Urteil
11 UE 1714/93
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1996:0319.11UE1714.93.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet. Die Berufung ist auch im Hinblick auf die nunmehr ausweislich des Rubrums am Berufungsverfahren Beteiligten zulässig. Auf der Klägerseite sind im Berufungsverfahren die Klägerinnen zu 2. und 3. als Beteiligte der Klägerin zu 1. beigetreten. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem gewillkürten Parteibeitritt auf Klägerseite um eine Klageänderung handelt (so Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, § 91 Rdnr. 7) oder ob dieser grundsätzlich bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Streitgenossenschaft nach §§ 59, 60 ZPO, § 64 VwGO zulässig ist (Hartmann in: Baumbach/ Lauterbach u. a., ZPO, 53. Aufl. 1995). Auch wenn vieles dafür spricht, den gewillkürten Parteibeitritt auf Klägerseite jedenfalls im Berufungsverfahren als Klageänderung zu qualifizieren (BVerwG, U. v. 29.11.1982 - 7 C 34.80 - BVerwGE 66, 266), liegen sowohl die Voraussetzungen für eine Streitgenossenschaft nach § 59 ZPO, § 64 VwGO als auch für eine Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO vor. Denn die Klägerinnen stehen im Hinblick auf die Frage der Zulassung der Aktien der Klägerin zu 1. unter Mitantragstellung der Klägerin zu 2. und 3. in einer Rechtsgemeinschaft im Sinne des § 59 ZPO im Hinblick auf diesen Streitgegenstand. Zum anderen wäre die Klageänderung durch Parteibeitritt der Klägerinnen zu 2. und 3. im Berufungsverfahren sachdienlich, weil für die insoweit geänderte Klage der Streitstoff im wesentlichen der gleiche bleibt und durch die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streites gefördert wird (vgl. Kopp, a. a. O., § 91 Rdnr. 19). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens die Zulassung der Aktien der Klägerin zu 1. zum geregelten Markt ist, die allein mit der Verneinung der Mitantragstellerfähigkeit der Klägerinnen zu 2. und 3. durch den Zulassungsausschuß der Beklagten abgelehnt worden ist. Da - wie unten näher ausgeführt - die Gestattung der Mitantragstellung nach § 71 Abs. 2 Satz 3 nur eine durch einen internen Mitwirkungsakt zu entscheidende Vorfrage für die Zulassung der Aktien zum geregelten Markt nach § 71 Abs. 1 BörsG ist, war seit Beginn des auf dieses Begehren gerichteten Verwaltungsstreitverfahrens inzidenter Teil des Streitgegenstandes auch die Frage, ob die Klägerinnen zu 2. und/oder 3. Mitantragsteller nach § 71 Abs. 2 Satz 3 BörsG sein können. Da nach § 71 Abs. 2 BörsG die Zulassung gegenüber dem Emittenten und seinen Mitantragstellern gemeinsam zu erfolgen hat, wird durch die Einbeziehung der Klägerinnen zu 2. und 3. im Wege des Parteibeitritts in das Berufungsverfahren die endgültige Beilegung des Streites durch eine dann alle Klägerinnen bindende Entscheidung über die Zulassung der Aktien der Klägerin zu 1. zum geregelten Markt unter inzidenter Klärung der Frage, ob der Klägerin zu 2. und/oder 3. die Mitantragstellung nach § 71 Abs. 2 Satz 3 BörsG zu gestatten ist, gefördert. Unter diesen Voraussetzungen ist jedenfalls ausnahmsweise, soweit man einen Parteiwechsel im Berufungsverfahren trotz des im Verwaltungsstreitverfahren geltenden Ermittlungsgrundsatzes in der Regel für nicht sachdienlich hält (vgl. Kopp, VwGO, a. a. O., § 91 Rdnr. 20), hier von der Sachdienlichkeit einer Klageänderung durch Parteibeitritt der Klägerinnen zu 2. und 3. in das Berufungsverfahren auszugehen. Auch die Änderung des Rubrums auf Beklagtenseite von dem im erstinstanzlichen Verfahren ursprünglich beklagten "Zulassungsausschuß" der Beklagten in das Rubrum dieses Urteils ist sachdienlich. Nach der Fassung des Börsengesetzes in der Änderung durch das Zweite Finanzmarktförderungsgesetz vom 26. Juli 1994, hinsichtlich der Änderung des Börsengesetzes in Kraft getreten zum 1. Januar 1995, kann "in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ... die Börse unter ihrem Namen klagen und verklagt werden" (§ 4 Abs. 5 BörsG in der Fassung dieser letzten Änderung, BGBl. I S. 1749, 1760). Damit ist von Gesetzes wegen eine Regelung der Beklagtenfähigkeit der Frankfurter Wertpapierbörse vorgenommen worden, die von Amts wegen im anhängigen Gerichtsverfahren zu beachten ist. Es kann dahinstehen, ob Beklagte in diesem Verfahren auch schon vor der genannten Gesetzesänderung die "Frankfurter Wertpapierbörse" war, wie die Begründung des Gesetzentwurfes für den "Entwurf eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften" - Zweites Finanzmarktförderungsgesetz - (BT-Drs. 12/6679, S. 64) zu § 4 Abs. 5 nahelegt. Denn danach dient diese Regelung nur der "Klarstellung" im Hinblick auf die fehlende Rechtsfähigkeit der Börse. Da der Zulassungsausschuß ein Organ der nicht rechtsfähigen öffentlichen Anstalt "Börse" ist, ist nach § 4 Abs. 5 BörsG die Börse selbst und nicht das Organ der Börse Beklagte in einem Verfahren, in dem es um die Rechtmäßigkeit des Handelns eines Organs der Börse geht (vgl. dazu Schwark, Börsengesetz, 2. Aufl. 1994, § 1 Rdnrn. 17 ff.). Die beklagte Börse wird nach § 3 c Abs. 2 Satz 1 durch ihre Geschäftsführer gerichtlich vertreten. Das Nähere über die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer regelt die Börsenordnung (§ 3 c Abs. 2 Satz 2 BörsG). Nach § 69 der "Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse" vom 16. Dezember 1994 (zuletzt geändert mit Wirkung vom 17. Juli 1995) wird die Frankfurter Wertpapierbörse gerichtlich durch zwei Geschäftsführer vertreten; in Angelegenheiten, die ausschließlich den Zuständigkeitsbereich des Zulassungsausschusses betreffen, liegt die Vertretung bei dessen Vorsitzenden. Bei gesetzeskonformer Auslegung ist § 69 der Börsenordnung der Beklagten so zu verstehen, daß in gerichtlichen Verfahren, die sich ausschließlich auf einen den Zuständigkeitsbereich des Zulassungsausschusses betreffenden Streitgegenstand beziehen, die Börse auch durch das für eine Entscheidung zuständige Organ vertreten wird. Die Vertretung der Börse durch die Geschäftsführer gemäß § 3 c Abs. 2 Satz 1 kann aber dadurch nicht ausgeschlossen werden. Denn § 3 c Abs. 2 Satz 2 BörsG ermächtigt nur zu einer näheren Regelung der "Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer". Diese Ermächtigung bezieht sich nur auf das "Wie" der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer, wie es die Börsenordnung der Beklagten auch in § 69 Satz 1 geregelt hat. Die Börsenordnung kann nicht entgegen der zwingenden gesetzlichen Regelung des § 3 c Abs. 2 Satz 1 BörsG die Geschäftsführer von der Vertretung vor Gericht in bestimmten Fällen völlig ausschließen. Sie kann allenfalls - wie im vorliegenden Falle - regeln, daß die Börse in gerichtlichen Verfahren, die einen Streitgegenstand aus dem ausschließlichen Zuständigkeitsbereich eines Organs der Börse betreffen, zusätzlich durch dieses Organ vertreten wird, auch wenn § 3 c Abs. 2 BörsG zu einer solchen weitergehenden Vertretungsregelung nicht ausdrücklich ermächtigt. Aufgrund der dargestellten Änderung der Rechtslage durch die am 1. Januar 1995 in Kraft getretene Novellierung des Börsengesetzes ist deshalb von Gesetzes wegen Beklagte im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 4 Abs. 5 BörsG die Börse, die grundsätzlich durch ihre beiden Geschäftsführer gemäß § 3 c Abs. 2 Satz 1 BörsG und im vorliegenden Falle auch durch den Vorsitzenden des Zulassungsausschusses gemäß § 69 Satz 2 der Börsenordnung der Beklagten vertreten wird. Unabhängig davon handelt es sich bei der Beklagten entgegen ihrer Auffassung nicht um eine "neue Beklagte" im Berufungsrechtszug, weshalb von einer Klageänderung auszugehen wäre, die insoweit nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen in Betracht käme. Soweit die Beklagte meint, bei der Einbeziehung ihrer Vertretung durch ihre Geschäftsführer handele es sich um eine "erhebliche Umgestaltung des Prozeßrechtsverhältnisses", verkennt sie, daß eine Veränderung des Prozeßrechtsverhältnisses nicht im Hinblick auf die Einbeziehung der Geschäftsführer, sondern im Hinblick auf die Beklagtenstellung der Frankfurter Wertpapierbörse eingetreten ist, die von Gesetzes wegen zu berücksichtigen ist und offensichtlich nach Auffassung des Gesetzgebers, da die neue gesetzgeberische Regelung nur der "Klarstellung" dienen soll, schon vor der Gesetzesänderung so bestand. Die Änderung der Vertretungsverhältnisse betrifft nicht die Beteiligtenstellung und kann damit auch nicht als Klageänderung durch die Änderung der Beteiligtenstellung auf der Beklagtenseite wie bei einem Parteibeitritt oder einem Wechsel des Beklagten beurteilt werden. Beklagte ist bei verwaltungsgerichtlichen Klagen auch gegen Entscheidungen der Organe der Börse, soweit das Landesrecht Behörden - wie in Hessen - nicht gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2, § 61 Nr. 3 VwGO für beteiligtenfähig erklärt, grundsätzlich die Börse selbst (Schwark, a. a. O., § 36 Rdnr. 27). Dies gilt, wie für die Zulassungsstelle bei der Entscheidung über die Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Markt, auch für die Entscheidung des Zulassungsausschusses nach § 71 Abs. 3 BörsG (Schwark, a. a. O., § 71 Rdnr. 13). Die zulässige Klage ist aber nicht begründet. Denn die Klägerinnen haben keinen Anspruch darauf, daß die im Klageantrag näher bezeichneten Aktien der Klägerin zu 1. gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 BörsG zum Börsenhandel mit nicht-amtlicher Notierung zugelassen werden. Der Zulassungsausschuß der Beklagten hat zu Recht den Zulassungsantrag mit der Begründung abgelehnt, der Börsenvorstand der Beklagten habe den Klägerinnen zu 2. und 3. die Mitantragstellung nicht gestattet; hieran sei er gebunden. Dementsprechend hat der Zulassungsausschuß der Beklagten die Ablehnung des Zulassungsantrages allein mit den dargestellten Gründen der Ablehnung des Antrages auf Gestattung der Mitantragstellung durch die Klägerinnen zu 2. und 3. begründet. Dazu hat er im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich vorgetragen, er habe sich diese Entscheidung "auch in der Sache zu eigen gemacht". Der Zulassungsausschuß der Beklagten ist insoweit zu Recht davon ausgegangen, daß er eine Entscheidung über den Zulassungsantrag unter Einbeziehung der Entscheidung des Börsenvorstandes über die Gestattung der Mitantragstellung zu treffen hat. Dementsprechend hat er im erstinstanzlichen Verfahren zutreffend dargelegt, daß er die Zulassungsanträge der Klägerinnen deswegen habe ablehnen müssen, "weil er im Innenverhältnis an die Entscheidung des Börsenvorstandes gebunden ist (sog. mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt)". Dementsprechend hatte auch die Beklagte die Zulassungsanträge der Klägerin zu 1. mit der Klägerin zu 2. vom 20. Mai in der Fassung vom 5. Juni und dem weiteren Antrag vom 19. Juni 1987 als auch auf Genehmigung der Mitantragstellung gerichtete Anträge beurteilt. