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Urteil

11 UE 3130/90

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:1123.11UE3130.90.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zunächst als Verpflichtungsklage erhobene und später in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgewandelte Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht für den Fall, daß sich der angegriffene Verwaltungsakt erledigt hat, durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens - hier in erster Linie gerichtet auf Neubescheidung des Antrags der Klägerin vom 26. Mai 1986 und Verpflichtung des Beklagten, die Apotheke nach § 4 Abs. 2 Ladenschlußgesetz in ein gemeinsames Bereitschaftsdienstnetz mit den nahegelegenen Apotheken einzubinden - in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 eine Fortsetzungsfeststellungsklage ebenfalls grundsätzlich statthaft ist (BVerwG, Urteil vom 6. September 1962 - BVerwG 8 C 78.60 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 11; Urteil vom 23. November 1967 - BVerwG 1 C 30.65 -, Buchholz 418.42 § 39 Bundesseuchengesetz Nr. 1; BVerwGE 51, 264 (265); E 52, 313 (316); Urteil vom 28. August 1987 - BVerwG 4 C 31.86 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 173 sowie Urteil vom 29. April 1992 - BVerwG 4.C 29.90 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 247). Zulässig ist eine derartige Fortsetzungsfeststellungsklage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn (1.) die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig gewesen ist, (2.) ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, (3.) ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und (4.) ein Feststellungsinteresse vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1992 a.a.O.). Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Klägerin klarstellend in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 26. Juni 1990 (Bl. 63 d.A.) erklärt hat, daß der Antrag vom 26. Mai 1980 auf eine Einbindung der Apotheke in das vorhandene Bereitschaftsdienstnetz gerichtet gewesen sei und nicht darüber hinaus auf eine weitere Befreiung von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft und daß ferner die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides vom 12. Juni 1986 nur insoweit geltend gemacht werde, als darin eine Eingliederung der Apotheke in das vorhandene Bereitschaftsdienstnetz abgelehnt worden ist, war die ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage mit dem vorrangigen Ziel, eine Verpflichtung des Beklagten zum Erlaß einer Regelung nach § 4 Abs. 2 Ladenschlußgesetz unter Einbeziehung der klägerischen Apotheke in das Bereitschaftsdienstnetz zu erreichen, zulässig. Insbesondere war der Beklagte im Zeitpunkt der Klageerhebung (18. August 1986) für die Verpflichtungsklage passiv legitimiert, da die Befugnis des Regierungspräsidenten zum Erlaß von Anordnungen nach § 4 Abs. 2 Ladenschlußgesetz gemäß Verordnung über die Zuständigkeit der Behörden nach dem Gesetz über den Ladenschluß vom 4. September 1957 (GVBl. I S. 127) - geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 1974 (GVBl. I S. 551) - erst mit Inkrafttreten der Verordnung über die Zuständigkeit von Behörden nach dem Gesetz über den Ladenschluß vom 27. August 1986 (GVBl. I S. 267) am 15. September 1986 geendet hat. Durch die letztgenannte Verordnung wurde erstmalig eine Zuständigkeit der Landesapothekerkammer Hessen für die Anordnungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Ladenschlußgesetz begründet. Eine Erledigung des ursprünglichen Begehrens im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist hier - unter Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht klargestellten Anfechtungsumfanges des Bescheides vom 12. Juni 1986 - dadurch eingetreten, daß hinsichtlich der begehrten Regelung nach § 4 Abs. 2 Ladenschlußgesetz ein behördlicher Zuständigkeitswechsel eingetreten ist. Nach § 4 Abs. 2 Ladenschlußgesetz hat die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde für eine Gemeinde oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, daß u.a. während der allgemeinen Ladenschlußzeiten abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muß. Für derartige Regelungen war - wie bereits ausgeführt - zuständige Landesbehörde im Zeitpunkt der Klageerhebung in Hessen der örtlich zuständige Regierungspräsident. Am 15. September 1986 - also nach Klageerhebung - trat sodann ein Zuständigkeitswechsel zugunsten der Landesapothekerkammer Hessen ein. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, daß ein Kläger dann, wenn die Zuständigkeit der beklagten Körperschaft (Passivlegitimation) während der Rechtshängigkeit einer Verpflichtungsklage entfällt, der Kläger entweder einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 stellen kann (BVerwG, NJW 1987, 2179 ) oder den neuen Beklagten im Wege der Klageänderung einbeziehen oder die Hauptsache für erledigt erklären oder den Antrag und die Klage zurücknehmen und das Verwaltungsverfahren bei der jetzt zuständigen Behörde neu beginnen kann (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 9. Auflage, § 90 Rdnr. 6 a). Ein behördlicher Zuständigkeitswechsel während der Rechtshängigkeit einer Verpflichtungsklage wird also als Erledigungstatbestand im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO anerkannt. Unabhängig davon ist eine Erledigung im vorliegenden Fall jedenfalls spätestens auch dadurch eingetreten, daß die - inzwischen zuständig gewordene - Landesapothekerkammer mit Verfügung vom 23. Dezember 1986 "gemäß § 4 Abs. 2 Ladenschlußgesetz" eine Anordnung bezüglich der Apotheke der Klägerin dergestalt getroffen hat, daß die Apotheke ab dem 1. Januar 1987 in den bestehenden Gesamtplan der Dienstbereitschaftsregelung für die Stadt und das Umland mit einem täglich wechselnden Sechserturnus eingegliedert werde. Spätestens infolge dieser - ebenfalls von der Klägerin mit einer Klage angegriffenen - Regelung ist die zunächst angestrebte Regelung nach § 4 Abs. 2 Ladenschlußgesetz durch den Regierungspräsidenten in gegenstandslos geworden. Geht man von dem zuletzt genannten Erledigungstatbestand aus, wäre das Fortsetzungsfeststellungsbegehren der Klägerin zu Recht gegen den Beklagten gerichtet worden, weil ihm das Nichtergehen der