Beschluss
11 TH 2796/93
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:1229.11TH2796.93.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der Antragsteller zu 1) ist Hochschullehrer im Fachbereich Biologie/ Zoologie der P -Universität M. Er wendet sich mit seinem Aussetzungsantrag gegen die sofortige Vollziehung eines Bescheids des Regierungspräsidiums G vom 12. Oktober 1993, mit dem ihm für die Zukunft ab Beginn des Wintersemesters 1993/94 untersagt worden ist, von seinem Institut angezeigte Eingriffe und Behandlungen an Ratten zur Ausbildung von Studierenden im Rahmen einer Lehrveranstaltung mit der Kurzbezeichnung "Glucosetransport im Dünndarm einer tiefnarkotisierten Ratte" durchzuführen. Der Antragsteller zu 1) ist Leiter des tierphysiologischen Kurses im Rahmen des Biologie- bzw. Zoologie-Studiums mit dem Abschluß Diplom an der P -Universität M. Der tierphysiologische Kurs war zunächst Pflichtveranstaltung für alle Biologie- Studenten und wurde durch eine Änderung der Studienordnung vom Wintersemester 1991/92 an vom Grundstudium ins Hauptstudium verlegt, wodurch er nur noch für Studierende mit dem Studienschwerpunkt Zoologie verbindlich ist. Seinerzeit wurden die früher üblichen Tierversuche während des Kurses auf zwei reduziert. Es handelt sich dabei um eine Atmungsmessung an Goldfischen und die hier streitgegenständliche Tötung von Ratten. In den Anzeigen der Versuchsvorhaben, die der Fachbereich Biologie/Zoologie der P -Universität M erstmals für das Wintersemester 1991/92 und zuletzt im September 1993 an das Staatliche Veterinäramt in M und das Regierungspräsidium in G richtete, wurde die Zahl der zur Tötung vorgesehenen Ratten auf jeweils 36 pro Semester beziffert und als Zweck des Versuchsvorhabens angegeben: "Lehrveranstaltung; Demonstration der Nahrungsresorption (aktiver Transport von Hexosen) im Dünndarm". Der Ablauf des Vorhabens wurde in den Anmeldungen wie folgt beschrieben: "Tiefe Betäubung durch Ketanest/Rompun. Öffnung des Abdomens und Füllen des Dünndarms in situ mit körperwarmer Ringerlösung, die 1 mg/ml Glucose enthält. Unterteilung des Dünndarms in ca. 2 cm lange Abschnitte durch Ligaturen. Entnahme des Inhalts in definierten Zeitabständen zur Messung des Glucosegehalts (in vitro). Tötung der Tiere vor dem Erwachen durch Überdosis des Narkotikums." Nachdem das Regierungspräsidium G und das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst bereits in den Vorsemestern aufgrund von Studentenprotesten vergeblich versucht hatten, den Antragsteller zu 1) zu einer Aufgabe der Versuche an Ratten im Rahmen seines Kurses zu bewegen, untersagte ihm das Regierungspräsidium G mit Bescheid vom 12. Oktober 1993 - 17 a-19 c-20/15 - diese Versuche für die Zukunft mit Beginn des laufenden Wintersemesters. Zur Begründung berief sich die Behörde auf §§ 8 a Abs.5, 10 Abs.1 Satz 2 Tierschutzgesetz und vertrat die Ansicht, die Tötung von Ratten im Rahmen der Lehrveranstaltung müsse künftig unterbleiben, weil der Zweck der Tierversuche auf andere Weise, nämlich durch filmische Darstellung erreicht werden könne. Die Behörde verwies dabei auf eine 1991 im Fachbereich Biologie/Zoologie erstellte filmische Dokumentation und eine der Behörde vorliegende Begutachtung dieses Lehrfilms durch den Tierarzt und ehemaligen Tierschutzbeauftragten der Universität K Dr. G vom 15. September 1993, die dem Bescheid unter ausdrücklicher Bezugnahme als Anlage beigefügt wurde. Nach der Begutachtung handelte es sich bei dem Lehrfilm um einen Videofilm im VHS-Format mit der Aufschrift "Copyright 1992 by F B N, Glucoseresorption im Dünndarm einer Laborratte (Rattus norvegicus)" mit einer Gesamtspieldauer von 31 Minuten. Das Gutachten stellt die einzelnen Szenen des Films mit teilweise kritischen Anmerkungen dar, kommt aber insgesamt zu folgender Einschätzung: "Der Film zeigt als Unterrichtsfilm gute Ansätze zu einem volltauglichen Lehrmittel. Einzelne Schwächen können behoben werden. Alle wichtigen