Urteil
11 UE 1404/92
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1994:0503.11UE1404.92.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beigeladenen zu 1. ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 124 VwGO). Die AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen - ist aufgrund des § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Vereinigung der hessischen Allgemeinen Ortskrankenkassen zu einer landesweiten Allgemeinen Ortskrankenkasse in Hessen und Bestimmung der Region vom 9. September 1993 (GVBl. I S. 386) Gesamtrechtsnachfolgerin der ursprünglichen Klägerin geworden und damit an deren Stelle am Rechtsstreit beteiligt. Sie wird aufgrund des § 41 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 ihrer Satzung (StAnz. 1993, S. 2611) durch die Geschäftsführerin der Regionaldirektion Wiesbaden vertreten, wie sie mit Schriftsatz vom 29. April 1994 hat bestätigen lassen. Die Berufung ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat den Klagen gegen den Genehmigungsbescheid vom 29. Juli 1988 zu Unrecht stattgegeben. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat das gemäß § 1 Nr. 2 lit. a der Anordnung über die zuständige Landesbehörde nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und nach der Bundespflegesatzverordnung vom 5. Februar 1986 (GVBl. I, S. 76) sachlich zuständige Landesversorgungsamt Hessen mit dem Bescheid vom 29. Juli 1988 die Pflegesatzvereinbarung vom 13. Januar 1988 und die Schiedsstellenentscheidung vom 12. April 1988 zu Recht genehmigt. Die Zulässigkeit der Klagen als Anfechtungsklagen hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht bejaht, wobei allerdings das Klagebegehren nicht hinreichend konkretisiert worden ist. Aus den erstinstanzlichen Anträgen und der Klagebegründung der Kläger ergibt sich eindeutig, daß sie den Genehmigungsbescheid nur insofern haben anfechten wollen, als das Landesversorgungsamt Hessen die mit der Schiedsstellenentscheidung vom 6. Mai 1988 erfolgte Hereinnahme des Personalkostenanteils für die Betriebskrankenkasse des Beigeladenen zu 1. für das Wirtschaftsjahr 1988 in Höhe von 43.000,-- DM in den Pflegesatz und die dadurch bedingte Erhöhung des Pflegesatzes um 0,25 DM (von 161,80 auf 162,05 DM ohne Arztabschlag) genehmigt hat. Kein Streit bestand und besteht hingegen hinsichtlich der Genehmigung der Pflegesatzvereinbarung vom 13. Januar 1988 einschließlich der darin enthaltenen und vom Landesversorgungsamt Hessen im Bescheid vom 29. Juli 1988 nachvollzogenen und genehmigten Einigung der Vertragsparteien über einen Ausgleich nach § 4 Abs. 1 der Bundespflegesatzverordnung - BPflV - vom 21. August 1985 (BGBl. I S. 1666) und eine Berichtigung nach § 4 Abs. 2 BPflV, die gemäß Art. 4 der Pflegesatzvereinbarung in einer besonderen Anlage 3 erfolgt sind. Demgemäß ist unter Berücksichtigung des § 88 VwGO und der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hierzu abgegebenen Erklärung der Kläger der in erster Instanz gestellte Klageantrag einschränkend dahin auszulegen, daß eine Teilanfechtung des Genehmigungsbescheides vorliegt, soweit darin die Entscheidung der Schiedsstelle genehmigt worden ist. Eine Teilanfechtung des Genehmigungsbescheides ist rechtlich möglich, denn die Schiedsregelung nach § 17 BPflV ist nicht nur selbständig genehmigungsbedürftig (§ 18 Abs. 1 BPflV), sondern auch hinsichtlich ihrer Laufzeit unabhängig von der Pflegesatzvereinbarung, die sie entweder ganz ersetzt oder - wie hier - lediglich ergänzt. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob eine - abweichend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts - nach herrschender Meinung nicht zulässige abweichende Genehmigung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 3 C 66.90 -, BVerwGE 91, 363 = NJW 1993, 2391) überhaupt vorliegt. Der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bedurfte es gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 18 Abs. 5 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes - KHG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1985 (BGBl. I 1986, 33) nicht. Die Anfechtungsklagen gegen den Genehmigungsbescheid, soweit darin der Spruch der Schiedsstelle genehmigt worden ist, sind unbegründet. Denn die von der Schiedsstelle getroffene Pflegesatzregelung ist rechtmäßig. Bei seiner Genehmigungsentscheidung war das Landesversorgungsamt Hessen auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt, konnte also keinerlei eigenen Einfluß auf die Höhe des Pflegesatzes nehmen, wie das Bundesverwaltungsgericht in dem bereits zitierten Urteil vom 21. Januar 1993 ausgeführt hat (BVerwGE 91, 363 (366)): "Aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 5 Satz 1 KHG und dem Regelungszusammenhang ergibt sich, daß die zuständige Landesbehörde über die Genehmigung des hier von der Schiedsstelle festgesetzten Pflegesatzes zu entscheiden hat. Entspricht der Pflegesatz dem geltenden Recht, so ist die Genehmigung zu erteilen, anderenfalls ist sie zu versagen. Irgendeine Korrekturbefugnis der Landesbehörde, einen von der Schiedsstelle vom Standpunkt der Landesbehörde aus gesehen zu niedrigen oder zu hohen Pflegesatz nachzubessern, indem ein von ihr selbst 'festgesetzter', vom Genehmigungsantrag abweichender Pflegesatz genehmigt wird, ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. Den Rahmen für die Genehmigungsentscheidung bestimmen die antragstellenden Pflegesatzparteien. Die von ihnen vorgelegte Vereinbarung oder Schiedsstellenentscheidung ist das Genehmigungssubstrat, das die Behörde von sich aus nicht verändern kann." Die Entscheidung der Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze in Hessen vom 12. April 1988 ist rechtmäßig, denn die von dem Beigeladenen zu 1. für pflegesatzfähig gehaltenen Aufwendungen für die Personalkosten einer Betriebskrankenkasse gehören zu den vorauskalkulierten Selbstkosten eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Krankenhauses im Sinne des § 17 Abs. 1 KHG. Was zu den pflegesatzfähigen Selbstkosten des Krankenhausträgers zählt, ergibt sich aus der aufgrund § 16 KHG erlassenen BPflV. Daß Personalkosten aller Art, soweit sie durch Behandlung und Pflege von Patienten entstehen, pflegesatzfähig sind, ergibt sich an sich aus der Natur der Sache, wird aber auch daran deutlich, daß die Pflegesatzvereinbarung nach § 16 Abs. 1 BPflV auch ausdrücklich gegenüber früheren Kalkulationen aufgetretenen Veränderungen der Personalkosten aller Art durch Rechtsvorschriften, Tarifverträge und dergleichen in zurückliegenden Zeiträumen Rechnung tragen muß (§ 4 Abs. 2 BPflV). Das Formular für den Kosten- und Leistungsnachweis der Krankenhausträger, das als Anlage 1 Bestandteil der Pflegesatzverordnung ist (vgl. § 16 Abs. 4 BPflV), sieht entsprechend im Abschnitt K (Kostennachweis) auch detaillierte Angaben über die entstandenen Personalkosten vor. Noch deutlicher kommt die Zuordnungsfähigkeit des Personalkostenanteils einer Betriebskrankenkasse in den Buchführungsvorschriften der Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fassung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045) zum Ausdruck. Nach § 3 Satz 2 ist Bestandteil dieser Verordnung ein als Anlage 4 abgedruckter Kontenrahmen, der in der Kontenklasse 6 ("Aufwendungen") die Buchung gesetzlicher Sozialausgaben in der Kontengruppe 61 und die Buchung sonstiger Personalaufwendungen in der Kontengruppe 64 vorsieht, jeweils gegliedert nach der in den Kontengruppe 60 ("Löhne und Gehälter") vorgegebenen Kontenaufteilung. In den Zuordnungsvorschriften zum Kontenrahmen, die nach dem Kontenrahmen