Beschluss
11 TG 2638/96
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1996:1021.11TG2638.96.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Verfügung des Oberbürgermeisters der Stadt - vom 20. März 1996 zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO im wesentlichen Bezug nimmt, abgelehnt. Soweit das Verwaltungsgericht in der Begründung seines Beschlusses zur Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene Maßnahme auf vermeintliche Widersprüche zwischen den Beschlüssen des Senats vom 22. November 1994 - 11 TH 715/93 - und vom 30. November 1995 - 11 TG 3225/95 - hingewiesen hat, wird auf die späteren Erläuterungen zu diesen Beschlüssen verwiesen. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen lediglich folgendes hinzuzufügen: Es besteht nicht der geringste Zweifel daran, daß die 76jährige Frau E H, auf deren Anzeige die angegriffene Verfügung letztlich zurückgeht, am 2. März 1996 von zwei Hunden des Antragstellers in der in ihrer Anzeige geschilderten Weise angesprungen wurde und daß die beiden Hunde erst nach längerer Gegenwehr von ihr Abstand nahmen. Der Antragsteller hat dies auch nicht ernsthaft bestritten. Es liegt ferner auf der Hand, daß durch dieses Verhalten der Hunde die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Gefahrenabwehrverordnung für das Halten von Hunden - HundeVO - vom 22. April 1992 (GVBl. I S. 154) erfüllt worden sind. Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung den angezeigten Vorgang zu verharmlosen versucht, verkennt er, daß mit dem Tatbestandsmerkmal "in gefahrdrohender Weise Menschen anspringen" nicht gemeint ist, daß der angreifende Hund die Absicht hegen muß, den angesprungenen Menschen zu beißen oder auf andere Weise zu verletzen. Eine Drohung mit einer Gefahr liegt bereits dann vor, wenn sich das Verhalten des Hundes aus der Sicht des angesprungenen Menschen als potentiell gefährlich darstellt und dieser Eindruck auch objektiv nachvollziehbar ist. Daß dies bei dem Angriff auf die Anzeigeerstatterin H der Fall war, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. Dem vom Antragsteller in erster Instanz vorgelegten Foto (Blatt 11 GA) ist zu entnehmen, daß die beiden nach dessen Angaben am 1. November 1995 geborenen Barsoi-Hunde - russische Windhunde - schon am 15. Februar 1996, also rund zwei Wochen vor dem von Frau H angezeigten Vorfall, eine so beträchtliche Größe erreicht hatten, daß einer der abgebildeten Hunde - auf den Hinterbeinen stehend - fast den Hals der auf dem Foto abgebildeten Dame erreichen konnte. Daß auch erwachsene Menschen, wenn sie von derart riesigen Tieren angesprungen werden, eine objektiv nachvollziehbare Angst vor schweren Verletzungen bis hin zur Todesangst empfinden können, bedarf keiner Erörterung. Die in der Beschwerdeschrift enthaltenen zynischen Anspielungen auf das Lebensalter der Anzeigeerstatterin sind hier völlig unangebracht und liegen neben der Sache. Soweit der Antragsteller meint, das Verhalten seiner Hunde habe nach allgemein polizeirechtlichen Grundsätzen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit geschaffen, unterliegt er einem Irrtum. Daß die durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz geschützte körperliche Integrität von Menschen zu den Schutzgütern des Polizeirechts gehört, bedarf keiner Erläuterung. In dieses Schutzgut wird durch Angriffe von Tieren nicht erst dann eingegriffen, wenn es zu äußeren Verletzungen kommt, sondern bereits dann, wenn sich der betroffene Mensch durch das Verhalten des Tieres - objektiv nachvollziehbar - in seinem körperlichen und seelischen Wohlbefinden beeinträchtigt sieht. Eine solche Beeinträchtigung ist jedenfalls dann nachvollziehbar, wenn der anspringende Hund den betroffenen Menschen bei seinen Aktionen berührt, was im Fall der Anzeigeerstatterin H der Fall war. Auch der Senat ist der Auffassung, daß dem Antragsteller mit dem, was ihm die angegriffene Verfügung abverlangt, nicht mehr als das auferlegt wird, was bei einer verantwortlichen Hundehaltung selbstverständlich ist. Es geht nicht an, daß Hunde, bei denen bekannt oder absehbar ist, daß sie Menschen - und sei es "in spielerischer Weise" - anspringen, außerhalb eingefriedeter Privatgrundstücke frei herumlaufen. Kein Hundehalter kann erwarten, daß Passanten und insbesondere spielende Kinder und andere besonders schutzbedürftige Personen über Spezialkenntnisse