Urteil
11 UE 3080/94
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1996:1217.11UE3080.94.0A
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Entscheidungsgründe
Die gemäß § 124 VwGO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Bescheid des Ehrenausschusses der Beklagten vom 23. April 1993 aufgehoben. Die auf Aufhebung dieses Bescheides gerichtete und gemäß § 17 Abs. 8 Satz 4 Hessisches Architektengesetz - HArchG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1977 (GVBl. I, S. 398), hier anzuwenden in der Fassung des letzten Änderungsgesetzes vom 25. September 1991 (GVBl. I, S. 301), § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO ohne Vorverfahren zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid des Ehrenausschusses ist rechtswidrig und deshalb gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Bescheid des Ehrenausschusses aber nicht deshalb aus formell-rechtlichen Gründen rechtswidrig, weil in dem Antrag des Vorstandes der Beklagten vom 22. Oktober 1992, wegen berufsunwürdigen Verhaltens gegen den Kläger ein Verfahren vor dem Ehrenausschuss durchzuführen, nur § 16 Abs. 1 Satz 2 HArchG i. V. m. 6.16 der Berufsordnung der Architektenkammer Hessen - BO - genannt worden war, in der Begründung des Bescheides des Ehrenausschusses aber auch ausgeführt wird, das Verhalten des Klägers habe 6.11 und 5.1 der Berufsordnung verletzt. Damit ist der Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG im vorliegenden Falle entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht verletzt. Das Verfahren vor dem Ehrenausschuss ist nach den Regeln des § 17 HArchG und der Verfahrensordnung der Beklagten für den Ehrenausschuss ordnungsgemäß durchgeführt worden. Insbesondere ist der Kläger vor dem Erlass des Bescheides mit einer Sanktion nach § 16 Abs. 4 Satz 1 und 2 HArchG im Sinne des § 17 Abs. 8 Satz 1 HArchG ordnungsgemäß und ausreichend gehört worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt kein Verfahrensfehler darin, dass in dem Antrag des Vorstandes der Beklagten vom 22. Oktober 1992, wegen berufsunwürdigen Verhaltens des Klägers ein Verfahren vor dem Ehrenausschuss durchzuführen, nur § 16 Abs. 1 und 2 HArchG i. V. m. 3.1 bis 3.4 BO genannt worden war, in der Begründung des Bescheides aber auch ausgeführt wurde, der Kläger habe u. a. gegen 6.11 und 5.1 BO verstoßen. Damit ist der Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne des Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz nicht verletzt. Ausdruck dieses Grundsatzes ist im Verwaltungsverfahren, als das auch das Verfahren vor dem Ehrenausschuss der Beklagten zu qualifizieren ist, wie sich auch aus 12.0 der Verfahrensordnung für das Ehrenverfahren ergibt, § 28 Abs. 1 HVwVfG. Die Verfahrensordnung für das Ehrenverfahren stellt in 12.0 ausdrücklich fest, daß für das Ehrenverfahren das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz gilt, soweit die Ehrenordnung selbst keine Bestimmungen über das Verfahren enthält. Da die Ehrenordnung keine Bestimmungen enthält, die auf andere Prozeß- oder Verfahrensregelungen verweisen, und die Frage der Anhörung im Ehrenverfahren selbst nicht regelt, gelten somit für die Anhörung im Ehrenverfahren die Regelungen des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Nach § 28 Abs. 1 HVwVfG ist vor Erlaß eines Verwaltungsaktes, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Da § 28 HVwVfG verfassungskonform die Ausformung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs für das Verwaltungsverfahren abschließend und speziell regelt, ist allein an dieser Norm und nicht unmittelbar nach allgemeinen Grundsätzen auf der Grundlage des Art. 103 Abs. 1 GG, wie das Verwaltungsgericht dies offenbar angenommen hat, zu prüfen, ob eine den Maßstäben des § 28 Abs. 1 HVwVfG genügende Anhörung stattgefunden hat. Ist dies nämlich der Fall, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor. Der Ehrenausschuss hat dem Kläger im Sinne des § 28 Abs. 1 HVwVfG ausreichend Gelegenheit zur Anhörung gegeben. Nach 7.4 der Verfahrensordnung für das Ehrenverfahren kann die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Betroffenen stattfinden, sofern dieser ordnungsgemäß geladen worden ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, so daß der Ehrenausschuss berechtigt war, aufgrund der Verhandlung eine Entscheidung zu verkünden. § 28 Abs. 1 HVwVfG, der Ausdruck des dem Bürger im Rechtsstaat grundsätzlich zustehenden Rechts auf rechtliches Gehör ist (Kopp, VwVfG, 6. Aufl. 1996, § 28 Rdnr. 1), verlangt, dass der Betroffene gegenüber der Behörde im Verwaltungsverfahren ausreichend Gelegenheit zur Äußerung zum Gang und Gegenstand des Verfahrens hat, dass die Behörde sein Vorbringen zur Kenntnis nimmt und auch ernsthaft in Erwägung zieht (Kopp, a. a. O., § 28 Rdnr. 5). Dies gilt zunächst entsprechend dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 HVwVfG für die für die Entscheidung erheblichen "Tatsachen". Gegen dieses Gebot wurde auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Falle nicht verstoßen. Denn zu dem von dem Ehrenausschuss zugrundegelegten Sachverhalt konnte der Kläger ausreichend Stellung nehmen. Der Ehrenausschuss hat