abgedruckt sind, heißt es zur Kontengruppe 61: "Hier sind die Arbeitgeberanteile zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zu buchen. In ihrer Höhe gesetzlich festgelegte Arbeitnehmeranteile, die ganz oder teilweise vom Arbeitgeber übernommen werden, sind als Löhne und Gehälter zu behandeln." Die Zuordnungsvorschriften zur Kontengruppe 64 haben folgenden Wortlaut: "Sonstige Personalaufwendungen, wie Erstattungen von Fahrtkosten zum Arbeitsplatz und freiwillige soziale Leistungen an die Mitarbeiter (freiwillige Weihnachtsgeschenke, Jubiläumsgeschenke und -zuwendungen, Zuschuß zum Mittagessen)." Der Personalkostenanteil für die Betriebskrankenkasse ist nicht als freiwillige Arbeitgeberleistung, sondern als Pflichtaufwendung zu buchen, wobei hier als nicht entscheidungserheblich dahinstehen kann, ob die auf Krankenhausmitarbeiter entfallenden Kostenanteile als Löhne und Gehälter zu behandeln oder als gesetzliche Sozialabgaben des Arbeitgebers zu buchen sind. Jedenfalls handelt es sich auch buchungstechnisch um dem einzelnen Krankenhaus zuzuordnende Personalausgaben und damit um Selbstkosten des Krankenhausträgers. Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Personalkosten, die der Beigeladene zu 1. als Arbeitgeber gemäß § 362 Abs. 1 RVO (jetzt: § 147 Abs. 2 SGB V) für die Bediensteten seiner Betriebskrankenkasse aufbringen mußte, als Selbstkosten für den Betrieb des Krankenhauses anzusehen sind, soweit sie anteilmäßig auf dort Beschäftigte entfallen. Der Ansicht des Verwaltungsgerichts (siehe Abdruck des angegriffenen Urteils, S. 13 oben), es handele sich dabei "auch nicht im weitesten Sinne um Entgelt für geleistete Dienste der Krankenhausbediensteten", ist nicht zu folgen. Für die nach § 165 RVO (jetzt: § 5 SGB V) in der Krankenversicherung versicherungspflichtigen Arbeitnehmer haben gemäß § 381 Abs. 1 Satz 1 RVO (jetzt: § 249 Abs. 1 SGB V) je zur Hälfte die Beiträge zur Krankenversicherung zu tragen. Mit den aus den Beiträgen gespeisten Betriebsmitteln der gesetzlichen Krankenkassen sind grundsätzlich auch deren Personalkosten zu bestreiten (§ 364 RVO, jetzt: § 260 SGB V, i. V. m. § 81 SGB IV). Daß der Beigeladene zu 1. als Arbeitgeber nach § 362 Abs. 1 RVO (jetzt: § 147 Abs. 2 SGB V) die Personalkosten für seine Betriebskrankenkasse im Verhältnis zu deren Mitgliedern - also zu Arbeitnehmern des Beigeladenen zu 1. - allein zu tragen hat, schließt die anteilige Abwälzung dieser Kosten auf die Kostenträger des Krankenhauses nicht aus. Denn die Vorschrift bezweckt lediglich im Innenverhältnis der Sozialpartner eine Entlastung der Versicherten, die sich aufgrund dieser Vorschrift mit ihrem eigenen Beitragsanteil nur an der Finanzierung der übrigen Betriebsmittel, der Rücklage und des Verwaltungsvermögens der Betriebskrankenkasse zu beteiligen haben. Dieser Beitragsvorteil der Mitglieder einer Betriebskrankenkasse ist aber im Außenverhältnis zu den Kostenträgern irrelevant, weil es sich auch bei diesen Aufwendungen für die Personalkosten der Betriebskrankenkasse um Selbstkosten im Sinne des § 17 Abs. 1 KHG handelt. Die Kostenbelastung durch Selbstkosten mindestens gleicher Größenordnung würden den Kostenträgern auch entstehen, wenn der Beigeladene von der Möglichkeit, eine Betriebskrankenkasse zu errichten, keinen Gebrauch gemacht hätte und wenn seine Bediensteten deswegen bei einer der übrigen gesetzlichen Krankenkassen versichert wären. Denn dann müßten der Beigeladene zu 1. und seine Arbeitnehmer aus Mitteln, die im Ergebnis der Beigeladene zu 1. aufzubringen hätte, über die Beiträge auch die Personalkostenanteile finanzieren. Die Abwälzbarkeit der Personalkostenanteile auf den Pflegesatz ist auch mit den Prinzipien des Krankenhausfinanzierungsrechts vereinbar. Insbesondere besteht nicht die Gefahr, daß