verfügen, die erforderlich wären, um ein "spielerisches" Anspringen von einem ernstgemeinten Angriff zu unterscheiden. Es ist deshalb eine Selbstverständlichkeit, daß Hunde, die zu einem entsprechenden Verhalten neigen, außerhalb eingezäunter Privatgrundstücke nur angeleint geführt werden. Soweit das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluß Widersprüche in der bisherigen Rechtsprechung des Senats zur Auslegung der HundeVO gesehen hat, wird folgendes klargestellt: Soweit im Inhalt der vom Verwaltungsgericht zitierten Beschlüsse vom 22. November 1994 - 11 TH 715/93 - und vom 30. November 1995 - 11 TG 3225/95 - Widersprüche enthalten sein sollten, stellt der Senat, wie schon in dem zitierten Beschluß vom 22. November 1994 - 11 TH 715/93 - ausgeführt, fest, daß die HundeVO mit Ausnahme des § 4 keine Befugnisnormen für Behörden enthält, sondern lediglich an den Hundehalter gerichtete Verhaltensanforderungen, deren Verletzung gemäß § 6 HundeVO eine Ordnungswidrigkeit darstellen kann, ohne daß es zuvor einer Umsetzung der normativen Gebote durch Verwaltungsakt bedarf. Einer solchen Konkretisierung der normativen Verhaltensanforderungen bedarf es nur zur Durchsetzung dieser Anforderungen im Wege des Verwaltungszwangs (vgl. § 47 Abs. 1 und 2 HSOG). Soweit das Verwaltungsgericht in der Begründung seiner Entscheidung hinsichtlich der Befugnisnormen zwischen sogenannten selbständigen und sogenannten unselbständigen Polizeiverfügungen unterschieden hat, weist der Senat hierzu auf seinen Beschluß vom 23. April 1992 - 11 TH 3607/90 - (Blatt 15 des Beschlußabdrucks, insoweit nicht veröffentlicht in NVwZ-RR 1992, 622 ) hin, in dem er folgendes ausgeführt hat: "Da die Verordnung ... keine die angegriffene Untersagungsverfügung tragende Befugnisnorm enthält und die getroffene Maßnahme auch keiner der als Standardmaßnahmen bezeichneten Einzelermächtigungen der §§ 12 bis 43 HSOG n. F. zugeordnet werden kann, ist die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts an § 11 HSOG n. F. zu messen. Dieser neuen allgemeinen polizeirechtlichen Befugnisnorm liegt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mehr wie § 6 Abs. 1 HSOG a. F. die traditionelle Unterscheidung von selbständiger und unselbständiger Polizeiverfügung zugrunde. Mit der dem Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der Länder aus dem Jahre 1977 folgenden strikten Trennung zwischen allgemeiner Aufgabennorm (Aufgabengeneralklausel; § 11 Abs. 1 HSOG n. F.) und allgemeiner Befugnisnorm (Befugnisgeneralklausel; § 11 HSOG n. F.) hat der Gesetzgeber die an § 1 Abs. 2 Satz 1 HSOG a. F. anknüpfende selbständige Polizeiverfügung als eigenes Rechtsinstitut aufgegeben und damit Gefahrenabwehrbehörden und Gerichte der Notwendigkeit enthoben, schon bei der Auswahl der Ermächtigungsgrundlage unterschiedliche Gefahrenbegriffe zu berücksichtigen (zum Musterentwurf und seiner Umsetzung in den Ländern vgl. Meixner, HSOG, 3. Aufl. 1991, Einführung Rdnr. 32 ff. und Rdnr. 2 f. zu § 1). Sofern keine Standardmaßnahmen in Betracht kommen, ist jetzt § 11 HSOG als einheitliche Ermächtigungsgrundlage sowohl für die Beseitigung bereits eingetretener Störungen - etwa in Gestalt von Verstößen gegen Gesetze oder Polizeiverordnungen - als auch bei unmittelbar bevorstehender Gefährdung sonstiger Rechtsgüter anzuwenden. Die Frage, ob nach alter Rechtslage § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 HSOG a. F. anzuwenden war, ist durch die neue Regelung obsolet geworden." Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen, da sein Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Hinsichtlich des Streitwerts geht der Senat wie das Verwaltungsgericht davon aus, daß für die in den Ziffern 2 und 3 der angegriffenen Verfügung vom 20. März 1996 enthaltenen Gebote insgesamt der im Eilverfahren halbierte Auffangstreitwert gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 analog, 20 Abs. 3 GKG angemessen ist. Es erscheint jedoch angebracht, im Hinblick auf die in § 5 der Verfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung einen Betrag von 125,-- DM - die Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes - hinzuzusetzen. Für den erstinstanzlichen Streitwert macht der Senat insoweit von seiner Abänderungsbefugnis nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG Gebrauch. Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).