sein Vorbringen ausweislich der Begründung des Bescheides auch berücksichtigt und ernsthaft in seine Erwägungen einbezogen. Insoweit ist ein Verstoß gegen das Gebot des § 28 Abs. 1 HVwVfG, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die Möglichkeit des Klägers, zu rechtlichen Fragen Stellung zu nehmen. Inwieweit § 28 Abs. 1 HVwVfG einen Anspruch des Beteiligten enthält, auch zu Rechtsfragen angehört zu werden, ist umstritten, wird aber von einer offensichtlich überwiegenden Meinung bejaht (vgl. dazu Kopp, a. a. O., § 28 Rdnr. 15), auch wenn dies über den Wortlaut der Norm hinausgeht. Insoweit wird zum Teil als rechtliche Grundlage für einen Anspruch des Betroffenen im Verwaltungsverfahren auf Hinweise der Behörde zu Rechtsfragen § 25 Satz 1 HVwVfG herangezogen. Danach soll die Behörde die Abgabe von Erklärungen und die Stellung von Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Hinweise können insoweit sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen, insbesondere des materiellen Rechts, veranlasst sein. Dies gilt insbesondere, wenn ein Beteiligter des Verwaltungsverfahrens für die Behörde erkennbar von einer anderen Rechtsauffassung ausgeht als die Behörde oder ihm aus anderen Gründen die mögliche Bedeutung bestimmter Tatsachen oder Rechtsvorschriften im Hinblick auf den Gegenstand des Verfahrens nicht bewusst ist; insoweit gelten ähnliche Grundsätze wie nach § 86 Abs. 3 VwGO entsprechend (Kopp, a. a. O., § 25 Rdnr. 6). Auch wenn man die Hinweispflicht der das Verfahren führenden Behörde, also hier des Ehrenausschusses der Beklagten so weit fasst, dass er den Kläger auf die maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte hinweisen musste, gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht geschehen wäre. Dies hat auch der Kläger selbst weder im Klage- noch im Berufungsverfahren behauptet. Dabei ist zu berücksichtigen, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat, dass der Ehrenausschuss in seiner Entscheidung unabhängig und nicht Weisungen etwa des Vorstandes der Beklagten unterworfen ist. Das Verfahren vor dem Ehrenausschuss ist deshalb getrennt von dem Handeln des Vorstandes zu beurteilen. Der Ehrenausschuss ist an Rechtsauffassungen des Vorstandes der Beklagten nicht gebunden, sondern hat vielmehr objektiv und von Amts wegen die zur Qualifizierung eines Verhaltens erforderlichen Vorschriften heranzuziehen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann deshalb ein von einem Ehrenverfahren Betroffener nicht davon ausgehen, dass nur die Rechtsvorschriften zur Beurteilung seines Verhaltens herangezogen werden dürfen, die nach Ansicht des das Ehrenverfahren nicht durchführenden Vorstandes einschlägig sind. Vielmehr muss der Betroffene zugrundelegen, dass der Ehrenausschuss selbständig und unabhängig von Amts wegen alle Vorschriften insbesondere des Hessischen Architektengesetzes und der Berufsordnung der Beklagten heranzieht, die objektiv als Grundlage für die Beurteilung eines Verhaltens zu berücksichtigen sind. Der Ehrenausschuss ist deshalb gegebenenfalls auch verpflichtet, Vorschriften zu Lasten oder zu Gunsten des Betroffenen anzuwenden, die der Vorstand in seinem an den Ehrenausschuss gerichteten Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens nicht berücksichtigt hat. Eine Bindung des Ehrenausschusses an diesen Antrag ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen. Der Ehrenausschuss hat völlig eigenständig das Ehrenverfahren durchzuführen und ohne Rücksicht auf Auffassungen des Vorstandes der Architektenkammer das Verhalten eines Betroffenen zu qualifizieren und zu dieser Qualifizierung die notwendigen Rechtsvorschriften heranzuziehen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts durfte der Kläger deshalb durchaus nicht davon ausgehen, dass der Ehrenausschuss auf der Grundlage des ihm von dem Vorstand unterbreiteten Sachverhalts, der Anlass für den Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens war, keine anderen Rechtsvorschriften als die vom Vorstand in seinem Antrag gegenüber dem Ehrenausschuss genannten Vorschriften heranziehen dürfte. Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass der Ehrenausschuss zur Begründung der Qualifizierung des Verhaltens des Klägers als berufsunwürdiges Verhalten im Sinne des § 16 Abs. 1 HArchG auch Nr. 6.11 und 5.1 BO heranziehen durfte, ohne dass damit der Anspruch des Klägers auf sachgemäße rechtliche Hinweise der Behörde nach § 25 Satz 1 HVwVfG oder sein Anspruch als Beteiligter auf Anhörung auch zu rechtlichen Fragen gemäß § 28 Abs. 1 HVwVfG verletzt worden wäre. Der Bescheid des Ehrenausschusses ist somit entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs rechtswidrig. Der Bescheid des Ehrenausschusses ist aber materiell-rechtlich rechtswidrig. Der Ehrenausschuss hat insoweit zu Unrecht festgestellt, dass das Verhalten des Klägers gegen 3.3 und 3.4 BO, also besondere Berufsgrundsätze für den freischaffenden Architekten, verstoße. Denn der Ehrenausschuss hat keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, dass der Kläger sich baugewerblich betätigt. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ahndung des Verhaltens des Klägers nach § 16 Abs. 4 HArchG wegen berufsunwürdiger Handlungen im Sinne des § 16 Abs. 2 HArchG liegen nach den von dem Ehrenausschuss festgestellten Tatsachen nicht vor. Berufsunwürdig ist nach § 16 Abs. 2 Satz 1 HArchG ein Verhalten, das gegen die Pflichten verstößt, die einem Architekten bei Ausübung seiner Berufsaufgaben und zur Wahrung des Ansehens seines Berufes obliegen. Das Nähere wird in der Berufsordnung geregelt (§ 16 Abs. 2 Satz 2 HArchG). In der Berufsordnung sind unter 3.0 "Besondere Berufsgrundsätze für den freischaffenden Architekten" geregelt. Danach ist der freischaffende Architekt unabhängiger Berater und treuhänderischer Sachwalter seines Auftraggebers. Er muss bei der Abwicklung seines Auftrages von allen materiellen Interessen frei sein, die über seinen Honoraranspruch hinausgehen (3.1, 3.2 BO). Der freischaffende Architekt darf sich nicht baugewerblich betätigen (3.3 BO). Dem freischaffenden Architekten ist die geschäftliche Beteiligung (Teilhaber, Gesellschafter, Geschäftsführer) an Unternehmen der Bauwirtschaft untersagt. Die Kapitalbeteiligung an Unternehmen in der Bauwirtschaft ist ihm nur dann erlaubt, wenn damit ein maßgebender Einfluss auf die Geschäftsführung nicht verbunden ist. Diese Bestimmung darf nicht durch die Einschaltung anderer Personen umgangen werden (3.4 BO). Ein berufsunwürdiges Verhalten liegt nach 6.11 BO insbesondere bei Handlungen vor, die geeignet sind, dem Ansehen des Berufsstandes zu schaden; dies setzt voraus, dass das berufsunwürdige Verhalten Außenwirkung hat (Hess. VGH, U. v. 07.02.1995 - 11 UE 1828/94 -), der Architekt also nach außen erkennbar als "freischaffender" Architekt auftritt. Der Kläger ist laut Feststellungen des Ehrenausschusses der Beklagten, wozu der Kläger im gerichtlichen Verfahren anderes nicht vorgetragen hat, seit März 1971 als "freischaffender" Architekt in die Architektenliste eingetragen. Insoweit unterliegt er den besonderen Berufsgrundsätzen für den freischaffenden Architekten. Der Ehrenausschuss der Beklagten hat aber nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Kläger diese Berufsgrundsätze, insbesondere durch baugewerbliche Betätigung, verletzt hat. Das Hessische Architektengesetz sieht in § 1 Abs. 2 ausdrücklich die Berufsbezeichnung "freischaffender Architekt" vor und bestimmt, dass "freischaffend" ein Architekt ist, der sich in seinem Hauptberuf freiberuflich als selbständiger Architekt betätigt. Dementsprechend wird gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz HArchG in die Architektenliste eingetragen, ob der eingetragene Architekt "freischaffend" tätig ist. Außerdem ist zu vermerken, ob der Eingetragene im Baugewerbe tätig ist (§ 3 Abs. 1 Satz 3 HArchG). Damit trifft der Gesetzgeber selbst die in die Berufsordnung aufgenommene Unterscheidung zwischen dem freischaffenden Architekten und u. a. dem selbständigen, im Baugewerbe tätigen Architekten, für die jeweils besondere Berufsgrundsätze nach 3.0 und 5.0 der Berufsordnung der Beklagten gelten. Diese vom Gesetzgeber vorgenommene Unterscheidung zwischen freischaffenden und baugewerblich tätigen Architekten soll für die Auftraggeber der Architekten erkennbar machen, ob diese ihre Leistungen ohne Bindung an ein Bauunternehmen freischaffend erbringen und damit ausschließlich dem Interesse des jeweiligen Auftraggebers verpflichtet sind (so grds. BVerfG, B. v. 29.04.1993 - 1 BvR 738/88 -, NVwZ-RR 1994, 153). Entscheidend ist deshalb für die Abgrenzung zwischen dem freischaffenden und dem baugewerblich tätigen Architekten, dass der freiberufliche Architekt ausschließlich das Wohl seines Auftraggebers im Auge hat und weder bei der Planung noch bei der Bauausführung Einflüssen unterliegt, die ihn durch eigene bauwirtschaftliche Tätigkeit in einen Konflikt mit den Interessen seiner Auftraggeber bringen können (OVG Lüneburg, U. v. 24.05.1978 - 8 OVG A 8/77 -). Ein insoweit von über die Honorierung seiner Tätigkeit hinausreichenden Gewinnerzielungsabsichten unabhängiger Architekt ist nur der, der Architektenleistungen gegen Honorar ohne weiteres eigenes wirtschaftliches Risiko im Hinblick auf eine baugewerbliche Tätigkeit erbringt. Er soll seine Beraterfunktion erfüllen, ohne dabei durch eigene wirtschaftliche Interessen beeinflusst zu werden. Dabei reicht schon die Gefahr eines Interessenkonflikts bei Vorliegen baugewerblicher Interessen zum Nachteil des Bauherrn aus, ohne dass es tatsächlich zu einer Beeinträchtigung der Interessen eines Bauherrn im Einzelfall gekommen sein muss (vgl. Plankemann, Deutsches Architektenblatt 1987 - Regionalausgabe BN -, S. 242). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze, deren Ausdruck auch die Regelungen der Berufsordnung der Beklagten in 3.2 bis 3.4 und 5.2 sind, nach denen der im Baugewerbe tätige Architekt sich nicht als "freischaffender" Architekt bezeichnen darf, liegt auch dann vor, wenn der freischaffende Architekt sich nicht unmittelbar an Unternehmen der Bauwirtschaft beteiligt, aber mit diesen durch Einschaltung anderer Personen wirtschaftlich verbunden ist. So kommt es in der Praxis häufig vor, dass "freischaffende Architekten, welche die vermuteten wirtschaftlichen Vorteile baugewerblicher Betätigung in unauffälliger Weise mit dem Status des Freischaffenden zu verknüpfen versuchen, Zuflucht im eigenen Familienkreis" nehmen. Baugewerbliche Gesellschaften werden von Familienangehörigen (Strohmännern und -frauen) gegründet und geführt, wobei der freischaffende Initiator zumindest formal als "graue Eminenz" im Hintergrund bleibt (Plankemann, a. a. O., S. 243). Bei dem baugewerblichen Engagement eines Familienangehörigen, das für diesen zulässig ist, besteht für den freischaffenden Architekten die Verpflichtung, zwischen der Tätigkeit des Familienangehörigen im baugewerblichen Bereich und seiner Tätigkeit als freischaffender Architekt eine deutliche Trennung vorzunehmen. Er ist deshalb, um den Anschein der Umgehung des Verbots baugewerblicher Tätigkeit zu vermeiden, gehalten, von sich aus das Verhältnis zwischen seiner Tätigkeit als freischaffender Architekt und der baugewerblichen Tätigkeit des Familienangehörigen so zu gestalten, dass Umstände und Tatsachen, die aus der Sicht eines verständigen Dritten auf eine Verknüpfung beider Tätigkeiten hindeuten könnten, nicht eintreten. Ein Umgehungsversuch kann vorliegen, wenn äußere Umstände darauf hindeuten, dass es an einer förmlichen Trennung zwischen der Tätigkeit des freischaffenden Architekten und der baugewerblichen Tätigkeit des Familienangehörigen fehlt. Darauf können nach der einschlägigen Rechtsprechung insbesondere die Ausübung der beiden Tätigkeiten unter einer gemeinsamen Anschrift, unter gleicher Telefon-Nummer und unter Beschäftigung gemeinsamer Angestellter hindeuten (vgl. dazu insgesamt Hess. VGH, U. v. 27.06.1995 - 11 UE 1726/93 -). Im vorliegenden Fall sprechen zwar Indizien zum Teil für eine wirtschaftliche Verflechtung des Klägers mit der von seiner Ehefrau als Geschäftsführerin betriebenen GmbH. Dies gilt insbesondere für die Zeit vor dem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 12. Juli 1991, in dem erstmals direkt der Verdacht gegenüber dem Kläger geäußert wurde, dass er sich als "freischaffender" Architekt gewerblich betätige. Denn für die Zeit danach hat der Kläger später, wie der Ehrenausschuss auch in seinem angegriffenen Bescheid festgestellt hat, die Umstände jedenfalls teilweise so geändert, dass er selbst und die GmbH nicht mehr unter der gleichen Adresse und Telefonnummer firmieren und insoweit auch keine räumliche Büroverbindung zwischen beiden mehr besteht. Für die Zeit bis zur Übersendung dieses Schreibens vom 12. Juli 1991 spricht allerdings vieles dafür, dass der Kläger und die GmbH faktisch nach außen als gemeinsame Büroeinheit auftraten, worauf die gleiche Adresse, die gleiche Telefon- und Telefaxnummer sowie die räumliche Nähe im gleichen Hause hindeuteten. Dies gilt zum Teil, jedenfalls im Hinblick auf die Telefon- und Telefaxnummern des Klägers und der GmbH auch noch für die Zeit der Beschlussfassung durch den Ehrenausschuss. Denn der Ehrenausschuss stellt insoweit zu Recht in seinem Bescheid fest, dass der Kläger ausweislich seines Schreibens vom 10. November 1992 an den Vorsitzenden des Ehrenausschusses der Beklagten auf seinem Briefkopf als Architekt unter der Firmierung, als Telefonnummern die und die angibt; letztere ist laut Auskunft der Telekom vom 3. Februar 1992, die der Kläger ausdrücklich seinem Schreiben vom 10. November 1992 als Anlage in Kopie beigefügt hatte, der GmbH als Telefonnummer zugeteilt. Entsprechendes gilt für die im Briefkopf des Klägers aufgeführte Telefaxnummer, die nach den Angaben der Telekom ausdrücklich der GmbH als Telefaxnummer zugeteilt worden ist. Daraus ergeben sich insoweit erste Indizien für eine gewisse Verbindung zwischen dem Kläger und der GmbH auch nach außen für potentielle Klienten des Klägers. Allerdings besteht nach den Unterlagen ausweislich der Behördenakte der Beklagten eine räumliche Trennung zwischen dem Kläger und der GmbH insoweit, als in seinem Briefkopf seine Adresse mit straße angegeben ist, während die GmbH nach seinen Angaben im Schreiben vom 4. September 1991 in der straße ihren Sitz hat. Insoweit ist allerdings nicht nachvollziehbar, dass ausweislich der von dem Kläger vorgelegten Auskunft der Telekom der Kläger mit seiner Bezeichnung als Architekt im Telefonbuch unter straße und die GmbH unter straße firmiert. Auch wenn insoweit gewisse erste Indizien aufgrund der gemeinsamen Telefon- und Telefaxnummer für eine wirtschaftliche Verflechtung mit der GmbH und damit eine baugewerbliche Betätigung des Klägers als Architekt bestehen, reichen diese aber nicht aus, um ohne weitere Ermittlungen von einer baugewerblichen Betätigung des Klägers auszugehen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Beteiligung des Klägers am Stammkapital der GmbH mit 12,5 %. Zwar ist nach 3.4 BO dem freischaffenden Architekten die geschäftliche Beteiligung an Unternehmen der Bauwirtschaft untersagt. Die Kapitalbeteiligung an Unternehmen der Bauwirtschaft ist ihm aber erlaubt, soweit damit ein maßgebender Einfluss auf die Geschäftsführung nicht verbunden ist. Diese Bestimmung darf nicht durch die Einschaltung anderer Personen umgangen werden. Zunächst ist festzustellen, dass der Ehrenausschuss in seinem Bescheid keine nachvollziehbaren