begehrten Regelung nach § 4 Abs. 2 Ladenschlußgesetz und sich daraus möglicherweise für die Klägerin ergeben habende negative Folgen jedenfalls bis zum 31. Dezember 1986 zuzurechnen wären. Stellt man hingegen auf den behördlichen Zuständigkeitswechsel als Erledigungstatbestand ab, so wäre für eine Fortsetzungsfeststellungsklage gegen den Beklagten dann kein Raum, wenn die am 15. September 1986 für derartige Regelungen zuständig gewordene Landesapothekerkammer kraft gesetzlichen Parteiwechsels in das vorliegende Verfahren automatisch einbezogen worden wäre. Soweit der Wegfall der Zuständigkeit des Beklagten sich aus einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit beispielsweise infolge Wohnsitzänderung des Klägers ergibt, hält das Bundesverwaltungsgericht den Übergang vom Verpflichtungsbegehren zu einem Fortsetzungsfeststellungsbegehren bei Vorliegen eines entsprechenden berechtigten Interesses des Klägers für statthaft (vgl. BVerwG, NJW 1987, 2179 ). Dies muß nach Auffassung des erkennenden Senats auch für den vorliegenden Fall gelten, indem die die Hauptsacheerledigung begründende Zuständigkeitsänderung auf einer Rechtsverordnung beruht. Soweit demgegenüber aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 1973 (BVerwG IV C 55.70 -, BVerwGE 44, 148 ff., 150/151) entnommen werden kann, daß der Wechsel der behördlichen Zuständigkeit während eines anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stets und gewissermaßen automatisch einen gesetzlichen Parteiwechsel bewirke und im Prozeß von Amts wegen zu berücksichtigen sei, vermag der Senat dieser Auffassung - in Übereinstimmung mit der Ansicht des Verwaltungsgerichts - jedenfalls für Fallgestaltungen der vorliegenden Art nicht zu folgen, weil es im Hinblick auf die Zurechenbarkeit eines bestimmten Verwaltungshandelns für einen Kläger im Einzelfall durchaus von Interesse sein kann, das Begehren im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage gegen den ursprünglichen Beklagten weiterzuverfolgen. Das gilt namentlich in solchen Fällen, in denen das berechtigte Interesse für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag mit der beabsichtigten Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen den ursprünglich Beklagten begründet wird. Der im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung des Beklagten, er sei infolge des Zuständigkeitswechsels als Partei aus dem Streitverfahren ausgeschieden, vermag der Senat daher - in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht - nicht beizutreten. Die dritte Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag, nämlich das Bestehen eines klärungsfähigen Rechtsverhältnisses, ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die Frage, ob der Beklagte verpflichtet war, auf den Antrag der Klägerin hin eine (ihren Wünschen entsprechende) Regelung nach § 4 Abs. 2 Ladenschlußgesetz zu treffen, ist ein solches klärungsfähiges Rechtsverhältnis. Es fehlt indessen im vorliegenden Fall - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - an der vierten Voraussetzung, nämlich einem berechtigten Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung. Die Klägerin beruft sich für das von ihr in Anspruch genommene berechtigte Interesse ausschließlich auf die behauptete Absicht, gegen den Beklagten wegen der angeblich rechtswidrig unterlassenen Anordnung nach § 4 Abs. 2 Ladenschlußgesetz einen Amtshaftungsprozeß anzustrengen. Eine solche ernsthafte Absicht ist grundsätzlich geeignet, ein Feststellungsinteresse zu begründen (vgl. Kopp, VwGO, 9. Auflage, Rdnr. 58 zu § 113 mit weiteren Nachweisen). Andere Gesichtspunkte, die ein derartiges Feststellungsinteresse begründen könnten, sind im vorliegenden Fall weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere kann ein berechtigtes Interesse nicht unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr angenommen werden (vgl. dazu Kopp, a.a.O., Rdnr. 50 zu § 113); denn dieser Aspekt scheidet bereits im Hinblick auf den am 15. September 1986 eingetretenen behördlichen Zuständigkeitswechsel und im übrigen auch deswegen aus, weil die Klägerin inzwischen nicht mehr Inhaberin der besagten Apotheke ist. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, daß das mit einem beabsichtigten Amtshaftungsprozeß begründete berechtigte Interesse als Zulässigkeitsvoraussetzung der Fortsetzungsfeststellungsklage fehlt, wenn der beabsichtigte Amtshaftungsprozeß offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1987 - BVerwG 4 C 31.86 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 173 mit weiteren Nachweisen). Bei der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Fortsetzungsfeststellungsklage kann die "offensichtliche Aussichtslosigkeit" eines beabsichtigten zivilgerichtlichen Haftungsprozesses allerdings nur dann angenommen werden, wenn ohne eine ins einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, daß der behauptete zivilrechtliche Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht. Die Fortsetzungsfeststellungsklage dient vornehmlich dem Zweck zu verhindern, daß ein Kläger, der infolge eines Eintritts eines erledigenden Ereignisses sein ursprüngliches Klageziel nicht mehr erreichen kann, um die "Früchte" seiner bisherigen Prozeßführung gebracht wird. Dem der Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zugrunde liegenden Gedanken der Prozeßökonomie wird es deshalb nicht gerecht, wenn die Zulässigkeit einer derartigen Klage ihrerseits wiederum von überhöhten Anforderungen an das von dem Kläger darzulegende Feststellungsinteresse abhängig gemacht wird. Daraus folgt, daß es bei der Prüfung der "offensichtlichen Aussichtslosigkeit" der beabsichtigten Klage vor dem Zivilgericht nicht darum gehen kann, die Erfolgsaussichten des Haftungsprozesses schlechthin zu prüfen und somit den vor den Zivilgerichten zu führenden Prozeß auch in den von der Feststellung der Rechtswidrigkeit unabhängigen Teilen gleichsam vorwegzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1992 - BVerwG 4 C 29.90 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 247 mit weiteren Nachweisen). Da ein Anspruch auf den (angeblich) "sachnäheren" Richter nicht besteht und der Zivilrichter im Amtshaftungsprozeß für die Klärung öffentlich-rechtlicher Fragen und damit auch öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1980 - BVerwG 7 C 92.79 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 95 S. 23 f., 26) kommt es für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Interesses an einer Feststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO maßgeblich auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an (BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1980, a.a.O.). Kennzeichnend für die Schutzwürdigkeit des Interesses an der insoweit begehrten Feststellung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, "daß eine Partei nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden darf, insbesondere dann nicht, wenn das Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrages die Frage stellt, ob dieser Antrag nutzlos gewesen sein soll und der Kläger der Erledigung wegen in diesem Verfahren leer ausgehen muß" (BVerwG, Urteil vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 84.84 -, Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 69 S. 9 ff, 13 f unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 1967 - BVerwG 4 C 163.65 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 36 S. 66; BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1980, a.a.O., sowie BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226 ff. = DVBl. 1989, 873). Für eine erst nach Eintritt der Erledigung des Verwaltungsakts vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage folgt daraus nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß für das Feststellungsinteresse die strengeren Maßstäbe des § 43 VwGO anzuwenden sind, die an das Rechtsschutzinteresse deutlich höhere Anforderungen stellt als § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und denen der Hinweis auf eine beabsichtigte Amtshaftungsklage nicht zu genügen vermag (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989, a.a.O., sowie Beschluß vom 4. Juni 1974 - BVerwG 4 B 25.74 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 74 S. 46 f.). Ebensowenig kann die Absicht eines Klägers, durch die verwaltungsgerichtliche Klärung einer öffentlichrechtlichen Frage einen Amtshaftungsprozeß vorzubereiten, ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begründen (vgl. Urteil des BVerwG vom 20. Januar 1989, a.a.O., S. 228 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Diese notwendige differenzierte Prüfung eines berechtigten Interesses an einer Fortsetzungsfeststellungsklage, das mit der Absicht eines Amtshaftungsprozesses begründet wird, stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts demnach relativ hohe Anforderungen an die Darlegungslast eines Fortsetzungsfeststellungsklägers. Der Kläger hat sämtliche Umstände darzulegen, die sein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergeben (BVerwGE 53, 134 (137), BVerwG, NVwZ 1991, 570 ff, 571 ). Die Darlegung muß schlüssig sein und für das prüfende Gericht erkennen lassen, daß und inwiefern durch eine dem Kläger günstige Entscheidung in dem Fortsetzungsfeststellungsstreit die Erfolgsaussichten eines eventuellen Amtshaftungsprozesses sich für den Kläger verbessern würden (BVerwG, NVwZ 1991, 571). Gemessen an diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall das Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht - zu verneinen. Zwar hat die Klägerin die erstinstanzliche Entscheidung, derzufolge der Vortrag und der sonstige Akteninhalt das Gericht gar nicht erst in die Lage versetzten, zu prüfen, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos oder aber ein Erfolg nicht auszuschließen sei, zum Anlaß genommen, ihre Darlegungen zur Frage des Schadens zu erweitern und zu vertiefen, insbesondere was den Einsatz einer Vertretungskraft während der Dienstbereitschaft und die dafür aufgewendeten Kosten betrifft. Hingegen fehlen nach wie vor nachvollziehbare und konkrete Angaben über die während der entsprechenden Dienstbereitschaften erzielten Apothekenumsätze und konkret erzielten Gewinne. Erst solche Angaben würden indessen durch Vergleich der Positionen eine Beurteilung ermöglichen, ob überhaupt ein Vermögensschaden entstanden sein kann. Nur ein Vermögensschaden könnte indes einen Entschädigungsanspruch nach § 253 BGB im Rahmen des Amtshaftungsprozesses auslösen. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht darauf hingewiesen, daß bei einer gewerblichen, d. h. auf Gewinnerzielung gerichteten Tätigkeit, im allgemeinen erwartet wird, daß sie nicht mit Vermögensnachteilen verbunden ist, mag sie nun aus freien Stücken oder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung ausgeübt werden. Denkbar ist allerdings, daß in einer Verwaltungsmaßnahme, mit der ein Gewerbetreibender zu Verrichtungen verpflichtet wird, deren Aufwand den erzielten Ertrag übersteigt, eine Vermögensschädigung liegen kann. Gerade aber, weil es sich dabei um eine atypische Fallgestaltung handeln würde, sind an die Darlegungslast der Klägerin insoweit erhöhte Anforderungen zu stellen, um die Frage der Erfolgsaussicht eines möglichen Amtshaftungsprozesses einigermaßen zuverlässig beurteilen zu können. Der Klägerin ist es auch im Berufungsverfahren nicht gelungen, schlüssig darzutun, daß der von ihr damals in jeder dritten Woche während der allgemeinen Schlußzeiten versehene Bereitschaftsdienst mit Verlusten verbunden gewesen ist. Denn typischerweise werden während der Zeiten des Bereitschaftsdienstes zusätzliche Einnahmen erzielt, die im Fall der Schließung der klägerischen Apotheke Konkurrenzbetrieben zugeflossen wären. Abgesehen von dieser Frage der mangelnden Substantiierung eines im Wege des Amtshaftungsanspruches durchsetzbaren Vermögensschadenersatzes nach Grund und Höhe erscheint im vorliegenden Fall die von der Klägerin beabsichtigte Geltendmachung derartiger Ansprüche gegenüber dem Beklagten auch deswegen aussichtslos, weil es an der notwendigen Kausalität des Unterlassens einer Regelung nach § 4 Abs. 2 Ladenschlußgesetz für den von der Klägerin behaupteten Vermögensschaden fehlen dürfte. Insoweit erscheint bereits fraglich, ob die von dem Beklagten in der Verfügung vom 12. Juni 1986 getroffene Dienstbereitschaftsregelung oder die ebenfalls in dem Bescheid enthaltene Ablehnung, für die Apotheke W eine Regelung nach § 4 Abs. 2 Ladenschlußgesetz unter Eingliederung in das