Urteil
11 UE 1903/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:1121.11UE1903.95.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 124 VwGO). Sie ist auch begründet, denn zumindest nach der für die Entscheidung über die Verpflichtungsklage maßgebenden heutigen Rechtslage ist ein wichtiger Grund für die beantragte Namensänderung im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz, NÄG) vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), nicht gegeben. Mit Recht ist das Verwaltungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß die zuletzt durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 18. April 1986 (Bundesanzeiger 1986, 5185) geänderte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum NÄG, insbesondere deren Nr. 40, zur Auslegung des § 3 Abs. 1 NÄG nicht mehr herangezogen werden kann, weil die seither erfolgten umfassenden Änderungen insbesondere des ehelichen Namensrechts zu einer nachhaltigen Verschiebung der Gewichte einzelner das Namensrecht prägender Rechtsprinzipien geführt haben (vgl. hierzu insbesondere BVerfG, Beschluß vom 5. März 1991 - 1 BvL 83/86 u.a. -, BVerfGE 84, 9 = NJW 1991, 1602 ; BVerwG, Urteile vom 25. April 1991 - 7 C 11.90 -, BVerwGE 88, 159 = NJW 1992, 254, und vom 7. Januar 1994 - 6 C 34.92 -, BVerwGE 95, 21 = FamRZ 1994, 439; Hess.VGH, Beschluß vom 27. Juli 1994 - 11 UE 842/94 -). Insbesondere durch die Reform des Ehenamensrechts sind sowohl Abstammungs- als auch Kennzeichnungsfunktion des Nachnamens in ihrer Bedeutung nachhaltig relativiert, wenn auch als namensrechtliche Ordnungsprinzipien nicht abgeschafft worden. Hierzu hat der Senat in dem bereits zitierten Beschluß vom 27. Juli 1994 folgendes ausgeführt (vgl. Seite 3 des Beschlusses): "Selbst unter der Geltung der Übergangsregelung, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 5. März 1991 ... getroffen hatte, war die Abstammungsfunktion des Nachnamens nicht gänzlich beseitigt, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. April 1991 ... hervorgehoben hat, sondern lediglich in ihren Auswirkungen beträchtlich eingeschränkt. Daran hat sich auch nach der gesetzlichen Neuregelung des Familiennamensrechts durch das Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts - FamNamRG - vom 13. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2054) nichts wesentliches geändert. Nach dem neugefaßten § 1355 Abs. 1 bis 3 BGB sollen die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen als Ehenamen bestimmen, der nach dem neugefaßten § 1616 Abs. 1 BGB auch Geburtsname des ehelichen Kindes wird. Dieser Geburtsname ist gemäß § 1616 a BGB in der Fassung des FamNamRG nach Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes relativ 'änderungsfest'. Mit dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, daß er dem Grundsatz nach an der Abstammungsfunktion des Nachnamens festhalten will." Die Abstammungsfunktion des Nachnamens wird freilich dadurch erheblich gemindert, daß der Gesetzgeber in § 1355 Abs. 4 eine nahezu beliebige Kombination von Geburts- und Ehenamen im Fall der Eheschließung ermöglicht und mit der Regelung in § 1355 Abs. 1 Satz 3 BGB dem Grundsatz der Namenseinheit innerhalb der Familie aufgegeben hat, indem er Ehegatten das Weiterführen ihrer bisherigen Namen auch nach der Eheschließung ermöglicht hat. Die Tragweite dieser Bestimmungen ist durch die in Art. 7 FamNamRG getroffene Übergangsregelung dadurch vergrößert worden, daß eine weitgehende Anpassung der namensrechtlichen Verhältnisse in Altehen an die gesetzlichen Neuregelungen ermöglicht worden ist. Dadurch hat auch die Kennzeichnungsfunktion des Nachnamens erheblich an