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des damaligen Geschäftsführers und jetzigen Bevollmächtigten der Beklagten vom 19. Juni 1987. Darin wird im Hinblick auf diese Anträge ausgeführt, "das Zulassungsverfahren" gestalte sich als zweistufiges Verfahren, in dem zunächst der Börsenvorstand über die Antragstellungsfähigkeit der Mitantragstellerin zu befinden habe. In einem Vermerk für den Ständigen Ausschuß der Beklagten für die Sitzung am 4. August 1987 legt der damalige Geschäftsführer dar, daß in den Fällen der Mitantragstellung durch ein Nichtkreditinstitut - wie hier vorliegend - in einem "ersten Verfahrensabschnitt" durch den Börsenvorstand zunächst die Mitantragstellungsfähigkeit festzustellen sei. In einem Schreiben vom 11. September 1987 weist der Zulassungsausschuß der Beklagten die Klägerin zu 1. darauf hin, weshalb eine Mitantragstellung der Klägerin zu 2. nicht in Betracht gezogen werde und unter welchen Voraussetzungen sich der Ständige Ausschuß für eine Zulassung der Aktien der Klägerin ausgesprochen habe. In einem weiteren Schreiben des Zulassungsausschusses vom 2. Oktober 1987 wird dargelegt, aus welchen Gründen auch eine Mitantragstellung durch die Klägerin zu 3. nicht möglich sei, und dies im einzelnen begründet. Zudem wird auf die übrigen Voraussetzungen hingewiesen, die die Klägerin zu 3. unter standesrechtlichen Gesichtspunkten und einer ausreichenden Haftpflichtversicherung für das aus der Mitantragstellung folgende Haftungsrisiko zu erfüllen habe. Nachdem der Börsenvorstand in seiner Sitzung vom 12. Oktober 1987 die Gestattung der Mitantragstellung durch die Klägerinnen zu 2. und 3. abgelehnt hatte, bat der damalige Geschäftsführer der Beklagten den damaligen Geschäftsführer des Zulassungsausschusses zusammen mit dem damaligen Bevollmächtigten der Beklagten, ein mit Rechtsmittelbelehrung versehenes Schreiben an die Klägerin zu 1. zu entwerfen. Dementsprechend wurden mit Schreiben des damaligen Geschäftsführers der Beklagten und des Geschäftsführers des Zulassungsausschusses vom 27. November 1987 die Mitglieder des Zulassungsausschusses um Zustimmung zu einem Entwurf des rechtsmittelfähigen Bescheides an die Klägerin zu 1. gebeten. In diesem Schreiben wird ausdrücklich festgestellt, daß der Börsenvorstand die Mitantragstellung durch die Klägerinnen zu 2. und 3. abgelehnt habe. Hieran sei der Zulassungsausschuß gebunden und habe über die Zulassung der Aktien der Klägerin zu 1. zu entscheiden. Dementsprechend wies der damalige Geschäftsführer der Beklagten auch in einem Schreiben vom 18. Februar 1988 die Mitglieder des Ständigen Ausschusses der Beklagten darauf hin, daß nach Beendigung der Mitwirkung durch den Börsenvorstand durch Beschlußfassung über den Widerspruch der Klägerin zu 1. der Widerspruchsbescheid vom Zulassungsausschuß erlassen werde. Insgesamt ergibt sich daraus deutlich, daß Geschäftsführung, Börsenvorstand und Zulassungsausschuß der Beklagten davon ausgingen und dementsprechend auch das gesamte Verwaltungsverfahren so gestaltet haben, daß es sich bei der Entscheidung des Börsenvorstandes über die Gestattung einer Mitantragstellung nach § 71 Abs. 2 Satz 3 BörsG um eine Entscheidung handelt, die nicht gegenüber den Antragstellern nach § 71 Abs. 2 BörsG gesondert nach außen bekanntgegeben wird, sondern um einen "Verfahrensabschnitt" innerhalb des Verwaltungsverfahrens, das durch (alleinigen) Verwaltungsakt des Zulassungsausschusses - auf der Grundlage auch des Beschlusses des Börsenvorstandes - nach außen abgeschlossen wird. Damit hat die Beklagte, wie von ihr auch selbst im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, den Beschluß des Börsenvorstandes als verwaltungsinternen Mitwirkungsakt im Rahmen des Verwaltungsverfahrens auf Zulassung von Aktien zum geregelten Markt nach § 71 Abs. 2 BörsG beurteilt und das Verwaltungsverfahren dementsprechend durchgeführt. Diese Durchführung des Verwaltungsverfahrens war entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der von der Beklagten im zweitinstanzlichen Verfahren vertretenen Auffassung auch rechtmäßig. Es sprechen ganz überwiegende Gesichtspunkte dafür, die Entscheidung des Börsenvorstandes über die Gestattung der Mitantragstellung nach § 71 Abs. 2 Satz 3 BörsG als verwaltungsinterne Mitwirkungsmaßnahme zu qualifizieren, die nicht als gesonderter Verwaltungsakt ergeht und deshalb auch nicht gesondert Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens sein kann. Nach § 71 Abs. 1 BörsG können Wertpapiere zum Börsenhandel mit nicht-amtlicher Notierung (geregelter Markt) zugelassen werden, wenn sie an dieser Börse nicht zur amtlichen Notierung zugelassen sind. Die Zulassung ist vom Emittenten der Wertpapiere zusammen mit einem Kreditinstitut zu beantragen, das an einer inländischen Börse mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen ist. Ist der Emittent ein Kreditinstitut, so kann er den Antrag allein stellen. Die Börsenordnung muß Bestimmungen enthalten, nach denen die Geschäftsführung anderen Unternehmen als den in Satz 1 genannten Kreditinstituten auf Antrag gestatten kann, die Zulassung der Wertpapiere zusammen mit dem Emittenten zu beantragen; dabei ist insbesondere darauf abzustellen, daß diese Unternehmen die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzen, die für die Beurteilung des Emittenten sowie für die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Börsenhandels und eines hinreichenden Schutzes des Publikums notwendig sind, und über die für diese Tätigkeit erforderlichen ausreichenden Mittel verfügen (§ 71 Abs. 2 BörsG). Über die Zulassung entscheidet der Zulassungsausschuß (§ 71 Abs. 3 BörsG). Aus dem Gesamtzusammenhang dieser Regelungen und der Ausgestaltung dieses Zulassungsverfahrens ergibt sich, daß die Zulassung von Aktien zum geregelten Markt im Rahmen eines einheitlichen Zulassungsverfahrens erfolgt, das durch die Entscheidung des Zulassungsausschusses über die Zulassung der Aktien abgeschlossen wird. Ist der Emittent ein Kreditinstitut, bedarf es im Rahmen des Zulassungsverfahrens keiner weitergehenden Prüfung über die Berechtigung des Antragstellers. Wird die Zulassung von einem Emittenten zusammen mit einem Kreditinstitut beantragt, ist im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu prüfen, ob dieses an einer inländischen Börse mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen ist, ohne daß insoweit ein besonderes Verfahren über die Mitantragstellung durch ein solches Kreditinstitut vorgesehen ist. Ist Mitantragsteller nicht ein Kreditinstitut, sondern ein anderes Unternehmen, hat die Geschäftsführung (früher: der Börsenvorstand) im Rahmen des Zulassungsverfahrens über die Gestattung der Mitantragstellung zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine typischerweise der Zulassungsentscheidung des Zulassungsausschusses vorgelagerte Entscheidung über die Gestattung der Mitantragstellung im Hinblick auf einen bestimmten Antrag auf Zulassung von Aktien. Diese Entscheidung kann sich immer nur auf einen bestimmten Zulassungsantrag eines bestimmten Emittenten beziehen und ist deshalb in jedem Zulassungsverfahren nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen, weil das mitantragstellende Unternehmen insbesondere daraufhin zu überprüfen ist, ob es die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt, die für die Beurteilung des jeweiligen Emittenten notwendig sind, und u. a. über die für diese Tätigkeit ausreichenden Mittel verfügt. Insofern sind die Gestattung der Mitantragstellung und die Zulassung von Aktien eines bestimmten Emittenten in jedem Einzelfall miteinander verknüpft. Darauf deutet auch der Gesetzestext hin, der von einer Mitantragstellung im Hinblick auf die Zulassung "der" Wertpapiere zusammen mit "dem" Emittenten spricht und gerade auf die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit des mitantragstellenden Unternehmens für die Beurteilung "des" Emittenten abstellt. Damit wird deutlich, daß die Gestattung der Mitantragstellung immer im Rahmen eines bestimmten Zulassungsverfahrens im Hinblick auf einen bestimmten Emittenten durchzuführen ist, also die Entscheidung über die Mitantragstellung nur in Verbindung mit dem Zulassungsantrag einen Sinn ergibt. Ein isolierter Antrag auf Gestattung der Mitantragstellung außerhalb eines konkreten Zulassungsantrages ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Die Gestattung der Mitantragstellung durch die Geschäftsführung erfolgt somit immer nur als vorweg zu treffende Entscheidung im Hinblick auf einen Zulassungsantrag. Nach der dargestellten gesetzgeberischen Konzeption ist deshalb nicht davon auszugehen, daß die Gestattung als besonderer Verwaltungsakt mit Außenwirkung gegenüber den Antragstellern bekanntzugeben ist und insoweit ein gesondertes, gegenüber dem Zulassungsverfahren gesondertes Rechtsschutzverfahren, durchzuführen wäre. Vielmehr entspricht die Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens, wie es im vorliegenden Falle auch von der Beklagten durchgeführt wurde, dafür, daß es sich bei der Gestattung der Mitantragstellung um eine Mitwirkungshandlung im Rahmen des Verfahrens auf Zulassung der Aktien zum geregelten Markt handelt. Insofern ist die Sachlage vergleichbar mit ähnlichen Verwaltungsverfahren, in denen anderen als den die Entscheidung durch Verwaltungsakt treffenden Körperschaften, Organen oder Behörden bestimmte Vorfragen zur Entscheidung zugewiesen sind, an deren Inhalt die den das Verwaltungsverfahren abschließenden Verwaltungsakt erlassende Behörde dann gebunden ist. Dies gilt z. B. für die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde über die Zulässigkeit von Bauvorhaben nach § 36 Baugesetzbuch, für die Zustimmung der Straßenbaubehörde nach § 9 Abs. 2 Fernstraßengesetz zu einer Baugenehmigung, für die vorherige Zustimmung der Ausländerbehörde zur Erteilung eines Sichtvermerks nach dem Ausländergesetz und die Zustimmung des Bundesministeriums des Innern zur Einbürgerung in bestimmten Fällen. In allen diesen Fällen ergeht gegenüber dem Bürger nach außen ein das Verwaltungsverfahren abschließender Verwaltungsakt, dessen Vorfragen zum Teil durch Entscheidungen über Zustimmungen, Genehmigungen oder Gestattungen durch andere Behörden entschieden worden sind (vgl. dazu Kopp, VwVfG, 6. Aufl. 1996, § 35 Rdnr. 41). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts spricht gegen eine Qualifizierung der Gestattung der Mitantragstellung als verwaltungsinternen Mitwirkungsakt nicht, daß dem Börsenvorstand bzw. der Geschäftsführung der Beklagten die Entscheidung über die Gestattung "als eigene Aufgabe zugewiesen ist". Denn dies ist gerade selbstverständliches Merkmal einer verwaltungsinternen Mitwirkungshandlung, deren Notwendigkeit darauf beruht, daß die den Verwaltungsakt erlassende Behörde für die Entscheidung über bestimmte Vorfragen nicht zuständig ist. Gerade weil einer bestimmten Körperschaft oder Behörde im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zu einer bestimmten Frage eine ausschließliche Zuständigkeit zukommt (vgl. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB und die Zustimmungen der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Form eines Sichtvermerks und des Bundesministeriums des Innern zur Einbürgerung), wird sie im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das von einer anderen Behörde durchzuführen und durch Verwaltungsakt abzuschließen ist, beteiligt. Der Umstand, daß im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens die Entscheidung über eine bestimmte Vorfrage einer anderen Körperschaft oder Behörde als eigene Aufgabe zugewiesen ist, spricht somit nicht gegen die Qualifizierung dieser Entscheidung als verwaltungsinterne Mitwirkungsmaßnahme. Dies gilt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch, soweit der mitwirkenden Behörde bei ihrer Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zusteht oder Ermessen eingeräumt ist, wie die oben aufgezeigten Beispiele belegen. Auch die Bindung der endentscheidenden Behörde an die Entscheidung der über eine Vorfrage befindenden Körperschaft oder Behörde spricht nicht gegen die Einordnung der Entscheidung dieser Behörde als verwaltungsinterne Maßnahme. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich für die rechtliche Einordnung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB als Verwaltungsinternum festgestellt (BVerwG, U. v. 07.02.1986 - 4 43.83 -, NVwZ 1986, 556 ). Die Gestattung der Mitantragstellung im vorliegenden Verfahren als verwaltungsinterne Maßnahme zu qualifizieren, entspricht auch der von dem Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung für das Einvernehmen der Gemeinde hervorgehobenen Gesichtspunkt, im Interesse des Antragstellers unterschiedliche Prüfungen - dort die bauordnungs- und bebauungsrechtliche Überprüfung des Bauvorhabens - in einem einzigen Verfahren zusammenfassen. Bei dieser Konzentration in einem Verwaltungsverfahren kann so durch die Bindungswirkung eine echte Mitentscheidungskompetenz des nur verwaltungsintern mitwirkenden Organs gesichert werden. Die Qualifizierung der Entscheidung über die Vorfrage in einem Verwaltungsverfahren als Verwaltungsinternum hat die Folge, daß der durch die Versagung der Zustimmung, Genehmigung oder Gestattung beschwerte Antragsteller nur einen Prozeß, nämlich gegen die den abschließenden Verwaltungsakt erlassende Behörde, zu führen hat. Ein der Klage des Antragstellers stattgebendes Urteil bindet dann auch die Behörde oder das Organ, das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens über eine Vorfrage entschieden hat. Insgesamt spricht somit entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Bindung des Zulassungsausschusses an die Entscheidung des Börsenvorstandes bzw. der Geschäftsführung über die Gestattung der Mitantragstellung nicht gegen die Qualifizierung dieser Entscheidung als verwaltungsinterne Mitwirkungsmaßnahme. Dies gilt entgegen dem Verwaltungsgericht selbstverständlich, ohne daß dies weiterer Ausführungen bedarf, auch dann, wenn die verwaltungsinterne Entscheidung belastende Auswirkungen für die jeweiligen Antragsteller hat. Im übrigen deutet darauf auch die Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens durch die Beklagte in § 57 ihrer Börsenordnung hin, zu der sie durch § 71 Abs. 2 Satz 3 BörsG berechtigt ist. In dem "Zulassungsantrag und Zulassungsverfahren" überschriebenen § 57 ist in Abs. 2 ausdrücklich der Fall der Mitantragstellung eines anderen Unternehmens als eines Kreditinstituts mit dem Emittenten geregelt. Dort sind ausschließlich inhaltliche Konkretisierungen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 71 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz BörsG geregelt. Irgendein Hinweis auf ein gesondertes Verfahren über die Mitantragstellung ist in der Börsenordnung der Beklagten nicht enthalten. Vielmehr deutet die inhaltliche Präzisierung der Voraussetzungen für die Mitantragstellung unter der Normüberschrift "Zulassungsverfahren" darauf hin, daß die Börsenordnung der Beklagten die Entscheidung über die Mitantragstellung als Teil des Zulassungsverfahrens qualifiziert. Zusammenfassend ist festzustellen, daß der Zulassungsausschuß der Beklagten zu Recht seine Ablehnung des Zulassungsantrages der Klägerinnen damit begründet hat, daß er an die Entscheidung des Börsenvorstandes über die Nichtgestattung der Mitantragstellung durch die Klägerinnen zu 2. und 3. gebunden sei. Entgegen der von der Beklagten im zweitinstanzlichen Verfahren vertretenen Auffassung hat der Zulassungsausschuß seine Ablehnung des Zulassungsantrages gerade nicht damit begründet, daß noch keine rechtsförmige Entscheidung des Börsenvorstandes ergangen sei - nach Meinung der Beklagten im Berufungsverfahren also durch Erlaß eines selbständigen Verwaltungsaktes -, sondern ist selbstverständlich davon ausgegangen, daß eine in der rechtlich zutreffenden Form ergangene Entscheidung des Börsenvorstandes, also durch verwaltungsinterne Entscheidung durch Beschlußfassung, vorlag. Der Zulassungsausschuß der Beklagten hat zu Recht zugrundegelegt, daß es nicht eines gesonderten Verwaltungsverfahrens durch Bescheid und Widerspruchsbescheid sowie anschließenden selbständigen Verwaltungsstreitverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluß über die Frage der Gestattung der Mitantragstellung bedürfe und erst nach rechtskräftiger Klärung dieser Frage das Verwaltungsverfahren über den Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Aktien der Klägerin zu 1. durchgeführt werden könne, sondern über den Zulassungsantrag einschließlich der Frage der Gestattung der Mitantragstellung in einem einheitlichen, durch einen Bescheid und Widerspruchsbescheid abzuschließenden Verwaltungsverfahren und einem sich anschließendem Verwaltungsstreitverfahren entschieden werde. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist deshalb die Ablehnung des Zulassungsantrages durch den Zulassungsausschuß nicht deshalb rechtmäßig, weil es an einer gesonderten Entscheidung des Börsenvorstandes durch Verwaltungsakt über die Gestattung der Mitantragstellung der Klägerinnen zu 2. und 3. fehlte. Der Zulassungsausschuß ist vielmehr rechtmäßig davon ausgegangen, daß der Börsenvorstand in der rechtlich vorgeschriebenen Form entschieden hat und er an diese Entscheidung gebunden ist. Der Zulassungsausschuß hat auch zu Recht den Zulassungsantrag wegen Bindung an diese Entscheidung des Börsenvorstandes abgelehnt, weil dessen Beschluß, den Klägerinnen zu 2. und 3. nicht die Mitantragstellung zu gestatten, rechtmäßig ist. Die Ablehnung der Mitantragstellung durch die Klägerin zu 2. ist rechtmäßig. Nach § 71 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz BörsG ist bei der Entscheidung über die Gestattung einer Mitantragstellung insbesondere darauf abzustellen, ob das mitantragstellende Unternehmen "die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit" besitzt, die für die Beurteilung des Emittenten erforderlich ist. Nach § 57 Abs. 2 Satz 2 der Börsenordnung der Beklagten liegt die fachliche Eignung in der Regel vor, wenn der Mitantragsteller eine ausreichende Sachkunde und Erfahrung für die Beurteilung eines Emittenten und die notwendigen Kenntnisse im Wertpapierhandel der Geschäftsführung nachweist. Die Prüfung der Eignung und der Zuverlässigkeit hat einen hinreichenden Schutz des Publikums zu berücksichtigen (§ 57 Abs. 2 Satz 4 Börsenordnung). Die Regelung über die Notwendigkeit und über die Qualifikation von Emissionsbegleitern, die erst im parlamentarischen Verfahren in die Bestimmung eingefügt worden ist (vgl. BT-Drs. 10/4296, S. 25), soll die Zulassung von Nicht-Kreditinstituten erleichtern und damit das Emissionsmonopol der Banken aufbrechen und den Wettbewerb verstärken (Schwark, a. a. O., § 71 Rdnr. 5). Bei der Beurteilung der fachlichen Eignung des Mitantragstellers ist darauf abzustellen, ob das Unternehmen über ausreichende Sachkunde verfügt, um die wirtschaftliche Lage des Emittenten zu beurteilen, und die erforderlichen Kenntnisse im Wertpapierhandel besitzt (Schwarz, a. a. O., § 71 Rdnr. 9). Nach den Darlegungen der Klägerin zu 1. in ihrem Schreiben vom 19. Juni 1987 an den Zulassungsausschuß der Beklagten ist die Klägerin zu 2. eine 1973 gegründete Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts, deren Zweck ausweislich des Handelsregisters des Kantons Zürich - Hauptregister - nach dem Stand des Statutendatums vom 3. Juli 1985 die Führung einer Broker-Repräsentanz der Firmengruppe in der Schweiz ist. Sie befaßt sich insbesondere mit der Vermittlung von Käufen und Verkäufen ausländischer Wertschriften zwischen schweizerischen und europäischen Banken und Finanzinstituten einerseits und nordamerikanischen Broker-Firmen andererseits. Zudem betreibt sie den Handel mit Wertschriften unter Ausschluß der schweizerischen Börsen. Durch Verfügung der Direktion der Volkswirtschaft des Kantons Zürich vom 26. September 1985 wurde der Klägerin zu 2. bestätigt, daß die Bewilligung für den Verkehr mit Wertpapieren außerhalb der Börse bestehen bleibe. Der Klägerin zu 2. war mit Verfügung der gleichen Institution vom 2. September 1975 die Wertpapierhandelsbewilligung (B-Lizenz) erteilt worden. Träger der Börsenlizenz B bei der Klägerin zu 2. sei Dr. der seit über 35 Jahren im Wertpapiergeschäft tätig sei. Die Börsenlizenz B berechtige zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Käufen oder Verkäufen von Wertpapieren außerhalb der Börse. Die Börsenlizenz B werde einer bestimmten natürlichen Person als Vertreter der juristischen Person erteilt. Diese müsse fachliche Kenntnisse im Handel mit Wertpapieren haben und mehrere Jahre in leitender Stellung im Wertpapierhandel tätig gewesen sein. In Verbindung mit den laufenden Überprüfungen der Geschäftstätigkeit der Klägerin zu 2. in der Schweiz biete die Börsenlizenz B Gewähr für persönliche Integrität und fachliche Kompetenz im Rahmen von Wertpapiergeschäften ihres Trägers. Auch wenn insoweit das Vorliegen der fachlichen Eignung der Klägerin zu 2. im Hinblick auf ausreichende Sachkunde und Erfahrung für die Beurteilung des Emittenten, der Klägerin zu 1., vorliegen könnte, fehlt es der Klägerin zu 2. an der notwendigen "Zuverlässigkeit" für das vorliegende Emissionsgeschäft. Auch wenn unter "Zuverlässigkeit" nur die allgemeine geschäftliche Zuverlässigkeit im Sinne der Solidität eines Unternehmens und seiner Geschäftsführung zu verstehen ist (Schwark, a. a. O., § 71 Rdnr. 8), hat der Börsenvorstand der Beklagten zu Recht zugrundegelegt, daß der Klägerin zu 2. für das vorliegend geplante Emissionsgeschäft die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Denn Sinn und Zweck der Notwendigkeit eines Mitantragstellers bei einem Emittenten, der selbst nicht Kreditinstitut ist oder ohne Begleitung eines Kreditinstituts als Mitantragsteller Aktien emittieren will, ist eine Verbreiterung der Grundlage für eine Gewährleistung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Unternehmensberichts. Im Interesse des Anlegerschutzes soll deshalb dem Emittenten ein anderes Unternehmen als Mitantragsteller zur Seite gestellt werden, das unabhängig vom Emittenten die Solidität des Emissionsgeschäfts, insbesondere auf der Grundlage des Unternehmensberichts, beurteilt und dafür einsteht. Dieser Zweck der Mitantragstellung kann durch die Klägerin zu 2. nicht erfüllt werden. Denn wie im Widerspruchsbescheid zu Recht ausgeführt, stellt die Klägerin zu 2. als hundertprozentig von der Klägerin zu 1. abhängiges Enkel-Unternehmen kein gegenüber der Klägerin zu 1. als Emittenten unabhängige Mitantragstellerin dar. Unabhängig von der fachlichen Eignung der Klägerin zu 2. wird durch das Auftreten eines von dem Emittenten wirtschaftlich vollständig abhängigen Unternehmens nicht die vom Gesetzgeber bezweckte Verbreiterung der Gewährleistungsgrundlage für eine ordnungsgemäße Emission von Aktien im geregelten Markt geschaffen. Der Börsenvorstand hat somit zu Recht der Klägerin zu 2. die Gestattung der Mitantragstellung versagt. Dies gilt im Ergebnis auch für die Klägerin zu 3., allerdings unter anderen Gesichtspunkten. Der Börsenvorstand hat die Ablehnung der Gestattung insoweit auf standesrechtliche Bedenken aufgrund der Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer Düsseldorf vom 17. September und 14. Oktober 1987 gestützt und daraus abgeleitet, daß die Klägerin zu 3. deshalb nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten als Mitantragstellerin biete. Dies ergebe sich daraus, daß die Klägerin zu 3. als Mitantragstellerin Haftung für Mandanten-Risiken übernehme, was Wirtschaftsprüfern verboten sei. Zudem stelle die Mitantragstellung gegen Entgelt eine gegen § 43 Abs. 3 Nr. 1 Wirtschaftsprüferordnung - WPO - verstoßende gewerbliche Betätigung dar. Die Tätigkeit der Klägerin zu 3. als Abschlußprüferin der Klägerin zu 1. begründe auch die Besorgnis der