vorhandene Bereitschaftsdienstnetz der benachbarten Apotheken zu schaffen, für den von der Klägerin behaupteten Vermögensschaden überhaupt ursächlich gewesen ist. Es spricht vieles dafür, daß die Regelung der Dienstbereitschaft selbst - wenn überhaupt - zu dem von der Klägerin geltend gemachten Vermögensschaden geführt hat und nicht die unterlassene Anordnung nach § 4 Abs. 2 Ladenschlußgesetz. Die Dienstbereitschaftsregelung gemäß Verfügung vom 12. Juni 1986 hat indes die Klägerin - wie sich aus der klarstellenden Erklärung während der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ergibt - in dem vorliegenden Streitverfahren nicht anfechten wollen und auch nicht angefochten, so daß der Bescheid insoweit in Bestandskraft erwachsen ist. Ist aber die fragliche Dienstbereitschaftsregelung in Bestandskraft erwachsen, so bildet sie nach wie vor den Rechtsgrund für den mit finanziellen Aufwendungen verbundenen Einsatz eines Apothekers zur Wahrnehmung dieser Dienstbereitschaft während der Geltungsdauer der besagten Verfügung. Diese (bestandskräftige) Regelung wäre damit für den angeblich eingetretenen Vermögensschaden in erster Linie kausal, nicht hingegen notwendig auch die unterlassene Regelung nach § 4 Abs. 2 Ladenschlußgesetz. Auch wenn im vorliegenden Fall das Unterlassen der Regelung nach § 4 Abs. 2 Ladenschlußgesetz als rechtswidrig angesehen würde, wäre die angestrebte Feststellung keineswegs ohne weiteres geeignet, die Erfolgschancen des von der Klägerin beabsichtigten Amtshaftungsprozesses insoweit zu verbessern, weil dadurch die angesprochenen Kausalitätsprobleme nicht ausgeräumt würden. Selbst wenn man aber unter Außerachtlassung der zuvor dargestellten Bedenken davon ausgehen könnte, daß im vorliegenden Fall nicht die bestandskräftig gewordene Dienstbereitschaftsregelung in der Verfügung vom 12. Juni 1986 sondern vielmehr nur und ausschließlich die darin enthaltene Ablehnung einer Regelung nach § 4 Abs. 2 Ladenschlußgesetz als kausal für den angeblich entstandenen Vermögensschaden der Klägerin zu betrachten wäre, würde dies nichts daran ändern, daß ein derartiger Amtshaftungsprozeß gleichwohl offensichtlich aussichtslos wäre. Da es sich bei der Regelung nach § 4 Ladenschlußgesetz um eine Ermessensentscheidung handelt, wäre die im vorliegenden Prozeß begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung einer Regelung nach § 4 Abs. 2 Ladenschlußgesetz mit einer dadurch bewirkten Anbindung an das Bereitschaftsdienstnetz der umliegenden Apotheken überhaupt nur dann zu erreichen, wenn der Senat zu dem Ergebnis gelangen würde, daß das diesbezügliche Behördenermessen sich im Sinne der von der Klägerin angestrebten Regelung auf "Null" reduziert hätte, also jede andere Ermessensentscheidung unrichtig gewesen wäre. Es liegt indes auf der Hand, daß dieses Ergebnis nicht erzielt werden könnte, weil durchaus verschiedenartige Lösungen etwa im Rahmen der Neuordnung der gesamten Bereitschaftsdienstproblematik der umliegenden Apotheken denkbar gewesen wären, die sich im Rahmen einer korrekten Ermessensbetätigung des Beklagten bewegt hätten. Das sieht offensichtlich auch die Klägerin nicht anders, wie der von ihr zunächst in der Klageschrift vom 15. August 1986 gestellte Haupt- und Hilfsantrag zeigen. Im Hinblick darauf ist aber das vorliegende Fortsetzungsfeststellungsbegehren schon vom Ansatz her nicht geeignet, die Ausgangslage der Klägerin für den von ihr beabsichtigten Schadensersatzprozeß vor den Zivilgerichten entscheidend zu verbessern, weil es im Falle fehlender Ermessensverdichtung auf Null zugunsten der von der Klägerin angestrebten Entscheidung auch insoweit an der nötigen Kausalität des Behördenhandelns für den angeblich entstandenen Schaden fehlen würde mit der Folge, daß ein Anspruch aus § 839 BGB, Art. 34 GG offenkundig verneint werden müßte. Schließlich kann das berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung hier aus einem weiteren Grunde nicht bejaht werden. Wie oben bereits dargestellt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Schutzwürdigkeit des Interesses an einer Feststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kennzeichnend, "daß eine Partei nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden darf, insbesondere dann nicht, wenn das Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrages die Frage stellt, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein soll" (vgl. Urteil des BVerwG vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 84.84 a.a.O.). Daraus hat das Bundesverwaltungsgerichts weiter gefolgert, daß die Absicht, eine Amtshaftungsklage zu erheben, grundsätzlich kein schutzwürdiges Interesse an einer verwaltungsgerichtlichen Klage mit dem Ziel begründet, die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts festzustellen, wenn sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat. Vielmehr sei in solchen Fällen dem Kläger zuzumuten, wegen des von ihm erstrebten Schadensersatzes sogleich das hierfür zuständige Zivilgericht anzurufen, das im Amtshaftungsprozeß auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Fragen und damit auch öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig ist. In einem solchen Fall dürfe ein Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht gar nicht erst begonnen werden, zumal ein Anspruch auf den angeblich "sachnäheren Richter" nicht bestehe (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226 = DVBl. 1989, 873 mit weiteren Nachweisen). Zwar kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgericht typischerweise davon ausgegangen werden, daß ein bereits anhängig gewordenes (verwaltungsgerichtliches) Verfahren "unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrags die Frage stellt, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein soll". Das Bundesverwaltungsgericht hat gleichwohl in seiner Rechtsprechung anerkannt, daß es im Einzelfall auch anders liegen kann, wenn sich etwa der Verwaltungsakt alsbald nach Erhebung der Anfechtungsklage erledigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1980 - BVerwG 7 C 92.79 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 95 S. 26). Eine solche atypische Fallgestaltung der letztgenannten Art liegt jedoch hier vor in Anbetracht dessen, daß der Beklagte weniger als einen Monat nach Klageerhebung am 15. September 1986 die Zuständigkeit für die hier von der Klägerin angestrebte Regelung verloren hat und mithin bereits seit dem 15. September 1986 für eine entsprechende Verpflichtungsklage nicht mehr passivlegitimiert war. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch außer der Zustellung der Klageschrift vom 15. August 1986 an den Beklagten noch nichts geschehen. Es lag noch nicht einmal die Klagebegründung vor, die erst am 14. Oktober 1986, also etwa einen Monat nach dem Zuständigkeitswechsel, bei Gericht eingegangen ist. Im Hinblick auf diese Umstände kann keine Rede davon sein, daß das Verfahren einen bestimmten Stand erreicht gehabt hätte, dessen "Früchte" der Klägerin trotz des Erledigungstatbestandes erhalten zu werden verdienten. Vielmehr ist es hier ähnlich wie in dem Fall, in dem sich ein Verwaltungsakt bereits vor Erhebung einer Anfechtungsklage erledigt hat. Der Klägerin wird also nichts genommen, wenn ihr das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im vorliegenden Falle abgesprochen wird und ihr zugemutet wird, die entsprechenden Vorfragen in dem von ihr beabsichtigten Amtshaftungsprozeß unmittelbar klären zu lassen. Allein dieser Umstand rechtfertigt es für sich genommen bereits, das Fortsetzungsfeststellungsinteresse - ungeachtet der zuvor angestellten Erwägungen - zu verneinen. Da es nach alledem an einem berechtigten Interesse an der beantragten Feststellung fehlt, hat das Verwaltungsgericht die in Form der Fortsetzungsfeststellungsklage weiterverfolgte Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, so daß die Berufung der Klägerin zurückzuweisen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 34117 Kassel durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen; juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Die Beschwerde muß die Entscheidung bezeichnen, die angefochten werden soll. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. In der Begründung muß entweder - die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden oder - die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts bezeichnet werden, wenn geltend gemacht wird, von ihr werde in der in dem vorliegenden Verfahren ergangenen Entscheidung abgewichen und die Entscheidung beruhe auf dieser Abweichung, oder - ein Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Klägerin betrieb vom 23.05.1986 bis Ende April 1992 in die "Apotheke". Seit dem 01.05.1992 ist sie nicht mehr Inhaberin der Apotheke. Mit Schreiben vom 26.05.1986 beantragte die Klägerin bei dem Regierungspräsidenten in die Befreiung von der Verpflichtung zur ständigen Dienstbereitschaft ihrer Apotheke und deren Einbeziehung in das "Bereitschaftsdienstnetz der benachbarten Apotheken". Da sie derzeit gemäß § 5 Abs. 1 Apothekenbetriebsordnung ständig dienstbereit sein müsse und ihr dies aus gesundheitlichen und familiären Gründen nicht zuzumuten sei, bitte sie, die Eingliederung auf Widerruf innerhalb von 14 Tagen vorzunehmen. In der angrenzenden Gemeinde gab es seinerzeit im Ortsteil L die apotheke und die apotheke sowie in die apotheke. Diese drei Apotheken waren aufgrund einer vom Regierungspräsidenten in nach § 4 Abs. 2 Ladenschlußgesetz erlassenen Anordnung in einen Dienstbereitschaftsplan für die Apotheken der Stadt und umliegender Gemeinden eingegliedert, demzufolge sie jeden 12. Tag für 24 Stunden dienstbereit zu sein hatten. In diese Regelung wünschte die Klägerin eingebunden zu werden. Mit Schreiben vom 06.06.1986 teilte der Regierungspräsident in der Klägerin auf ihr Schreiben vom 26.05.1986 zunächst mit, daß mit Wirkung vom 01.07.1986 die Zuständigkeit für die Regelung der Dienstbereitschaft auf die Landesapothekerkammer Hessen übergehe und er deshalb den Antrag der Klägerin weitergeleitet habe, damit von dort aus eine Dienstbereitschaftsregelung getroffen werden könne. Er sei damit einverstanden, wenn die Klägerin derzeit nur den Tagesdienst versehe. Mit Verfügung vom 12.06.1986 traf der Regierungspräsident in dann jedoch eine "Dienstbereitschaftsregelung" nach § 5 Apothekenbetriebsordnung in der damals geltenden Fassung und hob zugleich - nach seinen Angaben auf eine entsprechende telefonisch geäußerte Bitte der Klägerin - seinen Bescheid vom 06.06.1986 auf. Eine Eingliederung in das vorhandene Bereitschaftsnetz der benachbarten Apotheken lehnte der Regierungspräsident ab. Wegen der Einzelheiten der Dienstbereitschaftsregelung wird im übrigen auf den Inhalt des Bescheides vom 12.06.1986 verwiesen. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 20.06.1986 Widerspruch ein. In der Begründung bezeichnete sie es als völlig unverständlich, warum nicht mindestens die vier Apotheken in und in ein Bereitschaftsdienstnetz eingebunden würden. Mit Bescheid vom 23.07.1986 wies der Regierungspräsident in den Widerspruch als unbegründet zurück. Er führte im wesentlichen aus: Hinsichtlich der Dienstbereitschaftsregelung für eine Landapotheke sei gegen einen "Dreier-Turnus" nichts einzuwenden. Die Bevölkerung solle mindestens zu einem Drittel des Jahres die Möglichkeit haben, sich - auch zu Notdienstzeiten - die benötigten Arzneimittel in der Apotheke des eigenen Ortes zu besorgen. Einem Apothekenleiter sei auch zuzumuten, zu einem Drittel des Jahres die Dienstbereitschaft durchzuführen. Um dem Antrag auf Einbindung der Apotheke in das Bereitschaftsdienstnetz der benachbarten Apotheken zu entsprechen, müßten die drei Apotheken in aus der bestehenden Notdienstordnung herausgenommen und eine neue Dienstbereitschaftsregelung mit der Apotheke in getroffen werden. Um Freiraum für eine solche Neuregelung zu gewinnen, müßte die für die Apotheke in geltende Notdienstregelung widerrufen werden. Hiergegen sei von betroffenen Apothekenleitern Widerstand zu erwarten. Auch bestünden rechtliche Bedenken gegen einen solchen Widerruf, zumal fraglich sei, ob die Klägerin aus § 4 Abs. 2 Ladenschlußgesetz einen einklagbaren Rechtsanspruch auf Einbeziehung ihrer Apotheke in eine förmliche Dienstbereitschaftsanordnung herleiten könne. Die Bestimmung beruhe auf einer Abwägung der Gemeinwohlinteressen an einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung mit dem Individualinteresse des Apothekers auf Arbeitsschutz. Der Sicherstellung einer