auf diese Weise vergleichsweise besonders hohe Personalkosten auf die Kostenträger überwälzt werden können. Denn wenn etwa bei der Betriebskrankenkasse des Beigeladenen zu 1. besonders hohe Personalkosten anfallen sollten, wofür nach dem Akteninhalt kein Anhaltspunkt besteht, könnte die Abwälzung dieser hohen Kosten auf die Kostenträger dadurch vermieden werden, daß bei den Vertragsverhandlungen über den Pflegesatz Vergleiche mit anderen Krankenhäusern im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 KHG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 BPflV entweder durch die Vertragsparteien selbst oder durch die Schiedsstelle angestellt werden. Unter Berücksichtigung dieser Korrekturmöglichkeit widerspricht die Auffassung, daß das Selbstkostenprinzip auch die Abwälzung des Personalkostenanteils für Betriebskrankenkassen ermögliche, nicht den Prinzipien des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Wie der Beklagte zu Recht geltend macht, ist mit dem in § 1 Abs. 1 KHG formulierten Gesetzeszweck nicht in erster Linie das Ziel einer Kostendämpfung im Gesundheitswesen verfolgt worden, wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf in der Literatur geäußerten Meinungen ausgeführt hat. Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 - (BVerfGE 82, 209 = NJW 1990, 2306) ist das unmittelbare und wichtigste Ziel des KHG die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser zur Gewährleistung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 6. November 1986 - 3 C 69/85 - (BVerwGE 75, 127 = NJW 1987, 2317) seine früher geäußerte gegenteilige Auffassung dahin korrigiert, daß nicht die Kostendämpfung, sondern die Existenzsicherung frei finanzierter Krankenhäuser das wichtigste Ziel des KHG gewesen sei. Mit diesem Ziel wäre es nicht vereinbar, wenn der Krankenhausträger nur wegen der gewählten Organisationsform Aufwendungen für die Krankenversicherung seiner Krankenhausbediensteten nicht auf die Kostenträger umlegen könnte, obwohl der Gesetzgeber Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Arbeitgeberanteile als Selbstkosten eingestuft hat. Mithin ist der Berufung des Beigeladenen zu 1. stattzugeben. Die Kosten des gesamten Rechtsstreit haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen, weil sie mit ihren Klagen letztlich unterliegen (§ 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden den unterliegenden Klägern auferlegt, weil der Beigeladene zu 1. das wirtschaftliche Risiko des Prozeßausgangs der Sache nach und durch die Einlegung der Berufung jedenfalls in zweiter Instanz auch hinsichtlich der Kosten getragen hat (§ 162 Abs. 3 VwGO) und auch der Beigeladene zu 2. durch Antragstellung in zweiter Instanz ein eigenes Kostenrisiko übernommen hat. Das Urteil ist nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar und ermöglicht nur anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten eine Vollstreckung, so daß der Grenzwert für die Bestimmung einer Sicherheitsleistung von 2.000,-- DM nicht überschritten wird (§§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO). Deshalb ist den mit Kosten belasteten Beteiligten im Hinblick auf die mögliche Vollstreckung anderer Beteiligter wegen außergerichtlicher Kosten die Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO vorzubehalten. Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Angesichts der fortbestehenden Regelung in § 147 Abs. 2 SGB V über die alleinige Kostenpflicht des Arbeitgebers in bezug auf die Personalkosten einer Betriebskrankenkasse ist grundsätzlich klärungsbedürftig, ob diese aus § 362 RVO übernommene Regelung eine Abwälzung der Personalkostenanteile für eine Betriebskrankenkasse durch den Arbeitgeber als Krankenhausträger auf die Kostenträger ausschließt. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Genehmigung des Pflegesatzes für das Jahr 1988 in bezug auf das vom Beigeladenen zu 1. betriebene Krankenhaus Es geht dabei um die Frage, ob Gehälter und Nebenleistungen, die der Beigeladene zu 1. an Bedienstete seiner Betriebskrankenkasse abzuführen hat, anteilig im Pflegesatz für das Krankenhaus zu berücksichtigen sind. Das Krankenhaus wird nach den Bestimmungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) gefördert. Im Januar 1988 schlossen der Beigeladene zu 1. und die Kläger hinsichtlich dieses Krankenhauses eine Pflegesatzvereinbarung 1988 (Kopie Band I, Blatt 4 ff. der Gerichtsakten), wobei auf seiten der Klägerin zu 1. deren Rechtsvorgängerin, die Allgemeine Ortskrankenkasse für Wiesbaden, handelte. Nach Art. 1 der Vereinbarung beläuft sich das Budget des Krankenhauses für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1988 auf 27.824.584,-- DM. Die voraussichtliche Belegung wurde mit 171.969 Berechnungstagen angesetzt. In Art. 5 der Vereinbarung einigten sich die Vertragsparteien auf einen allgemeinen Pflegesatz von 161,80 DM (ohne Arztabschlag); der Pflegesatz für wahlärztliche Leistungen wurde in Art. 8 mit 153,71 DM (mit Arztabschlag) festgelegt. In Art. 14 wurde folgende besondere Bestimmung getroffen: "Die Umlage für die vom Arbeitgeber zu tragenden Anteile der Personalkosten der Betriebskrankenkasse ist in dem vereinbarten Budget nicht enthalten. Der LWV Hessen ruft die Schiedsstelle zwecks Klärung der Pflegesatzrelevanz dieser Kostenanteile an." Auf Antrag des Beigeladenen zu 1. traf die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze in Hessen am 12. April 1988 folgende Entscheidung (Kopie Band I, Blatt 13 ff. der Gerichtsakten): "Für das Krankenhaus des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen in Eltville 1 werden für ... 1988 der allgemeine Pflegesatz auf 162,05 DM und das Budget gemäß § 4 BPflV auf 27.867.576,-- DM festgesetzt." Zur Begründung vertrat die Schiedsstelle die Auffassung, daß der auf Bedienstete des Krankenhauses entfallene Anteil an Personalkosten der Betriebskrankenkasse des Beigeladenen zu 1. in Höhe von 43.000,-- DM zu den Selbstkosten des Krankenhauses im Sinne des § 17 Abs. 1 KHG gehöre. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluß der Schiedsstelle Bezug genommen. Im Mai 1988 beantragte der Beigeladene zu 1. bei dem damaligen Landesversorgungsamt Hessen (jetzt: Hessisches Landesamt für Versorgung und Soziales) die Genehmigung des von der Schiedsstelle festgesetzten Pflegesatzes mit der Anregung, bei der Genehmigung auch eine fehlerhafte Ermittlung des Ausgleichsbetrages nach § 4 Abs. 1 Bundespflegesatzverordnung - BPflV - für das Jahr 1986 zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom 29. Juli 1988 (Kopie Band I, Blatt 19 ff. der Gerichtsakten) genehmigte das Landesversorgungsamt die getroffene Pflegesatzvereinbarung sowie die Schiedsstellenentscheidung mit der Auflage an die Vertragsbeteiligten, den Ausgleich nach § 4 Abs. 1 BPflV für das Jahr 1986 und nach § 4 Abs. 2 BPflV für das Jahr 1987 neu zu berechnen. Unter Berücksichtigung dieser Auflage genehmigte die Behörde die allgemeinen Pflegesätze nach § 5 Abs. 1 für die Zeit vom 1. August 1988 bis 31. Dezember 1988 mit der Maßgabe, daß für diese Zeit der allgemeine Pflegesatz nach § 5 Abs. 1 BPflV (ohne Arztabschlag) auf 159,11 DM und gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Satz 1 Nr. 2 BPflV (mit Arztabschlag) auf 151,15 DM festgelegt wird. Gegen diesen als Einschreiben am Tag des Erlasses abgesandten Bescheid vom 29. Juli 1988 haben die Kläger bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 1. September 1988 Klage erhoben und zur Begründung die Auffassung vertreten, daß die anteiligen persönlichen Verwaltungskosten für die bei der