Befangenheit bei einer Tätigkeit als Mitantragstellerin im Zulassungsverfahren zum geregelten Markt. Diese Begründung der Ablehnung der Klägerin zu 3. stellt grundsätzlich die Fähigkeit von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Mitantragsteller nach § 71 Abs. 2 Satz 3 BörsG zu sein, in Frage (vgl. Schwark, a. a. O., § 71 Rdnr. 9). Maßgeblich für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Mitantragstellung durch Wirtschaftsprüfer sind die ersten beiden von dem Zulassungsausschuß im Widerspruchsbescheid dargelegten Argumente der Übernahme von Mandanten-Risiken und der gewerblichen Betätigung von Wirtschaftsprüfern. Die Bedenken im Hinblick auf die notwendige Unbefangenheit bei der Mitwirkung als Mitantragstellerin bei einem Emissionsgeschäft könnten dadurch ausgeschaltet werden, daß die Klägerin zu 3. nicht mehr als Abschlußprüferin der Klägerin zu 1. tätig wird. Denn ganz allgemein kann diese Befangenheit nur angenommen werden, wenn die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zugleich Prüferin des Unternehmens ist. Maßgeblich kommt es zunächst darauf an, ob der Mitantragstellung durch die Klägerin zu 3. standesrechtliche Regeln, die sich aus der Wirtschaftsprüferordnung ergeben, entgegenstehen. Denn die Beklagte hat insoweit zu Recht dargelegt, daß von der Zuverlässigkeit eines Mitantragstellers dann nicht ausgegangen werden könne, wenn ihm standesrechtlich generell diese Tätigkeit verboten sei. Nach § 43 a Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung) - WPO - in der Fassung der letzten Änderung vom 05.10.1994 (BGBl. I S. 2911, 2941) dürfen Wirtschaftsprüfer eine gewerbliche Tätigkeit nicht ausüben. Entscheidend ist deshalb, ob die Mitantragstellung nach § 71 Abs. 2 Satz 3 BörsG eine "gewerbliche Tätigkeit" in diesem Sinne darstellt. Eine Legaldefinition der gewerblichen Tätigkeit enthält die Wirtschaftsprüferordnung nicht. Es muß deshalb auf andere Inhaltsbestimmungen dieses Begriffs zurückgegriffen werden, die unter Berücksichtigung des Zwecks der gesetzlichen Regelung sachgerecht erscheinen. Die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer vom 13. Februar 1958 (BT-Drs. 3/201, S. 55) erläutert den Begriff der gewerblichen Tätigkeit durch das Beispiel der "Inhaberschaft eines kaufmännischen Unternehmens". Er verweist zudem darauf, daß der Entwurf im wesentlichen den in geltenden Berufsordnungen bestehenden Vorschriften folge. In der Begründung zu dem Entwurf eines 3. Gesetzes zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung (BT-Drs. 12/5685, S. 27) von 1992 wird bei der Übernahme des früheren § 43 Abs. 3 Nr. 1 in § 43 a Abs. 3 Nr. 1 WPO ausdrücklich festgestellt, unvereinbar mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers blieben danach gewerbliche Tätigkeiten, weil hierdurch die Einhaltung der Berufspflichten unterlaufen werden könne. Die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten könne zu Interessenkollisionen oder zu einer Gefährdung der Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers führen und sei insbesondere auch mit der Unparteilichkeit (Objektivität) des Wirtschaftsprüfers als Abschlußprüfer nicht zu vereinbaren. Daraus ist zunächst zu entnehmen, daß dem Wirtschaftsprüfer gewerbliche Tätigkeiten grundsätzlich verboten sein sollen, damit es nicht aufgrund eigener gewerblicher Interessen des Wirtschaftsprüfers und damit möglicherweise begründeter wirtschaftlicher Abhängigkeiten zu einer Einschränkung seiner Unabhängigkeit als Wirtschaftsprüfer kommt. Aus der generalisierenden Begründung des Gesetzentwurfes ergibt sich, daß dem Wirtschaftsprüfer generell jede gewerbliche Tätigkeit untersagt werden soll, ohne daß es darauf ankommt, ob im Einzelfall einer gewerblichen Tätigkeit eine Interessenkollision oder wirtschaftliche Abhängigkeit tatsächlich eintritt. Dies spricht dafür, eine weite Fassung des Begriffs der "gewerblichen Tätigkeit" zugrundezulegen, wie sie in der für die Praxis sehr bedeutsamen Definition des § 1 Abs. 1 HGB enthalten ist. Danach ist Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Gewerbe ist nach h. M. eine auf eine gewisse Dauer und eine Vielzahl von Geschäften angelegte Tätigkeit; der Gewerbebetrieb setzt eine berufsmäßige Tätigkeit in der Absicht dauernder Gewinnerzielung voraus (Baumbach-Duden-Hopt; HGB, 28. Aufl. 1989, § 1 Anm. 1 B). Im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist unter Gewerbe ein berufsmäßiger Geschäftsbetrieb zu verstehen, der von der Absicht dauernder Gewinnerzielung beherrscht ist (BGH, U. v. 28.10.1971 - VII ZR 15/70 -, BGHZ 57, 191). Dieser im Zivil- und Gesellschaftsrecht herrschende Begriff des "Gewerbes" ist im Hinblick auf den Zweck der gesetzlichen Regelung des § 43 a Abs. 3 Nr. 1 WPO, wie er in der Begründung zu der 1994 erfolgten Änderung der §§ 43, 43 a WPO zum Ausdruck kommt, teleologisch zu reduzieren. Das heißt, wirtschaftliche Betätigung, die ein Wirtschaftsprüfer außerhalb seiner eigentlichen Tätigkeit, wie sie in § 2 Abs. 1 WPO legaldefiniert ist, ist dem Wirtschaftsprüfer nur erlaubt, soweit sie, wie in § 2 Abs. 2, Abs. 3 WPO ausdrücklich geregelt, nicht zu eigenen wirtschaftlichen Interessen im Hinblick auf andere Gewerbebetriebe und damit auch zu einer, wenn auch nur mittelbaren, wirtschaftlichen Abhängigkeit von anderen Gewerbetreibenden führen kann. Diese Gefahr tritt nicht erst dann ein, wenn ein Wirtschaftsprüfer berufsmäßig ein Gewerbe betreibt, sondern ist auch schon dann zu besorgen, wenn er nur in Einzelfällen sich an der wirtschaftlichen Betätigung anderer Unternehmen beteiligt. Denn als öffentlich bestellter Prüfer insbesondere von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen (§ 2 Abs. 1 WPO) muß er aus der Sicht Dritter vollständig unabhängig gegenüber der Tätigkeit von Wirtschaftsunternehmen sein. Andernfalls wäre nicht mehr gewährleistet, daß er sich - und dies setzt § 43 Abs. 1 WPO voraus - bei seiner eigentlichen Berufsausübung unabhängig und unparteiisch verhält. § 43 Abs. 2 Satz 1 stellt deshalb fest, der Wirtschaftsprüfer habe sich "jeder Tätigkeit" zu enthalten, die mit seinem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs unvereinbar ist. § 43 a Abs. 3 Nr. 1, der die gewerbliche Tätigkeit von Wirtschaftsprüfern verbietet, ist auf dieser Grundlage nur als eine besondere Ausformung des Grundsatzes des § 43 Abs. 2 Satz 1 WPO zu verstehen und deshalb in seinem Lichte auszulegen. Schon der Anschein, daß ein Wirtschaftsprüfer mit den wirtschaftlichen Interessen eines bestimmten Wirtschaftsunternehmens verbunden sein könnte, ist mit der notwendigen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit seines Status als öffentlich bestellter Prüfer von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen nicht vereinbar. Diese Gefahr tritt aber ein, wenn ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wie im vorliegenden Falle als Mitantragsteller bei der Emission der Aktien eines wirtschaftlichen Unternehmens im geregelten Markt auftritt. Denn dadurch verknüpft die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft insoweit wirtschaftlich ihre Interessen mit den Interessen des Emittenten an der erfolgreichen Emission seiner Aktien. Wesentlicher Sinn und Zweck der Mitantragstellung durch ein weiteres Unternehmen nach § 71 Abs. 2 Satz 3 BörsG ist, wie es in der Konkretisierung in § 57 Abs. 2 der Börsenordnung der Beklagten zum Ausdruck kommt, daß der Mitantragsteller eine Gewähr für "die Beurteilung eines Emittenten" übernimmt. Auch insoweit kann der Mitantragsteller, unabhängig davon, ob er nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BörsG der gesetzlichen Prospekthaftung unterliegt, im Sinne des § 57 Abs. 2 letzter Satz der Börsenordnung der Beklagten Haftungsansprüchen ausgesetzt sein, die aus seiner Tätigkeit als Mitantragsteller herrühren. Der Mitantragsteller dürfte nach allgemein zivilrechtlichen Grundsätzen für die Richtigkeit des dem Zulassungsantrag beigefügten Unternehmensberichts haften, auch wenn er diesen nicht selbst unterschrieben hat. Zwar stellen die Überprüfung der Richtigkeit der Angaben im Unternehmensbericht und der Bonität des Emittenten typische Sachverhalte dar, die zum Gegenstand der Wirtschaftsprüfertätigkeit gehören, wie Kornblum in seinem Gutachten zu Recht hervorhebt. Im Unterschied zur berufsspezifischen, reinen Prüfungstätigkeit dient die Betätigung des Wirtschaftsprüfers als Mitantragsteller für die Emission von Aktien eines Unternehmens der unternehmerischen Betätigung eines Gewerbebetriebes, insbesondere zur weiteren Kapitalbeschaffung. Damit wirkt der Wirtschaftsprüfer unmittelbar an einer grundsätzlich auf Gewinnerzielung gerichteten, wirtschaftlichen Betätigung eines Unternehmens mit, was zur Bejahung des oben definierten Begriffs der "gewerblichen Tätigkeit" ausreicht. Auch wenn der Wirtschaftsprüfer selbst nicht an dem wirtschaftlichen Erfolg der Emission beteiligt ist, verknüpft er doch seine Tätigkeit, und zwar gerade seine Prüfertätigkeit, die er unabhängig und unparteiisch ausüben soll, mit der auf Gewinn gerichteten wirtschaftlichen Betätigung eines einzelnen Unternehmens wie hier der Klägerin zu 1.. Entgegen der von Kornblum in dem von der Klägerin zu 1. vorgelegten Gutachten vertretenen Auffassung ist deshalb unter Berücksichtigung der in § 43 geregelten allgemeinen Berufspflichten des Wirtschaftsprüfers der Umfang des Begriffs "gewerbliche" Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers im Sinne von § 43 a Abs. 3 Nr. 1 WPO nicht weiter, sondern enger als nach dem handelsrechtlichen Gewerbebegriff zu ziehen. Angesichts der Berufspflicht des Wirtschaftsprüfers zur unabhängigen und unparteiischen Ausübung seines Berufes gemäß § 43 Abs. 1 WPO kann insoweit auch nicht, wie von auf die Zulässigkeit gewerblicher Tätigkeit für steuerberatende Berufe zurückgegriffen werden. Denn für diese gilt das Gebot der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit wie nach § 43 Abs. 1 WPO für Wirtschaftsprüfer, wie auch Kornblum an anderer Stelle feststellt, gerade nicht. Entgegen der Auffassung von Kornblum ist nicht davon auszugehen, daß das Unabhängigkeitsgebot für den Wirtschaftsprüfer nur bei "Feststellungen, Beurteilungen und Entscheidungen" im Sinne von I, Abs. 1 der "Richtlinien für die Berufsausübung der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer" gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 5 WPO (Stand: 12. März 1987) gilt. Nach diesen geltenden und wirksamen Richtlinien muß der Wirtschaftsprüfer bei seinen Feststellungen, Beurteilungen und Entscheidungen frei von Einflüssen, Bindungen und Rücksichten sein, die seine Unabhängigkeit und Unbefangenheit beeinträchtigen könnten. Da § 43 Abs. 2 Satz 1 WPO fordert, daß der Wirtschaftsprüfer sich jeder Tätigkeit zu enthalten hat, die mit seinem Beruf unvereinbar ist, normiert dementsprechend sachgerecht auch VIII Abs. 1 der o. g. Richtlinien, daß der Wirtschaftsprüfer sich jeder Tätigkeit zu versagen hat, welche die Einhaltung der Berufspflichten gefährden kann. Er darf weder gewerblich tätig werden noch Tätigkeiten übernehmen, die seine Eigenverantwortlichkeit gefährden oder die gesetzlich nicht erlaubt sind. Damit wird nochmals deutlich, daß das Verbot gewerblicher Tätigkeit gerade der Einhaltung der Pflicht des Wirtschaftsprüfers dient, sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit seinem Beruf unvereinbar ist. Unvereinbar mit seinem Beruf ist jede Tätigkeit, die seine Unabhängigkeit bei seiner Berufsausübung gefährdet. Deshalb gilt das Unabhängigkeits- und Unparteilichkeitsgebot des § 43 Abs. 1 WPO entgegen