geordneten Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sei ein gewisser Vorrang einzuräumen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 24.07.1986 zugestellt. Am 18.08.1986 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zu ihrer Begründung berief sie sich auf die in ihrem Verfahren gegen die Landesapothekerkammer Hessen 5/3 H 433/87 (VG Kassel) eingereichten Schriftsätze vom 24.03. und 15.05.1987. Ergänzend machte sie im wesentlichen geltend: Die zuständige Behörde dürfe nur in begründeten Fällen (große Entfernung, schlechte Verkehrs- oder Wegeverhältnisse) davon absehen, eine Apotheke durch Erlaß einer Anordnung nach § 4 Abs. 2 Ladenschlußgesetz in einen geregelten Wechsel mit anderen Apotheken einzugliedern. Als "benachbarte Gemeinden" im Sinne von § 4 Abs. 2 Ladenschlußgesetz seien bei normalen Wegeverhältnissen solche bis zu einer Entfernung von etwa 6 km anzusehen. Die Entfernung zwischen ihrer Apotheke und den Apotheken in sei noch kürzer. § 4 Abs. 2 Ladenschlußgesetz sei zwingend und lasse keine Ausnahmen zu. Das habe der Regierungspräsident bei seiner Entscheidung übersehen und ihr - der Klägerin - aufgegeben, die Apothekendienstbereitschaft in einem dreiwöchigen Turnus quasi mit sich selbst durchzuführen. Ihr berechtigtes Interesse an einer zumutbaren Begrenzung ihrer Apothekendienstbereitschaft finde im Widerspruchsbescheid mit keinem Wort eine Erwähnung. Als Ehefrau und Mutter von 2 kleinen Kindern sei sie naturgemäß in erheblichem Maße beschwert, wenn sie nicht in die für geltende Dienstbereitschaftsregelung einbezogen werde. Die Verpflichtung zur Notfallvertretung stelle einen hoheitlichen Eingriff in die individuelle Rechts- und Freiheitssphäre dar. Auch die Freiheit des Gesetzgebers bezüglich der Regelung der Berufsausübung dürfe nicht dazu führen, dem einzelnen Berufsangehörigen übermäßig belastende und nicht zumutbare Auflagen zu machen. Demgegenüber könne das Bestreben des Beklagten, eine Belastung der Apotheken durch ihre - der Klägerin - Einbindung in das bestehende Bereitschaftsnetz vermeiden zu wollen, nicht als sachliches Argument gegen die von ihr berechtigterweise begehrte Entlastung herangezogen werden. Schließlich kämen die meisten Notdienstkunden ihrer Apotheke aus so daß die beantragte Einbindung in das dortige Bereitschaftsdienstnetz sinnvoll erscheine. Nachdem durch Erlaß einer neuen Verordnung über die Zuständigkeit von Behörden nach dem Gesetz über den Ladenschluß und durch Einfügung eines § 4 a in das Hessische Heilberufsgesetz die Zuständigkeit des Regierungspräsidenten zum Erlaß von Anordnungen nach § 4 Abs. 2 Ladenschlußgesetz am 15.09.1986 und seine Zuständigkeit für Regelungen nach § 5 Abs. 2 und 3 der Apothekenbetriebsordnung am 01.07.1986 auf die Landesapothekerkammer Hessen übergegangen war, traf diese unter dem 23.12.1986 für die Apotheke der Klägerin mit Wirkung ab 01.01.1987 eine Regelung dergestalt, daß die Apotheke der Klägerin von diesem Zeitpunkt an in den bestehenden Gesamtplan der Dienstbereitschaftsregelung für die Stadt und das Umland mit einem täglich wechselnden Sechser-Turnus eingegliedert wurde. Diese Verfügung in der Fassung des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides ist ebenfalls Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, das derzeit als Berufungsverfahren vor dem erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen 11 UE 2417/90 anhängig ist. Die Klägerin hatte im vorliegenden Verfahren zunächst beantragt, "1. den Bescheid vom 12.06.1986, sowie den Widerspruchsbescheid vom 23.06.1986 des Regierungspräsidenten in aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 26.05.1986 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden und die Apotheke in ein gemeinsames Bereitschaftsdienstnetz mit den nahegelegenen Apotheken nach § 4 Abs. 2 des Ladenschlußgesetzes einzubinden, 2. hilfsweise den Bescheid und Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in (s. o.) aufzuheben und die Apotheke unter Beachtung der Rechtsauffassung in ein neu zu errichtendes Bereitschaftsdienstnetz einzubinden, wobei der Regierungspräsident verpflichtet wird, die nahegelegenen Apotheken aus dem bestehenden Bereitschaftsdienstnetz abzukoppeln und mit der Apotheke in ein gemeinsames Bereitschaftsdienstnetz zusammenzuschließen." Nachdem sich die Zuständigkeit für Dienstbereitschaftsregelungen von Apotheken geändert hatte und die Landesapothekerkammer als nunmehr zuständige Behörde eine neue Dienstbereitschaftsregelung für die Apotheke der Klägerin für die Zeit ab 01.01.1987 getroffen hatte, vertrat die Klägerin die Auffassung, daß sich die vorliegende Klage in der Hauptsache erledigt habe. Sie hat deshalb ihr Klagebegehren umgestellt und beantragte nunmehr, gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO festzustellen, daß der Bescheid des Regierungspräsidenten in vom 12.06.1986 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 23.07.1986 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Er hielt die ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage ebenfalls für erledigt und meinte darüber hinaus, daß diese unbegründet gewesen sei. Im übrigen wiederholte er im wesentlichen die Argumentation im Widerspruchsbescheid und führte ergänzend aus, daß die Schaffung eines neuen Bereitschaftsdienstnetzes für die Apotheken in und S nicht unbedingt eine Verringerung des von der Klägerin zu leistenden Notdienstes zur Folge gehabt hätte. In einer Gemeinde von der Größenordnung (ca. 11.900 Einwohner) müsse stets eine Apotheke dienstbereit sein, so daß sich für die Klägerin dann ein Dreier- Turnus und damit ein gleicher Zustand ergeben hätte, wie er ihn seinerzeit in der angegriffenen Verfügung geregelt habe. Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Urteil vom 09.07.1990 ab und führte im wesentlichen aus: Die Klage sei unzulässig. Zwar sei die Feststellungsklage, in die die Klägerin ihre zunächst erhobene Verpflichtungsklage umgewandelt habe, statthaft. Jedoch fehle es der Klägerin an einem berechtigten Interesse an der beantragten Feststellung. In Rechtsprechung und Literatur sei anerkannt, daß von einem Kläger dann, wenn die Zuständigkeit der beklagten Körperschaft und damit ihre Passivlegitimation während der Rechtshängigkeit einer Streitsache entfalle, zulässigerweise ein Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt werden dürfe. Damit werde ein behördlicher Zuständigkeitswechsel während der Rechtshängigkeit als Erledigung im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGo anerkannt. Dem folge die Kammer. Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage wäre freilich dann kein Raum, wenn die zuständig gewordene Landesapothekerkammer kraft gesetzlichen Parteiwechsels in das vorliegende Verfahren als Beklagte einbezogen worden wäre. Zwar nehme das Bundesverwaltungsgericht einen gesetzlichen Parteiwechsel gerade in dem hier einschlägigen Fall an, daß der Kompetenzübergang auf einer Neuerung der Zuständigkeitsordnung und nicht auf einer Änderung der konkreten zuständigkeitsbegründenden Umstände beruhe. Dieser Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts folge die Kammer jedoch nicht. Sie halte es vielmehr für geboten, im Falle eines Kompetenzüberganges einem Kläger generell ein berechtigtes Interesse daran, noch offene Fragen aus dem Rechtsverhältnis mit dem bisherigen Zuständigkeitsträger abzuklären, auch dann zuzubilligen, wenn der Zuständigkeitsübergang auf einer Rechtsvorschrift beruhe. Es sei unerfindlich, warum ein Kläger nicht auch in diesem Falle ebenso wie etwa bei einer Übersiedlung in ein anderes Zuständigkeitsgebiet die Möglichkeit haben solle, zwischen der Umstellung der Klage gegen den neuen Zuständigkeitsträger, ihrer Fortführung gegen den bisherigen Beklagten mit geändertem Antrag und einer Beendigung des Klageverfahrens zu wählen, wobei er in den beiden letztgenannten Fällen auch entscheiden können müsse, ob er ein gesondertes Verfahren bei einem neuen Zuständigkeitsträger in Gang bringe oder nicht. Im übrigen sei diese Frage zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Beide gingen offensichtlich nicht von einem Ausscheiden des Beklagten kraft gesetzlichen Parteiwechsels aus. Für die Klägerin ergäbe sich das bereits daraus, daß sie die Klage gegen den bisherigen Beklagten in der Form der Fortsetzungsfeststellungsklage weiterführe und außerdem bei dem neuen Zuständigkeitsträger einen Antrag auf Einbeziehung in die bestehende Dienstzeitregelung der benachbarten Apotheken gestellt habe, die inzwischen Gegenstand des Rechtsstreits VG Kassel 5/3 E 567/87 sei. Der Beklagte habe zwar erklärt, daß er den vorliegenden Rechtsstreit als in der Hauptsache erledigt ansehe. Damit habe er jedoch nicht die Vorstellung zum Ausdruck gebracht, daß er aus dem Prozeßverhältnis ausgeschieden sei. Im vorliegenden Fall fehle es der Klägerin jedoch an dem berechtigten Interesse an der beantragten Feststellung. Zwar könne grundsätzlich die hier von der Klägerin behauptete Absicht, gegen den Beklagten einen Schadensersatzprozeß aus verletzter Amtspflicht zu führen, ein derartiges Feststellungsinteresse begründen, sofern der beabsichtigte Rechtsstreit nicht offensichtlich aussichtslos sei. An das Vorliegen der Offensichtlichkeit seien strenge Anforderungen zu stellen. Die bloße Wahrscheinlichkeit eines Mißerfolgs reiche für die Verneinung des berechtigten Interesses nicht aus. Der klägerische Vortrag und der sonstige Akteninhalt versetzten das Gericht jedoch gar nicht erst in die Lage zu prüfen, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos oder aber ein Erfolg nicht auszuschließen sei und welcher Schaden hier durch die ablehnende Entscheidung eigentlich entstanden sein solle. Der Bevollmächtigte der Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung lediglich darauf hingewiesen, daß die ständige Dienstbereitschaft der Apotheke jede dritte Woche mit zusätzlichem geldwertem Arbeitsaufwand der Klägerin verbunden gewesen sei. Die Klägerin selbst habe erklärt, eine Alternative zu einem - unzumutbaren - persönlichen Einsatz der Apothekenleiterin sei die Beschäftigung einer approbierten Arbeitskraft in der Zeit während der allgemeinen Ladenschlußzeiten gewesen. Aber auch dadurch werde die Möglichkeit eines relevanten Schadens nicht erkennbar. Ein möglicher Freizeitverlust der Klägerin stelle keinen Vermögenswert dar und könne deswegen einen Schadensersatzanspruch grundsätzlich nicht auslösen. Soweit in der Rechtslehre gleichwohl die Auffassung vertreten werde, der Verlust von Freizeit sei ein im Geld ersetzbarer Vermögensschaden, werde die Freizeit als eine Zeit verstanden, in der der Geschädigte hätte arbeiten und damit ein Einkommen erzielen können. Die Klägerin sei durch die angefochtene Maßnahme der Beklagten gerade nicht daran gehindert worden, bestimmte Zeiten zu Erwerbszwecken zu nutzen, sondern im Gegenteil dazu verpflichtet worden. Bei einer gewerblichen Tätigkeit werde im allgemeinen erwartet, daß sie nicht mit Vermögensnachteilen verbunden sei, möge sie nun aus freien Stücken oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung ausgeübt werden. Vorliegend ergebe sich aus den Akten auch nicht, daß der während der allgemeinen Ladenschlußzeiten versehene Bereitschaftsdienst der Klägerin mit Verlusten verbunden gewesen wäre. Nichts anderes ergebe sich unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Apothekenbetriebes. Nach § 23 Abs. 1 der Apothekenbetriebsordnung müsse eine Apotheke außer in den Zeiten, in denen sie aufgrund einer Anordnung nach § 4 Abs. 2 Ladenschlußgesetz geschlossen zu halten sei, ständig dienstbereit sein. § 5 Abs. 1 der Apothekenbetriebsordnung a. F. habe eine gleiche Regelung enthalten. Dieser Grundsatz der ständigen Dienstbereitschaft "rund um die Uhr" begründe für den Apotheker eine besondere Verpflichtung ohne Rücksicht auf Rentabilitätsgesichtspunkte, was die Rechtsordnung ausdrücklich in Kauf nehme. Dadurch bedingte mögliche finanzielle Nachteile könnten demzufolge nicht als ersatzfähiger Schaden gewertet werden. Das gelte auch dann, wenn der Klägerin der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Erlaß einer Anordnung nach § 4 Abs. 2 Ladenschlußgesetz zugestanden haben sollte oder die Ermessensbestimmungen des § 23 Abs. 2 und 3 der Apothekenbetriebsordnung eine Rechtsgrundlage für eine Einschränkung der Pflicht zur ständigen Dienstbereitschaft hätten bilden können. Die Klägerin habe auch nicht vorgetragen, daß sie zur Wahrnehmung des Bereitschaftsdienstes eine approbierte Apothekerin eingesetzt habe und ihr so möglicherweise ein Schaden entstanden