Bedeutung verloren, weil der Gesetzgeber vor allem mit der dargestellten Übergangsregelung in Kauf genommen hat, daß eine besonders große Anzahl von Personen neue Nachnamen annahm, ohne daß dem eine aktuelle Veränderung ihres familienrechtlichen Status zugrunde lag. Schließlich ist auch der früher herrschende Grundsatz der Namensgleichheit innerhalb der Familie durch die Neuregelung des Ehenamensrechts aufgeweicht worden. Zwar ist durch die Regelung in § 1616 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 BGB sichergestellt, daß alle ehelichen Kinder in einer Familie den gleichen Nachnamen führen, in § 1616 a Abs. 1 Satz 2 BGB wird allerdings dieses Prinzip für den Fall von Namensänderungen bei den Eltern dadurch relativiert, daß diese nur mit Zustimmung auch der minderjährigen Kinder die ehelichen Nachkommen erfaßt. Der Gesetzgeber nimmt mithin für den Fall unterbleibender Zustimmung aller oder einzelner ehelicher Kinder in Kauf, daß im Extremfall jedes Mitglied der Kleinfamilie einen eigenen Nachnamen führt. Gleichwohl haben die erwähnten namensrechtlichen Grundsätze eine gewisse Restbedeutung behalten, zumal der Gesetzgeber an der in § 3 Abs. 1 NÄG normierten Notwendigkeit eines wichtigen Grundes für eine Namensänderung im Prinzip festgehalten hat, obgleich er, wie z. B. die §§ 1616 a Abs. 2 und 3 und 617 Abs. 2 bis 4 BGB zeigen, die Möglichkeit individuell beantragter Namensänderungen ohne gesetzlichen Anlaß bei der Neukonzeption des Namensrechts durchaus im Blick gehabt hat. Es hätte bei dieser Reform nahegelegen, auch für die sogenannten Stiefkinderfälle eine gesetzliche Neuregelung zu treffen, wenn der Gesetzgeber hier ein prinzipielles Abweichen von den bisherigen Prinzipien gewollt hätte. Eine entsprechende Anregung des Bundesrates ist im Gesetzgebungsverfahren jedoch ausdrücklich abgelehnt worden (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates zu ihrem Gesetzentwurf, BT-Drucksache 12/3163, S. 28 zu Nr. 4: "Die Frage nach der Notwendigkeit und der Ratsamkeit einer namensrechtlichen Eingliederung sogenannter Stiefkinder in die mit der Wiederverheiratung des sorgeberechtigten Elternteils gegründete neue Familie sollte nicht isoliert geprüft, sondern im Zusammenhang mit Forderungen nach einer stärkeren Einbindung des sogenannten Stiefelternteils in die sorgerechtliche Verantwortung für das sogenannte Stiefkind erörtert werden. Die Bundesregierung wird beiden Fragen im Zusammenhang mit der vom Bundesminister der Justiz in Angriff genommenen Überprüfung des gesamten Kindschaftsrechts vertiefend nachgehen." Unter der Geltung des neuen Familiennamensrechts ist mit Rücksicht auf diese Entstehungsgeschichte im Prinzip an dem Erfordernis des wichtigen Grundes im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG festzuhalten (so auch BVerwG, Urteil vom 7. Januar 1994, a.a.O.). Allerdings hat sich für die Beurteilung der Frage, was in diesem Zusammenhang "wichtig" ist, eine Verschiebung zugunsten derjenigen ergeben, die eine Namensänderung wünschen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 7. Januar 1994 ausgeführt (BVerwGE 95, 23): Unabhängig davon hält der ... Senat ... es für angezeigt, einem nach § 3 NÄG vom sorgeberechtigten Elternteil für die ihm anvertrauten Kinder beantragte Anpassung an dessen Familiennamen im Wege der Namensänderung bereits zu gewähren, wenn sie für das Wohl des Kindes 'förderlich' ist und andere zu berücksichtigende Interessen nicht überwiegen." Da nur Minderjährige unter elterlicher Sorge stehen (§§ 2, 1626 Abs. 1 BGB), besagt dies jedoch nichts für Namensänderungsanträge volljähriger Stiefkinder, die - wie die Klägerin - den unmittelbaren räumlichen Bezug zur Kleinfamilie aufgegeben, einen von der Familie unabhängigen Wohnsitz begründet und sich selbständig in ihre Wohn- und Arbeitsumgebung eingeliedert haben. Selbst wenn man jedoch bei diesem Personenkreis die gleichen Maßstäbe anlegen wollte wie bei minderjährigen Kindern, wäre dem Namensänderungsantrag der Klägerin nicht zu entsprechen. Zum einen ist fraglich, ob bei ihr noch eine "Entwicklung" im Sinne der dargestellten Rechtsprechung feststellbar ist, nachdem sie inzwischen das 21. Lebensjahr vollendet hat und sich ihre Lebensverhältnisse in der dargestellten Weise verfestigt haben. Die ärztlich bescheinigten Folgewirkungen der Namensverschiedenheit im Verhältnis zu Mutter und Stiefvater haben sich inzwischen bedeutend verringert, wie ein Vergleich der beiden vorgelegten Atteste von Herrn Dr. B vom 12. Oktober 1990 (Bl. 10 GA) und vom 24. August 1995 (Bl. 91 GA) zeigen. Während in dem ersten Attest noch von massiven psychosomatischen Störungen die Rede ist, weist das Attest vom 24. August 1995 aus, daß die Klägerin nicht mehr organisch erkrankt sei, aber immer noch psychisch darunter leide, daß sie den Nachnamen ("Ve") nicht tragen dürfe. An dieser Bescheinigung fällt neben der Tatsache, daß die bescheinigten Beschwerden deutlich geringer sind als die im ersten Attest vermerkten Gesundheitsstörungen, vor allem auf, daß die Klägerin offenbar nur den ersten Teil des angestrebten Doppelnamens "Ve-Ro" führt, so daß insoweit schon Bedenken gegen das unverändert beibehaltene Begehren, künftig den Doppelnamen führen zu können, bestehen. Da die letzte vorgelegte Bescheinigung vom 24. August 1995 schon von ihrem Inhalt her nicht geeignet ist, einen wichtigen Grund für die begehrte Namensänderung zu belegen, kann dahinstehen, ob die Begutachtung durch einen Internisten überhaupt geeignet ist, die Ursachen festgestellter psychosomatischer Störungen glaubhaft zu machen. Im übrigen zeigt die Tatsache, daß die Klägerin den Umzug ihrer Mutter und des Stiefvaters nach Stuttgart seit mittlerweile mehr als einem Jahr nicht zum Anlaß genommen hat, ihren Wohnsitz in die Nähe dieser Angehörigen zu verlegen, daß eine der Beziehung eines minderjährigen Kindes zu sorgeberechtigten Eltern entsprechende Abhängigkeit von diesen Angehörigen nicht mehr besteht. Es ist deswegen nicht mehr nachvollziehbar, daß die angestrebte Namensänderung der Klägerin noch einen nennenswerten Vorteil bringen soll, der als wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG betrachtet werden könnte. Außer der Angewohnheit, sich selbst als "Stefanie Ve" zu bezeichnen, hat die Klägerin nichts mehr geltend gemacht, was in besonderer Weise für eine Namensänderung sprechen soll. Insbesondere hat sie auch im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht, durch ihren derzeitigen Familiennamen "Wi" in irgendeiner Form beeinträchtigt zu sein. Die Namensverschiedenheit innerhalb der Familie, die während der Zeit des räumlichen Zusammenlebens zu lästigen Nachfragen bezüglich der namensrechtlichen Verhältnisse geführt haben mag, fällt nach Auflösung der familiären Lebensgemeinschaft heute nicht mehr ins Gewicht. Wegen der dargestellten Änderungen des Namensrechts können aus unterschiedlichen Nachnamen von Eltern und erwachsenen Kindern auch nahezu keine Rückschlüsse mehr auf die Ursachen dieser Namensunterschiede gezogen werden, so daß der von der Klägerin ursprünglich geltend gemachte "Erklärungsbedarf" auch unter diesem Aspekt kaum noch entstehen dürfte. Mithin ist der Senat im Unterschied zum Verwaltungsgericht der Ansicht, daß ein wichtiger Grund für die beantragte Namensänderung