tatsächlichen Feststellungen für einen maßgeblichen Einfluss des Klägers auf die Geschäftsführung der GmbH getroffen hat. Die Begründung des Ehrenausschusses, er habe keinen Zweifel daran, dass der Kläger über seine Kapitalbeteiligung an der GmbH "auch in tatsächlicher Hinsicht maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens ausübe", weil sich aus der Parallele im Sitz des Architekturbüros und der GmbH sowie aus den für beide ausgegebenen Telefon-Nummern nichts anderes schließe, ist völlig unzureichend. Insoweit hat der Ehrenausschuss die in dem Antrag des Vorstandes auf Einleitung eines Ehrenverfahrens vom 22. Oktober 1992 angesprochene Möglichkeit, "den im Raum stehenden Verdacht weiter aufzuklären", nicht wahrgenommen. Einer solchen Aufklärung von Tatsachen im Rahmen des Ehrenverfahrens hätte es aber bedurft. Der Senat hat in seinem Urteil vom 27. Juni 1995 - 11 UE 1726/93 - ausführlich dargelegt, dass es weiterer inhaltlicher Indizien und Feststellungen bedarf, um von einer baugewerblichen Betätigung eines freischaffenden Architekten auszugehen. Er hat dazu ausdrücklich darauf hingewiesen, für eine baugewerbliche Betätigung eines freischaffenden Architekten könne auch sprechen, dass er mittelbar maßgeblichen Einfluss auf eine Baufirma dadurch gewinnt, dass seine Ehefrau Gesellschafter- und Geschäftsführerfunktion ohne eigene bauspezifische Ausbildung ausübt und der freischaffende Architekt mit dieser Gesellschaft zusammenarbeitet. Zu diesen beiden, für die Feststellung baugewerblicher Tätigkeit inhaltlich maßgeblichen Gesichtspunkten hat der Ehrenausschuss keinerlei positive Feststellungen getroffen. Insoweit erschöpfen sich seine kurzen konkreten Begründungen auf Seite 4 unter V in den oben dargestellten Vermutungen, unzureichenden Schlüssen und der Feststellung unter VII, er sei "jedoch davon überzeugt", dass der Betroffene seit Gründung des Unternehmens "zumindest Einfluss auf die Geschäftsführung der Firma ausübe und ihre wirtschaftlichen Geschicke zumindest teilweise lenke", auch wenn sich der Ehrenausschuss kein persönliches Bild von der Ehefrau des Klägers hinsichtlich ihrer Befähigung zur Geschäftsführung eines Baugewerbes habe machen können und daher nicht beurteilen könne, ob diese möglicherweise nur als "Strohfrau" die Geschäftsführung der Firma innehabe. Der Ehrenausschuss stellt also selbst fest, dass er keinerlei tatsächliche Aufklärung über Tatsachen vorgenommen hat, die die oben dargelegten Kriterien für Anhaltspunkte eines maßgeblichen Einflusses eines freischaffenden Architekten auf ein baugewerbliches Unternehmen ausfüllen könnten. Der Ehrenausschuss hat auch keinerlei Feststellungen dazu getroffen, inwieweit der Kläger mit der GmbH durch Annahme oder Erteilung von Aufträgen zusammenarbeitet. Dies ist aber, wie der Senat in seinem oben genannten Urteil vom 27. Juni 1995 ausgeführt hat und in dem dort zugrundeliegenden Fall von dem Ehrenausschuss der Beklagten auch umfassend aufgeklärt und festgestellt worden war, für die Feststellung einer baugewerblichen Betätigung des Klägers durch unzulässigen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung eines Unternehmens der Bauwirtschaft gemäß 3.4 BO erforderlich. Da es an diesen wesentlichen und entscheidenden Feststellungen für eine baugewerbliche Betätigung des Klägers völlig fehlt, liegen die Voraussetzungen für die Feststellungen eines berufsunwürdigen Verhaltens des Klägers durch den Bescheid des Ehrenausschusses nicht vor. Der Bescheid ist insoweit rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Der Senat hat in seinem Urteil vom 7. Februar 1995 - 11 UE 1828/94 - ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er selbst die angegriffene Entscheidung des Ehrenausschusses nicht nachbessern kann. Denn insoweit kann nicht festgestellt werden, welche Entscheidung der unabhängige und gemäß § 17 Abs. 7 HArchG mit Stimmenmehrheit entscheidende Ehrenausschuss getroffen hätte, wenn er ausreichende Feststellungen zum Vorliegen eines berufsunwürdigen Verhaltens getroffen hätte. Der Bescheid des Ehrenausschusses als Verwaltungsakt kann deshalb vom Senat nur aufgehoben werden, ohne dass der Senat insoweit eine eigene Beurteilung an die Stelle der Entscheidung des Ehrenausschusses setzen könnte. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, § 167 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO). Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheides des Ehrenausschusses der Beklagten, mit dem dieser den Kläger mit einem Verweis und einer Geldbuße belegt hatte. Der Kläger ist seit 1971 als freischaffender Architekt in die Architektenliste eingetragen. Nachdem die Beklagte von einem freischaffenden Architekten darauf hingewiesen worden war, dass in Telefonbüchern der Kläger als Architekt unter der gleichen Adresse und Telefonnummer wie die "V GmbH" firmiere, äußerte die Beklagte nach Einholung eines Handelsregisterauszugs gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 12. Juli 1991 den Verdacht, dass der Kläger sich als freischaffender Architekt unter Verstoß gegen die Berufsordnung baugewerblich betätige. Der Kläger legte mit Schreiben vom 4. September 1991 an die Beklagte dar, dass