Informationen zum Verständnis der Unterrichtseinheit 'Glucoseresorption' werden angeboten. Was der Film natürlich nicht ersetzen kann, aber sicher auch nicht ersetzen soll, ist es, manuelle Präparierfähigkeiten zu erwerben. Aber den Präparierkurs sollten die Studentinnen und Studenten ja schon absolviert haben, wenn sie das Praktikum in Physiologie bestreiten müssen. Die angegebenen Ergänzungen verlängern den Film sicher um einige Minuten, sie lenken unter Umständen auch etwas vom eigentlichen Thema ab. Andererseits sollte aber der Tod eines Tieres zum Anlaß genommen werden, wirklich so viel Information und Unterrichtsstoff daraus zu gewinnen, wie möglich. Der Film ist nach Einfügen der angegebenen Verbesserungen ein ausgezeichnetes Unterrichtsmittel und geeignet, das Lehrziel "Glucoseresorption" auch ohne den Tod von Versuchstieren zu vermitteln. Er kann als Ersatz nach dem Tierschutzgesetz § 10 (1) gelten, demgemäß filmische Darstellungen den Zweck des Unterrichts ebenfalls erreichen können. Sollte zum Unterrichtszweck ausdrücklich auch das Erlernen präparatorischer Fähigkeiten gezählt werden, muß auf die Präparierübung verwiesen werden." Gegen den Bescheid vom 12. Oktober 1993 hat der Präsident der Antragstellerin zu 2), zugleich in Vollmacht des Antragstellers zu 1), ohne Begründung Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Der Rechtsbehelf ist am 19. Oktober 1993 bei dem Regierungspräsidium in G eingegangen. Am 19. Oktober 1993 haben die Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Gießen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs gestellt. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, das angegriffene Verbot sei ein Verstoß gegen die durch Art.5 Abs.3 GG geschützte Lehrfreiheit. Zwar unterliege auch dieses Grundrecht immanenten Schranken. Da aber der Schutz des Lebens von Tieren keinen Verfassungsrang habe und Regelungen unterhalb der Verfassungsebene die Lehrfreiheit nicht wirksam einschränken könnten, fehle es an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage für das Verbot. Das Regierungspräsidium maße sich an zu beurteilen, welche Lehrmethoden ein Universitätsprofessor anzuwenden habe, und stütze sich dabei auf gutachterliche Stellungnahmen erklärter Tierversuchsgegner, was im einzelnen ausgeführt worden ist. Der von der Behörde als Alternative zur Verwendung lebender Tiere bezeichnete Lehrfilm erfülle nach der allein maßgebenden Einschätzung des Antragstellers zu 1), der als Professor das Bestimmungsrecht über seine Lehrveranstaltungen habe, nicht die Anforderungen, die an diese Lehrveranstaltung zu stellen seien. Die Studenten müßten u.a. den praktischen Umgang mit lebenden Tieren beim Messen von Körperfunktionen erlernen und, soweit es sich um Zoologen handele, auch Erfahrungen in der Einleitung und Überwachung einer Narkose sammeln und chirurgische Techniken am Tier erlernen. Diese erforderlichen direkten persönlichen Wahrnehmungen am Tier könne ein Film nicht ersetzen, wobei dies im Lichte der Lehrfreiheit der alleinigen Beurteilung des zuständigen Professors unterliege. Für die Bewertung der ethischen Vertretbarkeit des Tierversuchs sei von Bedeutung, daß die Ratten dabei keinen Leiden ausgesetzt seien. Sie spürten keine Schmerzen. Jedes Schlachttier leide unendlich mehr. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Antragsteller in erster Instanz wird auf die Antragsschrift vom 19. Oktober 1993 Bezug genommen. Die Antragsteller haben sinngemäß beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums G vom 12. Oktober 1993 wiederherzustellen. Der Antragsgegner ist den Anträgen entgegengetreten. Zur Begründung hat er seine Auffassung vertieft, der Tierversuch könne im Rahmen der laufenden Lehrveranstaltung des Antragstellers zu 1) durch andere Methoden, insbesondere durch den im angegriffenen Bescheid erwähnten Lehrfilm ersetzt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Regierungspräsidiums in G vom 8. November 