Betriebskrankenkasse tätigen Mitarbeiter des Beigeladenen zu 1. nicht als Selbstkosten des Krankenhauses über den Pflegesatz finanziert werden könnten. Die Absicht des Beigeladenen zu 1., die Personalkosten für Bedienstete seiner Betriebskrankenkasse letztlich über den Pflegesatz auf die Sozialversicherungsträger abzuwälzen, widerspreche den vom Gesetzgeber verfolgten sozialpolitischen Grundsätzen einer Kostendämpfung im Gesundheitswesen und der Sicherung der Beitragsstabilität in der Sozialversicherung. Die Aufwendungen des Beigeladenen zu 1. für die Betriebskrankenkasse im Sinne des § 362 Abs. 1 RVO stellten keine Leistung dar, die ein Bediensteter des Beigeladenen zu 1. beanspruchen könne. Es handele sich dabei um eine freiwillige Leistung des Beigeladenen zu 1. als Arbeitgeber, die nicht auf die Pflegesätze umgelegt werden könne. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid des Landesversorgungsamtes Hessen vom 29. Juli 1988 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und hat die Auffassung vertreten, daß es sich bei den anteiligen persönlichen Verwaltungskosten der Betriebskrankenkasse des Beigeladenen zu 1. um pflegesatzrelevante Selbstkosten im Sinne des § 17 Abs. 1 KHG handele. Die Aufwendungen für das Personal der Betriebskrankenkasse gehörten zwar nicht zu den Wahlleistungen oder zu den nichtstationären Leistungen, zählten jedoch nach den Gliederungsgesichtspunkten des Kosten- und Leistungsnachweises nach dem Muster der Anlagen 1 und 2 zur BPflV zu den zentralen Verwaltungsdiensten, die nach dem Kosten- und Leistungsnachweis (K 2 Nr. 18) zu den laufenden Sachkosten des Krankenhauses zu rechnen seien. Nach Beiladung des Beigeladenen zu 1. hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 13. Mai 1992 der Klage stattgegeben und den angegriffenen Bescheid aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt, die vereinbarten Pflegesätze in Gestalt der Schiedsregelung hätten nicht genehmigt werden dürfen, weil der Beigeladene zu 1. den personellen Aufwand seiner Betriebskrankenkasse nicht in seiner Eigenschaft als Krankenhausträger, sondern als Arbeitgeber im Sinne des § 362 Abs. 1 RVO als freiwillige Leistung erbracht habe und selbst tragen müsse. Dem stehe nicht entgegen, daß normalerweise der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenkasse als Teil der betrieblichen Aufwendungen über den Pflegesatz auf die Krankenhausbenutzer abgewälzt werden könne. Im Rahmen der gebotenen restriktiven Betrachtungsweise könne der personelle Aufwand die Betriebskrankenkasse nicht als betriebliche Aufwendung des Krankenhauses angesehen werden. Vielmehr handele es sich um eine betriebliche Aufwendung des Arbeitgebers im Sinne des § 362 Abs. 1 RVO. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13. Mai 1992 Bezug genommen, das dem Verwaltungsausschuß der Beigeladenen zu 1. am 29. Juni 1992 zugestellt worden ist. Am 16. Juli 1992 hat der Beigeladene zu 1. gegen dieses Urteil bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, bei dem Personalkostenanteil für die Betriebskrankenkasse handele es sich um beschäftigungsbezogene Aufwendungen, die über den Pflegesatz auf die Krankenhausbenutzer umgelegt werden könnten. § 362 RVO stehe dem nicht entgegen. Zwar sei dort geregelt, daß der Arbeitgeber die Personalkosten der Betriebskrankenkasse zu tragen habe. Sinn der Regelung sei aber lediglich, im Innenverhältnis zu den Bediensteten eine möglichst kostengünstige Wirtschaftsführung der Betriebskrankenkasse zu ermöglichen. Im Außenverhältnis zu den Krankenhausbenutzern sei nicht einzusehen, daß derjenige Krankenhausbetreiber, der sich zur Einrichtung einer Betriebskrankenkasse entschlossen habe, auf den Personalkostenanteilen "sitzenbleibe", während der Arbeitgeberanteil bei Beiträgen zu anderen Krankenkassen ohne weiteres als pflegesatzrelevant anerkannt werde. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den berufungsbegründenden Schriftsatz des Verwaltungsausschusses des Beigeladenen zu 1. vom 19. August 1992 Bezug genommen. Der Beklagte und der mit Beschluß des Senats vom 16. September 1992 beigeladene Landesverband der Betriebskrankenkassen in Hessen - Beigeladener zu 2. - treten dem Berufungsbegehren bei. Der Beklagte macht geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handele es sich bei dem angefochtenen Bescheid nicht um eine sogenannte gestaltende Genehmigung, die nach neuer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Krankenhausfinanzierungsrecht nicht möglich sei. Das Verwaltungsgericht habe übersehen, daß die Genehmigungsbehörde hier über zwei Anträge entschieden habe, nämlich einmal den Genehmigungsantrag und zum anderen den Berichtigungsantrag des Beigeladenen zu 1. bezüglich des Ausgleichsbetrages nach § 4 Abs. 1 und 2 BPflV. Hinsichtlich des letztgenannten Antrages sei eine zwischen den Beteiligten erfolgte Einigung im Genehmigungsbescheid lediglich nachvollzogen worden. Soweit das Verwaltungsgericht die Berechtigung einer Anrufung des Schiedsausschusses mit dem Argument in Frage gestellt habe, daß sich die Vertragsparteien zuvor schon vollständig über den Pflegesatz geeinigt hätten, sei dem nicht zuzustimmen, da lediglich eine ergänzungsbedürftige Teileinigung vorgelegen habe. Ein wirksamer öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen den Vertragsparteien sei erst durch das Zusammenwirken der erzielten Teileinigung und des Schiedsspruches nach § 18 Abs. 4 KHG zustandegekommen. Zum materiellen Streit vertritt der Beklagte unter Hinweis auf einen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 1983 - 2 BvR 1268/61 - die Ansicht, Zweck des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sei die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser. Dies habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -) bestätigt. Ausgehend von diesem Gesetzeszweck dürfe der Selbstkostenbegriff im Sinne des § 17 Abs. 1 KHG nicht restriktiv ausgelegt werden, wie es das Verwaltungsgericht getan habe, sondern er müsse alle durch den Betrieb des Krankenhauses bedingten Belastungen einbeziehen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Landesversorgungsamtes Hessen vom 5. August 1993 Bezug genommen. Die Beigeladene zu 2. vertritt mit einer Vergleichsberechnung die Auffassung, die Errichtung von Betriebskrankenkassen entspreche dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 1 KHG, weil damit eine Senkung der Verwaltungskosten verbunden sei und dem Ziel des Gesetzes, sozial tragbare Pflegesätze zu erreichen, Rechnung getragen werde. Die Beigeladenen und der Beklagte beantragen übereinstimmend, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden - X/2 E 961/88 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil und vertreten die Ansicht, eine unterschiedliche Behandlung der Aufwendungen von Krankenhausbetreibern für Betriebskrankenkassen einerseits und für die übrigen gesetzlichen Krankenkassen andererseits sei gerechtfertigt, da Betriebskrankenkassen an sich schon die Solidargemeinschaft der Sozialversicherten schädigten. Die Aufwendungen des Arbeitgebers für eine eigene Betriebskrankenkasse seien daher auch im weitesten Sinne kein Entgelt für die geleisteten Dienste, sondern eine freiwillige Leistung des Krankenhausträgers im eigenen Interesse. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Bevollmächtigten der Kläger vom 10. Juni 1993 verwiesen. Dem Senat liegen die das Genehmigungsverfahren betreffenden Akten des Hessischen Landesamtes für Versorgung und Soziales (1 Band, Blatt 1-181) vor. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.