischen Arbeitskreises Hessen" bei dem Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit vom 25. März 1996). Der gleiche Arbeitskreis stellt unter der Überschrift "Fatwa" fest, dass jegliche Betäubung der Opfertiere vor der rituell vorgeschriebenen Schächtung anlässlich des Opferfestes nicht erlaubt sei und der Sunna widerspreche. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift stelle eine Verletzung der zwingend vorgeschriebenen islamischen Gebote dar. Diese "Fatwa" ist unterzeichnet "i. a. Fiqh-Rat des IRK Hessen, Amir Zaidan/muslimischer Theologe". Dieser hatte auch den Antrag vom 25. März 1996 unterzeichnet und war dort als Korrespondenzadresse angegeben. In der "Fatwa" vom 20. März 1997 wird ausgeführt, die Scharia, d. h. das islamische Recht, kenne hinsichtlich der Gebote und Verbote zur korrekten Durchführung des Schächtens prinzipiell keine Unterschiede zwischen der Schächtung von Opfertieren zum Opferfest und der Schächtung von Tieren zu anderen Anlässen. Aus der Sure 22 : 36 bis 37 des Korans ergebe sich, dass das Schlachten eines unbetäubten Opfertieres Pflicht des Muslimen sei. Dazu heiße es in der Sure: "Und die Kamele haben Wir für Euch zu einem Opferzeichen Allahs gemacht. Darin ist Gutes für Euch. So sprecht den Namen Allahs über ihnen aus, wenn sie sawaf sind. Und wenn sie niedergefallen sind auf ihre Seiten, so eßt davon und speist die Bittenden und die Armseligen. Auf diese Weise haben Wir sie Euch dienstbar gemacht, auf dass Ihr dankbar seid. Weder ihr Fleisch noch ihr Blut erreicht Allah, sondern es erreicht Ihn allein die Gottesfürchtigkeit, die Ihr Ihm entgegenbringt ..." Das im Text verwendete arabische Wort "sawaf" bedeute, dass die Tiere beim Schlachten "auf drei Beinen stehen" müssten, das vierte linke Vorderbein müsse hochgebunden sein. Daraus ergebe sich, dass die Tiere während des Schächtens bei vollem Bewusstsein sein müssten, also ohne jegliche Betäubung, da die Bedingung des "sawaf" nur aus eigener Kraft erfüllt werden könne. Das Umfallen der Opfertiere dürfe erst nach dem Schlachtvorgang erfolgen. Die Tiere könnten nur umfallen, wenn sie vorher gestanden hätten, also wenn sie vorher bei vollem Bewusstsein, ohne jegliche Betäubung, gewesen seien. Aus der Auslegung der oben zitierten Sure ergebe sich somit, dass für jeden Muslimen die Schlachtung des Opfertieres ohne jegliche Betäubung, also als Schächten, zwingend vorgeschrieben sei. Mit diesem Vortrag und der Vorlage der Stellungnahme des "Islamischen Arbeitskreises Hessen" vom 25. März 1996 sowie der "Fatwa" des Islamischen Arbeitskreises Hessen vom 20. März 1997 ist nicht glaubhaft gemacht, dass Muslimen generell durch "zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft" das rituelle Schächten vorgeschrieben ist. Der Nachweis, dass "zwingende" Vorschriften einer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben, kann nicht durch individuelle Stellungnahmen oder Erstellung einer "Fatwa" in eigener Sache erfolgen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Frage, welchen zwingenden Inhalt rituelle Vorschriften für Angehörige einer Glaubensgemeinschaft haben, nur von nach dem Aufbau einer Glaubensgemeinschaft dazu berufenen Organen klargestellt werden (Lorz in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Anhang zu § 1 des Gesetzes über das Schlachten von Tieren in der Fassung der letzten Änderung vom 02.03.1974 (BGBl. I 469, 599), Anmerkung 3). Abweichende Meinungen bestimmter Religionsangehöriger können keinen allgemeinen rechtlichen Maßstab abgeben. Entscheidend ist nach dem auch von dem Antragsteller in Bezug genommen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 1995 (- 3 C 31/93 -, a. a. O.), dass es eindeutige Regeln oder Vorschriften der betreffenden Religionsgemeinschaft gibt, die nach objektiver Feststellung als zwingend zu gelten haben. Die Auffassung, die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG dürfe überhaupt nicht von der Ansicht "irgendwelcher Autoritäten über den Inhalt der islamischen Glaubensvorschriften abhängen", entscheidend sei vielmehr, ob das einzelne Mitglied der Glaubensgemeinschaft von einem zwingend im Koran angeordneten Betäubungsverbot ausgehe, geht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts fehl. Denn eine solche individuelle Sicht, die allein auf die jeweilige subjektive, wenn auch als zwingend empfundene religiöse Überzeugung der Mitglieder einer Religionsgemeinschaft abstelle, sei mit dem Regelungsgehalt des § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG nicht vereinbar. Erforderlich sei vielmehr der Nachweis, dass die Religionsgemeinschaft als solche bestimmte Anordnungen mit dem Anspruch unbedingter Verbindlichkeit getroffen habe. Für eine Relativierung im Sinne der Maßgeblichkeit individueller religiöser Überzeugungen lasse § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG keinen Raum. Dies bedeutet, dass es nicht auf die einzelne Meinung eines Muslimen für die Feststellung der Frage, ob das Schächten durch "zwingende Vorschriften" des Islam vorgeschrieben ist, ankommen kann. Vielmehr bedarf es dazu sachverständiger Aussagen kompetenter islamischer Rechtskundiger, wie dies auch das OVG Hamburg (U. v. 14.09.1992 - Bf III 42/90 -, a. a. O.) zu Recht für erforderlich gehalten hat. Dazu gehören z. B. die Stellungnahme des Rektors der Al-Azhar-Universität in Kairo, die auch nach dem Vortrag der muslimischen Kläger in dem vor dem OVG Hamburg anhängigen Verfahren "als eine für Sunniten erste Autorität" zu gelten hat. Auch wenn aus dem Vortrag des Antragstellers nicht hervorgeht, ob er Muslim sunnitischer oder schiitischer Glaubensrichtung ist, ist damit doch (zumindest beispielhaft, wenn nicht sogar maßgeblich) eine Autorität bezeichnet, die eine kompetente Feststellung dazu treffen kann, ob das Schächten des Opfertieres im Rahmen der den Muslimen vorgeschriebenen rituellen Schlachtung im Rahmen des Opferfestes "zwingend" vorgeschrieben ist. Das OVG Hamburg hat zudem auf weitere sachverständige, kompetente Äußerungen zur Frage des Schächtens hingewiesen, u. a. der Konferenz in Jeddah im Jahre 1985 zu islamischen Anforderungen an Lebensmittel, und der Erklärung des Muslim-Rates Jakarta vom 9. Juni 1978 sowie des höchsten Rates für religiöse Angelegenheiten in der Türkei aus dem Jahre 1986. Demgegenüber kann die "Fatwa" des Islamischen Arbeitskreises Hessen nicht als eine mit der notwendigen Kompetenz einer religiösen Autorität des Islam ausgestattete Feststellung über das zwingend vorgeschriebene Schächten von Opfertieren zum Opferfest bewertet werden. Dafür kann die in einer "Fatwa" eines regionalen islamischen Arbeitskreises dargelegte Auffassung eines einzelnen muslimischen Theologen nicht ausreichen. Erforderlich ist vielmehr die sachverständige Äußerung eines nach allgemeiner Auffassung der muslimischen Glaubensgemeinschaft dazu berufenen Organs, das eine allgemein akzeptierte Legitimation und Autorität zur Feststellung zwingender religiöser Vorschriften hat. Dazu gehören der Islamische Arbeitskreis Hessen und auch der sich als "muslimischen Theologen" bezeichnende Unterzeichner der "Fatwa" ganz offensichtlich nicht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Senat ganz unabhängig davon und ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme, erhebliche Zweifel hat, ob es sich bei der Äußerung des Islamischen Arbeitskreises Hessen um eine "Fatwa" im Sinne des islamischen Rechts handelt. Denn eine Fatwa wird nach islamischem Verständnis offensichtlich grundsätzlich nur durch dafür ausgebildete Gelehrte - Mufti - erstattet, die dafür kraft Ausbildung und Stellung die notwendige Autorität besitzen. Dies ist im Hinblick auf den Unterzeichner der "Fatwa" des islamischen Arbeitskreises Hessen vom 20. März 1997 nicht im Ansatz dargelegt noch im Übrigen ersichtlich. Es fehlt auch jeder Beleg dafür, dass andere anerkannte Rechtsgelehrte des Islam die Schächtung des Opfertieres als "zwingend" jedem Muslim vorgeschriebene Glaubensvorschrift festgelegt haben. Insofern ist auch darauf hinzuweisen, dass in dem Antrag des Islamischen Arbeitskreises Hessen vom 25. März 1996 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schächten gerade nur im Hinblick auf die rituelle Verpflichtung zum "Schlachten eines Opfertieres" am Opferfest auf die Lehrmeinung "anerkannter Rechtsgelehrten des Islam, die sich auf die Hauptquellen des islamischen Rechts stützen" hingewiesen wird und dann mehrere namentlich bezeichnete "Imame" benannt werden, während im Hinblick auf die hier maßgebliche Frage, ob jedem Muslimen das Schlachten eines Opfertieres zum Opferfest "ohne jegliche Betäubung" zwingend vorgeschrieben ist, keinerlei kompetente Äußerungen anerkannter Rechtsgelehrter des Islam dargelegt werden, sondern allein eine Auslegung der maßgeblichen Quellen durch den Unterzeichner der "Fatwa" erfolgt. Für die Feststellung, dass es sich insoweit um "zwingende" Vorschriften der muslimischen Religionsgemeinschaft handelt, kann es aber - wie schon oben ausgeführt - nicht ausreichen, dass der Antragsteller selbst oder