Kornblum nicht nur für die prüfende Tätigkeit gemäß § 2 WPO selbst, sondern auch insoweit auch für andere Tätigkeiten des Wirtschaftsprüfers, als diese seine Unabhängigkeit bei der Berufsausübung gefährden können. Dazu zählt die gewerbliche Tätigkeit der Mitantragstellung bei einer Aktienemission. Denn insoweit verknüpft der Wirtschaftsprüfer bei einer solchen Mitantragstellung sein eigenes wirtschaftliches Interesse durch die Beteiligung an einer auf wirtschaftlichen Erfolg gerichteten Aktien-Emission mit den wirtschaftlichen Interessen des Emittenten und gefährdet damit seine wirtschaftliche Unabhängigkeit im Verhältnis zu gewerblichen Unternehmen. Diese generell für den Wirtschaftsprüfer erforderliche, wirtschaftliche Unabhängigkeit wird entgegen Kornblum auch dann konkret gefährdet, wenn er lediglich in Einzelfällen als Mitantragsteller einer Aktien- Emission auftritt. Wirtschaftsprüfer, die als Mitantragsteller bei Aktien-Emissionen auftreten, geben keine Gewähr mehr für eine unabhängige Ausübung ihrer zentralen Aufgabe, der Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen, insbesondere der Jahresabschlüsse wirtschaftlicher Unternehmen. Denn ihr Interesse ist dann grundsätzlich mit den wirtschaftlichen Interessen gewerblicher Unternehmen verknüpft. Dies ergibt sich konkret gerade auch im Hinblick auf die nach § 71 Abs. 2 Satz 3 für den Mitantragsteller erforderliche Zuverlässigkeit "für die Beurteilung des Emittenten". Zwar ist der Wirtschaftsprüfer, worauf Kornblum zu Recht hinweist, für eine solche Beurteilung fachlich aufgrund seiner Berufstätigkeit hervorragend geeignet; da diese Beurteilung als Mitantragsteller aber im Rahmen einer auf eigenen wirtschaftlichen Erfolg gerichteten gewerblichen Tätigkeit erfolgt, wird damit die generell geforderte wirtschaftliche Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers gegenüber gewerblichen Unternehmen erheblich gefährdet. Zwar mag die frühere Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers als Abschlußprüfer des Emittenten einer späteren Mitantragstellung nicht entgegenstehen, da die prüfende Tätigkeit hier gerade unparteilich und eigenständig erfolgen sollte. Die Mitantragstellung steht aber einer späteren wirtschaftsprüfenden Tätigkeit entgegen, da sie zur Verknüpfung wirtschaftlicher Interessen des Wirtschaftsprüfers mit dem Emittenten führt und deshalb eine wirtschaftliche Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers danach nicht mehr besteht. Auch aus den richtungweisenden Feststellungen zu VII. "Unvereinbare Tätigkeiten" der o. g. Berufsrichtlinien ergibt sich, daß zu den unvereinbaren, gewerblichen Tätigkeiten auch das Betreiben von Finanzgeschäften gehört. Dazu zählt im weiteren Sinne auch die Beteiligung an einer Aktien-Emission. Gerade weil der Wirtschaftsprüfer bei der Mitantragstellung in einem Bereich tätig wird, der fachlich zu seiner Berufsausübung als Wirtschaftsprüfer gehört, greift auch VII. 4. der richtungweisenden Feststellungen, ein Wirtschaftsprüfer dürfe nicht bewirken oder zulassen, daß gewerbliche Tätigkeiten Dritter mit seinem Namen und seiner Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer in Verbindung gebracht werden. Gerade dies ist aber zu besorgen, wenn der Wirtschaftsprüfer als Mitantragsteller einer Emission nach § 71 BörsG auftritt. Insgesamt ist deshalb festzustellen, daß die Mitantragstellung bei einer Aktien-Emission durch einen Wirtschaftsprüfer eine gewerbliche Tätigkeit darstellt, die seine wirtschaftliche Unabhängigkeit gefährdet und deshalb mit seinem Beruf, den er im Sinne des § 43 Abs. 1 WPO unabhängig ausüben muß, unvereinbar im Sinne des § 43 Abs. 2 Nr. 1 WPO ist. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerinnen auch nicht um eine "treuhänderische Verwaltung", zu der der Wirtschaftsprüfer gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 ausdrücklich befugt ist. Typisch für treuhänderische Tätigkeit ist, daß der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt oder Verfügungsmacht einräumt, von der der Treuhänder nur nach Maßgabe einer schuldrechtlichen Treuhandsvereinbarung Gebrauch machen darf (Heinrichs in: Palandt, BGB, 51. Aufl. 1992, Einführung vor § 164 BGB Rdnr. 7). Den dazu gehörenden Betätigungen wie die Verwaltung fremden Vermögens, Wahrnehmung von Gesellschafterrechten, Testamentsvollstrecker, Konkursverwalter u. a. entspricht die Stellung eines Mitantragstellers im Zulassungsverfahren nach § 71 Abs. 2 Satz 3 BörsG nicht. Denn der Mitantragsteller übernimmt nicht die Ausübung von Rechten im Interesse des Emittenten. Das Gesetz sieht vielmehr das Erfordernis eines Mitantragstellers, wie dies auch in § 57 Abs. 2 der Börsenordnung der Beklagten zum Ausdruck kommt, nicht im Interesse des Emittenten vor, sondern im Interesse des Anlegerschutzes als Gewähr für eine insbesondere im Hinblick auf die Bonität des Emittenten und den Unternehmensbericht ordnungsgemäße Emission von Aktien. Die Mitantragstellung dient also entgegen der Auffassung von Kornblum nicht dem Interesse des Emittenten, sondern dem Anlegerschutz. Die Mitantragstellung erfolgt nicht treuhänderisch für den Emittenten, sondern soll gerade unabhängig von diesem - weshalb die Klägerin zu 2. nicht als Mitantragstellerin in Betracht kommt, wie oben ausgeführt - eine Verbreiterung der Gewähr für eine ordnungsgemäße Emission bieten. Der Mitantragsteller soll bei der Übernahme der Mitantragstellung gerade nicht die Interessen des Emittenten wahrnehmen, sondern unabhängig von diesem aufgrund seiner Sachkunde und Zuverlässigkeit die Gewähr für eine ordnungsgemäße Emission der Aktien übernehmen. Die Mitantragstellung durch die Klägerin zu 3. stellt insoweit deshalb keine ihr erlaubte "treuhänderische Verwaltung" im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 WPO und damit auch nicht Wahrung fremder Interessen im Sinne des § 3 Nr. 2 WPO dar. Insgesamt ist festzustellen, daß die Mitantragstellerin für die Klägerin zu 3. zwar eine Tätigkeit darstellt, für die sie über die fachliche Sachkunde im Sinne des § 71 Abs. 2 Satz 3 BörsG i. V. m. § 57 Abs. 2 der Börsenordnung der Beklagten verfügt, weil es sich dabei inhaltlich durchaus um eine Tätigkeit handelt, die der beruflichen Aufgabe eines Wirtschaftsprüfers im Sinne des § 2 Abs. 1, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen, entspricht. Entscheidend für die Bewertung als "gewerbliche Tätigkeit", die im Sinne der Gesetzesbegründung zu § 43 a Abs. 3 Nr. 1 WPO die Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers und seine Unparteilichkeit gefährden kann, ist aber, daß diese Tätigkeit nicht prüfend gegenüber einem Wirtschaftsunternehmen erfolgt, sondern in Beteiligung an einer wirtschaftlichen, auf Gewinnerzielung gerichteten Betätigung eines Wirtschaftsunternehmens. Dabei handelt es sich um eine auf ein bestimmtes wirtschaftliches Ziel, nämlich durch die Neuemission von Aktien Kapitalbeschaffung für das emittierende Unternehmen zu betreiben, gerichtete Tätigkeit. Damit wird die Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers als Mitantragsteller mit einer unternehmerischen Tätigkeit verknüpft, die auf einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg gerichtet ist. Dies unterscheidet diese Betätigung maßgeblich von der Betätigung eines Wirtschaftsprüfers bei betriebswirtschaftlichen Prüfungen. Durch die Mitwirkung eines Wirtschaftsprüfers an dem auf eine wirtschaftlich erfolgreiche Emission von Aktien gerichteten Zulassungsantrag nach § 71 Abs. 2 Satz 3 BörsG können für den Wirtschaftsprüfer Interessenkollisionen und damit verbunden zumindest der Anschein von wirtschaftlichen Abhängigkeiten eintreten. Eine solche gewerbliche Tätigkeit ist mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers unvereinbar, da sie seine Pflicht zur unabhängigen Ausübung seines Berufs gefährdet. Die Klägerin zu 3. bietet somit nicht die ausreichende Zuverlässigkeit für eine Mitantragstellung nach § 71 Abs. 2 Satz 3 BörsG, da sie die Mitantragstellung nur unter Verstoß gegen ihre standesrechtlichen Pflichten nach §§ 43, 43 a WPO ausüben könnte. Der Börsenvorstand der Beklagten hat es auch zu Recht abgelehnt, den Klägerinnen zu 2. und 3. gemeinsam die Mitantragstellung zu gestatten. Nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 2 Satz 3 BörsG, wie sie auch rechtmäßig in § 57 Abs. 2 der Börsenordnung der Beklagten konkretisiert ist, muß jeder Mitantragsteller für sich allein die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Da dies im vorliegenden Falle - wie dargelegt - nicht der Fall ist, kommt eine gemeinsame Mitantragstellung der Klägerinnen zu 2. und 3. nicht in Betracht. Da die Klägerin zu 2. nicht Mitantragstellerin sein kann, ist auch die weitere von den Klägerinnen beantragte Variante der Mitantragstellung durch die Klägerin zu 2. unter gleichzeitiger Bestätigung der Richtigkeit des Unternehmensberichts der Klägerin zu 1. durch die Klägerin zu 3. nicht möglich. Da somit die Voraussetzungen für eine Mitantragstellung durch die Klägerinnen zu 2. und/oder 3. nicht vorliegen, hat der Börsenvorstand zu Recht die Gestattung nach § 71 Abs. 2 Satz 3 BörsG abgelehnt und der an diese Entscheidung gebundene Zulassungsausschuß der Beklagten zu Recht allein unter Hinweis auf diese Entscheidung den Antrag der Klägerinnen auf Zulassung von Aktien der Klägerin zu 1. zum Börsenhandel mit nicht-amtlicher Notierung (geregelten Markt) abgelehnt. Im übrigen könnte die Berufung auch deshalb keinen Erfolg haben, weil die Klägerin zu 1. einen aktuellen Unternehmensbericht, der Grundlage der Prüfung nach § 71 Abs. 2 Satz 3 BörsG sein könnte, nicht vorgelegt hat. Da schon die Voraussetzungen für eine Mitantragstellung der Klägerinnen zu 2. und/oder zu 3. nicht vorliegen, kann auch der auf Bescheidung gerichtete Hilfsantrag der Klägerinnen keinen Erfolg haben. Da die Berufung der Klägerinnen keinen Erfolg hat, haben sie die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1, 2 ZPO). Da das wirtschaftliche Interesse der Klägerin zu 1. an dem streitgegenständlichen Begehren der Zulassung ihrer Aktien zum geregelten Markt das der Klägerinnen zu 2. und 3. ganz erheblich übersteigt, hält es der Senat für angemessen, der Klägerin zu 1. vier Fünftel und den Klägerinnen zu 2. und 3. jeweils ein Zehntel der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, § 167 VwGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Kläger erstreben gemeinsam die Zulassung von Aktien der Klägerin zu 1. zum Börsenhandel mit nicht-amtlicher Notierung bei der Beklagten. Die Klägerin zu 1. beantragte als Emittentin zusammen mit der Klägerin zu 2. als Mitantragstellerin unter dem 20. Mai 1987 bei der Beklagten die Zulassung von Inhaber-Stammaktien der Gattung B und stimmrechtsloser Inhaber-Vorzugsaktien zum Börsenhandel mit nicht-amtlicher Notierung. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin zu 1. ist laut § 2 ihrer Satzung, Aufträge für Geschäfte aller Art betreffend Wertpapiere und Terminkontrakte, die an ausländischen Wertpapiermärkten gehandelt werden, einzuholen, entgegenzunehmen und weiterzuleiten, ohne solche Aufträge anzunehmen. Das Grundkapital der Klägerin zu 1. betrug 1987 4.950.000,-- DM. Mit Schreiben vom 5. Juni 1987 übersandte die Klägerin zu 1. der Zulassungsstelle der Beklagten nach Abstimmung des Unternehmensberichts mit dieser den "endgültigen Antrag auf Zulassung von Wertpapieren zum geregelten Markt". Der Zulassungsantrag und der Unternehmensbericht seien von der Klägerin zu 2. als Mitantragstellerin unterzeichnet. Mit Schreiben vom 19. Juni 1987 stellte die Klägerin einen weiteren Zulassungsantrag mit der Klägerin zu 3. als Mitantragstellerin. Die Klägerin zu 1. führte aus, dieser Antrag sei nur notwendig, wenn die Zulassungsstelle die Klägerin zu 2. als Mitantragstellerin ablehne. Der für die Klägerin zu 3. als Mitantragsteller unterzeichnende Dr. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, prüfe und testiere die Jahresabschlüsse der Klägerin zu 1. seit 1980. Er sei bereit, über den Rahmen seiner derzeit bestehenden, berufsüblichen Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden hinaus eine Deckungssumme von bis zu 10 Mio. DM für seine Mitantragstellung sicherzustellen. Der zweite Antrag gelte somit nur alternativ zu dem ersten Antrag mit der Klägerin zu 2. als Mitantragstellerin. Zu diesem Antrag nachgereicht wurden Schreiben der Deutschen Westminster Bank AG vom 19. Juni 1987 und des Schweizerischen Bankvereins (Deutschland) AG vom 13. Mai 1987, in dem diese Institute sich bereit erklärten, einen Teil der Aktien der Klägerin zu 1. über den geregelten Markt dem Publikum zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte forderte mit Schreiben vom 14. August 1987 die Klägerin zu 1. auf, eine Bestätigung der zuständigen Wirtschaftsprüferkammer darüber, daß die Tätigkeit der Klägerin zu 3. als Mitantragstellerin mit den Rechten und Pflichten eines Wirtschaftsprüfers vereinbar sei, sowie Angaben zum Personal und letzten Jahresabschluß der Klägerin zu 3. und des Entwurfs eines für die Dauer von mindestens 5 Jahren abzuschließenden Versicherungsvertrages (Berufshaftpflicht) über 10 Mio. DM vorzulegen. Die Klägerin zu 1. wies mit Schreiben vom 26. August 1987 den Geschäftsführer des Zulassungsausschusses der Beklagten darauf hin, daß Angaben über die von der Klägerin zu 3. geprüften Unternehmen aufgrund ihrer Verschwiegenheitspflicht nach § 43 WPO nicht möglich seien. Eine Bestätigung über eine Vermögensschadens- Haftpflichtversicherungsdeckung von 10 Mio. DM für die Klägerin zu 3. werde vorgelegt. Mit Schreiben vom 11. September 1987 wies der Zulassungsausschuß der Beklagten die Klägerin zu 1. darauf hin, daß im Ständigen Ausschuß der Beklagten allgemeine Übereinstimmung darüber bestanden habe, daß eine Mitantragstellung der Klägerin zu 2. wegen der Nähe zur Emittentin aus den oben dargelegten Gründen nicht mehr zu erörtern sei, da das Gesetz von einem Dritten ausgehe und dies bei einem im Konzernverbund mit der Klägerin zu 1. stehenden Tochter- bzw. Enkelunternehmen nicht angenommen werden könne. Entscheidend sei, daß neben der Emittentin ein Dritter die Haftung für die Richtigkeit des Inhalts des Unternehmensberichts übernehme. Der Ständige Ausschuß habe sich dafür ausgesprochen, der Klägerin zu 3. vorbehaltlich standesrechtlicher Überprüfungen die Mitantragstellung zu gestatten, soweit u. a. der Abschluß eines Versicherungsvertrages über 10 Mio. DM zur Abdeckung des Risikos aus der Mitantragstellung nachgewiesen werde. Mit Schreiben vom 17. September 1987 legte die Wirtschaftsprüferkammer Düsseldorf gegenüber dem Zulassungsausschuß der Beklagten dar, daß nach ihrer Auffassung die Mitantragstellung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft standesrechtlich nicht zulässig sei, da, wie der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer in seiner Sitzung am 14. und 15. September 1987 festgestellt habe, dies eine unzulässige gewerbliche Betätigung im Sinne des § 43 Abs. 3 Nr. 1 WPO darstelle. Denn dabei handele es sich um eine Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 HGB, weil diese zu den typischen Aufgaben der Kreditinstitute oder gleichartiger Unternehmen zähle. Dem Börsengesetz sei im übrigen nicht zu entnehmen, daß entgegen § 43 Abs. 3 Nr. 1 WPO Wirtschaftsprüfungsgesellschaften als Mitemittenten auftreten dürften. Dagegen spreche auch Abschnitt I Nr. 10 der "Richtlinien für die Berufsausübung der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer", nach dem das standesrechtliche Verbot bestehe, Mandantenrisiken zu übernehmen. Dabei sei es unerheblich, ob anstelle des oder neben dem Mandanten für die Richtigkeit der Prospektangaben gehaftet werde. Die Klägerin zu 1. wies in einem Schreiben vom 24. September 1987 den Geschäftsführer des Zulassungsausschusses der Beklagten darauf hin, daß ihrer Auffassung nach die Klägerin zu 2. die erforderliche Zuverlässigkeit für die Beurteilung des Emittenten verbürge. Man sei gegebenenfalls bereit, auch eine andere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu ersuchen, der Mitantragstellung durch die Klägerin zu 2. in der Weise beizutreten, daß sich die Tätigkeit dieser Wirtschaftsprüfergesellschaft im Rahmen des Zulassungsverfahrens auf die Prüfung und Bestätigung der Richtigkeit des Unternehmensberichts und die Haftung dafür beschränke. Die möglicherweise denkbaren Alternativen der Mitantragstellung durch eine Unternehmensbeteiligungs- oder Versicherungsgesellschaft schieden aufgrund des beschränkten Geschäftsgegenstandes bzw. fehlenden Interesses dieser Unternehmen aus. Der vom Gesetzgeber gewünschte zweite Weg des Börsenzugangs ohne Mithilfe eines Kreditinstituts werde damit in der Praxis regelrecht unterlaufen. Mit Schreiben vom 2. Oktober 1987 an die Klägerin zu 1. legte der Zulassungsausschuß der Beklagten dazu nochmals dar, daß aufgrund der Tatsache, daß die Klägerin zu 1. über die GmbH hundertprozentig an der Klägerin zu 2. beteiligt sei, zwischen der Klägerin zu 1. als Antragstellerin und der Klägerin zu 2. als Mitantragstellerin faktisch Identität bestehe. Damit fehle es an einem unabhängigen Dritten für die Mitantragstellung. Dieser Mangel könne auch nicht durch eine Mitwirkung der Klägerin zu 3. als weitere Mitantragstellerin behoben werden. Die Klägerin zu 1. legte daraufhin mit Schreiben vom 6. Oktober 1987 zwei weitere Anträge auf Zulassung ihrer Aktien zum geregelten Markt vor. In einem Antrag traten die Klägerin zu 2. und 3. gemeinsam als Mitantragstellerinnen auf. In dem anderen Antrag beschränkte sich die "Tätigkeit im Rahmen der Mitantragstellung" der Klägerin zu 3. auf die Erklärung, daß sie die Angaben in dem am 19. Juni 1987 vorgelegten Unternehmensbericht auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit, nicht aber im Hinblick auf die Beurteilung des Eintrittes des wirtschaftlichen Erfolges und sonstiger zukünftiger Ereignisse überprüft habe. Die Wirtschaftsprüferkammer Düsseldorf bestätigte mit Schreiben vom 14. Oktober 1987 gegenüber dem Zulassungsausschuß der Beklagten die Unzulässigkeit der Mitantragstellung durch die Klägerin zu 3.. Im Hinblick auf die Haftung sei zu berücksichtigen, daß es zwar um eine Haftung für eigenes Handeln gehe, dieses Handeln aber ausschließlich im Interesse des Emittenten erfolge. Insoweit liege ein erheblicher Unterschied vor zur Haftung für eigenes Handeln im Rahmen einer Abschluß- oder Prospektprüfung, bei der man zwar im Auftrag des Antragstellers, nicht aber als dessen Gehilfe, sondern als externer, neutraler Sachverständiger tätig werde. Bei der Mitantragstellung handele der Mitantragsteller aus derselben Interessenlage wie der Antragsteller selbst. Eine Zuordnung der Mitantragstellung zum Bereich treuhänderischer Tätigkeit nach § 43 Abs. 4 Nr. 4 WPO komme nicht in Betracht, weil der Mitantragsteller eigene geschäftliche Risiken auslöse, der Treuhänder hingegen nur fremde Interessen wahrnehme und damit auch nur fremde Risiken auslöse. In seiner Sitzung am 12. Oktober 1987 beschloß der Börsenvorstand der Beklagten, die Klägerin zu 2. aus dem im Schreiben des Zulassungsausschusses der Beklagten vom 11. September 1987 an die Klägerin zu 1. dargelegten Gründen und die Klägerin zu 3. aus standesrechtlichen Gründen nicht als mitantragstellungsfähig anzusehen. Mit Bescheid vom 11. Dezember 1987 lehnte der Zulassungsausschuß der Beklagten gegenüber der Klägerin zu 1. den Zulassungsantrag mit der Begründung ab, der Antrag sei nicht ordnungsgemäß, weil die Mitantragsteller nicht die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 71 Abs. 2 BörsG erfüllten. An die Ablehnung der Gestattung der Mitantragstellung durch den Börsenvorstand sei der Zulassungsausschuß gebunden. Die Mitantragstellerfähigkeit der Klägerinnen zu 2. und 3. sei verneint worden, weil die Klägerin zu 2. keine unabhängige Dritte im Sinne des Gesetzes sei, sondern zwischen ihr und der Klägerin zu 1. wegen deren hundertprozentiger Beteiligung an ihr über die Holding GmbH faktische Identität bestehe. Die Klägerin zu 3. erfülle die Voraussetzungen für die Mitantragstellung nicht, weil das für Wirtschaftsprüfer geltende Standesrecht dem entgegenstehe. Dazu wurde Bezug genommen auf die gutachterlichen Äußerungen der Wirtschaftsprüferkammer Düsseldorf vom 17. September und 14. Oktober 1987. Auch eine Mitantragstellung durch die Klägerin zu 2. unter Mitwirkung der Klägerin zu 3. sei nicht möglich, denn der in der faktischen Identität von der Klägerin zu 1. und 2. begründete Mangel werde durch die Mitwirkung der Klägerin zu 3. nicht geheilt. Die Klägerin zu 3. unterliege auch dann, wenn sie nur als zweiter Mitantragsteller in Erscheinung trete, der Prospekthaftung gemäß § 45 ff. BörsG. Ihren dagegen gerichteten Widerspruch vom 22. Dezember 1987, bei dem Zulassungsausschuß der Beklagten am 23. Dezember 1987 eingegangen, stützte die Klägerin zu 1. im wesentlichen darauf, daß die Klägerinnen zu 2. und zu 3. die für eine Mitantragstellung maßgeblichen drei Kriterien der fachlichen Eignung, der Zuverlässigkeit und ausreichender Mittel, erfüllten. Eine "faktische Identität" von Emittent und Mitantragsteller sei nach § 71 BörsG nicht untersagt. Wie die Regelung des § 71 Abs. 2 Satz 2 BörsG, nach der ein Kreditinstitut als Emittent den Antrag allein stellen könne, zeige, komme es nicht auf eine Haftungserweiterung, sondern auf das Know How der Banken im Emissionsgeschäft an. Zwar sei es dem Gesetzgeber möglicherweise auf zusätzliche Haftungssubjekte angekommen, nicht aber - wie im Bereich des amtlichen Handels - auf eine Verbürgung der Richtigkeit der im Unternehmensbericht enthaltenen Angaben. Denn der Unternehmensbericht sei nicht zwingend von den Mitantragstellern zu unterschreiben, wie sich aus § 14 der Börsenzulassungsverordnung und der entsprechenden Regelung der Börsenordnung ergebe. Die Klägerin zu 2. erfülle damit die genannten maßgeblichen Voraussetzungen. Im Hinblick auf eine Mitantragstellung durch die Klägerin zu 3. beständen keine standesrechtlichen Bedenken. Da die Mitantragstellung nicht "typische" Tätigkeit eines Kreditinstituts gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 HGB sei, handele es sich dabei auch nicht um eine gewerbliche Betätigung, die nach § 43 Abs. 3 Nr. 1 WPO verboten sei. Maßgeblich sei, daß das Einstehen für die Richtigkeit eines Unternehmensberichts eine typische Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers gemäß § 43 Abs. 4 Nr. 1 WPO sei. Auch eine unzulässige Übernahme von Mandantenrisiken durch die Klägerin zu 3. liege nicht vor, da es sich um eine originäre Haftung der Klägerin zu 3. für eigene unrichtige Angaben im Unternehmensbericht handele. Aus einer Tätigkeit der Klägerin zu 3. als Abschlußprüferin ergäben sich keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Klägerin zu 3. als Mitantragstellerin. Auch eine gemeinsame Mitantragstellung durch die Klägerin zu 2. und die Klägerin zu 3. sei zulässig. Eine möglicherweise aufgrund der Konzerneinbindung der Klägerin zu 2. zu besorgende Gefahr mangelnder Neutralität, die sich allenfalls im Unternehmensbericht niederschlagen könne, werde ausgeräumt durch die Bestätigung der Angaben durch die Klägerin zu 