heute nicht (mehr) besteht, so daß der Berufung stattzugeben und die Verpflichtungsklage auf Namensänderung abzuweisen ist. Auch die Anfechtungsklage gegen die Gebührenfestsetzung in dem angefochtenen Bescheid vom 29. März 1990 (169,-- DM), der bei diesem Ergebnis selbständige Bedeutung zukommt, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat über die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung nicht entschieden, da es zutreffend die Auffassung vertreten hat, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes entfalle auch der Gebührenanspruch, der in dem noch zu erlassenden weiteren Bescheid geltend zu machen sei. Ungeachtet der Frage, ob die Gebührenfestsetzung einer genauen gerichtlichen Nachprüfung standhalten würde, ist die Anfechtungsklage jedenfalls deshalb unbegründet, weil die Gebühr jedenfalls nicht zu hoch bemessen worden ist und daher keine Rechtsverletzung der Klägerin im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt. Nach § 3 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 7. Januar 1938 (RGBl. I S. 12) wird für die Änderung oder Feststellung eines Familiennamens eine Gebühr zwischen 5,-- und 2.000,-- DM und für die Ablehnung eines entsprechenden Antrags 1/10 bis 1/2 dieser Gebühr erhoben. Der Beklagte ist ausweislich mündlicher Erläuterung in der mündlichen Verhandlung von einem mittleren Verwaltungsaufwand ausgegangen und in einer im einzelnen erläuterungsbedürftigen Aufstellung unter Berücksichtigung der Hälfte des Familieneinkommens der Mutter und des Stiefvaters der Klägerin, das durch 7 geteilt wurde, unter Hinzurechnung von Unterhaltsleistungen in Höhe von 320,-- DM zu einer Höchstgebühr von 847,86 DM für die beantragte Namensänderung gekommen, wovon 40 % (339,14 DM) als Basis der Gebührenberechnung berücksichtig wurden. Daraus ergibt sich für die Ablehnung des Antrags ein Gebührenbetrag von 169,-- DM (1/2 der Höchstgebühr). Ungeachtet der Frage, ob durch eine ständige Verwaltungsübung die Berechnungen der Rahmengebühr in irgendeiner Weise vorstrukturiert waren und welche Gründe für diese Verwaltungspraxis maßgebend sind, würde eine am (mittleren) Verwaltungsaufwand orientierte Festsetzung bei einer mittleren Gebühr von 1.000,-- DM und einem mittleren Hebesatz für die Ablehnung von 1/25 zur Festsetzung der Gebühr auf 250,-- DM führen. Da eine solche, erheblich höhere Gebühr sich noch im Ermessensrahmen des Beklagten hielte, kann eine niedrigere Gebührenfestsetzung nicht als eine die Klägerin in ihren Rechten verletzende Rechtswidrigkeit im Sinne des § 113 Abs. 1 VwGO angesehen werden. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen, weil sie im Ergebnis unterliegt (§ 154 Abs. 1 VwGO). Eines Ausspruchs über die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen bedarf es nicht, da der Senat diese als nicht erstattungsfähig im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO ansieht. Der Beigeladene hat sich nämlich nicht mit Anträgen am Verfahren beteiligt und dadurch der Gefahr eigener Kostenbelastung ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO). Das gemäß § 167 Abs. 2 VwGO nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbare Urteil ist gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere dessen Urteil vom 7. Januar 1994 (a. a. O.), ist noch nicht geklärt, wie sich die in den letzten Jahren erfolgten Änderungen des Namensrechts auf die Anforderungen an das Änderungsinteresse volljähriger Kinder in bezug auf Änderungen des Familiennamens ausgewirkt haben. Die am 23. August 1974 geborene Klägerin begehrt die Änderung ihres Familiennamens von "Wi" in "Ve Ro". Einen entsprechenden