andere einzelne Muslime in dieses Gebot des Schächtens des Opfertieres ohne jegliche Betäubung für sich selbst als verbindlich betrachten. Es muss vielmehr objektiv festgestellt werden, dass im Islam insgesamt - jedenfalls aber in anerkannt abgegrenzten Glaubensrichtungen des Islam wie der der Sunniten oder Schiiten - ein solches Gebot als zwingend erachtet wird, was durch Feststellungen geistlicher und religiöser Autoritäten des Islams zu belegen ist. Dazu reicht jedenfalls nicht die Darlegung des Antragstellers aus, er empfinde das Schächten eines Opfertieres ohne jegliche Betäubung als zwingende rechtliche Vorschrift; ausreichend ist auch nicht die als "Fatwa" bezeichnete Stellungnahme eines regionalen islamischen Arbeitskreises durch einen "muslimischen Theologen". Es ist in keiner Weise erkennbar, dass der "Islamische Arbeitskreis Hessen", der sich ausweislich der Anlage zu dem Antrag vom 25.03.1996 als "Interessenvertretung der islamischen Gemeinden und Organisationen gegenüber den hessischen Behörden und politisch Verantwortlichen bei der Durchsetzung der gemeinsamen beschlossenen Arbeitsprojekte" versteht und dessen Aufgabe es ist, "die gemeinsamen erarbeiteten Anliegen aller islamischen Gemeinden in der Öffentlichkeit zu vertreten", eine religiöse Autorität im oben dargestellten Sinne hätte. Eine Feststellung durch eine anerkannte islamische Autorität in dem von dem Antragsteller dargestellten Sinne, dass das Schlachten von Opfertieren zu rituellen Zwecken ohne jegliche Betäubung den Muslimen zwingend vorgeschrieben ist, ist auch deshalb erforderlich, weil es ausweislich des Urteils des OVG Hamburg vom 14. September 1992 - Bf III 42/90 - (a. a. O.) andererseits deutliche Hinweise darauf gibt, dass maßgebliche islamische Rechtskundige ein solche zwingendes Gebot nicht bejahen. Denn ausweislich dieser Entscheidung wird in den Sachverständigenäußerungen maßgeblicher Rechtskundiger des Islam über die Bedingungen für eine rituelle Schlachtung nach islamischen Vorschriften das Verbot einer vorherigen Betäubung des Tieres nicht als zwingende Vorschrift gewertet. Auch daraus ist jedenfalls das Erfordernis zu entnehmen, dass es für die Glaubhaftmachung der hier von dem Antragsteller behaupteten "zwingenden Rechtsvorschrift" des Schlachtens von Opfertieren zum Opferfest ohne jegliche Betäubung kompetenter Feststellungen durch dazu berufene geistliche und religiöse Autoritäten des Islams bedarf. Insgesamt ist festzustellen, dass nicht belegt ist, dass eine solche zwingende Vorschrift nach den religiösen Grundsätzen des Islam besteht (ebenso: VG Augsburg, U. v. 10.06.1992 - 9 VG 703/89 - NuR 1993, 170; VG Sigmaringen, B. v. 10.06.1992 - 4 K 737/92 -, NuR 1992, 496). Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass die dargestellte Frage, ob Muslimen das Schächten von Opfertieren zum Opferfest "zwingend" durch Vorschriften des Islams vorgeschrieben ist, voraussichtlich sachgerecht und jedenfalls abschließend nur in einem Hauptsacheverfahren zu klären ist, dessen Ausgang durch die Ausführungen des Senats in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren in keiner Weise vorbestimmt ist. Denn es wäre dazu eine in einem Eilverfahren nicht mögliche umfangreiche Beweisaufnahme über diese Frage durchzuführen. Dies ist insoweit in einem Verwaltungsverfahren - der Antragsteller hat mangels Rechtsmittelbelehrung in dem Bescheid vom 10. April 1997 eine Widerspruchsfrist von einem Jahr nach Zustellung dieses Bescheides (§§ 58 Abs. 2 Satz 1, 70 Abs. 2 VwGO) - zu klären, in dem angesichts des dafür gemäß § 24 HVwVfG geltenden Untersuchungsgrundsatzes die Behörde umfassend den Sachverhalt zu ermitteln hat, insbesondere auch alle für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen und gegebenenfalls sich der Beweismittel gemäß § 26 HVwVfG zu bedienen hat. Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich des Zulassungsverfahrens zu tragen, da er mit seinem Rechtsschutzbegehren endgültig unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Der Senat geht dabei davon aus, dass das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers - wie oben dargestellt - (insofern zulässigerweise) auf Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war, und sieht deshalb von einer Verminderung des Hauptsachestreitwertes, hier des Auffangstreitwertes in Höhe von 8.000,-- DM gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, im Hinblick auf die vorläufige Bedeutung des Rechtsschutzverfahrens ab. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).