3.. Insoweit könne auch der Gedanke der Übernahme von Mandantenrisiken bei bloßer Bestätigung der Angaben im Unternehmensbericht seitens der Klägerin zu 3. keinen Bestand haben. Soweit die Klägerin zu 3. nicht Mitantragstellerin sei, sondern nur die Richtigkeit der Angaben im Unternehmensbericht bestätige, unterliege sie nicht gemäß §§ 77, 45 ff. BörsG, sondern nur aufgrund allgemeiner Grundsätze einer Haftung wie jeder Wirtschaftsprüfer im Zusammenhang mit Prospektprüfungen. Zudem seien die Mitantragsteller im Zulassungsverfahren nicht verpflichtet, den Unternehmensbericht zu verfassen, gutzuheißen oder auch nur zu unterzeichnen, deshalb unterlägen die Mitantragsteller nicht der Prospekthaftung nach §§ 77, 45 ff. BörsG. Soweit deshalb ein Mitantragsteller einer möglichen Prospekthaftung nicht unterliege, könne auch ein Nachweis entsprechender Mittel zur Abdeckung aus der Tätigkeit als Mitantragsteller herrührender Haftungsansprüche nicht gefordert werden. Eine Wirtschaftsprüfergesellschaft, die durch Mitantragstellung die Angaben im Unternehmensbericht als richtig bestätige, stelle sich dem Anlegerpublikum vielmehr als zusätzliches Haftungssubjekt zur Verfügung und bewirke damit eine über das gesetzlich erforderliche Maß hinausgehende Publikumsabsicherung. Der Zulassungsantrag werde im Hinblick auf eine Mitantragstellung der Klägerin zu 3. hilfsweise, im Hinblick auf eine Mitantragstellung der Klägerin zu 2. und 3. höchst hilfsweise und hinsichtlich einer Mitantragstellung durch die Klägerin zu 2. und einer Bestätigung der Angaben im Unternehmensbericht durch die Klägerin zu 3. weiter nachrangig hilfsweise gestellt. Nachdem der Börsenvorstand in seiner Sitzung am 24. März 1988 an der Ablehnung der Mitantragstellung durch die Klägerinnen zu 2. und 3. festgehalten hatte, wies der Zulassungsausschuß der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 1988, dem Bevollmächtigten der Klägerin zu 1. am 22. April 1988 zugestellt, den Widerspruch der Klägerin zu 1. im wesentlichen mit der Begründung des Bescheides vom 11. Dezember 1987 zurück. Die Klägerin zu 2. weise nicht die für einen Mitantragsteller erforderliche "Zuverlässigkeit" auf, da sie als hundertprozentige Enkelin der Klägerin zu 1. nicht unabhängig von dieser sei. Die Klägerin zu 3. sei durch Standesregeln gehindert, Mitantragstellerin zu sein und könne deshalb keine Gewährleistung für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten als Mitantragstellerin übernehmen. Dies ergebe sich daraus, daß sie Abschlußprüferin der Klägerin zu 1. sei, die Übernahme von Mandantenrisiken durch die Mitantragstellung unzulässig sei und darin auch eine nicht erlaubte, gewerbliche Betätigung der Klägerin zu 3. liege. Mit Schriftsatz vom 20. Mai 1988, am gleichen Tage bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangen, hat die Klägerin zu 1. Klage gegen den Zulassungsausschuß der Beklagten mit dem Ziel der Zulassung ihrer Aktien zum geregelten Markt erhoben. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus, die Voraussetzungen für eine Mitantragstellung durch die Klägerin zu 2. und/oder die Klägerin zu 3. lägen vor. Die Klage sei als Verpflichtungsklage zulässig, da die Entscheidung des Zulassungsausschusses voll überprüfbar sei; ein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum oder ein Ermessen des Zulassungsausschusses der Beklagten bestehe nicht. Insbesondere die nach dem Börsengesetz maßgeblichen Kriterien der "fachlichen Eignung" und der "Zuverlässigkeit" des Mitantragstellers seien ebenso wie die gesetzlichen Anforderungen an den Emittenten in vollem Umfang verwaltungsgerichtlich überprüfbar. Diese Kriterien erfüllten sowohl die Klägerin zu 2. als auch die Klägerin zu 3.. Die Gestattung der Mitantragstellung durch den Börsenvorstand sei kein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt. Nach § 71 Abs. 2 und 3 BörsG ergehe gegenüber dem Emittenten nur ein einheitlicher Zulassungsbescheid. So sei auch hier das Verfahren von der Beklagten durchgeführt worden. Nach börseninterner Mitwirkung des Börsenvorstandes im Hinblick auf die Gestattung der Mitantragstellung sei eine einheitliche Verwaltungsentscheidung durch den Zulassungsausschuß gegenüber der Klägerin zu 1. ergangen. Der Beschluß des Börsenvorstandes zur Mitantragstellung sei nur ein interner, für den Zulassungsausschuß bindender Mitwirkungsakt. Insoweit könne die Börsenordnung auch nichts anderes regeln als die maßgeblichen Vorschriften des Börsengesetzes. Ergänzend zur Begründung des Widerspruchs hat die Klägerin zu 1. darauf hingewiesen, daß aus dem Gesetzeswortlaut sich nicht einmal die Andeutung eines Verbots der Mitwirkung einer abhängigen Gesellschaft ergebe. Der Gesetzgeber habe im Gegenteil die ausdrückliche Normierung der Mitantragsbefugnis von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften bei einer Börsenzulassung der Aktien von Beteiligungsunternehmen erwogen, ohne aus der Abhängigkeit des Beteiligungsunternehmens Bedenken herzuleiten. Auch an der fachlichen Eignung der Klägerin zu 2., einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts und Inhaberin einer für den außerbörslichen Handel mit Wertpapieren im Kanton Zürich erteilten sogenannten "Börsenlizenz B", seien Zweifel nicht geltend gemacht worden. Die für die Ablehnung der Klägerin zu 3. als Mitantragstellerin maßgeblich dargelegten Gründe einer gewerblichen Betätigung seien unzutreffend, denn die Mitwirkung im Börsenzulassungsverfahren sei nach der neuen gesetzlichen Regelung gerade nicht mehr eine Domäne der Kreditinstitute und damit nicht ein Bankiergeschäft im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 HGB. Es sei im Gegenteil gerade ein besonderes Anliegen des Gesetzgebers gewesen, daß nicht nur Banken, sondern auch Nicht-Kreditinstitute die Zulassung von Wertpapieren zum Handel am geregelten Markt beantragen könnten. Die Mitantragstellung durch die Klägerin zu 3. sei auch gemäß § 43 Abs. 4 WPO positiv mit den standesrechtlichen Grundsätzen des Wirtschaftsprüferberufes vereinbar. In der Mitantragstellung liege für eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wie der Klägerin zu 3. auch keine unzulässige Übernahme fremder Risiken wie etwa im Falle der Übernahme einer Bürgschaft oder Garantie. Es sei bereits zweifelhaft, ob ein Prospekt-Haftungsrisiko für den Mitantragsteller überhaupt bestehe, wenn er, wie die Klägerin zu 3., von der Möglichkeit, den Unternehmensbericht zu unterschreiben, Abstand nehme. In jedem Fall treffe den Mitantragsteller die Prospekthaftung der §§ 77, 45 ff. BörsG aber nur, wenn ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig gemachte unrichtige Angaben im Unternehmensbericht zur Last fielen. Die Prospekthaftung sei somit fraglos eine originäre Haftung des Mitantragstellers, die ausschließlich an eigenes Fehlverhalten anknüpfe und sich in keiner Weise von dem Haftungsrisiko der Emittentin, die ihrerseits für eigenes Fehlverhalten einzustehen habe, ableite. Auch aus dem Umstand, daß die Klägerin zu 3. als Abschlußprüferin der Klägerin zu 1. tätig geworden sei, ergebe sich keine Unzulässigkeit der Mitantragstellung durch die Klägerin zu 3.. Insgesamt werde zur Vereinbarkeit der Mitantragstellung durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit dem Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer auf ein beigefügtes Gutachten von Prof. Dr. Universität Stuttgart, hingewiesen. Eine kombinierte Mitantragstellung durch die Klägerin zu 2. und die Klägerin zu 3. sei nach alledem erst recht zulässig. Die Klägerin zu 1. habe im übrigen die erforderlichen Unterlagen zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Börsenhandels und für den Zahl- und Hinterlegungsstellendienst durch börsenbegleitende Institute vorgelegt. Zur Absicherung möglicher Haftungsansprüche seien durch die Klägerin zu 2. Sicherheitsleistungen bzw. Abschriften entsprechender Versicherungsverträge angeboten und von der Klägerin zu 3. eine Bestätigung ihres Vermögensschaden-Haftpflichtversicherers vom 24. August 1987 über eine ausdrücklich auf aus der Mitantragstellung resultierende Haftungsansprüche bezogene Erhöhung der Deckungszusage auf 10 Mio. DM vorgelegt worden. Die Klägerin zu 1. hat beantragt, den Bescheid der Zulassungsstelle der Frankfurter Wertpapierbörse vom 11. Dezember 1987 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der gleichen Behörde vom 22. April 1988 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Inhaber-Stammaktien der Gattung B und die stimmrechtslosen Vorzugsaktien der Klägerin zum Börsenhandel mit nicht-amtlicher Notierung (geregelter Markt) zuzulassen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide zu verpflichten, den Zulassungsantrag erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Der Zulassungsausschuß der Beklagten hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zur Begründung ausgeführt, bei seiner Entscheidung über die Zulassung von Wertpapieren zum geregelten Markt habe er Ermessen, das vom erkennenden Gericht nur gemäß § 114 VwGO auf Ermessensfehler hin überprüft werden könne. Ermessensfehler seien im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Der Zulassungsausschuß habe zu Recht die Anträge der Klägerin zu 1. abgelehnt, weil er im Innenverhältnis an die Entscheidung des Börsenvorstandes gebunden sei (sogenannter mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt). Dessen Entscheidung habe er sich im übrigen auch in der Sache zu eigen gemacht. Die Klägerin zu 2. könne nicht als Mitantragstellerin zugelassen werden, weil sie kein Unternehmen sei, das über die erforderliche Zuverlässigkeit für die Beurteilung des Emittenten verfüge. Als Gesellschaft, die von der Klägerin zu 1. zu 100 % beherrscht werde, sei sie nicht das eigenverantwortlich handelnde, unabhängige und damit zuverlässige Unternehmen, das nach den börsenrechtlichen Zulassungsbestimmungen für die Mitantragstellung vorausgesetzt werde. Auch der Klägerin zu 3. fehle die Mitantragstellerfähigkeit, weil sie als Abschlußprüferin der Klägerin zu 1. tätig geworden sei. Dies begründe die Besorgnis der Befangenheit auch bei Mitantragstellung nach Abschluß der Prüfertätigkeit. Entgegen der Auffassung des Gutachters Prof. Dr. seien Wirtschaftsprüfungsgesellschaften auch aus berufsrechtlichen Gründen generell von einer Mitantragstellertätigkeit ausgeschlossen. Die Mitantragstellung gegen Entgelt stelle eine gewerbliche Tätigkeit dar, die gegen § 43 Abs. 3 Nr. 1 WPO verstoße. Es liege auch keine treuhänderische Tätigkeit im Sinne des § 43 Abs. 4 Nr. 4 WPO vor. Da schließlich die Mitantragstellerfähigkeit von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nicht Gesetz geworden sei, komme es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber dies ursprünglich erwogen habe. Im übrigen würden bei der Mitantragstellung durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft fremde Risiken übernommen. Zwar handele es sich formal um ein eigenes Risiko, dieses werde aber nur im Drittinteresse begründet. Diese Übernahme von Drittrisiken sei für einen Wirtschaftsprüfer unzulässig. Im übrigen sei davon auszugehen, daß die Wirtschaftsprüferkammer gegen Wirtschaftsprüfer, welche sich als Mitantragsteller nach § 71 Abs. 2 Satz 3 BörsG betätigten, unweigerlich berufsrechtlich vorgehen werde. Die für beide Mitantragsteller aufgezeigten Defizite gälten auch, wenn diese gemeinsam als Mitantragsteller aufträten; die Defizite blieben in der Kumulierung erhalten. Auch wenn man die Zulässigkeit der Mitantragstellung durch die Klägerinnen zu 2. und 3. bejahe, könne dem Verpflichtungsantrag der