die Firma im Juli 1970 gegründet worden sei; seit gut 20 Jahren werde sie souverän durch die heutige Geschäftsführerin geführt und durch ihre angestellten Mitarbeiter abgewickelt. Er sei 1990 als Gesellschafter ohne Geschäftsbereich der Firma beigetreten. Nachdem der Kläger auf eine Anfrage der Beklagten zu seinen verwandtschaftlichen Verhältnissen zu den Gesellschaftern der GmbH, der beruflichen Qualifikation der Geschäftsführerin und dem Bestehen einer Bürogemeinschaft zwischen seinem Architektenbüro und der GmbH unter dem 10. September 1991 nicht geantwortet hatte, beantragte der Vorstand der Beklagten unter dem 22. Oktober 1992 bei dem Ehrenausschuss der Beklagten die Durchführung eines Verfahrens vor dem Ehrenausschuss wegen berufsunwürdigen Verhaltens nach § 16 Abs. 1 und 2 Hessisches Architektengesetz - HArchG - i. V. m. 3.1 bis 3.4 der Berufsordnung der Beklagten - BO -. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe der Verdacht, dass der Kläger als freischaffender Architekt sich baugewerblich betätige und damit gegen 3.1 bis 3.4 BO verstoße. Danach sei der freischaffende Architekt unabhängiger Berater und treuhänderischer Sachverwalter seines Auftraggebers. Folge der Treuhänderstellung sei, dass der Architekt nicht zugleich eigene, über den Honoraranspruch hinausgehende Interessen verfolgen könne. Dies schließe eine eigene gewerbliche Betätigung aus. Dieses Verbot dürfe nicht durch die Einschaltung Dritter umgangen werden. Die oben genannten Umstände sowie die Tatsache, dass die GmbH die gleiche Anschrift, den gleichen Telefon- und Telefaxanschluss wie das Architekturbüro des Klägers habe, könne bedeuten, dass der Kläger auch die Interessen der GmbH verfolge und damit baugewerblich tätig werde. Bei dieser Sachlage sei der Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens gestellt worden, denn nur im Rahmen dieses Verfahrens bestehe die Möglichkeit, den im Raum stehenden Verdacht weiter aufzuklären. Mit Schreiben vom 10. November 1992 teilte der Kläger mit, zwischen der GmbH und seinem Architekturbüro bestehe für jedermann sicht- und erkennbar eine räumlich eindeutige Funktionstrennung. Ausweislich Auskünften der Telekom vom Februar 1992 sei bestätigt worden, dass er als Architekt und die GmbH unter verschiedenen Adressen, Telefon- und Telefaxnummern in die Telefonbücher aufgenommen würden. Die GmbH beschäftige zur Durchführung ihrer Bauvorhaben ausnahmslos Subunternehmer. Der Bevollmächtigte des Klägers behauptete mit Schriftsatz vom 26. Januar 1993 gegenüber der Beklagten, der Kläger sei nicht als Gesellschafter an der GmbH beteiligt. Im übrigen liege auch ein Umgehungstatbestand im Sinne von 3.4 BO nicht vor, da die verwandtschaftlichen Verhältnisse zwischen den Gesellschaftern und der Geschäftsführerin keinerlei Anhaltspunkte für eine baugewerbliche Betätigung des Klägers gäben. Die GmbH und der Kläger würden in zwei getrennten Büroeinheiten tätig. Es sei in keinem Fall der Schluss gerechtfertigt, der Kläger nehme maßgeblichen Einfluss auf die genannte Gesellschaft bzw. deren Geschäftsführer. Die Gesellschaft selbst gehe einer gewerblichen Tätigkeit nicht nach, da sie ausschließlich über Subunternehmer verfüge; sie selbst verfüge nicht über gewerbliche Mitarbeiter. Bei der Verhandlung des Ehrenausschusses am 26. März 1993, zu der der Kläger und die Geschäftsführerin der GmbH trotz Ladung nicht erschienen waren, wurde ergänzend festgestellt, dass laut einer Aufstellung der Industrie- und Handelskammer der Kläger an der Stammeinlage der VHG von 100.000,-- DM mit 12.500,-- DM beteiligt sei. Zudem wurde Identität von Telefonnummern und Adressen des Klägers und der VHG in einem Branchenfernsprechbuch und im örtlichen Telefonbuch festgestellt. Außerdem wurde der Inhalt des Schreibens des Klägers vom 10. November 1992 über die getrennten Telefonnummern seines Architekturbüros und der GmbH verlesen. Dazu wurde festgestellt, dass die Erklärungen des Klägers, sein Architekturbüro firmiere unter der Adresse straße, nicht mit dem Briefkopf seines Schreibens vom 10. November 1992 übereinstimme, nach dem seine Adresse F straße sei, und dort als Telefonnummer auch die der und als Faxnummer auch die der angegeben sei. Der Ehrenausschuss beschloss aufgrund der Verhandlung, den Kläger mit einem Verweis und einer Geldbuße in Höhe von 6.000,-- DM zu belegen. Zur Begründung ist in dem Bescheid unter dem 23. April 1993 ausgeführt, der Ehrenausschuss habe aufgrund der dargelegten Umstände keinen Zweifel daran, dass der Kläger sich als freischaffender Architekt an einem Unternehmen des Baugewerbes als Gesellschafter beteiligt habe und darüber hinaus in tatsächlicher Hinsicht maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens ausübe. Aus den "Parallelen" im Sitz des Architekturbüros und der GmbH sowie in den für beide ausgegebenen Telefonnummern lasse sich anderes nicht schließen. Daran ändere die Tatsache nichts, dass der Kläger offensichtlich Anfang 1992 den Geschäftssitz der Gesellschaft unter dem Druck des seit Mitte 1991 anhängigen Verfahrens in das Nachbarhaus verlegt habe. Der Kläger sei nach wie vor Gesellschafter des Unternehmens. Damit habe er gegen die Berufsordnung verstoßen