Änderungsantrag stellte die Klägerin bei der Beklagten am 27. Juli 1989, nachdem die Ehe ihrer Eltern, des Beigeladenen und der Frau Erika Wi am 5. Oktober 1978 geschieden und die elterliche Sorge ihrer Mutter übertragen worden war, die am 11. Juli 1981 Herrn S Ve Ro geheiratet und am 22. Mai 1982 dessen Tochter Angela Ve Ro geboren hatte. Die Mutter der Klägerin und deren Ehemann haben anläßlich der Eheschließung vereinbart, daß sich der Ehename nach deutschem Recht richte und beide seitdem den Nachnamen "Ve Ro" führen. Den Namensänderungsantrag begründete die Klägerin mit der Behauptung, sie leide seit Jahren unter der Namensverschiedenheit. Das Jugendamt des Kreises befürwortete die beantragte Namensänderung in einer Stellungnahme von 7. November 1989 und erläuterte dabei, daß die Klägerin von einem guten Verhältnis zu ihrem Stiefvater spreche und vor wichtigen Entscheidungen seine Meinung höre. Trotz des Altersunterschieds von 8 Jahren fühle sie sich mit ihrer Halbschwester verbunden und benutze im nichtamtlichen Bereich regelmäßig den Nachnamen des Stiefvaters. Der Kontakt zum Beigeladenen, der sich mit der Namensänderung einverstanden erklärt hat, sei hingegen sehr unregelmäßig; man treffe sich etwa alle zwei Wochen am Wochenende. Nach Anhörung der Klägerin zu der beabsichtigten Entscheidung lehnte der Landrat des Kreises mit Bescheid vom 29. März 1990, der den Bevollmächtigten der Klägerin am 3. April 1990 zugestellt wurde, ab. Zur Begründung verwies die Behörde auf § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz) und die hierzu erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift, wonach eine Namensänderung nur aus wichtigem Grund möglich sei. Ein solcher wichtiger Grund sei bei Erwachsenen nicht schon dann gegeben, wenn die beantragte Namensänderung in irgendeiner Weise ihrem Wohl förderlich erscheine. Bei Erwachsenen könnten ihre Abstammung von geschiedenen Eltern und die sozialen Folgen der Scheidung nicht ohne weiteres durch eine Namensänderung kompensiert werden. Im übrigen lebe die Klägerin bereits seit acht Jahren in dem neuen Familienverband, so daß davon ausgegangen werden könne, daß sie im Laufe der Jahre das Problem der Namensverschiedenheit bewältigt habe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 29. März 1990 verwiesen. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin bei dem Landrat des Kreises Offenbach am 30. April 1990 Widerspruch ein, mit dem sie ihre Rechtsauffassung wiederholte und vertiefte. Unter Vorlage eines ärztlichen Attests des Arztes für Innere Medizin Dr. B (Bl. 62 der Behördenakten), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, behauptete sie, die Namensänderung werde aus medizinischer Sicht ihre Persönlichkeitsentwicklung verbessern und zur Stabilisierung ihres Selbstwertgefühls beitragen. Das Regierungspräsidium wies den Rechtsbehelf mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 1991 zurück mit der Begründung, für eine Namensänderung sei nicht ausreichend, daß diese in irgendeiner Weise dem Wohl des Kindes förderlich sei, vielmehr müsse sie erforderlich sein, um eine überdurchschnittliche Verunsicherung und Angst zu beseitigen. Daß dies bei der Klägerin notwendig sei, sei nicht dargetan. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid, der den Bevollmächtigten der Klägerin am 22. Mai 1991 zugestellt wurde, verwiesen. Am 19. Juni 1991 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben. Zur Begründung hat sie die Ansicht vertreten, aus der Stellungnahme des Jugendamts vom 7. November 1989 ergebe sich hinreichender Anlaß zu der beantragten Namensänderung. Im übrigen sei die im Ausgangsbescheid auf 169,-- DM festgesetzte Gebühr zu hoch bemessen. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, den Bescheid des Landrats des Kreises vom 29. März 1990 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 15. Mai 1991 aufzuheben und den Landrat des Kreises zu verpflichten, den Familiennamen der Klägerin von "Wi" in "Ve Ro" zu ändern. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und erklärt, er habe keine Einwendungen gegen die gewünschte Namensänderung, wenn sie dem Wohl seiner Tochter diene. In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin auf Befragen unter anderem erklärt, ihre Eltern seien inzwischen nach Stuttgart verzogen, sie selbst wohne in R. Zu Mutter und Stiefvater habe sie nach wie vor engen Kontakt, ebenso zu ihrer Stiefschwester Angela. Man sehe sich regelmäßig an den Wochenenden. Zum Beigeladenen habe sie seit zwei Jahren gar keinen Kontakt mehr. Sie mache eine Lehre als Hotelfachfrau und benutze in der Öffentlichkeit den Namen Ve. Da sie gegenüber amtlichen Stellen ihren richtigen Namen "Wi" benutze, komme es immer wieder zu Fragen und Erläuterungsbedarf. Gegenwärtig sei sie nicht mehr in ärztlicher Behandlung, habe aber immer noch die in dem ärztlichen Attest aus dem Jahre 1990 dargestellten Beschwerden. Wegen weiterer Einzelheiten ihrer Erklärung wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 29. März 1995 Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 29. März 1995 der Klage stattgegeben mit der Begründung, es liege ein wichtiger Grund für die beantragte Namensänderung vor, weil diese Namensänderung nachteilige Folgen für die Klägerin vermeide. Die Kammer habe in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, daß die Klägerin unter der Namensverschiedenheit nach wie vor leide, obgleich sie mittlerweile von der neuen Familie ihrer Mutter räumlich getrennt lebe und im Begriff sei, eigene Wege zu gehen. Ihre Persönlichkeitsbildung sei zwar fortgeschritten, aber noch nicht abgeschlossen, und die Namensänderung könne ihrer weiteren Persönlichkeitsentwicklung förderlich sein. Beleg für diese Auffassung sei die Tatsache, daß seit Stellung des Änderungsantrags viele Jahre vergangen seien, die Klägerin aber ihr ursprüngliches Begehren gleichwohl mit unvermindertem Interesse weiterverfolge. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Urteil vom 29. März 1995 Bezug genommen, das dem Landrat des Kreises am 8. März 1995 zugestellt worden ist. Am 6. Juni 1995 hat der Beklagte bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt gegen das Urteil Berufung eingelegt und die Ansicht vertreten, die Grundsätze der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu sogenannten Stiefkinderfällen sei auf Erwachsene nur sehr bedingt anwendbar. Nach wie vor sei bei Erwachsenen zu prüfen, ob besondere Umstände vorlägen, die ausnahmsweise eine Namensänderung rechtfertigten. Dies sei angesichts der Lebensverhältnisse der Klägerin bei ihr nicht mehr der Fall. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. März 1995 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und verteidigt zur Begründung das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 21. August 1995 (Bl. 85 ff.) und ein von ihr vorgelegtes ärztliches Attest vom 24. August 1995 (Bl. 91 GA) verwiesen. Der Beigeladene hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt. Dem Senat liegen die das Verwaltungsverfahren betreffenden Akten des Landrats des Kreises (1 Band, Bl. 1 bis 22) vor. Sie sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen des Inhaltes der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 21. November 1995 verwiesen.