Klägerin zu 1. nicht stattgegeben werden. Denn es sei zunächst Sache des Zulassungsausschusses, in eigener Verantwortung darüber zu entscheiden, ob die Aktien der Klägerin zu 1. zum Börsenhandel mit nicht-amtlicher Notierung zugelassen werden könnten, zumal es zu einer solchen Prüfung des Unternehmensberichts der Emittentin wegen der unwirksamen Antragstellung nicht gekommen sei. Das Gericht könne und dürfe dieser Entscheidungskompetenz der Verwaltung nicht vorgreifen. Mit Urteil vom 29. Januar 1993 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Ablehnung des Zulassungsantrages sei rechtmäßig. Eine Gestattung der Mitantragstellung durch die Klägerinnen zu 2. und 3. liege nicht vor. Da der Börsenvorstand der Beklagten keinem der Mitantragsteller die Mitantragstellung gestattet habe, gebe es keinen zulässigen Antrag im Sinne des § 71 BörsG. Es fehle an einem Verwaltungsakt des Börsenvorstandes gegenüber der Klägerin zu 1.. Dieser sei aber erforderlich, da es sich dabei entgegen der Verfahrensweise durch den beklagten Zulassungsausschuß nicht um ein Verwaltungsinternum handele. Die Entscheidung des Börsenvorstandes über die Gestattung der Mitantragstellung, die ihm als eigene Aufgabe zugewiesen sei, sei ein Verwaltungsakt. Insoweit habe der Börsenvorstand einen Beurteilungsspielraum. Auch die Bindung des Zulassungsausschusses an die ablehnende Entscheidung des Börsenvorstandes sei ein Indiz für die Verwaltungsaktsqualität der Gestattung. Dafür spreche auch der Umstand, daß die ablehnende Entscheidung für die Mitantragsteller belastend wirke und diese in eigenen Rechten verletzen könne. Gegen dieses ihm am 14. Juni 1993 zugestellte Urteil hat der Bevollmächtigte der Klägerinnen mit am 12. Juli 1993 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, zu deren Begründung er auf sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren verweist. Ergänzend führt er aus, die Gestattung durch den Börsenvorstand stelle entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen Verwaltungsakt dar. Auch die Bindung des Zulassungsausschusses an die Entscheidung des Börsenvorstandes führe nicht zur Qualifikation der Gestattung als Verwaltungsakt. Insoweit sei nur eine einheitliche Entscheidung von Börsenvorstand und jetzt Geschäftsführung gegenüber Antragsteller und Mitantragsteller möglich. Ein besonderer Antrag an den Börsenvorstand bzw. die Geschäftsführung nach § 71 Abs. 2 Satz 3 BörsG sei nicht erforderlich. Die Gestattung der Mitantragstellung sei im Rahmen des Antrages auf Zulassung von Aktien zum geregelten Markt zu prüfen. Es erfolge keine gesonderte generelle Zulassung von Unternehmen zur Mitantragstellung, sondern nur eine konkrete Entscheidung über die Mitantragstellung in einem bestimmten Zulassungsverfahren. Insoweit obliege dem Börsenvorstand bzw. der Geschäftsführung nur eine Vorprüfung. Im übrigen wendet sich die Klägerin zu 1. nochmals ausdrücklich gegen die Verneinung der Mitantragstellerfähigkeit der Klägerin zu 3., insbesondere unter Hinweis auf das von ihr vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. Eine gewerbliche Tätigkeit der Klägerin zu 3. liege bei einer Mitantragstellung nicht vor, es komme auch nicht zu einer Übernahme von Drittrisiken, da die Klägerin zu 3. wie bei einer Prospektprüfung nur für Fehler aus eigener originärer Berufstätigkeit hafte; zudem begründe die vorherige Tätigkeit als Abschlußprüferin für die Klägerin zu 3. keine Befangenheit im Hinblick auf eine Mitantragstellung. Die Klägerin zu 1. könne im Rahmen des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens noch einen Unternehmensbericht vorlegen, ohne daß es insoweit der Einleitung eines neuen Zulassungsverfahrens bedürfe. Nach einem Hinweis des Berichterstatters haben die Klägerinnen zu 2. und 3. mit Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin zu 1. ihren Parteibeitritt zum Verwaltungsstreitverfahren erklärt und sich das bisherige Vorbringen der Klägerin zu 1. zu eigen gemacht. Die Klägerinnen beantragen, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 1993 den Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 1987 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. April 1988 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Inhaber- Stammaktien der Gattung B und die stimmrechtslosen Vorzugsaktien der Klägerin zu 1. zum Börsenhandel mit nicht-amtlicher Notierung (geregelter Markt) zuzulassen, hilfsweise, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 1993 den Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 1987 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. April 1988 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Zulassungsantrag erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Nach ihrer Auffassung handelt es sich bei der Einbeziehung der Klägerinnen zu 2. und 3. durch Parteieintritt im Berufungsverfahren um eine Klageänderung. Auch bei der Erstreckung der Berufung auf die Beklagte, vertreten durch ihre Geschäftsführer, handele es sich um eine Klageänderung, die nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen in Betracht komme. Insoweit habe das Gericht im Rahmen der Prüfung der Sachdienlichkeit strenge Maßstäbe anzulegen, da die Verwaltungsgerichtsordnung den Betroffenen grundsätzlich zwei Tatsacheninstanzen zur Verfügung stelle. In diesem Rahmen sei darauf hinzuweisen, daß es sich bei den Entscheidungen über die Gestattung der Mitantragstellung durch die Klägerinnen zu 2. und 3. um ein gesondertes Verwaltungsverfahren handele, das von dem Verfahren zur Entscheidung über die Zulassung der Aktien zum geregelten Markt zu trennen sei. Insofern müßten zwei verschiedene Verwaltungsakte ergehen. Bei einer Ausweitung des Streitgegenstandes auf den Erlaß des selbständigen Verwaltungsakts der Anerkennung der Mitantragstellerfähigkeit und damit der Erstreckung des Prozeßrechtsverhältnisses auf die bisher nicht verklagte Börsengeschäftsführung handele es sich um eine tiefgreifende Umgestaltung des Prozeßrechtsverhältnisses, die in jedem Fall als Klageänderung zu beurteilen sei und im Berufungsrechtszug nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen in Betracht kommen könne. Die Ablehnung des Zulassungsantrages durch den Zulassungsausschuß der Beklagten sei rechtmäßig, weil den Klägerinnen zu 2. und 3. nicht gestattet worden sei, die Zulassung der Wertpapiere zusammen mit der Klägerin zu 1. zu beantragen. Die Entscheidung des Börsenvorstandes der Beklagten, diese Gestattung der Mitantragstellung abzulehnen, sei auch materiell rechtmäßig. Die Klägerin zu 2. sei kein Unternehmen, das über die erforderliche Zuverlässigkeit für die Beurteilung des Emittenten verfüge. Die Anforderungen an die fachliche Eignung und die erforderliche Zuverlässigkeit des Emittenten seien vor dem Hintergrund zu werten, daß eine Bonitätsprüfung des Emittenten und seiner Wertpapiere durch den Zulassungsausschuß nicht erfolge. Die Aufgaben des Ausschusses lägen vielmehr darin, die vollständige Unterrichtung des Anlegerpublikums über das Wertpapier und den Wertpapieraussteller entsprechend den rechtlichen Vorgaben des Börsengesetzes und der Börsenordnung durch den mit dem Zulassungsantrag von Antragsteller und Mitantragsteller vorzulegenden, mit der Zulassungsentscheidung zu veröffentlichen Unternehmensbericht zu überprüfen. Die Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Unternehmensberichts hätten nach den Intentionen des Gesetzgebers auch im geregelten Markt der Emittent und sein Mitantragsteller zu tragen. Insoweit unterlägen sie der Prospekthaftung. Die Klägerin zu 2., die zum Zeitpunkt der Antragstellung unstreitig zu 100 % Kapitalanteil eine Tochter der Klägerin zu 1. gewesen sei, von der sie beherrscht worden sei, sei nicht das eigenverantwortlich handelnde, unabhängige und damit zuverlässige Unternehmen, das nach den börsenrechtlichen Zulassungsbestimmungen für die Mitantragstellung vorausgesetzt werde. Die Mitantragstellung durch ein derart abhängiges Unternehmen käme aus dem Blickwinkel des Schutzbedarfs des Börsenmarkts und des Anlegerpublikums der Gestattung einer Selbstauskunft außerordentlich nahe. Auch die Klägerin zu 3. genüge nicht den Anforderungen für einen Mitantragsteller nach § 71 Abs. 2 Satz 3 BörsG, da ihre Mitantragstellung gegen das für den Wirtschaftsprüferstand geltende Recht verstoße. Ein Mitantragsteller, dem durch verbindliche Regelung seines Berufsstandes versagt werde, die Funktion eines Mitantragstellers im börsenrechtlichen Zulassungsverfahren zu übernehmen, biete nicht die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Pflichten. Mit dem für Wirtschaftsprüfer geltenden Berufsrecht sei die Übernahme einer Haftung für Mandanten-Risiken unvereinbar und daher verboten. Mit der Mitantragstellung durch die Klägerin zu 3. sei die Prospekthaftung für den Unternehmensbericht unmittelbar verbunden; diese diene ausschließlich dem Interesse des Emittenten für die Zulassung seiner Wertpapiere zur Börse. Damit lasse sich die Klägerin zu 3. auf fremde Haftungsrisiken ein, denen sie sich andererseits nach dem für sie verbindlichen Berufsrecht entziehen müsse. Die Klägerin zu 3. könne deshalb als Mitantragstellerin bei dieser gewerblichen Tätigkeit nicht zuverlässig und haftungssicher sein. Zudem begründe die Tätigkeit der Klägerin zu 3. als Abschlußprüferin die Besorgnis der Befangenheit bei einer späteren Tätigkeit als Mitantragstellerin im Zulassungsverfahren zum geregelten Markt. Dies folge schon daraus, daß der Abschlußprüfer sich bei seiner Prüfungstätigkeit zwangsläufig ein bestimmtes Bild des geprüften Unternehmens gemacht habe, das bei der späteren, der Mitantragstellung dienenden Beurteilung nachwirken könne und so die nötige Unbefangenheit des Mitantragstellers in Frage stelle. Diese Defizite der Klägerin zu 2. und 3. könnten auch nicht durch eine gemeinsame Mitantragstellung beider Klägerinnen ausgeglichen werden. Die Wirtschaftsprüferkammer habe in einer Stellungnahme vom 8. September 1988 darauf hingewiesen, daß das in § 43 Abs. 3 Nr. 1 WPO enthaltene Verbot der gewerblichen Tätigkeit absolut sei und deshalb auch eine einmalige gewerbliche Betätigung verbiete. Die Mitantragstellung gegen Entgelt, die im vorliegenden Falle unstreitig sein dürfte, sei auch eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 43 Abs. 3 Nr. 1 WPO. Die nunmehr mögliche Mitwirkungsmöglichkeit von Nicht-Kreditinstituten schließe den gewerblichen Charakter der entgeltlichen Mitantragstellung nicht aus und sei in jedem Falle durch die damit verwirklichte geschäftsmäßige Übernahme von Drittrisiken keine freiberufliche Tätigkeit im Sinne der WPO mehr. Es handele sich auch nicht um eine Treuhandtätigkeit im Sinne des § 43 Abs. 4 Nr. 4 WPO. Danach sei nur die treuhänderische Verwaltung als berufsrechtlich zulässig anzusehen; dazu gehöre nicht die Mitantragstellung bei der Börsenzulassung. Denn damit werde ein fremdes Risiko übernommen. Formal werde zwar ein eigenes Risiko begründet, was aber nur im Interesse eines Dritten erfolge. Soweit eine Wirtschaftsprüfergesellschaft als Mitantragsteller auftrete, sei damit eine Tätigkeit als Abschlußprüferin oder als Prospektprüferin unvereinbar. Das durch eine Mitantragstellung übernommene Haftungsrisiko sei nicht dem aus einer Abschluß- bzw. Prospektprüfung folgenden Risiko vergleichbar, da der Berufsangehörige dort für Fehler aus eigener originärer Berufstätigkeit hafte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beiden Bände Gerichtsakten sowie der von der Beklagten vorgelegten Akten (2 Aktenordner) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.