sei. Das Urteil wurde der Klägerin am 12.10.1990 zugestellt. Am 29.10.1990 hat die Klägerin dagegen Berufung eingelegt, mit der sie ihr Fortsetzungsfeststellungsbegehren weiterverfolgt. Zur Begründung bezieht sie sich zunächst auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend führt sie aus, der beabsichtigte Schadensersatzprozeß sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht offensichtlich aussichtslos. Die beabsichtigte Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen der rechtswidrigen Ablehnung ihrer Einbindung in das benachbarte Dienstbereitschaftsnetz durch den Beklagten sei - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - durchaus geeignet, das hier notwendige Feststellungsinteresse zu begründen. Derartige Ansprüche seien auch im Hinblick auf § 852 BGB nicht mit Ablauf des Jahres 1991 verjährt, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die verwaltungsgerichtliche Klage insoweit die Verjährung unterbreche. Soweit das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung darauf abgestellt habe, daß der klägerische Vortrag und der sonstige Akteninhalt es dem Gericht nicht ermöglichten, zu prüfen, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos sei, wäre das Verwaltungsgericht nach dem Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet gewesen, insoweit selbst entsprechende Ermittlungen anzustellen bzw. Auskünfte einzuholen. Zumindest sei ein gerichtlicher Hinweis erforderlich gewesen, wenn das Verwaltungsgericht insoweit einen ausreichenden Sachvortrag zu dem möglichen Schaden vermißt habe, gleichwohl aber die Klageabweisung auf diesen Gesichtspunkt habe stützen wollen. Abgesehen davon könne hier auch ein ersatzfähiger Schaden konkret geltend gemacht werden. Schaden im Rechtssinn sei insoweit jede Beeinträchtigung eines Interesses, wobei es keine Rolle spiele, ob es sich dabei um ein vermögenswertes oder ein rein ideelles Interesse handele. In der streitigen Anordnung des Regierungspräsidenten liege eine Vermögensschädigung, da die Klägerin zu Verrichtungen verpflichtet worden sei, deren Aufwand den erzielten Ertrag überstiegen habe. Der seinerzeit von ihr in jeder dritten Woche während der allgemeinen Ladenschlußzeiten versehene Bereitschaftsdienst sei mit Verlusten verbunden gewesen, wie sich aus dem Umstand ergebe, daß sie, die Klägerin, bei der Wahrnehmung des Bereitschaftsdienstes jeweils einen Tag in der Woche für 24 Stunden von einem approbierten Apotheker vertreten worden sei. Die Vertretungstätigkeit habe sich auf folgende Tage erstreckt: 26./27.07.1986, 16./17.08.1986, 27./28.09.1986, 18./19.10.1986, 29./30.11.1986 und 20./21.12.1986. Pro Dienst habe der Apotheker von ihr - der Klägerin - 240,- DM nebst 60,- DM Fahrtkostenzuschuß erhalten. Tariflich stünden einer Apothekenvertretung pro Nacht ca. 50,- bis 100,- DM zu. Der Umsatz pro Nacht des Notdienstes in der Apotheke der Klägerin betrage im Schnitt allenfalls 50,- bis 100,- DM, weil praktisch ausschließlich die Bevölkerung von den Notdienst in Anspruch nehme, während die Bevölkerung der angrenzenden Gemeinden ganz überwiegend die Notdienstmöglichkeiten in nutze. Im übrigen gebe es in auch nur einen Arzt. Bei einem Umsatz zwischen 50,- und 100,- DM betrage der Unternehmerrohertrag maximal 30,- DM. Soweit das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung darauf verweise, daß eine Apotheke gemäß § 23 Abs. 1 Apothekenbetriebsordnung 1987 (= § 5 Abs. 1 Apothekenbetriebsordnung a. F.) ständig dienstbereit sein müsse, außer zu den Zeiten, in denen sie aufgrund einer Anordnung nach § 4 Abs. 2 Ladenschlußgesetz geschlossen zu halten sei, begründe dieser Grundsatz der ständigen Dienstbereitschaft "rund um die Uhr" nur dann für den Apotheker eine besondere Verpflichtung ohne Rücksicht auf Rentabilitätsgesichtspunkte, wenn die Anordnung rechtmäßig erfolgt sei. Gerade das sei vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß der Bescheid des Beklagten vom 12.06.1986 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.1986 rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, daß das Verwaltungsgericht die Klage im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgewiesen habe, weil das Land Hessen nicht mehr Partei dieses Rechtsstreits sei. Durch den behördlichen Zuständigkeitswechsel für den Erlaß von Anordnungen nach § 4 Abs. 2 Ladenschlußgesetz sei ein gesetzlicher Parteiwechsel eingetreten, demzufolge seit dem 15.09.1986 die Landesapothekerkammer Hessen Beklagte des Verfahrens sei. Darüber hinaus fehle es der Klägerin an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse, weil der beabsichtigte Schadensersatzprozeß wegen Amtspflichtverletzung offensichtlich aussichtslos sei. Einmal seien eventuelle Amtshaftungsansprüche verjährt. Zum anderen sei auch nach dem Vorbringen in dem Berufungsbegründungsschriftsatz ein möglicher ersatzfähiger Schaden nicht erkennbar. Soweit die Klägerin die Auffassung vertrete, daß in der Anordnung des Regierungspräsidenten eine Vermögensschädigung liege, gehe die Darlegung eines vermeintlich entstandenen Schadens schon im Ansatz fehl. In dem vorliegenden Rechtsstreit werde ausweislich der erstinstanzlichen Verhandlungsniederschrift gerade nicht die im Bescheid vom 12.06.1986 getroffene Anordnung der Dienstbereitschaft nach § 5 Abs. 3 Apothekenbetriebsordnung a. F. angegriffen. Vielmehr mache die Klägerin die Rechtswidrigkeit des vorgenannten Bescheides nur insoweit geltend, als darin eine Eingliederung der Apotheke in das vorhandene Bereitschaftsnetz und damit eine Anordnung nach § 4 Abs. 2 Ladenschlußgesetz abgelehnt worden sei. Wie eine solche Regelung hätte aussehen müssen, bleibe offen. Daß aus dem Unterlassen dieser Anordnung ein Schaden entstanden sei, werde von der Klägerin nicht einmal behauptet. Im übrigen sei auch die konkrete Schadensberechnung der Klägerin fehlerhaft, da hauptsächlich Vertretungstermine als Schadensposition aufgeführt seien, die nach dem 15.09.1986 lägen. In dieser Zeit sei er, der Beklagte, für eine Dienstbereitschaftsregelung nicht mehr zuständig gewesen. Ergänzend verweist der Beklagte auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, die beigezogene Behördenakte (1 Heft) sowie die Akte 5/3 H 433/87 (VG Kassel) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.