und die Gebote des 3.3 und 3.4 BO verletzt. Das Verhalten des Klägers sei auch im Sinne des § 16 HArchG berufsunwürdig. Nach 6.11 der Berufsordnung falle hierunter insbesondere jedes Verhalten, das geeignet sei, dem Ansehen des Berufsstandes zu schaden. Die auf dem Architektengesetz beruhende Unterscheidung zwischen freischaffenden und gewerblichen Architekten diene dem Verbraucherschutz, denn jeder Bauherr solle wissen, ob der von ihm beauftragte Architekt ausschließlich seine Interessen wahrnehme oder zugleich eigene gewerbliche Interessen verfolge. Deshalb sei einem freischaffenden Architekten jegliche gewerbliche Beteiligung an einem Unternehmen der Bauwirtschaft untersagt und gleichzeitig die Verpflichtung auferlegt, eine gewerbliche Bindung in der Öffentlichkeit offenzulegen. Der freischaffende Architekt, der sich unter Missachtung seiner Anzeige- und Offenlegungspflichten baugewerblich engagiere, erwecke in der Öffentlichkeit den Eindruck, nicht nur ausschließlich die Belange seines Auftraggebers zu vertreten, sondern auch eigene, mit dem wirtschaftlichen Erfolg des betreffenden Unternehmens der Bauwirtschaft verknüpfte Interessen zu verfolgen. Entscheidend sei daher allein der durch baugewerbliche Betätigung in der öffentlichen Meinung hervorgerufene nachteilige Eindruck, der geeignet sei, dem Ansehen des gesamten Berufsstandes der freischaffenden Architekten Schaden zuzufügen. Wegen der Erheblichkeit des festgestellten Verstoßes sei über den Verweis hinaus eine Geldbuße festzusetzen gewesen. Dabei habe der Ehrenausschuss zum einen berücksichtigt, dass der Betroffene zumindest durch den Umzug der Gesellschaft in das Nachbarhaus eine gewisse Einsicht gezeigt habe und er bisher in berufsordnungsrechtlicher Hinsicht noch nicht aufgefallen gewesen sei. Zu seinen Ungunsten habe sich allerdings auswirken müssen, dass der Kläger schon von Anbeginn seiner Tätigkeit als freischaffender Architekt durchgehend gegen die Berufsordnung verstoßen habe. Wenn sich der Ehrenausschuss auch kein persönliches Bild von der Ehefrau des Klägers hinsichtlich ihrer Befähigung zur Geschäftsführung des Baugewerbes habe machen können und daher nicht beurteilen könne, ob diese möglicherweise nur als "Strohfrau" die Geschäftsführung der Firma innehabe, so sei er angesichts der dargestellten Umstände jedoch davon überzeugt, dass der Kläger seit Gründung des Unternehmens zumindest Einfluss auf die Geschäftsführung der Firma ausübe und ihre wirtschaftlichen Geschicke zumindest teilweise lenke. Gegen den ihm nach seinen Angaben am 27. Mai 1993 zugestellten Bescheid hat der Bevollmächtigte des Klägers mit am 25. Juni 1993 bei dem Verwaltungsgericht Kassel eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausgeführt hat, der Kläger habe sich nicht baugewerblich betätigt. Er sei zwar mit 12,5 % des Stammkapitals Gesellschafter der GmbH, übe aber keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung aus. Die Ehefrau des Klägers führe die Geschäfte der GmbH seit 1976 eigenständig; insofern könne von einer Umgehung einer baugewerblichen Betätigung des Klägers keine Rede sein. Dagegen spreche auch die vollständige räumliche Trennung zwischen Architekturbüro und GmbH. Die GmbH habe eigene Räume in einem anderen Haus und eigene Mitarbeiter. Die GmbH und das Architekturbüro hätten auch unterschiedliche Telefonnummern. Die GmbH selbst werde als Bauträger auch nicht baugewerblich tätig, sondern nur als Generalunternehmer, der Subunternehmer beauftrage. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Ehrenausschusses der Beklagten vom 23. April 1993 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung ausgeführt, zwar ergebe sich aus der Beteiligung des Klägers mit 12,5 % am Stammkapital der GmbH grundsätzlich noch kein maßgeblicher Einfluss auf die Gesellschaft. Dies sei allerdings hier anders zu beurteilen, weil es sich um eine "Familien-GmbH" handele, in der der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau über 50 % des Stammkapitals halte. Im übrigen sei aufgrund der räumlichen und personellen Verflechtungen zwischen dem Kläger und der GmbH - auch unabhängig von der Kapitalbeteiligung - davon auszugehen, dass der Kläger faktisch erheblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH habe. Wenn der Kläger eingeräumt habe, dass es Gemeinsamkeiten des Bürobetriebes bezüglich Rezeption und Telefonzentrale aus wirtschaftlichen Gründen gegeben habe, beschränke sich diese nach der Lebenserfahrung nicht allein auf diese Gesichtspunkte. Insoweit sei entscheidend, dass nach außen für die Öffentlichkeit eine strikte Trennung zwischen beiden Büros nicht erfolge. Dafür spreche die Namensgleichheit des Architekturbüros und der GmbH sowie die Gleichheit der Adressen, der Telefonnummern und der gesellschaftsrechtlichen Bindung. Mit Gerichtsbescheid vom 19. September 1994 hat das Verwaltungsgericht Kassel den Bescheid des Ehrenausschusses der Beklagten vom 23. April 1993 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Ausgeführt, der Bescheid des Ehrenausschusses sei formell rechtswidrig. Ein erheblicher Verfahrensmangel liege darin, dass dem Kläger im Schreiben vom 22. Oktober 1992 (Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens) berufsunwürdiges Verhalten gemäß § 16 Abs. 1 und 2 HArchG i. V. m. 3.1 bis 3.4 BO der Beklagten vorgeworfen worden sei, während sich der angefochtene Bescheid maßgeblich auch auf 6.11 und 5.1 der Berufsordnung stütze. Zwar existiere weder eine gesetzliche Regelung noch eine untergesetzliche Rechtsnorm, wonach nur das zur Grundlage eines Bescheides im Ehrenverfahren gemacht werden könne, was zuvor auch Grundlage der Ladung gewesen sei. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verlange jedoch, dass eine belastende Verwaltungsentscheidung erst dann ergehe, wenn zuvor dem Adressaten dieser Entscheidung hinreichend Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden sei. Dies gebiete auch der über 12.0 der Verfahrensordnung für das Ehrenverfahren anzuwendende § 28 Abs. 1 HVwVfG. Eine rechtsstaatlichen Gesichtspunkten genügende Anordnung setze voraus, dass Art und Umfang der beabsichtigten Maßnahme konkret beschrieben würden. Diesen Maßstäben habe die Anhörung des Klägers nicht genügt. Der dem Kläger im angefochtenen Bescheid des Ehrenausschusses der Beklagten gemachte Vorwurf, auch gegen 6.11 und 5.1 BO verstoßen zu haben, sei nicht Gegenstand des Antragsschreibens der Beklagten gewesen. Aufgrund des Antragsschreibens habe der Kläger also nicht damit rechnen können und müssen, mit dem Vorwurf, auch gegen diese Regelung der Berufsordnung verstoßen zu haben, konfrontiert zu werden. Da die Beklagte in der Antragsschrift bestimmte Nummern der Berufsordnung (3.1 bis 3.4) aufgeführt habe, habe der Kläger vielmehr davon ausgehen dürfen, dass ihm ein darüber hinausgehender Vorwurf nicht gemacht werde. Anhaltspunkte für eine Heilung dieses Verfahrensfehlers nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HVwVfG bis zur Klageerhebung bestünden nicht. Die maßgebliche Begründung des angefochtenen Bescheides mit einem Verstoß des Klägers gegen 6.11 und 5.1 BO stelle danach eine formell rechtswidrige (Überraschungs-) Entscheidung dar. Gegen diesen ihr am 17. Oktober 1994 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte mit am 7. November 1994 bei dem Verwaltungsgericht Kassel eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Bescheid des Ehrenausschusses stelle entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht maßgeblich auf 6.11 und 5.1 der Berufsordnung ab, wie sich aus dem 3. Absatz des Abschnittes VI des Bescheides ergebe. Auf diese Nummern der Berufsordnung werde im folgenden nicht abgestellt. Auf 6.11 BO werde nur insofern Bezug genommen als deutlich gemacht werde, dass ein Verstoß gegen 3.1 bis 3.4 der Berufsordnung als ein Verstoß gegen die besonderen Berufsgrundsätze für den freischaffenden Architekten immer ein berufsunwürdiges Verhalten darstelle. Zu Beginn des VI. Abschnitts werde aber deutlich gemacht, dass der Ehrenausschuss den Bescheid nur auf die spezielleren Regelungen der Nummern 3.3 und 3.4 BO stütze. Auf 5.1 BO werde nur insoweit Bezug genommen als durch das Einführen dieser Regelung der dem Kläger zur Last gelegte Verstoß verdeutlicht werden solle. 5.1 stelle quasi nur das Spiegelbild der Regelung der 3.3 der Berufsordnung dar. Unabhängig davon sei es im übrigen aber irrelevant, ob der Ehrenausschuss seinen Bescheid auf jene Regelungen der Berufsordnung stütze, die der Vorstand in seiner Antragsschrift als relevant bzw. einschlägig erachtet habe. Die rechtliche Bewertung eines Falls obliege einzig dem Ehrenausschuss in eigener sachlicher und persönlicher Unabhängigkeit; die Auffassung des Vorstandes der Beklagten sei für den Ehrenausschuss nicht bindend. Im übrigen habe sich der Kläger zu den entscheidungserheblichen Tatsachen ausführlich äußern können und geäußert. Damit sei dem Kläger ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Es bestehe keine Verpflichtung der Behörde, auf die Rechtsgrundlage einer beabsichtigten Entscheidung hinzuweisen. Es sei unschädlich, dass eine Behörde bei einer späteren Entscheidung diese auf eine andere Rechtsgrundlage stütze als die in einem Anhörungsschreiben angegebene. Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Kassel vom 19. September 1994 die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er bezieht sich im Wesentlichen auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung und vertritt ergänzend die Auffassung, dass ein Verstoß gegen 6.11 BO einen völlig anderen Vorwurf als ein Verstoß gegen die besonderen Berufsgrundsätze für den freischaffenden Architekten nach 3.1 bis 3.4 BO enthalte. Der Kläger habe nicht davon ausgehen können, dass ihm nicht nur ein Verstoß gegen die besonderen Berufsgrundsätze für den freischaffenden Architekten, sondern zudem auch vorgeworfen werde, dem Ansehen des Berufsstandes geschadet zu haben. Das Verwaltungsgericht habe auch zutreffend angenommen, dass es sich bei einem Ehrenverfahren um ein dem Strafverfahren angenähertes Verfahren handele, in dem sich der Betroffene auf die entsprechenden Vorwürfe einstellen müsse, um sachgerecht reagieren zu können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie eines Hefters Behördenakte der Beklagten (Bl. 1 bis 101) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.