1993 (Bd.I Bl.111 ff. GA) Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluß vom 12. November 1993 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18. Oktober 1993 gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums G vom 12. Oktober 1993 wiederhergestellt und in den Gründen zum Ausdruck gebracht, der Aussetzungsantrag der Antragstellerin zu 2) sei unzulässig, da die angegriffene Verfügung ihr lediglich nachrichtlich zugegangen sei und deshalb ungeachtet ihrer Rechtsstellung gemäß § 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Hessen nicht in ihre Rechten eingreife. Der Antrag des Antragstellers zu 1) sei indessen begründet. Zwar könne bei summarischer Prüfung weder eine offensichtliche Rechtmäßigkeit noch eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verfügung festgestellt werden. Eine endgültige Klärung bleibe einem eventuell nachfolgenden Hauptsacheverfahren vorbehalten, in dem das Gericht vereidigte Gutachter einsetzen müsse, an deren Neutralität gegenüber allen Verfahrensbeteiligten auch nicht der mindeste Zweifel bestehen könne. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung sei dem Interesse des Antragstellers zu 1) unter Berücksichtigung der ungesicherten Gutachtenlage und im Hinblick auf seine durch Art.5 Abs.3 GG gesicherte verfassungsrechtliche Position der Vorrang einzuräumen. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsgegner, dem er nach eigenen Angaben am 16. November 1993 zugestellt worden ist, am 29. November 1993 bei dem Verwaltungsgericht Gießen Beschwerde eingelegt. Er hält die angegriffene Untersagungsverfügung für offensichtlich rechtmäßig und vertritt dazu die Ansicht, der vorhandene Lehrfilm könne den Tierversuch in vollem Umfang ersetzen. Er ist der Ansicht, maßgebend für das Lehrziel der Veranstaltung seien die diesbezüglichen Angaben in der Anmeldung des Tierversuchs bei dem Regierungspräsidium, nicht die im Laufe des Rechtsstreits vom Antragsteller zu 1) vorgenommene "Unterlegung" mit angeblichen weiteren Lehrzielen. Das Erlernen präparatorischer oder chirurgischer Handfertigkeiten sei nicht Ausbildungsziel des Versuchsvorhabens. Die Geeignetheit bestimmter Lehrmethoden unterliege der Beurteilung der für Verbote nach § 8 a Abs.5 Tierschutzgesetz zuständigen Behörde auch unter Berücksichtigung der Lehrfreiheit gemäß Art.5 Abs.3 GG. Diese Frage betreffe nämlich nicht den Kernbereich der Lehrfreiheit, wie das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main und der Hessische Verwaltungsgerichtshof in zwei Entscheidungen bereits festgestellt hätten. Zwar sei zu berücksichtigen, daß dem für die Durchführung einer Lehrveranstaltung zuständigen Hochschullehrer ein wissenschaftlich-didaktischer Beurteilungsspielraum zuzugestehen sei, jedoch bedeute dies nicht, daß seine Beurteilung der Geeignetheit von Lehrmethoden jeder gerichtlichen Kontrolle entzogen sei. Im übrigen entbinde die Freiheit der Lehre nach Art.5 Abs.3 Satz 2 GG nicht von der Treue zur Verfassung. Diejenigen Normen des Tierschutzgesetzes, die der Durchsetzung des ethischen Grundgedankens des Tierschutzes dienten, hätten als Ausfluß des verfassungsrechtlich verankerten Sittengesetzes Verfassungsrang und setzten auch der Lehrfreiheit verfassungsimmanente Schranken. Es gehe hier nicht um eine Frage der geistigen Akzeptanz von Inhalten, sondern um die Mitwirkung an Methoden, bei welchen Lebewesen, Tiere als Mitgeschöpfe des Menschen, Versuchsobjekte und Leidtragende seien. Durch die vom Antragsgegner gewählte Auslegung der hier einschlägigen Vorschriften des Tierschutzgesetzes werde - wie durch andere die Forschung beschränkende Regelungen des Gesetzes - der Kernbereich der Forschungsfreiheit nicht berührt. Schließlich tritt der Antragsgegner Vorbehalten, die das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluß in bezug auf die Unvoreingenommenheit des Gutachters Dr. G geäußert hat, und der Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts entgegen. Insoweit wird auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 29. November 1993 (vgl. dort Seiten 6 ff., Bd.I Bl.144 ff. GA) Bezug genommen. Der Antragsgegner beantragt, den Beschluß vom 12. November 1993 mit der Folge aufzuheben, daß die vom Antragsgegner angeordnete sofortige Vollziehung der Verfügung vom 12. Oktober 1993 wieder wirkt. Der Antragsteller zu 1) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, und macht unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens zur Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des Verbots Bedenken gegen seine formelle Rechtmäßigkeit geltend. Er hält auch die Begründung der Vollziehungsanordnung für unzureichend. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers zu 1) vom 28. Dezember 1993 Bezug genommen. Die Antragstellerin zu 2) hat mit Schriftsatz vom 14. Dezember 1993 (Bd.II Bl.261 GA) mitgeteilt, daß sie keine Beschwerde eingelegt habe. Dem Senat liegen die das Verbotsverfahren betreffenden Akten des Regierungspräsidiums D (1 Leitz-Ordner, Bl.1-132 mit einer nicht paginierten "Pressedokumentation") vor. II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 147 VwGO). Sie ist jedoch nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat dem Aussetzungsantrag des Antragstellers zu 1. zu Recht stattgegeben. Allerdings sieht sich der Senat veranlaßt, anläßlich der Beschwerde den Tenor des erstinstanzlichen Beschlusses analog § 118 VwGO dahin zu berichtigen, daß der Aussetzungsantrag der Antragstellerin zu 2. abgelehnt wird. Es handelt sich dabei um ein offensichtliches Versehen des Verwaltungsgerichts, das in den Gründen seines Beschlusses auf Seite 12 klar zum Ausdruck gebracht hat, daß es den Aussetzungsantrag der Antragstellerin zu 2. für unzulässig hält. Auch die getroffene Kostenentscheidung verdeutlicht, daß das Verwaltungsgericht die Antragstellerin zu 2. als unterliegende Beteiligte nach Maßgabe der §§ 154, 159 VwGO betrachtet hat, was auch in den Gründen (vgl. auch insoweit Seite 12 unten) Ausdruck gefunden hat. Es liegt mithin eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 118 Abs.1 VwGO vor, die auch vom Rechtsmittelgericht von Amts wegen berichtigt werden kann (vgl. Kopp, VwGO, 9.Aufl., Rdnr.8 zu § 118 m.w.N.). Eine förmliche Anhörung der von der Berichtigung betroffenen Antragstellerin zu 2. ist nicht erforderlich, da diese bereits mit Schriftsatz vom 14. Dezember 1993 (Bd.II Bl.261 GA) zu erkennen gegeben hat, daß sie die Ablehnung ihres Antrags inhaltlich zur Kenntnis genommen hat, ohne von ihrem Beschwerderecht Gebrauch machen zu wollen. Durch die Berichtigung des Tenors tritt für sie mithin keine nachteilige Änderung ein. In der Sache hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Auffassung vertreten, daß an der sofortigen Vollziehung des angeordneten Verbots von Eingriffen und Behandlungen an Tieren im Rahmen einer Lehrveranstaltung des Antragstellers zu 1. kein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Allerdings ist nach Ansicht des Senats bereits jetzt ohne die vom Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren offenbar vorgesehene Beweisaufnahme feststellbar, daß das angeordnete Verbot offensichtlich rechtswidrig ist, so daß schon aus diesem Grund an seiner sofortigen Vollziehung kein öffentliches Interesse besteht. Dabei läßt der Senat dahinstehen, ob die vom Antragsteller zu 1) im Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 28. Dezember 1993 vorgebrachten Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung und die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung durchgreifen. Dann jedenfalls ist das Verbot materiellrechtlich nicht haltbar. Der Senat brauchte daher dem Antragsgegner zum Inhalt des Schriftsatzes vom 28. Dezember 1993 nicht förmlich rechtliches Gehör zu gewähren, da es auf die dort angestellten Erwägungen im Ergebnis nicht ankommt. Es ist schon zweifelhaft, ob - abgesehen von den Lehrzielen des Antragstellers zu 1. - der Zweck der Lehrveranstaltung "Glucosetransport im Dünndarm einer tiefnarkotisierten Ratte" durch den vorliegenden Lehrfilm in der durch Herrn Dr. G begutachteten Fassung im Sinne des § 10 Abs.1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (BGBl.I S.254), zuletzt geändert durch Art.86 EWR-Ausführungsgesetz vom 27. April 1993 (BGBl.I S.512), theoretisch erreicht werden kann. Denn selbst nach dem Gutachten von Herrn Dr. G zeigt der Film lediglich "gute Ansätze zu einem volltauglichen Lehrmittel" und wäre nach Auffassung von Herrn Dr. G erst nach Einfügen verschiedener im Gutachten angegebener Ergänzungen "geeignet, das Lehrziel 'Glucoseresorption' auch ohne den Tod von Versuchstieren zu vermitteln". Damit liegt selbst nach Ansicht von Herrn Dr.G, die sich der Antragsgegner durch ausdrückliche Bezugnahme auf dessen Gutachten in der Begründung der Verbotsverfügung zu eigen gemacht hat, derzeit kein vollwertiger Ersatz für die Lehrveranstaltungen des Antragstellers in Gestalt verfügbarer filmischer Darstellungen vor. Im übrigen ist die Verbotsverfügung aber jedenfalls deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil der Antragsgegner bei der Bestimmung des Zwecks der Lehrveranstaltung im Sinne des § 10 Abs.1 Satz 2 Tierschutzgesetz seine eigene Vorstellung vom Sinn dieser Lehrveranstaltung und nicht die des Antragstellers zu 1. zugrunde gelegt hat. Nach Einschätzung des Antragstellers zu 1. dient die Lehrveranstaltung nicht allein der Wahrnehmung des in ihrer Kurzbezeichnung angegebenen Verdauungsvorgangs bei Tieren, sondern auch dem Erlernen des praktischen Umgangs mit lebenden Tieren beim Messen von Körperfunktionen und in bezug auf teilnehmende Zoologie-Studenten auch der Sammlung von Erfahrungen in der Einleitung und Überwachung einer Narkose und dem Erlernen chirurgischer Techniken am Tier. Der Antragsgegner hat verkannt, daß er bei seiner Entscheidung über ein Verbot nach § 10 Abs.2 i.V.m. § 8 a Abs.5 Tierschutzgesetz die vom Antragsteller zu 1. als Hochschullehrer mit der Lehrveranstaltung verfolgten Zwecke hätte zugrunde legen müssen. Zwar regelt § 10 Abs.1 Satz 2 Tierschutzgesetz nicht, wer den Zweck von Lehrveranstaltungen mit Eingriffen oder Behandlungen an Tieren zu bestimmen und über die Geeignetheit bestimmter Lehrmethoden zur Erreichung dieses Zwecks zu befinden hat. Der Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 2 Tierschutzgesetz läßt auch den Schluß zu, daß die für tierschutzrechtliche Anordnungen nach § 8 a Abs. 5 Tierschutzgesetz zuständige Behörde hierüber zu befinden habe. Ob die Regelung der Verantwortlichkeit in § 10 Abs.3 des Tierschutzgesetzes hier schon vom Wortlaut her eine Einschränkung der Prüfungskompetenz der Tierschutzbehörde beinhaltet, hatte der Senat im Rahmen der erfolgten summarischen Prüfung nicht zu entscheiden. Die Gesetzgebungsmotive (vgl. insbesondere Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 10. April 1985, BT-Drucksache 10/3158, S.26; Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 25. März 1986, BT-Drucksache 10/5259) geben hierzu keine Hinweise. Im Hinblick auf das durch Art.5 Abs.3 Satz 1 GG geschützte Recht auf Lehrfreiheit ist § 10 Abs.1 Satz 2 Tierschutzgesetz allerdings einschränkend dahin auszulegen, daß allein der für eine Lehrveranstaltung zuständige Hochschullehrer deren Inhalt zu bestimmen und über die Geeignetheit in Betracht kommender Lehrmethoden zu befinden hat. Art. 5 Abs.3 Satz 1 GG schützt als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und steht jedem zu, der wissenschaftlich tätig ist (BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 und 325/72 -, BVerfGE 35, 79 (112)). Damit sich Forschung und Lehre ungehindert an dem Bemühen um Wahrheit ausrichten können, ist die Wissenschaft zu einem von staatlicher Fremdbestimmung freien Bereich persönlicher und autonomer Verantwortung des einzelnen Wissenschaftlers erklärt worden (BVerfG, Beschluß vom 1. März 1978 - 1 BvR 333/75 u.a. -, BVerfGE 47, 327 (367)), wobei die Freiheit der Lehre namentlich Hochschullehrern an Universitäten zusteht. Inhaltlich betrifft die Freiheit der Lehre neben dem Lehrgegenstand auch den methodischen Ansatz: "Wie auch die Geschichte der Wissenschaftsfreiheit bestätigt, umfaßt die Freiheit der Forschung insbesondere die Fragestellung und die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung; die Freiheit der Lehre insbesondere deren Inhalt, den methodischen Ansatz und das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen. ..." (BVerfGE 35,113 f.). Diese Ansicht hat übrigens auch der 6. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 12. Dezember 1991 - 6 UE 522/91 -, NJW 1992, 2373 vertreten, indem er ausgeführt hat: "Bei dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, daß das Recht des für das Praktikum zuständigen Hochschullehrers, über die inhaltliche und methodische Gestaltung seiner Lehrveranstaltungen und damit über die Zweckmäßigkeit einer Ausrichtung des Unterrichts am Lehrgegenstand, die Auswahl des Lehrgegenstandes und seiner Eignung als Mittel zur Verwirklichung des Ausbildungsziels zu entscheiden, durch Art.5 III 1 GG verfassungsrechtlich geschützt ist. ..." Allerdings ist dem Antragsgegner darin zuzustimmen, daß diese Lehrfreiheit nicht schrankenlos gewährleistet ist, was der Antragsteller zu 1. auch gar nicht in Abrede stellt. Dies führt jedoch entgegen der Auffassung des Antragsgegners im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung des § 10 Abs.1 Satz 2 Tierschutzgesetz nicht dazu, daß der Antragsgegner seine Auffassung von der Geeignetheit bestimmter Lehrmethoden an die Stelle derjenigen des Antragstellers zu 1. setzen und einer Verbotsentscheidung nach § 8 a Abs.5 Tierschutzgesetz zugrunde legen darf. Die Wissenschaftsfreiheit im Sinne des Art.5 Abs.3 Satz 1 GG steht im Unterschied zu anderen Grundrechten - etwa aus Art.5 Abs.2 und Art.2 Abs.1 GG - nicht unter allgemeinem Gesetzesvorbehalt, so daß an die Qualität der sie eingrenzenden immanenten Schranken besondere Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerfG, Beschluß vom 1. März 1978, a.a.O., BVerfGE 47, 369): "Aus den gleichen Gründen wie bei der Kunstfreiheit gelten bei der Wissenschaftsfreiheit die Art.5 Abs.2 und Art.2 Abs.1 GG genannten Schranken jedoch nicht, so daß auch etwaige Einschränkungen der Wissenschaftsfreiheit nur aus der Verfassung selbst herzuleiten sind. Die Konflikte zwischen der Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit und dem Schutz anderer Verfassungsrechtlich garantierter Rechtsgüter müssen daher nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses Wertsystems durch Verfassungsauslegung gelöst werden. In diesem Spannungsverhältnis kommt der Wissenschaftsfreiheit gegenüber den mit ihr kollidierenden, gleichfalls verfassungsrechtlich geschützen Werten nicht schlechthin Vorrang zu. ..." Von diesen Grundsätzen ausgehend, hat ein Teil der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei der Tötung von Tieren im Rahmen von Lehrveranstaltungen an Universitäten der Gewissensfreiheit von Studierenden allgemein oder im Einzelfall den Vorrang vor Entscheidungen von Hochschullehrern im Rahmen ihrer Lehrfreiheit eingeräumt (VG Frankfurt am Main, Urteil vom 24. Oktober 1990 - V/1 E 1851/89 -, NJW 1991, 768 ; Hess.VGH, Urteil vom 12. Dezember 1991, a.a.O.; anderer Auffassung: Bay.VGH, Urteil vom 29. April 1992 - 7 B 90.1718 -, NVwZ-RR 1993, 190; vgl. auch Brandhuber, NVwZ 1993, 642 (643) ). Der Senat braucht hier nicht zu entscheiden, welcher der beiden Auffassungen er sich anschließt. Denn sowohl von der Problemstellung her als auch hinsichtlich der Qualität der betroffenen Rechtsgüter unterscheidet sich die den zitierten Gerichtsentscheidungen zugrunde liegende Konstellation erheblich von dem hier zu entscheidenden Fall. Während dort Grundrechtsträger Rechte aus Art.4 Abs.1 und 12 Abs.1 GG auf Gewährleistung staatlicher Ausbildung unter Berücksichtigung ihrer Gewissensentscheidung gegen das Töten von Tieren geltend gemacht haben, versucht hier eine staatliche Behörde gegen einen Grundrechtsträger einen vermeintlichen Unterlassungsanspruch durchzusetzen. Der Auffassung des Antragsgegners, der ethische Tierschutz habe Verfassungsrang, kann dabei nicht gefolgt werden. Das Grundgesetz selbst enthält insoweit nur eine Regelung der Gesetzgebungskompetenz in Art.74 Nr.20, den man wohl auch als Regelungsauftrag an den Gesetzgeber auffassen muß und der teilweise auch als verfassungsrechtliche Verankerung einer legitimen, wichtigen Staatsaufgabe angesehen wird (vgl. Erbel, DVBl. 1986, 1235 (1237)). Verfassungsrang hat der Gesetzgeber dem Tierschutz jedoch auch bei der Novellierung während der 10. Wahlperiode des Deutschen Bundestages ausdrücklich nicht einräumen wollen. Beispielhaft sei hier aus der Beschlußempfehlung und dem Bericht des Ausschusses zur Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 25. März 1986 (BT-Drucksache 10/5259, S.38) folgendes zitiert: "Auch die hohe Bewertung des Tierschutzes in der Gesellschaft gibt diesem Rechtsbereich aber keinen Verfassungsrang. Insbesondere läßt sich der Tierschutz nicht in die auf den Menschen ausgerichteten Grundrechte einbeziehen. Hierüber ist im Rechtsausschuß Einvernehmen erzielt worden, bei den Beratungen im federführenden Ernährungsausschuß wurden gegenteilige Stimmen nicht laut. Der Tierschutz ist zwar ein Rechtsbereich von hohem Stellenwert im öffentlichen Bewußtsein. Verfassungsrechtlich ist er aber ein Schutzbereich wie eine ganze Reihe anderer in der Rechtsordnung." Damit hat sich der Gesetzgeber auch bei der Novellierung des Tierschutzgesetzes in der 10. Wahlperiode des Deutschen Bundestages in dem Rahmen gehalten, den das Bundesverfassungsgericht und die Mehrheit der rechtswissenschaftlichen Literatur (vgl. die Nachweise bei Erbel, a.a.O., DVBl.1986, S.1248 f.) dem Tierschutz in der grundgesetzlichen Werteordnung schon vorher beigemessen hatten. Soweit der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren die Ansicht vertreten hat, die der Durchsetzung des ethischen Tierschutzes dienenden Normen des Tierschutzgesetzes hätten als Ausfluß des verfassungsrechtlich verankerten Sittengesetzes Verfassungsrang und setzten auch der Lehrfreiheit verfassungsimmanente Schranken (vgl. Schriftsatz vom 15. Dezember 1993, S.3 f., Bd.II Bl.258 f.GA), kann dem in Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des Tierschutzgesetzes in der novellierten Fassung nicht gefolgt werden. Denn zum einen vermag das allgemeine Sittengesetz Art.5 Abs.3 GG - im Gegensatz zu Art.2 Abs.1 GG - nicht als immanente Schranke zu begrenzen, weil es dort nicht ausdrücklich erwähnt ist. Zum anderen gehört die dem Tierschutzgesetz zugrunde liegende Wertentscheidung, daß Tiere nicht ohne zwingenden Grund getötet werden sollen, auch gar nicht zum Bestand des allgemeinen Sittengesetzes im Sinne des Art.2 Abs.1 GG. Schon die Kodifizierung der tierschutzrechtlichen Vorschriften in einem staatlichen Gesetz macht es systematisch schwierig, dieselben Pflichten als Bestandteil des (ungeschriebenen) Sittengesetzes aufzufassen. Nach seiner Interpretation durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. auch hierzu die Nachweise bei Erbel, a.a.O., DVBl.1986, 1249 f.) ist das Sittengesetz der Inbegriff der von der Rechtsgemeinschaft allgemein anerkannten und mit der Erwartung allgemeiner Einhaltung verknüpften ethischen Normen. Indizien für den Inhalt und die soziale Anerkennung solcher Normen sind insbesondere die ethischen Lehren der beiden großen christlichen Konfessionen, die aus der deutschen Gesetzgebungsentwicklung ablesbaren sittlichen Wertungen sowie die in anderen Ländern des abendländischen Kulturkreises bestehenden moralischen Wertmaßstäbe. Von einer breiten gesellschaftlichen Mißbilligung des Tötens von Tieren kann heute weder in der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland noch bei den beiden großen Kirchen noch in europäischen Nachbarstaaten ausgegangen werden, zumal die menschliche Nahrung in Europa zu wesentlichen Teilen aus dem Fleisch von Tieren besteht, die ganz oder fast ausschließlich zu diesem Zweck in eigens geschaffenen Einrichtungen gehalten und planmäßig geschlachtet werden, was das Tierschutzgesetz selbst in den §§ 4 bis 4 b indirekt dadurch als gesellschaftliche Übung billigt, daß es für die Tötung von Tieren bei der Jagd, beim Schlachten und im Rahmen von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen bestimmte Regeln aufstellt, wobei zugleich Ausnahmen von diesen Regeln für bestimmte Adressaten im Hinblick auf deren Grundrechte zugelassen werden (vgl. insbesondere § 4 a Abs.2 Nr.2 Tierschutzgesetz zum Schlachten ohne Betäubung, sogenanntes Schächten). Mithin ist § 10 Abs.1 Satz 2 i.V.m. §§ 8 a Abs.5, 10 Abs.2 Tierschutzgesetz verfassungskonform dahin auszulegen, daß die Entscheidung über den Zweck universitärer Lehrveranstaltungen und die Zweckgeeignetheit alternativer Lehrmethoden ausschließlich bei dem zuständigen Hochschullehrer liegt und ein Verbot von Eingriffen oder Behandlungen an Tieren nur dann in Betracht kommt, wenn auch nach Einschätzung des zuständigen Hochschullehrers alternative Lehrmethoden den von ihm vorgegebenen Zweck der Lehrveranstaltung ebenso erreichen würden. Entgegen einer in der Literatur verbreiteten Ansicht (vgl. Brandhuber, NVwZ 1993, 642 (643) ) führt eine solche, die Entscheidungskompetenz des jeweiligen Hochschullehrers sichernde Auslegung nicht dazu, daß § 10 Tierschutzgesetz "beliebig umgangen werden" kann. Es entspricht der durch Art.5 Abs.3 GG gesicherten verfassungsrechtlichen Position der Hochschullehrer, die letztlich auch in der Privilegierung der Verwendung von Tieren im Rahmen der Hochschulausbildung in § 10 Abs.1 Nr.1 Tierschutzgesetz Ausdruck gefunden hat, daß jeweils der als Grundrechtsträger unabhängige Hochschullehrer selbst die juristische und ethische Verantwortung für sein Handeln in vollem Umfang zu tragen hat, staatlicher Aufsicht aber nur in sehr eingeschränktem Umfang unterliegt. Dieses Prinzip wird auch durch § 10 Abs.3 i.V.m. § 18 Abs.1 Nr.19 Tierschutzgesetz unterstrichen, indem eine Garantenpflicht des Leiters von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen bzw. seines Stellvertreters für die Einhaltung unter anderem der Pflichten aus § 10 Abs.1 Satz 2 Tierschutzgesetz statuiert und deren Verletzung zur Ordnungswidrigkeit erklärt wird. Damit ist klargestellt, daß ein Hochschullehrer nicht nur ethisch, sondern auch juristisch verpflichtet sein kann, Eingriffe oder Behandlungen an Tieren während der Ausbildung, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind, einzustellen, sobald nach seiner eigenen Einschätzung geeignete Alternativmethoden zur Verfügung stehen. Auf eine Abwägung der widerstreitenden Interessen kommt es nach alledem nicht an, da an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts schon aus diesem Grund kein öffentliches Interesse besteht. Selbst wenn diese Einschätzung nicht mit der gebotenen Sicherheit möglich wäre, müßte der Beschwerde jedenfalls aufgrund einer Interessenabwägung der Erfolg versagt bleiben. Denn dem zweifellos bestehenden Interesse des Antragstellers zu 1. an der planmäßigen Durchführung seiner Lehrveranstaltung, das sich im übrigen mit einem gleichlaufenden Interesse der teilnahmewilligen Studenten decken dürfte, steht ein gleichwertiges öffentliches Interesse an der Verhinderung der Tötung weiterer Ratten im Rahmen der Lehrveranstaltung nicht entgegen. Da den Tieren wegen der verwendeten Vollnarkosemittel Leiden oder Schmerzen nicht zugefügt werden und ihre Tötung im Zustand tiefster Bewußtlosigkeit stattfindet, ist mit der Zulassung einer Fortsetzung der Lehrveranstaltung bei wertender Betrachtungsweise nicht mehr verbunden als das, was der Gesetzgeber bei Schlachttieren als Regelfall zuläßt.